Friedhofsgebühren Essenheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Essenheim · Rheinland-Pfalz · PLZ 55270

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 02.04.2013, zuletzt geändert durch 7. Änderungssatzung vom 04.02.2025). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
744,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage Ziff. I Nr. 1b GebS (Einzelgrabstätte ab vollendetem 5. Lebensjahr)
🏛️ Sargwahlgrab (2 Plätze)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Plätze
1.488,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 30 J. Ruhezeit
* Bedingung: Nur Doppelgrabstätte bepreist; Nutzungszeit 30 Jahre (§ 14 Abs. 1 FriedhS)
💡 Umgerechnet: 744 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 1.488 € für 2 Grabstellen (= Ø 744 € je Person / Stelle)
📄 Anlage Ziff. II a) GebS (Wahlgrabstätte, nur Doppelgrabstätte bepreist)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
230,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Reihenurnengrabstätte laut § 15 Abs. 1a FriedhS bis zu 2 Urnen
📄 Anlage Ziff. I Nr. 2 GebS (Urnengrabstätte)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
590,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis je Stelle/Nische; bis zu 3 Urnen pro Nische (§ 15 Abs. 1e FriedhS)
📄 Anlage Ziff. I Nr. 4 GebS (Urnennische in der Urnenstele, je Stelle)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
570,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Inkl. Grabpflege und Grabplatte; Beisetzung im Baumurnengrab nur 50 € (Ziff. IV Nr. 6) statt regulärer Urne...
📄 Anlage Ziff. I Nr. 5 GebS (Baumurnengrab) i.V.m. Ziff. IV Nr. 6 (Urnenbestattung Baumurnengrab)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.038,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Sarg: maschineller Aushub (manuell 1.637 €); Urne: einfach (vertieft 369 €)
🧮 Sarg: 1.038 € · Urne: 328 €
📄 Anlage Ziff. IV Nr. 1 u. 5 GebS (Ausheben und Schließen der Gräber)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
102,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Inkl. Aufbewahrung bis zur Bestattung; Kühlzelle je Tag 39 € extra
📄 Anlage Ziff. VI Nr. 1a GebS (Benutzung der Leichenhalle)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 02.04.2013, zuletzt geändert durch 7. Änderungssatzung vom 04.02.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌ Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Essenheim (Stand: 7. Änderung 2025)

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Essenheim

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Essenheim vom 02.04.2013

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Essenheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. Seite 153) in der zurzeit gültigen Fassung, der §§ 1, 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 02.04.2013, zuletzt geändert durch 7. Änderungssatzung vom 04.02.2025, beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht

§ 1 Allgemeines .................................................................................................. 2

§ 2 Gebührenschuldner ....................................................................................... 2

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit .......................................................... 2

§ 4 Inkrafttreten ................................................................................................. 2

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung ................................................................... 3 I. Einfachgrabstätten ........................................................................................... 3 II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten .......................................... 3 III. Verlängerung des Nutzungsrechts ................................................................... 3 IV. Ausheben und Schließen der Gräber ................................................................. 3 V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen .............................................. 4 VI. Benutzung der Leichenhalle ............................................................................ 4 VII. Sonstige Gebühren ....................................................................................... 4 Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Essenheim

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 11.11.1997 außer Kraft.

Essenheim, den 21.02.2025

Winfried Schnurbus Ortsbürgermeister Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Essenheim

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. Einfachgrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Einzelgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
    • a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
    • b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

275,00 Euro 744,00 Euro

  1. 2. Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

230,00 Euro

  1. 3. Überlassung einer Wiesenurnengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

230,00 Euro

  1. 4. Überlassung einer Urnennische in der Urnenstele (je Stelle)

590,00 Euro

  1. 5. Überlassung eines Baumurnengrabes inkl. Grabpflege und Grabplatte 570,00 Euro

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a) eine Doppelgrabstätte

1.488,00 Euro

III. Verlängerung des Nutzungsrechts Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit aufgrund einer späteren Bestattung werden die gleichen Gebühren wie nach Ziff. I u. II erhoben. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. Ohne Bestattung ist nur eine 10-, 20- oder 30-jährige Verlängerung des Nutzungsrechts zulässig.

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. Personen ab dem 5. Lebensjahr manueller Aushub

1.637,00 Euro

maschineller Aushub

1.038,00 Euro

  1. 2. Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie Totgeburten manueller Aushub

714,00 Euro

maschineller Aushub

536,00 Euro Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Essenheim

  1. 3. Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einfacher, fester Umhüllung (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme dem Friedhof zugeführt werden, ohne dass der Leichenwagen genutzt wird, erfolgt kostenlos.
  2. 4. Zuschlag für vertiefte Beisetzung für Gräber nach Ziffer 1. manuell

125,00 Euro

maschinell

110,00 Euro

  1. 5. Urnenbestattung

einfach

328,00 Euro

vertieft

369,00 Euro

  1. 6. Urnenbestattung „Baumurnengrab“

50,00 Euro

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

  1. 1. Bei Einfach- oder Wahlgrabstellen für das Ausgraben einer Leiche
  2. 2. Für das Ausgraben von Aschen

1.964,00 Euro 369,00 Euro

  1. 3. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt IV erhoben.

VI. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Für die Aufbewahrung
    • a) einer Leiche oder Urne bis zur Bestattung und Nutzung der Halle für die Trauerfeierlichkeiten

102,00 Euro

b) einer Leiche in einer Kühlzelle je angefangenem Tag

39,00 Euro

VII. Sonstige Gebühren

  1. 1. Genehmigungsgebühren zur Ausführung gewerblicher Arbeiten

15,00 Euro

  1. 2. Umschreibung Graburkunde

15,00 Euro

  1. 3. Bei Stellung von Sargträgern pro Person

102,00 Euro

  1. 4. Jährliche Pflegegebühr bei vorzeitiger Abräumung (frühestens 10 Jahre vor Ablauf) eines
  • Erdurnengrabes

80,00 Euro

  • Einzelgrabes

110,00 Euro

  • Doppelgrabes

170,00 Euro Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Essenheim

Die Gebühr ist in einer Summe im Voraus zu zahlen.

  1. 5. Für die Anbringung der Schriftplatte an den Urnennischen

40,00 Euro

  1. 6. Für die in der Gebührenordnung nicht aufgeführten Sonderleistungen richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand (Sachkosten, Stundenlöhne). Diese Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 02.04.2013, zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 04.02.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Essenheim (Stand: 3. Änderung 2025)

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Essenheim Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Essenheim vom 02.04.2013

Der Gemeinderat von Essenheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für RheinlandPfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung, zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 04.02.2025, beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Inhaltsübersicht

  1. 1. Allgemeine Vorschriften ................................................................................. 3 § 1 Geltungsbereich ....................................................................................................................... 3 § 2 Friedhofszweck .......................................................................................................................... 3 § 3 Schließung und Aufhebung ..................................................................................................... 3
  2. 2. Ordnungsvorschriften ..................................................................................... 4 § 4 Öffnungszeiten .......................................................................................................................... 4 § 5 Verhalten auf dem Friedhof .................................................................................................... 4 § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten .......................................................................................... 5
  3. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften ............................................................... 5 § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit ..................................................................... 5 § 8 Särge ........................................................................................................................................... 5 § 9 Grabherstellung ......................................................................................................................... 6 § 10 Ruhezeit .................................................................................................................................... 6 § 11 Umbettungen ........................................................................................................................... 6
  4. 4. Grabstätten .................................................................................................... 7 § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten ................................................................................... 7 § 13 Einfachgrabstätten ................................................................................................................. 7 § 14 Wahlgrabstätten ..................................................................................................................... 7 § 15 Urnengrabstätten ................................................................................................................... 8 § 16 Ehrengrabstätten .................................................................................................................... 9
  5. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale...................................................... 9 § 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften .................................................................................. 9
  6. 6. Grabmale ........................................................................................................ 9 § 18 Gestaltung der Grabmale...................................................................................................... 9 § 19 Errichten und Ändern von Grabmalen ............................................................................. 10 § 20 Standsicherheit der Grabmale ........................................................................................... 11 § 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ......................................................................... 11 § 22 Entfernen von Grabmahlen ................................................................................................ 11 7.Herrichten und Pflege der Grabstätten .......................................................... 12 § 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ............................................................ 122

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Essenheim

§ 24 Vernachlässigte Grabstätten ............................................................................................ 122

  1. 8. Leichenhalle ................................................................................................. 12 § 25 Benutzen der Leichenhalle ................................................................................................. 12
  2. 9. Schlussvorschriften .................................................................................... 133 § 26 Alte Rechte ........................................................................................................................... 133 § 27 Haftung ................................................................................................................................. 133 § 28 Ordnungswidrigkeiten .......................................................................................................... 13 § 29 Gebühren .............................................................................................................................. 144 § 30 Inkrafttreten ........................................................................................................................ 144

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Essenheim

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Essenheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Essenheim (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde/Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend." (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Essenheim

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 3 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Essenheim (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit bei Gräbern für Leichen im Alter ab 5 Jahren beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit bei Gräbern für Leichen im Alter bis 5 Jahren beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten oder an dem dafür vorgesehenen Friedhofsteil würdig umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde/Stadt ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Essenheim (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Einfachgrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnengrabstätten,

d) Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Einfachgrabstätten

(1) Einfachgrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Essenheim (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen 8 über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Reihenurnengrabstätten bis zu 2 Urnen

b) in Wiesenurnengrabstätten bis zu 2 Aschen

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Essenheim

c) in Einfachgrabstätten bis zu 3 Urnen

d) in Wahlgrabstätten (mehrstellig) bis zu 6 Urnen

e) in Urnenstelen bis zu 3 Urnen (ohne Überurne) pro Urnennische

f) in Baumurnengrabstätten bis zu 2 Aschen

(2) In Erdurnengrabstätten dürfen nur zu 100 % verrottbare Urnen und Überurnen verwendet werden. Eine Umbettung ist somit ausgeschlossen.

(3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

  1. 6. Grabmale

§ 18 – Gestaltung der Grabmale

(1) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

  1. 1. Stehende Grabmäler dürfen nicht höher als 1,50 m für Erwachsene und 1,00 m für Kinder sein. Dabei darf das Verhältnis Breite zu Höhe 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.

(2) Wiesenurnengrabstätten

  1. 1. Die Grabfläche wird von der Gemeinde angelegt, mit Rasen eingesät und während der Nutzungsdauer unterhalten.
  1. 2. Eine Grabbepflanzung oder gärtnerische Gestaltung der Grabfläche ist nicht zulässig.
  1. 3. Das Anlegen und Auslegen von Grabschmuck (Kränze, Gebinde, Schalen etc.) ist nicht gestattet.
  1. 4. Wiesengräber dürfen nur mit einer ebenerdigen Grabplatte von 30 x 30 cm versehen werden. Aufgesetzte Schriftzeichen sind nicht gestattet.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Essenheim

  1. 5. Grabeinfassungen sind nicht zulässig, ebenso die Auslegung von Trittplatten oder das Bestreuen mit Kies oder Splitt.

(3) Bäume und großwüchsige Sträucher sind auf den Grabfeldern nicht zugelassen. Ansonsten ist eine Bepflanzung nur bis zu einer Höhe von 1,50 m zulässig.

(4) Urnenstelen

  1. 1. Auf den Verschlussplatten der Urnennische sind die Namen, Geburts- und Todesjahr des Verstorbenen anzubringen. Es sind nur gravierte Schriften aluminiumfarben oder bronzefarben und kleinere Symbole zulässig. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe, der Schrifttyp und das Design der Buchstaben mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild ergibt.
  2. 2. Auf der Verschlussplatte dürfen neben der Beschriftung maximal zwei Schmuckelemente oder Vasen angebracht werden, mit einer maximalen Stärke von 5 cm. Nicht zulässig ist das Anbringen und Aufstellen von weiteren Grabausstattungen wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten, Bildern oder sonstigen Verzierungen. Zusätzlicher Grabschmuck darf nur auf der Kiesfläche vor der Urnenstele aufgestellt bzw. abgelegt werden. Bei Zuwiderhandlungen werden die Gegenstände durch das Friedhofspersonal ohne Rücksprache entfernt.

(5) Für Baumurnengräber dürfen ausschließlich Grabplatten von max. 40 cm x 40 cm verwendet werden, die vom Friedhofsträger gestellt werden. Es sind keine aufgesetzten Schriften oder Ähnliches erlaubt. Grabeinfassungen sind nicht zulässig, ebenso die Auslegung von Trittplatten oder das Bestreuen mit Kies oder Splitt. Nicht zulässig ist das Anbringen und Aufstellen von weiteren Grabausstattungen wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten, Bildern oder sonstigen Verzierungen. Bei Zuwiderhandlungen werden die Gegenstände durch das Friedhofspersonal ohne Rücksprache entfernt.

(6) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

§ 19 – Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes 10 gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Essenheim

§ 20 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 21 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 22 – Entfernen von Grabmahlen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Essenheim 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 24 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 8. Leichenhalle

§ 25 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Essenheim Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu 13 diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

  1. 9. Schlussvorschriften

§ 26 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 27 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 28 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  1. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  2. 4. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  1. 5. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18 Abs. 2),
  1. 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
  1. 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
  1. 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
  1. 9. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6),
  1. 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
  1. 11. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Essenheim (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 29 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 20.08.1991 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Essenheim, den 21.02.2025

Winfried Schnurbus Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Essenheim?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Essenheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 55xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Essenheim anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Essenheim
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Reihenurnengrabstätte laut § 15 Abs. 1a FriedhS bis zu 2 Urnen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 328 € (Urne) bzw. 1.038 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Sarg: maschineller Aushub (manuell 1.637 €); Urne: einfach (vertieft 369 €)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Essenheim (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Inkl. Aufbewahrung bis zur Bestattung; Kühlzelle je Tag 39 € extra
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 55xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Essenheim:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €