🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 24.02.2014 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Satzung der Budenheim
Friedhofssatzung der Gemeinde Budenheim vom 12. Oktober 2005
- 1. Änderung vom 24. Februar 2010
- 2. Änderung vom 22. Januar 2014
Der Gemeinderat der Gemeinde Budenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 30.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.05.2013 (GVBl. S. 13), die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Budenheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde Budenheim.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 S. 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnengrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigen für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits in diesem Grab bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Es werden keine Öffnungszeiten festgesetzt.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung und leichte Fahrzeuge von Gewerbetreibenden sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) kompostierungsfähiges, organisches Material und nicht kompostierungsfähigen Restmüll gemeinsam und/oder außerhalb der dafür bestimmten und gekennzeichneten Stellen zu lagern,
h) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Entsprechend dem Kompostierungsgebot sind auf dem Friedhof nur Kränze, Gestecke und Gebinde aus kompostierfähigem Material erlaubt.
Die Verwendung von nichtkompostierfähigen Stoffen, wie zum Beispiel Kunststoff und kunststoffummantelte Drähte als Träger- und Bindematerial für Kränze und ähnliche Grabgegenstände ist nicht gestattet. Ausgenommen von dem Gebot sind Grablichter, Pflanzenbehälter usw. aus Kunststoffen, soweit sie getrennt entsorgt werden können.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 6 *)
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355 abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten bei Bedarf eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
*) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 5.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte (einschl. Kolumbarium) beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen – soweit nicht im Einzelfall Rechtsvorschriften entgegenstehen, z. B. wenn in Fällen des § 159 StPO die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft aussteht -, innerhalb von sieben Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung spätestens 2 Tage vor der Beisetzung einzuholen.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Bei Erdbestattungen hat der Nutzungsberechtigte vor dem Ausheben der Grabstätte das Grabmal auf seine Kosten zu entfernen.
(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör sowie vorhandene Bepflanzungen durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die nächsten Angehörigen des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Friedhofsverwaltung wird bei Umbettungen für begrenzte Teilbereichen den Friedhof schließen.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Umbettungen, mit Ausnahmen von Urnen, werden in der Zeit vom 01. März bis 30. Oktober nicht vorgenommen.
(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,
d) Urnengrabstätte als Wiesengrabstätten,
e) Urnengrabstätte als Baumreihengrab,
f) Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr,
c) Einzelgrabfelder für anonyme Beisetzungen.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf – unbeschadet der Regelung in § 7 Abs. 5 – nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhefristen wird 3 Monate vorher einem der Gemeindeverwaltung bekannten Angehörigen mitgeteilt oder öffentlich bekanntgemacht.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit), wahlweise auch für 30 Jahre, verliehen und deren Lage nach den gegebenen Möglichkeiten mit dem Nutzungsberechtigten abgestimmt wird.
(2) Das Nutzungsrecht wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren verliehen. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzugsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Die Anlegung von Tiefgräbern ist nicht möglich.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann grundsätzlich nur für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und den in diesem Zeitpunkt geltenden Gebühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf die nicht unter a) – e) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. § 10a der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Budenheim ist zu beachten.
§ 15 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
- 1. in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen je Grabstelle
- 2. in Urnenreihengrabstätten 1 Asche
- 3. in Urnenwahlgrabstätten bis zu 2 Aschen je Grabstelle
- 4. im Kolumbarium bis zu 2 Aschen je Urnennische
- 5. in Feldern für anonyme Beisetzungen 1 Asche je Grabstelle.
Urnenbeisetzungen nach den Nr. 1-3 und 5 sind nur in biologisch abbaubaren Urnengefäßen zulässig.
(2) Urnenwahlgrabstätten erhalten eine Länge von 1 m und eine Breite von 0,50 m für je 2 Aschen; Urnenreihengrabstätten eine Länge von 0,70 m und eine Breite von 0,50 m; anonyme Grabstellen eine Länge von 0,50 m und eine Breite von 0,50 m.
(3) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Analog gilt dies auch für anonyme Beisetzungen.
(4) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten (unterirdisch oder im Kolumbarium), für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit), im Kolumbarium wahlweise auch für 30 Jahre, verliehen wird.
(5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig zu melden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 – Urnengrabstätten als Wiesengräber
(1) Wiesengräber sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall abgegeben werden.
Auf Antrag wird für die Dauer von 20 Jahren, wahlweise auch für 30 Jahre (Nutzungszeit), ein Nutzungsrecht verliehen. Die Nutzungszeit kann nach Bedarf verlängert werden.
(2) In Wiesengrabstätten dürfen bis zu 2 Aschen in biologisch abbaubaren Urnengefäßen beigesetzt werden. Weitere Beisetzungen (max. 2 Urnen) dürfen nur nach Ablauf der Ruhefristen ( § 10 ) erfolgen.
(3) Wiesengräber erhalten eine Länge von 70 cm und eine Breite von 50 cm.
(4) Wiesengrabstätten können mit einer einheitlichen Grabplatte versehen werden. Der Stein ist ebenerdig anzubringen. Dieser kann mit einer Gravur nach Wahl und auf Kosten des Nutzungsberechtigten versehen werden. Aufgesetzte Schriftzeichen aus Metall sind auf der Grabplatte nicht gestattet.
(5) Grabschmuck (Blumenschalen, Vasen, Kerzen) darf nur auf dem dafür vorgesehenen Pflasterstreifen abgelegt werden; er darf die Umrandung der Pflastersteine nicht überschreiten. Dieser befindet sich hinter den Grabplatten. Grabschmuck, der außerhalb abgelegt wird, wird durch die Friedhofsverwaltung entfernt. Wiesengräber dürfen nicht bepflanzt werden!
Die Pflege der Rasenfläche unterliegt ausschließlich dem Friedhofsamt.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Wiesengrabstätten.
§ 16 a
Urnengrabstätten als Baumreihengräber (1) Baumreihengräber sind Aschenstätten (Einzelgräber), die der Reihe nach belegt werden und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.
(2) Baumgrabstätten können mit einer einheitlichen Glasplatte auf den dafür vorgesehen Stelen versehen werden; die Anbringung erfolgt durch die Gemeinde. Diese Glasplatte kann eine Gravur nach Wahl und auf Kosten des Nutzungsberechtigten erhalten.
(3) Grabschmuck ist generell nicht gestattet. Kränze und Gestecke die Rahmen einer Beisetzung an den Baumgräbern niedergelegt werden, werden nach der Beisetzung durch das Friedhofspersonal in angemessenen Abstand neben dem Baumgrabfeld niedergelegt. Baumgräber dürfen nicht bepflanzt werden.
Die Pflege der Rasenfläche unterliegt ausschließlich dem Friedhofsamt.
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Baumreihengräber.
§ 17 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 19 – Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden grundsätzlich nur Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
- 6. Grabmale
§ 20 – Allgemeine Grabfelder
Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen.
Grababdeckungen sind zugelassen.
§ 21 – Besondere Grabfelder und Kolumbarien
(1) Die Grabfelder für anonyme Beisetzungen werden als öffentliche Grünfläche vom Friedhofsträger unterhalten. Namensschilder, Kreuze oder ähnliche Hinweise auf der Grabstätte sind nicht zulässig.
(2) Die Verschlussplatten der Urnennischen der Kolumbarien können mit Gravur nach freier Wahl und auf Kosten des Nutzungsberechtigten versehen werden.
Vor und auf den Kolumbariumswänden ist das Aufstellen von Grabschmuck (Blumenschalen, Vasen, Kerzen) nicht zulässig. Dort abgestellter Grabschmuck wird durch das Friedhofsamt entfernt. Auch ist es unzulässig, an den Urnennischen Vorbauten anzubringen. Die Friedhofsverwaltung wird den Nutzungsberechtigten bei Zuwiderhandlungen auffordern, derartige Vorbauten zu entfernen. Bleibt die Aufforderung unbeachtet, wird die Urnenkammer durch Bedienstete der Gemeindeverwaltung, auf Kosten des Nutzungsberechtigten, wieder in den ursprünglichen Stand versetzt.
Kränze, die im Rahmen einer Beisetzung vor der Kolumbariumswand niedergelegt werden, werden nach der Beisetzung durch das Friedhofspersonal in angemessenem Abstand vor oder neben den Kolumbariumswänden gelegt.
(3) Schäden durch unsachgemäßes Aufstellen von Grabschmuck (z.B. auslaufendes Kerzenwachs) sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.
§ 22 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
Die Errichtung und die Änderung von Grabmalen bedürfen keiner schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 23 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 24 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung einer Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei den Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Sie haften für Schäden, die durch das Umstürzen von Grabmalen, Grabmalteilen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht werden.
(2) Scheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt und über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 25 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale, evtl. vorhandene Einfassungen und Bepflanzungen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhefrist bzw. der Nutzungszeit wird durch schriftliche Mitteilung an die Nutzungsberechtigten und, soweit diese nicht bekannt sind, durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal usw. nicht binnen 3 Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Berechtigte die Kosten zu tragen.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 26 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandsetzung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gärtner beauftragen. Die Grabzwischenräume sind ebenfalls vom Nutzungsberechtigten zu pflegen. Bei der Bepflanzung ist darauf zu achten, dass andere Grabstätten und Wege nicht beeinträchtigt werden. Bäume und großwüchsige Sträucher über 1,50 Meter Höhe sind nicht zugelassen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 27 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung oder ein entsprechender einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen.
Nach Inkrafttreten des Entziehungsbescheides kann das Nutzungsrecht durch das Friedhofsamt entsprechend § 14 Abs. 6 neu übertragen werden. Sollte kein weiterer Angehöriger als Nachfolger im Nutzungsrecht ermittelt werden, wird der jeweilige Nutzungsberechtigte in dem Entziehungsbescheid aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal usw. nicht binnen 3 Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 8. Friedhofsgebäude
§ 28 – Benutzen der Trauerhalle
(1) Die Trauerhalle (einschließlich des Kühlraumes) dient der Aufnahme der Leichen und Aschenresten bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis und nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Art der Aufbahrung, im offenen oder geschlossenen Sarg, können die Angehörigen bestimmen. Der Sarg muss spätestens eine halbe Stunde vor Beginn einer Trauerfeier oder der Beisetzung geschlossen werden. Der Sarg muss geschlossen bleiben, wenn der Amtsarzt oder der Leichenschauarzt dies anordnet.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sind sofort zu schließen und sollen in einem besonderen Raum des Friedhofsgebäudes aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. Die Benutzung kann auch untersagt werden, wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
§ 28 a
Benutzung des Nebenraums
(1) Der Nebenraum dient zur kurzfristigen Aufbahrung einer verstorbenen Person sowie zur Aufbewahrung von Aschenresten bis zur Beisetzung. Die Nutzung des Raumes bedarf der Absprache mit der Friedhofsverwaltung, die hierzu die Erlaubnis erteilt und in Abstimmung mit den Angehörigen bzw. den Bestattern die Nutzungszeiten festlegt. Die Nutzungszeiten bestimmen sich im Wesentlichen nach den Dienstzeiten.
(2) Die Art der Aufbahrung, im offenen oder geschlossenen Sarg, können die Angehörigen bestimmen. Der Sarg muss spätestens eine halbe Stunde vor Beginn einer Trauerfeier oder der Beisetzung geschlossen werden. Der Sarg muss geschlossen bleiben, wenn der Amtsarzt oder der Leichenschauarzt dies anordnet.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sind sofort zu schließen und sollen in einem besonderen Raum des Friedhofsgebäudes aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. Die Benutzung kann auch untersagt werden, wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
- 9. Schlussvorschriften
§ 29 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften. Auf Antrag der Nutzungsberechtigten kann jedoch § 10 dieser Satzung Anwendung finden.
(2) Im übrigen gilt diese Satzung.
§ 30 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 31 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 2 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht folgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 oder 4 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Anmeldung nach § 14 der Gewerbeordnung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt (§ 11),
- 6. Grabmale ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1),
- 7. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 24 und 26),
- 8. Grabstätten nicht oder entgegen § 26 herrichtet oder instand hält,
- 9. die Trauerhalle oder den Nebenraum ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betritt (§ 28 Abs. 1 bzw. § 28 a Abs. 1).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der im § 24 Abs. 5 GemO festgelegten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGB1 I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738), findet Anwendung.
§ 32 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Budenheim in der Fassung vom 24. Februar 2010 außer Kraft.
Budenheim, 24.02.2014 Gemeindeverwaltung Budenheim
(R. Becker) Bürgermeister
Hinweis: Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Budenheim, 24.02.2014 Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Gemeindeverwaltung Budenheim
(R. Becker) Bürgermeister
Gebuehrenordnung
S A T Z U N G
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Budenheim vom 22. Januar 2014
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) in jeweils geltender Fassung, der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) in jeweils geltender Fassung und des § 32 der Friedhofssatzung der Gemeinde Budenheim vom 22. Januar 2014 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
I. Gebührenpflicht
§ 1
Für die Benutzung des Friedhofs der Gemeinde Budenheim, seiner Einrichtungen und die damit verbundenen Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2
- 1. Gebührenpflichtig ist, wer eine der in dieser Satzung aufgeführten Leistungen begehrt.
- 2. Die Gebührenhöhe richtet sich nach den folgenden Vorschriften dieser Satzung.
II. Bestattungen
§ 3 – Erdbestattungen
- 1. Für die Aufnahme und Einstellung eines Verstorbenen in den Aufbahrungsraum, die Durchführung der Trauerfeier, das Ausheben und Schließen des Grabes und die Beerdigung (incl. Leichenträger)
- a) für Verstorbene vom vollendeten
- 5. Lebensjahr ab € 500,--
- b) für Verstorbene bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr und Totgeburten (bei Verwendung von Kindersärgen) € 280,--
Bei Verzicht auf eine oder mehrere der vorgenannten Leistungen tritt eine Ermäßigung dieser Gebührensätze nicht ein.
- 2. Für die Bestattung einer standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrucht, die in einfacher, fester Umhüllung unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme
dem Friedhof zugeführt wird (wird hierbei ein Kindersarg verwendet, so wird die Gebühr nach Ziffer 1. b erhoben) € 230,--
- 3. Für die Benutzung der Trauerhalle (incl. Baumdekoration, CD - Anlage, Kerzendekoration) bei Beerdigungen und sonstigen Anlässen € 250,--
- 4. Die Gemeindeverwaltung kann in Härtefällen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 auf besonderen Antrag die Gebühren des § 3 – unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen – ermäßigen.
- 5. Bei Bestattungen außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit der Gemeindearbeiter wird zu den Gebühren der Absätze 1, 2 und 3 ein Zuschlag entsprechend den Bestimmungen für Überstundenzuschläge des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst erhoben.
§ 4 – Urnenbeisetzungen
- 1. Urnenbeisetzungen (incl. Ausheben/Öffnen und
Schließen des Grabes und Personal), je Urne € 400,--
- 2. Benutzung der Trauerhalle (incl. Baumdekoration, CD - Anlage, Kerzendekoration)
€ 250,--
- 3. § 3 Abs. 5 gilt entsprechend.
III. Umbettungen
§ 5 – Erdgräber
- 1. Die Ausgrabung und Wiederbeisetzung von Verstorbenen mit einer Liegezeit von 3 bis 5 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. In diesem Falle werden die zutreffenden Gebühren für Liegezeiten bis zu 2 Jahren erhoben.
- 2. Für die Ausgrabung und Umbettung eines Verstorbenen vom 5. Lebensjahr ab bei einer Liegezeit
- a) bis zu 5 Jahren € 920,--
- b) von 6 bis 20 Jahren € 920,--
- c) von mehr als 20 Jahren € 770,--
- 3. Für die Ausgrabung und Umbettung eines Ver- storbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindersarg) bei einer Liegezeit
- a) bis zu 20 Jahren € 350,--
- b) von mehr als 20 Jahren € 310,--
- 4. Für die Umbettung eines Verstorbenen, der aus- wärts bereits bestattet war, vom vollendeten 5. Lebens- jahr ab € 460,--
- 5. desgleichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindersarg) € 200,--
- 6. Für die Ausgrabung einer Leiche zur Überführung nach auswärts bei einer Liegezeit
- a) bis zu 5 Jahren € 560,--
- b) von 6 bis 20 Jahren € 560,--
- c) von mehr als 20 Jahren € 360,--
- d) bis zu 20 Jahren bei Kindern bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr (Kindersarg) € 200,--
- e) von mehr als 20 Jahren (Kindersarg) € 200,--
- 7. Bei der gleichzeitigen Umbettung mehrerer Leichen aus einer gemeinsamen Grabstätte in eine andere gemeinsame Grabstätte ermäßigen sich die vorstehenden Gebührensätze ab der zweiten Leiche um die Hälfte.
§ 6 – Urnengräber
- 1. Für das Ausgraben und Umbetten einer Urne € 290,--
- 2. Für das Ausgraben einer Urne zur Überführung nach auswärts € 150,--
- 3. Für die Umbettung einer Urne, die auswärts bestattet war € 150,--
IV. Graberwerb
§ 7 – Wahlgräber
- 1. Für das 20-jährige Nutzungsrecht an Wahlgräbern, je Grabstelle € 1.280,-- Für die Verlängerung des Nutzungsrechts um jeweils 1 Jahr, je Grabstelle € 64,--
§ 8 – Reihengräber
- 1. Für die Überlassung eines Reihengrabes auf 20 Jahre € 1.160,--
- 2. Für die Überlassung eines Reihengrabes im Grabfeld für anonyme Beisetzungen auf 20 Jahre € 580,--
- 3. Für die Überlassung eines Kindergrabes auf 20 Jahre € 480,--
§ 9 – Urnenwahlgräber
- 1. Für das Nutzungsrecht an Urnenwahlgräbern für je zwei Urnen auf 20 Jahre € 900,-- Für die Verlängerung des Nutzungsrechts um jeweils 1 Jahr € 45,--
- 2. Für das Nutzungsrecht an Wiesengräbern für je 2 Urnen auf 20 Jahre (incl. Grabplatte) € 600,-- Für die Verlängerung des Nutzungsrechts um jeweils 1 Jahr € 30,--
- 3. Für das Nutzungsrecht an Wiesengräbern für je 4 Urnen auf 20 Jahre (incl. Grabplatte) € 1.200,-- Für die Verlängerung des Nutzungsrechts um jeweils 1 Jahr € 60,--
- 4. Für das Nutzungsrecht im Kolumbarium für eine Nische (zwei Urnen) auf 20 Jahre € 1.600,-- Für die Verlängerung des Nutzungsrechts um jeweils 1 Jahr € 80,--
§ 10 – Urnenreihengräber
- 1. Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes auf 20 Jahre € 800,--
- 2. Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes auf 20 Jahre im Baumgrabfeld € 510,--
- 3. Im Grabfeld für anonyme Beisetzungen auf 20 Jahre € 400,--
§ 10 a
Vorzeitige Aufgabe von Wahlgräbern
Soweit Nutzungsrechte an Wählgräbern vor Ablauf der Nutzungszeit aufgegeben werden und die Grabstätte weiterer Nutzung zugeführt werden kann, muss beim Friedhofsamt ein Antrag auf vorzeitige Abräumung gestellt werden. Wird eine Erdgrabstätte vor Ablauf des Nutzungsrechtes abgeräumt, so ist bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes eine jährliche Pflegepauschale in Höhe von 200,00 € zu entrichten. Der Nutzungsberechtigte hat dies vorher schriftlich zu bestätigen.
V. Sonstiges
§ 11
- 1. a) Für Umschreibung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab € 10,--
- b) Für die Ausfertigung der Zweitschrift einer in Verlust geratenen Graberwerbsurkunde € 10,--
- 2. Für die Benutzung des Kühlraumes bei vorübergehen- der Einstellung einer Leiche, die bis zur Überführung nach auswärts aufbewahrt werden soll, je angefange- ner Tag € 25,--
- 3. Benutzung und Reinigung des Notsarges € 50,--
- 4. Für das Abräumen und die Herrichtung von Grabstätten durch die Gemeindeverwaltung nach § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 der Friedhofssatzung, einschließlich des Abfahrens nicht entfernter Grabsteine und Einfassungen, werden die nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand errechneten Unkosten (Löhne und Transportkosten) als Gebühren erhoben.
VI. Gebührenzahlung und Ermäßigung
§ 12
a. Die Gebühren werden durch Bescheid der Gemeinde angefordert und sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren. Die Gebühr für ein Nutzungsrecht an einem Wahlgrab (§§ 7 und 9) kann bei Nachweis der Bedürftigkeit auf Antrag gestundet werden.
b. Voraussetzung für eine Ermäßigung der Bestattungsgebühren (§ 3 Ziff. 4) ist, dass der Verstorbene seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Budenheim hatte. Diese Voraussetzung gilt auch als erfüllt bei Personen und deren Angehörigen, die früher in Budenheim ihren Wohnsitz hatten und auf dem Budenheimer Friedhof eine belegungsfähige Wahlgrabstätte haben, in der die Beisetzung erfolgen soll.
c. Bei Beisetzung in Wahlgrabstätten ist eine Ermäßigung oder ein Erlass ausgeschlossen, es sei denn, dass eine Wahlgrabstätte bereits besteht und eine Bestattung dort möglich ist.
d. Über die Ermäßigung, Stundung von Gebühren und etwaige Gebührenerlässe entscheidet die Gemeindeverwaltung.
VII. In-Kraft-Treten
§ 13
- 1. Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
- 2. Zugleich tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofs der Gemeinde Budenheim vom 13. Februar 2008 außer Kraft.
Budenheim, 24.02.2014 Gemeindeverwaltung Budenheim
(R. Becker) Bürgermeister
Hinweis: Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Budenheim, 24.02.2014 Gemeindeverwaltung Budenheim
(R. Becker) Bürgermeister