Gebührenordnung
8 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht
Die Benutzung der von der Stadt Eichstätt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Die Stadt Eichstätt erhebt Grabgebühren, Bestattungsgebühren und sonstige Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Die Gebühren werden mit Bescheid festgesetzt.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist b) wer den Antrag auf Benutzung der Friedhöfe und seiner Einrichtungen stellt.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gebühren werden 30 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Für sonstige Leistungen, für die keine Gebührenregelung nach dieser Satzung besteht, kann die Stadt Eichstätt eine gesonderte Vereinbarung treffen.
§ 4 Grabgebühren für Reihengrabstätten
Die Gebühr für die Überlassung beträgt jährlich für
- Reihengrabstätten
a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10,00 € b) bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 20,00 €
- Urnenreihengrabstätten
15,00 €
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§ 5 Grabgebühren für Wahlgrabstätten
Die Gebühr für die Verleihung eines Nutzungsrechts beträgt jährlich für
A. Erdgrabstätten und bestehende Grüfte
-
in den Friedhöfen Landershofen, Wasserzell und Rebdorf 52,00 €
-
im Ostenfriedhof Eichstätt
a) an der Umfassungsmauer 90,00 €
b) an den Hauptwegen 82,00 €
c) in den Abteilungen 13, 14 u.15 82,00 €
d) in der Reihe 52,00 €
B. Urnengrabstätten in allen Friedhöfen 50,00 €
C. Urnennischen in allen Friedhöfen (Nische für 2 Urnen) 85,00 €
Bei Doppel- oder Mehrfachgrabstätten vervielfachen sich die vorstehenden Gebühren entsprechend.
D. Urnengrabstätten in pflegefreien Gemeinschaftsgrabanlagen (Nutzungsdauer 10 Jahre) 75,00 €
§ 6 Verlängerung und Aufgabe von Nutzungsrechten
Bei der Verlängerung von Grabnutzungsrechten gilt § 5 entsprechend. Wird eine über die Ruhefrist hinaus verlängerte Grabstätte vorzeitig aufgelöst, erhält der Nutzungsberechtigte für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch gelaufen wäre, die bei der Verleihung oder Verlängerung für diese Jahre geleisteten Grabgebühren zurück.
§ 7 Bestattungsgebühren
Bei Bestattungen sind folgende Gebühren zu entrichten:
a) Erdbestattung 696,00 € b) Urnenbestattung 236,00 € c) Urnenbestattung ohne Angehörige 125,00 €
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d) Sonstige Gebühren:
- Hallenaufbahrung, Grunddekoration und Kerzen 88,00 €
- Leichenhausdienste Ostenfriedhof 190,00 €
- Tieferlegung bei Erdbestattungen 112,00 € e) Benutzung der Leichenhauses Ostenfriedhof pro Tag 50,00 € f) Benutzung der Aussegnungshalle, pauschal 125,00 € g) Benutzung des Leichenhauses in den Friedhöfen Wasserzell, Landershofen und Rebdorf-Marienstein, pauschal 100,00 € h) Benutzung der Leichenklimatruhe pro Tag 40,00 € i) Zusätzlich zur Regelbestattung erbrachte Leistungen, je Person und angefangene Stunde 70,00 € j) Exhumierung und Umbettung aus einem Erdgrab, je Person und angefangene Stunde 90,00 € k) Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab, pauschal 120,00 € l) Umbettung einer Urne aus einer Urnenwand oder Urnenstele, pauschal 70,00 €
Die Gebühr beträgt für:
a) die Genehmigung einer früheren Bestattung (§18 BestV) 25,00 € b) die Genehmigung einer späteren Bestattung (§ 19 BestV) 25,00 € c) das Ausstellen einer Graburkunde nach Erwerb, Verlängerung oder Umschreibung eines Nutzungsrechts 15,00 € d) Grabmalgenehmigung Grabstein 25,00 € e) Genehmigung Urnennischenplatte 15,00 € f) Friedhofsdienste Ostenfriedhof 149,00 €
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§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Eichstätt vom 14.12.2001 außer Kraft.
Eichstätt, den 02.12.2020
Josef Grienberger Oberbürgermeister
Zu § 9 In-Kraft-Treten:
Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 02.12.2020 – veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 49 vom 04.12.2020.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderung ergibt sich aus der Änderungssatzung. Die vorstehende Fassung gilt ab 01.05.2026, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 14 vom 10.04.2026.