🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 02.10.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzungüber die Erhebung von Gebühren im FriedhofswesenFriedhofsgebührensatzungin der Stadt Nebra (Unstrut) Aufgrund des § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) i.V. mit der Friedhofssatzung der Stadt Nebra (Unstrut) und der §§ 5,8 und 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA S.288), in Verbindung mit §§ 2 und 5 des Kommunalabgabegesetzes (KAG-LSA) inder Fassung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 370), jeweils in den derzeit gültigen Fassungen, hat der Gemeinderat der Stadt Nebra (Unstrut) in seiner Sitzung am 09.09.2021 folgende Satzung zur Erhebung von Gebühren im Friedhofswesen – Friedhofsgebührensatzung - in der Stadt Nebra (Unstrut) beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe in der Stadt Nebra (Unstrut) und den Ortsteilen Reinsdorf, Großwangen und Kleinwangen und ihrer Einrichtungen, für die Verleihung von Grabnutzungsrechten sowie für mit der Friedhofsbenutzung im Zusammenhang stehenden Leistungen werden auf der Grundlage nachfolgender Satzung Gebühren erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer die Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen in Anspruch nimmt. Gebührenschuldner ist auch, wer durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Nebra (Unstrut) die Gebührenverpflichtung übernommen hat oder sonst nach Gesetz oder letztwilliger Verfügung des Verstorbenen die Bestattungskosten zu tragen hat. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit der Gebühren
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtung, bei Grabnutzungsgebühren mit Verleihung des Nutzungsrechtes. Die Gebührenschuld wird mit Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig. Die einmaligen Friedhofsgebühren sind zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides zu zahlen. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren
Gebühren können im Einzelfall gestundet, in Raten gezahlt oder erlassen werden. Dazu geltendie Bestimmungen des KAG LSA i. V. mit der Abgabenordnung. Dafür sind im Einzelfall gem. Hauptsatzung Beschlüsse des Gemeinderates erforderlich.
§ 5 Rückzahlung von Gebühren
Wird auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes verzichtet, werden bereits gezahlte Gebühren nicht erstattet.
§ 6 Auslagen
Auslagen für nicht in der Friedhofsgebührensatzung enthaltene, aber nachweisbar erbrachte Leistungen sind vom Gebührenschuldner in voller Höhe zu erstatten.
§ 7 Gebührentarife
- 1. Grabnutzungsgebühr
- 1.1. Ortsteile Nebra (Unstrut), Großwangen, Kleinwangen Grabart Nutzungsdauer
Kindergrabstätte* Kinderwahlgrabstätte* Einzelreihengrabstätte Einzelwahlgrabstätte Urnenreihengrabstätte Urnenwahlgrabstätte Doppelwahlgrabstätte Urnengrabstätte für anonyme Beisetzung
25 Jahre 25 Jahre 25 Jahre 25 Jahre 15 Jahre 15 Jahre 25 Jahre 15 Jahre
Gebühr fürdiegesamte Nutzungsdauer
Gebühr fürdie Verlängerungpro Jahr
806,91 € 909,92 € 1.107,36 € 1.210,37 € 247,22 € 679,87 € 2.535,19 € 475,56 €
36,40 € 48,41 € 45,32 € 101,41 €
*bis zum 5. Lebensjahr
- 1.2. Ortsteil Reinsdorf Grabart Nutzungsdauer
Kindergrabstätte* Kinderwahlgrabstätte* Einzelreihengrabstätte Einzelwahlgrabstätte Urnenreihengrabstätte Urnenwahlgrabstätte Doppelwahlgrabstätte Urnengrabstätte für anonyme Beisetzung
30 Jahre 30 Jahre 30 Jahre 30 Jahre 20 Jahre 20 Jahre 30 Jahre 20 Jahre
Gebühr fürdiegesamte Nutzungsdauer
Gebühr fürdie Verlängerungpro Jahr
947,69 € 1.071,30 € 1.291,06 € 1.414,67 € 311,32 € 888,17 € 3.117,77 € 634,08 €
35,71 € 47,13 € 44,41 € 103,93 €
*bis zum 5. Lebensjahr
- 2. Gebühr für die Erlaubnis zur Beisetzung von Verstorbenenin noch nicht belegte Gräber je Fall
31,74 €
- 3. Gebühr für die Erlaubnis zur Beisetzung von Verstorbenenin vorhandene Gräber je Fall
21,16 €
- 4. Gebühr für die Erlaubnis für das Ausgrabenund Umbetten einer Leiche oder einer Urne
10,58 €
5. Trauerhallenbenutzung je Fall im Ortsteil Nebra (Unstrut) Trauerhallenbenutzung je Fall im Ortsteil Großwangen Trauerhallenbenutzung je Fall im Ortsteil Kleinwangen Trauerhallenbenutzung je Fall im Ortsteil Reinsdorf
140,00 € 60,00 € 40,00 € 90,00 €
- 6. Gebühr für die Erlaubnis der Durchführung von gewerblichen Arbeiten auf dem Friedhoffür Gärtner pro Jahr und Grabstelle 6,98 €
- 7. Gebühr für die Erlaubnis des Aufstellens eines Grabmals
6,98 €
- 8. Gebühr für die Erlaubnis zur Nutzung der Trauerhalle
3,53 €
Für Leistungen, die in diesem Tarif nicht aufgeführt sind, wird die zu entrichtende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt bzw. sind die durch ein zu beauftragenden Drittleistenden entstehenden Kosten diesem zu erstatten.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung über die Erhebung von Gebühren im Friedhofswesen -Friedhofsgebührensatzungin der Stadt Nebra (Unstrut) - tritt am 02.10.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Friedhofswesen – Friedhofsgebührensatzung in der Stadt Nebra (Unstrut) -, beschlossen am 20.09.2018, außer Kraft.
Nebra, den 10.09.2021
Scheschinski Bürgermeisterin
( Siegel )
Veröffentlichungsvermerk Die S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren im FriedhofswesenFriedhofsgebührensatzung in der Stadt Nebra (Unstrut) wurde im Amtsblatt 09.2021 vom 01.10.2021 der Verbandsgemeinde Unstruttal in vollem Wortlaut bekannt gemacht.
Freyburg (Unstrut), den 04.10.2021
Krämer Hauptamtsleiter
Tag des Inkrafttretens ist der 02.10.2021
(Siegel)
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Nebra (Unstrut) (Sachsen-Anhalt)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: