Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2021🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 15.02.2021 (2. Änderungssatzung); Grabherstellung zuletzt geändert 03.04.2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung des Marktes Heiligenstadt i. OFr.
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
Vom 15.04.2011
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Heiligenstadt i. OFr. folgende Satzung:
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Der Markt Heiligenstadt i. OFr. erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:
a) eine Grabgebühr (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch den Markt Heiligenstadt i. OFr.,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird mit Zustellung/Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
ZWEITER TEIL
Einzelne Gebühren
§ 4 Grabgebühr
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren
- 1. für ein Reihengrab (Einfachgrab) 200,00 Euro
- 2. für ein Familiengrab (Zweifachgrab) 400,00 Euro
- 3. für ein Familiengrab (Dreifachgrab) 600,00 Euro
- 4. für ein Familiengrab (Vierfachgrab) 800,00 Euro
- 5. für einen Kindergrabplatz 100,00 Euro
- 6. für ein Urnengrab 200,00 Euro
(2) Für eine Veränderung des Grabnutzungsrechts (Abs. 1) wird ein anteiliger Jahresbetrag erhoben, der sich aus den in Abs. 1 genannten Beträgen errechnet. (3) Für den Wiedererwerb der in Abs. 1 aufgeführten Gräber nach Ablauf der in der Friedhofssatzung festgestellten Ruhefrist bzw. Nutzungszeit wird die jeweilige Gebühr zu Abs. 1 Ziffer 1, 2, 3, 4, 5, 6 erhoben. (4) Bei vorzeitigem Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende keine Grabgebühr zurückerstattet.
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Grabherstellung für Reihen- oder Wahlgrab (Aushub, Verfüllung, Erdabfuhr) öffnen und schließen 620,00 Euro
bei Tieferlegung zuzüglich 205,00 Euro
Kindergrabherstellung (öffnen und schließen) 205,00 Euro
Urnengrabherstellung (öffnen und schließen) 155,00 Euro
(2) Zuschlag für Beerdigungen an Samstagen 175,00 Euro
(3) Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nach Aufwand
(4) Aufbruchhammer bei Frost, steinigen Böden oder Betonfundamenten pauschal 75,00 Euro
(5) Durchführen und Leiten der Beerdigung, Sarg oder Urne Bereitstellen, Einweisen der Sargträger 65,00 Euro
(6) Transport der Blumen, Schalen und Kränze ans Grab, Dekoration des Grabes 35,00 Euro
(7) Benutzung des Leichenhauses 80,00 Euro
(8) Leichenträger pro Person 30,00 Euro
(9) Benutzung der Kühlvitrine 30,00 Euro
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Einebnung einer Grabstelle, je nach Aufwand, Mindestgebühr 80,00 Euro
(2) Beseitigung eines Grabmals, je nach Aufwand, Mindestgebühr 30,00 Euro
(3) Erlaubnis zur Errichtung von Grabmälern (Grabstein/Einfassung/Abdeckung) 30,00 Euro
(4) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 7 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofsgebührensatzung des Marktes Heiligenstadt i. OFr. vom 10.12.2001 außer Kraft.
Heiligenstadt, 15.04.2011
Krämer
1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 15.04.2011 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung
über die öffentliche Bestattungseinrichtung des Marktes Heiligenstadt i. OFr. (Friedhofs- und Bestattungssatzung)
Vom 15.04.2011
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt der Markt Heiligenstadt i. OFr. folgende Satzung:
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschrift
§ 1 Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner der Gemeindeteile Heiligenstadt, Traindorf, Volkmannsreuth, Veilbronn, Leidingshof, Siegritz, Neudorf, Stücht, Greifenstein, Neumühle, Reckendorf, Zoggendorf, Burggrub, Heroldsmühle und Oberleinleiter, sowie des Gemeindeteils Störnhof des Marktes Wiesental, betreibt der Markt Heiligenstadt i. OFr. eine öffentliche Einrichtung:
- 1. den gemeindlichen Friedhof (§§ 2–7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8–19),
- 2. das gemeindliche Leichenhaus (§ 20),
- 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 21).
ZWEITER TEIL
Der gemeindliche Friedhof
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 2 Widmungszweck
Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Der gemeindliche Friedhof wird vom Markt Heiligenstadt i. OFr. als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung
- 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- 2. der im Gemeindegebiet – oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet – Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen
zu gestatten.
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis des Marktes Heiligenstadt i. OFr., auf die kein Rechtsanspruch besteht.
(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
ABSCHNITT 2
Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(2) Der Markt Heiligenstadt i. OFr. kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 28) – untersagen.
§ 6 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,
- 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
- 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die vom Markt Heiligenstadt i. OFr. zugelassenen Fahrzeuge;
- 3. ohne Genehmigung des Marktes Heiligenstadt i. OFr. Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
- 5. zu rauchen;
- 6. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen;
- 7. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen u.a. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbetriebende wie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeinslichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Markt Heiligenstadt i. OFr., wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden konnen. Der Markt Heiligenstadt i. OFr. kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Genehmigung ist beim Markt Heiligenstadt i. OFr. - Friedhofsverwaltung - zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71 a - 71 e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend. (3) Über die Genehmigung entscheidet der Markt Heiligenstadt i. OFr. innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. (4) Hat der Markt Heiligenstadt i. OFr. nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. (5) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (6) Durch die Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gartner, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen. (8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann vom Markt Heiligenstadt i. OFr. entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetriebende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend. (9) Die gewerbliche Betätigung kann für ein Kalenderjahr oder für einen kürzeren Zeitraum zugelassen werden. Soweit die Genehmigung für ein Kalenderjahr erteilt worden ist, verlangert sich diese um den gleichen Zeitraum, wenn sie nicht einen Monat vor Ablauf widerrufen wird. (10) Gewerbliche Arbeiten dürfen während der Öffnungszteiten der Friedhöfe und Leichenhäuser ausgeführrt werden, nicht jedoch an Samstagen und arbeitsfreien Tagen sowie an Sonn- und Feiertagen.
DRITTER TEIL
Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler
ABSCHNITT 1
Grabstätten
§ 8 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Marktes Heiligenstadt i. OFr.. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-) Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 9 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Einzelgrabstätten (Reihengräber, § 10),
- 2. Familiengrabstätten (Wahlgräber, § 11),
- 3. Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten (§ 12).
(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist der Markt Heiligenstadt i. OFr. dem Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) ein Reihengrab zu.
§ 10 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) des zu Bestattenden vergeben werden. (2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Grabstände wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt. (3) Es bestehen Reihengräber unterschiedlicher Gröbe für:
- 1. Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr,
- 2. Personen ab dem vollendeten 8. Lebensjahr.
§ 11 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 23), längstens für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
- 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
- 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann der Markt Heiligenstadt i. OFr. auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird vom Heiligenstadt i. OFr. entsprechend umgeschrieben.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist dem Markt Heiligenstadt i. OFr. anzuzeigen, der dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.
(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist dem Markt Heiligenstadt i. OFr. unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.
§ 12 Urnengräber (Aschenbeisetzungen)
(1) Urnen dürfen in allen Grabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden.
(2) Eine Urnenbeisetzung ist dem Markt Heiligenstadt i. OFr. vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.
(4) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihengräber für Urnenreihengrabstätten und die Vorschriften über Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten entsprechend. Wird vom Markt Heiligenstadt i. OFr. entsprechend § 11 Abs. 7 über die Urnenwahlgrabstätte verfügt, so ist er berechtigt, in der von ihm bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 13 Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
- 1. Kinderreihengräber (§ 10 Abs. 3 Nr. Länge: 1,20 m, Breite: 0,50 m 1): Kinder unter 8 Jahre
- 2. Kinderreihengräber (§10 Abs. 3 Nr. Länge: 2,20 m, Breite: 0,90 – 1.00 m 2): Kinder über 8 Jahre
- 2. Reihengräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 3): Länge:2,20 m, Breite: 0,90 – 1.00 m
- 4. Wahlgräber (§ 11):
- 4.1. zweistellige Grabstätten Länge: 2,20 m, Breite: 2,20 m (Doppelgrab)
- 4.2. dreistellige Grabstätten Länge: 2,20 m, Breite: 3,30 m (Dreifachgrab)
(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,30 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.
(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 14 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.
(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.
(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.
(4) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1-3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichten (§ 15 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt dem Markt Heiligenstadt i. OFr. auf dessen Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist der Markt Heiligenstadt i. OFr. befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
(5) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 27 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat der Markt Heiligenstadt i. OFr. die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt - ohne Entschädigungsanspruch - als erloschen.
ABSCHNITT 2
Die Grabmäler
§ 15 Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis des Marktes Heiligenstadt i. OFr.. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, sowieit nicht anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufugen, insbesondere:
- 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
- 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
- 3. die Angabe über die Schriftverteilung.
Soweit es erforderlich ist, können vom Markt Heiligenstadt i. OFr. im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis ermittel oder wesentlich geändert, so kann der Markt Heiligenstadt i. OFr. die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden konnen. Der Markt Heiligenstadt i. OFr. kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.
§ 16 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen
(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Es ist jeder darauf Rücksicht zunehmen, dass innerhalb der einzelnen Gräberfelder kein zu großer Wechsel der Grabmalformen und keine gegenseitige und unbegründete Beeinträchtigung der benachbarten Grabmäler staatfindet. (2) Die Höhe der Grabmäler aus Stein, Holz, Eisen soll, insbesondere im Innern der Grabfelder, im allgemeinen 1,60 m nicht überschreiben. (3) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmalern angebracht werden.
§ 17 Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeinslichen Friedhofs (§ 3) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstände einfugen. Insbesondere die Verwendung vollig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofs in Einklang stehen.
§ 18 Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Gröbe dauerhaft gegrundet werden. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemänen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt der Markt Heiligenstadt i. OFr. Mängel in der Standsicherheit fest, kann er nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
§ 19 Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 23) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis des Marktes Heiligenstadt i. OFr. entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung des Marktes Heiligenstadt i. OFr. zu entfern. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfern werden, in das Eigentum des Marktes Heiligenstadt i. OFr. über.
VIERTER TEIL
Das gemeindliche Leichenhaus
§ 20 Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses
(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeinsliche Leichenhaus gebracht werden. (2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewährung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wir darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahren Leichen bedürfen der Erlaubnis des Marktes Heiligenstadt i. OFr. und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
FÜNFTER TEIL
Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 21 Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere
- das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabens
- das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
- die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger
- Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
- Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
obliegt dem Friedhofs- und Bestattungspersonal des Marktes Heiligenstadt i. OFr. (und den vom Markt Heiligenstadt i. OFr. beauftragten Bestattungsunternehmen).
SECHSTER TEIL
Bestattungsvorschriften
§ 22 Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf dem gemeinslichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Markt Heiligenstadt i. OFr. anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist diese Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen der Markt Heiligenstadt i. OFr. im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 23 Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.
§ 24 Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis des Marktes Heiligenstadt i. OFr.. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
(3) Der Markt Heiligenstadt i. OFr. bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Er lässt die Umbettung durchführen. Er kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
SIEBTER TEIL
Übergangs-/Schlussbestimmungen
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung des Marktes Heiligenstadt i. OFr. den Friedhof betritt (§ 5),
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
- 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Markt Heiligenstadt i. OFr. anzeigt (§ 22 Abs. 1),
- 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 24),
- 6. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 14).
§ 26 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Der Markt Heiligenstadt i. OFr. kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 27 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Heiligenstadt i. OFr. vom 10.12.2001 außer Kraft.
Heiligenstadt, 15.04.2011
Krämer
- 1. Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung zur Änderung der Satzung des Marktes Heiligenstadt i. OFr. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
Vom 03.04.2018
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Heiligenstadt i. OFr. folgende Änderungssatzung:
§ 1
Die Satzung des Marktes Heiligenstadt i. OFr. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 15.04.2011 wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| „(1) Grabherstellung für Reihen- oder Wahlgrab (Aushub, Verfüllung, Erdabfuhr) öffnen und schließen | 770,00 € |
|---|---|
| bei Tieferlegung zuzüglich | 205,00 € |
| Kindergrabherstellung (öffnen und schließen) | 205,00 € |
| Urnengrabherstellung (öffnen und schließen) | 155,00 €“ |
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Heiligenstadt, 03.04.2018 Markt Heiligenstadt i. OFr.
Krämer
- 1. Bürgermeister
2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung des Marktes Heiligenstadt i.OFr. vom 15.02.2021
2. Satzung zur Änderung der Satzung des Marktes Heiligenstadt i.OFr. über die Erhebung der Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
Vom 15.02.2021
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Heiligenstadt i.OFr. folgende Änderungssatzung:
§ 1
Die Satzung des Marktes Heiligenstadt i.OFr. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 15.04.2011, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 8 vom 23. April 2011 wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 8 erhält folgende Fassung:
„(8) Leichenträger pro Person 40,00 €“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft
Heiligenstadt, 15.02.2021 Markt Heiligenstadt i.OFr.
Reichold 1. Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Heiligenstadt i.OFr.?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Heiligenstadt i.OFr. mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Heiligenstadt i.OFr. (Bayern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: