Friedhofsgebühren Steinheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Steinheim · Nordrhein-Westfalen · PLZ 32839

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 15. Änderungssatzung vom 10.12.2025). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
3.180,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 a) Ziff. 1 GebS (Reihengrab für Erwachsene, Gesamtgebühr inkl. 30-jährigem Nutzungsrecht, Grabaushub und Kapellennutzung)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
3.605,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 a) Ziff. 3 GebS (Wahlgrab für Erwachsene – Einzelgrab, Gesamtgebühr inkl. 30-jährigem Nutzungsrecht, Grabaushub und Kapellennutzung)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.385,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 a) Ziff. 7 GebS (Urnenbeisetzung im Reihengrab, Gesamtgebühr inkl. 30-jährigem Nutzungsrecht, Grabaushub und Kapellennutzung)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.455,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 a) Ziff. 10 GebS (Urnenbeisetzung im Wahlgrab – Einzelgrab, Gesamtgebühr inkl. 30-jährigem Nutzungsrecht, Grabaushub und Kapellennutzung)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
2.385,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 a) Ziff. 13 GebS (Urnenbeisetzung im anonymen Grab; Variante ohne Trauerfeier: Ziff. 14, 1.790,00 €)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
2.455,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 a) Ziff. 8 GebS (Urnenbeisetzung in Baumgrabstellen, Gesamtgebühr inkl. 30-jährigem Nutzungsrecht, Grabaushub und Kapellennutzung)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
1.595,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.595 € · Urne: 865 €
📄 § 4 b) Ziff. 1 und 3 GebS (Beisetzung bei vorhandener Wahlgrabstelle; in den Gesamtgebühren nach § 4 a) ist das Ausheben und Schließen des Grabes bereits enthalten)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
595,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 4 c) Ziff. 2 GebS (Benutzung der Friedhofskapelle für Trauerfeier ohne Beisetzung; in den Gesamtgebühren nach § 4 a) bereits enthalten)

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 15. Änderungssatzung vom 10.12.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​ Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Steinheim (Lesefassung, Stand: 15. Änderungssatzung vom 10.12.2025)

Bei der nachfolgenden Satzung handelt es sich um eine Lesefassung, die den Stand der zuletzt angegebenen Änderung beinhaltet. Ältere, nicht mehr gültige Inhalte wurden überschrieben oder entnommen. Weiterhin wurde diese Lesefassung den Bedürfnissen und Anforderungen von Personen mit Behinderungen angepasst, damit diese auch in Vorleseassistenten (Screenreader) richtig wiedergegeben werden kann. Der Abdruck erfolgt ohne Gewähr. Verbindlich sind nur die in den amtlichen Bekanntmachungen veröffentlichten Satzungsinhalte.

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Steinheim vom 07.11.1977 in der Fassung der 15. Änderungssatzung vom 10.12.2025

Inhalt

§ 1 Antrag .................................................................................................................. 2

§ 2 Gebührenschulden .............................................................................................. 2

§ 3 Entrichtung der Gebühren .................................................................................. 2

§ 4 Einheitliche Bestattungs- und Grabstellengebühr............................................... 2

§ 5 Grabstellengebühr .............................................................................................. 3

§ 6 Ausgrabungen und Umbettungen........................................................................ 4

§ 7 Herrichtung von Grabstellen................................................................................ 4

§ 8 Allgemeine Gebühren ......................................................................................... 4

§ 9 Inkrafttreten ......................................................................................................... 4

Bekanntmachungsordnung........................................................................................ 4 Aufgrund der §§ 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.12.1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen 1975, Seite 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.1975 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen 1975, Seite 304) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen 1969, Seite 712) und der Friedhofssatzung der Stadt Steinheim hat der Rat der Stadt Steinheim in seiner Sitzung am 07.11.1977 für die Benutzung der Friedhöfe in Steinheim und der sonstigen für das Begräbniswesen geschaffenen gemeindlichen Einrichtungen folgende Gebührensatzung erlassen:

§ 1 – Antrag

Die Benutzung der Friedhöfe in Steinheim und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung erfolgen nur auf Antrag nach näherer Bestimmung der Friedhofssatzung der Stadt Steinheim vom 27.01.2004 in der jeweils gültigen Fassung. Für die Benutzung sowie für die sonstigen Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhoben.

§ 2 – Gebührenschulden

Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller beziehungsweise sein Auftraggeber verpflichtet. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder Einzelne als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entrichtung der Gebühren

Die Gebühren werden durch Bescheid erhoben. Sie werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig.

§ 4 – Einheitliche Bestattungs- und Grabstellengebühr

Für Bestattungen wird eine Gesamtgebühr erhoben, in der die folgenden Leistungen enthalten sind:  Dreißigjähriges Nutzungsrecht an der/den Grabstelle/n (bei Wahlgräbern mit mehr als einer Grabstelle nur bei der erstmaligen Belegung)  Ausheben und Schließen des Grabes  Herrichtung der Grabstelle und Abräumen des Grabschmuckes  Benutzung der Friedhofskapelle einschließlich anfallender notwendiger Nebenkosten (zum Beispiel Kühlung der Leichenkammer oder Heizung der Kapelle bei der Trauerfeier). Es werden die folgenden Gebühren erhoben:

a) Beisetzungsgebühren einschließlich Nutzungsrechte bei Erstbelegung und Nutzung der Friedhofskapelle und Leichenkammer

  1. 1. Reihengräber für Erwachsene – auch Rasengräber 3.180,00 €
  2. 2. Reihengräber für Kinder bis zu 6 Jahren 2.125,00 € 3. Wahlgräber für Erwachsene - Einzelgrab 3.605,00 €
  3. 4. Wahlgräber für Erwachsene - Doppelgrab/Erstbeisetzung 4.565,00 €
  4. 5. Wahlgräber für Erwachsene - Dreiergrab/Erstbeisetzung 5.525,00 €
  5. 6. Wahlgräber für Kinder bis zu 6 Jahren 2.520,00 €
  6. 7. Urnenbeisetzungen im Reihengrab - auch Rasengräber 2.385,00 €
  7. 8. Urnenbeisetzungen in Baumgrabstellen 2.455,00 €
  8. 9. Verstreuung von Aschen auf dem Aschenstreufeld 2.385,00 €
  9. 10. Urnenbeisetzungen im Wahlgrab 2.455,00 €
  10. 11. Urnenbeisetzungen im Wahlgrab - Doppelgrab/Erstbeisetzung 2.995,00 €
  11. 12. Urnenbeisetzungen im Kolumbarium - 2 Plätze/Erstbeisetzung 2.705,00 €
  12. 13. Urnenbeisetzungen im anonymen Grab 2.385,00 €
  13. 14. Urnenbeisetzung anonym ohne Trauerfeier 1.790,00 €
  14. 15. Benutzung der Leichenkammer über 3 Tage je zusätzlichem Tag 90,00 €
    • b) Beisetzungsgebühren bei vorhandener Wahlgrabstelle einschließlich Nutzung der Friedhofskapelle und Leichenkammer
  15. 1. Beisetzung eines Erwachsenen in vorhandene Grabstelle 1.595,00 €
  16. 2. Beisetzung eines Kindes in vorhandene Grabstelle 1.295,00 €
  17. 3. Beisetzung einer Urne in vorhandene Grabstelle 865,00 €
  18. 4. Beisetzung einer Urne in vorhandene Grabkammer im Kolumbarium 905,00 €
  19. 5. Benutzung der Leichenkammer über 3 Tage je zusätzlichem Tag 90,00 €
    • c) Nutzungen ohne Beisetzung auf einem Friedhof der Stadt Steinheim
  20. 1. Benutzung der Leichenkammer für Kühlung/Aufbahrung 180,00 €
  21. 2. Benutzung der Friedhofskapelle für Trauerfeier 595,00 €

Werden einzelne Leistungen nicht in Anspruch genommen, ermäßigt sich die Gebühr um den darauf entfallenden Teilbetrag.

§ 5 – Grabstellengebühr

Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern werden die folgenden Gebühren erhoben:

a) Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern

  1. 1. an Einzelwahlgräbern je Jahr 67,00 €
  2. 2. an Doppelwahlgräbern je Jahr 99,00 €
  3. 3. an Dreierwahlgräbern je Jahr 131,00 €
  4. 4. an Urnen-Einzelwahlgrabstellen je Jahr 53,00 €
  5. 5. an Urnen-Doppelwahlgrabstellen je Jahr 71,00 €
  6. 6. an Kammern des Kolumbariums je Kammer und Jahr 60,00 € Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur für sämtliche Grabstellen eines Wahlgrabes möglich. Wurde das Nutzungsrecht an der Grabstelle bereits zu Lebzeiten erworben, wird im Todesfall eine Bestattungsgebühr nach § 4 Tarifgruppe B erhoben.

§ 6 – Ausgrabungen und Umbettungen

Ausgrabungen und Umbettungen werden durch die Stadt gegen Kostenerstattung vorgenommen.

§ 7 – Herrichtung von Grabstellen

Die erstmalige Herrichtung einer neuen Grabstelle wird ausschließlich durch die Stadt Steinheim vorgenommen.

§ 8 – Allgemeine Gebühren

  1. 1. Es werden folgende Gebühren für die Genehmigung der Aufstellung von Grabmalen erhoben: für Einzelgrabstellen 24,00 € Doppel- und Mehrfachgrabstellen 36,00 €
  2. 2. Für die auf 2 Jahre befristete Zulassung eines Gewerbetreibenden zur Ausführung von gewerblichen Arbeiten auf den Friedhöfen wird eine Verwaltungsgebühr nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Steinheim erhoben. Die Verwaltungsgebühr hierfür beträgt: 24,00 €

§ 9 – Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Mit gleichem Tage tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Steinheim vom 30.11.1972 außer Kraft.

Bekanntmachungsordnung Die durch den Rat der Stadt Steinheim am 07.11.1977 beschlossene Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 10.11.1977 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Steinheim, den 10.11.1977

Der Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Steinheim?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Steinheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 32xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Steinheim anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Steinheim
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 865 € (Urne) bzw. 1.595 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Steinheim (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 32xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Steinheim:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €