Friedhofsgebühren Weißenfels 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Weißenfels · Sachsen-Anhalt · PLZ 06667

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 20.03.2025 (in Kraft ab 01.05.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.623,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 333 € + Unterhalt 51,60 €/J. × 25 J. = 1.290 €
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. 2 GebS i.V.m. § 13 Abs. 3 b Friedhofssatzung (Reihengrab für 1 Erwachsenen)
Sargwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
2.045,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 497 € + Unterhalt 51,60 €/J. × 30 J. = 1.548 €
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. 4 GebS i.V.m. § 14 Abs. 2 b Friedhofssatzung (1-stelliges Einzelwahlgrab für 1 Erdbestattung, zzgl. bis zu 2 Urnen)
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
433,10 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 231,10 € + Unterhalt 10,10 €/J. × 20 J. = 202 €
📄 § 5 Abs. 2 Ziff. 1 GebS i.V.m. § 15 Friedhofssatzung (Urnenreihengrab für 1 Urne)
Urnenwahlgrab (2 Urnen)
Berechnet (inkl. Ruhezeit) 2 Urnen
733,80 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 25 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 367 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 733,80 € für 2 Urnen (= Ø 367 € je Urne)
📄 § 5 Abs. 2 Ziff. 2 GebS i.V.m. § 16 Abs. 2 a Friedhofssatzung
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
373,10 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 3 GebS i.V.m. § 19 Friedhofssatzung (Gemeinschaftsgrab = anonyme Urnenreihengrabstätte, je Urne)
Baumbestattung (2 Urnen)
Berechnet (inkl. Ruhezeit) 2 Urnen
2.043,10 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 25 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 1.022 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 2.043,10 € für 2 Urnen (= Ø 1.022 € je Urne)
📄 § 5 Abs. 2 Ziff. 8 GebS i.V.m. § 17a Abs. 2 Friedhofssatzung
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
970,50 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
📄 § 6 Abs. 1 Ziff. 1 e (Erdbestattung) und Ziff. 2 d (Feuerbestattung) GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
128,40 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 Abs. 1 Ziff. 1 b GebS (Trauerhalle Weißenfels, Hauptfriedhof)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 20.03.2025 (in Kraft ab 01.05.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Weißenfels vom 20. März 2025 (in Kraft ab 1. Mai 2025)

Friedhofsgebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Weißenfels

Aufgrund der §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA 2014, 288), der §§ 1, 2 und § 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA 1996, 405) und § 25 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Februar 2002 (GVBl. LSA 2002, 46), in den jeweils gültigen Fassungen, sowie § 34 Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Weißenfels in der gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Weißenfels in seiner Sitzung am 20.03.2025 folgende Friedhofsgebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Weißenfels beschlossen:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsgebührensatzung gilt für alle Friedhöfe der Stadt Weißenfels gemäß der Anlage der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Weißenfels. Diese stellen eine öffentliche Einrichtung dar.

§ 2 Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen sowie für Leistungen und damit verbundenen Amtshandlungen im Rahmen der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Weißenfels werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

(2) Für zusätzliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, wird die zu erhebende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt.

(3) Die Stadt erhebt weiterhin Verwaltungsgebühren für erforderliche Amtshandlungen nach der Verwaltungskostensatzung.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

a) wer die Bestattung/Beisetzung oder sonstige gebührenpflichtige Leistungen nach dieser Satzung beantragt,

b) wer das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erworben oder verlängert hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte zugeteilt bekommen hat,

d) wer willentlich eine gebührenpflichtige Leistung veranlasst hat.

(2) Gebührenschuldner für die jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr ist der Inhaber des jeweiligen Nutzungsrechtes. (3) Sind für Leistungen mehrere Personen gebührenpflichtig, sind sie Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) für die Verleihung und Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte mit der Erteilung der jeweiligen Urkunde,

b) für das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte mit der Bekanntgabe der Zuteilung der Grabstätte (Grabzuweisung),

c) für die Überlassung einer Grabstätte in einer Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen (§ 5 Absatz 3),

d) für die Bestattungsgebühren (§ 6) mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistungen.

(2) Erhebungszeitraum für die Friedhofsunterhaltungsgebühr (§ 7) ist das Kalenderjahr und bei Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres für den tatsächlich beanspruchten Teil des Jahres. Die Jahresgebührenschuld entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes in Anwendung des zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebührensatzes und nach Maßgabe der für den gesamten Erhebungszeitraum geltenden satzungsmäßigen Maßstabseinheiten in voller Höhe.

(3) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt in einem schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

B. Friedhofsgebühren

§ 5 Nutzungsrechte an Erdgrabstätten und Urnengrabstätten

(1) Für die Verleihung bzw. Zuteilung des Nutzungsrechtes an einer Erdgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Reihengrabstätten für Verstorbene bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres gem. Friedhofssatzung § 13 (2) a 251,80 €
  2. 2. Reihengrabstätten für Verstorbene nach Vollendung des 10. Lebensjahres gem. Friedhofssatzung § 13 (2) b 333,00 €
  3. 3. Einzelwahlgrabstätten gem. Friedhofssatzung § 14 (1) a 256,80 €
  4. 4. Einzelwahlgrabstätten gem. Friedhofssatzung § 14 (1) b 497,00 €
  5. 5. Doppelwahlgrabstätten gem. Friedhofssatzung § 14 (1) c 697,40 €
  6. 6. Dreifachwahlgrabstätten gem. Friedhofssatzung § 14 (1) d 1.196,30 €

(2) Für die Verleihung bzw. Zuteilung des Nutzungsrechtes an einer Urnengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Urnenreihengrabstätte gem. Friedhofssatzung § 15 (2) 231,10 €
  2. 2. Urnenfeld gem. Friedhofssatzung § 16 (2) a 338,80 €
  3. 3. Urnenplätze gem. Friedhofssatzung § 16 (2) b 521,70 €
  4. 4. Gartenplätze gem. Friedhofssatzung § 16 (2) c 982,00 €
  5. 5. Urnenrasengrab gem. Friedhofssatzung § 16a (2) 1.090,50 €
  6. 6. Urnenstaudengrab gem. Friedhofssatzung § 17 (2) a 2.416,00 €
  7. 7. Urnenstaudengrab gem. Friedhofssatzung § 17 (2) b 2.952,90 €
  8. 8. Urnenbaumgrab gem. Friedhofssatzung § 17a (2) 1.648,10 €
  9. 9. Urnenkammer, Stele einfach gem. Friedhofssatzung § 18 (2) a 1.195,00 € (inkl. Friedhofsunterhaltungsgebühr)
  10. 10. Urnenkammer, Stele doppelt gem. Friedhofssatzung § 18 (2) b 1.684,80 € (inkl. Friedhofsunterhaltungsgebühr)
  11. 11. Urnenkammer, Wand einfach gem. Friedhofssatzung § 18 (2) a 1.069,70 € (inkl. Friedhofsunterhaltungsgebühr)
  12. 12. Urnenkammer, Wand doppelt gem. Friedhofssatzung § 18 (2) b 1.501,70 € (inkl. Friedhofsunterhaltungsgebühr)

(3) Für die Überlassung einer Grabstätte in einer Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen gemäß § 19 Friedhofssatzung wird eine Gebühr in Höhe von 373,10 Euro inkl. Friedhofunterhaltungsgebühr erhoben.

(4) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden folgende Gebühren pro Jahr erhoben:

  1. 1. Einzelwahlgrabstätten gem. Friedhofssatzung § 14 (1) a 12,84 €
  2. 2. Einzelwahlgrabstätten gem. Friedhofssatzung § 14 (1) b 16,57 €
  3. 3. Doppelwahlgrabstätten gem. Friedhofssatzung § 14 (1) c 23,25 €
  4. 4. Dreifachwahlgrabstätten gem. Friedhofssatzung § 14 (1) d 29,91 €
  5. 5. Doppelttiefe Wahlgrabstätte gem. Friedhofssatzung 20,29 €
  6. 6. Urnenfeld gem. Friedhofssatzung § 16 (2) a 13,55 €
  7. 7. Urnenplätze gem. Friedhofssatzung § 16 (2) b 17,39 €
  8. 8. Gartenplätze gem. Friedhofssatzung § 16 (2) c 24,55 €
  9. 9. Urnenrasengrabstätte gem. Friedhofssatzung § 16a (2) 43,62 €
  10. 10. Urnenstaudengrab gem. Friedhofssatzung § 17 (2) a 96,64 €
  11. 11. Urnenstaudengrab gem. Friedhofssatzung § 17 (2) b 98,43 €
  12. 12. Urnenbaumgrabstätte gem. Friedhofssatzung § 17a (2) 65,92 €
  13. 13. Urnenkammer, Stele doppelt gem. Friedhofssatzung § 18 (2) b 56,16 €
  14. 14. Urnenkammer, Wand doppelt gem. Friedhofssatzung § 18 (2) b 50,06 €

(5) Für die zulässige Verlängerung des Nutzungsrechtes an den nicht in Absatz 4 genannten Grabstätten nach § 32 Friedhofssatzung (Alte Rechte) wird eine Gebühr von 13,55 Euro je Quadratmeter Grabstättenfläche und Jahr erhoben.

§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Bei Erd- und Feuerbestattungen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Gebühren bei Erdbestattungen
    • a) Begleitperson Trauerfeier/Bestattung 101,30 €
    • b) Benutzung der Trauerhalle WSF 128,40 € Benutzung der Trauerhalle OT´e 69,40 € außer Kriechau, Kleinkorbetha und Storkau
    • c) Benutzung des Abschiedsraumes 85,60 €
    • d) Ausheben und Schließen des Grabes für Verstorbene bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres 575,90 €
    • e) Ausheben und Schließen des Grabes für Verstorbene nach Vollendung des 10. Lebensjahres 970,50 €
    • f) Ausheben und Schließen eines doppelttiefen Grabes 1.516,80 €
  1. 2. Gebühren bei Feuerbestattungen
    • a) Begleitperson Trauerfeier/Bestattung 101,30 €
    • b) Benutzung der Trauerhalle WSF 128,40 € Benutzung der Trauerhalle OT´e 69,40 € außer Kriechau, Kleinkorbetha und Storkau
    • c) Benutzung des Abschiedsraumes 85,60 €
    • d) Ausheben und Schließen der Grabstätte 30,80 €
    • e) Öffnen und Schließen der Urnenkammer in Urnenstelen und Urnenwänden 13,60 €

(2) Für die Ausschmückung der Friedhofstrauerhallen, des Abschiedsraumes und für die Benutzung der Kühlzelle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Dekoration der Trauerhalle WSF 20,10 €

b) Dekoration des Abschiedsraum Weißenfels, Borau, Tagewerben, Uichteritz, Reichardtswerben, Burgwerben, Großkorbetha, Markwerben, Langendorf 10,00 €

c) Nutzung Kühlzelle 49,20 €

§ 7 Friedhofsunterhaltungsgebühren

(1) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist eine Jahresgebühr und dient zur Deckung allgemeiner Unterhaltungs- und Verwaltungskosten des Friedhofes.

Die jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt für

  1. 1. Reihengrabstätte und Einzelwahlgrabstätte für Verstorbene bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres 34,30 €
  2. 2. Reihengrabstätte und Einzelwahlgrabstätte für Verstorbene nach Vollendung des 10. Lebensjahres und doppeltiefe Wahlgrabstätte 51,60 €
  3. 3. Doppelwahlgrabstätte 103,20 €
  4. 4. Dreifachwahlgrabstätte 154,90 €
  5. 5. Urnenreihengrabstätte 10,10 €
  6. 6. Urnenfeld 15,80 €
  7. 7. Urnenplatz 35,70 €
  8. 8. Gartenplatz 63,50 €
  9. 9. Urnenrasengrab 15,80 €
  10. 10. Urnenstaudengrab 2 Urnen 15,80 €
  11. 11. Urnenstaudengrab 4 Urnen 31,70 €
  12. 12. Urnenbaumgrabstätte 15,80 €
  13. 13. Urnenkammer (alter Bestand) Bei Ersterwerb vor Inkrafttreten dieser Satzung 13.a Weißenfels 1-fach und 2-fach Belegung 10,91 € 13.b Ortsteile 1-fach und 2-fach Belegung 10,38 € (2) Vorbehaltlich des Absatz 3 beträgt die jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr für alle anderen Grabstätten 15,80 Euro je Quadratmeter Grabstättenfläche.

§ 8 Gebühren für Ausgrabungen, Umbettungen und Urnenversand

Für Ausgrabungen, Umbettungen und Urnenversand werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Exhumierung (Öffnen und Schließen des Grabes) (die Gebühr beinhaltet nur die notwendigen Erdarbeiten; unvorhergesehene Arbeiten werden nach Aufwand berechnet) 970,50 €
  2. 2. Umbettung einer Urne innerhalb der städtischen Friedhöfe 129,00 €
  3. 3. Ausgrabung einer Urne 46,00 €
  4. 4. Versand einer Urne (gem. gültigen Postgebühren)

§ 9 Grabmalgebühren

Gebühren zur Genehmigung von Anträgen zur Aufstellung von Grabsteinen sowie der jährlich durchzuführenden Standfestigkeitsprüfung.

  1. 1. Für ein stehendes Grabmal
    • a) bei einer Grabstätte für 20 Jahre 91,00 €
    • b) bei einer Grabstätte für 25 Jahre 102,50 €
    • c) bei einer Grabstätte für 30 Jahre 114,00 €
    • d) bei einer Grabstätte für 40 Jahre 137,00 €
  1. 2. Für ein liegendes Grabmal und Schriftplatten 45,00 €

Gebühren zur Einebnung von Grabstätten und Beräumung von Grabmalen

  1. 1. Einzelerdgrabstätte 288,30 €
  2. 2. Doppelerdgrabstätte 341,40 €
  3. 3. Dreifacherdgrabstätte 366,80 €
  4. 4. Urnenreihengrabstätte 108,50 €
  5. 5. Urnenfeld 192,70 €
  6. 6. Urnenplatz 251,40 €
  7. 7. Gartenplatz 279,20 €
  8. 8. Grabstätte mit Grabplatte/liegender Stein 56,60 €

§ 10 Entgelte für besondere Leistungen

Die Erbringung weiterer Leistungen, die in dieser Satzung nicht enthalten sind, bedarf einer besonderen Vereinbarung, die auch die Höhe des dafür als Gegenleistung zu zahlendem Entgelt einschließt.

§ 11 Billigkeitsregelungen

Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Mai 2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung für den städtischen Friedhof „Am Sausenhölzchen“ in Weißenfels (FriedhofsGebS-WST) vom 27. November 2014 (WSF ABl. 12/2014, S. 3), geändert durch Satzung vom 13.Oktober 2016 (WSF ABl. 11/2016, S. 10) außer Kraft.

Gleichzeitig tritt ebenfalls die Friedhofsgebührensatzung für den Gemeindefriedhof Ortsteile der Stadt Weißenfels (FriedhofsGebS-OT) vom 27. November 2014 (WSF ABl. 12/2014, S. 5), geändert durch Satzung vom 13. Oktober 2016 (WSF ABl. 11/2016, S. 11) außer Kraft.

Weißenfels, den 31.03.2025

Martin Papke -Siegel-Oberbürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 20.03.2025 (Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung, in Kraft ab 01.05.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Ehrengräbersatzung der Stadt Weißenfels (Satzung über Ehrengrabstätten und bedeutende Grabstätten) vom 30. Juni 2016

S a t z u n g über Ehrengrabstätten und bedeutende Grabstätten in der Stadt Weißenfels (Ehrengräbersatzung) vom 30. Juni 2016 (WSF-ABl. 7/2016, S. 5)

§ 1 – Ehrengrabstätten

(1) Die Stadt Weißenfels kann Grabstätten von Personen, die sich zu Lebzeiten um die Stadt besonders verdient gemacht haben, zu Ehrengrabstätten erklären, wenn wegen der besonderen Verdienste das Andenken an die betreffenden Personen bewahrt werden soll (Zuerkennung als Ehrengrabstätte).

(2) Die Zuerkennung einer Grabstätte als Ehrengrabstätte erfolgt frühestens 15 Jahre nach dem Tode der zu ehrenden Persönlichkeit und spätestens zum Ablauf des Nutzungsrechtes an der Grabstätte.

(3) Die Zuerkennung als Ehrengrabstätte erfolgt für eine Dauer von 20 Jahren und kann für die gleiche Zeitdauer und auch mehrfach verlängert werden.

(4) Die Zuerkennung als Ehrengrabstätte vor Ablauf des Grabnutzungsrechtes setzt voraus, dass der Grabnutzungsberechtigte dem zustimmt. Bei einer Zuerkennung als Ehrengrabstätte zum Ablauf des Grabnutzungsrechtes führt die Stadt die Grabstätte als Ehrengrabstätte fort. In diesem Fall finden für den Grabnutzungsberechtigten die Regelungen der jeweils geltenden Friedhofssatzungen der Stadt Weißenfels zum Entfernen von Grabmal und Grabeinfassungen keine Anwendung.

(5) Die Zuerkennung als Ehrengrabstätte kann auch für Grabstätten erfolgen, in denen neben der verstorbenen zu ehrenden Persönlichkeit weitere Verstorbene bestattet bzw. beigesetzt sind. In diesem Fall hat sich die Zuerkennung als Ehrengrabstätte auf die zu ehrende verstorbene Persönlichkeit zu beziehen.

§ 2 – Bedeutende Grabstätten

(1) Die Stadt Weißenfels kann Grabstätten von Personen, die weit über die Stadt Weißenfels hinaus aufgrund ihrer Leistungen und Verdienste bekannt und bedeutend sind zu „bedeutenden Grabstätten“ erklären, wenn ihre Erhaltung aus historischen Gründen geboten erscheint.

(2) Die Erklärung zur „bedeutenden Grabstätte“ erfolgt zum Ablauf des Grabnutzungsrechtes. Für bedeutende Grabstätten gelten die Bestimmungen dieser Satzung über Ehrengrabstätten entsprechend, sofern nichts Abweichendes geregelt ist.

(3) In der Anlage zu dieser Satzung sind Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten aufgeführt, die auf dem städtischen Friedhof „Am Sausenhölzchen“ in Weißenfels als historisch bedeutende Grabstätten erhalten werden. Diese Grabstätten gelten als „bedeutende Grabstätten im Sinne dieser Satzung“.

§ 3 – Vorschlagsrechte und Entscheidung

(1) Das Vorschlagsrecht für Ehrengrabstätten und bedeutende Grabstätten im Sinne dieser Satzung steht jedermann zu.

(2) Die Vorschläge sind schriftlich mit Begründung beim Oberbürgermeister einzureichen. Die Begründung hat Folgendes zu enthalten:

  1. 1. die Lebensdaten und die wichtigsten biografischen Daten des Werdegangs der betreffenden Person,
  1. 2. bei Ehrengrabstätten die besonderen Verdienste um die Stadt und die Gründe für das fortlebende Andenken in der Einwohnerschaft der Stadt,
  1. 3. bei „bedeutenden Grabstätten“ die Darstellung der besonderen Leistungen und Verdienste.

(3) Über die Zuerkennung als Ehrengrabstätte und die Erklärung zur bedeutenden Grabstätte entscheidet der Stadtrat. Der Oberbürgermeister hat nach Einreichung eines Vorschlags gemäß Absatz 1 dem Stadtrat die Angelegenheit mit seiner Stellungnahme und einem Entscheidungsvorschlag vorzulegen.

(4) Das maßgebende Kriterium für die Entscheidung des Stadtrates ist, dass für die Zuerkennung als Ehrengrabstätte die Verdienste um die Stadt Weißenfels ein solches Gewicht haben und so herausragend für die Stadt und deren Entwicklung sind, dass deswegen die Person in der Einwohnerschaft besondere Anerkennung und Bekanntheit genießt, die über den Tod hinaus fortdauert. Für bedeutende Grabstätten gilt dies für die dafür nach § 2 maßgeblichen Leistungen und Verdienste entsprechend.

(5) Soll die Dauer der Zuerkennung als Ehrengrabstätte nach § 1 Absatz 3 verlängert werden, trifft der Stadtrat darüber eine Entscheidung auf Initiative und unter Wahrnehmung des kommunalverfassungsrechtlichen Antragsrechts. Das Entscheidungskriterium für die Zuerkennung als Ehrengrabstätte gilt entsprechend unter Berücksichtigung der inzwischen vergangenen Zeit.

§ 4 – Ehrenpflege

(1) Die Stadt versieht eine Ehrengrabstätte mit einem liegenden Granitstein mit der Größe von 10 cm x 20 cm. Dieser trägt die Bezeichnung (Inschrift) „Ehrengrab“ und den Namen der zu ehrenden Persönlichkeit. Bei einer Zuerkennung als Ehrengrabstätte während eines bestehenden Grabnutzungsrechtes ist mit dem Grabnutzungsberechtigten der Standort des Granitsteins auf der Grabstätte im Rahmen der Zustimmung nach § 1 Absatz 4 Satz 1 abzustimmen. (2) Bei einer Zuerkennung als Ehrengrabstätte während eines bestehenden Grabnutzungsrechtes ermäßigt sich die Friedhofsunterhaltungsgebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung auf die Hälfte. Die Stadt gewährt ferner dem Grabnutzungsberechtigten einen jährlichen Zuschuss zur Grabpflege i. H. v. 50,00 Euro, wenn der Grabnutzungsberechtigte diesen Zuschuss von der Stadt abfordert.

(3) Führt die Stadt nach Ablauf des Grabnutzungsrechtes das Ehrengrab fort, übernimmt die Stadt die Instandhaltung und die Grabpflege in Form einer Dauerbepflanzung. Zum Totensonntag erhält die Ehrengrabstätte ein angemessenes Gesteck.

(4) An Ehrengrabstätten können nach Ablauf des Grabnutzungsrechtes Pflegschaften durch geeignete Personen und Personenvereinigungen übernommen werden. Darüber ist im Rahmen der Friedhofsverwaltung eine Vereinbarung zu schließen.

§ 5 – Aberkennung

Bei nachträglichen Erkenntnissen aus dem Leben des Verstorbenen, die im Widerspruch zu den Gründen der Ehrung mit einer Ehrengrabstätte stehen und aufgrund dessen der Verstorbene sich als unwürdig erweist, seine Grabstätte zur Ehrengrabstätte zu erklären, kann durch den Stadtrat auf Antrag einer Fraktion, eines Mitglied des Stadtrates oder des Oberbürgermeisters die Aberkennung als Ehrengrabstätte erfolgen.

§ 6 – Verzeichnis

Die Friedhofsverwaltung führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis über Ehrengrabstätten und bedeutende Grabstätten auf den Friedhöfen der Stadt Weißenfels.

Anlage bedeutende Grabstätten nach § 2 Abs. 3 Anlage

Bedeutende Grabstätten

Alfred Junge *14. April 1860 in Hamburg; † 16. Juli 1936 in Weißenfels

Rudolf Götze *01.04.1831; † 21.06.1896 in Weißenfels

Friedrich Ladegast *30. August 1818 in Hochhermsdorf; † 30. Juni 1905 in Weißenfels

Louise von Francois *27. Juni 1817 in Herzberg (Elster); † 25. September 1893 in Weißenfels

Moritz Hill *8. Dezember 1805 in Reichenbach; † 30. September 1874 in Weißenfels

August Schorn *31.01.1828 in Heinzberg, † 11.09.1873 in Weißenfels

Leopold Kell *27.07.1813; † 08.03.1882

Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Weißenfels vom 20. März 2025 (in Kraft ab 1. Mai 2025)

Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Weißenfels

Auf Grund der §§ 8 und 11 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA 2014, 288), § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt – BestattG LSA) vom 5. Februar 2002 (GVBl. LSA 2002, 46), in den jeweils gültigen Fassungen, hat der Stadtrat der Stadt Weißenfels in seiner Sitzung am 20.03.2025 folgende Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Weißenfels beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 8 Särge und Urnen

§ 9 Ausheben der Gräber

§ 10 Ruhezeiten

§ 11 Ausgrabungen und Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Urnenreihengrabstätten

§ 16 Urnenwahlgrabstätten

§ 16a Urnenrasengrabstätten

§ 17 Urnenstaudengrabstätten

§ 17a Urnenbaumgrabstätten

§ 18 Urnenkammern in Urnenstelen und Urnenwänden

§ 19 Gemeinschaftsgrab (anonyme Urnenreihengrabstätte)

§ 20 Ehrengrabstätten

§ 20a Kriegsgräber

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Gestaltungsgrundsätze

VI. Grabmale und Grabeinfassungen

§ 22 Gestaltungsvorschriften

§ 23 Zustimmungserfordernis

§ 24 Anlieferung

§ 25 Fundamentierung und Befestigung

§ 26 Unterhaltung

§ 27 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28 Herrichtung und Erhaltung

§ 29 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 30 Benutzung der Leichenhalle

§ 31 Trauerfeier

IX. Schlussvorschriften

§ 32 Alte Rechte

§ 33 Haftung

§ 34 Gebühren

§ 35 Ordnungswidrigkeiten

§ 36 Sprachliche Gleichstellung

§ 37 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für alle städtischen Friedhöfe der Stadt Weißenfels. Diese sind benannt in der Anlage, die Bestandteil dieser Friedhofssatzung ist.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die städtischen Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Weißenfels.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Weißenfels waren, sowie derjenigen Personen, die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Dies gilt entsprechend für ein Fehlgeborenes oder einer Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch, wenn ein Elternteil die Bestattung wünscht.

(3) Die Bestattung auswärtig verstorbener Personen kann von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden und richtet sich nach der Belegungsmöglichkeit des entsprechenden Friedhofes.

(4) Über den Bestattungszweck hinaus erfüllen die Friedhöfe auch allgemeine Grünflächenfunktionen mit hoher ökologischer Bedeutung.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus öffentlichem Interesse geschlossen (außer Dienst gestellt) oder entwidmet (Zuführung zu anderem Verwendungszweck) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.

(3) Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(4) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.

(5) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(6) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(7) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten von Friedhöfen oder einzelner Friedhofs-teile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater) zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Angehörigen und ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren und zu filmen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen und zu spielen sowie zu lagern,

i) Tiere mitzubringen; ausgenommen Assistenz- und Blindenhunde.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von Absatz 3 Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der Ordnung vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen, insbesondere Versammlungen und Aufzüge, bedürfen der Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie sind mindestens 10 Tage vorher anzumelden. Am Volkstrauertag sind mit Ausnahme der städtischen Gedenkfeier alle Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen verboten.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen. Dies sind insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf dem Friedhof.

(2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegen-den Verpflichtungen (insbesondere nach den Absätzen 3 bis 5) zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicherzustellen, ist der Friedhofs-verwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten, mitzuteilen. Diese Mitteilung beinhaltet Name und Adresse des Dienstleistungserbringers sowie des Auftragsgebers, der beabsichtigte Termin der Arbeitsaufnahme und die Dauer der Arbeiten sowie die geplanten bzw. durchgeführten Arbeiten.

(3) Die Dienstleistungserbringer und Ihre Bediensteten haben die Friedhofs-satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungs-erbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammen-hang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(4) Unbeschadet von § 5 Abs. 3 Buchst. c) dürfen Arbeiten der Dienstleistungs-erbringer auf dem Friedhof nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofs spätestens um 19.00 Uhr zu beenden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind diese Arbeiten gänzlich untersagt.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(6) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Grabnutzungsrechte werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung vergeben.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen fest. Die Bestattungen erfolgen von Montag bis Freitag und jeden zweiten Samstag im Monat.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. Das Öffnen und Schließen der Gruft hat nur durch einen zugelassenen Steinmetz zu erfolgen. Die dabei anfallenden Kosten sind zusätzlich vom Nutzungsberechtigten zu tragen.

(4) Urnen dürfen einschließlich Überurnen höchstens 0,30 m hoch und an der breitesten Stelle höchstens 0,23 m breit sein und müssen aus leicht abbaubarem umweltfreundlichem Material bestehen.

§ 9 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) zur Oberkante des Sarges mindestens 1,10 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die Bestattungen auf Wahlgrabstätten (Särge und Urnen) müssen durch eine mindestens 0,30 m starke Erdschicht horizontal und vertikal voneinander getrennt sein.

(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör, Abdeckungen u. ä. bei Mehrfachbelegungen bis zu 3 Tage vor der Bestattung zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(6) Beeinträchtigungen an Nachbargrabstätten durch Bestattungen sind vorübergehend zu dulden.

§ 10 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen vor Vollendung des 10. Lebensjahres und für die Asche Verstorbener betragen 20 Jahre. Für Leichen nach Vollendung des 10. Lebensjahres beträgt die Ruhezeit 25 Jahre.

§ 11 Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Friedhöfe der Stadt Weißenfels im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind im Geltungsbereich dieser Satzung nicht zulässig. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit ist eine Umbettung nicht mehr möglich.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag und müssen begründet werden. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 29 Abs.1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in Reihengrabstätten/Gemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden.

(5) Ausgrabungen und Umbettungen von Aschen werden durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt. Bei Umbettungen von Leichen oder Gebeinen übernimmt die Friedhofsverwaltung die Erdarbeiten, Bestattungsinstitute führen die Exhumierung der Leichen und Gebeine aus. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Ausgrabung und Umbettung sowie den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Ausgrabung und Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Mit der Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit (§ 22 Abs. 2 Satz 5 BestattG LSA).

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(9) Umbettungen aus Urnenbaumgrabstätten sind grundsätzlich nicht gestattet.

IV. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können auf Antrag Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten

e) Urnenrasengrabstätten

f) Urnenstaudengrabstätten

g) Urnenbaumgrabstätten

h) Urnenkammern in Urnenstelen und Urnenwänden

i) Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen

j) Ehrengrabstätten / Kriegsgräber

(3) Die in Absatz 2 genannten Grabstätten stehen nicht auf allen Friedhöfen zur Verfügung. Die diesbezügliche konkrete Auswahl auf den einzelnen Friedhöfen ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmter Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des Leichnams abgegeben und zugeteilt werden, außer der Belegung der Urnenkammer für zwei Urnen. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder Asche bestattet werden. Das Nutzungsrecht an der Reihengrabstätte entsteht mit der Bekanntgabe der Zuteilung der Grabstätte (Grabzuweisung). Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte kann nicht verlängert werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit erlischt das Nutzungsrecht, außer bei der Urnenkammer für zwei Urnen. Für die Übertragung der Nutzung und die Rechtsnachfolge an einer Reihengrabstätte gilt § 14 Absatz 5 bis 7 entsprechend.

(3) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres

  • Nutzungsrecht 20 Jahre
  • Größe der Grabstelle 1,20 x 1,80 m

b) Reihengrabstätten für Verstorbene nach Vollendung des 10. Lebensjahres

  • Nutzungsrecht 25 Jahre
  • Größe der Grabstelle 1,30 x 2,50 m

(4) Auf das Abräumen der Reihengrabstätte nach Ablauf der Ruhezeit und nach

§ 28 Abs. 2 wird der Nutzungsberechtigte durch die Friedhofsverwaltung drei Monate

vorher schriftlich hingewiesen. Falls der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, erfolgt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für die gemeinsame Bestattung von Särgen (Erdbestattung) und Urnen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. An ihnen wird auf Antrag entweder bereits zu Lebzeiten oder im Todesfall ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt. Das Grabnutzungsrecht kann verlängert werden. Auf jedem Grab einer Wahlgrabstätte dürfen ein Sarg und zusätzlich zwei Urnen bestattet werden. Während der Ruhezeit der Urnen ist auf dem Grab der Grabstätte eine Erdbestattung nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelwahlgrabstätten für Verstorbene bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres (für 1 Erdbestattung)

  • Nutzungsrecht 20 Jahre
  • Verlängerung des Nutzungsrechtes möglich
  • Größe der Grabstätte 1,20 x 1,80 m
  • eine zusätzliche Urnenbeisetzung ist nicht möglich

b) Einzelwahlgrabstätten für Verstorbene nach Vollendung des 10. Lebensjahres (für 1 Erdbestattung und 2 Urnenbeisetzungen)

  • Nutzungsrecht 30 Jahre
  • Verlängerung des Nutzungsrechtes möglich
  • Größe der Grabstätte 1,30 x 2,50 m
  • nach der Erdbestattung können zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden
  • erfolgt eine Urnenbeisetzung vor der Erdbestattung, ist während der Ruhezeit der

zuletzt beigesetzten Urne keine Erdbestattung möglich

c) Doppelwahlgrabstätten (für 2 Erdbestattungen und 4 Urnenbeisetzungen)

  • Nutzungsrecht 30 Jahre
  • Verlängerung des Nutzungsrechtes möglich
  • Größe der Grabstätte 2,60 x 2,50 m
  • eine Doppelwahlgrabstätte besteht aus zwei nebeneinander liegenden Gräbern
  • sofern in einem dieser Gräber bereits eine Erdbestattung stattgefunden hat, können

dort zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden

  • erfolgt in einem der beiden Gräber eine Urnenbeisetzung vor der Erdbestattung, ist

in diesem Grab während der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne keine Erdbestattung möglich

d) Dreifachwahlgrabstätten (für 3 Erdbestattungen und 6 Urnenbeisetzungen)

  • Nutzungsrecht 40 Jahre
  • Verlängerung des Nutzungsrechtes möglich
  • Größe der Grabstätte 3,90 x 2,50 m
  • eine Dreifachwahlgrabstätte besteht aus drei nebeneinander liegenden Gräbern
  • sofern in einem der Gräber bereits eine Erdbestattung stattgefunden hat, können

dort zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden

  • erfolgt in einem der Gräber eine Urnenbeisetzung vor der Erdbestattung, ist

in diesem Grab während der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne keine Erdbestattung möglich

  • Dreifachwahlgrabstätten werden lediglich auf dem Friedhof Weißenfels

entsprechend Ziffer 1 der Anlage vorgehalten

Die Regelungen des § 9 gelten entsprechend.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr für die Verleihung des Nutzungsrechtes mit Erteilung und Bekanntgabe der Verleihungsurkunde.

(4) Eine Bestattung in einer Wahlgrabstätte darf nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Die Verlängerung eines Nutzungsrechtes ist nur auf schriftlichen Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen. Falls der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, erfolgt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb drei Jahre seit dessen Bestattung übernimmt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 5 Satz 2 übertragen; es bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(11) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Der Verzicht bedarf der Schriftform.

(12) Bei dem Verzicht oder dem Entzug des Grabnutzungsrechtes an einer Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung über diese Grabstätte entschädigungslos wieder frei verfügen. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren besteht nicht.

§ 15 Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.

(2) Es werden Urnenreihengrabstätten mit einer Größe der Grabstätte von 0,80 x 0,80 m eingerichtet.

(3) In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne bestattet werden.

(4) Soweit sich aus dieser Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten (§ 13) entsprechend.

§ 16 Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag entweder bereits zu Lebzeiten oder im Todesfall ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Grabnutzungsrecht kann verlängert werden.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen (Urnenfeld)

  • Nutzungsrecht 25 Jahre
  • Größe 1,00 x 1,00 m

b) Urnenwahlgrabstätte für 4 Urnen (Urnenplatz)

  • Nutzungsrecht 30 Jahre
  • Größe 1,50 x 1,50 m

c) Urnenwahlgrabstätte für 8 Urnen (Gartenplatz)

  • Nutzungsrecht 40 Jahre
  • Größe 2,00 x 2,00 m

(3) Soweit sich aus dieser Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten (§ 14) entsprechend.

§ 16a Urnenrasengrabstätten

(1) Urnenrasengrabstätten sind für den Nutzungsberechtigten pflegefreie Aschen-Grabstätten, an denen auf Antrag entweder bereits zu Lebzeiten oder im Todesfall ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage auf dem Friedhof im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Grabnutzungsrecht kann verlängert werden.

(2) Es werden eingerichtet:

Urnenrasengrabstätten für 2 Urnen

  • Nutzungsrecht 25 Jahre
  • Größe der Grabfläche ca. 1m²
  • Anlagen mit Urnenrasengrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt

(3) Die Grabpflege im Bereich der Urnenrasengrabstätten in Form von Rasen obliegt der Friedhofsverwaltung. Der Nutzungsberechtigte kann auf der Grabstelle ein stehendes Grabmal oder ein liegendes Grabkissen (Pultform) errichten.

(4) Das Ablegen von Grabschmuck auf der Grabstätte ist nur auf einer vor dem Grabmal in dem Erdreich eingelassenen Ablageplatte (Mähkante) gestattet.

(5) Soweit sich aus den Absätzen 1 bis 4 für den Nutzungsberechtigten eines pflegefreien Grabes nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten (§ 14) entsprechend.

§ 17 Urnenstaudengrabstätten

(1) Urnenstaudengrabstätten sind für den Nutzungsberechtigten pflegefreie Aschen-grabstätten, an denen auf Antrag entweder bereits zu Lebzeiten oder im Todesfall ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage in dem dafür auf dem Friedhof vorgesehenen Bereich im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) Es werden eingerichtet:

a) Urnenstaudengrabstätten für 2 Urnen

  • Nutzungsrecht 25 Jahre
  • Größe 1,00 x 1,00 m

b) Urnenstaudengrabstätten für 4 Urnen

  • Nutzungsrecht 30 Jahre
  • Größe 1,00 x 2,00 m

Das Grabnutzungsrecht kann verlängert werden.

(3) Die Grabpflege in Form einer im Bereich der Urnenstaudengrabstätten gleichartigen Dauerbepflanzung obliegt der Friedhofverwaltung. Der Nutzungsberechtigte kann auf der Grabstelle ein Grabmal entweder als Stele oder als liegendes Kissenstein errichten. Das Ablegen von Grabschmuck auf der Grabstätte ist zur Urnenbeisetzung gestattet. Während der Dauer des Grabnutzungsrechtes können auf der Grabstätte bis zu zwei Steckvasen für Blumenschmuck aufgestellt werden.

(4) Soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen der Urnenstaudengrabstätte als für den Nutzungsberechtigten eines pflegefreien Grabes nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten (§ 14) entsprechend.

§ 17a Urnenbaumgrabstätten

(1) Urnenbaumgrabstätten sind für den Nutzungsberechtigten pflegefreie Aschengrabstätten, die ringförmig um einen Baum angeordnet sind. An Urnenbaumgrabstätten wird auf Antrag entweder bereits zu Lebzeiten oder im Todesfall ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage auf dem Friedhof im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. Anlagen mit Urnenbaumgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt. In Urnenbaumgrabstätten dürfen nur biologisch abbaubare Urnen beigesetzt werden.

(2) Es werden Urnenbaumgrabstätten für 2 Urnen mit einem Nutzungsrecht von 25 Jahren und einer Größe der Grabfläche von ca. 1m² eingerichtet. Das Grabnutzungsrecht kann verlängert werden. Umbettungen sind nicht möglich.

(3) Die Grabpflege im Bereich der Urnenbaumgrabstätten in Form von Rasen obliegt der Friedhofsverwaltung. Der Nutzungsberechtigte kann auf der Grabstelle ein Grabmal als liegendes Pultkissen errichten.

(4) Das Ablegen von Grabschmuck auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Der Grabschmuck kann jedoch auf einer von der Friedhofsverwaltung bestimmten und von der Grabstätte aus sichtbarer Stelle abgelegt werden.

(5) Soweit sich aus den Absätzen 1 bis 4 für den Nutzungsberechtigten eines pflegefreien Grabes nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten (§ 14) entsprechend.

§ 18 Urnenkammern in Urnenstelen und Urnenwänden

(1) Urnenkammern in Urnenstelen und Urnenwänden sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall zur Beisetzung von Urnen abgegeben werden.

(2) Urnenkammern werden nur auf den Friedhöfen Weißenfels, Borau, Langendorf, Tagewerben, Reichardtswerben und Uichteritz vorgehalten.

Es werden eingerichtet:

a) Urnenkammern für 1 Urne

  • Nutzungsrecht einmalig 20 Jahre
  • Verlängerung nicht möglich

b) Urnenkammern für 2 Urnen

  • Nutzungsrecht 30 Jahre
  • einmalige Verlängerung bis zum Ende der Ruhefrist der 2. Urne

(3) Die Urnenkammer wird nach der Urnenbeisetzung von der Friedhofsverwaltung mit einer Abdeckplatte verschlossen. Diese Abdeckplatte ist der Friedhofsverwaltung spätestens einen Tag vor der Urnenbeisetzung durch den Nutzungsberechtigten zu übergeben.

(4) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes werden die Abdeckplatte und die Urne(n) durch die Friedhofsverwaltung entfernt. Die Abdeckplatte kann innerhalb von drei Monaten nach der Entfernung durch den Nutzungsberechtigten abgeholt werden. Ansonsten gelten für Abdeckplatten von Urnenkammern die Regelungen über Grabmale (§ 22) entsprechend.

(5) Soweit sich aus dieser Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten (§ 13) entsprechend.

§ 19 Gemeinschaftsgrab (anonyme Urnenreihengrabstätte)

(1) In Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen werden Urnen der Reihe nach, innerhalb einer Fläche von 0,25 m x 0,25 m je Urne, für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Umbettungen sind nicht möglich.

(2) Urnenbeisetzungen im Gemeinschaftsgrab sind auf den Friedhöfen Weißenfels, Langendorf, Leißling, Tagewerben, Burgwerben und Großkorbetha möglich. Die Anlage, Gestaltung und Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung. Das Niederlegen von Grabschmuck ist nur an den vorgegebenen Stellen zulässig.

§ 20 Ehrengrabstätten

Für die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) gilt die Ehrengräbersatzung der Stadt Weißenfels.

§ 20a Kriegsgräber

Für die Anlage und Unterhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten die gesetzlichen Vorschriften (Gräbergesetz) in der jeweils gültigen Fassung.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.

(2) Auf allen Reihen- und Wahlgrabstätten können im Rahmen der Friedhofssatzung Grabmale errichtet werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller Grabmale und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

VI. Grabmale und Grabeinfassungen

§ 22 Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und Grabeinfassungen unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:

ab 0,40 m bis 0,80 m Höhe 0,12 m ab 0,80 m bis 1,20 m Höhe 0,14 m ab 1,20 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.

(2) Grabmale können aus einem Stück oder auch aus mehreren Stücken und aus gleichen oder verschiedenen, zugelassenen Materialien bestehen und müssen fest miteinander verbunden sein. Alle Grabmale müssen mit dem Sockel und dem Erdreich fest gegründet sein.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(4) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche gepflegt werden.

(5) Das Belegen der Grabfläche mit Steinen (Kies und Splitt) ist zulässig, wenn als Unterbau ein wasserdurchlässiges Vlies eingebracht wird.

(6) Nicht zulässig sind:

  • Beton, Glas (außer bruchsicheres Glas), Kunststoff und Signalfarben,
  • Abdeckungen von mehr als 50% der Grabstätten, außer Urnenwahlgrabstätten,
  • das Einfassen und Belegen mit Steinen (Platten, Kies, Splitt usw.) oder ähnlichem

außerhalb der Grabfläche,

  • das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
  • werden Heckenpflanzen und Koniferen verwendet, so dürfen diese eine Höhe von

0.40 m bzw. 1,00 m nicht übersteigen,

  • das Errichten von Rankgerüste, Gittern oder Pergolen
  • das Aufstellen einer Bank oder sonstiger Sitzgelegenheiten außerhalb der

Grabfläche.

(7) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) auf Reihengräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, auf Reihengrabstätten für Verstorbene nach Vollendung des 10. Lebensjahres, Einzelwahlgrabstätten und Wahlgrabstätten nach altem Recht

  • stehende Grabmale: Breite 0,30 bis 1,00 m

Gesamthöhe 0,65 bis 1,20 m

  • liegende Grabmale: Breite 0,40 bis 0,60 m

Länge 0,40 bis 0,60 m

b) auf Mehrfachwahlgrabstätten (Doppelwahlgrabstätten, Dreifachwahlgrabstätten und Wahlgrabstätten nach altem Recht

  • stehende Grabmale: Breite 1,00 bis 1,40 m

Gesamthöhe 1,25 bis 1,40 m

  • liegende Grabmale: Breite 0,40 bis 0,60 m

Länge 0,40 bis 0,60 m

(8) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Urnenreihengrabstätten:

  • liegende Grabmale: Länge max. 0,80 m

Breite max. 0,80 m

b) auf Urnenfeldern, Urnenplätzen, Gartenplätzen:

  • stehende Grabmale: Breite 0,30 bis 1,00 m

Gesamthöhe 0,70 bis 1,20 m

  • liegende Grabmale: Länge 0,40 bis 0,60 m

Breite 0,40 bis 0,60 m

c) auf Urnenstaudengrabstätten:

  • liegende Grabmale: Länge 0,40 m (Kissenstein)

Breite 0,50 m

  • stehende Grabmale: Höhe 0,90 bis 1,00 m (Stele)

Breite 0,40 m

d) auf Urnenbaumgrabstätten:

  • liegende Grabmale: Länge 0,30 m (Pultform)

Breite 0,40 m Höhe 0,09 m auf 0,15 m ansteigend

e) auf Urnenrasengrabstätten:

  • stehende Grabmale: Breite 0,30 bis 0,60 m

Gesamthöhe 0,70 bis 1,00 m

  • liegende Grabmale: Länge 0,40 bis 0,60 m (Pultform)

Breite 0,40 bis 0,60 m

  • Ablageplatte: Breite 0,80 m

Länge 0,50 m Stärke 0,06 m

(9) Bei kleinen Maßabweichungen des Steines kann dies mit dem Sockel ausgeglichen werden, jedoch müssen die Maße der Gesamthöhe eingehalten werden.

(10) Einfassungen der Grabstätten sind zulässig, außer bei Grabstätten der Gemeinschaftsgrabanlagen, Urnenstaudengrabstätten, Urnenbaumgrabstätten und Urnenrasengrabstätten.

(11) Die Maße der Abdeckplatten für Urnenkammern sind vorab mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Als Material ist ausschließlich schwarzer Granit zulässig. Für die Beschriftung ist ausschließlich goldene Schrift zu verwenden.

§ 23 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Berechtigte hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung zweifach beizufügen. Im Grabmalentwurf sind Befestigungsbolzen verpflichtend zu kennzeichnen und mit Maßen zu versehen.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die Grabeinfassung nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 24 Anlieferung

(1) Die Grabmale oder Grabeinfassungen sind so zu liefern, dass sie bei Bedarf von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können. (2) Beim Liefern von Grabmalen und Grabeinfassungen sind der Friedhofsverwaltung vor der Errichtung der genehmigte Entwurf vorzulegen.

§ 25 Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale und Grabeinfassungen sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft verkehrs- und standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Maßgebendes Regelwerk ist ausschließlich die TA Grabmal (Technische Anleitung Grabmal zur Standsicherheit von Grabmalanlagen) in der jeweils geltenden Fassung. Die TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung/Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Standsicherheitsprüfungen der Grabmalanlagen. Für alle neuerrichteten, versetzten oder reparierten Grabmale hat der Dienstleistungserbringer (in der Regel Steinmetz) oder sonstige Gewerbetreibende (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Ziffer 4 TA Grabmal Vorzunehmen und die fachliche Eignung nachzuweisen. Der Nachweis der fachlichen Eignung erfolgt durch die Eintragung in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke im Bau- und Steinmetzgewerk.

(3) Die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen auf Grabstätten wird durch die Friedhofsverwaltung auf der Grundlage der Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils geltenden Fassung jährlich geprüft (Standsicherheitskontrolle). Dies entbindet die Verfügungs- und Nutzungsberechtigten von Grabstätten nicht von ihren Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten für die Grabmale und baulichen Anlagen.

§ 26 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und Grabeinfassungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist jeweils der Nutzungs-berechtigte.

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz des Hinweises der Friedhofsverwaltung am Grabmal nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 27 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit, des Nutzungsrechtes oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und Grabeinfassungen zu entfernen. Sind die Grabmale und Grabeinfassungen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes entfernt, beräumt diese die Friedhofsverwaltung und der Nutzungsberechtigte hat die Kosten zu tragen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder die Grabeinfassung zu verwahren.

Grabmal oder Grabeinfassung gehen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder der Grabeinfassung schriftlich vereinbart wurde.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28 Herrichtung und Erhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes bzw. der Nutzungszeit.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen, außer bei Grabstätten der Gemeinschaftsgrabanlagen, Urnenstelen und Urnenwänden sowie bei Urnenstaudengrabstätten, Urnenbaumgrabstätten und Urnenrasengrabstätten.

(5) Innerhalb von 6 Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechtes müssen die Grabstätten hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (8) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe sind in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

§ 29 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein (vier-) wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.

Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat ein (vier-) wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit der Unanfechtbarkeit des Entziehungs-bescheides zu entfernen.

Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 26 Absatz 2 hinzuweisen.

(2) Für verdorbenen Grabschmuck gilt § 27 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 30 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtliche oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Das Abstellen von Leichen in der Leichenhalle durch Dritte hat außer bei Anlieferung in unmittelbarem Zusammenhang von Trauerfeiern ausschließlich in den in der Leichenhalle befindlichen Kühlzellen zu erfolgen.

§ 31 Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in dafür bestimmten Räumen (Friedhofstrauerhalle oder Abschiedsraum), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen in der Friedhofstrauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.

IX. Schlussvorschriften

§ 32 alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Abweichend davon richtet sich die Gestaltung der Grabstätten nach den Vorschriften dieser Satzung, wenn dies die Gestaltungsfreiheit der Grabstätten erweitert.

§ 33 Haftung

Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Friedhofverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

§ 34 Gebühren

Für die Benutzung der in § 1 bezeichneten Friedhöfe und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 35 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne § 8 Abs. 5 Kommunalverfassungsgesetz KVG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs.1),

c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 3

  1. 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt
  2. 2. Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt
  4. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert und filmt sowie Ton- und Videoaufnahmen erstellt
  5. 5. lärmt und lagert
  6. 6. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind
  7. 7. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt
  8. 8. Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt sowie Hecken übersteigt
  9. 9. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt
  10. 10. Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt
  11. 11. Hunde nicht an der Leine führt
  12. 12. Arbeiten auf dem Friedhofsgelände als Dienstleister erbringt, ohne dies der Friedhofsverwaltung mitgeteilt zu haben (§ 6 Abs. 2)
  13. 13. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11)
  14. 14. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 22)
  15. 15. Grabmale und Grabeinfassungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 23)
  16. 16. Grabmale und Grabeinfassungen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 27 Abs. 1)
  17. 17. Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 26)
  18. 18. Split, Kies oder Steinplatten in den unmittelbaren und mittelbaren Außenbereich der Grabanlagen einbringt
  19. 19. Pflanzenschutz oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 28 Abs.7)
  20. 20. Grabstätten vernachlässigt (§ 29)
  21. 21. die Leichenhalle entgegen § 30 betritt
  22. 22. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 28 Abs. 8 verwendet oder ähnlich beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

§ 36 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils für Personen mit männlichem, weiblichem und diversem Geschlecht sowie für Personen ohne Geschlechtsangabe.

§ 37 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. Mai 2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung für den städtischen Friedhof „Am Sausenhölzchen“ in Weißenfels in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2014 (Weißenfelser Amtsblatt, Ausgabe-Nr. 6 vom 13. Juni 2014, S. 3), geändert durch Satzung vom 09. April 2015 (Weißenfelser Amtsblatt, Ausgabe-Nr. 4/2015, vom 30. April 2015, S. 5) und zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Oktober 2016 (Weißenfelser Amtsblatt, Ausgabe-Nr. 11/2016 vom 23.11.2026, S. 10) außer Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung für den Gemeindefriedhof Ortsteile der Stadt Weißenfels in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2014 (Weißenfelser Amtsblatt, Ausgabe-Nr. 9 vom 19. September 2014, S.3) geändert durch Satzung vom 09.April 2015 (Weißenfelser Amtsblatt, Ausgabe-Nr. 4 vom 30.04.2015, S.5) und zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Oktober 2016 (Weißenfelser Amtsblatt, Ausgabe-Nr. 11 vom 23.11.2016, S. 11) ebenfalls außer Kraft.

Weißenfels, den 31.03.2025

Martin Papke -Siegel-Oberbürgermeister Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Weißenfels (§ 1 i.V.m. § 12 Abs. 2)

Friedhof Grabstättenarten

  1. 1. Friedhof Weißenfels Am Sausenhölzchen 8

Reihengrabstätten Wahlgrabstätten Urnenreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten Urnenrasengrabstätten Urnenstaudengrabstätten Urnenbaumgrabstätten Urnenkammern in Urnenstelen und Urnenwänden Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen Kriegsgräber / Ehrengrabstätten

  1. 2. Friedhof Borau Hinter den Gärten

Reihengrabstätten Urnenreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten Urnenstaudengrabstätten Urnenkammern in Urnenstelen Ehrengrabstätten

  1. 3. Friedhof Burgwerben Weinstraße

Reihengrabstätten Wahlgrabstätten Urnenreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten Urnenrasengrabstätten Urnenstaudengrabstätten Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen Ehrengrabstätten

  1. 4. Friedhof Kriechau Brunnenstraße

Reihengrabstätten Wahlgrabstätten Urnenreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten Urnenrasengrabstätten Urnenstaudengrabstätten Urnenbaumgrabstätten Kriegsgräber / Ehrengrabstätten

  1. 5. Friedhof Kleinkorbetha Oeglitzscher Straße

Reihengrabstätten Wahlgrabstätten Urnenreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten Urnenstaudengrabstätten Urnenbaumgrabstätten Kriegsgräber / Ehrengrabstätten

  1. 6. Friedhof Großkorbetha Schkortlebener Straße

Reihengrabstätten Wahlgrabstätten Urnenreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten Urnenrasengrabstätten Urnenstaudengrabstätten Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen Ehrengrabstätten

  1. 7. Friedhof Reichardtswerben Friedhofsweg

Reihengrabstätten Wahlgrabstätten Urnenreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten Urnenrasengrabstätten Urnenstaudengrabstätten Urnenkammern in Urnenwänden Kriegsgräber / Ehrengrabstätten

  1. 8. Friedhof Tagewerben Friedhofsweg

Reihengrabstätten Wahlgrabstätten Urnenreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten Urnenrasengrabstätten Urnenstaudengrabstätten Urnenkammern in Urnenwänden Ehrengrabstätten

  1. 9. Friedhof Pettstädt Leihaer Straße

Reihengrabstätten Wahlgrabstätten Urnenreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten Urnenrasengrabstätten Urnenstaudengrabstätten Ehrengrabstätten

  1. 10. Friedhof Obschütz Jahnring

Reihengrabstätten Wahlgrabstätten Urnenreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten Urnenrasengrabstätten Urnenstaudengrabstätten Urnenbaumgrabstätten Ehrengrabstätten

  1. 11. Friedhof Storkau Am Gut

Reihengrabstätten Wahlgrabstätten Urnenreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten Urnenrasengrabstätten Urnenstaudengrabstätten Urnenbaumgrabstätten Ehrengrabstätten

  1. 12. Friedhof Markwerben Rodelbahn

Reihengrabstätten Wahlgrabstätten Urnenreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten Urnenrasengrabstätten Urnenstaudengrabstätten Ehrengrabstätten

  1. 13. Friedhof Uichteritz Storkauer Weg

Reihengrabstätten Wahlgrabstätten Urnenreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten Urnenstaudengrabstätten Urnenkammern in Urnenstelen Ehrengrabstätten

  1. 14. Friedhof Lobitzsch Zum Storchennest

Reihengrabstätten Wahlgrabstätten Urnenreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten Urnenrasengrabstätten Urnenstaudengrabstätten Ehrengrabstätten

  1. 15. Friedhof Leißling Kirchberg

Reihengrabstätten Wahlgrabstätten Urnenreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten Urnenstaudengrabstätten Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen Kriegsgräber / Ehrengrabstätten

  1. 16. Friedhof Langendorf Friedhofsweg

Reihengrabstätten Wahlgrabstätten Urnenreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten Urnenstaudengrabstätten Urnenkammern in Urnenstelen Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen Ehrengrabstätten

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Weißenfels?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Weißenfels mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 06xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Weißenfels anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Weißenfels
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Weißenfels (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 06xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Weißenfels:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €