Friedhofsgebühren Willebadessen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Willebadessen · Nordrhein-Westfalen · PLZ 34439

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (18. Änderung vom 09.07.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.391,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 C Ziff. 1.2 GebS
Sargwahlgrab (2 Plätze)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Plätze
1.947,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 30 J. Ruhezeit
* Bedingung: Wahlgrabstätten werden nur mehrstellig vergeben; kleinste Einheit: 2 Stellen
💡 Umgerechnet: 974 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 1.947 € für 2 Grabstellen (= Ø 974 € je Person / Stelle)
📄 § 6 C Ziff. 2.1 GebS (Wahlgrabstätte für 2 Stellen – kleinstes Wahlgrab)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
649,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 C Ziff. 5.1 GebS
Urnenwahlgrab (2 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Urnen
927,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 20 J. Ruhezeit
* Bedingung: Urnenwahlgrab wird nur 2-stellig vergeben (kleinste Einheit laut Tarif 5.2); Beisetzung von bis zu 2 Urnen...
💡 Umgerechnet: 464 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 927 € für 2 Urnen (= Ø 464 € je Urne)
📄 § 6 C Ziff. 5.2 GebS (Urnenwahlgrabstätte für 2 Stellen)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
556,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur auf dem Friedhof im Stadtteil Willebadessen (§ 14 Abs. 2 FHS)
📄 § 6 C Ziff. 5.3 GebS
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.205,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur in biologisch abbaubarer Urne; Verlängerung einmalig um 10 Jahre möglich
📄 § 6 C Ziff. 5.4 GebS
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
384,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 384 € · Urne: 149 €
📄 § 6 B Ziff. 1.3 und 2.1 GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
219,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 A Ziff. 1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (18. Änderung vom 09.07.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​ Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Willebadessen (Stand: 18. Änderung vom 09.07.2026)

Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Willebadessen vom 20.12.1975

  1. 18. Änderung vom 09.07.2026 Aufgrund der §§ 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG NRW), jeweils in den zurzeit geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Willebadessen in seiner Sitzung am 09.07.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Willebadessen und der Bestattungseinrichtungen sowie für sonstige Leistungen nach der Friedhofssatzung der Stadt Willebadessen werden nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung Gebühren erhoben.

§ 2 – Gesamtschuldner

Zur Zahlung der festgesetzten Gebühren ist verpflichtet, wer eine Leistung, Erlaubnis oder Genehmigung nach der Friedhofssatzung der Stadt Willebadessen beantragt oder Rechte besitzt, die mit einer Gebühr belegt sind. Ist der Inhaber eines gebührenpflichtigen Rechtes verstorben, ohne dass damit das Recht erlischt, so ist der Erbe gebührenpflichtig, solange der neue Inhaber noch nicht feststeht. Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Amtshandlung ihn betrifft. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Fälligkeit der Gebühren

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind Grabnutzungsgebühren zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Verlängerung, alle übrigen Gebühren bei Inanspruchnahme der Leistung, der Benutzung von Einrichtungen oder der Erteilung der beantragten Erlaubnis oder Genehmigung fällig. Die Stadt Willebadessen kann die Benutzung des Friedhofs oder der Einrichtungen untersagen oder Leistungen verweigern, solange die hierfür vorgesehene Gebühr weder entrichtet worden noch eine entsprechende Sicherheit geleistet ist.

§ 4 – Ermäßigung, Stundung, Erlass

Im Rahmen des jeweils geltenden Abgabenrechts können auf Antrag zur Vermeidung von Härten Gebühren gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

§ 5 – Beitreibung

Die Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren nach den jeweils geltenden Vorschriften beigetrieben werden.

§6 Gebühren A. Gebühren für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen und die Aufbewahrung von Leichnamen 1.

2.

Gebühr für die Benutzung der städt. FriedhofsKapellen einschließlich Vorplatz für eine Trauerfeier

219,00 €

Gebühr für die Benutzung der Kammer zur Leichenaufbewahrung pro Tag

40,00 €

B. Gebühren für die Bestattung von Leichnamen (Grabbereitung) 1. 1.1 1.2 1.3

2. 2.1 2.2

für die Sargbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einem Reihengrab oder in einem Wahlgrab für Totgeburten für Verstorbene vom 6. Lebensjahr an in einem Reihengrab oder in einem Wahlgrab

227,00 € 227,00 € 384,00 €

für Urnenbeisetzungen für eine Urnenbeisetzung in einem Reihengrab oder in einem Wahlgrab 149,00 € für Beisetzungen in einer Urnenstele 117,00 €

Für Bestattungen an einem Sonnabend erhöht sich der jeweilige Gebührensatz um den jeweils geltenden Personalkostenzuschlag. C. Gebühren für die Überlassung von Begräbnisplätzen 1. 1.1 1.2 1.3 1.4

2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6

Gebühren für Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für Verstorbene vom 6. Lebensjahr an Gebühren für anonyme Reihengrabstätten Gebühren für Reihengrabstätten als Rasengrab (ohne Gestaltung) Gebühren für Wahlgrabstätten für 2 Stellen für 3 Stellen für 4 Stellen für 5 Stellen für 6 Stellen Gebühren für Wahlgrabstätten als Rasengrab für 2 Stellen (ohne Gestaltung)

1.252,00 € 1.391,00 € 1.530,00 € 1.808,00 € 1.947,00 € 2.087,00 € 2.226,00 € 2.365,00 € 2.504,00 € 2.825,00 € Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten. Wenn bei einer Bestattung zur Wahrung der Ruhezeit die Nutzungszeit der Grabstätte nicht mehr ausreicht, muss für die fehlenden Jahre die jeweilige Nutzungsgebühr für alle Grabstellen entrichtet werden; eine Verlängerung ist nur für volle Jahre möglich. Pro Jahr: 3.1 für 2 Stellen 64,00 € 3.2 für 3 Stellen 69,00 € 3.3 für 4 Stellen 74,00 € 3.4 für 5 Stellen 78,00 € 3.5 für 6 Stellen 83,00 €

4. 4.1

Verlängerung des Nutzungsrechts für Wahlgrabstätten als Rasengrab Pro Jahr Rasenwahlgrabstätte (2 Stellen)

5. 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7

Gebühren für Urnengrabstätten Gebühren für Urnenreihengrabstätten (1 Stelle) Gebühren für Urnenwahlgrabstätten (2 Stellen) Gebühren für anonyme Urnengrabstätten Gebühren für Urnenbaumgrabstätten 1 Stelle Gebühren für Urnenbaumgrabstätten 2 Stellen Gebühren für 1. Grabstätte in der Urnenstele Gebühren für 2. Grabstätten in der Urnenstele

6. 6.1 6.2 6.3

Verlängerung des Nutzungsrechts an Urnengrabstätten pro Stelle Urnenwahlgrabstätte (2 Stellen) Urnenbaumgrabstätte Urnenbaumgrabstätte (2 Stellen)

100,00 € 649,00 € 927,00 € 556,00 € 1.205,00 € 1.298,00 € 1.391,00 € 2.782,00 € 46,00 € 60,00 € 64,00 €

D. Verwaltungsgebühren

  1. 1. für die Zustimmung oder Ablehnung zu Grabmalen

71,00 €

E. Gebühren für Grabpflege bei Rückgabe der Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit pro Jahr 1. 2.

für Sarggräber für Urnengräber

336,00 € 195,00 €

Alle Leistungen, die von der Friedhofsverwaltung erbracht werden, für die jedoch kein separater Gebührensatz gemäß dieser Satzung existiert, werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

§ 7 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die 17. Änderungssatzung vom 13.02.2025 tritt an diesem Tag außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit gem. § 7 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung-BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516) in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b)

diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)

der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- und/oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Willebadessen, den 27.07.2026 gez. Norbert Hofnagel Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2026 (Neufassung vom 09.07.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Willebadessen (Neufassung vom 09.07.2026)

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Willebadessen

Neufassung vom 09.07.2026

Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17.06.2003 (GV. NRW S. 313) und des § 7 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Willebadessen in seiner Sitzung am 09.07.2026 folgende Neufassung der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Willebadessen beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die von der Stadt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe in den Stadtteilen Altenheerse, Engar, Helmern, Ikenhausen, Niesen, Peckelsheim, Schweckhausen und Willebadessen. Hinsichtlich der Benutzung der Leichenhallen gilt sie auch für die Friedhöfe in den Stadtteilen, Eissen, Fölsen und Löwen.

(2) Die Friedhofsverwaltung ist die Stadt Willebadessen.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Das Friedhofswesen ist eine einheitliche, nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Aschen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Willebadessen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Willebadessen sind. Ferner dienen die Friedhöfe der Bestattung von Personen die zu Lebzeiten entweder hervorragende Verdienste um die Stadt Willebadessen selbst erworben haben oder die von ihnen erbrachte hervorragende Leistungen auf (kommunal-)politischem, künstlerischem, kulturellem, wissenschaftlichem, wirtschaftlichem oder sozialem Gebiet mit einer besonderen Grablege honoriert und die Ehre durch die Stadt Willebadessen verliehen wurde. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 Bestattungsbezirke

(1) Die Bestattungsbezirke sind identisch mit den Stadtteilen.

(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die Bestattung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,

b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 4 – Begriffsbestimmungen

(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung zugewiesen worden ist.

(2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 17 Absatz 7 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Die Friedhofsverwaltung kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. Das gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 3 zahlt Die Friedhofsverwaltung an den/die Nutzungsberechtigte/n eine Entschädigung in Geld. Die zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit/Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Friedhofsverwaltung in andere Grabstätten umgebettet

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der/die Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein/ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie dem/der Nutzungsberechtigten, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind ganztägig für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 7 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/ Rollerblades/ Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines/r Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern, i) Hunde frei laufen zu lassen; Hunde sind immer an der Leine zu führen. Verunreinigungen durch den Hund sind umgehend zu beseitigen.

(3) Kinder unter 10 Jahren sollen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig.

(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal der Friedhofsverwaltung auf deren Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Friedhofsverwaltung ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.

(3) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes – spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr – zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (5) Die Gewerbetreibenden haben der Friedhofsverwaltung ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formblatt (Anlage 1) zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist; § 25 Absatz 2 bleibt unberührt. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber der Friedhofsverwaltung gleich.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs

  1. 1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,
  1. 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
  1. 3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.

Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann die Friedhofsverwaltung ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer bestehenden Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen, frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag Hinterbliebener Personen können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.

§ 10 Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(5) Überurnen, die in oberirdischen Urnengemeinschaftsgrabanlagen verwendet werden, dürfen eine maximale Höhe von 0,35 m und einen maximalen Durchmesser von 0,21 m nicht überschreiten.

§ 11 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der/Die Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den/die Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 12 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 13 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse der Friedhofsverwaltung zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der/die Totenfürsorgeberechtigte/r und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung. Mit dem Antrag ist die Verleihungsurkunde über den Erwerb des Nutzungsrechts vorzulegen. In den Fällen des § 29 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 29 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der/die Antragsteller/in zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(9) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.

IV. Grabstätten

§ 14 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan. Grabstätten innerhalb eines denkmalrechtlich geschützten Areals verbleiben im Eigentum des Denkmaleigentümers. Als Denkmalareal gilt die denkmalrechtlich geschützte Fläche einschließlich der zugehörigen Außenanlagen.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten,

e) Reihengrabstätten als Rasengrab (ohne Gestaltung),

f) Wahlgrabstätten als Rasengrab (ohne Gestaltung)

g) Anonyme Reihengrabstätten,

h) Anonyme Urnenreihengrabstätten,

i) Urnenbaumgrabstätten,

j) Urnenstelen,

k) Ehrengrabstätten.

Der Erwerb einer anonymen Reihengrabstätte oder einer anonymen Urnenreihengrabstätte ist lediglich auf dem Friedhof im Stadtteil Willebadessen möglich. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten

b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Die zusätzliche Beisetzung einer Urne ist zulässig, sofern die Ruhezeit der Reihengrabstätte noch mindestens 20 Jahre beträgt. Eine Verlängerung ist in diesem Fall nicht möglich.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 16 Grabstätten als Rasengräber

(1) Gräber im Rasenfeld werden auf den städtischen Friedhöfen eingerichtet, soweit dies möglich ist und ausreichend Flächen zur Verfügung stehen.

(2) Rasengrabstätten sind Reihengräber oder Wahlgräber, die der Reihe nach belegt und für die Dauer von 30 Jahren abgegeben werden. Ein Nutzungsrecht über diese Ruhezeit hinaus kann nicht geltend gemacht werden. Ein Wiedererwerb oder die Verlängerung der Ruhezeit bei Reihengräber als Rasengrab ist nicht möglich.

(3) Die Grabstätte ist auf Veranlassung und Kosten der Angehörigen mit einer Namenstafel aus Naturstein in der Größe 60 cm x 50 cm im Querformat zu versehen. Die Namenstafel ist so in die Rasenfläche zu verlegen, dass sie mit dem Rasenmäher befahren werden kann. Die Beschriftung der Tafel muss eingehauen sein, um einer Beschädigung bei der Rasenpflege zu vermeiden.

(4) In der Vegetationszeit sind Rasengräber von jeglichem Grabschmuck und Grableuchten freizuhalten. Außerhalb der Vegetationszeit (von Allerheiligen bis Ostern) sind einfacher Grabschmuck sowie Grableuchten erlaubt. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, unerlaubt aufgestellten Grabschmuck sowie Grableuchten abzuräumen, um ungehindert Pflegearbeiten durchführen zu können.

§ 17 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind mehrstellige Grabstätten für Erdbestattung, an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Wiedererwerb auf 10, 20 oder 30 Jahre ist möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. (3) Wahlgrabstätten werden als mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der/die jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der/die Erwerber/in für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen/ihren Nachfolger/in im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren/dessen Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den/die Lebenspartner/in nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des/der bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(8) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(9) Jede/r Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 18 Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Anonyme Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenbaumgrabstätten,

e) oberirdische Urnengemeinschaftsgrabanlagen,

f) Grabstätten für Erdbestattung. Die Beisetzung von Aschen in einer Reihengrabstätte ist nur zulässig, wenn die Ruhezeit noch mindestens 20 Jahre beträgt.

(2) Urnengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einem Urnenreihengrab darf eine Urne, in einem Urnenwahlgrab dürfen 2 Urnen beigesetzt werden. Über die Abgabe wird eine Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechts ausgehändigt. Das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Urnenwahlgrabstätte möglich. Ein Wiedererwerb auf 10, 20 oder 30 Jahre ist möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(3) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m.

(4) Baumbestattungen von Aschenurnen sind als Einzel- oder Doppelgrabstätten an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich möglich (Urnenbaumgrabstätten). Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Das Nutzungsrecht an Baumgräbern wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Die Verlängerung ist einmalig für die Dauer von 10 Jahren möglich. Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechts zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die Friedhofsverwaltung Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes. Die Grabstätte ist auf Veranlassung und Kosten der Angehörigen mit einer Namenstafel aus Naturstein in einer Größe von 40 cm x 30 cm (Einzelgrab) und 60 cm x 40 cm (Doppelgrab) im Querformat zu versehen. Die Namenstafel ist so in die Rasenfläche zu verlegen, dass sie mit dem Rasenmäher befahren werden kann. Die Beschriftung der Tafel muss eingehauen sein, um eine Beschädigung bei der Rasenpflege zu vermeiden. Die Grabstätte ist während der Vegetationszeit von Blumen- und sonstigem Grabschmuck freizuhalten, um ungehindert die Grabpflege durchführen zu können

(5) Urnenstelen sind oberirdische Aschengrabstätten, die aus mehreren Kammern bestehen und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung der Asche der Reihe nach belegt werden. In einer Kammer werden zwei Urnen beigesetzt. Die Kammern werden auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung mit einer Namensplatte aus Naturstein verschlossen. Die Beschriftung dieser Namensplatten erfolgt einheitlich auf Kosten der/des Gebührenpflichtigen.

(5) oberirdische Urnengemeinschaftsgrabanlagen sind Aschengrabstätten, die aus mehreren Kammern bestehen und im Todesfall der Reihe nach belegt werden. Sie sind als Einzel- oder Doppelkammer erhältlich. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen und kann nicht verlängert werden. Die Kammern werden auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung mit einer Namensplatte aus Naturstein verschlossen.

(6) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu 2 Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.

(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen.

§ 19 Anonyme Grabstätten

(1) Auf dem Friedhof im Stadtteil Willebadessen ist ein nicht näher gekennzeichnetes Urnen– und Reihengrabfeld für namenlose Bestattungen eingerichtet.

(2) Die Anlage und Pflege der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Grabstätten werden einheitlich mit Rasen begrünt. Der Rasen wird durch die Friedhofsverwaltung gemäht. Über die Grabanlage wird keine Auskunft erteilt. Grabmale und bauliche Anlagen sind nicht zulässig.

§ 20 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Friedhofsverwaltung.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

§ 22 Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Grabmale sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofs einordnen.

(2) Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff wie Naturstein, Holz oder Metall (z.B. Schmiedeeisen) hergestellt sein. Sie sollen handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein. Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen höchstens einen 15 cm hohen sichtbaren Sockel haben. Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmals (auch der Rückseite) ist grundsätzlich erwünscht.

(3) Nicht zugelassen sind

a) alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber und Farben,

b) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen,

c) Plattenabdeckungen auf Reihen- und Wahlgräbern für Erdbestattungen.

(4) Stehende Grabmale dürfen grundsätzlich folgende Höhe nicht überschreiten:

auf Erdbestattung für Erwachsene 1,20 m Holzgrabmäler

1,40 m

auf Erdbestattung für Kinder

0,80 m Holzgrabmäler

0,90 m

auf Urnengrabstätten

0,80 m Holzgrabmäler

0,70 m (5) Plattenabdeckungen auf Urnengräbern sind zulässig. Sie müssen vor Errichtung durch die Friedhofsverwaltung genehmigt werden.

(6) Die Gestaltung der anonymen Urnenreihengräber und der anonymen Erdgräber obliegt der Friedhofsverwaltung.

(7) Bei Urnenstelen muss die Namenskennzeichnung auf einer 14 x 14 x 0,2 cm gebürsteten Edelstahlplatte erfolgen. Die Aufschrift muss mit schwarzer Schrift graviert werden. Die Schriftgröße ist der Edelstahlplatte proportional anzupassen. Die Schriftart ist frei wählbar. Die Anbringung erfolgt gemäß den Vorgaben des Friedhofsträgers. Dies wird entweder durch das Personal des Friedhofsträgers selbst oder durch beauftragte Firmen umgesetzt.

(8) Grabstätten innerhalb eines denkmalrechtlich geschützten Areals unterliegen den Anforderungen des Denkmalrechts. Sofern und soweit eine denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt wird, gehen die dortigen Regelungen den Gestaltungsanforderungen dieser Satzung vor. Soweit keine solche erteilt zu werden braucht, sind bei der Gestaltung der Grabstätte einschließlich eines Mausoleums, berechtigte Wünsche der Angehörigen, eines Nachlassverwalters oder einer Nachlassstiftung insbesondere, unter Beachtung einer Stiftungssatzung sind zu berücksichtigten. Die Nutzungsdauer der Grabstätte beträgt mindestens 30 Jahre und richtet sich im Übrigen sich nach der Erhaltungswürdigkeit des Hauptdenkmals im Denkmalareal. Die Unterhaltung einer solchen Grabstätte richtet sich im Übrigen nach dieser Satzung; anderweitige Regelungen, z. B. durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Friedhofsverwaltung und dem Nachlassverwalter oder der Nachlassstiftung werden hierdurch nicht ausgeschlossen. Die generelle Friedhofsverwaltung verbleit bei der Stadt Willebadessen.

(9) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 21 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften und auch sonstige baulichen Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

§ 23 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Eine denkmalrechtliche Erlaubnis für eine Grabstätte innerhalb eines denkmalrechtlich geschützten Areals einschließlich der zugehörigen Außenanlagen gilt als eine solche. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der/Die Antragsteller/in hat sein/ihr Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Bauliche Anlagen innerhalb eines denkmalrechtlich geschützten Areals einschließlich der zugehörigen Außenanlagen unterliegen überdies den fachrechtlichen Anforderungen wie dem Denkmalschutzrecht, Bauordnungsrecht oder dem Wasserecht. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist, sofern sich aus einer fachrechtlichen Genehmigung keine längere Geltungsdauer ergibt.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(6) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist der Friedhofsverwaltung mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Überein-kommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.

§ 24 Anlieferung

Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

§ 25 Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des/der Nutzungsberechtigen sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der ab Juli 2012 gültigen (dritten) Fassung einzubringen.

(2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 8 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber der Friedhofsverwaltung nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber der Friedhofsverwaltung nachgewiesenem Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber der Friedhofsverwaltung verantwortet.

(3) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 23. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(4) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

§ 26 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der/die jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der/des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des/der Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des/der Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Friedhofsverwaltung bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Friedhofsverwaltung im Innenverhältnis, soweit die Friedhofsverwaltung nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 27 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 26 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit/des Nutzungsrechts oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abzuräumen oder abräumen zu lassen.. Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist gehen Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der/die jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit werden die noch erhalten gebliebenen Urnen vom Friedhofsträger zur abschließenden Verbringung auf einer dafür vorgesehenen Friedhofsfläche in würdiger Weise beigesetzt.

§ 28 Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Sie sollen eine Höhe von 2 m nicht überschreiten.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der/die Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit eine/n zugelassenen Friedhofsgärtner/in beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.

(5) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet und mit einer für die Grabreihe vorgegebenen Einfassung versehen werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Für einem denkmalrechtlich geschützten Areal zugehörige Außenanlagen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen und die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen dem Denkmaleigentümer übertragen.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

(9) Das Aufbringen von Kies und Gesteinssplitt als gestalterisches Element ist zulässig, sofern keine wasser- und luftdichten Folien verwendet werden. Auf schneeweißen oder tiefschwarzen Belag soll aber verzichtet werden.

§ 29 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der/die Verantwortliche (§ 26 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der/die Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine/ihre Kosten im Wege der Verwaltungsvollstreckung in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den/die Verantwortliche/n schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der/die Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung ist durch Erhebung einer Grabpflegegebühr sicherzustellen.

(2) Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der/die unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VI. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 30 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 31 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 31 Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle, einschließlich Vorplatz) oder am Grab abgehalten werden.

(2) Auf Antrag des Totenfürsorgeberechntigten kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

VII. Schlussvorschrift

§ 32 Haftung

Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; die Friedhofsverwaltung übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

§ 33 Gebühren

Für die Benutzung der durch die Friedhofsverwaltung verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 7 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 7 Abs. 2 missachtet,

c) entgegen § Abs. Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibende/r entgegen § 8 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) eine Bestattung entgegen § 9 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

f) entgegen § 21 Abs. 1 § 27 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

g) Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen

§ 28 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 28 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

i) Grabstätten entgegen § 29 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden.

§ 35 Inkrafttreten

Die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Willebadessen vom 01.03.2004 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 13.02.2025 tritt mit Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft.“ Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Willebadessen wird hiermit gem. § 7 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) und der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung) vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516) in den zurzeit gültigen Fassungen öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und/oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Willebadessen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Willebadessen, den 27.07.2026

gez. Norbert Hofnagel Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Willebadessen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Willebadessen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 34xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Willebadessen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Willebadessen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 149 € (Urne) bzw. 384 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Willebadessen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 34xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Willebadessen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €