📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Gebührenübersicht Stand: 08.01.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebühren der Orgelstadt Borgentreich (aus: Beiträge, Gebühren, Tarife und Steuern, Stand: 08.01.2026)
IV. Friedhofsgebühren (alle Stadtbezirke)
I. Bestattungsgebühren
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1.1 | Sargbeisetzung im Erdgrab | 635,00 € |
| 1.2 | Urnenbeisetzung im Urnenerdgrab | 102,00 € |
| 1.3 | Urnenbeisetzung im Kolumbarium | 52,00 € |
| 1.4 | Zuschlag für die Beisetzung an einem Samstag | 41,00 € |
1.5 Entfernung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen (gilt nur für vor Inkrafttreten der Satzung vom 14.05.2018 errichtete Grabstätten)
| Grabstättenart | Gebühr |
|---|---|
| Reihengrabstätte | 177,00 € |
| Wahlgrabstätten | 343,00 € |
| Urnenreihengrabstätte | 136,00 € |
| Urnenwahlgrabstätte | 136,00 € |
| Kindergrabstätte | 106,00 € |
Mit der Zahlung der Bestattungsgebühr nach den Ziffern 1.1 bis 1.4 sind folgende Leistungen abgegolten: Zuweisung, Ausheben und Wiederverfüllen der Grabstätte, Entfernen der dabei übrigen Erde und Auflegen der Kränze.
Nicht in den vorstehenden Bestattungsgebühren definierte Tatbestände der aktuellen Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Orgelstadt Borgentreich werden nach tatsächlichen Kosten abgerechnet.
II. Grabstättengebühren
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 2.1 a) | Reihengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren | 1.063,00 € |
| 2.2 a) | Wahlgrabstätten je Grabstelle für die Dauer von 30 Jahren | 1.406,00 € |
| 2.2 b) | Verlängerung der Nutzungszeit je Jahr | 47,00 € |
| 2.3 a) | Urnenreihengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren | 801,00 € |
| 2.3 b) | Verlängerung der Nutzungszeit je Jahr | 40,00 € |
| 2.4 a) | Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren | 889,00 € |
| 2.4 b) | Verlängerung der Nutzungszeit je Jahr | 44,00 € |
| 2.5 a) | Namenlose Reihengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren | 975,00 € |
| 2.6 a) | Namenlose Urnenreihengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren | 930,00 € |
| 2.7 a) | Reihengrabstätte als Rasengrab für die Dauer von 30 Jahren | 1.258,00 € |
| 2.7 b) | Verlängerung der Nutzungszeit je Jahr | 42,00 € |
| 2.8 a) | Urnenreihengrabstätte als Rasengrab für die Dauer von 20 Jahren | 1.189,00 € |
| 2.8 b) | Verlängerung der Nutzungszeit je Jahr | 59,00 € |
| 2.9 a) | Begräbnisfeld für Tod- und Fehlgeburten, oder in einem Sternen-/Kindergrabfeld für die Dauer von 30 Jahren (Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) | 549,00 € |
| 2.9 b) | Verlängerung der Nutzungszeit je Jahr | 18,00 € |
| 2.10 a) | Urnengrabstätte in einem Kolumbarium (Urnenwand) für die Dauer von 20 Jahren | 1.994,00 € |
| 2.10 b) | Verlängerung der Nutzungszeit je Jahr | 100,00 € |
| 2.11 a) | Hälftige Urnengrabstätte in einem Kolumbarium (Urnenwand) für die Dauer von 20 Jahren | 997,00 € |
| 2.11 b) | Verlängerung der Nutzungszeit je Jahr | 50,00 € |
| 2.12 a) | Urnenerdgrabstätte in einer Urnengemeinschaftsanlage je Grabstelle für die Dauer von 20 Jahren | 3.978,00 € |
| 2.12 b) | Verlängerung der Nutzungszeit je Jahr | 199,00 € |
Die Grabstättengebühr deckt die Kosten für die Unterhaltung und Pflege der Friedhöfe, die Überprüfung der Verkehrssicherheit der Grabmale und baulichen Anlagen, die Entfernung der Grabmale und sonstigen bauliche Anlagen nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten- und Nutzungsrechten sowie die Einebnung der Gräber.
Zudem ist in der Grabstättengebühr für die Urnenerdgrabstätte in einer Urnengemeinschaftsanlage zusätzlich die pauschale Dauerbepflanzung, 2 x jährliche Neubepflanzungen – Frühjahr und Herbst – sowie die lfd. Pflege über die Nutzungszeit enthalten.
III. Benutzung der Trauerhalle/ Leichenkammer
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 3.1 | Trauerhalle pauschal | 252,00 € |
| 3.2 | Leichenkammer pauschal | 119,00 € |
IV. Verwaltungsgebühren
Für zusätzliche Verwaltungsleistungen der Friedhofsverwaltung findet die Verwaltungsgebührensatzung der Orgelstadt Borgentreich in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
---
Friedhofsgebührensatzung der Orgelstadt Borgentreich (konsolidierte Fassung einschl. 4. Änderung vom 24.04.2018, gültig ab 01.06.2018)
SATZUNG zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Orgelstadt Borgentreich vom 18.11.2003
einschl. 1. Änderung vom 08.05.2007 (gültig ab 01.06.2007) einschl. 2. Änderung vom 16.06.2010 (gültig ab 01.07.2010) einschl. 3. Änderung vom 18.12.2012 (gültig ab 26.01.2013) einschl. 4. Änderung vom 24.04.2018 (gültig ab 01.06.2018)
Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17. Juni 2003 (GV.NRW. S. 313) in der zur Zeit gültigen Fassung i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S. 666) in der zur Zeit gültigen Fassung und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW.S. 712) in der zur Zeit gültigen Fassung i.V.m. der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Borgentreich vom 18.11.2003 hat der Rat der Stadt Borgentreich in seiner Sitzung am 11.11.2003 folgende Satzung beschlossen:
§1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Borgentreich und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für sonstige Leistungen nach der Friedhofssatzung der Stadt Borgentreich in der jeweils gültigen Fassung werden Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhoben.
§2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer eine Leistung, Erlaubnis oder Genehmigung nach der Friedhofssatzung der Stadt Borgentreich beantragt bzw. sein Auftraggeber oder Rechte besitzt, die mit einer Gebühr belegt sind. Ist der Inhaber eines gebührenpflichtigen Rechtes verstorben ohne das damit das Recht erlischt, so ist der Erbe gebührenpflichtig, bis der neue Inhaber feststeht. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.
§3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Beantragung der Leistung der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Gebühren nach dieser Satzung sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Gebührenbescheides zu entrichten. Bei Wahlgrabstätten mit mehreren Grabstellen und Urnenwahlgrabstätten ist die Gesamtgebühr bei Erwerb der Grabstätte zu bezahlen. Die Gebühren sind auf ein Konto der Stadtkasse Borgentreich einzuzahlen. Aufrechnungen gegen Gebührenforderungen sind unzulässig.
§4 Ermäßigung, Stundung, Erlass und Beitreibung
(1) Im Rahmen des jeweils geltenden Abgabenrechts können im Einzelfall auf Antrag zur Vermeidung von Härten die Gebühren gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Bei größeren Beträgen kann auf Antrag Ratenzahlung gestattet werden.
(2) Die Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren nach den jeweils geltenden Gesetzlichen Vorschriften beigetrieben werden.
§5 Gebührensätze
I. Bestattungsgebühren
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1.1 | Sargbeisetzung im Erdgrab | 635,00 € |
| 1.2 | Urnenbeisetzung im Urnenerdgrab | 102,00 € |
| 1.3 | Urnenbeisetzung im Kolumbarium | 52,00 € |
| 1.4 | Zuschlag für die Beisetzung an einem Samstag | 41,00 € |
1.5 Entfernung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen (gilt nur für vor Inkrafttreten dieser Satzung errichtete Grabstätten)
| Grabstättenart | Gebühr |
|---|---|
| Reihengrabstätte | 177,00 € |
| Wahlgrabstätten | 343,00 € |
| Urnenreihengrabstätte | 136,00 € |
| Urnenwahlgrabstätte | 136,00 € |
| Kindergrabstätte | 106,00 € |
Mit der Zahlung der Bestattungsgebühr nach den Ziffern 1.1 bis 1.4 sind folgende Leistungen abgegolten: Zuweisung, Ausheben und Wiederverfüllen der Grabstätte, Entfernen der dabei übrigen Erde und Auflegen der Kränze.
Nicht in den vorstehenden Bestattungsgebühren definierte Tatbestände der aktuellen Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Orgelstadt Borgentreich werden nach tatsächlichen Kosten abgerechnet.
II. Grabstättengebühren
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 2.1 a) | Reihengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren | 1.063,00 € |
| 2.2 a) | Wahlgrabstätten je Grabstelle für die Dauer von 30 Jahren | 1.406,00 € |
| 2.2 b) | Verlängerung der Nutzungszeit je Jahr | 47,00 € |
| 2.3 a) | Urnenreihengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren | 801,00 € |
| 2.3 b) | Verlängerung der Nutzungszeit je Jahr | 40,00 € |
| 2.4 a) | Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren | 889,00 € |
| 2.4 b) | Verlängerung der Nutzungszeit je Jahr | 44,00 € |
| 2.5 a) | Namenlose Reihengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren | 975,00 € |
| 2.6 a) | Namenlose Urnenreihengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren | 930,00 € |
| 2.7 a) | Reihengrabstätte als Rasengrab für die Dauer von 30 Jahren | 1.258,00 € |
| 2.7 b) | Verlängerung der Nutzungszeit je Jahr | 42,00 € |
| 2.8 a) | Urnenreihengrabstätte als Rasengrab für die Dauer von 20 Jahren | 1.189,00 € |
| 2.8 b) | Verlängerung der Nutzungszeit je Jahr | 59,00 € |
| 2.9 a) | Begräbnisfeld für Tod- und Fehlgeburten, oder in einem Sternen-/Kindergrabfeld für die Dauer von 30 Jahren (Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) | 549,00 € |
| 2.9 b) | Verlängerung der Nutzungszeit je Jahr | 18,00 € |
| 2.10 a) | Urnengrabstätte in einem Kolumbarium (Urnenwand) für die Dauer von 20 Jahren | 1.994,00 € |
| 2.10 b) | Verlängerung der Nutzungszeit je Jahr | 100,00 € |
| 2.11 a) | Hälftige Urnengrabstätte in einem Kolumbarium (Urnenwand) für die Dauer von 20 Jahren | 997,00 € |
| 2.11 b) | Verlängerung der Nutzungszeit je Jahr | 50,00 € |
| 2.12 a) | Urnenerdgrabstätte in einer Urnengemeinschaftsanlage je Grabstelle für die Dauer von 20 Jahren | 3.978,00 € |
| 2.12 b) | Verlängerung der Nutzungszeit je Jahr | 199,00 € |
Die Grabstättengebühr deckt die Kosten für die Unterhaltung und Pflege der Friedhöfe, die Überprüfung der Verkehrssicherheit der Grabmale und baulichen Anlagen, die Entfernung der Grabmale und sonstigen bauliche Anlagen nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten- und Nutzungsrechten sowie die Einebnung der Gräber.
Zudem ist in der Grabstättengebühr für die Urnenerdgrabstätte in einer Urnengemeinschaftsanlage zusätzlich die pauschale Dauerbepflanzung, 2 x jährliche Neubepflanzungen – Frühjahr und Herbst – sowie die lfd. Pflege über die Nutzungszeit enthalten.
III. Benutzung der Trauerhalle/ Leichenkammer
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 3.1 | Trauerhalle pauschal | 252,00 € |
| 3.2 | Leichenkammer pauschal | 119,00 € |
IV. Verwaltungsgebühren
Für zusätzliche Verwaltungsleistungen der Friedhofsverwaltung findet die Verwaltungsgebührensatzung der Orgelstadt Borgentreich in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
§6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Borgentreich vom 07.02.2001 außer Kraft.
2. Friedhofssatzung Stand: 2018 (Friedhofssatzung gültig ab 01.04.2018; Gebührensatzung konsolidiert einschl. 4. Änderung vom 24.04.2018) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Orgelstadt Borgentreich (Friedhofssatzung, Fassung einschl. 2. Änderung 2017, gültig ab 01.04.2018)
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Orgelstadt Borgentreich vom 18.11.2003
einschl. 1. Änderung vom 16.06.2010 (gültig ab 01.07.2010) einschl. 2. Änderung vom 21.11.2017 (gültig ab 01.04.2018)
Präambel
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntma-chung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), hat der Rat der Orgelstadt Bor-gentreich in seiner Sitzung am 21.11.2017 folgende Friedhofsatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Orgelstadt Borgentreich gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
Friedhof an der Bühner Straße in der Kernstadt Borgentreich, Burg- und Nordfriedhof im Stadtbezirk Borgholz sowie die Friedhöfe in den Stadtbezirken Bühne, Großeneder, Körbe-cke, Lütgeneder, Manrode, Muddenhagen, Natingen, Natzungen und Rösebeck.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Orgelstadt Borgentreich.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Sternenkindern, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Orgelstadt Borgentreich waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Orgelstadt Borgentreich sind.
(3) Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toter als derjenigen nach Abs. 2 bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
TEE 2017 12 Friedhofssatzung
§ 3 – Bestattungsbezirke
(1) Für die Friedhöfe gilt die jeweilige Gemarkung als Bestattungsbezirk.
(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung eines Verstorbenen - ehemaligen Einwohners/in der Orgelstadt Bor-gentreich ist möglich, wenn der örtliche Bezug nachgewiesen werden kann und der Nutzungsberechtigte in der Orgelstadt wohnt. Über den Antrag entscheidet die Fried-hofsverwaltung.
(4) Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die Bestattung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind.
c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvor-schriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Fried-hof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 4 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. So-weit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Ur-nenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nut-zungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahl-grabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbet-tung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen auf Kosten der Stadt verlan-gen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihen-TEE 2017 12 Friedhofssatzung
grabstätten / Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstät-ten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsbe-rechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahl-grabstätte erhält außerdem einen schriftli-chen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu er-mitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzei-tig sind sie bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen / Fried-hofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nut-zungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedho-fes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu ver-halten Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsver-waltung und der auf dem Friedhof im Auftrag der Grabstättenverantwortlichen tä-tigen Gewerbetreibenden, zu befahren, TEE 2017 12 Friedhofssatzung
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu wer-ben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Fried-hofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Be-stattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betre-ten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) zu lärmen oder zu lagern,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
j) Blumen, Sträucher, Zweige und Kränze auf fremden Gräbern abzupflücken, aus-zureißen, abzuschneiden oder zu entfernen.
(3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veran-staltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
(6) Veranstaltungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften unterliegen nicht dem Zustimmungserfordernis nach Satz 1, soweit sie zum Zwecke des würdigen Ge-denkens an die Verstorbenen ausgerichtet werden und den Friedhofszweck nach § 2 nicht beeinträchtigen.
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur solche Gewerbetreibende ausführen, die in fachli-cher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
TEE 2017 12 Friedhofssatzung
(2) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(3) Es werden die Gewerbetreibenden zugelassen, die ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen.
(4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der An-tragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversiche-rungsschutz oder eine auf Grund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleich-bare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustel-len. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungs-zeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öff-nungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ver-längerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(8) Das Befahren der Friedhofswege mit kleinen Lastkraftfahrzeugen oder sonstigen ge-werblich dienenden Fahrzeugen ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung zu-lässig. Für Schäden an den Wegen oder Anlagen hat der Fahrzeughalter aufzukom-men. Bei Tau- und Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Wege untersagen.
(9) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 und Abs. 2 genannter Tätigkeit, gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.
(10) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhö-fen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lager-plätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
TEE 2017 12 Friedhofssatzung
(11) Gewerbetreibende, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften des § 7 – Gewerbliche Betätigung - verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Ausfüh-rung von Arbeiten auf Zeit oder auf Dauer untersagen. Bei schweren Verstößen erfolgt die Untersagung mit sofortiger Wirkung.
(12) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europä-ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorüber gehend tätig sind, ha-ben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetrei-benden haben für jeden Bediensteten bei der Orgelstadt einen Ausweis zu bean-tragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vor-zuweisen. Abs. 1 - 4 und Abs. 1 1 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW abgewickelt werden.
§ 8 – Abfallvermeidung und Abfallverwertung
(1) Nutzungsberechtigte, Gewerbetreibende und Besucher sind verpflichtet, das Entstehen von Abfällen möglichst zu vermeiden. Die dennoch entstehenden Abfälle dürfen nur in ihrer Art gemäß in die hierfür getrennt nach Abfallarten vorgehaltenen Sam-melbehältern (Gruben) eingebracht werden.
(2) Problemstoffe, wie Dünge-, Pflanzen- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Reinigungs-und Putzmittel dürfen auf dem Friedhof nicht abgelagert werden. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(3) Das Entfernen von Grabmalen und baulichen Anlagen erfolgt durch den städtischen Bauhof oder einen von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten.
(4) Das Abräumen der Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit ist auf Wunsch des Nutzungs-berechtigten nur gegen Kostenerstattung (Pflegeaufwand) möglich. Die Entscheidung trifft im Rahmen des Friedhofsplanes die Friedhofsverwaltung.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
TEE 2017 12 Friedhofssatzung
(1) Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraus-setzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Eine Urnenbeisetzung ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Dabei sind die Sterbebescheinigung des Standesamtes und die Bescheinigung über die Einäsche-rung vorzulegen.
(3) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfol-gen regelmäßig an Werktagen.
(5) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtli-che Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchge-führt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
(6) Für die Bestattungstermine werden nach Möglichkeit die Wünsche der Beteiligten be-rücksichtigt. An Sonn- und Feiertagen finden grundsätzlich keine Beerdigungen statt. Ausnahmen hiervon können nur im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung zuge-lassen werden.
(7) Erdbestattungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen (vgl.
§ 13 Bestattungsgesetz – BestG NRW). Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach
der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestat-tungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
§ 10 – Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmswei-se kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestat-ten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorge-sehen ist.
(2) Särge, Urnen und Überurnen deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbe-kleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biolo-gische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert TEE 2017 12 Friedhofssatzung
wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährden-den Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 11 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Größe der Gräber für Erdbestattungen betragen für ein Einzelgrab 2,40 m x 1,20 m und für ein Doppelgrab 2,40 m x 2,40 m. Die Gräber müssen voneinander durch eine mindestens 0,40 m breite Erdwand getrennt sein
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungs-berechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 12 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre und für Urnen 20 Jahre.
§ 13 – Umbettungen
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
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(2) Umbettungen von Leichen und Aschen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorheri-gen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ers-ten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Umbettungen von Urnen aus dem Kolumbarium sind nur auf gesonderten Antrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten oder des Totenfürsorgeberechtigten möglich. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung, die diese auch vor-nimmt. Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebet-tet werden. Die Umbettung nimmt ein von der Friedhofsverwaltung beauftragter Drit-ter vor. Entstehende Kosten hat der Antragsteller zu tragen.
(5) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenrei-hengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbet-tungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberech-tigte. In den Fällen des § 28 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(6) Alle Umbettungen innerhalb des Stadtgebietes werden von der Friedhofsverwaltung veranlasst. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Für Umbettungen von oder zu anderen Friedhöfen ist vom Antragsteller ein zuverlässiges Unternehmen zu be-auftragen.
(7) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Er-satz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbet-tung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht un-terbrochen oder gehemmt.
(9) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht, sofern keine Neubelegung erfolgt. Bei Umbettung in der gleichen Gemeinde werden die Gebühren anteilig angerechnet.
(10) Aus hygienischen Gründen werden Umbettungen von Leichen in der Zeit vom 01. Mai bis 30. Sept. nicht vorgenommen. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Aus-
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nahmen zulassen. Die Umbettung von Urnen unterliegt keiner jahreszeitlichen Ein-schränkung.
(11) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(12) Bei Umbettungen vor oder nach anderen Friedhöfen ist die Verordnung über das Lei-chenwesen in jeweils gültiger Fassung zu beachten.
IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
§ 14 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Orgelstadt Borgentreich als Friedhofseigentü-merin. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Nutzungsrechte an Grabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.
(3) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) namenlose Reihengrabstätten,
f) namenlose Urnenreihengrabstätten,
g) Reihengrabstätten als Rasengrab
h) Urnengrabstätten als Rasengrab
i) Begräbnisfeld für Tod- und Fehlgeburten, oder einem Sternen - / Kindergrabfeld
j) Kolumbarien (Urnenwände)
k) Urnengemeinschaftsanlage.
(4) Das Nutzungsrecht beträgt für Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten, namenlose Rei-hengrabstätten, Reihengrabstätten als Rasengrab und Begräbnisfelder für Tod- und Fehlgeburten oder einem Sternen- / Kindergrabfeld 30 Jahre und für Urnenreihen-grabstätten, namenlose Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten, namen-lose Urnengrabstätten als Rasengrab, sowie Urnen in Kolumbarien 20 Jahre.
(5) Alle bis zum Inkrafttreten dieser Satzung über einen kürzeren Zeitraum ausgespro-chenen Nutzungsrechte gelten als verlängert bis zu den nach den jetzigen Bestim-mungen festgelegten Fristen. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkun-de ausgestellt. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten wird über die Nut-
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zungszeit hinaus ein Nutzungsrecht nur bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Be-statteten gewährt. Das Nutzungsrecht kann nur für sämtliche Gräber einer Grabstätte erworben werden. Es ist auf jeden Fall bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Be-statteten zu erwerben.
(6) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umge-bung. Die Zuweisung der Grabstätten erfolgt grundsätzlich der Reihe nach durch die Friedhofsverwaltung. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(7) Es sind Belegungspläne aufzustellen, wonach die Friedhöfe in Felder für Reihen-grabstätten, Wahlgrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, na-menlose Reihengrab- und Urnenreihengrabstätten, Reihengrab- und Urnengrabstät-ten als Rasengrab und Felder für Tot- und Fehlgeburten eingeteilt werden.
(8) Bei Erdbeisetzungen darf in jedem Grab darf grundsätzlich nur eine Leiche oder die Asche von bis zu zwei Verstorbenen beigesetzt werden. In Urnenwahlgräbern kön-nen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofs-verwaltung.
(9) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann nur nach Ablauf der Ruhezeit des Be-statteten zurückgegeben werden. Bei teilbelegten Wahlgrabstätten und teilbelegten Urnenwahlgrabstätten kann das Nutzungsrecht nur nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte möglich.
(10) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.
(11) Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dul-den.
(12) Der Erwerb einer namenlosen Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte ist nur auf den von der Friedhofsverwaltung als namenloses Grabfeld ausgewiesenen Flächen möglich.
(13) Der Erwerb von Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten als Rasengrab ist auf den städtischen Friedhöfen in der Kernstadt Borgentreich und den Stadtbezirken möglich, soweit ausreichend Belegungsfläche zur Verfügung steht, bzw. zur Verfügung gestellt werden kann.
§ 15 – Reihengrabstätten / Urnenreihengräber
(1) Reihengrabstätten und Urnenreihengräber sind der Reihe nach belegte Grabstellen, die dem zu Bestattenden zugewiesen werden. Über die Zuteilung wird eine Urkunde
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über das Nutzungsrecht erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Rei-hengrabstätte / Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Die Asche eines Verstorbenen darf in einem belegten Reihengrab beigesetzt wer-den, wenn die Beisetzung der Urne innerhalb der ersten zehn Jahre nach der Kör-pererdbestattung erfolgt.
§ 16 – Wahlgrabstätten (i.d.R. Doppelgrabstätten)
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Wahlgrabstätten werden in der Regel für zwei Begräbnisplätze (Grabstellen) für Erdbestattungen für die Dauer von 30 Jahren zur Verfügung gestellt. Über Ausnahmen entscheidet im Rahmen des Friedhofsplanes die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf An-trag für 5 oder 10 Jahre möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, z.B. bei einer Beeinträchti-gung der Friedhofsentwicklung, die technischen Schwierigkeiten der Grabanlage o. ä. und insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(3) Wahlgrabstätten werden für ein- oder mehrstellige Grabstätten, höchstens jedoch für 2 Grabstellen vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Urkunde über das Nutzungsrecht.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nut-zungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag über-tragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartner-schaft
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
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e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nut-zungsrecht.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorhe-rigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der da-zu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Jede Änderung in der Person des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
(10) Wird innerhalb der Nutzungszeit auf die Grabstätte verzichtet, so wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet.
(11) Die vorzeitige Einebnung von Wahlgräbern / Urnenwahlgräbern bedarf der vorheri-gen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Wahlgräber / Urnenwahlgrä-ber können frühestens 5 Jahre vor Ablauf der jeweiligen Ruhezeit gegen Zahlung ei-ner Pflegegebühr für den Zeitraum der noch verbleibenden Ruhezeit eingeebnet werden. Die für die vorzeitige Einebnung zu zahlende Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung.
(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grab-stätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(14) Über das Nutzungsrecht an Wahlgräbern / Urnenwahlgräbern wird eine Urkunde ausgestellt. Die für den Erwerb von Wahlgräbern und für die Verlängerung der Gel-tungsdauer des Nutzungsrechts zu zahlenden Gebühren richten sich nach der je-
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weils gültigen Friedhofsgebührensatzung. Die Verlängerung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass sich die Grabstätte in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet.
(15) In einem belegten Wahlgrab ist die Beisetzung von bis zu zwei Urnen je Grabstelle möglich, wenn das Nutzungsrecht an dem Wahlgrab noch mindestens 20 Jahre be-trägt, sonst ist zuvor dessen Verlängerung erforderlich.
§ 17 – Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) namenlosen Urnenreihengrabstätten,
d) Grabstätten für Erdbestattungen sofern das neu begründete Ruherecht im Ein-klang mit dem Nutzungsrecht der Grabstätte bzw. des gesamten umliegenden Grabfeldes steht,
e) Kolumbarien (sofern auf dem Friedhof vorhanden).
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen. Urnenwahlgrabstät-ten werden in der Regel für bis zu vier Begräbnisplätze (Urnen) zur Verfügung ge-stellt. Über Ausnahmen entscheidet im Rahmen des Friedhofsplanes die Friedhofs-verwaltung.
(3) Namenlose Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben und in einem Grabfeld ohne sichtbare Kennzeichnung der einzelnen Grabstätten anonym angelegt werden. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Ein Wieder-erwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 1,00 m x 1,00 m.
(4) Urnenreihengrabfelder und Urnenwahlgrabfelder werden bei Bedarf eingerichtet.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vor-schriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
(6) Noch erhalten gebliebene Urnen werden nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise beigesetzt. § 13 Abs. 3 bleibt unberührt.
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§ 18 – Namenlose Urnen- und Reihengrabfelder
(1) Auf den Friedhöfen der Orgelstadt Borgentreich in Borgentreich, Borgholz und Bühne werden nicht näher gekennzeichnete Reihengrabfelder für namenlose Erd- und Ur-nenbestattungen eingerichtet, soweit die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenspre-chen.
(2) Über die Grablage wird keine Auskunft erteilt. Das Aufstellen von Kreuzen, Kerzen, Blumengestecken, Namenstafeln udgl. ist nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind besondere Stellen des Gedenkens, die auf diesen Grabfeldern bei Bedarf eingerichtet werden.sondere Stellen des Gedenkens, die auf diesen Grabfeldern bei Bedarf einge-richtet werden.
§ 19 – Pflegefreie Grabstätten
(1) Pflegefreie Grabstätten sind Reihen- oder Urnengrabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Jegliche Anbringung von Grabschmuck (z.B. Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter, o.ä.) sowie das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuzen) sind nicht zulässig. Der Nutzungsberechtigte kann nach der Bestattung bzw. Beisetzung eine liegende Grabplatte am Kopfende der Grabstätte durch den städtischen Bauhof anbringen lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Die Platte hat eine Größe von 0,40 m x 0,40 m und darf diese nicht überschreiten, Aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht verwendet werden.
(2) Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen des Rasens und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.
§ 20 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Orgelstadt Borgentreich.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21
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Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Nach Zuweisung der Grabstätte erhält der Grabstättenverantwortliche ein Merkblatt, aus dem alle Einzelheiten über die Gestaltung der Denkzeichen und Einfriedigungen zu ersehen sind.
(3) Hält der Grabstättenverantwortliche sich hinsichtlich der Gestaltung der Grabstätte, der Denkzeichen und Einfriedigungen nicht an die bestehenden Vorschriften, so kön-nen diese Anlagen auf seine Kosten entfernt werden.
(4) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Um-gebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(5) Grabsteine müssen aus wetterbeständigem Werkstoff Stein, Holz oder Metall (z.B. Schmiedeeisen) hergestellt und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff ge-mäß bearbeitet sein.
(6) Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmals ist erwünscht.
(7) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten insbesondere Be-ton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
(8) Stehende Grabmäler dürfen grundsätzlich folgende Höhe nicht überschreiten:
auf Erdgrabstätten für Erwachsene: Holzgrabmäler 1,40 m, im übrigen 0,90 m,
auf Erdgrabstätten für Kinder: Holzgrabmäler 0,90 m, im übrigen 0,65 m.
auf Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten: Holzgrabmäler 0,70 m, im übrigen 0,60 m.
Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. Es sind möglichst Grabkissen zu wählen.
(9) Feste Grabeinfassungen und Grababdeckplatten (mit Ausnahme der Urnengräber) sind nicht zugelassen.
(10) Es darf nicht mehr als ein Drittel der Reihen- und Wahlgrabstätten mit Platten aus Stein, Metall oder anderen Materialien abgedeckt werden, weil aus geologisch-bodenkundlicher Sicht ansonsten nicht sichergestellt ist, dass der Verwesungspro-zess innerhalb der Ruhezeit gemäß § 12 auch zum Abschluss kommt. Hierzu zählen
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auch Abdeckungen wie wasserundurchlässige Folien, die mit Erde überdeckt das Pflanzenwachstum verlangsamen sollen. Eine Ausnahme davon kann nur in von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereichen erfolgen.
(11) Die Inschriften der Grabmale müssen der Weihe des Ortes entsprechen. Firmenbe-zeichnungen dürfen an den Grabmälern nicht angebracht werden.
(12) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für namenlose Urnenreihengräber und na-menlose Erdgräber. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.
§ 22 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Einfassung, Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antrag-steller hat bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten, bei Wahl-grabstätten / Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren ma-schinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Mate-rials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
c) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grab-stätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen be-dürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsver-waltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn die Einfassung oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturla-sierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
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VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 23 – Anlieferung
Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Fried-hofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 24 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Re-geln des Handwerks, insbesondere den Richtlinien für das Fundamentieren und Ver-setzen von Grabmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsver-bandes des Deutschen Steinmetz, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, zu funda-mentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Grabmäler sind mit dem Fundament durch mindestens zwei 15 cm lange und mindestens 1,5 cm starke Metalldübel zu verbinden. Grabmäler aus Holz müssen ausschließlich des gewichtsentsprechenden Fundaments mit dem imprägnierten Schaft mindestens 20 cm in der Erde stehen. Die Aufstellung eines Grabsteines ist von dem Grabstättenverantwortlichen der Fried-hofsverwaltung anzuzeigen und die ordnungsgemäße Befestigung durch den Unter-nehmer zu bestätigen.
(2) Stehende Grabzeichen bis 0,90 m Höhe erhalten ein Fundament in Form eines so-genannten mindestens 1,10 m langen Überlegers, der 0,25 m breit und 0,20 m hoch ist. Die Oberkante muss mindestens 0,10 m unter Geländehöhe liegen. Die ge-stampften Beton Überleger können auch als fertige Werkteile eingebracht werden.
(3) Liegende Grabzeichen werden ohne Fundament ins Erdreich eingebettet.
(4) Metallene Grabzeichen bekommen ein Fundament, das ihrem Gewicht entspricht.
§ 25 – Unterhaltung
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(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungs-berechtige.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Tei-len davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, un-verzüglich Abhilfe zu schaffen und den Grabstein zu befestigen oder abzuräumen.
Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortli-chen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb ei-ner jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwal-tung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder die Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwal-tung ist verpflichtet, diese Gegenstände auf Kosten des Verantwortlichen drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstür-zen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenver-hältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
§ 26 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 26 Abs. 3 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten- und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sons-tige bauliche Anlagen entfernt. Die Friedhofsverwaltung setzt den Nutzungsberech-tigten drei Monate vor Ablauf der Nutzungszeit über das geplante Abräumen in Kenntnis. Falls der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, erfolgt dies durch eine öffentliche Bekanntmachung oder durch ein Hinweisschild für die Dauer von drei Monaten auf der abzuräumenden Grabstätte. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen mit Ablauf des Nutzungsrechts entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.
(3) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem be-sonderen Schutz der Stadt im Einvernehmen mit dem zuständigen Denkmalpfleger. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne beson-dere Einwilligung entfernt oder abgeändert werden.
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(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte, nicht genehmigungsfähige Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Urkunde des Nutzungsrechts oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dau-ernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelk-te Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Höhe der Hügel soll 15 cm nicht überschreiten. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen be-pflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Empfänger des Gebührenbeschei-des (Grabstättenverantwortlicher), bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nut-zungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Jede Änderung in der Person des Grabstättenverantwortli-chen ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Unabhängig hiervon soll der Grabstät-tenverantwortliche von vornherein eine Person bestimmen, die im Falle seines Wegfalls an seine Stelle tritt. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsbe-rechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
(4) Die Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße, z.B. Konservendosen, zur Aufnahme von Blumen ist nicht zulässig.
(7) Für die Entfernung von Sträuchern etc. gelten die Vorschriften des § 26 Abs. 2 ent-sprechend.
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(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grab-pflege ist nicht gestattet.
(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markie-rungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorge-sehenen Behältnissen abzulegen.
§ 28 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstät-te/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 27 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwal-tung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofs-verwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Ent-schädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermit-teln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrich-tung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate un-beachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auf-forderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Stadt ist nicht zu einer Aufbewahrung verpflichtet.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Mona-te vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung oder durch ein Hinweisschild
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für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. Aus dem Nutzungs-recht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur ordnungsgemäßen Pflege der Grab-stätte.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 29 – Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung und der Ab-haltung von Trauerfeierlichkeiten.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Leichen der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen müs-sen in fest verschlossenen Särgen eingeliefert werden. Sie werden in einem Raum der Leichenhalle aufgestellt. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Die Aufsicht über die Leichenhallen und ihre Verwaltung obliegt der Friedhofsverwal-tung.
(5) Die Nutzungsordnung für die Leichenhalle ist zu beachten.
§ 30 – Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Bei namenlosen Bestattungen ist eine Trauerfeier am Grab nicht zulässig. Die anony-me Bestattung erfolgt zu einem von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Termin. Ei-ne Bekanntgabe dieses Termins wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(3) Auf schriftlichen Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestat-ten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht ge-nehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits be-gonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
TEE 2017 12 Friedhofssatzung
(4) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(5) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
Schlussvorschriften
§ 31 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Sat-zung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbe-grenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 4 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 32 – Haftung
(1) Die Orgelstadt Borgentreich haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemä-ße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Orgelstadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 33 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Orgelstadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34 – TEE 2017 12 Friedhofssatzung
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes ent-sprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Fried-hofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 9 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
f) Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 25 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
g) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, Problemstoffe sowie Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel entgegen § 27 Abs. 9 verwen-det oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
h) Grabstätten entgegen § 28 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 35 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. April 2018 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 11.11.2003 und alle übrigen entgegenste-henden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
TEE 2017 12 Friedhofssatzung
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Friedhofssatzung vom 21.11.2017 wird hiermit öffentlich be-kannt gemacht. Es wird gleichzeitig darauf hingewiesen, dass eine Verlet-zung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 Satz 1 der Ge-meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zurzeit gültigen Fassung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes An-zeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wor-den,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Orgelstadt Borgen-treich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tat-sache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Borgentreich, den 22.03.2018
Orgelstadt Borgentreich Der Bürgermeister
Rainer Rauch
TEE 2017 12 Friedhofssatzung
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Borgentreich?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Borgentreich mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!