Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 15. Änderungssatzung vom 10.12.2025 Volltext anzeigen ▼
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Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Steinheim (Lesefassung, Stand: 15. Änderungssatzung vom 10.12.2025)
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Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Steinheim vom 07.11.1977 in der Fassung der 15. Änderungssatzung vom 10.12.2025
Inhalt
§ 1 Antrag .................................................................................................................. 2
§ 2 Gebührenschulden .............................................................................................. 2
§ 3 Entrichtung der Gebühren .................................................................................. 2
§ 4 Einheitliche Bestattungs- und Grabstellengebühr............................................... 2
§ 5 Grabstellengebühr .............................................................................................. 3
§ 6 Ausgrabungen und Umbettungen........................................................................ 4
§ 7 Herrichtung von Grabstellen................................................................................ 4
§ 8 Allgemeine Gebühren ......................................................................................... 4
§ 9 Inkrafttreten ......................................................................................................... 4
Bekanntmachungsordnung........................................................................................ 4 Aufgrund der §§ 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.12.1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen 1975, Seite 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.1975 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen 1975, Seite 304) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen 1969, Seite 712) und der Friedhofssatzung der Stadt Steinheim hat der Rat der Stadt Steinheim in seiner Sitzung am 07.11.1977 für die Benutzung der Friedhöfe in Steinheim und der sonstigen für das Begräbniswesen geschaffenen gemeindlichen Einrichtungen folgende Gebührensatzung erlassen:
§ 1 – Antrag
Die Benutzung der Friedhöfe in Steinheim und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung erfolgen nur auf Antrag nach näherer Bestimmung der Friedhofssatzung der Stadt Steinheim vom 27.01.2004 in der jeweils gültigen Fassung. Für die Benutzung sowie für die sonstigen Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhoben.
§ 2 – Gebührenschulden
Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller beziehungsweise sein Auftraggeber verpflichtet. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder Einzelne als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entrichtung der Gebühren
Die Gebühren werden durch Bescheid erhoben. Sie werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig.
§ 4 – Einheitliche Bestattungs- und Grabstellengebühr
Für Bestattungen wird eine Gesamtgebühr erhoben, in der die folgenden Leistungen enthalten sind: Dreißigjähriges Nutzungsrecht an der/den Grabstelle/n (bei Wahlgräbern mit mehr als einer Grabstelle nur bei der erstmaligen Belegung) Ausheben und Schließen des Grabes Herrichtung der Grabstelle und Abräumen des Grabschmuckes Benutzung der Friedhofskapelle einschließlich anfallender notwendiger Nebenkosten (zum Beispiel Kühlung der Leichenkammer oder Heizung der Kapelle bei der Trauerfeier). Es werden die folgenden Gebühren erhoben:
a) Beisetzungsgebühren einschließlich Nutzungsrechte bei Erstbelegung und Nutzung der Friedhofskapelle und Leichenkammer
- 1. Reihengräber für Erwachsene – auch Rasengräber 3.180,00 €
- 2. Reihengräber für Kinder bis zu 6 Jahren 2.125,00 € 3. Wahlgräber für Erwachsene - Einzelgrab 3.605,00 €
- 4. Wahlgräber für Erwachsene - Doppelgrab/Erstbeisetzung 4.565,00 €
- 5. Wahlgräber für Erwachsene - Dreiergrab/Erstbeisetzung 5.525,00 €
- 6. Wahlgräber für Kinder bis zu 6 Jahren 2.520,00 €
- 7. Urnenbeisetzungen im Reihengrab - auch Rasengräber 2.385,00 €
- 8. Urnenbeisetzungen in Baumgrabstellen 2.455,00 €
- 9. Verstreuung von Aschen auf dem Aschenstreufeld 2.385,00 €
- 10. Urnenbeisetzungen im Wahlgrab 2.455,00 €
- 11. Urnenbeisetzungen im Wahlgrab - Doppelgrab/Erstbeisetzung 2.995,00 €
- 12. Urnenbeisetzungen im Kolumbarium - 2 Plätze/Erstbeisetzung 2.705,00 €
- 13. Urnenbeisetzungen im anonymen Grab 2.385,00 €
- 14. Urnenbeisetzung anonym ohne Trauerfeier 1.790,00 €
- 15. Benutzung der Leichenkammer über 3 Tage je zusätzlichem Tag 90,00 €
- b) Beisetzungsgebühren bei vorhandener Wahlgrabstelle einschließlich Nutzung der Friedhofskapelle und Leichenkammer
- 1. Beisetzung eines Erwachsenen in vorhandene Grabstelle 1.595,00 €
- 2. Beisetzung eines Kindes in vorhandene Grabstelle 1.295,00 €
- 3. Beisetzung einer Urne in vorhandene Grabstelle 865,00 €
- 4. Beisetzung einer Urne in vorhandene Grabkammer im Kolumbarium 905,00 €
- 5. Benutzung der Leichenkammer über 3 Tage je zusätzlichem Tag 90,00 €
- c) Nutzungen ohne Beisetzung auf einem Friedhof der Stadt Steinheim
- 1. Benutzung der Leichenkammer für Kühlung/Aufbahrung 180,00 €
- 2. Benutzung der Friedhofskapelle für Trauerfeier 595,00 €
Werden einzelne Leistungen nicht in Anspruch genommen, ermäßigt sich die Gebühr um den darauf entfallenden Teilbetrag.
§ 5 – Grabstellengebühr
Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern werden die folgenden Gebühren erhoben:
a) Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern
- 1. an Einzelwahlgräbern je Jahr 67,00 €
- 2. an Doppelwahlgräbern je Jahr 99,00 €
- 3. an Dreierwahlgräbern je Jahr 131,00 €
- 4. an Urnen-Einzelwahlgrabstellen je Jahr 53,00 €
- 5. an Urnen-Doppelwahlgrabstellen je Jahr 71,00 €
- 6. an Kammern des Kolumbariums je Kammer und Jahr 60,00 € Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur für sämtliche Grabstellen eines Wahlgrabes möglich. Wurde das Nutzungsrecht an der Grabstelle bereits zu Lebzeiten erworben, wird im Todesfall eine Bestattungsgebühr nach § 4 Tarifgruppe B erhoben.
§ 6 – Ausgrabungen und Umbettungen
Ausgrabungen und Umbettungen werden durch die Stadt gegen Kostenerstattung vorgenommen.
§ 7 – Herrichtung von Grabstellen
Die erstmalige Herrichtung einer neuen Grabstelle wird ausschließlich durch die Stadt Steinheim vorgenommen.
§ 8 – Allgemeine Gebühren
- 1. Es werden folgende Gebühren für die Genehmigung der Aufstellung von Grabmalen erhoben: für Einzelgrabstellen 24,00 € Doppel- und Mehrfachgrabstellen 36,00 €
- 2. Für die auf 2 Jahre befristete Zulassung eines Gewerbetreibenden zur Ausführung von gewerblichen Arbeiten auf den Friedhöfen wird eine Verwaltungsgebühr nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Steinheim erhoben. Die Verwaltungsgebühr hierfür beträgt: 24,00 €
§ 9 – Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Mit gleichem Tage tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Steinheim vom 30.11.1972 außer Kraft.
Bekanntmachungsordnung Die durch den Rat der Stadt Steinheim am 07.11.1977 beschlossene Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 10.11.1977 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Steinheim, den 10.11.1977
Der Bürgermeister
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Steinheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
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