Friedhofsgebühren Hersdorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Hersdorf · Rheinland-Pfalz · PLZ 54597

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 07.04.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebührensatzung Satzung der Ortsgemeinde Hersdorf über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 23.05.2013 Die Ortsgemeinde Hersdorf hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird. INHALTSÜBERSICHT:

§ 1 Allgemeines.............................................................................................................................2

§ 2 Gebührenschuldner........................................................................ .........................................2

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit ...............................................................................2

§ 4 Inkrafttreten .............................................................................................................................2

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung...........................................................................................3 I. Reihengrabstätten ................................................................... .................................................3 II. Pflege Rasengrabstätten........................................................................................... ................3 III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ............................................................3 IV. Ausheben und Schließen der Gräber........................................................................................3 V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen ................................................................4 VI. Benutzung der Leichenhalle ...................................................................................................4 VII. Sonstige Gebühren und Leistungen ………………………………………………………...4

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsge-bühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller. § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssat- zung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fäl- lig. § 4 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt mit Ausnahme der Ziffer VII. Sonstige Gebühren und Leistungen mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft. Ziffer VII. Sonstige Gebühren und Leistungen tritt am 01.01.2014 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 04.12.2002 außer Kraft. Hersdorf, den 23.05.2013 Peter Thelen DS Ortsbürgermeister Anlage zur Friedhofsgebührensatzung: I. Reihengrabstätten Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
    • a) Einzelgrab für Erdbestattungen 140,00 EURO
    • b) anonymes Urnengrab 50,00 EURO
    • c) Urnengrab mit Gedenktafel im Rasengrabfeld 50,00 EURO II. Pflege Rasengrabstätten Für Pflegeleistungen nach § 13a Abs. 4 der Friedhofssatzung
    • a) für Erdbestattung 1.250,00 EURO
    • b) für Urnenbestattung 375,00 EURO III.Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
  3. 1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für die Dauer von 30 Jahren:
    • a) eine Einzelgrabstätte: 210,00 EURO
    • b) eine Doppelgrabstätte: 420,00 EURO
    • c) jede weitere Grabstelle: 210,00 EURO
    • d) eine Urnengrabstätte 100,00 EURO
  4. 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ziffer 1) bei späteren Bestattungen: Für jedes volle Jahr wird der entsprechende Anteil der unter Ziffer 1) genannten Gebühr er- hoben.
  5. 3. Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Ziffer 1): Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes werden Gebühren nach Ziffer 1) erhoben.
  6. 4. Für die vorzeitige Rückgabe von unbelegten oder freigemachten Wahlgrabstellen kann eine Rückerstattung anteilig der bei Erwerb des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühr erfolgen. IV.Ausheben und Schließen der Gräber Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt durch die Ortsgemeinde. Diese kann sich dabei gewerblichen Unternehmen bedienen. Ausheben und Schließen der Grabstätte
    • a) bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr 100,00 EURO
    • b) ab 6. Lebensjahr 410,00 EURO
    • c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 100,00 EURO V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenom- men. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu erset- zen. VI. Benutzung der Leichenhalle Für die Aufbewahrung
    • a) einer Leiche 50,00 EURO
    • b) einer Urne 50,00 EURO VII. Sonstige Gebühren und Leistungen Für die laufende Unterhaltung des Friedhofes, Abfallentsorgung und Wasservorhaltung werden jährlich Gebühren erhoben:
    • a) für die erste Grabstelle 15,00 EURO
    • b) für jede weitere Grabstelle 15,00 EURO Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor- schriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
  7. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  8. 2. vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Be- schluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch der Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

INHALTSÜBERSICHT: Friedhofssatzung ........................................................................................................................ 2

  1. 1. Allgemeine Vorschriften ........................................................................................................2 § 1 Geltungsbereich ................................................................................................................... 2 § 2 Friedhofszweck .................................................................................................................... 2 § 3 Schließung und Aufhebung ................................................................................................... 2
  2. 2. Ordnungsvorschriften .......................................................................................................... 3 § 4 Öffnungszeiten ..................................................................................................................... 3 § 5 Verhalten auf dem Friedhof .................................................................................................. 3 § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ......................................................................................... 4
  3. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften ................................................................................... 4 § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit ....................................................................... 4 § 8 Särge ................................................................................................................................... § 9 Grabherstellung .................................................................................................................... 5 § 10 Ruhezeit .............................................................................................................................. 5 § 11 Umbettungen ...................................................................................................................... 5
  4. 4. Grabstätten ............................................................................................................................ 6 § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten ................................................................................... 6 § 13 Reihengrabstätten .............................................................................................................. 6 § 13a Rasengrabstätten ……. .................................................................................................... 6 § 14 Wahlgrabstätten ................................................................................................................. 7 § 15 Urnengrabstätten ................................................................................................................ 8 § 16 Ehrengrabstätten ................................................................................................................ 8
  5. 5. Grabmale ............................................................................................................................... 8 § 17 Gestaltung der Grabmale.................................................................................................... 8 § 18 Errichten und Ändern von Grabmalen ................................................................................ 9 § 19 Standsicherheit der Grabmale ............................................................................................ 9 § 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ............................................................................ 9 § 21 Entfernen von Grabmalen ...............................................................................................
  6. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten ............................................................................ 10 § 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ................................................................. 10 § 23 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften ........................................................ 11 § 24 Vernachlässigte Grabstätten ............................................................................................ 11
  7. 7. Leichenhalle ........................................................................................................................ 11 § 25 Benutzen der Leichenhalle ............................................................................................... 11
  8. 8. Schlussvorschriften ............................................................................................................ 11 § 26 Alte Rechte ....................................................................................................................... 11 § 27 Haftung ............................................................................................................................. 11 § 28 Ordnungswidrigkeiten ....................................................................................................... 12 § 29 Gebühren .......................................................................................................................... 12 § 30 Inkrafttreten ...................................................................................................................... 12 Friedhofssatzung Satzung der Ortsgemeinde Hersdorf über die Ordnung auf dem gemeindlichen Friedhof vom 23.05.2013 Der Ortsgemeinderat Hersdorf hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) fol- gende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
  9. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Hersdorf gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe "Auf Hexler und Oberhersdorf". § 2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Hersdorf. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
    • a) bei Ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Hersdorf und deren Ortsteilen waren,
    • b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
    • c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung, (gem. § 2 BestG, die Ortsgemeinde). § 3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können auf Beschluss des Ortsgemeinderates ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwe- cken gewidmet werden (Aufhebung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausge- schlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abge- laufen ist, auf Kosten der Gemeinde Hersdorf in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wer- den sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Ur- nenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Hersdorf auf ihre Kosten entsprechend den Grab- stätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
  10. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzel- ner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. § 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Hand- wagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelas- senen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
    • b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
    • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
    • d) Druckschriften zu verteilen,
    • e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
    • f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
    • g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
    • h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
    • i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend." (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzu- melden. § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten * (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grab- stätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheit- lichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einrichtung einheitlicher An- sprechpartner (Datum, Fundstelle) abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönli- cher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofsper- sonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. (5) Abgebaute Denkmale, Einfassungen, Fundamente und Platten sind von den entsprechenden Gewerbetreibenden in jedem Fall mitzunehmen und zu deren Lasten bis zum Wiederaufbau zwischen zu lagern bzw. zu entsorgen. (6) Rest- und Verpackungsmaterial, dass bei gewerblichen Steinmetz- und Gärtnerarbeiten anfällt, ist von den Steinmetzen und Gärtnern vom Friedhof auf eigene Kosten zu entsorgen
  11. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumel- den. Die vom Standesamt ausgestellte Bestattungsgenehmigung ist bei der Friedhofsverwaltung vorzulegen. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet ein Elternteil mit einem nicht über 3 Jahre altem Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Fried- hofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet wer- den. _____________________
  • Auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) wird verwiesen.

§ 8 Särge

(1) Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsver-waltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsbe-rechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Die Wiederinstandsetzung obliegt ebenfalls dem Nutzungsberechtigten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, Kinder unter 5 Jahren und Aschen 15 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vor-schriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde Hersdorf im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstät-te/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.

§ 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen-grabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbet-tungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ge-meinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch ei-nes gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in
    • a) Reihengrabstätten,
    • b) Wahlgrabstätten,
    • c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten, (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungs- rechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es wird vorgehalten:
    • a) Rasengrabfeld für anonyme Urnenbestattungen
    • b) Rasengrabfeld für Urnenbestattungen mit Gedenktafeln
    • c) Rasengrabfeld für Erdbestattungen mit Gedenktafeln (3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 – nur eine Leiche bestattet werden. § 13a Rasengräber (1) Die Rasengräber werden als Reihengrabstätten für einstellige Erd- und Urnenbestattungen an- gelegt. (2) Die Grabstätten sind durch die Antragsteller innerhalb von 6 Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät. (3) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Ruhezeit von Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. (4) Für die Pflegearbeiten des Rasens, das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen der abgesackten Grabstätten, sowie die eventuelle Neuverlegung der Namensplatten erhebt der Friedhofsträger zusätzlich zu der normalen Reihengrabgebühr eine einmalige Gebühr für den gesamten Zeit- raum der Ruhefrist. Die Gebühr ergibt sich aus der jeweils geltenden Friedhofsgebührensat- zung. (5) Die Kenntlichmachung der Grabstätten erfolgt durch steinerne Namenstafeln in der Größe von 40 cm x 30 cm. Diese Tafeln dürfen nicht mit erhabenen Zahlen und Buchstaben versehen sein und sind vom Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Wochen nach der Beisetzung dem Fried- hofsträger zu überlassen. Die Namenstafeln werden vom Friedhofsträger so eingebaut, dass das Befahren der Rasengräber möglich ist. (6) Außerhalb der Vegetationszeit (etwa von Allerheiligen bis Ostern) sind einfacher Grabschmuck sowie Grableuchten erlaubt. Diese sollen unterhalb der Namensplatte aufgestellt werden. In der Vegetationszeit sind die Rasengräber von jeglichem Grabschmuck und Grableuchten freizuhal- ten. Es werden Pflasterstreifen zum ablegen von Blumenschmuck angelegt. § 14 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhe- zeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann „im eintretenden Sterbefall“ für die gesamte Wahlgrabstätte wieder- verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt gel- tenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrecht und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht be- stimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Able- ben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
    • a) auf den überlebenden Ehegatten,
    • b) auf die Kinder,
    • c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
    • d) auf die Eltern,
    • e) auf die Geschwister,
    • f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofs- verwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungs- falles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesam- te Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten kann an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrab- stätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet werden. § 15 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden
    • a) im Rasengrabfeld
    • b) in Urnenreihengrabstätten
    • c) in Urnenwahlgrabstätten und Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen und bis zu 4 Aschen in mehrstelligen. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
  2. 5. Grabmale § 16 Gestaltung der Grabmale (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Fried- hofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Hölzerne Grabzeichen sind mit einem wetterfesten Anstrich zu versehen, der von Zeit zu Zeit erneuert werden soll. (3) Als Werkstoffe sind nur Holz, Metall, Naturstein, und Kunststein zugelassen. (4) Nicht gestattet sind Inschriften, die der Weihe des Orts widersprechen. (5) Auf Grabstätten für Erdbestattung beträgt die maximale Höhe für stehende Grabmale 1,20 m. (6) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher max. Höhe 1,20 m. (7) Die Größe der Gedenktafel auf dem Rasengrabfeld beträgt 0,40 m x 0,30 m. (8) Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 1/3 der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten so- wie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (9) Die Grabeinfassungen sind in der Größe den benachbarten Grabstätten anzupassen. (10) Auf dem alten Friedhofsteil "Auf Hexler", Grabfeld I und II sind Einfassungen erlaubt. (11) Auf dem neu angelegten Friedhofsteil "Auf Hexler", Grabfeld III und IV sind Einfassungen vorgeschrieben. (12) Die Höhe der sichtbaren Einfassungsteile ist variabel von 0 – 15 cm, gemessen von Oberkante Pflasterstein. (13) Die genaue Grablage ist vor Beginn der Arbeiten mit dem Friedhofspersonal oder der Fried- hofsverwaltung vor Ort abzustimmen. (14) Ausnahmen von diesen Regelungen bedürfen der besonderen Genehmigung. § 17 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzei gen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen wer- den, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Versto- ßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begon- nen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. § 18 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Hand- werks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bau- liche Anlagen entsprechend. § 19 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Rei- hen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§13) gestellt hat: bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüg- lich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Siche- rungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortli- chen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflich- tet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 20 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (4) Die ordnungsgemäße Unterhaltung der Plattenbeläge zwischen den Grabstätten in Grabfeld I und II, auf dem alten Friedhofsteil "Auf Hexler", obliegt dem jeweiligen Nutzungsberechtigten. Bei Schäden wird der jeweilige Grabnutzungsberechtigte über den Missstand informiert. Sollte dieser nach einer angemessenen Fristsetzung nicht behoben sein, erfolgt die Beseitigung der Schäden durch den Friedhofsträger. Die Kosten sind vom jeweiligen Nutzungsberechtigten zu erstatten. § 20 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustim- mung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungs- zeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nut- zungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhefrist bzw. der Nutzungszeit wird schriftlich o- der durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Ver- pflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen 3 Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
  3. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 21 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd in- stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der In- haber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrab- stätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nut- zungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. § 22 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten oder einebnen lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
  4. 7. Leichenhalle § 23 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zu- tritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die Leichenhalle ist nach der Benutzung vom Nutzungsberechtigten zu reinigen.
  5. 8. Schlussvorschriften § 24 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, rich- ten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben weiterhin beste- hen. (3) Im übrigen gilt diese Satzung. § 25 Haftung Die Ortsgemeinde Hersdorf haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie deren Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entste- hen. § 26 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    • a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
    • b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnun- gen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
    • c) gegen die Bestimmungen des § 5 verstößt,
    • d) eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt und als Dienstleistungserbringer abgebaute Graban- lagen und/oder Rest- und Verpackungsmaterial auf dem Friedhof zwischen lagert oder ent- sorgt (§ 6, Abs. 1 bis 6),
    • e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt, (§ 11, Abs.3)
    • f) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält, (§ 16, Abs.5, 7 + 8)
    • g) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen entgegen § 17, Abs.1-4 errichtet oder verändert ,
    • h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt, (§ 20, Abs.1) i) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält, (§ 19, Abs.1) j) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet, (§21, Abs.6)
    • k) Grabstätten vernachlässigt,(§ 22, Abs.1) l) die Leichenhalle entgegen § 23 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Ge- setz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 in der jeweils geltenden Fassung fin- det Anwendung. § 27 Gebühren Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 28 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofs- satzung vom 04.12.2002 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Hersdorf, 23.05.2013 Peter Thelen DS Ortsbürgermeister Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor- schriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
  6. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  7. 2. vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Be- schluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch der Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Hersdorf

Satzung zur

  1. 1. Änderung und Ergänzung der Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Hersdorf über die Ordnung auf dem gemeindlichen Friedhof vom 23.05.2013 Der Ortsgemeinderat Hersdorf hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rhein- land-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende 1. Änderung bzw. Ergänzung zur Satzung vom 23.05.2013 beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: § 1 Die bisherige Regelung des § 13a, Abs.1 und 6 in der Satzung werden wie folgt er- gänzt: § 13a Rasengräber (1) Die Rasengräber werden als Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten für einstellige Erd- und Urnenbestattungen angelegt. Bei Urnenbestattungen in Wahlgrabstätten ist auch eine Bestattung auf Übertiefe möglich. (6) Außerhalb der Vegetationszeit (etwa von Allerheiligen bis Ostern) sind einfacher Grabschmuck sowie Grableuchten erlaubt. Diese sollen unterhalb der Namensplatte aufgestellt werden. In der Vegetationszeit sind die Rasengräber von jeglichem Grab- schmuck und Grableuchten freizuhalten. § 2 Die bisherige Regelung des § 15, Abs.1, Buchstabe a) und Abs. 3 in der Satzung werden wie folgt ergänzt: § 15 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden
    • a) im Rasengrabfeld bis zu 2 Aschen in einstelligen
    • b) in Urnenreihengrabstätten bis zu 1 Asche
    • c) in Urnenwahlgrabstätten und Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen und bis zu 4 Aschen in mehrstelligen. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. § 3 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Hersdorf, den 07.04.2022 Peter Thelen, Ortsbürgermeister, DS

Aenderungssatzung der Hersdorf

Satzung zur

  1. 2. Änderung und Ergänzung der Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Hersdorf über die Ordnung auf dem gemeindlichen Friedhof vom 23.05.2013 Der Ortsgemeinderat Hersdorf hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rhein- land-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende 1. Änderung bzw. Ergänzung zur Satzung vom 23.05.2013 beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: § 1 § 16 Gestaltung der Grabmale Die bisherige Regelung des § 16, Abs. 8 in der Satzung wird wie folgt geändert. gestrichen wird: (8) Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 1/3 der Grabfläche zulässig. Neu eingefügt wird: (8) Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 50% der Gesamtfläche der Grabstätte zu- lässig. Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. § 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Hersdorf, den 27.08.2024 gez. DS Karl Hansen Ortsbürgermeister

Aenderungssatzung der Hersdorf

Satzung zur

  1. 1. Änderung und Ergänzung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Hersdorf vom 23.05.2013 Der Ortsgemeinderat Hersdorf hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rhein- land-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende 1. Änderung bzw. Ergänzung zur Satzung vom 23.05.2013 beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: § 1 § 1 Allgemeines Die Anlage zu § 1 wird wie folgt ergänzt: IV. Ausheben und Schließen der Gräber Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt durch die Ortsgemeinde. Diese kann sich dabei gewerblichen Unternehmen bedienen. Ausheben und Schließen der Grabstätte
    • a) bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr 150,00 EURO
    • b) ab 6. Lebensjahr 550,00 EURO
    • c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 150,00 EURO
    • d) Urnenbeisetzung je Beisetzung Übertiefe 200,00 EURO Soweit die tatsächlich entstanden Kosten durch die Inanspruchnahme eines gewerblichen Unternehmens die festgesetzte Gebühr überschreiten, werden diese Kosten als zusätzliche Gebühr erhoben. § 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Hersdorf, den 07.04.2022 Peter Thelen, Ortsbürgermeister, DS