Friedhofsgebühren Brakel 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Brakel · Nordrhein-Westfalen · PLZ 33034

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 20.11.2024 (gültig ab 01.01.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.438,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 1.031 € + Zuschlag einmalig 407 €
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. b GebS (Reihengrab ab 6 Jahre)
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
2.882,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 2.475 € + Zuschlag einmalig 407 €
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. f GebS (Wahlgrab „neu“, je Grabstelle; 1-stelliges Einfachgrab gem. § 15 Abs. 3 Friedhofssatzung)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
549,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 515 € + Zuschlag einmalig 34 €
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. h GebS (Urnenreihengrab)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.065,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 1.031 € + Zuschlag einmalig 34 €
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. k GebS (Urnenwahlgrab 1-stellig)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
515,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. i GebS (anonymes Urnenreihengrab, namenloses Urnengrabfeld gem. § 17a Friedhofssatzung)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.461,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. m GebS (Urnen-Baumgrab 1-stellig)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
775,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 775 € · Urne: 197 €
📄 § 2 Abs. 1 Ziff. b und c GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
238,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 2 Abs. 3 Ziff. a GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 20.11.2024 (gültig ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​ Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Brakel vom 20.11.2024 (gültig ab 01.01.2025)

Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs-und Bestattungswesen der Stadt Brakel·. vom 20.11.2024

Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17.06.2003 und § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 - KAG - (GV. NRW. S. 712) in Verbindung mit der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung), jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Brakel in seiner Sitzung am 07.11.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Für das Nutzungsrecht an Grabstätten, sowie für die Inanspruchnahme von Leistungen oder die Genehmigung bestimmter Handlungen gem. der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Brakel, werden Gebühren erhoben.

§ 2

(1) Die Gebühr für die Bestattung beträgt:

Reihengräber/Wahlgräber

a) bei Personen bis zu 6 Jahren alt 247,00 €

b) bei Personen über 6 Jahren alt 775,00 €

c) Urnenbeisetzung 197,00 €

d) Aschebeisetzung ohne Urne 65,00 €

e) für Bestattungen an einem Samstag zusätzlich 150,00 €

(2) In den Bestattungsgebühren sind enthalten:

l. Die Benutzung des Handleichenwagens,

  1. 2. die Kosten für die Aushebung und das Schließen des Grabes,
  1. 3. die Herstellung des ersten Grabhügels und die Beseitigung der bei der Bestattung niedergelegten Kränze und Blumen. (3) Die Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapellen beträgt:

a) für eine Trauerfeier 238,00 €

b) Nutzung der Kühl/Leichenkammern/pro Tag 92,00 €

( 4) Die Gebühr für die· Aus- und Umbettung von Särgen und Urnen wird nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

(5) In den Ausbettungskosten sind enthalten, das Ausheben des Grabes, fachgerechter Verbau, Ausbettung des Sarges/Urne unter hygienischen Erfordernissen, Ausrüsten und Wiederverfüllen des Grabes.

(6) In den Umbettungskosten sind die gleichen Arbeiten wie unter Abs. 5. und der Transport des Sarges/Urne von der alten zur neuen Grabstätte, Beisetzung, Verfüllen des Grabes etc. enthalten.

§ 3

(1) Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Reihen-, Kinder-, Urnen- und Wahlgräbern ist folgende Gebühr zu zahlen:

a) Reihengrab bis 6 Jahre (Kindergrab) 687,00 €

b) Reihengrab ab 6 Jahre 1.031,00 €

c) anonymes Reihengrab 1.237,00 €

d) pflegefreies Reihengrab 1.444,00 €

e) Wahlgrab ,,alt", je Grabstelle 2.269,00 €

f) Wahlgrab ,,neu", je Grabstelle 2.475,00 €

g) pflegefreies Wahlgrab, je Grabstelle 2.888,00 €

h) Urnenreihengrab 515,00 €

i) anonymes Urnenreihengrab 515,00 €

j) pflegefreies Urnenreihengrab 859,00 €

k) Urnenwahlqrab 1- stellig 1.031,00 € I) Urnenwahlgrab 2- stellig 1.117,00 €

m) Urnen- Baumgrab 1- stellig 1.461,00 €

n) Urnen- Baumgrab 2- stellig 1.633,00 €

o) Aschestreufeld 171,00 €

(2) Für die Verlängerung der Wahl- bzw. Urnenwahlgräber ist folgende Gebühr zu zahlen:

a) Wahlgrab je Stelle/Jahr 82,00 €

b) pflegefreies Wahlgrab je Stelle/Jahr 96,00 €

c) Urnenwahlgrab 1- stellig/Jahr 41,00 €

d) Urnenwahlgrab 2- stellig/Jahr 44,00 €

e) Urnen- Baumgrab 1- stellig/Jahr 58,00 €

f) Urnen- Baumgrab 2- stellig/Jahr 65,00 €

§ 4

Für die Anlegung und Pflege der Rasenflächen in Grabfeldern werden folgende Gebühren erhoben:

Anlegung der Rasenfläche:

a) Reihengrab 30,00 €

b) Wahlgrab, je Grabstelle 30,00 €

c) Urnengrab 3,00 €

Pflege der Rasenfläche:

a) Reihengrab, für 30 Jahre 407,00 €

b) Wahlgrab, je Grabstelle, für 30 Jahre 407,00 €

c) Urnengrab, für 25 Jahre 34,00 €

§ 5

Für die Genehmigung von Grabmälern, einer Einfriedigung, Einfassung oder sonstigen baulichen Anlagen werden je Antrag eine Gebühren in Höhe von 23,00 € erhoben. Für den Abbau und Entsorgung von Grabanlagen (Grabmal, Einfriedigung, Einfassung oder sonstige bauliche Anlagen incl. Bepflanzung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab 297,00 €

b) Wahlgrab, pro Grabstelle 245,00 €

c) Urnengrab 1- stellig + Urnenreihengrab 193,00 €

d) Urnengrab 2- stellig 297,00 €

e) Kindergrab • 297,00 €

f) Namensplatte bei Baum- und Rasengrabstätten 126,00 €

§ 6

Für die Reservierungen von Wahlgrabstätten wird für die Dauer von 5 Jahren eine Gebühr von 75 € je Grabstelle erhoben. Für die Reservierungen von Urnenwahlgrabstätten wird für die Dauer von 5 Jahren eine Gebühr von 50 € je Grabstelle erhoben.

§ 7

Bei den Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Grabstätten entsteht die Gebührenpflicht beim Erwerb oder der Verlängerung des Rechtes, bei allen anderen Gebühren bei Inanspruchnahme der Leistung oder der Erteilung der beantragten Genehmigung.

§ 8

Zur Zahlung der festgesetzten Gebühren ist verpflichtet, wer den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte bzw. eine Genehmigung beantragt oder eine Leistung in Anspruch genommen hat.

Ist der Inhaber eines Nutzungsrechtes verstorben, ohne dass damit das Recht erlischt, so ist der Erbe gebührenpflichtig, solange der neue Inhaber noch nicht feststeht.

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 9

Die Gebühren werden einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig.

§ 10

liegen besondere schlechte wirtschaftliche Verhältnisse vor, so können die Gebühren im Einzelfall gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Brakel vom 27.11.2020 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Brakel vom 20.11.2024 wird hiermit gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 und der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung) vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-verfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brakel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

33034 Brakel, den 20.11.2024

~- r~ ~ ~ Hermann Temme Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 03.09.2015, in der Fassung der 2. Änderung vom 27.11.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Brakel vom 03.09.2015, in der Fassung der 2. Änderung vom 27.11.2020

5.3.1

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Brakel

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Brakel vom 03. September 2015

In der Fassung der

  1. 1. Änderung vom 09.09.2016
  2. 2. Änderung vom 27.11.2020

Inhaltsübersicht

Präambel

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsbezirke

§ 4 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 9 Särge und Urnen

§ 10 Ausheben der Gräber

§ 11 Ruhezeit

§ 12 Umbettungen

IV. Grabstätten und Aschestreufelder

§ 13 Arten der Grabstätten

§ 14 Reihengrabstätten

§ 15 Wahlgrabstätten

§ 16 Aschenbeisetzungen

§ 17 Aschebeisetzung ohne Urne

§ 17 a Namenloses Urnen- und Reihengrabfeld

§ 18 Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 22 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 23 Zustimmungserfordernis

§ 24 Anlieferung

§ 25 Fundamentierung und Befestigung

§ 26 Unterhaltung

§ 27 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28 Herrichtung und Unterhaltung

§ 29 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

§ 30 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 31 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 32 Benutzung der Leichenhalle

§ 33 Trauerfeier

Schlussvorschriften

§ 34 Alte Rechte

§ 35 Haftung

§ 36 Gebühren

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

§ 38 Inkrafttreten.

Präambel

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17. Juni 2003 (GV. NRW S. 313) und § 7 Abs. 2 i. V. m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Brakel am 01. September 2015 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Die Friedhofssatzung gilt für die Friedhöfe in der Kernstadt sowie in den Stadt-bezirken Beller, Bellersen, Bökendorf, Erkeln, Hembsen, Istrup, Riesel, Schmechten (Eigentum der Stadt Brakel) und in den Stadtbezirken Frohnhau-sen, Gehrden und Siddessen (von den jeweiligen Kath. Kirchengemeinden an-gepachtet).

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Ein-wohner der Stadt Brakel waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimm-ten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestat-tung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Brakel sind.

(3) Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toter als derjenigen nach Abs. 2 bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.

§ 3 – Bestattungsbezirke

(1) Die Bestattungsbezirke sind identisch mit den Stadtbezirken.

(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet bzw. beigesetzt werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestat-tung bzw. Beisetzung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies ge-wünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die Bestattung bzw. Beisetzung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,

b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,

c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen bzw. zusätzlichen Ge-staltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzun-gen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beiset-zungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Be-stattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nut-zungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Be-stattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/ Ur-nenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen auf Kosten der Stadt ver-langen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nut-zungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne beson-deren Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen / Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Falls keine Zeiten bekannt gegeben werden, ist der jeweilige Friedhof ganztägig geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Fried-hofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. (3) Bei winterlichen Verhältnissen (Eis, Schnee), werden auf den Friedhöfen der Stadt Brakel lediglich die in den als Anlagen beigefügten Plänen gekennzeich-neten Haupteingänge und Hauptwege (dicke schwarze Linie), als auch die Zu-gänge zu der Friedhofskapelle von Schnee und Eis befreit. Auf den Nebenwegen und den Grabpfaden aller Friedhöfe wird kein Winterdienst durchgeführt, außer es findet eine Bestattung statt. In Anlehnung an die „Satzung der Stadt Brakel über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der jeweils gültigen Fassung“ sind Haupteingänge des Friedhofes und Zugänge zu der Friedhofskapelle als vorrangig und die Hauptwege als nachrangig anzusehen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entspre-chend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/ Rollerblades/ Skateboards al-ler Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Fahrräder zum Trans-port von Grabpflegematerial sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbei-ten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verun-reinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unbe-rechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen oder zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(3) Kinder unter 10 Jahren sollen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener be-treten.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen (z.B. das Mitführen eines Hundes an der Leine), soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ord-nung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zu-sammenhängenden Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofs-verwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Si-cherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zu-lassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.

(2) Auf ihren Antrag hin werden die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden zu-gelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des hand-werksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Ver-treter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen.

(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haft-pflichtversicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im We-sentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweist.

(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 ge-nannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck ver-einbar ist. Absätze 2 und 4 gelten entsprechend. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zuge-lassenen Gewerbetreibenden haben für Ihre Bediensteten einen Bediensteten-ausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulas-sung kann befristet werden.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu be-enden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulas-sen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gela-gert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit und Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Eu-ropäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1-4 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW abgewickelt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung einer Bestattung bzw. Beisetzung hat unverzüg-lich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfol-gen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahl-grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Ein-äscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen, und zwar montags bis samstags in der Zeit von 08:00 – 14:00 Uhr (14:00 Uhr = letzte Mess- bzw. Trauerfeier und anschließend Bestattung). Mehrere Bestattungen zur glei-chen Uhrzeit sind zu vermeiden.

(4a) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durch-geführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglich-keit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Ein-äscherung bestattet werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert wer-den.

(6) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.

§ 9 – Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 sind Bestattungen bzw. Beisetzungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestat-tungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkos-ten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofes muss immer in ei-nem geschlossenen Sarg erfolgen.

(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbeklei-dung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder bio-logische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zuge-führt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Ge-nehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abge-dichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustim-mung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 10 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder ver-füllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne min-destens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör und –falls erforderlich- Grabmale, Fundamente und Grabeinfassungen vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Für entstehende Schäden haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrläs-sigkeit.

§ 11 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre. Bei Aschen beträgt die Ruhezeit 25 Jahre.

§ 12 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwal-tung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Ur-nenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte oder Totenfürsorgeberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnum-mernkarte nach § 14 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2, bzw. die Verleihungs-urkunde nach § 15 Abs. 5, § 16 Abs. 5, vorzulegen. In den Fällen des § 31 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 31 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie be-stimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadt oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht, sofern keine Neubelegung erfolgt. Bei Umbettung in der gleichen Stadt werden die Gebühren anteilig verrechnet.

(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf-grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten und Aschebeisetzungen

§ 13 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des Friedhofseigen-tümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan und aus den auf ein-zelnen Friedhöfen seit jeher üblichen Abmessungen.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten,

e) anonyme Reihengrabstätten

f) anonyme Urnenreihengrabstätten

g) Ehrengrabstätten

h) Aschestreufelder

i) Muslimische Grabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) des zu Bestat-tenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte er-teilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten,

b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhezeit hierdurch nicht überschritten wird. Es ist zudem zulässig in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Lei-besfrucht zu bestatten.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 2 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

(5) Das Abräumen von Reihengrabstätten vor Ablauf der Ruhezeiten auf Wunsch des Nutzungsberechtigten ist nur gegen Kostenerstattung möglich.

(6) Namenlose Reihengrabstätten regelt § 17a.

§ 15 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung ei-nes Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Eine Re-servierung von Wahlgrabstätten ohne aktuell laufender Ruhezeit für einen Zeit-raum von 5 Jahren ist zulässig. Bei Zeitablauf kann die Reservierung verlängert werden.

(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wie-dererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte für die Dauer von 5, 10, 15, 20, 25, 30 Jahren, aber auch jährlich, möglich. Ein mehr-maliger Wiedererwerb ist möglich, wenn vor Ablauf der Nutzungszeit eine wei-tere Bestattung erfolgt ist. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 oder eine Umgestaltung des Grabfeldes beabsichtigt ist.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach-grab vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht min-destens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist bzw. wird. In Ausnahmefällen, über welche die Friedhofsverwaltung entschei-det, kann eine weitere Bestattung bereits nach 25 Jahren erfolgen.

(4) Auf Antrag können in Ausnahmefällen, und falls die Anlage der Wahlgrabstätte es zulässt, durch besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung in einer Wahlgrabstätte mehr Personen als vorgesehen bestattet werden. Für jede zu-sätzliche Bestattung ist die in der Gebührenordnung für den Erwerb des Nut-zungsrechtes festgesetzte Gebühr zu entrichten, und zwar bei Erwachsenen die volle Gebühr, bei Kindern bis zu 5 Jahren die halbe Gebühr. Diese Gebühr ist auch dann zu zahlen, wenn die Grabstellen des Wahlgrabes in der vorgesehe-nen Anzahl nicht voll belegt sind, jedoch durch die Grablage des zu Bestatten-den ersichtlich ist, dass mehr Personen als vorgesehen bestattet werden sollen.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändi-gung der Verleihungsurkunde.

(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hin-weis für die Dauer von 2 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ru-hezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist bzw. wird.

(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung ge-troffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehö-rigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspart-nerschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben

j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ab-leben des bisherigen Nutzungsberechtigten der Zustimmung nach Satz 2 er-klärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(9) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtig-ten erfolgt grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 8 Satz 2 genannten Personen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Fried-hofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 8 Satz 2 genann-ten Personen übertragen werden.

(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die für die Wahlgrab-stätte gezahlte, unverzinste Gebühr kann unter Berücksichtigung der verblei-benden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet werden, wenn die Grabstätte zeitnah neu vergeben werden kann.

Das Abräumen vor Ablauf der Ruhezeiten auf Wunsch des Nutzungsberechtig-ten kann von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden und ist nur gegen Kostenerstattung für die Fortführung der Grabpflege durch die Friedhofsver-waltung möglich.

(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

(14) Die Beisetzung von Muslime erfolgt in einem separaten Grabfeld auf dem Fried-hof der Kernstadt Brakel, Bökendorfer Str., in Wahlgrabstätten. Die Ausrich-tung der Grabstätten erfolgt von Nordosten nach Südwesten, Richtung Mekka. Der Kopf liegt im Südwesten. Die Beisetzung kann ohne Sarg in einem Leichen-tuch erfolgen. Auf dem Grabfeld dürfen –entsprechend der muslimischen Tra-dition- keine Bilder, Figuren oder Skulpturen aufgestellt werden, die ein Lebe-wesen darstellen. Die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung einheit-lich mit Rasen begrünt. Es sind nur liegende, in den Erdboden eingelassene Grabmale / Namenstafeln zulässig.

§ 16 – Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) namenlose Urnenreihengrabstätten (§17a),

d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abge-geben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenrei-hengrabstätte kann eine Asche bestattet werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungs-zeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können zwei Urnen bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nut-zungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererwor-ben worden ist bzw. wird. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen oder in der Nähe von Bäumen eingerich-tet werden.

(4) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten kann anstelle eines Sarges bis zu eine Urne beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu zwei Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zu-lassen.

(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entspre-chend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrab-stätten.

§ 17 – Aschebeisetzung ohne Urne

(1) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Fried-hofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat.

(2) Ebenso kann die Asche, sofern der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat, ohne Urne in einem Aschegrabfeld oder im Wurzelbereich besonders bestimm-ter Bäume beigesetzt werden. (3) Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 oder 2 die schriftliche Erklärung des Verstorbenen im Original vorzulegen. Am Aschen-streufeld und auf dem Aschegrabfeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 21 ff.) sind nicht zulässig.

§ 17a – Namenloses Urnen- und Reihengrabfeld

Auf dem Friedhof in der Kernstadt Brakel und, soweit praktisch umsetzbar, auf den Friedhöfen der Ortsteile werden nicht näher gekennzeichnete Urnen- und Reihen-grabfelder für namenlose Bestattungen eingerichtet. Die Anlage und Pflege der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Grabstätten werden einheitlich mit Rasen begrünt. Der Rasen wird durch die Fried-hofsverwaltung gemäht. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Über die Grablage wird keine Auskunft erteilt. Jegliche Anbringung von Grabschmuck (z.B. Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter, o.ä.) sowie das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuzen) sind nicht zulässig.

§ 18 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 – Abteilungen

mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn dort bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mit zusätzlichen (früher: besonderen) Ge-staltungsvorschriften eingerichtet waren und wenn der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Gebiet der Stadt zugemutet werden kann.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzu-weisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestat-tung bzw. Beisetzung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abtei-lung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

(3) Die Gestaltungsvorschriften gelten mit Ausnahme des § 20 nicht für namenlose Grabfelder. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.

§ 20 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zu-sätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 22 und 30) – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Sat-zung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.

(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestal-tungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 18 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

Allerdings dürfen Grabmale auf Reihengräbern einschließlich Sockel in der Re-gel folgende Maße nicht überschreiten:

stehende Grabmale bei Kindergrabstätten = 0,60 m hoch, bei Grabstätten für Erwachsene = 1,00 m hoch.

Grabmäler auf Wahlgrabstätten einschließlich Sockel sollen in der Regel nicht höher als 1 m und nicht länger als 2 m sein, doch wird hierüber von Fall zu Fall entschieden. Ausnahmen sind an einzelnen besonders hierfür vorgesehenen Plätzen (Endpunkten von Wegen, vor größeren Pflanzengruppen usw.) zulässig. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe = 0,14 m, ab 1,00 m - 1,50 m Höhe = 0,16 m.

Bei den Grabstätten mit Rasenbegrünung sind nur liegende in den Rasen ein-gelassene Namenstafeln in der Größe 40 x 60 cm (Sarggräber) bzw. 20 x 30 cm (Urnengräber) zulässig.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 22 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entspre-chen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegos-senes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
  1. 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
  1. 3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grab- mals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
  1. 4. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig herge- stellt sein.
  1. 5. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen kei- nen Sockel haben.
  1. 6. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.

(2) Folgende Maße sind zulässig:

a) für Reihengräber und einstellige Wahlgrabstätten können aufrechte oder liegende Grabzeichen verwandt werden:

Stelen: max. 0,90 m hoch, Kreuze: max. 1,10 m hoch, Mindeststärke: 0,14 m.

Das Maßverhältnis soll mindestens 1:2 für Breite zur Höhe sein, besser 1:3.

Holz- und Metallzeichen: max. 1,20 m hoch,

liegende Grabzeichen: max. 0,50 m x 0,40 m,

Neigung: höchstens 5 %. Die Platten müssen in den Erdboden eingefüttert sein und dürfen nicht auf-gelegt werden.

b) Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten können aufrechte oder liegende Grab-zeichen verwandt werden.

Stelen: max. 1,20 m hoch, Kreuze: max. 1,20 m hoch, Mindeststärke: 0,18 m.

Das Maßverhältnis soll mindestens 1 : 2 für Breite zur Höhe sein, besser 1 : 3.

Holz- und Metallgrabzeichen: max. 1,40 m hoch,

liegende Grabzeichen: max. 1,00 m x 0,60 m.

Abweichende Maße nur nach Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung und nach fachlicher Prüfung der Anträge.

c) Bei Kindergräbern können aufrechte oder liegende Grabzeichen verwandt werden.

Aufrechte Zeichen: max. 0,80 m hoch, Mindeststärke: 0,12 m.

Das Maßverhältnis soll mind. 1:2 für Breite zur Höhe sein, besser 1:3.

Liegende Grabzeichen: max. 0,30 x 0,40 m.

Auf Urnengrabstätten können aufrechte oder liegende Grabzeichen ver-wandt werden:

Aufrechte Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss: max. 0,40 m x 0,40 m, Höhe: 0,80 - 1,20 m. Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,60 x 0,60 m: Min-desthöhe 0,16 m.

(3) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 20 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

§ 23 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grab-male sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der An-bringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinen-lesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeit-punkt des Antrags vollständig anzugeben.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedür-fen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwal-tung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als natur-lasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 24 – Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Ein-zelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 25 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten gilt für die Er-stellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grab-male), der Deutschen Naturstein-Akademie e.V., Am Römerturm 2, 56759 Kai-sersesch (DENAK), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung. Grabmale sind da-nach unter anderem so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Grabmale und Einfassungen können in Eigenleistung erstellt werden, sofern die Vorgaben der Satzungen eingehalten werden (z.B. Zustimmungserforder-nis gemäß § 23). Innerhalb von spätestens 4 Wochen nach Aufstellung bedarf es einer einmaligen Abnahme durch eine fachkundige Person (z.B. durch einen Steinmetz) nach der TA Grabmale. Diese fachkundige Person muss über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügen. Weiterhin muss eine Risikohaft-pflichtversicherung durch den Aufstellenden nachgewiesen werden können

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 23. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vor-geschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Min-deststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 21 und 22.

§ 26 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jewei-lige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen o-der Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen ver-pflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungsge-mäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Fried-hofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Ver-antwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Ver-antwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffent-liche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Um-stürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder sol-che, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, wer-den in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustim-mung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. In-soweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und –pflegebehörden nach Maß-gabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 27 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorhe-riger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 26 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustim-mung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grab-male, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen inklusive Fundament und Bepflanzung durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und ent-sorgt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal, die Einfrie-dung, die Einfassung oder sonstige bauliche Anlagen inklusive Fundament und Bepflanzung zu verwahren. Sie gehen entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über. Die Gebühr für diese Leistungen wird nach Geneh-migung des Grabmals, der Einfriedung, der Einfassung oder der sonstigen bau-lichen Anlage erhoben. Der Nutzungsberechtigte oder sein Rechtsnachfolger kann nach schriftlicher Mitteilung bei der Friedhofsverwaltung innerhalb eines Monats nach der Anzeige gemäß § 14 Abs. 4 oder § 15 Abs. 6 den Abbau und die Entfernung des Grabmals, der Einfriedung, der Einfassung oder der sonsti-gen baulichen Anlage inklusive Fundament und Bepflanzung selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Danach ist die Grabstätte in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung einzuebnen sowie gegebenenfalls zu walzen und einzu-säen. Die Erstattung der nach Satz 4 zu entrichtenden Gebühr erfolgt nach dem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofs-gelände entfernt sowie eingeebnet und gegebenenfalls eingesät und dieses schriftlich bestätigt wurde. Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte räumen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte, nicht genehmigungsfähige Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Vor Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfriedungen, Einfas-sungen und sonstige bauliche Anlagen inklusive Fundament und Bepflanzung sind nach Ablauf des Nutzungsrechtes durch den Nutzungsberechtigten abzu-bauen und zu entsorgen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Fried-hofsverwaltung, sind hierfür die entstehenden Kosten vom Nutzungsberechtig-ten zu tragen. Die Sätze 2 und 3 des Abs. 2 gelten entsprechend.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 ff. hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grab-schmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem be-sonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzu-passen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die die an-deren Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchti-gen. Unzulässig sind Pflanzen, Bäume und Sträucher, die eine Höhe von über 3 m erreichen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte ver-antwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungs-berechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schrift-lichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nut-zungsrecht nachzuweisen.

(5) Grabeinfassungen aus Steinmaterial für Reihen-, Urnen- oder Wahlgrabstätten sollen eine Wandstärke von 8 cm nicht überschreiten und nur 10 cm aus der Erdoberfläche sichtbar sein.

(6) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.

(7) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, hergerichtet werden.

(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen au-ßerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(9) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(10) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Pro-dukten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauer-gestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzen-zuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausge-nommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Klein-zubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzule-gen.

(11) Die bei der Grabpflege anfallenden Abfälle sind getrennt nach Grünabfällen und nicht verrottbaren Abfällen in eigens dafür zur Verfügung gestellten Behältern abzulegen bzw. nach Ende des Gebrauches vom Friedhof zu entfernen.

§ 29 – Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 20 und 28 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 30 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Fried-hofsverwaltung kann für die Gestaltung besondere Vorgaben machen.

(2) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,

b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnli-chem,

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 28 und 20 für ver-tretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

(4) Für die Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften auf dem Friedhof in Siddessen wird folgendes bestimmt: Es erfolgt eine Kopf-an-Kopf-Belegung. Die Gräberreihen werden durch Pflanzstreifen voneinander getrennt. Die Grab-flächen werden von der Friedhofsverwaltung in Rasen angelegt und gepflegt. 1/5 der Grabstätte steht den Angehörigen für die Aufstellung eines Denkmals und für eine wechselnde Blumenbepflanzung zur Verfügung.

§ 31 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Werden die Grabstätten nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 28 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofs-verwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwal-tungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Ver-antwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 32 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen in der Regel nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind in der Regel eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zu-tritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 33 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten wer-den. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Lei-chenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der To-tenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstor-bene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Be-denken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorhe-rigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

IX. Schlussvorschriften

§ 34 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach

§ 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden

jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 35 – Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässig-keit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

§ 36 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrich-ten.

§ 37 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes ent-sprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,

c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge o-der Materialien unzulässig lagert,

e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht an-zeigt,

f) entgegen § 23 Abs. (1) und (3), § 27 Abs. (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

g) Grabmale entgegen § 25 Abs. (1) nicht fachgerecht befestigt und funda-mentiert oder entgegen § 26 Abs. (1) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 28 Abs. 10 + 11 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behäl-tern entsorgt,

i) Grabstätten entgegen § 31 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahn-det werden.

§ 38 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 16.02.2004, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 22.03.2013, und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Brakel?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Brakel mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 33xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Brakel anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Brakel
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 197 € (Urne) bzw. 775 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Brakel (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 33xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Brakel:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €