Friedhofsgebühren Ingelheim am Rhein 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Ingelheim am Rhein · Rheinland-Pfalz · PLZ 55218

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 20.06.2024 (Inkrafttreten 29.06.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.082,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage I. Nr. 1 b) GebS (Reihengrabstätte für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.837,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage II. Nr. 1 a) aa) GebS (einstellige Einzelgrabstätte für Erd- und Urnenbestattung)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
585,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage I. Nr. 2 GebS (Urnenreihengrabstätte)
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
671,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 15 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 168 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 671 € für 4 Urnen (= Ø 168 € je Urne)
📄 Anlage II. Nr. 2 a) GebS (Urnenwahlgrabstätte für 4 Urnen)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
577,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage I. Nr. 4 GebS (Anonymes Urnengrab)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
771,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage II. Nr. 3 a) GebS (Urnenhaingrab für 1 Urne, nur Friedhof Frei-Weinheim; Urnengrab im Wurzelbereich eines Baumes gem. § 20 Abs. 2 d) Friedhofssatzung)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
646,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 646 € · Urne: 264 €
📄 Anlage III. Nr. 2 a) und Nr. 3 a) GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
260,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage V. Nr. 1 a) GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 20.06.2024 (Inkrafttreten 29.06.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​ Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Ingelheim am Rhein vom 20.06.2024

7/105 Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Ingelheim am Rhein vom 20. Juni 2024

Der Stadtrat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) am 13.05. 2024 folgende Satzung beschlossen:

INHALTSÜBERSICHT:

§ 1 Allgemeines ................................................................................................................................... 1

§ 2 Gebührenschuldner ...................................................................................................................... 1

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit .................................................................................... 1

§ 4 Inkrafttreten .................................................................................................................................. 2

Anlage I. Reihengrabstätten ................................................................................................................... 3 II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ......................................................... 3 III. Ausheben und Schließen der Gräber ...................................................................................... 4 IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen .............................................................. 4 V. Benutzungsgebühren .............................................................................................................. 5

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebüh-ren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind: 1. Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der An-tragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssat-zung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

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§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Satzungen über die Erhebung von Friedhofsgebühren Ingelheim/Rh. vom 13.07.2006, Heidesheim vom 05.07.2013 sowie Wackernheim vom 31.01.2015 außer Kraft.

Ingelheim am Rhein, 20. Juni 2024 Stadtverwaltung

Ralf Claus Oberbürgermeister

Anmerkung: 1. Die Bekanntmachung im Ingelheimer Kurier erfolgte am 28.06.24, Inkrafttreten: 29.06.2024

7/105 Anlage I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
    • a) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (20 Jahre) 510,00 €uro
    • b) vom vollendeten 6. Lebensjahr ab (25 Jahre) 1.082,00 €uro
  2. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 (15 J.) 585,00 €uro
  3. 3. Urnengrab in Grabfeld (15 Jahre) 562,00 €uro
  4. 4. Anonymes Urnengrab (15 Jahre) 577,00 €uro
  5. 5. Anonymes Erdbestattungsgrab (25 Jahre) 1.727,00 €uro II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
  6. 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für aa) eine Einzelgrabstätte (Erd-u. Urnenbestattung) (25 Jahre) 1837,00 €uro bb) eine Doppelgrabstätte (Erd-u. Urnenbestattung) (25 Jahre) 2.743,00 €uro
    • b) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a erhoben.
  7. 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. b

für 4 Urnen (15 Jahre) 671,00 €uro

b) für 6 Urnen (15 Jahre) 799,00 €uro

c) Urnengrab in Urnenwiese (15 Jahre) 655,00 €uro

d) Urnenkammergrab

da) Urnenplatz für 2 Urnen in Urnenstele/Urnenwand (15 Jahre) 848,00 €uro

db) Urnenplatz für 4 Urnen in Urnenwand (15 Jahre) 1.166,00 €uro

3.) Urnenhaingrab (nur FH Frei-Weinheim)

a) Urnenhaingrab für 1 Urne (15 Jahre) 771,00 €uro

b) Urnenhaingrab für 6 Urnen (15 Jahre) 2.168,00 €uro

c) Urnenhaingrab für 8 Urnen (15 Jahre) 2.694,00 €uro 4.) Kinderwahlgrab 554,00 €uro

5.) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr

a) Wahlgrab für Erd- und Urnenbestattung einstellig 73,00 €uro

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b) Wahlgrab für Erd- und Urnenbestattungen zweistellig 109,00 €uro

c) Wahlurnengrab 41,00 €uro

d) Wahlurnengrab für 4 Urnen 44,00 €uro

e) Wahlurnengrab für 6 Urnen 53,00 €uro

f) Urnengrab in Urnenwiese 39,00 €uro

g) Urnenkammergrab ga) Urnenkammer für 2 Urnen in Urnenstele/Urnenwand 39,00 €uro gb) Urnenkammer für 4 Urnen in Urnenwand 42,00 €uro

h) Urnenhaingrab (nur FH Frei-Weinheim) ha) Urnenhaingrab für 1 Urne 51,00 €uro hb) Urnenhaingrab für 6 Urnen 144,00 €uro hc) Urnenhaingrab für 8 Urnen 528,00 €uro

i) Sondergrab für 102 Grabstellen 2.331,00 €uro

j) Wahlgrab für Erd- und Urnenbestattung 3-stellig 139,00 €uro

k) Wahlgrab für Erd- und Urnenbestattung 4-stellig 189,00 €uro

l) Wahlgrab für Erd- und Urnenbestattung 5-stellig 246,00 €uro

m) Wahlgrab für Erd- und Urnenbestattung 6-stellig 313,00 €uro

n) Kinderwahlgrab 27,00 Euro

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach

dem abgelaufenen Teil des Jahres. Es werden nur volle Monate abgerechnet. III. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. Erdbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
    • a) in einfacher Tiefe des Grabes 358,00 €uro
    • b) in doppelter Tiefe des Grabes 574,00 €uro
  2. 2. Erdbestattung für Verstorbene vom 6. Lebensjahr ab
    • a) in einfacher Tiefe des Grabes 646,00 €uro
    • b) in doppelter Tiefe des Grabes 753,00 €uro
  3. 3. Urnenbeisetzungen
    • a) in einer Grabstätte oder einem Grabfeld 264,00 €uro
    • b) in einer Urnenkammer 217,00 €uro IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen oder das Friedhofs- personal vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Entgeltpflichtigen zu erstatten.

7/105 V. Benutzungsgebühren

  1. 1. Nutzung der Aussegnungshalle für die Trauerfeier
    • a) für die ersten 30 Minuten 260,00 €uro für jede weiteren 30 Minuten 65,00 €uro
    • b) Nutzung einer Kühlzelle je angefangenem Tag 78,00 €uro

c) Nutzung für die Verabschiedung 182,00 €uro

  1. 2. Gebühren für die Genehmigung des Grabmals 28,00 €uro
  2. 3. Sarg- und Urnenträger/pro Träger 29,00 €uro
  3. 4. Werden Leistungen in Anspruch genommen, die in dieser Satzung nicht erfasst sind, so wird das Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand bemessen.
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 20.06.2024 (Inkrafttreten 29.06.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Ingelheim am Rhein vom 20.06.2024

7/104 Friedhofssatzung der Stadt Ingelheim am Rhein vom 20. Juni 2024

Der Stadtrat von Ingelheim am Rhein hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) am 13.05.2024 folgende Satzung beschlossen:

INHALTSÜBERSICHT: Friedhofssatzung .............................................................................................................................................. 1 1. Allgemeine Vorschriften ................................................................................................................ 3

§ 1 Geltungsbereich ................................................................................................................................. 3

§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch ............................................................................................... 3

§ 3 Schließung und Aufhebung ................................................................................................................ 3

2. Ordnungsvorschriften ................................................................................................................... 4

§ 4 Öffnungszeiten ................................................................................................................................... 4

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof ............................................................................................................... 4

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ...................................................................................................... 5

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften .............................................................................................. 5

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit .................................................................................... 5

§ 8 Särge ................................................................................................................................................... 6

§ 9 Grabherstellung .................................................................................................................................. 6

§ 10 Ruhezeit ............................................................................................................................................ 6

§ 11 Umbettungen ................................................................................................................................... 6

4. Grabstätten .................................................................................................................................. 7

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten ................................................................................................ 7

§ 13 Reihengrabstätten ............................................................................................................................ 8

§ 14 Wahlgrabstätten .............................................................................................................................. 9

§ 15 Islamisches Grabfeld ...................................................................................................................... 11

§ 16 Grüfte ............................................................................................................................................. 11

§ 17 Ehrengrabstätten ........................................................................................................................... 11

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale .................................................................................. 11

§ 18 Wahlmöglichkeit ............................................................................................................................ 11

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften .............................................................................................. 11

§ 20 Besondere Gestaltungsvorschriften ............................................................................................... 12

§ 21 Grabmale ........................................................................................................................................ 13

Friedhofssatzung Stadt Ingelheim am Rhein

§ 22 Errichten und Ändern von Grabmalen ........................................................................................... 14

§ 22a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit ..................................................................................... 14

§ 23 Standsicherheit der Grabmale ....................................................................................................... 14

§ 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ....................................................................................... 14

§ 25 Entfernen von Grabmalen .............................................................................................................. 15

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten ........................................................................................ 15

§ 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ............................................................................. 15

§ 27 Vernachlässigte Grabstätten .......................................................................................................... 15

§ 28 Entzug der Nutzung ........................................................................................................................ 16

7. Leichenhalle ............................................................................................................................... 16

§ 29 Benutzen der Leichenhalle ............................................................................................................. 16

8. Schlussvorschriften ..................................................................................................................... 16

§ 30 Alte Rechte ..................................................................................................................................... 16

§ 31 Haftung ........................................................................................................................................... 16

§ 32 Ordnungswidrigkeiten .................................................................................................................... 17

§ 33 Gebühren ....................................................................................................................................... 17

§ 34 Inkrafttreten ................................................................................................................................... 17

Friedhofssatzung Stadt Ingelheim am Rhein

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt gelegenen Friedhöfe Nieder-Ingelheim, Frei-Weinheim, Ober-Ingelheim, Großwinternheim, Heidesheim und Wackernheim, die in der Trägerschaft der Stadt stehen. § 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch (1) Die Friedhöfe im Sinne des § 1 der Satzung dienen der Bestattung von a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Stadt waren, b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Stadt oder einer der bis zum 30.06.2019 selbständigen und nun zu Ingelheim gehörenden Teilgemeinden gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. § 3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. Beantragt der Nutzungsberechtigte die Umbettung bis zum Ablauf der Ruhefrist bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles, so trägt die Stadt Ingelheim am Rhein die Gebühren für eine Umbettung in die einfache Tiefe. Sofern die Umbettung aus doppelter Tiefe erfolgt oder ein sonstiges berechtigtes Interesse dafür nachgewiesen wird, trägt die Stadt Ingelheim am Rhein die Gebühren für die Umbettung in die doppelte Tiefe, wenn der Nutzungsberechtigte dies beantragt. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Ingelheim in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. Friedhofssatzung Stadt Ingelheim am Rhein (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Grabnutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten der Person die den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 12 Abs. 3, 4) gestellt hat, mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Ingelheim am Rhein auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
  1. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. § 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,  die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,  Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,  an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,  Druckschriften zu verteilen,  den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,  Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,  Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,  zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn,  ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder  die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

Friedhofssatzung Stadt Ingelheim am Rhein (4) Zugelassene Fahrzeuge dürfen nur Schrittgeschwindigkeit fahren. (5) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 14 Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. (5) Mit der Genehmigung wird auch das Befahren der Friedhofswege mit den Firmenfahrzeugen gestattet. (6) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Würde des Friedhofes durchzuführen und sind zu folgenden Zeiten zulässig: montags – freitags von 7.30 h – 18.00 h. Ausnahmen hiervon sind nach vorheriger Absprache mit der Friedhofsverwaltung möglich. Die Ausführung ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahl- grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sind Bestattungen nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen hiervon aus wichtigem Grund zulassen. (5) Die Warte- und Bestattungsfristen richten sich nach § 15 BestG. Urnen müssen innerhalb von zwei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einem Urnengrabfeld (§ 12 Abs. 1 e) beigesetzt. (6) Leichen dürfen nicht der öffentlichen Besichtigung ausgesetzt werden. (7) Erdbestattungen sind in Särgen oder als Ausnahme aus religiösen Gründen in Tüchern zulässig. Die Friedhofsverwaltung stellt keine Mitarbeiter bei der zu Grabe Legung eines Verstorbenen bei einer Tuchbestattung zur Verfügung.

Friedhofssatzung Stadt Ingelheim am Rhein (8) Die Friedhofsverwaltung stellt Sargträger als Dienstleistung zur Verfügung. Die Angehörigen des Verstorbenen können Särge oder Urnen selbst zur Grabstätte tragen, bzw. Bestattungsunternehmen oder andere geeignete Personen beauftragen. Für dabei entstehende Schäden übernimmt die Friedhofsverwaltung keine Haftung.

§ 8 Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen.

§ 13 Best

G bleibt unberührt. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,5 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,60 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. In alten Grablagen kann von den Mindestabständen abgewichen werden, wenn mit einem bestehenden Nutzungsrecht eine weitere Bestattung vorgenommen wird. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit von Aschen beträgt 15 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften1, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; Umbettungen aus einer

Friedhofssatzung Stadt Ingelheim am Rhein Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt (bei Leichen nur in den Monaten Oktober bis März, bei Urnen ganzjährig). Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. § 3 Abs. 2 Satz 2 und 4 und Abs. 3 bleiben unberührt. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten für Erd- oder für Urnenbestattungen, b) Wahlgrabstätten für Erd- und/oder für Urnenbestattungen c) Urnenplätze in einer Urnenwand d) Urnenplätze in einer Urnenstele e) Urnengräber in einem Grabfeld f) Urnengräber in einem anonymen Grabfeld g) Urnengräber in einer Urnenwiese h) Urnenhaingräber i) Anonyme Erdbestattung (nur in Frei-Weinheim) j) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Ingelheim am Rhein. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

Friedhofssatzung Stadt Ingelheim am Rhein (3) Grabstätten können von Einwohnern der Stadt Ingelheim am Rhein oder von Ortsfremden aus Anlass eines Sterbefalles erworben werden, wenn der Verstorbene unter den Personenkreis des § 2 Abs. 1 Satz 1 oder § 2 Abs. 2 fällt. (4) Unabhängig von einem Sterbefall können Einwohner der Stadt Ingelheim am Rhein oder Personen, die unter die Regelungen des § 2 Abs. 2 fallen, ab vollendetem 70. Lebensjahr für sich auf den Friedhöfen der Stadt Ingelheim am Rhein eine Wahlgrabstätte gemäß § 12 Abs. 1 b), c) oder d) oder h) erwerben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Bis zur ersten Bestattung in einer solchen Wahlgrabstätte unterhält und pflegt die Friedhofsverwaltung dieses Grab. Sie bestimmt den Umfang der Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen. Der Erwerber hat die dafür in der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe festgesetzte Gebühr zu bezahlen. Auf Antrag des Erwerbers kann dieser selbst die Pflege des Grabes übernehmen. (5) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte entsteht mit der Übergabe der Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes regelt. Mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes verpflichtet sich der Erwerber, die Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere zur Pflege, zur Unterhaltung und zur Räumung der Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechtes, einzuhalten.

(6) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Das Nutzungsrecht an belegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Für die nicht in Anspruch genommene Nutzungszeit gezahlten Gebühren nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 und 4 der Friedhofsgebührensatzung werden nicht erstattet.

(7) Ist bis zum Zeitpunkt einer Bestattung kein Bestattungspflichtiger vorhanden oder zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung die Besetzungsart und den -ort festlegen.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden von der Friedhofsverwaltung zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr:  Länge 2,5 m, Breite 1,0 m

b) Einzelgrabfelder für Urnenbeisetzung:  Länge 0,80 m, Breite 0,60 m

c) Urnengräber in Grabfeldern  Auf den Friedhöfen Nieder-Ingelheim, Frei-Weinheim, Ober-Ingelheim, Großwinternheim Länge 0,40 m, Breite 0,40 m  auf dem Friedhof Wackernheim Länge 0,60 m, Breite 0,60 m

d) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (Kindergrabstätten):  Länge 1,60 m, Breite 0,80 m, Friedhofssatzung Stadt Ingelheim am Rhein

e) Anonyme Grabfelder sind Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in dem Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.  Länge 0,40 m, Breite 0,40 m  auf dem Friedhof Heidesheim Länge 0,50 m, Breite 0,50 m

f) In bestehenden Anlagen kann von den vorigen Maßen abgewichen werden.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen zulassen. (4) Die Aufforderung zur Abräumung von Einzelgrabfeldern oder Teilen nach Ablauf der Ruhezeiten erfolgt schriftlich. Die schriftliche Aufforderung wird durch eine einmalige öffentliche Bekanntmachung und durch Aushang auf dem jeweiligen Friedhof ersetzt, wenn der Inhaber des Nutzungsrechts nicht zu ermitteln ist.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen oder nur Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit2 verliehen wird. Die Lage einer Wahlgrabstätte für Erd- und Urnenbestattungen wird im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten festgelegt. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, bei Erdbestattungen als Tiefgräber vergeben. Urnenbeisetzungen erfolgen ausschließlich in einfacher Tiefe. Auf dem Friedhof Ober-Ingelheim können Tieferlegungen auf Grund der geologischen Besonderheiten nur in den Abteilungen 4, 5a, 5, 9 und 10 erfolgen. (4) Die Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenerdbeisetzungen beträgt 25 Jahre, bei Urnenkammergräbern 15 Jahre. (5) Für neu anzulegende Wahlgrabstätten (§ 12 Abs. 1 b) gelten folgende Oberflächenmaße:

a) einstellige Wahlgrabstätte für Erd- und Urnenbestattungen:  Länge 2,50 m, Breite 1,00 m

b) zweistellige Wahlgrabstätte für Erd- und Urnenbestattungen:  Länge 2,50 m, Breite 2,40 m.

c) sechsstellige Urnenwahlgrabstätte:  Länge 1,60 m, Breite 0,80 m;

d) vierstellige Urnenwahlgrabstätte:  Länge 0,80 m, Breite 0,80 m.

e) Urnengrabstätte in Urnenwiese  Länge 0,80 m, Breite 0,80 m.

f) Urnenplätze in der Urnenwand - als Doppelkammer  bis zu 4 Urnen. zu Größe der Urnen siehe Anlage

g) Urnenplätze in Urnenstele oder Urnenwand - als Einzelkammer  bis zu 2 Urnen. Zu Größe der Urnen siehe Anlage

Friedhofssatzung Stadt Ingelheim am Rhein

h) Urnenhaingrabstätten  für 1 Urne, Fläche 1 m²  für 6 Urnen, Fläche 6 m²  für 8 Urnen, Fläche 8 m²

i) Einzelgräber für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (Kinderwahlgrabstätten)  Länge 1,60 m, Breite 0,80 m.

j) In bestehenden Anlagen kann von den vorigen Maßen abgewichen werden.

(6) Wahlgrabstätte für Erd- und Urnenbestattungen können innerhalb der vorgeschriebenen Ruhefrist wie folgt belegt werden: für jede Stelle bis zu zwei Särge, wenn die erste Bestattung in die doppelte Tiefe erfolgt ist. Darüber hinaus können pro Stelle zusätzlich noch bis zu sechs Urnen beigesetzt werden. In diesen Wahlgrabstätten beigesetzte Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, werden im Falle einer nachfolgenden Erdbestattung vom Friedhofspersonal ausgebettet, für die Dauer der Beisetzung aufbewahrt und danach wieder dort beigesetzt. (7) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (8) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht während dessen Laufzeit im Rahmen dieser Satzung auf einen Nachfolger übertragen, sofern die Friedhofsverwaltung zustimmt. In diesem Fall soll die Originalurkunde, soweit vorhanden, der Friedhofsverwaltung zurückgegeben werden. Anderenfalls ist eine entsprechende Verlusterklärung abzugeben (9) Die Wiederverleihung des Nutzungsrechts erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (10) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (12) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles

Friedhofssatzung Stadt Ingelheim am Rhein über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Die Gestaltungsvorschriften in den §§ 19 und 20 sind zu berücksichtigen.

§ 15 Islamisches Grabfeld

Auf dem Friedhof Frei-Weinheim ist in Abteilung XII ein Grabfeld angelegt, das für Erdbestattungen von Verstorbenen islamischen Glaubens genutzt werden kann. Sämtliche Gräber sind nach Süd-Südost ausgerichtet. Die Grabstätten werden als Wahlgräber oder als Reihengräber vergeben. Im Übrigen gelten für dieses Grabfeld die Bestimmungen dieser Satzung.

§ 16 Grüfte

Grüfte gelten als mehrstellige Wahlgräber für Sarg- und Urnenbestattungen. Die Belegungszahl ist von der Größe der jeweiligen Gruft abhängig und ist im Einzelnen mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen dieser Satzung, sofern nicht durch Besonderheiten der Benutzung der Grüfte Abweichungen in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung erforderlich sind.

§ 17 Ehrengrabstätten

Der Stadtrat der Stadt Ingelheim bestimmt die Personen, die durch Zuerkennung eines Ehrengrabes geehrt werden sollen. Die Anlage und die Unterhaltung obliegt der Friedhofsverwaltung

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale § 18 Wahlmöglichkeit (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 19) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 20) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen/alternativ: allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt. § 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. Friedhofssatzung Stadt Ingelheim am Rhein (2) Auf den Urnengrabfeldern, Urnenwänden, Urnenstelen sowie auf den anonymen Urnenrasengrabstätten ist das Anbringen von Grabschmuck nicht zulässig, außer es ist ein hierfür ausgewiesener Platz vorgesehen. (3) Die Grabstätten sind zu bepflanzen. Eine randliche Überhöhung der Grabfläche über die Anschlusshöhen der Wege- und Pflanzstreifeneinfassungen ist nicht gestattet. Die Bepflanzung darf andere Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen ist die Pflanzung von Bäumen 1. Ordnung und großwüchsigen Sträuchern.

§ 20 Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: a) Auf dem Friedhof Frei-Weinheim, Abt. X wird ein Grabfeld mit Steinplatten zwischen den einzelnen Wahlgrabstätten für Erdbestattungen unterhalten. Bei den dort erworbenen Grabstätten kann keine Einfassung gesetzt werden. b) Auf dem Friedhof Großwinternheim sind in der angrenzenden Reihe hinter der Urnenwand stehende Grabmale nicht erlaubt. c) Auf dem Friedhof Heidesheim sind folgende Einfassungen der Grabstätten vorgegeben: fußseitig durch die Einfassungsreihe der Wegefläche; kopfseitig durch die Einfassung des Pflanzstreifens;

(2) Für Urnenbeisetzungen unterhält die Stadt Ingelheim am Rhein die in § 12 Abs. 1 c) bis h) bezeichneten weiteren Urnenbestattungsflächen. Im Einzelnen sind dies:

a) Urnenwände und Urnenstelen (§ 12 Abs. 1 c) und d)) Urnenwände und Urnenstelen als Wahlgrabstätten auf den Friedhöfen mit folgenden Benutzungsregelungen: Als Kennzeichnung ist die Beschriftung der miterworbenen Urnentafel mit einer Gravur nach Wahl, auf Kosten des Nutzungsberechtigten gestattet. Die Beschriftung darf nur durch einen zugelassenen Steinmetz eingehauen oder eingestrahlt werden. Als Schriftfarben sind nur Gold, Silber, Bronze und Grau zulässig. Blumen und Grabschmuck dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden. Im Übrigen unterliegen die Grabstätten in einer Urnenwand den Bestimmungen des § 12 dieser Satzung.

b) Urnengräber in einem Grabfeld (§ 12 Abs. 1 e) In Urnengrabfeldern ist eine Bepflanzung nicht gestattet. Die Pflege der Flächen obliegt der Friedhofsverwaltung. Grabschmuck darf nur auf den dafür ausgewiesenen Flächen abgelegt werden. Für das Grabfeld auf dem Friedhof Frei-Weinheim gelten folgende Benutzungs-regelungen: Diese Bestattungsfläche wird wie eine öffentliche Grünanlage unterhalten. Innerhalb der Bestattungsfläche ist als einzige Kennzeichnung der Lage der jeweiligen Urne die Anbringung einer bronzefarbenen Schrifttafel mit dem Namen und dem Geburts- und Todesdatum des Verstorbenen durch einen Steinmetz zulässig. Die Größe der Schrifttafel beträgt in der Breite 17 cm und in der Länge 15 cm. Für die Grabfelder auf dem Friedhof Wackernheim (Urnenwiesengrabstätten und Urnenrasengrabstätten § 12 Abs.1 g) gelten folgende Benutzungsregelungen: Die Grabplätze sind mit einer einheitlichen Grabplatte versehen. Der Stein wird ebenerdig angebracht. Dieser Friedhofssatzung Stadt Ingelheim am Rhein kann mit einer Gravur nach Wahl, auf Kosten des Nutzungsberechtigten versehen werden. Aufgesetzte Schriftzeichen sind auf der Grabplatte nicht gestattet. Ablagefläche für den Grabschmuck ist ein Pflasterstreifen, der sich hinter den Grabplatten befindet. Der Grabschmuck darf die Umrandung der Pflasterstreifen nicht überschreiten.

c) Urnengräber in einem anonymen Grabfeld § 12 Abs. 1 f) für die Grabfelder für anonyme Bestattungen auf den Friedhöfen Frei-Weinheim, Heidesheim und Wackernheim gelten folgenden Benutzungsregelungen: Die Bestattungsfläche wird wie eine öffentliche Grünanlage unterhalten. Innerhalb der Bestattungsfläche ist eine Kennzeichnung gleich welcher Art nicht erlaubt. Für das Ablegen von Blumen oder Grabschmuck ist eine extra Fläche vor dem Grabfeld ausgewiesen.

d) Urnenhaingräber (§ 12 Abs. 1 h) Urnenhaingrabstätten sind Urnengräber im Wurzelbereich eines Baumes, die als Einzel- oder Familiengrabstätte vergeben werden. Die Friedhofsverwaltung legt in den Bestattungsplänen die Abteilung auf den Friedhöfen fest, in denen diese oder andere alternative Bestattungsformen angeboten werden. Es dürfen nur verrottbare Urnen beigesetzt werden. Für das Ablegen von Blumen oder Grabschmuck ist eine extra Fläche vor dem Grabfeld ausgewiesen. (3) Ist das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte beendet, so hat die Friedhofsverwaltung das Recht, die beigesetzten Urnen und Schrifttafeln zu entfernen. § 25 Abs (2) S. 5 gilt entsprechend; die Aschen sind der Friedhofserde zu übergeben.

§ 21 Grabmale

Die Grabmale müssen in ihrer Beschaffenheit, Gestaltung und Bearbeitung den folgenden Anforderungen entsprechen: (1) Zugelassen sind alle Gesteinsarten sowie Holz und Eisen; die Verwendung anderer Werkstoffe und Materialien bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Zu bevorzugen sind Grabmale und Einfassungen, die aufbereitet und ein weiteres Mal verwendet werden. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 6 Jahren: a1) Stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m. a2) Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m.

b) Reihen- und Wahlgrabstätten: b1) Stehende Grabmale  bei einstelligen Wahlgräbern und Reihengräbern im Hochformat: Höhe bis 1,1 m, Breite bis 0,80 m, Mindeststärke 0,14 m (Stein)  bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern bei Verwendung aufgelöster Umrissformen: Höhe bis 1,2 m, Breite bis 1,20 m, Mindeststärke 0,14 m (Stein) b2) Liegende Grabmale  bei einstelligen Wahlgräbern und Reihengräbern:

Breite bis 0,70 m, Länge bis 0,90 m, Höhe bis 0,30 m  bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern:

Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,00 m, Höhe bis 0,30 m

Friedhofssatzung Stadt Ingelheim am Rhein (3) Auf der Urnengrabfeldern sind keine Grabmale zulässig. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige baulichen Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält.

§ 22 Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Erst nach Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung kann das Vorhaben durchgeführt werden. (3) Bei der Urnenwand und bei den Urnenstelen wird der Verschluss der Grabkammer durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt. (4) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (5) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 22a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 23 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 12 Abs. 3, 4) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Die Friedhofsverwaltung prüft dies jährlich. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich einen zertifizierten Fachbetrieb mit der Wiederherstellung der Standsicherheit zu beauftragen und dies der Friedhofsverwaltung nachzuweisen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Friedhofssatzung Stadt Ingelheim am Rhein Monate aufzubewahren. § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 25 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag und und mit Nachweis der fachlichen Befähigung kann der Verpflichtete die Abräumung auch selbst durchführen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Die Kosten für die Grababräumung sind bereits in der Grabnutzungsgebühr enthalten. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es /gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

  1. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 19, 20 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen. Bei Ablauf des Nutzungsrechtes sind alle Bepflanzungen vollständig zu entfernen. (5) Das Verwenden ungeeigneter Gefäße als Blumenvasen (Blechdosen, Flaschen und dergleichen) ist untersagt. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. § 27 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die

Friedhofssatzung Stadt Ingelheim am Rhein Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.

§ 28 Entzug der Nutzung

Die Nutzung einer Grabstätte kann entzogen werden, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung die in dieser Satzung geregelten Pflichten nicht oder nicht fristgerecht erfüllt werden. Die schriftliche Aufforderung wird durch eine einmalige öffentliche Bekanntmachung oder durch einen entsprechenden Hinweis auf der Grabstätte ersetzt, wenn der Inhaber des Nutzungsrechts nicht zu ermitteln ist. Die jeweiligen Rechte erlöschen einen Monat nach der öffentlichen Bekanntmachung bzw. der Anbringung des Hinweises auf der Grabstätte.

  1. 7. Leichenhalle § 29 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen und Urnen bis zur Bestattung sofern der Bestattungspflichtige sie dafür in Anspruch nimmt. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
  1. 8. Schlussvorschriften § 30 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung. § 31 Haftung Die Stadt Ingelheim am Rhein haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

Friedhofssatzung Stadt Ingelheim am Rhein

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 21), 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 1, 2 und 4), 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1), 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23 und 24 und 25), 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs. 6), 11. Grabstätten entgegen § 20 gestaltet oder bepflanzt, 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 27), 13. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Ingelheim am Rhein verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung/Haushaltssatzung zu entrichten.

§ 34 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung der Stadt Ingelheim vom 13.Juni 2006, die Friedhofssatzung der ehemaligen Ortsgemeinde Heidesheim vom 30.September 2014 und die Friedhofssatzung der ehemaligen Ortsgemeinde Wackernheim vom 31.01.2015 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Ingelheim am Rhein, 20. Juni 2024 Stadtverwaltung

Ralf Claus Oberbürgermeister

Anmerkung: 1. Die Bekanntmachung im Ingelheimer Kurier erfolgte am 28.06.24, Inkrafttreten: 29.06.2024

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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Ingelheim am Rhein mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 55xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Ingelheim am Rhein anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Ingelheim am Rhein
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 264 € (Urne) bzw. 646 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Ingelheim am Rhein (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 55xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
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9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
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Ihre persönliche Kalkulation für Ingelheim am Rhein:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €