📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 26.04.2013, zuletzt geändert durch 6. Änderungssatzung vom 22.09.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Sörgenloch (2013, zuletzt geändert durch 5. Änderungssatzung 2023)
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Sörgenloch
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Sörgenloch vom 26.04.2013
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Sörgenloch hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. Seite 153) in der zurzeit gültigen Fassung, der §§ 1, 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 26.04.2013, zuletzt geändert durch 5. Änderungssatzung vom 01.12.2023, beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht
§ 1 Allgemeines .................................................................................................. 2
§ 2 Gebührenschuldner ....................................................................................... 2
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit .......................................................... 2
§ 4 Inkrafttreten ................................................................................................. 2
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung ................................................................... 3 I. Einzelgrabstätten ............................................................................................. 3 II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten .......................................... 3 III. Verlängerung des Nutzungsrechts ................................................................... 3 IV. Ausheben und Schließen der Gräber ................................................................. 3 V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen .............................................. 4 VI. Benutzung der Leichenhalle ............................................................................ 4 VII. Sonstige Gebühren ....................................................................................... 4 Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Sörgenloch
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.
Sörgenloch, den 01.12.2023
Bernd Simon Ortsbürgermeister Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Sörgenloch
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Einzelgrabstätten
- 1. Überlassung einer Einzelgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 325,00 Euro
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 650,00 Euro
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
a) eine Doppelgrabstätte 1.300,00 Euro
b) eine Urnennische in den Urnenstelen inkl. Verschlussplatte 1.000,00 Euro
III. Verlängerung des Nutzungsrechts
Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit aufgrund einer späteren Bestattung werden die gleichen Gebühren wie nach Ziff. I u. II erhoben.
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Einfachgräber für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
manueller Aushub 910,00 Euro
maschineller Aushub 736,00 Euro
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
manueller Aushub 2.228,00 Euro
maschineller Aushub 1.170,00 Euro
c) Urnenbeisetzung je Beisetzung einfach 238,00 Euro vertieft 262,00 Euro Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Sörgenloch
- 2. Wahlgräber - Tiefgräber - (§ 17 Abs. 2 der Friedhofssatzung)
a) Einzelgrabstelle für erste Bestattung in der Tiefe
manueller Aushub 2.491,00 Euro
maschineller Aushub 1.307,00 Euro
b) für die zweite Bestattung
manueller Aushub 2.228,00 Euro
maschineller Aushub 1.170,00 Euro
- 3. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 25 v. H.
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
- 1. Bei Einfach- oder Wahlgrabstellen für das Ausgraben einer Leiche 2.491,00 Euro
- 2. Für das Ausgraben von Aschen 298,00 Euro
- 3. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt IV erhoben.
VI. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Einstellen eines Verstorbenen, Nutzung bis zu 5 Tagen einschließlich Trauerfeier 200,00 Euro
- 2. für jeden weiteren angefangenen Tag 39,00 Euro
- 3. Benutzung der Leichenhalle bei vorübergehender Einstellung der Leiche, die zum auswärtigen Bestattungsort überführt wird, für den angefangenen Tag 65,00 Euro
- 4. Nutzung für Trauerfeier und Aufbewahrung der Urne bis zu 1 Monat 165,00 Euro In dieser Gebühr ist die Reinigung enthalten.
- 5. Aufbewahrung einer Urne – vom Eintreffen bis zu Bestattung (ohne Trauerfeier) bis zu 1 Monat 70,00 Euro für jeden weiteren angefangenen Monat 70,00 Euro
VII. Sonstige Gebühren
- 1. Genehmigungsgebühren zur Ausführung gewerblicher Arbeiten 15,00 Euro
- 2. Umschreibung Graburkunde 15,00 Euro Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Sörgenloch
- 3. Jährliche Pflegegebühr bei vorzeitiger Abräumung (frühestens 10 Jahre vor Ablauf) eines
- Erdurnengrabes 50,00 Euro
- Einzelgrabes 100,00 Euro
- Doppelgrabes 150,00 Euro
Die Gebühr ist in einer Summe im Voraus zu zahlen.
- 4. Für die in der Gebührenordnung nicht aufgeführten Sonderleistungen richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand (Sachkosten, Stundenlöhne). Diese Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 10.12.2021, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 22.09.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Sörgenloch (2021)
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Sörgenloch
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Sörgenloch
Der Gemeinderat von Sörgenloch hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in seiner Sitzung am 10.12.2021 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Inhaltsübersicht
- 1. Allgemeine Vorschriften ................................................................................. 3 § 1 Geltungsbereich........................................................................................... 3 § 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch ............................................................. 3 § 3 Schließung und Aufhebung ............................................................................ 3
- 2. Ordnungsvorschriften ..................................................................................... 4 § 4 Öffnungszeiten ............................................................................................ 4 § 5 Verhalten auf dem Friedhof ........................................................................... 4 § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ................................................................... 5
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften ............................................................... 6 § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit ................................................... 6 § 8 Särge ......................................................................................................... 6 § 9 Grabherstellung ........................................................................................... 6 § 10 Ruhezeit ................................................................................................... 7 § 11 Umbettungen ............................................................................................ 7
- 4. Grabstätten .................................................................................................... 8 § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten .............................................................. 8 § 13 Reihengrabstätten ...................................................................................... 8 § 14 Wahlgrabstätten ........................................................................................ 8 § 15 Urnenbeisetzung / Urnenstelen ...................................................................10 § 16 Ehrengrabstätten ......................................................................................10
- 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale.....................................................10 § 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ..............................................................10 § 18 Gestaltung der Grabmale ...........................................................................10 § 19 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit .......................................................11 § 20 Errichten und Ändern von Grabmalen ..........................................................11 § 21 Standsicherheit der Grabmale .....................................................................11 § 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale .......................................................12 § 23 Entfernen von Grabmalen und baulichen Anlagen ..........................................12 Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Sörgenloch
- 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten ..........................................................12 § 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ..............................................12 § 25 Vernachlässigte Grabstätten .......................................................................13
- 7. Leichenhalle ..................................................................................................13 § 26 Benutzen der Leichenhalle..........................................................................13
- 8. Schlussvorschriften .......................................................................................14 § 27 Alte Rechte ..............................................................................................14 § 28 Haftung ...................................................................................................14 § 29 Ordnungswidrigkeiten ................................................................................14 § 30 Gebühren .................................................................................................15 § 31 Inkrafttreten ............................................................................................15 Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Sörgenloch
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Sörgenloch gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Gemeinde Sörgenloch steht.
§ 2 – Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von
a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde Sörgenloch waren,
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder
d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde Sörgenloch gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Sörgenloch
Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde/Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihenoder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde/Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen,
b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Sörgenloch
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind,
i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn,
aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine schriftliche Genehmigung. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Sörgenloch
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit dem Bestattungsunternehmen, den Angehörigen und evtl. der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnengrabstätte beigesetzt.
(5) In einem Sarg darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 3 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen.
§ 13 Best
G bleibt unberührt.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,60m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,00 m. Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Sörgenloch
(3) Die Gräber haben folgende Maße Länge Breite
Einzelgräber bis 5. LJ 1,20 m 0,60 m Einzelgräber über 5. LJ 2,50 m 1,00 m
(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen auf dem Friedhof beträgt 30 Jahre, die Ruhezeit für Aschen auf dem Friedhof beträgt 20 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr auf dem Friedhof beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde bis einschließlich des 5. Jahres der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde/Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig (§ 17 Abs.1 S.1 BestG).
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde/Stadt ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Sörgenloch
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Einzelgrabstätten für Erd-und für Urnenbestattungen,
b) Doppelgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen
c) Urnenstelen für Urnenbeisetzungen
d) Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten)
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Einzelgrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 – nur eine Leiche bestattet werden.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Sörgenloch
von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Der Gebührenbescheid gilt als Grabnachweis. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber oder in Form des § 15 vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht wird für die gesamte Wahlgrabstätte verliehen. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten nach Ablauf der letzten Ruhefrist wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit, anteilig zurückerstattet. Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Sörgenloch
§ 15 – Urnenbeisetzung / Urnenstelen
(1) Aschenurnen dürfen beigesetzt werden in:
a) Urnenstelen (bis zu 2 Urnen je Urnennische) oberirdisch
b) Einzelgrabstätten bis zu 4 Aschen je Grabstätte unterirdisch
c) Doppelgrabstätten bis zu 8 Aschen je Grabstätte unterirdisch
(2) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 18 – Gestaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Grabmale dürfen nicht höher sein als 1,20 m. Dabei sollte das Verhältnis Höhe zu Breite 1:1,5 bis 1:2,5 nicht überschritten werden.
b) auf den Gräbern sind Bäume und großwüchsige Sträucher/Pflanzen nicht zugelassen.
(2) Die Urnenstelen sind mit Urnennischen ausgestattet und jede Urnennische ist mit einer Verschlussplatte versehen.
a) Auf den Verschlussplatten der Urnennischen sind die Namen, Geburts- und Todesjahr des Verstorbenen anzubringen.
b) Vorrichtungen jeder Art, wie Kranzhalter, Haken und Ösen zur Befestigung von Vasen, Kerzen, Weihwasserbehälter o.ä. Gegenständen dürfen auf der Verschlussplatte nicht angebracht oder befestigt werden. Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Sörgenloch
c) Das Anbringen oder Befestigen von Blumenschmuck, Kränzen, Gebinden und sonstigem Schmuck an der Verschlussplatte ist nicht zulässig. Blumenschmuck, Kränze und Gebinde dürfen nur auf der abgesetzten Fundamentplatte der Stele aufgestellt bzw. abgelegt werden. Dabei darf die Sicht auf die unteren Urnenfächer nicht beeinträchtigt werden. Andere Gegenstände sind nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlungen werden die Gegenstände durch das Friedhofspersonal ohne Rücksprache entfernt.
§ 19 – Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Form von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritten von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6 a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 20 – Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 21 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Sörgenloch
§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich / zweimal / im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde/Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23 – Entfernen von Grabmalen und baulichen Anlagen
(1) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Das Abräumen von Gräbern beinhaltet die Entfernung der gesamten baulichen Anlage, inklusive der Fundamente, sowie das Auffüllen und Angleichen des Erdreichs an die Umgebung und das Einsäen von Rasen.
(2) Die Kosten für die Abräumung sind vom Nutzungsberechtigten / Verantwortlichen zu tragen.
(3) Werden Grabmale, Einfassungen oder sonstiges Grabzubehör im Zuge einer Beisetzung vorübergehend entfernt, so ist die Lagerung außerhalb des Friedhofbereiches sicherzustellen.
- 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18, 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Sörgenloch
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 7. Leichenhalle
§ 26 – Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Sörgenloch
- 8. Schlussvorschriften
§ 27 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 28 – Haftung
Die Gemeinde Sörgenloch haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch höhere Gewalt (Unwetter o.ä.), dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 29 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. ich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1, 3 und 4),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
- 11. Grabstätten entgegen § 18 gestaltet oder bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Sörgenloch
§ 30 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde Sörgenloch verwalteten Friedhof und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 22.12.1987 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Sörgenloch, den 13.12.2021
Bernd Simon Ortsbürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
6. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Sörgenloch (2025)
6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 26.04.2013 Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der derzeitig gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Sörgenloch in seiner Sitzung am folgende 6. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Sörgenloch vom beschlossen:
§ 1
Ziffer II der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung ändert sich wie folgt: II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten Verleihung des Nutzungsrechts Friedhofssatzung für
a) eine Doppelgrabstätte
an
Berechtigte
nach
§ Abs. der
1.300,00 Euro
b) eine Urnennische in den Urnenstelen inkl. Verschlussplatte
1.000,00 Euro
c) eine Baumurnengrabstätte
906,00 Euro
d) eine Rebengrabstätte
906,00 Euro
§ 2 – Diese 6. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Sörgenloch, den 22.09.2025
Bernd Simon Ortsbürgermeister
1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Sörgenloch (2025)
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Friedhofssatzung vom
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der derzeitig gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Sörgenloch in seiner Sitzung am .2025 folgende 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Sörgenloch beschlossen:
§ 1
Die in § 12, § 15 und § 18 der Friedhofssatzung erhalten folgende Fassung:
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Einzelgrabstätten für Erd-und für Urnenbestattungen,
b) Doppelgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen
c) Urnenstelen für Urnenbeisetzungen
d) Baumurnengräber für Urnenbeisetzungen
e) Rebengräber für Urnenbeisetzungen
f) Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 Urnenbeisetzung / Urnenstelen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:
a) Urnenstelen (bis zu 2 Urnen je Urnennische) oberirdisch
b) Einzelgrabstätten bis zu 4 Aschen je Grabstätte unterirdisch
c) Doppelgrabstätten bis zu 8 Aschen je Grabstätte unterirdisch
d) Baumurnengräber bis zu 2 Aschen je Grabstätte unterirdisch
e) Rebengräber bis zu 2 Aschen je Grabstätte unterirdisch
(2) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
§ 18 Gestaltung
der Grabmale
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Grabmale dürfen nicht höher sein als 1,20 m. Dabei sollte das Verhältnis Höhe zu Breite 1:1,5 bis 1:2,5 nicht überschritten werden.
b) auf den Gräbern sind Bäume und großwüchsige Sträucher/Pflanzen nicht zugelassen.
(2) Die Urnenstelen sind mit Urnennischen ausgestattet und jede Urnennische ist mit einer Verschlussplatte versehen.
a) Auf den Verschlussplatten der Urnennischen sind die Namen, Geburts- und Todesjahr des Verstorbenen anzubringen.
b) Vorrichtungen jeder Art, wie Kranzhalter, Haken und Ösen zur Befestigung von Vasen, Kerzen, Weihwasserbehälter o.ä. Gegenständen dürfen auf der Verschlussplatte nicht angebracht oder befestigt werden.
c) Das Anbringen oder Befestigen von Blumenschmuck, Kränzen, Gebinden und sonstigem Schmuck an der Verschlussplatte ist nicht zulässig. Blumenschmuck, Kränze und Gebinde dürfen nur auf der abgesetzten Fundamentplatte der Stele aufgestellt bzw. abgelegt werden. Dabei darf die Sicht auf die unteren Urnenfächer nicht beeinträchtigt werden. Andere Gegenstände sind nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlungen werden die Gegenstände durch das Friedhofspersonal ohne Rücksprache entfernt.
(3) Die Baumurnengräber sowie Rebengräber sind mit einem Verschlussdeckel versehen.
a) Die Beschriftung erfolgt ausschließlich an den dafür vorgesehenen und extra aufgestellten Stelen. Es handelt sich um Glasplatten, die beschriftet werden können.
Das Anbringen oder Befestigen von Blumenschmuck, Kränzen, Gebinden und sonstigem Schmuck an der Verschlussplatte ist nicht zulässig. Blumenschmuck, Kränze und Gebinde dürfen nur auf den dafür gepflasterten Plätzen, direkt an den Stelen aufgestellt bzw. abgelegt werden. Andere Gegenstände sind nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlungen werden die Gegenstände durch das Friedhofspersonal an die dafür vorgesehene Stelle geräumt oder ohne Rücksprache entfernt.
b) Für die Bestattung dürfen nur nachweislich zu 100% verrottbare Urnen und Überurnen verwendet werden.
§ 2
Diese 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sörgenloch, den 22.09.2025
Bernd Simon Ortsbürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Sörgenloch?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Sörgenloch mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!