Friedhofsgebühren Hechingen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Hechingen · Baden-Württemberg · PLZ 72379

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 22.02.2024 (Änderungssatzung vom 20.02.2024, neues Gebührenverzeichnis; RuheForst-Entgeltverzeichnis Stand 01.01.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.824,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage gemäß § 29 Abs. 1 Friedhofssatzung – Gebührenverzeichnis, Nr. 4.1.2 (Reihengrab für 1 Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.562,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage gemäß § 29 Abs. 1 Friedhofssatzung – Gebührenverzeichnis, Nr. 4.3.1 (Erdwahlgrab 1 Sarg, 2 Urnen – einstelliges Einzelwahlgrab)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
855,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage gemäß § 29 Abs. 1 Friedhofssatzung – Gebührenverzeichnis, Nr. 4.2.1 (Urnenreihengrab für 1 Urne)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.031,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage gemäß § 29 Abs. 1 Friedhofssatzung – Gebührenverzeichnis, Nr. 4.3.5 (Urnenwahlgrab je Einzelgrab, Tarif für die 1. Urne)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
999,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage gemäß § 29 Abs. 1 Friedhofssatzung – Gebührenverzeichnis, Nr. 4.2.2 (Anonymes Urnengrab, Sammelstelle gem. § 12d Friedhofssatzung)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.090,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage gemäß § 29 Abs. 1 Friedhofssatzung – Gebührenverzeichnis, Nr. 4.3.6 (Baumwahlgrab je Einzelgrab, Tarif für die 1. Urne, Friedhof Heiligkreuz gem. § 12b); alternativ Waldfriedhof RuheForst Zollerblick: Einzelner Bestattungsplatz (Gemeinschaftsbiotop) Wertstufe I 700,00 € (Entgeltverzeichnis Stand 01.01.2024)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
463,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 463 € · Urne: 149 €
📄 Anlage gemäß § 29 Abs. 1 Friedhofssatzung – Gebührenverzeichnis, Nr. 2.1.2 (Sarg, Erwachsene) und Nr. 2.1.3 (Urne)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
424,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage gemäß § 29 Abs. 1 Friedhofssatzung – Gebührenverzeichnis, Nr. 1.3 (Aussegnungshalle/Trauerhalle)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 22.02.2024 (Änderungssatzung vom 20.02.2024, neues Gebührenverzeichnis; RuheForst-Entgeltverzeichnis Stand 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌ Friedhofssatzung der Stadt Hechingen (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 25.06.2020

signiert Michaela Albrecht 14.05.24 09:53 Stadt Hechingen

Friedhofssatzung der Stadt Hechingen (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestat-tungsgesetzes (BestG) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 25.06.2020 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen:

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 – Widmung

(1) Der Friedhof „Heiligkreuz“ in Hechingen sowie die Friedhöfe in den Stadtteilen Bechtoldsweiler, Beuren, Boll, Schlatt, Sickingen, Stein und Weilheim sind eine öffentli-che Einrichtung der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbe-kanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen gem.

§ 30 Best

G, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs „Heiligkreuz“; er umfasst das Gebiet der Kernstadt sowie des Stadtteils Stetten.

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Bechtoldsweiler; er umfasst das Gebiet des Stadt-teils Bechtoldsweiler.

c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Beuren; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Beuren.

d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Boll; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Boll.

e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Schlatt; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Schlatt.

f) Bestattungsbezirk des Friedhofs Sickingen; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Sickingen.

g) Bestattungsbezirk des Friedhofs Stein; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Stein.

1 Stand: 14.05.2020 h) Bestattungsbezirk des Friedhofs Weilheim; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Weilheim.

Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. bei-zusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten wer-den.

(2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonde-rem Anlass untersagen

§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Ge-werbetreibenden.

b) an Sonn- und Feiertagen oder während einer Bestattung oder Gedenkfeier Arbeiten in der Nähe auszuführen.

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu be-schädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise zu betreten.

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.

g) Druckschriften zu verteilen.

h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.

i) für gewerbliche und sonstige Zwecke zu werben. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

2 Stand: 14.05.2020 (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spä-testens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätig-keit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzun-gen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den auf-sichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird in der Regel unbefristet erteilt. Im Einzelfall können Einmalzulassungen erteilt werden.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zu-stand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf die Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner des Landes Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgeset-zes in der jeweiligen Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer

3 Stand: 14.05.2020 früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nut-zungsrecht nachzuweisen. Meldepflichtig ist der sich aus § 31 des Bestattungsgesetzes ergebende Personenkreis.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterblie-benen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) An Sonn- und Feiertagen werden keine, an Samstagen nur in Ausnahmefällen Bestat-tungen und Beisetzungen vorgenommen.

(4) Verstorbene, die nicht binnen 7 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Be-stattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/Urnengrabstätte beige-setzt.

§ 6 – Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen. Für Kindersärge ist eine maximale Größe von 1,20 m Länge und 0,50 m Breite zulässig.

(2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umwelt-belastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydeabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umwelt-gefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör. Die Kleidung der Verstorbenen soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umwelt-freundlichen Material bestehen.

§ 7 – Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen. Bestattungen werden vom Friedhofs-personal bzw. dem beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt. Der Sarg darf auch von anderen Personen bis zur Grabstätte befördert werden.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 – Ruhezeiten

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, bei Aschen in Erdgräbern sowie in Urnen-kammern und bei Kindern, die vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.

4 Stand: 14.05.2020 §9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetz-licher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Ver-storbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ers-ten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach

§ 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Übereste von Verstorbenen) und

Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in einen Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettun-gen vorzunehmen.

(5) Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbet-tung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstät-ten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung auf Antrag frei, erlischt das Nutzungsrecht ersatz-los.

IV. Grabstätten

§ 10 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

5 Stand: 14.05.2020 (2) Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengräber,

b) Wahlgräber,

c) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber,

d) Baumgräber,

e) Rasengräber,

f) Anonyme Urnengräber,

g) Urnenkammern in Urnenwänden,

h) Ehrengräber.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage, sowie auf die Un-veränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Zudem ist nicht auf jedem Friedhof jede Bestattungsform vorgesehen. Die Friedhofsverwaltung gibt hierzu Auskunft.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 – Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachste-hender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezei-ten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grab-feld bekannt gegeben.

(6) Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.

6 Stand: 14.05.2020 § 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung be-stimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nut-zungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vor-schriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfachgräber sein.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. In einem Wahlgrab für die Erdbestat-tung können zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, sofern die Nutzungszeit hierfür ausreichend ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nut-zungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberech-tigten mit deren Zustimmung über

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollgebürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungs-berechtigt.

7 Stand: 14.05.2020 (8) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert o-der übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der Nächste in der Reihenfolge nach Abs. 7 Satz 3 an seine Stelle.

(9) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Stadt auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 7 Satz 3 über.

(10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergange-nen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Be-stattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(12) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben wer-den.

(13) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

§ 12 a

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfel-dern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenreihengrab wird nur eine Urne beigesetzt.

(3) In einem Urnenwahlgrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. Die Anzahl der Urnen, die beige-setzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind 3 Urnen.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber (§§ 11, 12) entsprechend für Urnengrabstätten.

(5) Für Beisetzungen von Aschen sind ausschließlich zersetzbare und verrottbare Urnen zugelassen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht ab-baubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

8 Stand: 14.05.2020 § 12 b Baumgräber

(1) Auf dem Friedhof „Heiligkreuz“ in Hechingen werden Flächen für Baumgräber zur Ver-fügung gestellt.

(2) Baumgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Die Bestimmungen der §§ 11 und 12 gelten entsprechend. Die Beisetzung der Asche erfolgt im Wurzelbereich in unmittelba-rer Nähe eines Baumes. Pro Baum können je nach Situation bis zu 8 Urnen (16 Urnen bei Doppelbelegung) Platz finden.

(3) In einem Baumwahlgrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. Die Anzahl der Urnen, die beige-setzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind 2 Urnen.

(4) Die Kennzeichnung des Grabes erfolgt durch den Nutzungsberechtigten.

(5) Die Pflege dieser Grabstätten obliegt der Stadt, die die Pflege auch an Dritte vergeben kann. Damit die Pflege der Grabstätten gewährleistet werden kann, ist das Auflegen von Grabschmuck, das Aufbringen eigener Bepflanzungen jeder Art sowie das Aufbringen von sonstigen baulichen Anlagen nicht gestattet.

§ 12 c

Rasengräber

(1) Rasengrabstätten werden als Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen sowie für die Beisetzung von Aschen angelegt. Die Bestimmungen der §§ 11 und 12 gelten entsprechend.

(2) In einem Erdrasenreihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt.

(3) In einem Erdrasenwahlgrab können je Grabstätte ein Verstorbener und bis zu 2 weitere Urnen beigesetzt werden.

(4) In einem Urnenrasenreihengrab wird nur eine Urne beigesetzt.

(5) In einem Urnenrasenwahlgrab können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

(6) Die Kennzeichnung des Grabes erfolgt durch den Nutzungsberechtigten.

(7) Die Pflege dieser Grabstätten obliegt der Stadt, die die Pflege auch an Dritte vergeben kann. Damit die Pflege der Grabstätten gewährleistet werden kann, ist das Auflegen von Grabschmuck, das Aufbringen eigener Bepflanzungen jeder Art sowie das Aufbringen von sonstigen baulichen Anlagen nicht gestattet.

9 Stand: 14.05.2020 § 12 d Anonyme Urnengräber

(1) Auf dem Friedhof Heiligkreuz in Hechingen ist eine Sammelstelle für anonyme Urnen-beisetzungen eingerichtet.

(2) Die Pflege dieser Grabstätten obliegt der Stadt, die die Pflege auch an Dritte vergeben kann. Damit die Pflege der Grabstätten gewährleistet werden kann, ist das Auflegen von Grabschmuck, das Aufbringen eigener Bepflanzungen jeder Art sowie das Aufbringen von sonstigen baulichen Anlagen nicht gestattet

§ 12 e

Urnenkammern

(1) Urnenkammern sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen in Urnenwänden, an denen auf Antrag Nutzungsrechte verliehen werden. Nutzungsberechtigt sind die durch die Verleihung bestimmten Personen.

(2) Nutzungsrechte an Urnenkammern werden auf die Dauer von 15 Jahren verliehen. Sie werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Die erneute Verleihung eines Nut-zungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(4) Urnenkammern werden jeweils für bis zu höchstens 2 Urnen vergeben.

§ 13 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in ge-schlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 – Auswahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen sind neben Grabfeldern mit allgemeinen auch Grabfelder mit beson-deren Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er

10 Stand: 14.05.2020 sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Ver-pflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten, über § 15 hinausgehenden, Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglich-keit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Stadt die Bestat-tung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.

§ 15 – Gestaltung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen und sich in das Gesamtbild einfügen.

(2) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grab-feldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpas-sung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(3) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

a) mit in Zement aufgesetzten figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

b) mit Farbanstrich auf Stein,

c) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,

d) mit Lichtbildern in Porzellan oder Emaille größer als 10 cm x 12 cm,

Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.

(4) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Kunststeine in Natursteinstruktur, Holz, Schmie-deeisen oder Bronze verwendet werden.

(5) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; Politur und Fein-schliff sind nur auf 50 % der Oberfläche zulässig,

b) Grabmale dürfen nur einen Sockel mit max. 5,00 cm haben,

c) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein,

d) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht auf-dringlich groß sein. Schriften in Gold und Silber sind zulässig

e) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grab-males angebracht werden.

(6) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Grabstätten bis zu einer Höhe von 1,00 m und 0,50 m² Ansichtsflä-che,

11 Stand: 14.05.2020 b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu einer Höhe von 1,20 m und 0,90 m² Ansichtsfläche.

(7) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,70 m Höhe und 0,30 m² Ansichtsfläche, sowie liegende Grabmale bis 0,30 m² Ansichtsfläche.

b) auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,70 m Höhe und 0,50 m² Ansichtsfläche.

(8) Auf Kindergrabstätten bis zu einer Höhe von 0,70 m und 0,50 m² Ansichtsfläche.

(9) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flachgeneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(10) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Stadt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(11) Sofern Grabeinfassungen aus Stein zulässig sind, darf ihre Höhe max. 10 cm betragen.

(12) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 11 zulassen.

§ 15 a

Gestaltungsvorschriften für Gräber in den Urnenkammern

(1) An den Urnenkammern sind nur die von der Stadt beschafften Verschlussplatten in ein-heitlicher Ausführung und Beschriftung zugelassen.

(2) Das Öffnen und Schließen der Urnenkammer erfolgt ausschließlich durch Personal der Stadt. Die Beschriftung der Verschlussplatten ist durch den Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben der Stadt Hechingen fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen. Alle mit der Beschriftung zusammenhängenden Kosten trägt der Nutzungs-berechtigte.

(3) Die Gestaltung / Beschriftung der Verschlussplatte darf nur als Gravur im Stein ausge-führt werden. Die Verwendung von aufgesetzten Buchstaben oder aufgesetzten Orna-menten ist nicht zulässig. Für die Gravur der Namen und der persönlichen Daten des / der Verstorbenen ist die Schriftart entsprechend dem Merkblatt „Merkblatt-Urnenstelen in Sickingen-Beschriftung der Verschlussplatte“, Stadt Hechingen vom 11.06.2018, zu verwenden. Nur Großbuchstaben sind nicht zulässig. Die erlaubte Schrifthöhe beträgt 21 mm für Buchstaben, 16 mm für Zahlen. Die Schrift ist vertieft einzuhauen.

(4) Neben dem Vor- und Nachnamen des / der Verstorbenen, sowie dem Geburts- und Ster-bedatum ist lediglich die Aufnahme eines zusätzlich eingravierten Ornaments (Kreuz, Rose etc.) zulässig. Die eingravierten Buchstaben, Zahlen und Ornamente sind farblich nach Vorgabe der Stadt zu hinterlegen.

12 Stand: 14.05.2020 (5) An den Urnenkammern und Verschlussplatten ist es nicht zulässig, Blumenschalen, Blu-mengestecke, Kerzen, Lichter oder Ähnliches anzubringen.

§ 16 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden.

(2) Gestaltungsvorschriften für die Rasengräber:

  1. 1. Rasengräber allgemein: Rasengräber sind von der Stadt mit Rasen einzusäen. Auf Rasengräber darf eine Platte zur Aufstellung des Grabmals und Blumengefäßen ebenerdig angebracht werden. Die Platte muss bodeneben sein und darf bei der Rasenpflege nicht hinderlich sein. Der Abstand vom Grabmal zu den Außenrändern der Grabplatte muss an jeder Stelle mindestens 10 cm betragen. Die Größe der Platte bemisst sich nach den folgenden Vorschriften. Es ist nicht gestattet auf der Rasenfläche:
    • a) zusätzliche Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten,
    • b) Kerzen oder Lampen aufzustellen,
    • c) Anpflanzungen vorzunehmen.
  2. 2. Erdrasengräber: Die maximale Größe der Platte der Einzelrasengräber beträgt 60 cm x 60 cm und beinhaltet das Grabmal. Die maximale Größe der Platte der Dop- pelrasengräber beträgt 100 cm x 60 cm und beinhaltet ebenfalls das Grabmal.
  3. 3. Urnenrasengräber: Die Grabplatte der Urnenrasengräber darf eine maximale Größe von 60 cm x 60 cm betragen. Das darauf aufzustellende Grabmal darf eine Breite von 40 cm nicht überschreiten. Ansonsten gelten die Bestimmungen des § 15 Abs. 7a.

(3) Gestaltungsvorschriften für Baumgräber:

  1. 1. Die Baumgräber erhalten jeweils einen Kissenstein/Großkiesel (max. ca. 35 cm x ca. 40 cm), die auf die Daten des Verstorbenen hinweisen
  2. 2. Zur Beisetzung in einem Baumgrab dürfen nur Urnen aus verrottbarem Material ver- wendet werden.
  3. 3. Die Grabflächen sind in Natur belassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt.
  4. 4. Es ist nicht gestattet:
    • a) zusätzliche Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten.
    • b) Kerzen oder Lampen aufzustellen.
    • c) Anpflanzungen vorzunehmen.

13 Stand: 14.05.2020 Zur Ablage von Gestecken und Blumen ist ein gesonderter Bereich im Zugangsbereich der Anlage auszuweisen.

§ 17 – Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 dreifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Models oder das Auf-stellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen eben-falls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt, Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 18 – Standsicherheit

Die Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtli-nien Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhand-werks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils gel-tenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsi-cher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen bei einer Höhe von 1,20 m die Mindeststärke von 14 cm nicht unterschreiten. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (zugelassene Gewerbebetriebe gem. § 4) errichtet werden.

14 Stand: 14.05.2020 (1) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt durch einen Fundamentierungs-plan gleichzeitig mit der Genehmigung nach § 17. Sie kann überprüfen, ob die vorge-schriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 19 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und ver-kehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefähr-det, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Si-cherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ge-nügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 20 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforde-rung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Er-satzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

(3) Absätze 1 und 2 gelten speziell für Grabstätten, die bereits vor Inkrafttreten dieser ge-änderten Satzung angelegt wurden.

(4) Grabstätten, die nach Inkrafttreten dieser Satzung angelegt werden, werden nach Ablauf der Nutzungs- bzw. Ruhezeit durch die Stadt Hechingen abgeräumt.

15 Stand: 14.05.2020 VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauerhaft gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcha-rakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelba-ren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15 Abs. 10) müssen die Grabbeete 2 cm tiefer als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Abs. 1 Verant-wortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.

§ 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen au-ßerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsbe-rechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berech-tigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 15) ist die gesamte Grabfläche zu bepflan-zen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

(8) Auf Grabstätten nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und Sträucher mit einer Höhe über 1,20 m sowie Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen.

(9) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen aus Gründen der Gewährleistung der Ver-wesung auf dem Friedhof in Hechingen-Stein gar nicht, oder in Ausnahmefällen zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

(10) Bei der Grabpflege dürfen chemische Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren sowie Wirkstoffe, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen und Tieren beeinträchtigen können, nicht angewendet werden.

16 Stand: 14.05.2020 § 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils fest-gesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht be-kannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Ur-nenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auffor-derung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Nutzung der Leichenhalle

§ 23 – Nutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehö-rigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

17 Stand: 14.05.2020 VIII. Haftung, Ordnungwidrigkeiten

§ 24 – Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts-und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungs-gemäße Nutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Perso-nen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Nutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entste-hen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungs-berechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreiben-den, auch für deren Bedienstete.

§ 25 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt. wer vor-sätzlich oder fahrlässig

(1) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

(2) entgegen § 3 Abs. 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt so-wie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet

h) Druckschriften verteilt.

18 Stand: 14.05.2020 (3) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),

(4) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, ver-ändert (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1),

(5) Grabmale entgegen § 18 Abs. 1 nicht fachgerecht fundamentiert,

(6) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1),

(7) die Grabpflege entgegen den Vorschriften des § 21 Abs. 1 vernachlässigt.

IX. Bestattungsgebühren

§ 26 – Erhebungsgrundsatz

Für die Nutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestim-mungen erhoben.

§ 27 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird:
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernom- men hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Nutzungsgebühr sind verpflichtet

  1. 1. wer die Nutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großel- tern, volljährige Geschwister, Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

19 Stand: 14.05.2020 § 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Nutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändi-gung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Nutzungs-gebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29 – Verwaltungs- und Nutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Nutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren –Verwal-tungsgebührenordnung- in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Aufgrund früherer Friedhofsordnungen entstandene Grabnutzungsrechte auf unbe-grenzte Dauer enden 40 Jahre nach der Entstehung des Rechts. Die Nutzungsrechte enden jedoch erst mit Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 31 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 03.07.2020 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung in der Fassung vom 09.11.2001(je-weils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

20 Stand: 14.05.2020 Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Würt-temberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekom-men dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt , der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen, Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Hechingen, den 26.06.2020

Phillip Hahn Bürgermeister

Anlage zur Friedhofssatzung

  • Gebührenverzeichnis -

21 Stand: 14.05.2020 Stadt Hechingen

Anlage gemäß § 29 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 03.07.2020

  • Gebührenverzeichnis -

Nr. Amtshandlung / Gebührentatbestand Gebühr in €

A Verwaltungsgebühren Zulassung zu gewerblichen Tätigkeiten 1. (§ 4 Abs. 1 Friedhofssatzung)

  1. 1.1. Für den Einzelfall 13,00 €
  2. 1.2. Für eine Dauerzulassung 65,00 €

Zustimmung zur Umbettung von Verstorbenen und Aschen (§

  1. 2. 30,00 € 9 Friedhofssatzung)

Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes

  1. 3. 13,00 € (§ 12 Abs. 10 Friedhofssatzung)

Zustimmung zur Errichtung und Veränderung eines Grabmales

  1. 4. 32,00 € (§ 17 Abs. 1 Friedhofssatzung)

Die Zustimmung zur Errichtung und Veränderung von sonsti-gen Grabausstattungen ist gebührenfrei (§ 17 Abs. 3 Fried-hofssatzung)

Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwal-tungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - vom 27.04.1978 in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung

B Benutzungsgebühren

  1. 1. Nutzung der Räumlichkeiten
  1. 1.1. Benutzung einer Leichenhalle (inkl. Kühlung bis 3 Tage) 313,00 €
  1. 1.2. Benutzung der Leichenhalle je weiteren Tag 104,00 €
  2. 1.3. Benutzung der Aussegnungshalle Friedhof Heiligenkreuz 424,00 €
  1. 2. Bestattung

Herstellen und Schließen des Grabes 2.1 Versenken des Sarges bzw. der Urne

  1. 2.1.1. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 149,00 €
  1. 2.1.2. Bei Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an 463,00 €
  2. 2.1.3. Bei Urnenbeisetzungen (in Erdgräber) 149,00 €
  1. 2.1.4. Bei Urnenbeisetzungen (in Urnenkammern) 149,00 €
  1. 2.2. Gestellung von Sargträgern, pro Träger 48,00 €

22 Stand: 14.05.2020 Stadt Hechingen

Anlage gemäß § 29 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 03.07.2020

  • Gebührenverzeichnis -

Nr. Amtshandlung / Gebührentatbestand Gebühr in €

  1. 3. Umbettungen, Sonderleistungen Für das Ausgraben oder das Umbetten von Verstorbenen, Ge-
  2. 3.1. beinen oder Urnen in ein anderes Grab je Arbeitskraft und 30,00 € Stunde

Anmerkung: Die Kosten für den Umbettungssarg sowie die Beförderung zu einem anderen Friedhof sind in den Gebühren nicht enthalten

Abdecken von Nachbargräbern im Bedarfsfalle, z.B. bei Nach-

  1. 3.2. 0,00 € belegungen Transport des Sarges von der Leichenhalle Boll zum Friedhof
  2. 3.3. 92,00 € Maria Zell
  1. 4. Grabgebühren
  1. 4.1. Überlassung eines Reihengrabes
  2. 4.1.1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 761,00 €
  1. 4.1.2. für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.824,00 €
  1. 4.1.3. Erdrasenreihengrab einschl. aller Nebenkosten 2.809,00 €
  2. 4.1.4. Bestattung Tot- und Fehlgeburten und Ungeborenen 400,00 €
  1. 4.2. Überlassung eines Urnenreihengrabes
  1. 4.2.1. Urnenreihengrab 855,00 €
  1. 4.2.2. Anonymes Urnengrab 999,00 €
  1. 4.2.3. Urnenrasenreihengrab einschl. aller Nebenkosten 1.090,00 €
  2. 4.3. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
  1. 4.3.1. für ein Erdwahlgrab (1 Sarg, 2 Urnen) 2.562,00 €
  1. 4.3.2. für ein Doppelerdwahlgrab (2 Särge, 4 Urnen) 3.547,00 €
  2. 4.3.3. für ein Erdrasenwahlgrab (1 Sarg, 2 Urnen) 3.547,00 €
  1. 4.3.4. für ein Doppelerdrasenwahlgrab (2 Särge, 4 Urnen) 5.189,00 €

für ein Urnenwahlgrab je Einzelgrab (bis 3 Urnen) - für die 1.

  1. 4.3.5. 1.031,00 € Urne

für ein Baumwahlgrab je Einzelgrab (bis 2 Urnen) - für die 1.

  1. 4.3.6. 1.090,00 € Urne

für ein Urnenrasenwahlgrab je Einzelgrab (bis 2 Urnen) - für

  1. 4.3.7. 1.207,00 € die 1. Urne
  2. 4.3.8. für eine Urnenkammer je Urnenkammer (bis 2 Urnen) 2.474,00 €

23 Stand: 14.05.2020 Stadt Hechingen

Anlage gemäß § 29 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 03.07.2020

  • Gebührenverzeichnis -

Nr. Amtshandlung / Gebührentatbestand Gebühr in €

  1. 4.3.9. für die Zubettung einer weiteren Urne (4.3.1 bis 4.3.7) - je Urne 679,00 € Eine Verlängerung des Nutzungsrechts (4.3.1 bis 4.3.9) ist 4.3.10 möglich. Die Verlängerungsgebühr bemisst sich anteilig zur Grabnutzungsgebühr.

Verlegung von Grabeinfassplatten durch die Friedhofsver-5. waltung

  1. 5.1. Für ein einstelliges Grab (Erdbestattung) 338,00 €
  1. 5.2. Für ein zweistelliges Grab (Erdbestattung) 476,00 €
  2. 5.3. Für jede weitere Grabstelle (Erdbestattung) 238,00 €
  1. 5.4. Für ein Urnengrab 238,00 €

24 Stand: 14.05.2020 Merkblatt – Urnenstelen Beschriftung der Verschlussplatten Kammerverschlussplatten sind aus Naturstein Nero Assolute Oberfläche: Geschliffen Abmessungen der vorhandenen Platten: Breite: 283 mm Höhe: 393 mm Dicke: 30 mm

Ausführung der Schrift in Groß- und Kleinbuchstaben gemäß Anlagen:

  • Einzelbelegung: Vor- und Nachname
  • Doppelbelegung: Nachname ein- oder zweimal möglich
  • Komplettes Geburts- und Sterbedatum
  • Vertieft eingehauen
  • Tönung in Silber

Handwerkliche Verzierungen möglich:

  • Tönung in Silber
  • Ohne Tönung

Die Vorgaben dieses Merkblatts und den Anlagen sind zwingend einzuhalten! Stadt Hechingen Fachbereich Bau und Technik SG Friedhofswesen Stadt Hechingen Fachbereich Bau und Technik SG Friedhofswesen Stadt Hechingen Fachbereich Bau und Technik SG Friedhofswesen Stadt Hechingen Fachbereich Bau und Technik SG Friedhofswesen

Entgeltverzeichnis für den Waldfriedhof RuheForst Zollerblick, Stand 01.01.2024

Preisspiegel Stand zum 01.01.2024

Einzelner Bestattungsplatz (GemeinschaftsBiotop) mit schwarzer Ronde Wertstufe l 700,00 € Wertstufe ll 1.050,00 € Wertstufe lll 1.400,00 € Wertstufe IV 1.950,00 €

Komplettes Ruhebiotop mit 12 Bestattungsplätze (Familien-/FreundschaftsBiotop) mit weißer Ronde Wertstufe I 4.100,00 € Wertstufe ll 5.200,00 € Wertstufe lll 6.500,00 € Wertstufe IV 8.700,00 €

Erläuterungen zu den Wertstufen: Die Einteilung orientiert sich an der Baumart, dem Alter und der Dimension der Bäume sowie der Einzigartigkeit der Ruhebiotope.

Entgeltfreie Nutzung eines Bestattungsplatzes an einem RegenbogenBiotop: Die Bestattungsplätze für Tot- und Fehlgeburten werden kostenlos zur Verfügung gestellt.

Entgelt für die Beisetzung: Beisetzungsentgelt 390,00 € pro Beisetzung Beisetzungsentgelt samstags 480,00 € pro Beisetzung

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 25.06.2020 (Inkrafttreten 03.07.2020) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung für den Waldfriedhof „RuheForst Zollerblick“ vom 04.05.2017

Friedhofssatzung für den Waldfriedhof „RuheForst Zollerblick“

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Hechingen am 04.05.2017 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Widmung des Waldfriedhofs „RuheForst Zollerblick“

der Stadt Hechingen

(1) Der Waldfriedhof „RuheForst Zollerblick“ (Waldfriedhof) ist eine öffentliche Einrichtung in der Trägerschaft der Stadt Hechingen.

(2) Der in der Form eines Bestattungswaldes geführte Waldfriedhof dient der Beisetzung von Aschen verstorbener Gemeindeeinwohner, der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz sowie von Aschen anderer Verstorbener. Der Waldfriedhof dient auch der Beisetzung von Aschen von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen.

(3) Die Beisetzung der Aschen erfolgt in Urnen in möglichst weitgehend naturbelassener Umgebung in hierzu festgelegten Ruhebiotopen (Grabstätten).

§ 2 – Verwaltung und Betrieb des Waldfriedhofs

(1) Die Verwaltung und der Betrieb des Waldfriedhofs obliegt der Stadt Hechingen.

(2) Für die Unterhaltung des Waldfriedhofs, dessen sonstigen Betrieb, die Durchführung von Bestattungen und für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit können im jeweils durch den Träger der

Friedhofsanlage festzulegenden Umfang Dritte als Verwaltungshelfer oder als sonstige Beauftragte herangezogen werden.

(3) Werden Dritte i.S.d. Absatzes 2 herangezogen ist damit keine Aufgabenübertragung verbunden, es bleibt die Stadt Hechingen als Träger der Friedhofsanlage für die Durchführung des Gesamtbetriebs verantwortlich.

§ 3 – Nutzungsrecht

(1) Zur Nutzung eines Ruhebiotops bedarf es des Erwerbs eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechts, das von der Stadt Hechingen auf schriftlichen Antrag in der Form einer schriftlichen Nutzungserlaubnis verliehen wird (§ 12 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg). Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimme Person.

(2) Ein Nutzungsrecht i.S.d. Absatzes 1 kann bereits zu Lebzeiten und unter Beachtung des Mindestruhezeit von 15 Jahren (§ 11 Abs. 1 dieser Satzung) für die Dauer von höchstens 99 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden.

(3) Ein Anspruch auf eine Verleihung oder eine erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. Mit Zustimmung der Stadt Hechingen kann das Nutzungsrecht durch den Nutzungsberechtigten auf eine ihm nahestehende Person (Familienangehörige und Lebenspartner) übertragen werden.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit (§ 11 dieser Satzung) die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(5) Für die Verleihung des Nutzungsrechts an der Grabstätte (Ruhebiotop) erhebt die Stadt Hechingen ein Entgelt (§ 14 Abs. 1 dieser Satzung). Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung des Nutzungsentgelts.

§ 4 – Geltungsbereich

(1) Zum Waldfriedhof „RuheForst Zollerblick“ gehören die Waldflächen der Grundstücke Flst.-Nrn. 3486/4 und 3485/2 sowie Zuwegungsflächen auf den Grundstücken Flst.-Nr. 3484/1 und 3484/11, jeweils Gemarkung Hechingen. Maßgeblich ist der Lageplan des Büros Dr. Grossmann, Balingen, vom 17.07.2013 als Bestandteil dieser Satzung.

(2) Die innerhalb des Waldfriedhofs zur Bestattung vorgesehenen Bereiche (Bestattungsflächen) ergeben sich aus dem in Absatz 1 benannten Lageplan. Die Bestattungsflächen werden in Abschnitten fortlaufend belegt.

(3) Diese Friedhofssatzung gilt ausschließlich für den Waldfriedhof „RuheForst Zollerblick“.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Der Waldfriedhof darf ganzjährig und täglich entsprechend den Bestimmungen des Waldgesetzes für Baden-Württemberg (§ 37) sowie nach Maßgabe dieser Satzung von jedermann betreten werden.

(2) Durch die Stadt Hechingen kann das Betreten des Waldfriedhofs aus wichtigem Grund oder bei Vorliegen besonderer Umstände für Teilflächen oder die Gesamtanlage gegenständlich beschränkt oder in zeitlicher Hinsicht vorübergehend untersagt werden.

(3) Bei Sturm, Gewitter oder Naturkatastrophen ist der Waldfriedhof geschlossen und darf nicht betreten werden.

§ 6 – Verhaltensregeln im Waldfriedhof

(1) Jeder Besucher des Waldfriedhofs „RuheForst Zollerblick“ hat sich der Würde der Friedhofsanlage entsprechend zu verhalten. Anordnungen seitens der Stadt Hechingen durch deren Mitarbeiter sowie des als Verwaltungshelfer herangezogenen Personals ist Folge zu leisten.

(2) Im Waldfriedhof ist den Besuchern insbesondere untersagt:

(a) Beisetzungen zu stören, (b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, (c) Druckschriften aller Art, insbesondere für Werbezwecke, zu verteilen; ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Beisetzungen oder Gedenkfeiern notwendig und üblich sind (d) Während einer Beisetzung oder einer Gedenkfeier in deren unmittelbarer Nachbarschaft Arbeiten gleich welcher Art auszuführen (e) Wald- und Bestattungsflächen sowie Einrichtungen und Anlagen des Waldfriedhofs zu verunreinigen, zu beschädigen oder zu entfernen (f) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen (g) Grabdenkmale, Gedenksteine, Aufbauten oder Baulichkeiten zu errichten (h) Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke nieder zu legen sowie Kerzen oder Lampen aufzustellen und Anpflanzungen vorzunehmen (i) Das Befahren mit motorisierten Fahrzeugen außerhalb der als Zuwegung (zum Andachtsplatz) vorgesehenen Wegeflächen sowie mit Fahrrädern außerhalb befestigter Wege (j) Das Reiten außerhalb befestigter Wege sowie das Reiten auf für Reiter gesperrten Wege (k) Offenes Feuer anzuzünden (l) Hunde unangeleint laufen zu lassen (m) Der Würde des Orts unangemessene Freizeitaktivitäten zu entfalten (insbesondere zu picknicken und zu campieren, zu spielen, zu lärmen oder zu musizieren).

(3) Die Stadt Hechingen kann auf entsprechenden Antrag Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 2 zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der Ordnung sowie der Würde des Waldfriedhofs vereinbar sind.

(4) Allgemein zugelassen ist das Befahren befestigter Wege mit Kinderwägen und Rollstühlen sowie für Trauergäste und Besucher auf der planungsrechtlich festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen (Personenwagen) zum Parkplatz.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer bei der Stadt Hechingen angemeldeten Beisetzung zusammen hängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt und sind mindestens eine Woche vor deren Durchführung schriftlich ihr gegenüber anzumelden.

III. Beisetzungsvorschriften

§ 7 – Ruhebiotope als Grabstätten

(1) Grabstätten i.S. dieser Friedhofssatzung sind die innerhalb der Bestattungsflächen der Friedhofsanlage ausgewiesenen und in einem Register erfassten Ruhebiotope.

(2) Innerhalb des Ruhebiotops werden biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen in einer Tiefe von mindestens 0,5 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne beigesetzt. Die Ruhebiotope bleiben bei der Beisetzung und während der Nutzungszeit naturbelassen, der umgebende Wald darf in seinem Erscheinungsbild nicht verändert werden.

(3) Es werden folgende Ruhebiotope unterschieden:

(a) Einzelbiotope

Das Nutzungsrecht ist auf eine einzelne Person beschränkt.

(b) Familienbiotope

Das Nutzungsrecht ist auf maximal 12 Bestattungen beschränkt und bezieht sich auf die in der Verleihung näher bezeichneten Familienangehörigen und Lebenspartner.

(c) Freundschaftsbiotope

Das Nutzungsrecht bezieht sich auf den durch Verleihung Berechtigten sowie maximal 11 weitere von ihm schriftlich zu benennende Berechtigte.

(d) Gemeinschaftsbiotope

Das Nutzungsrecht ist auf maximal 12 Bestattungen beschränkt, wobei für jede Grabstätte eine Verleihung erfolgt.

(e) Regenbogenbiotope Dieses Biotop ist für Fehl- und Totgeburten bestimmt. Der Waldfriedhof „RuheForst Zollerblick“ bietet insoweit den Eltern als Beitrag zur Trauerbewältigung die Möglichkeit, ihre verstorbenen Kinder in einer würdevollen Umgebung beizusetzen.

(4) Ein Anspruch auf Überlassung eines Ruhebiotops in bestimmter Lage besteht nicht.

§ 8 – Ruhebiotopgestaltung

(1) An den innerhalb der Friedhofsanlage ausgewiesenen und im Register eingetragenen Ruhebiotopen wird durch den Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Angehörigen ein Markierungsschild in einer Größe von maximal 6 x 10 cm abgebracht. Das Schild enthält Name und Vorname sowie Geburtstag und Sterbetag oder Geburtsjahr und Sterbejahr der im Ruhebiotop bestatteten Person. Seitens der Angehörigen kann auf die Anbringung eines Markierungsschildes verzichtet werden. Im Falle eines gemeinschaftlich genutzten Ruhebiotop werden jeweils bis zu 6 Namen auf einem Markierungsschild unter Beachtung der Regelungen des Satzes 1 zusammengefasst.

(2) Aufgrund der dem Waldfriedhof „RuheForst Zollerblick“ beigegebenen Zielsetzung sollen die natürlichen Verhältnisse am Ruhebiotop und in dessen Umgebung möglichst unverändert erhalten bleiben. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist grundsätzlich untersagt, Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig. Maßnahmen seitens des Friedhofsträgers zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit bleiben hiervon unberührt.

(3) Der gewachsene und naturbelassene Waldfriedhof darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden, weshalb es nicht zulässig ist, in oder auf dem Waldboden Veränderungen gleich welcher Art vorzunehmen oder Ruhebiotope zu bearbeiten oder in sonstiger Form zu verändern.

§ 9 – Erfassung von Ruhebiotopen

(1) Auf den im Lageplan (§ 4 Abs. 2 dieser Satzung) ausgewiesenen Bestattungsflächen werden in Abstimmung zwischen der Stadt Hechingen als Friedhofsträger und dem Grundstückseigentümer nach den standörtlichen Gegebenheiten und den Zielsetzungen der Friedhofsanlage geeignete Ruhebiotope ausgewählt und in einem separaten Register erfasst. Jedes Ruhebiotop erhält hierbei zur Gewährleistung seines Auffindens eine Registernummer.

(2) Unabhängig der in Absatz 1 getroffenen Regelung wird durch die Stadt Hechingen ein Bestattungsbuch (§ 40 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg) mit den gesetzlich geforderten Angaben geführt, aus der die jeweils erfolgten Verleihungen und die beigesetzen Personen unter Angabe des Beisetzungstages sowie der Registernummer des jeweiligen Ruhebiotops ersichtlich sind.

§ 10 – Durchführung von Beisetzungen

(1) Jede Beisetzung ist unverzüglich bei der Stadt Hechingen anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde beizufügen.

(2) Wird eine Beisetzung in einem bei Lebzeiten erworbenen Ruhebiotop angemeldet, so ist auf Verlangen der Stadt Hechingen das zugehörige Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Der Beisetzungstermin wird im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Friedhofsträger und den betroffenen Angehörigen abgestimmt. An Sonn- und Feiertagen finden in der Regel keine Beisetzungen statt, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Stadt Hechingen. Alle im Zusammenhang mit einer Beisetzung stehenden Handlungen sind frühestens eine Stunde nach Sonnenaufgang und bis eine Stunde vor Sonnenuntergang zulässig.

(4) Die Urnenbeisetzung gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit dem Friedhofsträger.

(5) Die Absätze 1 – 4 geltend entsprechend, soweit die Beisetzung unter Beteiligung eines Verwaltungshelfers oder sonstigem Beauftragten des Friedhofsträgers zur Durchführung gelangt.

§ 11 – Ruhezeit

(1) Die Mindestruhezeit für jede beigesetzte Urne beträgt 15 Jahre.

(2) Die Nutzungszeit ist auf maximal 99 Jahre begrenzt.

IV. Haftungsbestimmungen

§ 12 – Haftung des Friedhofsträgers

(1) Das Betreten des Waldfriedhofs durch die Allgemeinheit erfolgt auf eigene Gefahr. Für die Nutzungsberechtigten und Besucher des Waldfriedhofs verbleibt es bei der Verkehrssicherungspflicht des Friedhofsträgers gemäß § 7 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg. Der Stadt Hechingen obliegen keine über die Verkehrssicherung nach Satz 2 hinaus gehenden Obhuts- und Überwachungspflichten, insbesondere haftet die Stadt Hechingen nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen oder Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Hechingen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Für die Tätigkeit von ihr eingesetzter Verwaltungshelfer oder hinzugezogener Beauftragter haftet die Stadt Hechingen im gleichen Umfang wie in Absatz 1 festgelegt.

§ 13 – Haftung der Nutzungsberechtigten

(1) Die Nutzungsberechtigten haften für von ihnen schuldhaft verursachte Schäden, die in Folge einer unsachgemäßen und den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Nutzung der Friedhofsanlage entstehen. Sie haben in diesem Umfang den Friedhofsträger von

Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.

(2) Mehrere Nutzungsberechtigte haften für von ihnen nach Maßgabe des Absatzes 1 verursachte Schäden als Gesamtschuldner.

V. Gebühren- und Entgeltregelungen

§ 14 – Allgemeines

(1) Für die Nutzung der Ruhebiotope als Grabstätten (Verleihung eines Nutzungsrechts) erhebt die Stadt Hechingen nach Maßgabe dem dieser Satzung beigefügten Entgeltverzeichnis ein nach der jeweiligen Wertigkeit des Ruhebiotops zu bemessendes Entgelt.

(2) Für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen von der Stadt Hechingen gesondert Verwaltungsgebühren erhoben.

§ 15 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren gemäß § 14 Abs. 2 dieser Friedhofssatzung ist verpflichtet

(a) wer die betreffende Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird (b) wer die Gebührenschuld der Stadt Hechingen gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat (c) oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 16 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld bei Verwaltungsgebühren nach § 15 Abs. 1 dieser Satzung entsteht mit der Beendigung der Amtshandlung.

(2) Die Verwaltungsgebühren gemäß Absatz 1 werden nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung zur Zahlung fällig.

§ 17 – Verwaltungsgebühren

Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem jeweiligen Gebührenverzeichnis der Friedhofsatzung der Stadt Hechingen, derzeit in der Fassung vom 05.05.2011 vorliegend.

VI. Sonstige Bestimmungen

§ 18 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Waldfriedhof „RuheForst Zollerblick“ entgegen der Vorschriften des § 5 betritt
  1. 2. entgegen § 6 Abs. 1 sich als Besucher nicht entsprechend der Würde des Ortes verhält oder Anordnungen der Mitarbeiter des Friedhofsträgers oder eines von dort Beauftragten nicht befolgt.
  1. 3. entgegen den Verhaltensregeln gemäß § 6 Absatz 2

(a) Beisetzungen stören (b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anbietet (c) Druckschriften aller Art, insbesondere für Werbezwecke, verteilt; ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Beisetzungen oder Gedenkfeiern notwendig und üblich sind (d) während einer Beisetzung oder einer Gedenkfeier in deren unmittelbarer Nachbarschaft Arbeiten gleich welcher Art ausführt (e) Wald- und Bestattungsflächen sowie Einrichtungen und Anlagen des Waldfriedhofs verunreinigt, beschädigt oder entfernt (f) Veranstaltungen jeglicher Art durchführt (g) Grabdenkmale, Gedenksteine, Aufbauten oder Baulichkeiten errichtet (h) Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederlegt sowie Kerzen oder Lampen aufstellt und Anpflanzungen vornimmt

(i) den Waldfriedhof mit motorisierten Fahrzeugen außerhalb der als Zuwegung (zum Andachtsplatz) vorgesehenen Wegeflächen sowie mit Fahrrädern außerhalb befestigter Wege befährt (j) außerhalb befestigter Wege oder auf für Reiter gesperrten Wege reitet (k) offenes Feuer anzündet (l) Hunde unangeleint laufen lässt (m) der Würde des Ortes untergemessene Freizeitaktivitäten entfaltet (insbesondere picknickt, campiert, spielt, lärmt oder musiziert).

  1. 4. entgegen § 8 Abs. 2 und 3 Veränderungen an den Ruhebiotopen und deren Umgebung vornimmt

§ 19 – In-Kraft-Treten

Diese Friedhofssatzung tritt am 20.05.2017 in Kraft.

Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO bei Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Hechingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt

Hechingen, den 16.05.2017

i.V. Philipp Hahn Erster Beigeordneter

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof „RuheForst Zollerblick“ vom 16.11.2023 (Inkrafttreten 01.01.2024)

Stadt Hechingen

HECHINGEN DER ZOLLERBÜROS

signiert Michaela Albrecht 22.11.23 11:10 Stadt Hechingen

Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung

für den Waldfriedhof „RuheForst Zollerblick“

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Hechingen am 16.11.2023 die folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof „RuheForst Zollerblick“ beschlossen:

§ 1

Satzungsänderung

Die Friedhofssatzung für den Waldfriedhof „RuheForst Zollerblick“ vom 04.05.2017, öffentlich bekannt gemacht am 16.05.2017, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Verwaltungsgebühren wird neu gefasst und erhält folgende Fassung:

§ 17

Verwaltungsgebühren

Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem jeweils aktuell gültigen Gebührenverzeichnis der Friedhofssatzung der Stadt Hechingen.

2. Die Anlage zur Friedhofssatzung – Entgeltverzeichnis – erhält die in Anlage dargestellte Fassung.

§ 2

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Hechingen, den 20.11.2023

Philipp Hahn Bürgermeister

Anlage zur Friedhofssatzung

  • Entgeltverzeichnis -

Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO bei Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Hechingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Stadt Hechingen

Entgeltverzeichnis

RuheForst Zollerblick

Einzelner Bestattungsplatz (Gemeinschaftsbiotop)

Wertstufe I 700,00 €

Wertstufe II 1.050,00 €

Wertstufe III 1.400,00 €

Wertstufe IV 1.950,00 €

Komplettes Ruhebiotop (Familien-/ Freundschaftsbiotop)

Wertstufe I 4.100,00 €

Wertstufe II 5.200,00 €

Wertstufe III 6.500,00 €

Wertstufe IV 8.700,00 €

Erläuterung zu den Wertstufen:

Die Einteilung orientiert sich an der Baumart, dem Alter und der Dimension der Bäume sowie der Einzigartigkeit der Ruhebiotope.

Regenbogenbiotope:

Die Bestattungsplätze für Tot- und Fehlgeburten werden kostenlos zur Verfügung gestellt.

Stand zum 01.01.2024

Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Hechingen vom 22.02.2024 (neues Gebührenverzeichnis)

Stadt Hechingen

Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung

der Stadt Hechingen

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Hechingen am 20.02.2024 die folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Hechingen beschlossen:

§ 1

Satzungsänderung

Die Friedhofssatzung der Stadt Hechingen vom 25.06.2020, öffentlich bekannt gemacht am 03.07.2020, wird wie folgt geändert:

  1. 1. Die Anlage gemäß § 29 Abs. 1 zur Friedhofssatzung der Stadt Hechingen
  • Gebührenverzeichnis - erhält die in Anlage dargestellte Fassung.

§ 2

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hechingen, den 22.02.2024

Bürgermeister

Anlage gemäß § 29 Abs. 1 zur Friedhofssatzung der Stadt Hechingen

  • Gebührenverzeichnis -

Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO bei Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Hechingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

RECHINGEN DE ZOLLERMINDE

signiert Michaela Albrecht 27.02.24 10:40 Stadt Hechingen

Stadt Hechingen

Anlage gemäß § 29 Abs. 1 zur Friedhofssatzung der Stadt Hechingen

  • Gebührenverzeichnis -

Nr. Amtshandlung / Gebührentatbestand

Gebühr in €

A Verwaltungsgebühren

  1. 1. Zulassung zu gewerblichen Tätigkeiten (§ 4 Abs. 1 Friedhofssatzung)
  1. 1.1. Für den Einzelfall 13,00 €
  1. 1.2. Für eine Dauerzulassung 65,00 €
  1. 2. Zustimmung zur Umbettung von Verstorbenen und Aschen (§ 9 Friedhofssatzung) 30,00 €
  1. 3. Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes (§ 12 Abs. 10 Friedhofssatzung) 13,00 €
  1. 4. Zustimmung zur Errichtung und Veränderung eines Grabmales (§ 17 Abs. 1 Friedhofssatzung) 32,00 €

Die Zustimmung zur Errichtung und Veränderung von sonstigen Grabausstattungen ist gebührenfrei (§ 17 Abs. 3 Friedhofssatzung)

Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - vom 27.04.1978 in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung

B Benutzungsgebühren

1. Nutzung der Räumlichkeiten

  1. 1.1. Benutzung einer Leichenhalle (inkl. Kühlung bis 3 Tage) 313,00 €
  1. 1.2. Benutzung der Leichenhalle je weiteren Tag 104,00 €
  1. 1.3. Benutzung der Aussegnungshalle Friedhof Heiligenkreuz 424,00 €

2. Bestattung

  1. 2.1. Herstellen und Schließen des Grabes Versenken des Sarges bzw. der Urne
  1. 2.1.1. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 149,00 €
  2. 2.1.2. Bei Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an 463,00 €
  3. 2.1.3. Bei Urnenbeisetzungen (in Erdgraber) 149,00 €
  4. 2.1.4. Bei Urnenbeisetzungen (in Urnenkammern) 149,00 €
  5. 2.2. Gestellung von Sargträgern, pro Träger 48,00 €

Stadt Hechingen

Anlage gemäß § 29 Abs. 1 zur Friedhofssatzung der Stadt Hechingen

  • Gebührenverzeichnis -
Nr.Amtshandlung / GebührentatbestandGebühr in €
3.Umbettungen, Sonderleistungen
3.1Für das Ausgraben oder das Umbetten von Verstorbenen, Gebeinen oder Urnen in ein anderes Grab je Arbeitskraft und Stunde30,00 €
Anmerkung: Die Kosten für den Umbettungssarg sowie die Beförderung zu einem anderen Friedhof sind in den Gebühren nicht enthalten
3.2Abdecken von Nachbargräbern im Bedarfsfalle, z.B. bei Nachbelegungen0,00 €
3.3Transport des Sarges von der Leichenhalle Boll zum Friedhof Maria Zell92,00 €
4.Grabgebühren
4.1Überlassung eines Reihengrabes
4.1.1für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr761,00 €
4.1.2für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr1.824,00 €
4.1.3Erdrasenreihengrab einschl. aller Nebenkosten2.809,00 €
4.1.4Bestattung Tot- und Fehlgeburten und Ungeborenen400,00 €
4.2Überlassung eines Urnenreihengrabes
4.2.1Urnenreihengrab855,00 €
4.2.2Anonymes Urnengrab999,00 €
4.2.3Urnenrasenreihengrab einschl. aller Nebenkosten1.090,00 €
4.3Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
4.3.1für ein Erdwahlgrab (1 Sarg, 2 Urnen)2.562,00 €
4.3.2für ein Doppelerdwahlgrab (2 Särge, 4 Urnen)3.547,00 €
4.3.3für ein Erdrasenwahlgrab (1 Sarg, 2 Urnen)3.547,00 €
4.3.4für ein Doppelerdrasenwahlgrab (2 Särge, 4 Urnen)5.189,00 €
4.3.5für ein Urnenwahlgrab je Einzelgrab (bis 3 Urnen) - für die 1. Urne1.031,00 €
4.3.6für ein Baumwahlgrab je Einzelgrab (bis 2 Urnen) - für die 1. Urne1.090,00 €
4.3.7für ein Urnenrasenwahlgrab je Einzelgrab (bis 2 Urnen) - für die 1. Urne1.207,00 €
4.3.8für eine Urnenkammer je Urnenkammer (bis 2 Urnen)2.474,00 €

Stadt Hechingen

Anlage gemäß § 29 Abs. 1 zur Friedhofssatzung der Stadt Hechingen

  • Gebührenverzeichnis -
Nr.Amtshandlung / GebührentatbestandGebühr in €
4.3.9für die Zubettung einer weiteren Urne (4.3.1 bis 4.3.7) - je Urne679,00 €
4.3.10Eine Verlängerung des Nutzungsrechts (4.3.1 bis 4.3.9) ist möglich. Die Verlängerungsgebühr bemisst sich anteilig zur Grabnutzungsgebühr.
5.Verlegung von Grabeinfassplatten durch die Friedhofsverwaltung
5.1Für ein einstelliges Grab (Erdbestattung)338,00 €
5.2Für ein zweistelliges Grab (Erdbestattung)476,00 €
5.3Für jede weitere Grabstelle (Erdbestattung)238,00 €
5.4Für ein Urnengrab238,00 €

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hechingen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hechingen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 72xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Hechingen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Hechingen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 149 € (Urne) bzw. 463 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Hechingen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 72xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Hechingen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €