Friedhofsgebühren Engelstadt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Engelstadt · Rheinland-Pfalz · PLZ 55270

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 31.10.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebührensatzung Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Engelstadtvom 31.10.2022 geändert durch 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 02.07.2025

Der Ortsgemeinderat Engelstadt hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzungbeschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebührenerhoben. Die Gebührensätze ergaben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind: 1.) bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, 2.) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Umsatzsteuer

Sofern einzelne Gebühren der Anwendung des §2b Umsatzsteuergesetz unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

§ 5 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 18.01.2011 außer Kraft.

Engelstadt, den 31.10.2022

gez. Stefan Hubert, Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzungder Ortgemeinde Engelstadtvom 31.10.2022

I.

Reihengrabstätten

1.)

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbenea) bis zum vollendeten 5. Lebensjahrb) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

235,00 Euro 493,00 Euro

Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung Urnenreihengrabstätte als Rasengrabstätte (mit Granitplatte ohne Gravureinschl. der Pflege für die Dauer der Nutzungszeit) )

460,00 €

2.)

II.

Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.)

a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung füraa) eine Einzelgrabstättebb) eine Doppelgrabstättecc) jede weitere Grabstätte

510,00 Euro 1.020,00 Euro 510,00 Eurob) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Buchst. a) bei späteren Beisetzungen je Jahr füraa) eine Einzelgrabstättebb) eine Doppelgrabstättecc) jede weitere Grabstätte

17,00 Euro 34,00 Euro 17,00 Euroc) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben. 2.)

a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

160,00 Eurob) Verleihung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr

8,00 Euroc) Bei der Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.

III.

Ausheben und Schließen der Gräber Für das Ausheben und Schließen der Gräber werden die bei der Ortsgemeinde Engelstadt tatsächlich entstandenen Kosten berechnet (eine Kopie der Rechnung wird beigefügt). Die aktuell gültigen Preise können der Homepage der Verbandsgemeindeentnommen oder bei der Ortsgemeinde und der Verbandsgemeindeverwaltung abgefragt werden.

IV.

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschena) Für das Öffnen und Schließen von Gräbern bei Umbettungen fallen fürdie Entnahme von Gebeinen jeweils die Gebühr nach III. an.

b) Für das Beisetzen von Gebeinen in ein Grab auf dem Friedhof fallen die Gebühren nach III. ebenfalls an.

V.

Benutzung der Leichenhalle

1.)

Für die Aufbewahrunga) einer Leiche für jeden angefangenen Tagb) einer Urne pauschal

40,00 Euro 20,00 Euro

2.)

Abhalten einer Trauerfeier

142,00 Euro

VI.

Sonstige Gebühren

1.)

Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten unddergleichen

35,00 Euro

2.)

Für die Genehmigung zur Errichtung einer Grabeinfassung

20,00 Euro

3.)

Gleichzeitig mit Genehmigung zu 1.) und 2.) wird für den Abbau und die Entsorgung nach Ablauf der Nutzungszeit erhobena) Grabmaleb) Grabeinfassungc) Grabmale einschl. Grabeinfassungd) Gedenkplatten

140,00 Euro 140,00 Euro 210,00 Euro 25,00 Euro

4.)

Bei Grabmalanlagen, für die bisher noch keine Gebühren für den Abbauund die Entsorgung erhoben wurden, werden gleichzeitig bei Genehmigungeiner Erweiterung bzw. Änderung auch für die vorhandene Grabmalanlagedie Gebühren nach 3.) erhoben.

5.)

Für die Ausstellung einer Graburkunde

6.)

Beschriftung der Gedenktafel (Rasengrabstätte): Die tatsächlichangefallenen Kostensindder Steinmetzfirmadurchden Verfügungsberechtigten direkt zu erstatten

VII.

Werden Leistungen in Anspruch genommen, die in der Satzung nichterfasst sind, so wird das Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwandbemessen.

15,00 Euro

Engelstadt, den 31.10.2022

gez. Stefan Hubert, Ortsbürgermeister Hinweis: Auf die Bestimmung des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danachgelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf

Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang angültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.