Friedhofsgebühren Holzminden 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Holzminden · Niedersachsen · PLZ 37603

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 05.12.2017 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

8. Aenderungsatzung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌‌‍ zur Friedhofsgebuehrensatzung der Stadt Holzminden vom 12.12.2017

  1. 8. Änderungssatzung

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Holzminden (Friedhofsgebührensatzung) Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl 2010, S. 576), zuletzt geändert durch

Artikel 2 des Gesetzes vom 02.03.2017 (Nds. GVBl. 2017, S. 48) und der §§ 1, 5

des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. 2017, S 121) hat der Rat der Stadt Holzminden in seiner Sitzung am 05.12.2017 folgende 8. Änderungssatzung beschlossen:

§ 1 – Gegenstand der Gebühren

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und der sonstigen Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiete des Friedhofswesens werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet.

(2) Neben dem Verfügungsberechtigten können die nächsten Angehörigen oder

die Erben des Verstorbenen zur Zahlung der Gebühren herangezogen wer-

den. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren

Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Rückzahlung von Gebühren

Wird auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechts verzichtet (z.B. durch Umbettung, Verzicht auf Belegung weiterer erworbener Grabstellen), so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechts gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt.

§ 5 – Gebühren für Nebenleistungen

Für Leistungen, die im Gebührentarif (§ 6 dieser Satzung) nicht aufgeführt sind, werden die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.

§ 6 – Gebühren

(1) Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:

a) Einzelgrabstätten bei Verstorbenen bis zu 5 Jahre

900,00 €

b) Einzelgrabstätten bei Verstorbenen über 5 Jahre 1.230,00 €

c) Mehrstellige Grabstätten je Grabstelle 1.380,00 €

d) Gebühren für die Verlängerung der Nutzungszeiten je Grabstelle und Jahr

50,00 €

e) Urnengrabstätten

740,00 €

f) Gebühren für die Verlängerung der Nutzungszeiten je Urne und Jahr

37,00 €

g) Urnengrab auf einer Grabstätte für Erdbeisetzungen 370,00 €

h) Urnengrabstätte ohne besondere Kennzeichnung 980,00 €

für 20 Jahre einschl. Pflege

i) Urnengrabstätte mit Kennzeichnung

1.330,00 €

für 20 Jahre

In dieser Gebühr sind enthalten: Die Grabstätte, das Gemein-

schaftsdenkmal, das Einschlagen des Namens, Geburtsjahres

und Sterbejahres, das Eingrünen der Grabfläche und die Pflege

bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw. Aufhebung der Abteilung

j) Gemeinschaftsgrabanlage für 25 Jahre

2.400,00 €

In dieser Gebühr sind enthalten: Die Grabstätte, das Gemein-

schaftsdenkmal, das Einschlagen des Namens, Geburtsjahres

und Sterbejahres, das Eingrünen der Grabfläche und die Pflege

bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw. Aufhebung der Abteilung

(2) Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle/Aussegnungshalle je Be-stattung:

a) Benutzung der Aussegnungshalle

200,00 €

b) Benutzung der Friedhofskapelle ohne separate Ruhekammer

140,00 €

c) Benutzung der Friedhofskapelle nur Ruhekammer 50,00 €

(3) Gebühren für die Beisetzung: Für das Ausheben und Verfüllen der Grube, Ausgestalten der Grube und das Abräumen der überflüssigen Erde.

a) von Särgen bei Verstorbenen bis zu 5 Jahre

370,00 €

b) von Särgen bei Verstorbenen über 5 Jahre

730,00 €

c) von Urnen

170,00 €

d) Die aufgeführten Gebühren erhöhen sich um 50,00 €, wenn die

Arbeitsleistungen für die Beisetzung außerhalb der regulären

Arbeitszeit ( Freitagnachmittag oder Samstag ) erbracht werden

müssen.

(4) Gebühren für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von Grabma-

len und die Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen:

a) für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung 40,00 €

b) für die laufende Überprüfung der Standsicherheit stehender 50,00 €

Grabmale während der Dauer des Nutzungsrechtes

c) für die laufende Überprüfung der Standsicherheit stehender 2,50 €

Grabmale bei der Verlängerung von Nutzungsrechten für jedes

Jahr der Verlängerung.

d) für die laufende Überprüfung liegender Grabmale/Grabplatten 10,00 €

während der Dauer des Nutzungsrechtes

e) für die laufende Überprüfung liegender Grabmale/Grabplatten 0,50 €

bei der Verlängerung von Nutzungsrechten für jedes Jahr der Verlängerung

(5) Sonstige Gebühren:

Gebühr für die Pflege bei vorzeitigem Einebnen von Grabstellen je Jahr vor Ablauf der Ruhefrist

a) Einzelgrabstätten

30,00 €

b) Mehrstellige Grabstätten

40,00 €

c) Urnengrabstätten

20,00 €

§ 7 – Inkrafttreten

Diese 8. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Holzminden, den 12.12.2017

STADT HOLZMINDEN

Der Bürgermeister

(L.S.)

gez. Jürgen Daul

Vorstehende Satzung ist im Amtsblatt für den Landkreis Holzminden, Nr. 18, vom 20.12.2017, Seite 542, bekanntgemacht und im TAH vom 22.12.2017 veröffentlicht worden.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 12.12.2017 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Satzung der Stadt Holzminden über die Benutzung der städtischen Friedhöfe und der sonstigen Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung) - 7. Änderung Aufgrund der §§ 10, 11, und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.06.2018 (Nds. GVBl. S. 113), i.V.m. § 13a des Niedersächsischen Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 08.12.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2018 (Nds. GVBl. S. 117), hat der Rat der Stadt Holzminden in seiner Sitzung am 19.11.2019 folgende

  1. 7. Änderungssatzung beschlossen:

I. Allgemeines

§ 1 – Benutzungszwang, Geltungsbereich Friedhofszweck und Friedhofsverwaltung

(1) Innerhalb des Gebietes der Stadt dürfen Bestattungen nur auf den städtischen und den sonstigen zugelassenen Friedhöfen erfolgen. Zur Vermeidung nicht beabsichtigter Härten oder aus besonderem öffentlichem Interesse kann die Stadt Ausnahmen zulassen.

(2) Die nachfolgenden Paragraphen dieser Satzung gelten für folgende im Gebiet der Stadt Holzminden gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe, Friedhofsteile und Bestattungseinrichtungen: Friedhof Neuhaus, Waldwinkel Friedhof Neuhaus, Hackelbergstraße Friedhof Neuhaus, Fohlenplacken Friedhof Silberborn Friedhof Mühlenberg. Die Friedhöfe bilden eine öffentliche Einrichtung der Stadt Holzminden. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner des jeweiligen Ortsteiles waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen benötigt der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden von Dienstleistungserbringern sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für den jeweiligen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allge-meine Grünflächenfunktion. Jeder hat das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

II. Friedhofsordnung

§ 2 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind ganztags bis zum Eintritt der Dunkelheit für den Besuch

geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile

aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu ver-

halten.

(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener

betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art – ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringer - zu befahren,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerb-

liche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten

auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu foto-

grafieren,

e) Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

h) zu lärmen und zu spielen,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern sind spätestens 2 Tage vorher bei der Friedhofsver-

waltung anzumelden.

§ 4 – Gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbetreibende (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für die Friedhöfe geltenden Bestimmungen zu beachten.

(2) Eine gewerbliche Tätigkeit kann von der Friedhofsverwaltung untersagt wer-

den, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen die für die Friedhöfe gel-

tenden Bestimmungen verstoßen hat und ihm danach schriftlich mitgeteilt

worden ist, dass die weitere gewerbliche Tätigkeit im Wiederholungsfall unter-

sagt wird.

(3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der von der

Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen auf und neben den Friedhöfen keinerlei Ab-

raum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in Wasserentnah-

mestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Gewerbetreibende haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

III. Bestattungen

§ 5 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei der Anmeldung ist die nutzungsberechtigte Person zu benennen.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt im Benehmen mit dem Verantwortlichen Ort

und Zeit der Bestattung fest.

(3) Aschen müssen spätestens 1 Monat nach der Einäscherung bestattet werden. Andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstätte bestattet.

§ 6 – Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durch-

sickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer ver-

gänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vor-

geschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2 m lang, 80 cm hoch und im Mittelmaß 80 cm

breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies bei der

Anmeldung der Bestattung der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 7 – Ausheben der Gräber

Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Friedhofsverwaltung kann diese Arbeiten auf Dritte übertragen.

§ 8 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre; bei Verstorbenen bis zum vollen-

deten 5. Lebensjahr 20 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 9 – Umbettung und Ausgrabungen

(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.

(2) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder

Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Verfügungs-

berechtigten sind vorher zu hören, es sei denn, dass die Anschriften nicht

rechtzeitig ermittelt werden können.

(3) Umbettungen von Leichen und Gebeinen sowie von Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden Für die Genehmigung ist eine schriftliche Erlaubnis durch die untere Gesundheitsbehörde des Landkreises Holzminden einzuholen.

(4) Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Der Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie be-

stimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszu-

graben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können

Rechte (Ruherechte und Nutzungsrechte) nur nach dieser Satzung erworben

werden.

(2) Folgende Möglichkeiten von Bestattungen stehen auf den jeweiligen Friedhöfen zur Verfügung

Friedhof Neuhaus, Waldwinkel a) Reihengrabstätten,

b) Urnenreihengrabstätten, c) Urnenreihengrabstätten ohne namentliche Kennzeichnung. Die Grabstelle wird mit Rasen eingegrünt und von der Friedhofsverwaltung gepflegt. d) Reihengräber ohne Einzelkennzeichnung (Gemeinschaftsgrabanlage). Die Namen der Verstorbenen werden in einem Gemeinschaftsdenkmal vermerkt. Die Grabstelle wird mit Rasen eingegrünt und von der Friedhofsverwaltung gepflegt.

Friedhof Neuhaus, Hackelbergstraße a) Reihengrabstätten,

b) Urnenreihengrabstätten, c) Urnenreihengrabstätten ohne Einzelkennzeichnung (Gemeinschaftsanlage). Die Namen der Verstorbenen werden in einem Gemeinschaftsdenkmal vermerkt. Die Grabstelle wird mit Rasen eingegrünt und von der Friedhofsverwaltung gepflegt.

Friedhof Neuhaus, Fohlenplacken a) Reihengrabstätten,

b) Urnenreihengrabstätten,

Friedhof Silberborn a) Reihengrabstätten,

b) Urnenreihengrabstätten, c) Urnenreihengrabstätten ohne Einzelkennzeichnung (Gemeinschaftsanlage). Die Namen der Verstorbenen werden in einem Gemeinschaftsdenkmal vermerkt. Die Grabstelle wird mit Rasen eingegrünt und von der Friedhofsverwaltung gepflegt.

d) Urnenreihengrabstätten ohne namentliche Kennzeichnung. Die Grabstelle wird mit Rasen eingegrünt und von der Friedhofsverwaltung gepflegt. e) Reihengräber ohne Einzelkennzeichnung (Gemeinschaftsgrabanlage). Der Name der Verstorbenen wird in einem Gemeinschaftsdenkmal vermerkt. Die Grabstätte wird mit Rasen eingegrünt und von der Friedhofsverwaltung gepflegt.

Friedhof Mühlenberg.

a) Urnengrabstätten ohne namentliche Kennzeichnung. Die Grabstätten liegen im Ruhepark und werden von der Friedhofsverwaltung betreut.

b) Urnengrabstätten ohne Einzelkennzeichnung. Der Name der Verstorbenen wird in einem Gemeinschaftsdenkmal vermerkt. Die Grabstätten liegen im Ruhepark und werden von der Friedhofsverwaltung betreut.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungs-

rechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränder-

lichkeit der Umgebung.

§ 11 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten und mehrstellige Grabstätten für

Erdbestattungen. Reihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und erst

im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben.

(2) Es werden eingerichtet

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr;

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab.

§ 12 – Einzelgrabstätten

(1) In jeder Einzelgrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen

können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen wer-

den.

(2) Ruherechte über die Ruhezeiten nach § 8 Abs.1 hinaus können auf Antrag um 5 Jahre verlängert werden; eine Verlängerung um weitere 5 Jahre ist einmalig möglich. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der Gebührenordnung.

(3) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten werden 6 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 13 – Mehrstellige Grabstätten

(1) Für mehrstellige Grabstätten kann auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer

der Ruhezeit verliehen werden. Antragsberechtigt sind nur Personen, die min-

destens 55 Jahre alt sind. Das Nutzungsrecht im Sinne von Satz 1 ist

  • zur Anpassung der Ruhezeit des Letztverstorbenen

oder

  • zur Bestattung der nutzungsberechtigten Person, soweit die Grabstätte nach

Ablauf der Ruhezeit des Erstverstorbenen noch nicht vollständig belegt ist, zu verlängern.

(2) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt ist oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen sechsmonatigen Hinweis auf der Grabstätte - hingewiesen.

(3) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der

Grabstätte.

§ 14 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten

b) Grabstätten für Erdbeisetzungen, sofern die Ruhezeit der Asche die Ruhe-

zeit nach § 8 Abs. 1 bzw. das Ruherecht nach § 12 Abs. 2 dieser Satzung nicht übersteigt.

c) Urnenreihengrabstätte ohne besondere Kennzeichnung

d) Urnenreihengrabstätte mit Kennzeichnung

(2) Urnengrabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit für Aschen zur Beisetzung abgegeben.

(3) a) In einer Urnengrabstätte können bis zu 4 Aschen beigesetzt werden. Nach Ab-lauf der Ruhezeit der erstbeigesetzten Asche ist eine Weiterbelegung nicht zu-lässig.

b) In Grabstätten für Erdbeisetzungen können bis zu 2 Aschen beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit des Erstverstorbenen ist eine Weiterbelegung nicht zulässig.

c) In Urnenreihengrabstätten mit und ohne Kennzeichnung werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt.

(4) Soweit die Friedhofssatzung nichts anderes bestimmt, gelten für Urnenreihengrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend.

§ 15 – Rückgabe von Nutzungsrechten

(1) Auf ein geltendes Nutzungsrecht kann durch eine Antragstellung verzichtet

werden. Auf noch nicht erfüllte Ruhefristjahre wird eine Rasenpflegegebühr erhoben.

(2) Die nutzungsberechtigte Person oder deren Beauftragter ist verpflichtet das

Abräumen von Bepflanzung, bauliche Anlagen, Grabstein, Einfassung zu veranlassen.

§ 16 – Bestattungsverzeichnis

Die Friedhofsverwaltung führt Verzeichnisse der Bestatteten, der Grabstätten, der nutzungsberechtigten Person und der Ruhezeiten.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

VI. Grabmale

§ 18 – Beschaffenheit

(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmie-

dete oder gegossene Bronze verwendet werden. Nicht zugelassenen sind

Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.

(2) Auf Grabstätten sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Auf Reihengrabstätten bis zum

vollendetem 5. Lebensjahr

bis 0,30 m² Ansichtsfläche

b) auf Reihengrabstätten vom

vollendetem 5. Lebensjahr ab

bis 0,45 m² Ansichtsfläche

c) auf zweistelligen Grabstätten

bis 1,00 m² Ansichtsfläche

d) auf dreistelligen Grabstätten

bis 1,20 m² Ansichtsfläche

e) Urnengrabstätten

bis 0,30 m² Ansichtsfläche.

Stehende Grabmale aus Naturstein müssen mindestens 0,12 m stark sein.

(3) Auf Grabstätten sind liegende Grabplatten zulässig.

(4) Soweit es die Friedhofsverwaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen

von den Gestaltungsvorschriften zulassen.

(5) Es sind nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen zulässig, die nachweislich in der Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind im Sinne des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes.

§ 19 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fried-

hofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig.

(2) Den Anträgen sind der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im

Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anord-

nung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentie-

rung zweifach beizufügen.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anla-

ge nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 20 – Fundamentierung und Befestigung

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln des Handwerks ist ausschließlich die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK)“ Die TA Grabmal gilt für Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.

§ 21 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die nutzungsberechtigte Person.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet,

unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz

schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer je-

weils festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der nutzungsberechtigten Person zu tun oder das

Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder die Teile davon zu entfernen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.

(3) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 22 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofs-

verwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabstätten in-

nerhalb von 3 Monaten abzuräumen und einzuebnen. Sind die Grabstätten

nicht innerhalb der vorgenannten Frist abgeräumt und eingeebnet, wird dies von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person durchgeführt; an Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen hat die Stadt in diesem Fall ein Zurückbehaltungs- und Verwertungsrecht.

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23 – Allgemeines

(1) Grabstätten insgesamt (Grabhügel, Umrandungen, Grabmale, usw.) sind in

ihrer Gestaltung dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen

Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grab-

stätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(3) Grabstätten müssen binnen 6 Monate nach der Beisetzung hergerichtet sein.

(4) Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestalt-

ung dem Gesamtcharakter des Friedhofes entsprechen.

(5) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grab-

schmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrott-

baren Materialien hergestellt sind.

(6) Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher

Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw.

den eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz-und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von biologisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen und anderen Anlagen ist nicht gestattet.

§ 24 – Vernachlässigung

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie der Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen oder bringen lassen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten von der Friedhofsverwalt-ung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

VIII. Friedhofshallen

§ 25 – Benutzung der Friedhofshalle

Die Friedhofshallen dienen nur der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

IX. Schlussvorschriften

§ 26 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung vor dem 7. März 1984 verfügt hat, richten sich die Ruhezeiten, die Nutzungsrechte und die Gestalt-ung nach den bis dahin geltenden Vorschriften.

(2) Abweichend von Abs. 1 werden Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbe-stimmter Dauer auf die in § 12 Abs. 2 bzw. auf die in § 14 Abs. 1 Buchst. b) genannten Nutzungszeiten, beginnend mit dem 7. März 1984, begrenzt.

(3) Bei Grabstätten, über die die kirchliche Friedhofsverwaltung vor dem 1. Januar

1998 verfügt hat, richten sich die Ruhezeiten, die Nutzungsrechte und die

Gestaltung nach den bis dahin geltenden Vorschriften.

(4) Abweichend von Abs. 3 werden Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbe-stimmter Dauer auf die in § 12 Abs. 2 bzw. auf die in § 14 Abs. 1 Buchst. b) genannten Nutzungszeiten, beginnend mit dem 1. Januar 1998, begrenzt.

(5) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 27 – Haftung

Die Stadt Holzminden haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Holzminden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.

§ 28 – Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiete des Friedhofswesens sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 29 – Inkrafttreten

Diese 7. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Holzminden, den 20.11.2019

S T A D T H O L Z M I N D E N

Der Bürgermeister

(L.S.)

gez.Jürgen Daul

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8. Aenderungsatzung zur Friedhofsgebuehrensatzung der Stadt Holzminden vom 12.12.2017

  1. 8. Änderungssatzung

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Holzminden (Friedhofsgebührensatzung) Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl 2010, S. 576), zuletzt geändert durch

Artikel 2 des Gesetzes vom 02.03.2017 (Nds. GVBl. 2017, S. 48) und der §§ 1, 5

des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. 2017, S 121) hat der Rat der Stadt Holzminden in seiner Sitzung am 05.12.2017 folgende 8. Änderungssatzung beschlossen:

§ 1 – Gegenstand der Gebühren

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und der sonstigen Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiete des Friedhofswesens werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet.

(2) Neben dem Verfügungsberechtigten können die nächsten Angehörigen oder

die Erben des Verstorbenen zur Zahlung der Gebühren herangezogen wer-

den. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren

Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Rückzahlung von Gebühren

Wird auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechts verzichtet (z.B. durch Umbettung, Verzicht auf Belegung weiterer erworbener Grabstellen), so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechts gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt.

§ 5 – Gebühren für Nebenleistungen

Für Leistungen, die im Gebührentarif (§ 6 dieser Satzung) nicht aufgeführt sind, werden die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.

§ 6 – Gebühren

(1) Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:

a) Einzelgrabstätten bei Verstorbenen bis zu 5 Jahre

900,00 €

b) Einzelgrabstätten bei Verstorbenen über 5 Jahre 1.230,00 €

c) Mehrstellige Grabstätten je Grabstelle 1.380,00 €

d) Gebühren für die Verlängerung der Nutzungszeiten je Grabstelle und Jahr

50,00 €

e) Urnengrabstätten

740,00 €

f) Gebühren für die Verlängerung der Nutzungszeiten je Urne und Jahr

37,00 €

g) Urnengrab auf einer Grabstätte für Erdbeisetzungen 370,00 €

h) Urnengrabstätte ohne besondere Kennzeichnung 980,00 €

für 20 Jahre einschl. Pflege

i) Urnengrabstätte mit Kennzeichnung

1.330,00 €

für 20 Jahre

In dieser Gebühr sind enthalten: Die Grabstätte, das Gemein-

schaftsdenkmal, das Einschlagen des Namens, Geburtsjahres

und Sterbejahres, das Eingrünen der Grabfläche und die Pflege

bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw. Aufhebung der Abteilung

j) Gemeinschaftsgrabanlage für 25 Jahre

2.400,00 €

In dieser Gebühr sind enthalten: Die Grabstätte, das Gemein-

schaftsdenkmal, das Einschlagen des Namens, Geburtsjahres

und Sterbejahres, das Eingrünen der Grabfläche und die Pflege

bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw. Aufhebung der Abteilung

(2) Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle/Aussegnungshalle je Be-stattung:

a) Benutzung der Aussegnungshalle

200,00 €

b) Benutzung der Friedhofskapelle ohne separate Ruhekammer

140,00 €

c) Benutzung der Friedhofskapelle nur Ruhekammer 50,00 €

(3) Gebühren für die Beisetzung: Für das Ausheben und Verfüllen der Grube, Ausgestalten der Grube und das Abräumen der überflüssigen Erde.

a) von Särgen bei Verstorbenen bis zu 5 Jahre

370,00 €

b) von Särgen bei Verstorbenen über 5 Jahre

730,00 €

c) von Urnen

170,00 €

d) Die aufgeführten Gebühren erhöhen sich um 50,00 €, wenn die

Arbeitsleistungen für die Beisetzung außerhalb der regulären

Arbeitszeit ( Freitagnachmittag oder Samstag ) erbracht werden

müssen.

(4) Gebühren für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von Grabma-

len und die Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen:

a) für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung 40,00 €

b) für die laufende Überprüfung der Standsicherheit stehender 50,00 €

Grabmale während der Dauer des Nutzungsrechtes

c) für die laufende Überprüfung der Standsicherheit stehender 2,50 €

Grabmale bei der Verlängerung von Nutzungsrechten für jedes

Jahr der Verlängerung.

d) für die laufende Überprüfung liegender Grabmale/Grabplatten 10,00 €

während der Dauer des Nutzungsrechtes

e) für die laufende Überprüfung liegender Grabmale/Grabplatten 0,50 €

bei der Verlängerung von Nutzungsrechten für jedes Jahr der Verlängerung

(5) Sonstige Gebühren:

Gebühr für die Pflege bei vorzeitigem Einebnen von Grabstellen je Jahr vor Ablauf der Ruhefrist

a) Einzelgrabstätten

30,00 €

b) Mehrstellige Grabstätten

40,00 €

c) Urnengrabstätten

20,00 €

§ 7 – Inkrafttreten

Diese 8. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Holzminden, den 12.12.2017

STADT HOLZMINDEN

Der Bürgermeister

(L.S.)

gez. Jürgen Daul

Vorstehende Satzung ist im Amtsblatt für den Landkreis Holzminden, Nr. 18, vom 20.12.2017, Seite 542, bekanntgemacht und im TAH vom 22.12.2017 veröffentlicht worden.