Friedhofsgebühren Beverungen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Beverungen · Nordrhein-Westfalen · PLZ 37688

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 03.02.2011, 6. Änderung vom 12.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.778,80 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. b GebS (Reihengrab für Verstorbene ab Vollendung des 5. Lebensjahres, Grabstätte ohne Gestaltungsrichtlinie)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.858,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. e GebS (Wahlgrab, 1-stellig, Grabstätte ohne Gestaltungsrichtlinie)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.850,40 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. i GebS (Urnenreihengrab für 1 Urne)
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
2.086,70 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 25 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 522 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 2.086,70 € für 4 Urnen (= Ø 522 € je Urne)
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. m GebS i.V.m. § 21 Abs. 3 und 4 Friedhofssatzung
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.601,90 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. j GebS (Urnenreihengrab anonym für 1 Urne)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.340,00 €
für 12 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Entgeltordnung Ruhepark Zweilinden § 4 Ziff. a (Anonyme Urnenbeisetzung im Wurzelbereich, 1 Urne); in der Friedhofsgebührensatzung der übrigen städtischen Friedhöfe ist für Urnengrabstellen im Wurzelbereich eines Baumes (§ 22 Friedhofssatzung) kein Gebührentatbestand ausgewiesen
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
965,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 965 € · Urne: 358 €
📄 § 2 Abs. 2 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
178,30 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 3 Abs. 2 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 03.02.2011, 6. Änderung vom 12.12.2025 (gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011, in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der Fassung der 6. Änderung vom 12.12.2025

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Gebührenpflicht

§ 2 Bestattungsgebühren

§ 3 Benutzung der Leichenhalle/Friedhofskapelle

§ 4 Gebühr für die Überlassung von Grabstellen

§ 5 Gebühr bei Ausgrabungen und Umbettungen

§ 6 Sonstige Gebühren

§ 7 Pflegegebühren für vorzeitig eingeebnete Grabstätten

§ 8 Gebührenschuldner

§ 9 Entstehen der Gebührenpflicht/Fälligkeit

§ 10 Inkrafttreten

Bekanntmachungsanordnung Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011

Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsge-setz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buch-stabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Be-kanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW.S. 202) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunal-abgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 21.10.1969 (GV.NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV.NRW. S. 687) i. V. m. der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 hat der Rat der Stadt Beverungen in seiner Sitzung am 11.12.2025 folgende Änderung der Friedhofsgebührensatzung - 6. Änderung - beschlossen:

§ 1 – Gebührenpflicht

Für die Inanspruchnahme der in § 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 ge-nannten Friedhöfe sowie für die damit zusammenhängenden besonderen Leistungen der Friedhofs-verwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 2 – Bestattungsgebühren

(1) In den Bestattungsgebühren sind folgende Leistungen enthalten:

Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes,

Herstellung des ersten Grabhügels,

Auflegen und Abnehmen sowie die Entsorgung der Kränze,

Ausschmückung des offenen Grabes mit Grabmatten,

Entsorgung des überschüssigen Erdaushubs.

(2) Die Bestattungsgebühr beträgt

für Erdbestattungen

a) Personen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 667,20 €

b) Personen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 964,70 €

für Urnenbeisetzungen

a) für die Beisetzung einer Urne

357,80 €

(3) Bei Zweitbestattungen erhöhen sich die Gebühren

für Erdbestattungen

a) Personen ab Vollendung des 5. Lebensjahres um 69,20 € auf 1.000,40 €

b) bei Gräbern mit Trittplatten zusätzlich um 29,70 €

c) bei Gräbern mit Gestaltungsrichtlinien zusätzlich um 29,70 €

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011

für Urnenbeisetzungen

a) für die Beisetzung einer Urne um 69,20 € auf 381,60 €

b) bei Gräbern mit Trittplatten zusätzlich um 23,80 €

(4) Die Bestattungsgebühr beträgt

a) für anonyme Körperbestattungen

934,90 €

§ 3 – Benutzung der Leichenhalle/Friedhofskapelle

(1) In der Gebühr für die Nutzung der Leichenhalle/Friedhofskapelle sind folgende Leistungen ent-halten:

Nutzung der Leichenhalle/Friedhofskapelle einschließlich der erforderlichen Nebenräume für die Aufbahrung bzw. Aufbewahrung von Leichen und Urnen sowie für die Abhaltung einer Trauerfeier,

Reinigung der Leichenhalle und Friedhofskapelle,

Gestellung des Handleichenwagens,

Zurverfügungstellung von Kühleinrichtungen (soweit vorhanden und erforderlich).

(2) Für die Benutzung der Leichenhalle/Friedhofskapelle (auch bei Gastleichen, die nicht auf einem der Friedhöfe der Stadt Beverungen beigesetzt werden) werden folgende Gebühren erhoben:

bis zu einem Tag der Inanspruchnahme 178,30 €

bis zu zwei Tagen der Inanspruchnahme 356,60 €

bis zu drei Tagen der Inanspruchnahme 534,90 €

Jeder angefangene Kalendertag der Inanspruchnahme der Leichenhalle wird als ein Tag gerechnet.

§ 4 – Gebühr für die Überlassung von Grabstellen

(1) Die Gebühr für die Überlassung der Grabstellen deckt die Kosten ab für

Unterhaltung und Pflege der Friedhofsanlagen (nicht der Grabstätten) nach Maßgabe der Friedhofsverwaltung für die Gesamtdauer des vergebenen Nutzungsrechtes,

Einebnung der Gräber,

teilweise Bepflanzung und Pflege der Grabstätten mit besonderen Gestaltungsrichtlinien *) über die gesamte Zeit der Nutzungsdauer.

Die Gebühr beträgt bei

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011

Grabstätten ohne Grabstätten mit

Gestaltungsrichtlinie Gestaltungsrichtlinie *)

a) Reihengrab für Verstorbene

bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 1.967,60 € 2.215,50 €

b) Reihengrab für Verstorbene

ab Vollendung des 5. Lebensjahres 2.778,80 € 3.243,00 €

c) Reihengrab anonym 1.887,60 €

d) Reihengrab als Rasengrab 1.992,30 €

e) Wahlgrab, 1-stellig 2.858,00 € 3.298,90 €

f) Wahlgrab, 2-stellig 4.163,70 € 4.959,40 €

g) Wahlgrab, 3-stellig 5.469,30 €

h) Wahlgrab, 4-stellig 6.777,30 €

i) Urnenreihengrab 1.850,40 €

j) Urnenreihengrab anonym 1.601,90 €

k) Urnenreihengrab als Rasengrab 1.631,30 €

l) Urnengrab im Urnenerdgrabsystem 1.736,60 €

m) Urnenwahlgrab 2.086,70 €

n) Verlängerung des Nutzungsrechts

Reihengrab für Verstorbene

bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 77,50 € 112,70 €

Reihengrab als Rasengrab 80,30 €

Wahlgrab je Grabstelle 76,10 € 100,10 €

Urnenreihengrab als Rasengrab 78,50 €

Urnengrab im Urnenerdgrabsystem 78,50 €

Urnenwahlgrab 77,50 €

pro Jahr, wobei angefangene Jahre als ein volles Jahr gerechnet werden.

Eine Verlängerung ist nur für sämtliche Grabstellen möglich.

(2) Auf dem Waldfriedhof in der Kernstadt Beverungen und dem neuen Friedhof in der Ortschaft Dalhausen werden die Gräber überwiegend durch Trittplatten begrenzt, die von der Stadt Beve-rungen verlegt werden.

Die Gebühren nach Abs. 1 erhöhen sich für diese zusätzliche Leistung bei Grabstätten ohne Ge-staltungsrichtlinien um

a) Reihengrab für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 75,60 €

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011

b) Reihengrab für Verstorbene ab Vollendung des 5. Lebensjahres 209,40 €

c) Wahlgrab, 1-stellig 211,80 €

d) Wahlgrab, 2-stellig 485,50 €

e) Verlängerung des Nutzungsrechts

Reihengrab für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 77,70 €

Wahlgrab je Grabstelle 76,80 €

Diese Zusatzgebühren werden auch auf den übrigen Friedhöfen erhoben, wenn dort aufgrund der Ausweisung der Grabfelder Trittplatten durch die Stadt verlegt werden.

§ 5 – Gebühr bei Ausgrabungen und Umbettungen

Die Gebühr beträgt für

a) Ausgrabung eines Sarges 1.669,00 €

b) Ausgrabung einer Urne 407,60 €

Bei Wiederbeisetzung werden die unter § 2 und § 4 festgesetzten Bestattungsgebühren und Grabstellengebühren berechnet.

§ 6 – Sonstige Gebühren

Gebühr für die

  1. 1. Genehmigung oder Ablehnung von liegenden Grabmalen, Liegesteinen, Grabplatten, Grabeinfassungen und baulichen Anlagen, die keiner regelmäßigen Überprüfung bedürfen 31,00 €

Genehmigung oder Ablehnung von stehenden Grabsteinen 121,00 € In der Gebühr sind die jährlichen Überprüfungen der Verkehrssicherheit der Grabmale enthalten.

  1. 2. Die Gebühren für

die Namenstafeln für ein Urnenreihengrab als Rasengrab, mit einer einheitlichen Größe von 0,40 m x 0,25 m bei einer Mindeststärke von 5 cm, incl. Antragsbearbeitung und Verlegen: 551,30 €

die Namenstafeln für ein Reihengrab als Rasengrab, mit einer einheitlichen Größe von 0,60 m x 0,37 m bei einer Mindeststärke von 5 cm, incl. Antragsbearbeitung und Verlegen: 727,20 €

Gravur der Inschrift / je Zeichen / Buchstabe / Zahl: 15,00 €

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011

§ 7 – Pflegegebühren für vorzeitig eingeebnete Grabstätten

Für die Pflege von vorzeitig eingeebneten Grabstätten werden jährlich folgende Gebühren erho-ben:

  1. 1. Grabstellen für Erdbestattungen (je Stelle) 39,00 €
  1. 2. Urnengrabstelle

20,00 €

§ 8 – Gebührenschuldner

Zur Zahlung der festgesetzten Gebühren ist verpflichtet, wer den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte bzw. eine Genehmigung beantragt oder eine Leistung in Anspruch genommen hat.

Ist der Inhaber eines Nutzungsrechtes verstorben, ohne dass damit das Recht erlischt, so ist der Erbe gebührenpflichtig, solange der neue Inhaber noch nicht feststeht.

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 9 – Entstehen der Gebührenpflicht/Fälligkeit

(1) Die jeweilige Gebührenpflicht entsteht mit der tatsächlichen Nutzung der Friedhofseinrichtun-gen.

(2) Die Gebührenfestsetzung erfolgt durch schriftlichen Heranziehungsbescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Rückständige Gebühren sind nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW einzuziehen.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Friedhofsgebühren gelten die einschlägi-gen Bestimmungen der Abgabenordnung.

§ 10 – Inkrafttreten

Diese Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung vom 03.02.2011 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 05.07.2024 außer Kraft.

II. Bekanntmachungsanordnung

(1) Die vorstehende 6. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen wird hiermit gemäß § 7 Abs. 4 GO in Verbindung mit den Bestimmungen der Bekanntmachungsver-ordnung vom 26. August 1999 (GV.NRW. S. 516) öffentlich bekannt gemacht.

(2) Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011

3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Beverungen, 12.12.2025

STADT BEVERUNGEN Der Bürgermeister gez. Tino Wenkel

Entgeltordnung für den Friedhof 'Ruhepark Zweilinden' der Stadt Beverungen vom 23.03.2012, in der Fassung der 6. Änderung vom 16.12.2022 (gültig ab 01.01.2023)

Entgeltordnung der Stadt Beverungen vom 23.03.2012

für den Friedhof „Ruhepark Zweilinden“

(vormals Friedhof Amelunxen an der Wehrdener Straße)

in der Fassung der 6. Änderung vom 16.12.2022 Inhaltsverzeichnis:

Präambel 1

I. Allgemeine Vorschriften 1

§ 1 Gebührenpflicht 1

§ 2 Gebührenschuldner 1

II. Entgelte 2

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Entgelte 2

§ 4 Nutzungsentgelte 2

§ 5 Bestattungsentgelte 4

§ 6 Verlängerung und Bereitstellung 5

§ 7 Weitere Entgelte 6

§ 8 Schlussbestimmungen 6

III. Bekanntmachung 6

Inkrafttreten 6 Bekanntmachungsanordnung 6 Entgeltordnung der Stadt Beverungen vom 23.03.2012 für den Friedhof „Ruhepark Zweilinden“

(vormals Friedhof Amelunxen an der Wehrdener Straße)

einschließlich

  1. 6. Änderung vom 16.12.2022

Aufgrund von § 4 des Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17.06.2003 in der zurzeit geltenden Fassung und §§ 7 und 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der zurzeit geltenden Fassung und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit der zurzeit geltenden Fassung der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2012 für den Friedhof „Ruhepark Zweilinden“ (vormals Friedhof Amelunxen an der Wehrdener Straße) hat der Rat der Stadt Beverungen in seiner Sitzung am 15.12.2022 folgende Änderung der Entgeltordnung - 6. Änderung - beschlossen:

Präambel

Diese Entgeltordnung ist ausschließlich gültig für den Friedhof „Ruhepark Zweilinden“ unter Trägerschaft der Stadt Beverungen. Grundlage für die Entgeltordnung ist die Friedhofssatzung für den Friedhof „Ruhepark Zweilinden“ (vormals Friedhof Amelunxen an der Wehrdener Straße).

Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen vom 03.02.2011 in der jeweils geltenden Fassung hat für den Friedhof „Ruhepark Zweilinden“ keine Gültigkeit.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung des Friedhofs „Ruhepark Zweilinden“ erhebt die Stadt Beverungen Entgelte nach Maßgabe dieser Entgeltordnung.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren verpflichtet ist,

a) wer die gebührenpflichtige Leistung beantragt hat,

b) wer sich gegenüber der Firma Campo Santo GmbH zur Übernahme der Gebühren verpflichtet hat,

Entgeltordnung der Stadt Beverungen vom 23.03.2012 für den Friedhof „Ruhepark Zweilinden“

(vormals Friedhof Amelunxen an der Wehrdener Straße)

c) wer kraft Gesetzes oder letztwilliger Verfügung für die Gebühren haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

II. Entgelte

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Entgelte

(1) Die Entgelte entstehen mit dem Antrag auf Beisetzung.

(2) Die Entgelte werden mit Zugang des Entgelt festsetzenden Entgeltbescheides fällig.

(3) Die Entgelte sind vor der Beisetzung zu entrichten. Das Umbettungsentgelt ist zu entrichten, bevor der Antrag auf Umbettung bei der zuständigen Ordnungsbehörde gestellt wird.

(4) Die Firma Campo Santo GmbH kann die Beisetzung bzw. die Einstellung in das Kolumbarium verweigern, solange die mit dem Antrag entstandenen Entgelte nicht bezahlt sind. Die Zustimmung zur Umbettung kann verweigert werden, solange das Umbettungsentgelt nicht bezahlt ist.

(5) Beisetzungs- und Nutzungsentgelte können zu Lebzeiten entrichtet werden. Die damit getroffene vertragliche Vereinbarung ist im Todesfall bindend.

§ 4 Nutzungsentgelte

In den Nutzungsentgelten sind enthalten:

  • Gestaltung und Pflege der Grabstätten und der Anlage nach den betrieblichen

Maßgaben der Firma Campo Santo GmbH

  • Einebnung der Grabstellen, Verstreuen der Aschereste aus dem Kolumbarium
  • Aufstellen von Grabmalen und Anbringen von Namensplatten, sofern vorgesehen

sowie Bereitstellung der Umrandung der Einzelreihengräber

Nutzungsentgelte:

a. Anonyme Urnenbeisetzung im Wurzelbereich 1.340,00 €

b. Urnenbeisetzung im Urnenreihengrab 3.350,00 €

Entgeltordnung der Stadt Beverungen vom 23.03.2012 für den Friedhof „Ruhepark Zweilinden“

(vormals Friedhof Amelunxen an der Wehrdener Straße)

c. Urnenbeisetzung im Urnendoppelgrab I. Erstbelegung (Nutzungszeit 15 Jahre) 4.500,00 € II. Zweitbelegung (Nutzungszeit mind. 12 Jahre) gem. § 6

d. Urnenbeisetzung in Urnengemeinschaftsanlage (halbanonym) I. halbanonym (Nutzungszeit 20 Jahre) 1.590,00 € II. als Wahlgrab 1.890,00 €

e. Urnenbeisetzung in Familienanlagen für bis zu 6 Urnen I. Erstbelegung (Nutzungszeit 20 Jahre) 4.990,00 € II. jede weitere Belegung 1.390,00 € III. jede Verlängerung der Laufzeit pro Jahr und Grabstelle 190,00 €

f. Einzelbestattung von Tot- und Fehlgeburten auf Sternenkinderfeld 250,00 €

g. Gemeinschaftsbestattung von Tot- und Fehlgeburten auf Sternenkinderfeld entgeltfrei

h. Einzelbestattung im Einzelreihengrab (Nutzungszeit 30 Jahre) 10.800,00 € I. jede weitere Urnenbeisetzung (Nutzungszeit 12 Jahre) 1.390,00 €

i. Einzelbestattung in vorhandene Wahlgräber I. Erstbelegung (Nutzungszeit 30 Jahre) 7.900,00 € II. jede weitere Belegung (Nutzungszeit 30 Jahre) 3.900,00 €

j. Urnennische im Kolumbarium als I. Einzelreihengrab (Nutzungszeit 12 Jahre) 1.790,00 € II. Einzelwahlgrab (Nutzungszeit 12 Jahre) 1.990,00 € III. Doppelwahlgrab (Nutzungszeit 16 Jahre nur bei Erstbelegung) 2.990,00 € k. Verstreuen der Aschereste aus dem Kolumbarium des Ruheparks Zweilinden im Aschestreufeld kostenlos

Entgeltordnung der Stadt Beverungen vom 23.03.2012 für den Friedhof „Ruhepark Zweilinden“

(vormals Friedhof Amelunxen an der Wehrdener Straße)

l. Beisetzung durch Verstreuung von Totenasche im Aschestreufeld 885,00 € m. Verstreuung im Aschestreufeld nach Aus- und Umbettung aus dem Ruhepark Zweilinden 325,00 € aus anderen Friedhöfen 495,00 € n. Ausstreuen von Ascheresten nach Ablauf der Ruhefrist aus dem Ruhepark Zweilinden kostenlos aus anderen Friedhöfen 59,00 € o. Erdreihengrab in Gemeinschaftsanlage (Nutzungszeit 30 Jahre) 8.600,00 € p. Urnenreihengrab in Urnengemeinschaftsbeet (mit Gedenkplatte) 1.890,00 €

§ 5 Bestattungsentgelte

In den Bestattungsentgelten ist enthalten:

  • Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes (Buchstaben a – e)
  • Ausschmücken des offenen Grabes mit einer Grünmatte (Buchstaben a – e)
  • Öffnen und Verschließen der Urnennischen im Kolumbarium (Buchstabe f)
  • Nutzung des Pavillon und seiner technischen Anlagen für eine Trauerfeier (Buchstaben

a – g)

  • Auflegen, Abnehmen und Entsorgung von Grünschmuck, Kränzen und sonstiger

Dekoration (Buchstaben a – g)

  • Abfahren der nach der Wiederverfüllung verbliebenen Erde (Buchstaben b – c)
  • Verstreuen der Asche im Aschestreufeld (Buchstabe g)

Bestattungsentgelte:

a) Urnenbestattung 285,00 €

b) Erdbestattung Einzelgrab 770,00 €

c) Erdbestattung Wahlgrab 770,00 €

d) Einzelbestattung auf Sternenkinderfeld 150,00 €

Entgeltordnung der Stadt Beverungen vom 23.03.2012 für den Friedhof „Ruhepark Zweilinden“

(vormals Friedhof Amelunxen an der Wehrdener Straße)

e) Gemeinschaftsbestattung auf Sternenkinderfeld entgeltfrei

f) Einstellen in das Kolumbarium 285,00 €

g) Verstreuen der Asche im Aschestreufeld 285,00 €

§ 6 Verlängerung und Bereitstellung

Es ist möglich, die Grabstellen jederzeit in ihrer Nutzungsdauer beliebig zu verlängern. Die Verlängerung der Nutzungsdauer kann zu Lebzeiten, zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Beisetzung oder während eines laufenden Nutzungszeitraums festgelegt werden. Die Entgelte in voller Höhe werden mit Zustellung des Entgeltbescheids fällig.

Ferner können Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten (Erdgräber oder im Kolumbarium) zu Lebzeiten erworben werden Bei dem Erwerb von Grabstellen zu Lebzeiten wird jährlich ein Bereitstellungsentgelt erhoben. Dieser Entgeltbescheid wird dem Nutzungsberechtigten jährlich zugestellt und ist von diesem zu entrichten. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer von Wahlgrabstätten kann zwingend erforderlich sein, wenn durch die verbliebene Nutzungsdauer das Ruherecht nicht eingehalten werden kann.

Folgende Entgelte für die Verlängerung der Nutzungsdauer werden berechnet und gelten pro Jahr:

a) Verlängerung Nutzungsdauer Urne für Erdbestattungen I. Reihengrab 190,00 € II. Wahlgrab 240,00 €

b) Verlängerung Nutzungsdauer Einzelgrab Erdbestattung für die gesamte Grabstelle 440,00 €

c) Verlängerung Nutzungsdauer Wahlgräber Erdbestattung je Grabstelle 45,00 €

d) Verlängerung Nutzungsdauer Urnennische im Kolumbarium (als Reihen- oder Wahlgrab pro Nische) 140,00 €

Entgeltordnung der Stadt Beverungen vom 23.03.2012 für den Friedhof „Ruhepark Zweilinden“

(vormals Friedhof Amelunxen an der Wehrdener Straße)

e) Bereitstellungsgebühr Urnenwahlgrab Erdbestattung oder Kolumbarium 59,50 €

§ 7 Weitere Entgelte

Die Umbettungsgebühr erfolgt nach Aufwand. Sie wird bei Antragstellung festgelegt und erhoben.

§ 8 Schlussbestimmungen

Über Widersprüche gegen diese Entgeltordnung entscheidet die Stadt Beverungen und die Firma Campo Santo GmbH nach Maßgabe der geltenden Satzung. Des Weiteren gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Campo Santo GmbH.

III. Bekanntmachung

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

(1) Die vorstehende 6. Änderung der Entgeltordnung der Stadt Beverungen vom 23.03.2012 für den Friedhof „Ruhepark Zweilinden“ (vormals Friedhof Amleunxen an der Wehrdener Straße) wird hiermit gemäß § 7 Abs. 4 GO in Verbindung mit den Bestimmungen der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV.NRW. S. 516) öffentlich bekannt gemacht.

(2) Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

Entgeltordnung der Stadt Beverungen vom 23.03.2012 für den Friedhof „Ruhepark Zweilinden“

(vormals Friedhof Amelunxen an der Wehrdener Straße)

  1. 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  1. 2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  1. 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  1. 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Beverungen den, 16.12.2022

Stadt Beverungen

Der Bürgermeister

gez. Hubertus Grimm

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 23.03.2018, zuletzt 2. Änderung vom 15.11.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung für den Friedhof 'Ruhepark Zweilinden' (vormals Friedhof Amelunxen an der Wehrdener Straße) der Stadt Beverungen vom 23.03.2012, in der Fassung der 2. Änderung vom 16.11.2018

Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2012 für den Friedhof „Ruhepark Zweilinden (vormals Friedhof Amelunxen an der Wehrdener Straße) einschließlich

  1. 2. Änderung vom 16.11.2018

Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2012 für den Friedhof „Ruhepark Zweilinden (vormals Friedhof Amelunxen an der Wehrdener Straße) einschließlich

  1. 2. Änderung vom 16.11.2018 Aufgrund § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetzes NRW) vom 17.06.2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.07.2014 (GV. NRW, Seite 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90), jeweils in der z.Zt. geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Beverungen in seiner Sitzung am 15.11.2018 die folgende 2. Änderung der Friedhofssatzung für den Friedhof „Ruhepark Zweilinden“ (vormals Friedhof Amelunxen an der Wehrdener Straße), beschlossen:

Präambel Die Stadt Beverungen hat mit Vertrag vom 01.04.1971 den damaligen Friedhof der Ev. Kirchengemeinde Amelunxen an der Wehrdener Straße, Flur 5, Flurstück 54, in Größe von 29,38 ar mit allen Rechten und Pflichten eines Friedhofsträgers übernommen. Im Zuge der Neugestaltung wird der Friedhof in „Ruhepark Zweilinden“ umbenannt.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt ausschließlich für den Friedhof „Ruhepark Zweilinden“. Gesetzliche Grundlage für diese Satzung ist das Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen.

§ 2 Friedhofsverwaltung

Der Stadt Beverungen, als Friedhofsträger, obliegt die Beaufsichtigung des Friedhofs- und Beerdigungswesens, insbesondere das Führen des Bestattungsbuches. Die Verwaltung und die Nutzung des Friedhofs „Ruhepark Zweilinden“ sowie die Durchführung von Bestattungen werden von der Firma Campo Santo GmbH in der Rechtsform des Verwaltungshelfers ausgeführt.

§ 3 Bestattungen

Die Beisetzung im Friedhof „Ruhepark Zweilinden“ ist weder orts- noch konfessionsabhängig. Die Genehmigung zur Nutzung wird durch die Firma Campo Santo GmbH auf Grundlage der bestehenden Rechtsordnung erteilt. Eine Bestattungspflicht besteht nicht.

§ 4 Außerdienststellung und Entwidmung

Es gilt § 4 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der jeweils gültigen Fassung.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

Es gilt § 5 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

Es gilt § 6 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 7 Gewerbliche Arbeiten

Jede Form der gewerblichen Arbeit bedarf der Zustimmung durch die Firma Campo Santo GmbH. Die Gewerbetreibenden haben einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz auf Verlangen vorzuweisen. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Bestattungstermine

(1) Die vom Standesamt ausgestellte Sterbeurkunde ist der Friedhofsverwaltung spätestens 48 Stunden vor der Beisetzung zwecks Festlegung der Grabstelle und des Begräbnistermins vorzulegen. (2) Eine Urnenbeisetzung ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Dabei sind die Sterbeurkunde des Standesamtes und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Die Beisetzungstermine sind mit der Firma Campo Santo GmbH abzustimmen. Die Beisetzungen können, unabhängig eines vereinbarten Termins, frühestens einen Tag nach Zahlungseingang des Beisetzungs- und Nutzungsentgeltes erfolgen.

§ 9 Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särge oder Urnen, die nach den Gütevorschriften des BVSI (Bundesverband Sargindustrie) hergestellt wurden, vorzunehmen. (2) In gesondert ausgewiesenen Bereichen des Friedhofs „Ruheparks Zweilinden“ sind lediglich Beisetzungen in leicht verrottbaren Urnen oder Särgen (Zellulose nach DIN ISO 14852) zugelassen. (3) Die Firma Campo Santo GmbH hat das Recht, Aschekapseln zu öffnen und die Asche in geeignete Gefäße umzufüllen.

§ 10 Ausheben der Gräber

Die Gräber werden von der Firma Campo Santo GmbH sachgemäß ausgehoben und wieder verfüllt. Bei Beisetzungen im Kolumbarium trägt die Firma Campo Santo GmbH Sorge für das Öffnen und sachgemäße Verschließen der Urnenwände.

§ 11 Ruhezeiten

Die Ruhezeiten für Urnenbeisetzungen betragen 12 Jahre, für Erdbestattungen 30 Jahre. Eine über die Ruhezeit hinaus im Vorfeld vereinbarte Nutzungszeit sowie die Verlängerungen der Nutzungsrechte sind im Rahmen der Gebührenordnung zulässig. Nach Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeiten sind Wiederbelegungen möglich.

§ 12 Umbettungen und Ausbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Für Aus- und Umbettungen gelten die gesetzlichen Grundlagen des Bestattungsgesetzes. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und der Firma Campo Santo GmbH. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Die Antragstellung und Kostenübernahme erfolgt durch den Nutzungsberechtigten. (3) Die Umbettung führt die Firma Campo Santo GmbH aus. (4) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (5) Leichen oder Aschen dürfen zu anderen, als zu Umbettungszwecken, nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. (6) Auf gesondert ausgewiesenen Feldern des Friedhofs „Ruhepark Zweilinden“ sind Umbettungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. (7) Für die Ausbettung aus dem Kolumbarium gilt: Nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungsdauer werden Aschereste auf einem gesondert ausgewiesenen Aschefeld verstreut.

IV. Grabstätten

§ 13 Arten der Grabstätten

(1) An den Grabstätten bestehen nur Nutzungsrechte nach dieser Satzung. (2) Die Grabstätten werden eingeteilt in

a) Anonymes Urnengrab im Wurzelbereich (§ 14 Abs. 1)

b) Urnenreihengrab (§ 14 Abs. 2)

c) Urnenwahlgrab (§ 14 Abs. 3)

d) Urnengemeinschaftsanlage (§ 14 Abs. 4)

e) Urnenreihengrab im Kolumbarium (§ 14 Abs. 5)

f) Urnenwahlgrab 1-stellig im Kolumbarium (§ 14 Abs. 6)

g) Urnenwahlgrab mehrstellig im Kolumbarium (§ 14 Abs. 7)

h) Sternenkinderfeld (§ 14 Abs. 8)

i) Reihengrab (§ 14 Abs. 9)

j) Wahlgrab (§ 14 Abs. 10)

k) Aschestreufeld (§ 14 Abs. 11)

l) Gemeinschaftsanlage für Erdbestattungen(§ 14 Abs. 12)

§ 14 Definition der Grabstätten

(1) Anonymes Urnengrab im Wurzelbereich In einem anonymen Urnengrab im Wurzelbereich erfolgt die Beisetzung der Urne gemäß der Festlegung der Reihenfolge durch die Firma Campo Santo GmbH. Es besteht die Möglichkeit, an einem definierten Denkmal auf dem Friedhof „Ruhepark Zweilinden“ eine Gedenkplatte anbringen zu lassen. Zugelassen werden lediglich leicht verrottbare Urnen nach DIN ISO 14852 (§ 9). Eine Um- und Ausbettung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (§ 12 Abs. 7). (2) Urnenreihengrab In einem Urnenreihengrab erfolgt die Beisetzung der Urne gemäß der Festlegung der Reihenfolge durch die Firma Campo Santo GmbH. Die Grabstelle wird an einer dafür vorgesehenen Stelle mit einer Gedenkplatte versehen. (3) Urnenwahlgrab In einem Urnenwahlgrab erfolgt die Beisetzung der Urne in eine Grabstelle einer ausgewiesenen Wahlgrabanlage, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Grabstelle wird an einer dafür vorgesehenen Stelle mit einer Gedenkplatte versehen. Die maximale Anzahl der Grabstellen im Urnenwahlgrab beträgt zwei. (4) Urnengemeinschaftsanlage In einer Urnengemeinschaftsanlage kann, je nach Anzahl der vorgesehenen Grabstellen, ein zusammenhängendes Teilstück bis hin zur kompletten Fläche einer im Benehmen mit dem Erwerber definierten jeweiligen Anlage erworben werden. Das primäre Nutzungsrecht erhält der Erwerber. Die weiteren Nutzungsberechtigten müssen vom Erwerber genannt bzw. bestimmt werden. Die Berechtigung für jede einzelne Grabstelle ist bei der Firma Campo Santo GmbH durch eine entsprechende Urkunde nachzuweisen. Jeder ausgewiesene Nutzungsberechtigte muss für die Bereitstellung der Grabstelle aufkommen. Die zusammengehörigen Grabstellen werden als solches durch Einfassung gekennzeichnet und mit einem Grabstein versehen. (5) Urnenreihengrab im Kolumbarium In einem Urnenreihengrab im Kolumbarium erfolgt die Beisetzung der Urne gemäß der Festlegung der Reihenfolge durch die Firma Campo Santo GmbH. Die Grabstelle wird an einer dafür vorgesehenen Stelle mit einer Gedenkplatte versehen. (6) Urnenwahlgrab 1-stellig im Kolumbarium In einem 1-stelligen Urnenwahlgrab im Kolumbarium erfolgt die Beisetzung der Urne in einer Grabstelle, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Grabstelle wird an einer dafür vorgesehenen Stelle mit einer Gedenkplatte versehen. (7) Urnenwahlgrab mehrstellig im Kolumbarium In einem mehrstelligen Urnenwahlgrab im Kolumbarium erfolgt die Beisetzung der Urne in eine Mehrfachgrabstelle, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Grabstelle wird an einer dafür vorgesehenen Stelle mit einer Gedenkplatte versehen.

(8) Sternenkinderfeld Die Grabstätten im sog. Sternenkinderfeld dienen zur Beisetzung von Fehl- und Totgeborenen sowie Leibesfrüchten aus Schwangerschaftsabbrüchen, sofern sie unter 500 g wiegen. Die Durchführung von Einzel- und Gemeinschaftsbestattungen obliegt der Firma Campo Santo GmbH unter Berücksichtigung der Gebührenordnung und geschieht im Benehmen mit den Angehörigen. (9) Reihengrab Die Bestattung in einem Reihengrab erfolgt in den dafür vorgesehenen Grabstellen. Bis zu vier zusätzliche Urnenbeisetzungen sind zulässig. (10) Wahlgrab Die vorhandenen Gruften und Wahlgräber können unabhängig von vorherigen vertraglichen Bedingungen in ihrer Nutzungszeit verlängert werden, sofern noch nicht alle Grabstellen belegt sind. Alle weiteren Verlängerungen der Nutzungszeiten bedürfen der Zustimmung durch die Firma Campo Santo GmbH. Beibelegungen in vorhandene Gruften sind grundsätzlich möglich, ggf. werden die Gruften auf Kosten des Nutzungsberechtigten eingeebnet und eine neue Grabstelle im Benehmen mit dem Erwerber unter Berücksichtigung der vorhandenen Ruherechte eingerichtet.

Das primäre Nutzungsrecht erhält der Erwerber. Die weiteren Nutzungsberechtigten müssen vom Erwerber genannt bzw. bestimmt werden. Die Berechtigung für jede einzelne Grabstelle ist bei der Firma Campo Santo GmbH durch eine entsprechende Urkunde nachzuweisen. Jeder ausgewiesene Nutzungsberechtigte muss für die Bereitstellung der Grabstelle aufkommen. (11) Aschestreufeld Im ausgewiesenen Aschestreufeld sind Beisetzungen in Form von Ascheverstreuungen zulässig. Die Nutzungsdauer beträgt 12 Jahre. Voraussetzung ist, dass die Ascheverstreuung schriftlich bestimmt ist. Die Verstreuung der Totenasche wird von der Firma Campo Santo GmbH oder einem durch sie Beauftragten mit der Verrichtung von Totengräberarbeiten unterwiesenen Dritten durchgeführt. Das Aschestreufeld ist zudem für die Beisetzung von Ascheresten aus dem Kolumbarium zulässig. Umbettungen von anderen Friedhöfen mit anschließender Verstreuung im Ruhepark Zweilinden sind ebenso zulässig wie die Ausstreuung der ausgebetteten Urnen, die durch Nachbelegung nach Ablauf der Ruhefrist entnommen werden; sowohl innerhalb des Ruheparks Zweilinden als auch von anderen Friedhöfen. (12) Gemeinschaftsanlage für Erdbestattungen In einer ausgewiesenen Gemeinschaftsanlage für Erdbestattungen sind Erdbestattungen möglich. Eine Wahlmöglichkeit oder eine zusätzliche Beisetzung von Urnen ist nicht zulässig. An der Grabstätte kann eine Gedenkplatte angebracht werden.

§ 15 Gestaltungsvorschriften

Das Ziel des Friedhofs „Ruhepark Zweilinden“ ist eine einheitliche Gestaltung von Grabstätten und Denkmälern. Die gesamten Anlagen auf dem Friedhof „Ruhepark Zweilinden“ werden daher von der Firma Campo Santo GmbH oder einem von ihr beauftragten Unternehmen errichtet und gepflegt. Die Gestaltung des Friedhofs „Ruhepark Zweilinden“ erfolgt durch die Firma Campo Santo GmbH, dazu gehören insbesondere die Errichtung und Bepflanzung der Grabstellen sowie die Anbringung von Gedenkplatten und Grabsteinen, Einfassungen und die Errichtung von Denkmälern.

Die Ablage von Blumen, Kränzen, Kerzen und sonstiger Dekoration ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen erlaubt. Diese Stellen werden in regelmäßigen Abständen durch die Firma Campo Santo GmbH geräumt. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

§ 16 Einebnungen

Nach Ablauf des Nutzungsrechts werden die Grabstellen unter Berücksichtigung der Entgeltordnung abgeräumt und eingeebnet. Die Durchführung einer Einebnung obliegt allein der Firma Campo Santo GmbH. Die Gedenkplatten und Grabsteine sowie die

Einfassungen werden entfernt und gehen komplett in den Besitz der Friedhofsverwaltung über. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Eine gesonderte Bekanntmachung erfolgt nicht.

V. Schlussvorschriften

§ 17 Nutzungsrechte

Nutzungsrechte können zu Lebzeiten erworben werden. Sie sind nach Rücksprache mit der Firma Campo Santo GmbH übertragbar. Die Übertragung kann abgelehnt werden, wenn dadurch Unzulänglichkeiten zu erwarten sind. Der Verzicht auf die Nutzungsrechte hat schriftlich an die Firma Campo Santo GmbH zu erfolgen. Eine Erstattung der bereits gezahlten Bereitstellungskosten ist nicht möglich.

Ein Nutzungsrecht kann verfallen, wenn folgende Bedingungen eintreten: a) Der Nutzungsberechtigte verstößt mehrfach gegen die Friedhofsordnung und gegen Sitte, Anstand und Moral b) Der Nutzungsberechtigte bezahlt nicht die vereinbarten Pflege- und Bereitstellungsgebühren, auch nicht nach Aufforderung c) Durch die Übertragung und Ausübung von Nutzungsrechten werden Unzulänglichkeiten für die Firma Campo Santo GmbH erwartet

§ 18 Alte Rechte

(1) Die Rechte der bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits vorhandenen Grabstellen bleiben von dieser Satzung unberührt, sofern keine weiteren Vereinbarungen mit der Firma Campo Santo GmbH geschlossen werden. (2) Nutzungsberechtigte und Verfügungsberechtigte der bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhandenen Grabstellen obliegen der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 30.06.1992 in der jeweils geltenden Fassung, spätesten bis Ablauf der letzten vereinbarten Ruhe- und Nutzungszeit oder bis zur vertraglichen Neuregelung mit der Firma Campo Santo GmbH. Das betrifft ausschließlich die vorhandene Grabstelle. Im Übrigen gilt die aktuelle Friedhofssatzung und - ordnung für den Friedhof „Ruhepark Zweilinden“ (vormals Friedhof Amelunxen an der Wehrdener Straße).

§ 19 Gebühren

Es gilt die für den Friedhof „Ruhepark Zweilinden“ gültige Entgeltordnung.

§ 20 Haftung

Die Stadt Beverungen als Friedhofsträger und die Firma Campo Santo GmbH haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihnen obliegen keine besonderen Obhut- oder Überwachungspflichten

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, so dass dem Friedhof Schäden entstehen. Dazu gehören insbesondere 1. Störungen der Totenruhe 2. Verstöße gegen die Friedhofsordnung 3. Entfernung von Hecken, Sträuchern und Bepflanzungen (2) Des Weiteren gilt § 6 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der jeweils gültigen Fassung. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, im Namen der Stadt Beverungen Verwarnungen auszusprechen und Ordnungswidrigkeiten bei der Stadt Beverungen anzuzeigen. Es gilt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung. Die Geldbußen richten sich nach § 39 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Rücknahme der Schließung des alten Friedhofs Amelunxen durch den Kreis Höxter in Kraft.

§ 23 Öffentliche Bekanntmachungen

Es gilt § 41 der Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 in der jeweils gültigen Fassung.

Beverungen, den 16.11.2018

Stadt Beverungen Der Bürgermeister gez. Hubertus Grimm

Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018, in der Fassung der 2. Änderung vom 15.11.2024

Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018 einschließlich

  1. 1. Änderungssatzung vom 15.12.2023
  2. 2. Änderungssatzung vom 15.11.2024

Inhaltsverzeichnis:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsbezirke

§ 4 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungstermine

§ 9 Särge und Urnen

§ 10 Ausheben der Gräber

§ 11 Ruhezeit & Nutzungsdauer

§ 12 Umbettungen

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 13 Arten der Grabstätten

§ 14 Reihengrabstätten

§ 15 Anonyme Reihengrabstätten

§ 16 Grabstätten als Rasengrab

§ 17 Wahlgrabstätten

§ 18 Urnenreihengrabstätten

§ 19 Anonyme Urnenreihengrabstätten

§ 20 Urnengrabstätten als Rasengrab

§ 21 Urnenwahlgrabstätten

§ 22 Urnengrabstellen im Wurzelbereich eines Baumes

V. Gestaltungsvorschriften der Grabstätten

§ 23 Grabfelder mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 24 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 25 Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 26 Zustimmungserfordernis

§ 27 Herstellung, Fundamentierung und Befestigung

§ 28 Unterhaltung

§ 29 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 30 Herrichtung und Unterhaltung

§ 31 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 32 Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 33 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Benutzung der Leichenhalle und Friedhofskapelle

§ 34 Benutzung der Leichenhalle

§ 35 Trauerfeier

IX. Schlussvorschriften

§ 36 Alte Rechte

§ 37 Haftung

§ 38 Gebühren

§ 39 Ordnungswidrigkeiten

§ 40 Inkrafttreten

§ 41 Bekanntmachungsanordnung

Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018

einschließlich

  1. 1. Änderung vom 15.12.2023
  2. 2. Änderung vom 15.11.2024

Präambel

Aufgrund § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 90), jeweils in der z.Zt. geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Beverungen in seiner Sitzung vom 14.11.2024 folgende 2. Änderung zur Friedhofssatzung vom 23.03.2018 beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die städt. Friedhöfe und Friedhofshallen in der Kernstadt Bever-ungen (Stadtfriedhof und Waldfriedhof), Blankenau, Dalhausen, Drenke, Wehrden und Würgassen sowie für die in städt. Trägerschaft übernommenen kircheneigenen Friedhöfe und Friedhofshal-len in den Ortschaften Amelunxen, Haarbrück, Herstelle und Jakobsberg und für die Friedhofs-halle in Tietelsen.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Beverungen.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beiset-zung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei deren Ableben Einwohner der Stadt Bever-ungen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stam-menden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Beverungen sind.

(3) Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toter als derjenigen nach Abs. 2 bedarf der Ausnah-megenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.

§ 3 – Bestattungsbezirke

(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Für den Stadtfriedhof und Waldfriedhof ist die Kernstadt Beverungen Bestattungsbezirk.

b) Für die Friedhöfe Amelunxen, Blankenau, Dalhausen, Drenke, Haarbrück, Herstelle, Ja-kobsberg, Wehrden und Würgassen gilt die jeweilige Gemarkung als Bestattungsbezirk.

(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

Die Bestattung auf einem anderen Friedhof soll gestattet werden, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,

Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018

b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind, c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen, d) der Verstorbene jemals mit Erstwohnsitz im vorgesehenen Bestattungsbezirk gemeldet ge-wesen ist. Ebenso ist, mit Ausnahme des Stadtfriedhofes, die Bestattung auf einem anderen Friedhof möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausge-schlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstät-ten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nut-zungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine an-dere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Um-bettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen auf Kosten der Stadt Beverungen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstät-ten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrab-stätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Beverungen in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigtem mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Beverungen auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind ganzjährig von 8.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit geöffnet. Das Be-treten der Friedhöfe nach Einbruch der Dunkelheit erfolgt auf eigene Gefahr.

(2) Die Friedhofstore sind beim Betreten und Verlassen zu schließen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder ein-zelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Per-sönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnun-gen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenom-men Kinderwagen, Rollstühle und mobile Gehhilfen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwal-tung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbei-ten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwal-tung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungs-feier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h) zu lärmen oder zu lagern, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängen-de Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter etc.) haben die für den Fried-hof geltenden Bestimmungen zu beachten.

(2) Tätig werden dürfen nur solche Gewerbetreibenden, die fachlich geeignet und in betriebli-cher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Den Gewerbetreibenden kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits-und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsge-mäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass ei-ne Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Geräte von Gewerbetreibenden dürfen nicht an oder in den Wasser-entnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu er-gangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungstermine

(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstät-te/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzule-gen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung, möglichst im Ein-vernehmen mit den Beteiligten, fest. An Sonn- und Feiertagen finden grundsätzlich keine Be-stattungen und Beisetzungen statt.

(5) Die Bestattung kann frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Die örtliche Ord-nungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahr-nehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

(6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag Hinterbliebener oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehör-de verlängert werden.

(7) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterblie-benen eine solche Bescheinigung aus.

§ 9 – Särge und Urnen

(1) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Aus-nahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, die der oder die Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Über-urnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Lei-chen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zuge-führt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.

Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018

Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtig-keit ausgeschlossen ist.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwal-tung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 10 – Ausheben der Gräber

(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber wird von der Friedhofsverwaltung veranlasst.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände voneinan-der getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11 – Ruhezeit & Nutzungsdauer

Die Ruhezeit beginnt am Tag der Bestattung. Sie beträgt für erdbestattete Verstorbene 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres und Aschenurnen 25 Jahre. Die Nutzungsdauer bei Ersterwerb einer Grabstätte entspricht jeweils der Ruhezeit. Eine mögliche Verlängerung der Nutzungsdauer richtet sich nach der Art der Grabstätte (§§ 14-22).

§ 12 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vor-schriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt Be-verungen im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interes-ses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen-grabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Beverungen nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheri-ger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen (Totenfürsorgeberechtigter), bei Umbet-tungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte. Mit dem Antrag ist die Berechtigung zur Totenfürsorge bzw. die Nutzungsberechtigung nachzuweisen. In den Fällen des § 33 Abs. 2 Satz 3 und bei Entzie-hung von Nutzungsrechten gem. § 33 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhe-zeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung veranlasst. Sie bestimmt den Zeit-punkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht, sofern keine Neube-legung erfolgt. Bei Umbettung in der gleichen Gemeinde werden die Gebühren anteilig ange-rechnet.

(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 13 – Arten der Grabstätten

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Beverungen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten (§ 14), b) anonyme Reihengrabstätten (§ 15), c) Grabstätten als Rasengrab (§ 16), d) Wahlgrabstätten (§ 17), e) Urnenreihengrabstätten (§ 18), f) anonyme Urnenreihengrabstätten (§ 19), g) Urnengrabstätten als Rasengrab (§ 20), h) Urnenwahlgrabstätten (§ 21), i) und Urnenbeisetzungen im Wurzelbereich eines Baumes (§ 22).

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der La-ge nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 – Reihengrabstätten

(1) Allgemeines Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.

Es werden Reihengrabstätten eingerichtet für

a) Verstorbene ab Vollendung des 5. Lebensjahres

Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018

b) Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres einschließlich Tot- und Fehlgeburten

(2) Verlängerung der Nutzungsdauer Eine Verlängerung der Nutzungsdauer an einer Reihengrabstätte für Verstorbene ab Vollen-dung des 5. Lebensjahres ist nicht möglich. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer an einer Reihengrabstätte für Verstorbene bis Vollendung des 5. Lebensjahres ist in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung möglich.

(3) Maße der Grabstätten Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene ab Vollendung des 5. Lebensjahres 2,10 x 0,90 m

b) Reihengrabstätten für Verstorbene bis Vollendung des 5. Lebensjahres 1,20 x 0,60 m

einschließlich Tot- und Fehlgeburten

(4) Belegung der Grabstätten In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Erdbestattung erfolgen. In einer belegten Reihengrab-stätte dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden, sofern die Nutzungszeit hierdurch nicht über-schritten wird.

(5) Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten Der Nutzungsberechtigte hat ein Verfügungs-, Gestaltungs- und Pflegerecht sowie die ent-sprechende Pflegepflicht an der Reihengrabstätte. Ein weitergehendes Nutzungsrecht an der Grabstätte besteht nicht. Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens insbeson-dere aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Verfügungs-, Gestal-tungs- und Pflegerecht sowie die entsprechende Pflegepflicht bestimmen und ihm durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getrof-fen, gehen das Verfügungs-, Gestaltungs- und Pflegerecht sowie die entsprechende Pflege-pflicht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberech-tigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) gehen das Verfügungs-, Gestaltungs- und Pflegerecht sowie die entsprechende Pflegepflicht auf die älteste Person über.

Die Übertragung des Nutzungsrechtes durch den bisherigen Nutzungsberechtigten erfolgt grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der unter a) bis i) genannten Personen; er be-darf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die unter a) bis i) genannten Personen übertragen werden.

Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisheri-gen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018

Der Rechtsnachfolger nach Satz 2 hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. Die Übertragung kann von der Stadt Beverungen abgelehnt werden, wenn dadurch Un-zuträglichkeiten zu erwarten sind.

Die Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten enden mit der Einebnung gem. Abs. 7.

(6) Anlage und Pflege Die Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte richtet sich nach den Vorgaben dieser Satzung (Abschnitt VI).

(7) Einebnung, vorzeitige Einebnung Nach Ablauf der Nutzungsdauer veranlasst die Friedhofsverwaltung die Räumung und Eineb-nung der Reihengrabstätten.

Die Räumung und Einebnung der Reihengrabstätten nach Ablauf der Nutzungszeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf den betreffenden Gräbern bekannt ge-geben.

Eine vorzeitige Einebnung von Reihengrabstätten vor Ablauf der jeweiligen Ruhezeit ist mög-lich. Sie bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Wird in-nerhalb der Nutzungszeit auf die Grabstätte verzichtet, so wird die gezahlte Gebühr nicht er-stattet.

§ 15 – Anonyme Reihengrabstätten

(1) Allgemeines Anonyme Reihengrabstätten sind pflegefreie Grabstätten ohne gärtnerische Gestaltung für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Einen Hinweis auf die bestattete Person gibt es auf der Grabstätte nicht.

Anonyme Reihengrabstätten sind auf dem Waldfriedhof Beverungen sowie dem Friedhof Her-stelle ausgewiesen.

(2) Verlängerung der Nutzungsdauer Eine Verlängerung der Nutzungsdauer einer anonymen Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(3) Maße der Grabstätten Die anonymen Reihengrabstätten haben das Maß 2,10 x 0,90 m.

(4) Belegung der Grabstätten In jeder anonymen Reihengrabstätte darf nur eine Erdbestattung erfolgen.

(5) Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten Der Nutzungsberechtigte hat kein Verfügungs-, Gestaltungs- und Pflegerecht und auch keine Pflegepflicht an der anonymen Reihengrabstätte. Ein weitergehendes Nutzungsrecht an der anonymen Reihengrabstätte besteht nicht.

(6) Anlage und Pflege Für die Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der anonymen Reihengrabstätten ist die Friedhofsverwaltung verantwortlich. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen.

Jegliche Anbringung von Grabschmuck (z.B. Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter o.ä.) sowie das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuzen) und Grabeinfassungen auf den anonymen Reihengrabstätten sind nicht zulässig.

(7) Einebnung, vorzeitige Einebnung Eine Einebnung der anonymen Reihengrabstätten ist nicht erforderlich.

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§ 16 – Grabstätten als Rasengrab

(1) Allgemeines Grabstätten als Rasengrab sind pflegefreie Grabstätten ohne gärtnerische Gestaltung für Erd-bestattungen, die grundsätzlich der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ru-hezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Nutzungsrechte an Grabstätten als Rasengrab können auch zu Lebzeiten verliehen werden. Die Lage des Grabes kann schon zu Lebzeiten oder im Todesfall auf dem dafür ausgewiesenen Grabfeld in Absprache zwischen Friedhofs-verwaltung und Erwerber bestimmt werden.

(2) Verlängerung der Nutzungsdauer Eine Verlängerung der Nutzungsdauer an einer Grabstätte als Rasengrab ist möglich. Eine Ver-längerung ist auf Antrag für die Dauer von längstens 20 Jahren möglich. Ein mehrmaliger Wie-dererwerb ist möglich. Die Friedhofsverwaltung kann die Verlängerung der Nutzungsdauer ab-lehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 oder eine Umgestaltung des Grabfeldes beabsichtigt ist.

(3) Maße der Grabstätte Die Grabstätten als Rasengrab haben das Maß 2,10 x 0,90 m.

(4) Belegung der Grabstätten In jeder Grabstätte als Rasengrab darf nur eine Erdbestattung erfolgen.

(5) Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten Der Nutzungsberechtigte hat kein Verfügungs-, Gestaltungs- und Pflegerecht und auch keine Pflegepflicht an der Grabstätte als Rasengrab. Ein weitergehendes Nutzungsrecht an der Grabstätte besteht nicht.

(6) Anlage und Pflege Für die Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätten als Rasengrab ist die Fried-hofsverwaltung verantwortlich. Die Graboberfläche besteht aus Rasen.

Von der Friedhofsverwaltung veranlasst, werden Namenstafeln mit einer einheitlichen Größe von 0,60 m x 0,37 m bei einer Mindeststärke von 5 cm niveaugleich in die Rasenfläche ver-legt.

In der Vegetationszeit ist jegliche Anbringung von Grabschmuck (z.B. Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter o.ä.) unzulässig. Außerhalb der Vegetationszeit (Allerheiligen bis Ostern) sind ein-facher Grabschmuck sowie Grableuchten zulässig. Diese sollten unterhalb der Namensplatte aufgestellt werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, unerlaubt aufgestellten Grab-schmuck sowie Grableuchten abzuräumen, um ungehindert Pflegearbeiten durchführen zu können.

Das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuzen) und Grabeinfassungen auf den Grabstätten als Rasengrab ist nicht zulässig.

Auf dem Stadtfriedhof ist das Aufstellen oder Anbringen von Grabschmuck (z.B. Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter o.ä.) nicht gestattet.

Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, unerlaubt aufgestellten Grabschmuck sowie Grab-leuchten abzuräumen und zu entsorgen, um ungehindert Pflegearbeiten durchführen zu kön-nen.

Im Grabfeld I befindet sich an der Mauer zur evangelischen Kirche ein Gedenkstein, der aus-schließlich für alle vorhandenen und zukünftig anzulegenden Urnenreihengräber im Rasenfeld und Reihengräber im Rasenfeld als Schmuckablage dient.

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(7) Einebnung, vorzeitige Einebnung Nach Ablauf der Nutzungsdauer veranlasst die Friedhofsverwaltung die Räumung und Eineb-nung der Grabstätten als Rasengrab.

Eine vorzeitige Einebnung ist nicht notwendig.

§ 17 – Wahlgrabstätten

(1) Allgemeines Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage auf dem aktuell zu belegenden Grabfeld in Absprache zwischen Friedhofsver-waltung und dem Erwerber bestimmt wird. Über die Verleihung des Nutzungsrechts wird dem Erwerber eine Urkunde ausgestellt. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden anlässlich ei-nes Todesfalles oder bereits zu Lebzeiten und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. (2) Verlängerung der Nutzungsdauer Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte für die Dauer von längstens 20 Jahren möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbe-sondere, wenn die Schließung nach § 4 oder eine Umgestaltung des Grabfeldes beabsichtigt ist oder die Grabstätte sich nicht in einem ordentlichen Zustand befindet. (3) Maße der Grabstätten Wahlgrabstätten haben folgende Maße:

a) Einstellige Wahlgrabstätten 2,10 m x 0,90 m b) Zweistellige Wahlgrabstätten 2,10 m x 2,10 m c) Dreistellige Wahlgrabstätten 2,10 m x 3,30 m d) Vierstellige Wahlgrabstätten 2,10 m x 4,50 m

(4) Belegung der Grabstätten Wahlgrabstätten werden für ein- oder mehrstellige Grabstätten, höchstens jedoch für 4 Grab-stellen vergeben.

In einer belegten Wahlgrabstätte dürfen zusätzlich bis zu 2 Urnen je Grabstelle beigesetzt werden.

Eine Belegung ist entsprechend der Anzahl der Grabstellen möglich, sofern die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ab-lauf der Ruhezeit wiedererworben wird.

(5) Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten Für die Dauer der Nutzungszeit hat der Nutzungsberechtigte das Verfügungs-, Gestaltungs-und Pflegerecht sowie die entsprechende Pflegepflicht an der Wahlgrabstätte nach Maßgabe dieser Satzung.

Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens der Stadt Beverungen seinen Nachfolger im Nutzungsrecht aus dem unter a) - i) ge-nannten Personenkreis bestimmen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, gehen das Nutzungsrecht und die damit verbundenen Pflichten in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018

c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt und entsprechend pflegepflichtig.

Die Übertragung des Nutzungsrechtes durch den bisherigen Nutzungsberechtigten erfolgt grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der unter a) bis i) genannten Personen; er be-darf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die unter a) bis i) genannten Personen übertragen werden.

Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisheri-gen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

Der Rechtsnachfolger nach Satz 2 hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. Die Übertragung kann von der Stadt Beverungen abgelehnt werden, wenn dadurch Un-zuträglichkeiten zu erwarten sind.

Die Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten enden mit der Einebnung gem. Abs. 7.

(6) Anlage und Pflege Die Herrichtung, Instandhaltung und Pflege richtet sich nach den Vorgaben dieser Satzung (Abschnitt VI).

(7) Einebnung, vorzeitige Einebnung Nach Ablauf der Nutzungsdauer veranlasst die Friedhofsverwaltung die Räumung und Eineb-nung der Wahlgrabstätte.

Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich hingewiesen. Zudem erfolgen eine öffentliche Bekanntmachung sowie das Aufstel-len eines Hinweisschildes für die Dauer von 3 Monaten auf der entsprechenden Grabstätte.

Eine vorzeitige Einebnung von Wahlgrabstätten vor Ablauf der jeweiligen Ruhezeit ist mög-lich. Sie bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Wird in-nerhalb der Nutzungszeit auf die Grabstätte verzichtet, so wird die gezahlte Gebühr nicht er-stattet.

§ 18 – Urnenreihengrabstätten

(1) Allgemeines Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Aschebestattungen, die der Reihe nach auf den dafür ausgewiesenen Grabfeldern belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.

(2) Verlängerung der Nutzungsdauer Eine Verlängerung der Nutzungsdauer der Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich.

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(3) Maße der Grabstätten Die Urnenreihengrabstätten haben das Maß 0,70 m x 0,70 m.

(4) Belegung der Grabstätten In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden.

(5) Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten Für die Dauer der Ruhezeit hat der Nutzungsberechtigte das Verfügungs-, Gestaltungs- und Pflegerecht sowie die entsprechende Pflegepflicht an der Urnenreihengrabstätte nach Maßga-be dieser Satzung. Ein weitergehendes Nutzungsrecht an der Urnenreihengrabstätte besteht nicht. Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens insbesondere aus dem in Satz 2 ge-nannten Personenkreis seinen Nachfolger im Verfügungs-, Gestaltungs- und Pflegerecht sowie die entsprechende Pflegepflicht bestimmen und ihm durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, gehen das Verfügungs-, Ge-staltungs- und Pflegerecht sowie die entsprechende Pflegepflicht in nachstehender Reihenfol-ge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) gehen das Verfügungs-, Gestaltungs- und Pflegerecht sowie die entsprechende Pflegepflicht auf die älteste Person über.

Die Übertragung des Nutzungsrechtes durch den bisherigen Nutzungsberechtigten erfolgt grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der unter a) bis i) genannten Personen; er be-darf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die unter a) bis i) genannten Personen übertragen werden.

Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisheri-gen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

Der Rechtsnachfolger nach Satz 2 hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. Die Übertragung kann von der Stadt Beverungen abgelehnt werden, wenn dadurch Un-zuträglichkeiten zu erwarten sind.

Die Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten enden mit der Einebnung gem. Abs. 7.

(6) Anlage und Pflege Die Herrichtung, Instandhaltung und Pflege richtet sich nach den Vorgaben dieser Satzung (Abschnitt VI).

(7) Einebnung, vorzeitige Einebnung Nach Ablauf der Nutzungsdauer veranlasst die Friedhofsverwaltung die Räumung und Eineb-nung der Urnenreihengrabstätten.

Die Räumung und Einebnung der Reihengrabstätten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf der betreffenden Grabstätte bekannt gegeben.

Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018

Eine vorzeitige Einebnung von Urnenreihengrabstätten vor Ablauf der jeweiligen Ruhezeit ist möglich. Sie bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Wird innerhalb der Nutzungszeit auf die Grabstätte verzichtet, so wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet.

§ 19 – Anonyme Urnenreihengrabstätten

(1) Allgemeines Anonyme Urnenreihengrabstätten sind pflegefreie Grabstätten ohne gärtnerische Gestaltung für Aschebestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.

Auf dem Waldfriedhof in Beverungen sowie dem Friedhof in Herstelle sind anonyme Urnenrei-hengrabfelder ausgewiesen.

(2) Verlängerung der Nutzungsdauer Eine Verlängerung der Nutzungsdauer der anonymen Urnenreihengrabstätten ist nicht mög-lich.

(3) Maße der Grabstätten Die anonymen Urnenreihengrabstätten haben das Maß 0,60 m x 0,60 m.

(4) Belegung der Grabstätten In jeder anonymen Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden.

(5) Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten Der Nutzungsberechtigte hat kein Verfügungs-, Gestaltungs- und Pflegerecht und auch keine Pflegepflicht an der anonymen Urnenreihengrabstätte. Ein weitergehendes Nutzungsrecht an der anonymen Urnenreihengrabstätte besteht nicht.

(6) Anlage und Pflege Für die Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der anonymen Reihengrabstätten ist die Friedhofsverwaltung verantwortlich. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen.

Jegliche Anbringung von Grabschmuck (z.B. Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter o.ä.) sowie das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuzen) und Grabeinfassungen auf den anonymen Urnenreihengrabstätten sind nicht zulässig.

(7) Einebnung, vorzeitige Einebnung Eine Einebnung der anonymen Urnenreihengrabstätten ist nicht erforderlich.

§ 20 – Urnengrabstätten als Rasengrab

(1) Allgemeines Urnengrabstätten als Rasengrab sind pflegefreie Grabstätten ohne gärtnerische Gestaltung für Aschebestattungen, die grundsätzlich der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Nutzungsrechte an Urnengrabstätten als Rasengrab können auch zu Lebzeiten verliehen werden. Die Lage des Grabes kann schon zu Lebzeiten oder im Todesfall auf dem dafür ausgewiesenen Grabfeld in Absprache zwischen Friedhofsverwaltung und Erwerber bestimmt werden.

(2) Verlängerung der Nutzungsdauer Eine Verlängerung der Nutzungsdauer an einer Urnengrabstätte als Rasengrab ist möglich. Ei-ne Verlängerung ist auf Antrag für die Dauer von längstens 20 Jahren möglich. Ein mehrmali-ger Wiedererwerb ist möglich. Die Friedhofsverwaltung kann die Verlängerung der Nutzungs-

Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018

dauer ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 oder eine Umgestaltung des Grabfeldes beabsichtigt ist.

(3) Maße der Grabstätten Die Urnengrabstätten als Rasengrab haben das Maß 0,60 x 0,60 m.

(4) Belegung der Grabstätten In jeder Urnengrabstätte als Rasengrab darf nur eine Urne beigesetzt werden.

(5) Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten Der Nutzungsberechtigte hat kein Verfügungs-, Gestaltungs- und Pflegerecht und auch keine Pflegepflicht an der Urnengrabstätte als Rasengrab. Ein weitergehendes Nutzungsrecht an der Grabstätte besteht nicht.

(6) Anlage und Pflege Für die Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Urnengrabstätten als Rasengrab ist die Friedhofsverwaltung verantwortlich. Die Graboberfläche besteht aus Rasen.

Von der Friedhofsverwaltung veranlasst, werden Namenstafeln mit einer einheitlichen Größe von 0,40 m x 0,25 m bei einer Mindeststärke von 5 cm niveaugleich in die Rasenfläche ver-legt.

In der Vegetationszeit ist jegliche Anbringung von Grabschmuck (z.B. Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter o.ä.) unzulässig. Außerhalb der Vegetationszeit (Allerheiligen bis Ostern) sind ein-facher Grabschmuck sowie Grableuchten zulässig. Diese sollten unterhalb der Namensplatte aufgestellt werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, unerlaubt aufgestellten Grab-schmuck sowie Grableuchten abzuräumen, um ungehindert Pflegearbeiten durchführen zu können.

Das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuzen) und Grabeinfassungen auf den Urnengrab-stätten als Rasengrab ist nicht zulässig.

Auf dem Stadtfriedhof ist das Aufstellen oder Anbringen von Grabschmuck (z.B. Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter o.ä.) nicht gestattet.

Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, unerlaubt aufgestellten Grabschmuck sowie Grab-leuchten abzuräumen und zu entsorgen, um ungehindert Pflegearbeiten durchführen zu kön-nen.

Im Grabfeld I befindet sich an der Mauer zur evangelischen Kirche ein Gedenkstein, der aus-schließlich für alle vorhandenen und zukünftig anzulegenden Urnenreihengräber im Rasenfeld und Reihengräber im Rasenfeld als Schmuckablage dient.

(7) Einebnung, vorzeitige Einebnung Nach Ablauf der Nutzungsdauer veranlasst die Friedhofsverwaltung die Räumung und Eineb-nung der Urnengrabstätten als Rasengrab.

Eine vorzeitige Einebnung ist nicht notwendig.

§ 21 – Urnenwahlgrabstätten

(1) Allgemeines Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Aschebestattungen, an denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht verliehen und deren Lage auf dem aktuell zu belegenden Grabfeld in Absprache zwischen Friedhofsverwaltung und Erwerber bestimmt wird. Über die Verleihung des Nut-zungsrechts wird dem Erwerber eine Urkunde ausgestellt. Nutzungsrechte an Urnenwahlgrab-stätten werden anlässlich eines Todesfalls oder bereits zu Lebzeiten und nur für die gesamte Grabstätte verliehen.

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Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofes nach § 4 beabsichtigt ist. (2) Verlängerung der Nutzungsdauer Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist auf Antrag und nur für die gesamte Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von längstens 20 Jahren möglich. Ein mehr-maliger Wiedererwerb ist möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ableh-nen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 oder eine Umgestaltung des Grabfeldes be-absichtigt ist oder die Grabstätte sich nicht in einem ordentlichen Zustand befindet.

(3) Maße der Grabstätten Urnenwahlgrabstätten haben folgendes Maß: 0,90 m x 0,90 m.

(4) Belegung der Urnenwahlgrabstätten In Urnenwahlgrabstätten können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

Eine Belegung in einer vorhandenen Urnenwahlgrabstätte ist möglich, sofern die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ab-lauf der Ruhezeit wiedererworben wird.

(5) Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten Für die Dauer der Nutzungszeit hat der Nutzungsberechtigte das Verfügungs-, Gestaltungs-und Pflegerecht sowie die entsprechende Pflegepflicht an der Urnenwahlgrabstätte nach Maß-gabe dieser Satzung.

Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens der Stadt Beverungen seinen Nachfolger im Nutzungsrecht aus dem unter a) - i) ge-nannten Personenkreis bestimmen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, gehen das Nutzungsrecht und die damit verbundenen Pflichten in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt und pflegepflichtig.

Die Übertragung des Nutzungsrechtes durch den bisherigen Nutzungsberechtigten erfolgt grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der unter a) bis i) genannten Personen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die unter a) bis i) genannten Personen übertragen werden.

Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bishe-rigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

Der Rechtsnachfolger nach Satz 2 hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. Die Übertragung kann von der Stadt Beverungen abgelehnt werden, wenn dadurch Un-zuträglichkeiten zu erwarten sind.

Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018

Die Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten enden mit der Einebnung gem. Abs. 7.

(6) Anlage und Pflege Die Herrichtung, Instandhaltung und Pflege richtet sich nach den Vorgaben dieser Satzung (Abschnitt VI).

(7) Einebnung, vorzeitige Einebnung Nach Ablauf der Nutzungsdauer veranlasst die Friedhofsverwaltung die Räumung und Eineb-nung der Urnenwahlgrabstätte.

Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich hingewiesen. Zudem erfolgen eine öffentliche Bekanntmachung sowie das Aufstel-len eines Hinweisschildes für die Dauer von 3 Monaten auf der entsprechenden Grabstätte.

Eine vorzeitige Einebnung von Urnenwahlgrabstätten vor Ablauf der jeweiligen Ruhezeit ist möglich. Sie bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Wird innerhalb der Nutzungszeit auf die Grabstätte verzichtet, so wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet.

§ 22 – Urnengrabstellen im Wurzelbereich eines Baumes

(1) Allgemeines Urnengrabstellen im Wurzelbereich eines Baumes sind pflegefreie Grabstätten ohne gärtneri-sche Gestaltung für Aschebestattungen, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Nutzungsrechte an Urnengrabstellen im Wurzelbereich eines Baumes können auch zu Lebzeiten verliehen werden. Die Lage des Grabes kann schon zu Leb-zeiten oder im Todesfall an den dafür ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich in Absprache zwischen Friedhofsverwaltung und Erwerber bestimmt werden.

(2) Verlängerung der Nutzungsdauer Eine Verlängerung der Nutzungsdauer an einer Urnengrabstelle im Wurzelbereich eines Bau-mes ist möglich. Eine Verlängerung ist auf Antrag für die Dauer von längstens 20 Jahren mög-lich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist für max. einen Angehörigen möglich. Die Friedhofs-verwaltung kann die Verlängerung der Nutzungsdauer ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 oder eine Umgestaltung des Grabfeldes beabsichtigt ist.

(3) Belegung der Grabstätten In jeder Urnengrabstelle im Wurzelbereich eines Baumes dürfen zwei Urnen beigesetzt wer-den.

Eine Zweitbelegung in einer vorhandenen Urnengrabstelle im Wurzelbereich eines Baumes ist möglich, sofern die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird.

(4) Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten Für die Dauer der Nutzungszeit hat der Nutzungsberechtigte das Verfügungsrecht an der Ur-nengrabstelle im Wurzelbereich eines Baumes nach Maßgabe dieser Satzung.

Die Rechte des Nutzungsberechtigten enden mit der Einebnung gem. Abs. 6.

(5) Anlage und Pflege Für die Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Urnengrabstelle im Wurzelbereich eines Baumes ist die Friedhofsverwaltung verantwortlich. Die Graboberfläche besteht aus Rasen, Kies oder anderweitigen Materialien.

Von der Friedhofsverwaltung veranlasst, werden Grabsiegel mit einem entsprechenden Motiv in die vorgesehene Grabfläche verlegt.

Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018

Die Anbringung von Grabschmuck (z.B. Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter o.ä.) ist an geeig-neter Stelle zulässig.

Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, unerlaubt aufgestellten Grabschmuck sowie Grab-leuchten abzuräumen und zu entsorgen, um ungehindert Pflegearbeiten durchführen zu kön-nen.

Das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuzen) und Grabeinfassungen auf den Urnengrab-stellen im Wurzelbereich eines Baumes ist nicht zulässig.

(6) Einebnung, vorzeitige Einebnung Nach Ablauf der Nutzungsdauer versetzt die Friedhofsverwaltung die Urnengrabstellen im Wurzelbereich eines Baumes wieder in den ursprünglichen Zustand.

Eine vorzeitige Einebnung ist nicht notwendig.

V. Gestaltungsvorschriften der Grabstätten

§ 23 – Grabfelder mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit zusätzlichen Gestal-tungsvorschriften (§§ 25 und 32) – so zu gestalten, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Ge-samtanlage gewahrt wird.

(2) Auf allen dieser Satzung unterliegenden Friedhöfen sind Grabfelder mit allgemeinen Gestal-tungsvorschriften eingerichtet. Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind auf dem Friedhof in Dalhausen ausgewiesen.

(3) Die Gestaltungsvorschriften gelten für Reihen- und Wahlgrabstätten.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 24 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige zugelassene bauliche Anlagen auf Grabfeldern mit allgemeinen Gestal-tungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 23 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m – 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,00 m – 1,20 m Höhe 0,16 m. Die Mindeststärke findet bei liegenden Grabmälern keine Anwendung.

Grabmale einschließlich Sockel dürfen folgende Höhen nicht überschreiten:

a) Reihengrabstätten - Verstorbene bis vollendetem 5. Lebensjahr:

0,60 m b) Urnengräber:

0,70 m c) Reihen-/Wahlgrabstätten - Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr: 1,20 m Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Grün-den der Standsicherheit erforderlich ist.

(2) Einfassungen und Abdeckplatten dürfen auf den in §§ 14, 17, 18 und 21 aufgeführten Grab-stätten gesetzt bzw. aufgelegt werden, sofern die jeweils vorgegebenen Maße der Grabstät-ten nicht überschritten werden.

Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018

Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden, sofern diese mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf demselben vereinbar sind.

§ 25 – Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale auf Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Ge-staltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall ver-wendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue, grellweiße und tief-schwarze Grabmale sind ebenfalls nicht zugelassen.

b) Die max. Höhe und die Mindeststärke ergeben sich aus § 24 Abs. 1. Die max. Breite beträgt für Urnengrabstätten 0,40 m, für Reihen-/ einstellige Wahlgrabstätten 0,50 m und für mehr-stellige Wahlgrabstätten 0,60 m.

c) Breit gelagerte Steine sind möglich. Die max. Breite und Höhe sind entsprechend zu tau-schen.

d) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.

e) Die Maßbegrenzungen gelten auch für Holz und Metall, ausgenommen der Mindeststärke.

(2) Zusätzliche Einfassungen sind nicht zulässig. Abdeckplatten, am Kopfende verlegt, dürfen ei-ne Länge von max. 0,70 m aufweisen. Die max. Breite der Abdeckplatten entspricht der Brei-te der jeweiligen Grabstätte.

§ 26 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung. Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holzta-feln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung ver-wendet werden. Deren Aufstellung ist nicht zustimmungspflichtig.

(2) Den Anträgen sind der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Ma-ße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung zweifach beizufügen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten ent-sprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 27 – Herstellung, Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfas-sungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (hier: Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd

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standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke be-stimmt sich nach den §§ 24 und 25.

(3) Grabmale und Einfassungen können in Eigenleistung erstellt werden, sofern die Vorgaben die-ser Satzung eingehalten werden. Die Errichtung von Grabmalen und Fundamenten und sonsti-gen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Genehmigung der Stadt Beverungen. Weiterhin bedarf es innerhalb von 6 Wochen nach Aufstellung einer einmaligen Abnahme durch eine fachkundige Person nach der TA Grabmal, welche über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügt. Außerdem muss eine Risikohaftpflichtversicherung durch den Aufstellenden nachge-wiesen werden können.

§ 28 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssi-cherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Ge-fahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Siche-rungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ord-nungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Stadt Beverungen ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der Nutzungsbe-rechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Auf-forderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; der Nutzungsberechtigte haftet der Stadt Beverungen im Innenverhältnis, soweit die Stadt Beverungen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als be-sondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis ge-führt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und - pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 29 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftli-cher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 28 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten ist dem Nut-zungsberechtigten die Möglichkeit zu geben, die Grabstätte abzuräumen. Räumt der Nut-zungsberechtigte die Grabstätte nicht, werden die Grabmale, Einfassungen und sonstige bau-liche Anlagen inklusive Fundament sowie die Bepflanzung durch die Friedhofsverwaltung ent-fernt und entsorgt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal, die Einfas-sung oder sonstige bauliche Anlagen inklusive Fundament und Bepflanzung zu verwahren. Sie gehen entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über.

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(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte, nicht genehmi-gungsfähige Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf des-sen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 30 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Für die Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der in den §§ 14, 17, 18 und 21 aufgeführten Grabstätten sowie den unmittelbar angrenzenden Flächen (Grabzwischenwege) ist unter Be-rücksichtigung der §§ 31 und 32 der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(2) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 24 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(3) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und We-ge nicht beeinträchtigen. Gehölzpflanzen dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht übersteigen.

(4) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten und Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten müs-sen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung bzw. Beisetzung hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen.

§ 31 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Bei Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften umfasst die zu bepflanzende Fläche die gesamte Grabstätte. Die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten un-beschadet der Bestimmungen der §§ 25 und 30 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 32 – Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Pflanzfläche umfasst eine Fläche von 0,70 m x Grabstättenbreite, am Kopfende gelegen. Die verbleibende Fläche der Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und gepflegt. Die übrige Pflege obliegt, einschließlich der unmittelbar angrenzenden Flächen, dem Nutzungsberechtigten. Trittplatten, von der Friedhofsverwaltung verlegt, begrenzen die jeweiligen Grabstätten.

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(2) Auf dem Waldfriedhof in Beverungen richtet sich die Gestaltung der Grabstätten, die bei In-krafttreten dieser Satzung bereits mit bodendeckenden Stauden bzw. Gehölzen bepflanzt wurden, nach den bisherigen Vorschriften.

(3) Unzulässig ist es,

a) die Grabstätte in unbepflanztem Zustand zu halten, indem Erdsubstrate, Torf o. ä. aufge-tragen werden, b) Bäume oder großwüchsige Sträucher zu pflanzen, c) das Grabbeet mit Kunststofffolien, Teerpappen o. ä. abzudecken, d) die Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas o. ä. einzufassen, e) Rankgerüste, Gitter, Pergolen u. a. Bauwerke, auch Bänke oder sonstige Sitzgelegenheiten, auf der Grabstätte aufzustellen bzw. zu errichten.

§ 33 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsbe-rechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Ver-pflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Nutzungsberechtigten schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Ent-ziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und sonstige bau-liche Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt der Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen und entsor-gen.

VIII. Benutzung der Leichenhalle und Friedhofskapelle

§ 34 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Er-laubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Ange-hörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem beson-deren Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 35 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Es muss gewährleistet werden, dass für die Trauerfeier ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. Schlussvorschriften

§ 36 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschrif-ten.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 17 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttre-ten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 37 – Haftung

Die Stadt Beverungen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Beverungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der ge-samten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die In-halte.

§ 38 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Beverungen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtun-gen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018

§ 39 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet, c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwal-tung durchführt, d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durch-führt oder Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert, e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anmeldet, f) entgegen der §§ 26 Abs. 1, 3 und 29 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder sons-tige bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, g) Grabmale entgegen § 27 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entge-gen § 28 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 30 Abs. 7 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof ent-fernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, i) Grabstätten entgegen § 33 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 € geahndet werden.

§ 40 – Inkrafttreten

Diese Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beverungen tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofssatzung vom 23.03.2018 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 15.12.2023 außer Kraft.

§ 41 – Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Friedhofssatzung wird hiermit gemäß § 7 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14.07.1994 in der zurzeit geltenden Fassung in Verbin-dung mit den Bestimmungen der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kom-munalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO) vom 26.08.1999 in der zur-zeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung NRW eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Be-kanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wur-de nicht durchgeführt, b) die betreffende Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

Friedhofssatzung der Stadt Beverungen vom 23.03.2018

d) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die ver-letzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Beverungen, den 15.11.2024 Der Bürgermeister

Hubertus Grimm

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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Beverungen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 37xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Beverungen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Beverungen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 358 € (Urne) bzw. 965 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Beverungen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 37xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Beverungen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €