Friedhofsgebühren Heroldsberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Markt Heroldsberg · Bayern · PLZ 90562

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌‍

Verwaltungsexemplar, in dem die erste Änderungssatzung vom 08.03.2017, die zweite Änderungssatzung vom 21.12.2018, die dritte Änderungssatzung vom 10.03.2021 sowie die vierte Änderungssatzung vom 04.05.2022 enthalten sind.

S a t z u n g des Marktes Heroldsberg über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung)

vom 15.07.2015

Der Markt Heroldsberg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern vom 25.01.1952 (BayRS 1 S. 461) in der derzeitigen Fassung und der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 04.02.1977 (GVBl. S. 82) in der derzeitigen Fassung und Art. 20 des Kostengesetzes folgende Satzung:

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Für die Benutzung der Einrichtungen und die Inanspruchnahme von Leistungen des Marktes Heroldsberg als Träger der gemeindlichen Friedhöfe sind nach folgenden Bestimmungen Gebühren zu entrichten.

(2) Die Leistungen des Bestattungswesens werden als hoheitliche Aufgabe im Auftrag des Marktes Heroldsberg von einem Bestattungsinstitut erbracht. Das Bestattungsinstitut tritt dadurch als Erfüllungsgehilfe im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches auf. Es stellt die entsprechenden Bestattungsgebühren nach § 5a dem Markt Heroldsberg zur jeweiligen Weiterverrechnung mit den Todessorgeberechtigten in Rechnung.

(3) Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) Sonstige Benutzungsgebühren (§ 6)

(4) Für die Erhebung von Verwaltungsgebühren gilt die Kostensatzung des Marktes Heroldsberg.

(5) Alle in dieser Satzung aufgeführten Gebühren gelten analog bei anonymen Bestattungen je nach ausgewählter Grabart.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder ggfs. verlängert

e) wer die Vergabe eines Reihengrabes oder eines Urnenreihengrabes beantragt

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b und e mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Friedhofsverwaltung

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts

(2) Die Gebühr wird einen Monat nach der Zustellung des Gebührenbescheids fällig.

ZWEITER TEIL

Einzelne Gebühren

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) ein Reihengrab für Personen bis zum 6. Lebensjahr

43,00 €

b) ein Reihengrab für Personen nach Vollendung

49,00 € des 6. Lebensjahres

(2) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) ein Einzelwahlgrab für Personen bis zum 6. Lebensjahr

59,00 €

b) ein Einzelwahlgrab für Personen nach Vollendung

64,00 € des 6. Lebensjahres

c) eine Familienwahlgrabstätte ohne Tieferlegung (Belegung nur nebeneinander)

  • zwei Erdbestattungen

88,00 €

  • drei Erdbestattungen

132,00 €

  • vier Erdbestattungen

175,00 €

d) eine Familienwahlgrabstätte mit Tieferlegung (Belegung nebeneinander und übereinander)

  • vier Erdbestattungen

109,00 €

  • sechs Erdbestattungen

164,00 €

  • acht Erdbestattungen

216,00 €

Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts der Grabarten des Abs. 2 a bis d wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben.

(3) Die Grabnutzungsgebühr für ein Urnenreihengrab (Gemeinschaftsanlage) beträgt pro Jahr

25,00 €

(4) Die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht an

a) einer Urnenwahlgrabstätte beträgt pro Jahr

66,00 €

b) einer Urnennische (Gemeinschaftsanlage) beträgt pro Jahr

61,00 €

c) einem Urnengartengrab (Gemeinschaftsanlage) beträgt pro Jahr

53,00 €

d) einem Urnenbaumgrab (Gemeinschaftsanlage) beträgt pro Jahr

39,00 €

Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts der Grabarten des Abs. 4 a bis d wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben.

(5) Für Grabstätten in Friedhofsabteilungen die bereits mit Fundamentbändern durchzogen sind, wird eine zusätzliche Gebühr von 150,00 € erhoben.

(6) Beim Neuerwerb eines Grabnutzungsrechtes wird die jeweilige Gebühr für die gesamte Dauer der Ruhezeiten nach § 23 der Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Heroldsberg als Einmalzahlung im Voraus erhoben.

(7) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i. S. der Absätze 2 bzw. 4 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Erdbestattungen (inkl. Ausschachtung, Vorbereitung der Beisetzungsstelle mit grünen Auslagen, Lagerung und Entfernung von zusätzlichem Humus, Betreuung der Blumengebinde u.ä.):

a) Gebühr für die Beisetzung in einem Erdgrab mit Ausheben und Verfüllen der Grabstätte (1,80 m, einfache Tiefe)

690,00 €

b) Gebühr für die Beisetzung in einem Erdgrab mit Ausheben und Verfüllen der Grabstätte (2,40 m, doppelte Tiefe)

790,00 €

c) Gebühr für die Beisetzung in einem Erdgrab für Kinder mit Ausheben und Verfüllen der Grabstätte (1,30)

250,00 €

(2) Urnenbestattungen (inkl. Vorbereitung der Beisetzungsstelle mit grünen Auslagen, Betreuung der Blumengebinde u.ä.):

a) Gebühr für Beisetzung in einer Urnenerdgrabstätte mit Öffnen und Schließen des Grabes

150,00 €

b) Gebühr für Beisetzung in einer Urnennische mit Öffnen und Schließen der Nische

120,00 €

(3) Umbettungen (inkl. Ausschachtung, Lagerung und Entfernung von zusätzlichem Humus):

a) Gebühr für das Ausheben und Verfüllen der bisherigen Grabstätte (1,80 m, einfache Tiefe, ohne Kosten nach Nr. 1.a bei Wiederbeisetzung) 690,00 €

b) Gebühr für das Ausheben und Verfüllen der bisherigen Grabstätte (2,40 m, doppelte Tiefe, ohne Kosten nach Nr. 1.b bei Wiederbeisetzung) 790,00 €

c) Gebühr für das Ausheben und Verfüllen der bisherigen Grabstätte (1,30 m, Kindergrab, ohne Kosten nach Nr. 1.c bei Wiederbeisetzung)

250,00 €

d) Gebühr für die Ausgrabung einer Urne aus einer Urnenerdgrabstätte (ohne Kosten nach Nr. 2.a bei Wiederbeisetzung)

140,00 €

e) Gebühr für das Herausnehmen einer Urne aus einer Urnennische (ohne Kosten nach Nr. 2.b bei Wiederbeisetzung)

120,00 €

(4) Sonstiges:

a) Kompressor-Einsatz bei Frost und Stein/Fels

65,00 €/Std.

b) Annahme und Herausgabe eines Leichnams von/an Fremdbestatter/n 75,00€/Einsatz

c) Organisation, Betreuung und Leitung von Trauerfeiern / Beerdigungen

in der Aussegnungshalle (hierin enthalten, das Öffnen der Trauerhalle 160,00 €

eine Stunde vor Beginn der Trauerfeierlichkeiten, die Vorbereitung und

Koordination, die anschließenden Aufräumarbeiten und Schließen der

Aussegnungshalle)

§ 6 Sonstige Nutzungsgebühren

(1) Für die Benutzung der Aussegnungshallen wird eine Gebühr von 200,00 € pro Benutzung erhoben. Für die Aufbewahrung in der Kühlung fällt pro Kalendertag eine Gebühr in Höhe von 30,00 € an.

(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

DRITTER TEIL

Schlussbestimmungen

§ 7 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2015 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Marktes Heroldsberg über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Heroldsberg vom 15.12.2010, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 18.01.2013, außer Kraft.

Heroldsberg, 10.03.2021 Markt Heroldsberg

gez.

Jan König

  1. 1. Bürgermeister