Friedhofsgebühren Hohenmölsen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Hohenmölsen · Sachsen-Anhalt · PLZ 06679

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌ Bestattungsgebührensatzung der Stadt Hohenmölsen, gültig ab 01.01.2022

I. Erhebungsgrundsatz

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und der Friedhöfe im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Hohenmölsen sowie für Leistungen und damit verbundene Amtshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben. (2) Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind oder den im Gebührentarif angesetzten Aufwand überschreiten, setzt die Stadt die zu entrichtende Vergütung im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

a) wer gesetzlich verpflichtet ist, die Kosten zu tragen;

b) derjenige, der den Antrag auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung, Verleihung bzw. Verlängerung eines Nutzungsrechtes oder auf Durchführung sonstiger Leistungen gestellt hat. (2) Gebührenschuldner für die jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr ist der Inhaber des jeweiligen Nutzungsrechtes. (3) Sind für gebührenpflichtige Leistungen mehrere Personen gebührenpflichtig, haften diese als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Festsetzung, Fälligkeit und Einziehung der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung. (2) Für die Erhebung von Friedhofsunterhaltungsgebühren gemäß § 7 ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres ausschlaggebend. Die Jahresgebührenschuld entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes in Anwendung des zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebührensatzes und nach Maßgabe der für den gesamten Erhebungszeitraum geltenden satzungsmäßigen Maßstabeinheiten in voller Höhe. (3) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt in einem schriftlichen Bescheid. Die Gebühren mit Ausnahme der Friedhofsunterhaltungsgebühren gemäß § 7 sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(4) Die Friedhofsunterhaltungsgebühren gemäß § 7 werden zum 30.06. des jeweiligen Kalenderjahres in Höhe der Jahresgebühr fällig. Setzt der Bescheid im Falle der Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres einen späteren Fälligkeitszeitpunkt fest, geht diese Fälligkeit vor. (5) Wird auf eine Grabstätte vor Ablauf des Nutzungsrechtes verzichtet (z.B. durch Umbettung), werden die bei der Erteilung des Nutzungsrechtes erhobenen Gebühren nicht (auch nicht teilweise) zurückerstattet. (6) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

II. Gebührentarif

§ 4 Verwaltungsgebühren

| Nr. | Leistung | Gebühr | | :--- | :--- | :--- | | a) | Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales oder einer Einfassung | 18,50 € | | b) | Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | | | | | • für den Einzelfall | 18,50 € | | • für eine Dauerzulassung / Kalenderjahr | 120,00 € | | c) | Bearbeitung eines Sterbefalles | 74,00 € | | d) | Erteilung einer Umbettungsgenehmigung (gem.

§ 11 Friedhofssatzung

) | 18,50 € | | e) | Umschreibung des Nutzungsrechts (§ 14 Abs. 7 Friedhofssatzung) | 18,50 € | | f) | Erteilung Einebungsgenehmigung | 18,50 € | | g) | Zustimmung zur Verwendung übergroßer Särge (§ 8 Abs. Friedhofssatzung) | 18,50 € | | h) | Adressänderung Nutzungsrechtsinhaber | 9,00 € | |

§ 5 Nutzungsgebühren für städtische Bestattungseinrichtungen

| Nr. | Leistung | Gebühr | | :--- | :--- | :--- | | 1. | Nutzung der Trauerhalle | 162,81 € | | 2. | Nutzung des Abschiednahmeraumes | 45,59 € | | 3. | Nutzung der Kühlzelle (je Tag) | 12,44 € |

§ 6 Erwerb Nutzungsrechte an Grabstätte (einmalige Gebühr)

1. Erdgrabstätten

| Nr. | Leistung | Gebühr | | :--- | :--- | :--- | | 1.1 | Erdreihengrabstätten für Verstorbene bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres § 13 (2) a | 65,74 € | | 1.2 | Erdreihengrabstätten für Verstorbene nach Vollendung des 10. Lebensjahres § 13 (2) b | 107,13 € | | 1.3 | Einzelerdwahlgrabstätte gem. Friedhofssatzung § 14 (2) a | 197,22 € | | 1.4 | Einzelerdwahlgrabstätte gem. Friedhofssatzung § 14 (2) b | 241,05 € | | 1.5 | Doppelerdwahlgrabstätte gem. Friedhofssatzung § 14 (2) c | 595,54 € |

2. Urnengrabstätten

| Nr. | Leistung | Gebühr | | :--- | :--- | :--- | | 2.1 | Urnenreihengrabstätte gem. Friedhofssatzung § 16 (2) | 27,50 € | | 2.2 | Urnenwahlgrabstätte gem. Friedhofssatzung § 17 (2) | | | | | | | | • 1,00 x 1,00 | 128,90 € | | • 0,80 x 0,80 | 82,50 € | | • 1,25 x 0,80 | 128,90 € |

| Nr. | Leistung | Gebühr | | :--- | :--- | :--- | | 2.3 | Urnenreihenkammer, einfach gem. Friedhofssatzung § 19 (3) a | 528,43 € | | 2.4 | Urnenwahlkammer, doppelt gem. Friedhofssatzung § 19 (3) b | 1.465,62 € | | 2.5 | Erwerb einer Urnengrabstätte mit Kissenstein gem. Friedhofssatzung § 21 (1) | 1.329,62 € | | 2.6 | Erwerb einer Urnengrabstätte mit Liegeplatte gem. Friedhofssatzung § 21 (2) | 1.065,83 € | | 2.7 | Erwerb einer Urnengrabstätte mit Stele gem. Friedhofssatzung § 21 (3) | 297,61 € |

3. Verlängerung des Nutzungsrechtes (pro Jahr)

| Nr. | Leistung | Gebühr | | :--- | :--- | :--- | | 3.1 | Einzelerdwahlgrabstätte gem. Friedhofssatzung § 14 (2) a | 6,57 € | | 3.2 | Einzelerdwahlgrabstätte gem. Friedhofssatzung § 14 (2) b | 8,04 € | | 3.3 | Doppelerdwahlgrabstätte gem. Friedhofssatzung § 14 (2) c | 19,85 € | | 3.4 | Urnenwahlgrabstätte gem. Friedhofssatzung § 17 (2) | | | | | | | | • 1,00 x 1,00 | 4,30 € | | • 0,80 x 0,80 | 2,75 € | | • 1,25 x 0,80 | 4,30 € | | 3.5 | Urnenwahlkammer doppelt gem. Friedhofssatzung § 19 (3) b | 48,85 € |

§ 6 a Grabstellengebühr (einmalige Gebühr)

| Nr. | Leistung | Gebühr | | :--- | :--- | :--- | | Nutzung der anonymen Urnenreihengrabstätte gem. Friedhofssatzung § 10 (5) | 375,46 € |

§ 7 Friedhofsunterhaltungsgebühren

(1) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist eine Jahresgebühr und dient zur Deckung allgemeiner Unterhaltungs- und Verwaltungskosten des Friedhofes. (2) Optional ist es zukünftig möglich, dass die Friedhofsunterhaltung (mit Ausnahme der Unterhaltung der Trauerhallen) an eine fachlich geeignete Firma übertragen wird. Die Übertragung bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Stadtrates. (3) Die jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt:

| Nr. | Leistung | Gebühr | | :--- | :--- | :--- | | 1.1 | Erdreihengrabstätte und Einzelerdwahlgrabstätte | 69,44 € | | 1.2 | Doppelerdwahlgrabstätte | 171,57 € | | 1.3 | Urnenreihengrabstätte | 23,77 € | | 1.4 | Urnenwahlgrabstätte | | | | | | | | • 1,00 x 1,00 | 37,14 € | | • 0,80 x 0,80 | 23,77 € | | • 1,25 x 0,80 | 37,14 € | (4) Bei einer Beisetzung in

a) einer Urnengemeinschaftgrabstätte (§ 18 Friedhofssatzung)

b) einer Urnenkammer (§ 19 Friedhofssatzung)

c) einer pflegearmen Urnengrabstätte (§ 21 Friedhofssatzung) ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr mit der Gebühr der Überlassung dieser Grabstätte/Grabstelle abgegolten.

III. Weitere Bestimmungen

§ 8 Entgelte für besondere Leistungen

Die Erbringung weiterer Leistungen, die in dieser Satzung nicht enthalten sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung, die auch die Höhe des dafür als Gegenleistung zu zahlenden Entgelts einschließt.

§ 9 Billigkeitsregelungen

(1) Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. (2) Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

§ 10 Sprachliche Gleichstellung

Personen- oder Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für Personen mit männlichem, weiblichem und diversem Geschlecht sowie für Personen ohne Geschlechtsangabe

Bekanntmachung: • Satzung: 31.12.2020 (in Kraft mit Wirkung ab 01.01.2021) • 1. Änderung: 08.03.2021 (in Kraft mit Wirkung ab 01.01.2022)

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Hohenmölsen, gültig ab 01.01.2024

Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Hohenmölsen (Friedhofssatzung) in der Fassung ab 01.01.2024

gemäß Satzungsbeschluss - Beschluss des Stadtrates vom 16. November 2017 (Beschluss - Nr. VI./34/2017) Beschluss der Satzung zur 1. Änderung der Friedhofssatzung vom 19.11.2020 (Beschluss-Nr. SR/VII/029/2020) Beschluss der Satzung zur 2. Änderung der Friedhofssatzung vom 18.11.2021 (Beschluss-Nr. SR/VII/058/2021) Beschluss der Satzung zur 3. Änderung der Friedhofssatzung vom 14.12.2023 (Beschluss-Nr. SR/VII/060/2023)

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die Friedhöfe der Stadt Hohenmölsen sowie der Ortschaften Werschen mit den Ortsteilen Werschen und Oberwerschen, Webau mit den Ortsteilen Webau, Wählitz und Rössuln sowie Taucha und Granschütz mit den Ortsteilen Granschütz und Aupitz, im Weiteren „Friedhof“ genannt.

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Stadt Hohen-mölsen. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Hohenmölsen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grab-stätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann von der Stadt Hohenmölsen zugelassen werden.

§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder Teile davon können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung des Friedhofs oder von Friedhofsteilen verlieren der Friedhof oder der betreffende Friedhofsteil ihre Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen.

(2) Die Stadt Hohenmölsen kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(3) Die Stadt Hohenmölsen kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungs-rechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Werden infolge Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen auf Kosten der Stadt Hohenmölsen möglich.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Friedhof ist während des Jahres durchgehend für den Besuch geöffnet.

(2) Die Stadt Hohenmölsen kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Fried-hofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jedermann hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend so zu verhalten, dass Ruhe und Ordnung gewahrt bleiben. Den Anordnungen des Friedhofspersonales ist Folge zu leisten.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet,

a) Wege mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich Sportgeräten (wie Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle, handbewegliche Fahrzeuge sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringern, zu befahren;

b) während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Nähe geräuschvolle bzw. die Bestattung oder Trauerfeier beeinträchtigende Arbeiten auszuüben;

c) seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, weiterhin Rasenflächen, Pflanzungen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten;

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Servicehunde und Hunde auf dem Friedhof Hohenmölsen (Dr. Walter-Friedrich-Straße), welche jedoch an der kurzen Leine zu führen sind. Dabei ist darauf zu achten, dass die mitgeführten Hunde die Anlagen und Wege und insbesondere die Grabanlagen nicht beschmutzen oder beschädigen.

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;

g) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, sowie die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken;

h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern;

i) ohne Genehmigung der Stadt Hohenmölsen Anpflanzungen jeglicher Art außerhalb der erworbenen Grabstätte vorzunehmen.

(4) Totengedenkfeiern, auch wenn sie nicht mit einer Bestattung zusammenhängen, bedürfen der Zustimmung der Stadt Hohenmölsen. Die Zustimmung ist mindestens eine Woche vor der Durchführung zu beantragen.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Jegliche Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen).

(2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der von Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen (insbesondere nach den Absätzen 3 bis 6) zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicherzustellen, ist der Stadt Hohenmölsen (Friedhofsverwaltung) die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme (Name und Adresse des Dienstleistungserbringers sowie des Auftraggebers, beabsichtigter Termin und Dauer, geplante/durchzuführende Arbeiten) mitzuteilen.

(3) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.

(4) Dienstleistungserbringer dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder an dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(5) Den Anordnungen der verantwortlichen Bediensteten der Stadt Hohenmölsen ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Stadt Hohenmölsen begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Stadt Hohenmölsen im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt. (6) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen montags bis freitags von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr ausgeführt werden. An Samstagen sind gewerbliche Arbeiten ab 07:00 Uhr möglich und spätestens um 12:00 Uhr zu beenden. Durch die Arbeiten dürfen insbesondere Bestattungsfeierlichkeiten nicht beeinträchtigt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind diese Arbeiten gänzlich untersagt.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist durch die Bestattungsinstitute unverzüglich nach Antrags-aufnahme bei der Stadt Hohenmölsen anzumelden.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt Hohenmölsen festgesetzt. Bestattungen erfolgen montags bis freitags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 15:30 Uhr und samstags bis 12:00 Uhr. Sonn- und Feiertage sind von Bestattungen aus-geschlossen. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) Das Verbringen des Sarges von der Feierhalle zum Grab und die Bestattung sowie die Beisetzung der Urne sind Sache der Bestattungsinstitute. Über Ausnahmen entscheidet die Stadt Hohenmölsen.

§ 8 Särge

(1) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchdringen von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Bei Erdbestattungen sind Holzsärge aller Art zulässig, nicht dagegen Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen aus Metall, Kunststoff oder sonstigem nicht verrottbarem Material. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Das gilt nicht für Särge in Grüften und Grabgebäuden.

(2) Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein.

(3) Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt Hohenmölsen einzuholen.

§ 9 Grabherstellung

(1) Zur Grabherstellung sind die mit der Bestattung beauftragten Firmen berechtigt. Die Grabherstellung umfasst das Öffnen, Ausheben und Schließen von Gräbern.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Sie müssen voneinander mindestens durch 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10 Ruhefristen und Nutzungsrechte

(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Ruhefrist für Verstorbene vor dem vollendeten 10. Lebensjahr und für Urnen beträgt 15 Jahre. Für Verstorbene nach dem 10. Lebensjahr beträgt die Ruhefrist 20 Jahre. Sie wird vom Tage der Beisetzung gerechnet.

(3) Die Ruhefrist für die Bestattung von Urnen in den Kammern der Urnenwand auf dem Friedhof Hohenmölsen beträgt 15 Jahre.

(4) Nutzungsrechte an Grabstätten werden für die Inhaber wie folgt begrenzt:

a) für Erdreihengrabstätten bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 15 Jahre für Erdreihengrabstätten nach vollendetem 10. Lebensjahr 20 Jahre

b) für Erdwahlgrabstätten 30 Jahre

c) für Urnenreihengrabstätten 15 Jahre

d) für Urnenwahlgrabstätten 30 Jahre

e) für pflegearme Urnengrabstätten 30 Jahre f) für Urnenreihenkammern 15 Jahre

g) für Urnenwahlkammern 30 Jahre

h) für anonyme Urnenreihengrabstätten 15 Jahre (Urnengemeinschaftsanlage)

(5) Für anonyme Urnenreihengrabstellen wird ein Nutzungsrecht von 15 Jahren festgelegt. Die Beisetzung erfolgt grundsätzlich durch die Bestattungsunter-nehmen. Für die Pflege und Unterhaltung dieser Anlage ist eine einmalige Gebühr an die Stadt Hohenmölsen zu zahlen, welche mit der Zahlung der Grabstellengebühr gemäß der Bestattungsgebührensatzung abgegolten ist.

(6) Eine vorzeitige Beendigung des Nutzungsrechtes ist schriftlich zu beantragen. Ein Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Gebühren besteht nicht. Für die Einebnung der Grabstätte ist der Antragsteller verantwortlich. Auf die Regelungen des § 26 wird verwiesen.

(7) Die Vergabe des Nutzungsrechtes an Grabstätten in neu erschlossenen Grab-feldern erfolgt gemäß digitalem Belegungsplan.

(8) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Graburkunde.

§ 11 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Hohenmölsen. Umbettungen auf den Friedhöfen der Stadt Hohenmölsen sind nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen oder privaten Interesses zulässig. Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Nach Ablauf der Ruhefrist ist eine Umbettung nicht mehr möglich. Eine Umbettung von Urnen innerhalb der Friedhöfe der Stadt Hohenmölsen ist nicht in die Urnenwand möglich.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen dürfen ausschließlich nur durch einen Dienstleistungserbringer, der nach § 6 befähigt ist, durchgeführt werden. Die Stadt Hohenmölsen bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(3) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Stadt Hohenmölsen Grabstätten verlegen. Leichen oder Aschereste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind mit umzubetten.

(5) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.

(6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1) Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

Auf den Friedhöfen der Stadt Hohenmölsen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Erdreihengrabstätten

b) Erdwahlgrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten

e) anonyme Urnenreihengrabstätte – Urnengemeinschaftsanlage (ausschließlich auf den Friedhöfen: Friedhof Hohenmölsen – Dr. Walter-Friedrich-Straße, Friedhof Rössuln, Friedhof Taucha, Friedhof Granschütz)

f) Urnenkammern ausschließlich auf den Friedhöfen • Hohenmölsen – Dr.-Walter-Friedrich-Straße • Rössuln, Ortschaft Webau • Granschütz, Ortschaft Granschütz • Taucha, Ortschaft Taucha

g) pflegearme Urnengrabstätten

h) Ehrengrabstätten, Patenschaftsgrabstätten

Nutzungsrechte werden nur bei freien Kapazitäten verliehen.

(2) Grüfte und Grabgebäude sind auf den dafür vorgesehenen Grabfeldern zulässig.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte (Erwerb des Nutzungsrechtes) auf einem bestimmten Friedhof und in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden abgegeben werden. Grundsätzlich darf in einer Reihengrabstätte nur ein Sarg und eine Urne beigesetzt werden.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Erdreihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr Größe der Grabstätte: 1,80 m x 0,85 m; Nutzungsdauer: 15 Jahre

b) Erdreihengrabstätten für Verstorbene nach Vollendung des 10. Lebensjahres Größe der Grabstätte: 2,20 m x 0,85 m; Nutzungsdauer: 20 Jahre

Seitlicher Abstand zwischen den Gräbern : 0,40 m bis 0,50 m

Eine Verlängerung an dieser Grabstätte ist nicht möglich, da die Ruhezeit gleichzeitig der Nutzungszeit entspricht.

(3) Das Abräumen von Erdreihengrabfeldern oder –teilen ist vor der Wiederbelegung von der Stadt Hohenmölsen sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 14 Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die einstellige oder mehrstellige Grabstätten sein können, an denen ein Nutzungsrecht von 30 Jahren verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelerdwahlgrabstätten für Verstorbene bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres (für eine Erdbestattung) Größe der Grabstätte: 1,80 m x 0,85 m

b) Einzelerdwahlgrabstätten für Verstorbene nach Vollendung des 10. Lebensjahres (für eine Erdbestattung) Größe der Grabstätte: 2,20 m x 0,85 m

c) Doppelerdwahlgrabstätten (für zwei Erdbestattungen) Größe der Grabstätte: 2,20 m x 2,10 m

(3) Nutzungsberechtigte von Erdwahlgrabstätten nach Abs. 2 haben das Recht und die Möglichkeit, in den einzelnen Grabstätten zusätzlich auch Urnen beizusetzen.

Hierfür gelten folgende Bedingungen:

a) In einer Einzelerdwahlgrabstätte dürfen unter Beachtung der Ruhefrist für Urnenreihengrabstätten bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

b) In einer Doppelerdwahlgrabstätte dürfen unter Beachtung der Ruhefrist für Urnenreihengrabstätten bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Diese Grabstätte besteht aus zwei Gräbern. Erfolgt in einem der beiden Gräber eine Urnenbeisetzung vor der Erdbestattung, darf in diesem Grab während der Ruhezeit der Urne keine Erdbestattung stattfinden.

c) Nach einer Urnenbeisetzung ist während der Dauer der Ruhezeit der Urne eine Körpererdbestattung nicht zulässig.

(4) Bis zum Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag für die gesamte Erdwahlgrabstätte verlängert werden. Die Verlängerung sollte in Fünf-Jahresschritten erfolgen. Dem Antrag wird nur stattgegeben, wenn die Erdwahlgrabstätte ordnungsgemäß angelegt und unterhalten worden ist.

(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erworben ist bzw. keine Gebührenrückstände für diese Grabstätte besteht.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger für das Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht mittels eines Vertrages, welcher erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird, übertragen.

Beim Ableben des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht, sofern keine andere Regelung getroffen wurde, in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen mit deren Zustimmung über,

a) auf den überlebenden Ehegatten/Ehegattin bzw. eingetragenen Lebenspartner/eingetragene Lebenspartnerin und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind.

b) auf die ehelichen, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel, in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(7) Der jeweils Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt Hohenmölsen.

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt ist oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis an der Grabstätte hingewiesen.

(10) Bei der Abgabe oder dem Entzug des Nutzungsrechtes der Grabstätte kann die Stadt Hohenmölsen über diese Grabstätte nach Ablauf der Ruhefristen der Bestattungen entschädigungslos wieder frei verfügen. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren besteht nicht.

(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnenwahlgrabstätten

c) anonymen Urnenreihengrabstelle (Urnengemeinschaftsanlage)

d) Urnenkammern

e) Ehrengrabstätten f) Erdreihen- und Erdwahlgrabstätten

g) pflegearmen Urnengrabstätten (Urnengrabstätte mit Kissenstein; Urnengrabstätte mit Liegeplatte; Urnengrabstätte mit Stele)

(2) Die Beisetzung von Urnen in Steinkästen ist nicht zulässig.

(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung von Aschen abgegeben werden. Über die Zuteilung wird eine Graburkunde erteilt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet: Urnenreihengrabstätten Größe der Grabstätte: 0,80 m x 0,80 m

(3) In einer Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden.

§ 17 Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungs-recht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.

(2) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.

Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße und Belegungszahl an Urnen: • 1,00 m x 1,00 m – max. vier Urnen; • 0,80 m x 0,80 m (ausschließlich auf dem Friedhof Hohenmölsen) – max. zwei Urnen; • 1,25 m x 0,80 m (ausschließlich auf dem Friedhof Hohenmölsen) – max. vier Urnen.

(3) Bis zum Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag für die Urnenwahlgrabstätte in Fünf-Jahresschritten verlängert werden.

§ 18 Anonyme Urnenreihengrabstätte

(1) Das Grabfeld der anonymen Urnenreihengrabstätte ist eine in sich geschlossene Rasenfläche, auf der Urnen innerhalb einer Fläche von 0,30 m mal 0,30 m der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Urne wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit an einer nur der Stadt Hohenmölsen bekannten Stelle, d. h. anonym, beigesetzt. Diese Grabstellen werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn es dem Willen des Verstorbenen entspricht. Eine Ausbettung von Urnen ist nicht möglich.

(2) Blumen, Gebinde, getopfte Pflanzen usw. sind nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abzulegen. Anpflanzungen sind grundsätzlich nicht gestattet. Das Grabfeld wird im Rahmen der Grünflächenpflege von der Stadt Hohenmölsen unterhalten.

§ 19 Urnenkammern

(1) Urnenkammern sind Aschenstätten, die erst im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit des bzw. der zu Bestattenden abgegeben werden.

(2) Die Urnenkammern sind als geschlossene Wandfläche ausgebildet, in denen bis zu zwei Urnen mit Schmuckurnen beigesetzt werden können. Die Kammern werden der Reihe nach belegt.

(3) Es werden eingerichtet:

a) Urnenreihenkammern, einfach (für eine Urne) • Nutzungsrecht 15 Jahre • Verlängerung nicht möglich

b) Urnenwahlkammern, doppelt (für zwei Urnen) • Nutzungsrecht 30 Jahre

(4) Bis zum Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag für die Urnenwahlkammer einmalig, jedoch höchstens bis 15 Jahre verlängert werden.

(5) Die Verschlussplatte ist gemäß § 24 Abs. 2 zu gestalten. Sie wird mit dem Erwerb (Antrag auf Erteilung des Nutzungsrechts) der Grabstätte an den Nutzungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten zum Zwecke der Gestaltung gemäß § 24 Abs. 2 sowie anschließender Anbringung im Rahmen der Trauerfeier von einem durch den Nutzungsberechtigten beauftragten Bestattungsunternehmen bzw. sonstigen Dienstleister gemäß § 6 sowie unter Berücksichtigung der Festlegungen gemäß § 15 Abs. 4 übergeben.

§ 20 Ehrengrabstätte, Patenschaftsgrabstätte

(1) Die Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt. Die Zuerkennung erfolgt durch Ratsbeschluss.

(2) Patenschaftsgrabstätten sind Grabstätten mit erhaltenswerten, historischen Grabmalanlagen. Zur Nutzung und dem Erhalt dieser Grabstätten kann die Stadt Hohenmölsen gesonderte Vereinbarungen abschließen.

§ 21 Pflegearme Urnengrabstätten

(1) Urnengrabstätte mit Kissenstein

  1. 1. Bei der Urnengrabstätte mit Kissenstein handelt es sich um eine kleine Urnengemeinschaftsgrabanlage ohne Pflegeaufwand und ohne die Möglichkeit einer individuellen Bepflanzung für die Nutzungsberechtigten. Je Kissenstein können bis zu zwei Urnen (1. Urne unter dem Stein – 2. Urne rechts daneben) beigesetzt werden.
  1. 2. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen, mit der Möglichkeit der einmaligen Verlängerung um max. weitere 15 Jahre.
  1. 3. Der Kissenstein ist gemäß § 23 Abs. 15 b, 1. zu gestalten. Die Festlegungen der §§ 23 und 24 sind zu beachten. Der Kissenstein wird mit dem Erwerb (Antrag auf Erteilung des Nutzungsrechts) der Grabstätte an den Nutzungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten zum Zwecke der Gestaltung gemäß § 24 übergeben.

(2) Urnengrabstätte mit Liegeplatte

  1. 1. Bei der Urnengrabstätte mit Liegeplatte handelt es sich um eine kleine Urnengemeinschaftsgrabanlage ohne Pflegeaufwand und ohne die Möglichkeit einer individuellen Bepflanzung für die Nutzungsberechtigten. Je Liegeplatte können bis zu zwei Urnen (1. Urne unter der Liegeplatte – 2. Urne rechts daneben) beigesetzt werden.
  1. 2. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen, mit der Möglichkeit der einmaligen Verlängerung um max. weitere 15 Jahre.
  1. 3. Die Liegeplatte ist gemäß § 23 Abs. 15 b, 2. zu gestalten. Die Festlegungen der §§ 23 und 24 sind zu beachten. Die Liegeplatte wird mit dem Erwerb (Antrag auf Erteilung des Nutzungsrechts) der Grabstätte an den Nutzungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten zum Zwecke der Gestaltung gemäß § 24 übergeben.

(3) Urnengrabstätte mit Stele

  1. 1. Bei der Urnengrabstätte mit Stele handelt es sich um eine Urnengrabstätte für ein bis zwei Urnen (auf jeder Stelenseite je eine Urne).
  1. 2. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen, mit der Möglichkeit der einmaligen Verlängerung um max. weitere 15 Jahre.
  1. 3. Die Grabstätte bietet zwei kleine durch den Nutzungsberechtigten gestaltbare Flächen von 35 x 35 cm, welche individuell durch den Nutzungsberechtigten bepflanzt oder mit Natursteinabdeckplatten mit einer Mindeststärke von 2 cm abgedeckt werden können. Bei Verzicht auf individuelle Bepflanzung oder Abdeckung mit Platten wird die Fläche für die Dauer der Nutzungszeit durch die Stadt Hohenmölsen unterhalten.
  1. 4. Die Grabstätte ist gemäß §§ 23 Abs. 15 b, 3. und 24 zu gestalten.

V. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabstätten sind so zu gestalten, dass sie der Würde des Ortes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gerecht werden.

(2) Das durch die Bestattungspflichtigen beauftragte Bestattungsunternehmen ist für die Vorbereitung und Nachbereitung einer Bestattung, d.h. für das Verdichten der Grabstätte, den Abtransport von überschüssigem Erdreich und das Anlegen eines provisorischen Grabhügels (bei Erdbestattungen) verantwortlich.

§ 23 Grabmale

(1) Unbeschadet des § 22 müssen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den besonderen Anforderungen entsprechen. Sie müssen aus wetterbeständigem Material sein.

(2) Grabmale dürfen aus Natursteinen (ebenfalls Findlingen), Holz und geschmiedetem oder gegossenem Material sein. Ausstattungsgegenstände und Gestaltungselemente aus anderen Materialien, die der Würde des Ortes entsprechen, sind zulässig.

(3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.

(4) Die Aufstellung von Grabmalen, jede Formveränderung von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Hohenmölsen. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(5) Dem Antrag ist zweifach beizufügen: • der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht • Angabe des Materials und seine Bearbeitung.

(6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Erteilung der Genehmigung errichtet bzw. geändert worden ist.

(7) Die Stadt Hohenmölsen kann Grabmale, die den genehmigten Plänen nicht entsprechen oder ohne Genehmigung aufgestellt wurden, auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen lassen. Für etwaige Schäden, die am Grabmal entstehen, übernimmt die Stadt Hohenmölsen keine Haftung. (8) Für die Bearbeitung der Anträge zur Errichtung und Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen wird eine Gebühr nach der gültigen Gebührensatzung der Stadt Hohenmölsen erhoben.

(9) Grabmale und Grabeinfassungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt entsprechend auch für sonstige bauliche Anlagen.

(10) Grabeinfassungen müssen steinmetzmäßig bearbeitete Einfassungen sein, die mit dem Grabstein eine Einheit bilden und ebenso wie Grabsteine dem Genehmigungsverfahren unterliegen.

(11) Andere Einfassungen sind nicht erlaubt.

(12) Die Größe der Einfassungen richtet sich nach der Größe der Gräber laut Friedhofssatzung.

(13) Grababdeckungen sind bei Reihen- und Wahlgrabstätten gestattet.

(14) Bei Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Erdreihengrabstätten

stehend: Höhe: 0,60 m bis 1,40 m Sockelhöhe: bis 0,15 m

Breite: bis 0,80 m

Stärke: mindesten 0,12 m

liegend: Höhe: bis 0,50 m

Breite: bis 0,60 m

Stärke: mindestens 0,06 m

b) Erdwahlgrabstätten

stehend: Höhe: 0,60 m bis 1,40 m Sockelhöhe: bis 0,15 m

Breite: bis 1,60 m

Stärke: mindestens 0,12 m

liegend: Höhe: bis 0,50 m

Breite: bis 0,60 m

Stärke: mindestens 0,06 m

(15) Bei Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen/Festlegungen zulässig:

a) Urnenreihen- sowie Urnenwahlgrabstätten

stehend: Höhe: bis 0,80 m

Sockelhöhe: bis 0,15 m

Breite: bis 0,75 m

Stärke: mindestens 0,12 m liegend: mit Grundriss bis 0,50 m x 0,60 m

Stärke: 0,03 m bis 0,18 m

b) Pflegearme Urnengrabstätten

  1. 1. Urnengrabstätte mit Kissenstein

Die Herstellung des Kissensteins sowie der Einfassung und Gestaltung des Urnenfeldes erfolgt einheitlich durch die Stadt Hohenmölsen. Der Kissenstein mit einer Größe von 35 x 35 x 12 cm kann individuell unter Beachtung der Festlegungen des § 24 durch den Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten gestaltet werden.

  1. 2. Urnengrabstätte mit Liegeplatte

Die Herstellung der Liegeplatte sowie der Einfassung und Gestaltung des Urnenfeldes erfolgt einheitlich durch die Stadt Hohenmölsen. Die Liegeplatte mit einer Größe von 90 x 30 x 4 cm kann individuell unter Beachtung der Festlegungen des § 24 durch den Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten gestaltet werden.

  1. 3. Urnengrabstätte mit Stele

Die Herstellung der kompletten Grabstätte erfolgt entsprechend den Vorgaben der Stadt Hohenmölsen

Einfassung der Grabstelle (H-Form): Außenmaß → 95 x 65 cm Materialstärke → mindestens 12 cm Die beiden Aussparungen der Einfassung sollten so gearbeitet sein, dass das nachträgliche Einlassen einer 35 x 35 cm großen Abdeck-platte möglich ist. Die Stirnseiten sind jeweils mit einer Edelstahlschiene als Abgrenzung zur Rasenkante zu versehen. Die Stele mit einer Größe von 100 x 35 x 12 cm ist ein- oder beidseitig beschriftbar. Die Festlegungen des § 24 sind zu beachten.

durch den Nutzungsberechtigten.

(16) Nicht zustimmungspflichtige provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig. Die Aufstellung dieser provisorischen Grabmale ist auf die Dauer von max. zwei Jahren nach der Beisetzung begrenzt.

§ 24 Schriften und Schmuckformen

(1) Größe und Anordnung von Grabinschriften und Schmuckformen sind der Größe entsprechend dem Grabmal anzupassen. Sie müssen aus dem Material herausgearbeitet oder stark vertieft eingehauen werden. Vertiefte Inschriften und Schmuckformen dürfen unaufdringlich getönt werden. Aufgesetzte Schriften aus Metall sind zulässig. Gestrahlte Schriften aus gestalterischen Gründen bedürfen einer gesonderten Genehmigung der Stadt Hohenmölsen. (2) Bei Abdeckplatten für Urnenkammern sind Größe und Anordnung von Grabinschriften und Schmuckformen ebenfalls anzupassen. Sie müssen vertieft eingehauen und vergoldet ausgeführt werden.

(3) Inschriften und Schmuckformen, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen, sind nicht gestattet.

§ 25 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist jeweils der Nutzungsberechtigte.

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Amtshilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Hohenmölsen auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Hohenmölsen nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Hohenmölsen berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen. Dabei ist die Stadt Hohenmölsen verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.

(4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen bzw. durch Abstürzen von Teilen davon verursacht werden.

§ 26 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes dürfen Grabstätten einschließlich der Grabmale und sonstiger Grabausstattungen nur nach vorheriger Zustimmung der Stadt Hohenmölsen entfernt werden. Die Einebnung darf nur durch zugelassene Dienstleister erfolgen. Für die gewerbliche Betätigung fällt eine Gebühr an.

(2) Unverzüglich nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ist die Grabstätte einschließlich des Grabmals und aller sonstigen zur Grabstätte gehörenden baulichen Anlagen und Grabausstattungen zu entfernen. Die Kosten dafür trägt der Nutzungsberechtigte. Sind Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige zur Grabstätte gehörenden baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, so ist die Stadt Hohenmölsen berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen. Die Kosten richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand und sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen. Die Stadt Hohenmölsen ist nicht verpflichtet, diese Grabmale oder Grabeinfassungen zu verwahren.

(3) Nach Beräumung der Grabstätte ist die Fläche dem Umfeld angepasst wieder herzurichten.

(4) Die Stadt Hohenmölsen ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach der Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Die Stadt Hohenmölsen ist nicht verpflichtet, diese Grabmale oder Grabeinfassungen zu verwahren.

VI. Gestaltung der Grabstätten

§ 27 Herrichtung und Erhaltung

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den gekennzeichneten Abfallstellen zu entsorgen.

(2) Spätestens sechs Monate nach Bestattung oder nach Verleihen des Nutzungsrechtes ist die Grabstätte gärtnerisch anzulegen.

(3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.

(4) Pflanzarten, insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, die Nachbar-gräber sowie öffentliche Anlagen und Wege beeinträchtigen können, sind nicht zugelassen. Der Bewuchs auf der Grabstätte darf nicht höher als 0,70 m sein. Die Stadt Hohenmölsen ist nach erfolgloser einmaliger schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung berechtigt, Anpflanzungen, die die vorgeschriebene Wuchshöhe überschreiten, entschädigungslos und auf Kosten des Verursachers zu entfernen.

(5) Die Anwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt Hohenmölsen die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Stadt Hohenmölsen in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.

(3) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, haben noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon innerhalb von drei Monaten seit der Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(4) Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte bzw. Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 26 Absatz 2 hinzuweisen. Die genannten Rechtsfolgen infolge Vernachlässigung der Pflege gelten nicht für Grabstätten gemäß §§ 18 bis 21 dieser Satzung.

(5) Für Grabschmuck gilt § 26 Abs. 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.

VII. Leichenhalle und Trauerfeiern

§ 29 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt Hohenmölsen betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können Angehörige den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Särge, der an meldepflichtig übertragbaren Krankheiten Verstorbener, können nur in der Trauerhalle Hohenmölsen (Dr.-Walter-Friedrich-Straße) in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung des Verstorbenen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(4) Das Abstellen von Särgen Verstorbener in der Leichenhalle durch Dritte, außer bei Anlieferung in unmittelbarem Zusammenhang von Trauerfeiern, hat ausschließlich in den, in der Leichenhalle Hohenmölsen (Dr.-Walter-Friedrich-Straße) befindlichen Kühlzellen, zu erfolgen.

(5) Dekorationen in der Leichenhalle sind zeitlich so durchzuführen, dass Trauerfeiern dadurch nicht gestört werden.

§ 30 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle) oder am Grab abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtig übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen.

(3) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Anmeldung und Zustimmung der Stadt Hohenmölsen.

(4) Trauerfeiern sollen in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern. Zwischen den Trauerfeiern ist eine Vor- bzw. Nachbereitungszeit von 30 Minuten erforderlich.

VIII. Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

Grabstätten, über welche die Stadt Hohenmölsen vor in Kraft treten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, unterliegen dem Bestandsschutz.

§ 32 Haftung

(1) Die Stadt Hohenmölsen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen.

(2) Im Übrigen haftet die Stadt Hohenmölsen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

§ 33 Gebühren

Für die Benutzung einer städtischen Bestattungseinrichtung und eines städtischen Friedhofes werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührensatzung erhoben.

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 6 KVG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1);

b) entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 handelt;

c) als Dienstleister Arbeiten auf dem Friedhofsgelände erbringt, ohne dies gemäß § 6 Abs. 2 angezeigt zu haben;

d) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11);

e) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält (§ 23 Abs. 3);

f) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 23 Abs. 4);

g) Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 23 Abs. 14 und 15);

h) provisorische Grabmale länger als zwei Jahre verwendet (§ 23 Abs. 16)

i) Pflanzenschutz oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 27 Abs. 5);

j) Grabstätten vernachlässigt (§ 28 Abs. 1 und 3);

k) sich entgegen § 29 Zugang zur Leichenhalle verschafft.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EURO geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 in der zurzeit gültigen Fassung findet Anwendung.

§ 35 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für Personen mit männlichem, weiblichem und diversem Geschlecht sowie für Personen ohne Geschlechtsangabe.

Bekanntmachung: • Satzung 30.11.2017 (in Kraft mit Wirkung ab 01.12.2017) • Satzung zur 1. Änderung 31.12.2020 (in Kraft mit Wirkung ab 01.01.2021) • Satzung zur 2. Änderung 30.11.2021 (in Kraft mit Wirkung ab 01.12.2021) • Satzung zur 3. Änderung 20.12.2023 (in Kraft mit Wirkung ab 01.01.2024)

Bekanntmachung zur Einebnung von Grabstätten in Hohenmölsen, gültig ab 21.11.2024

SFR. _ L, J \ ra) N\ N

Öffentliche Bekanntmachung über die Einebnung von Grabstätten gemäß $ 26 Abs. 2 der Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Hohenmölsen (Friedhofssatzung)

Diese Bekanntmachung ist auf der Internetseite der Stadt Hohenmölsen unter www.stadt-hohenmoelsen.de/de/bekanntmachungen sowie an den Hinweistafeln am Rathaus und im Schaukasten auf dem Friedhof Hohenmölsen veröffentlicht.

Auf dem Friedhof der Stadt Hohenmölsen werden ab dem 21.11.2024 folgen-de, im beiliegenden Friedhofsplan eingezeichnete Gräber eingeebnet.

Begründung: Ablauf der Ruhe- und Nutzungsfristen

Die abzuräumenden Grabstätten werden durch eine entsprechende Beschil-derung gekennzeichnet. Verfügungs-/Nutzungsberechtigte dieser Grabstätten sind nicht bekannt bzw. nicht ermittelbar. Die Hinterbliebenen werden hiermit aufgefordert, die Grabstätte (Grabmale, Einfassungen und die Bepflanzung) bis 20.11.2024 zu entfernen. Die Entfer-nung der Grabstätte bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Hohenmöl-sen (Kontakt: Friedhofsverwaltung, Markt 13, 06679 Hohenmölsen, Tel. 034441/ 42217 oder [email protected]).

Betroffene Grabstätten, welche bis zum 20.11.2024 nicht beseitigt wurden, gehen ab 21.11.2024 entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Hohen-mölsen über.

den 19.08.2024

Bürgermeister

Hausanschrift: Bankverbindungen: Sprechzeiten: Stadt Hohenmölsen Deutsche Kreditbank Halle Sparkasse Burgenlandkreis Mo. 13.00-15.00 Uhr Markt 1 IBAN DE86 1203 0000 IBAN DE21 8005 3000 Di. 09.00-12:00 13.00-17.30 Uhr 06679 Hohenmölsen 0000 8105 72 2300 8961 10 Do. 09.00-12:00 13.00-15.00 Uhr BIC BYLADEM1001 BIC NOLADE21BLK Fr. 09.00-11.30

Internet: www.stadt-hohenmoelsen.de Steuer-Nr.: 119 / 144 / 50049 FA Naumburg N m Betroffene Gräber Eingang Mauerstraße