Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 30.11.2009 · Friedhofssatzung: 30.11.2009
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 385,00 € Grabnutzungsgebühr für Reihengrab (7+ Jahre, Ziff. 1.31); Bestattungsgebühr separat (520,00 €) |
| Sargwahlgrab | 980,00 € Grabnutzungsgebühr für Wahlgrab (einfachtief, Ziff. 1.51) |
| Urnenreihengrab | 100,00 € Grabnutzungsgebühr für Urnenreihengrab (Ziff. 1.4) |
| Urnenwahlgrab | 200,00 € Grabnutzungsgebühr für Urnenwahlgrab (Ziff. 1.54) |
| Urnengrab anonym | 100,00 € Als anonymes Urnenrasengrab in Ziff. 1.4 aufgeführt |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 520,00 € (Sarg, 7+ J.) / 180,00 € (Urne) Separat als 'Bestattung' (1.1) und 'Beisetzung von Aschen' (1.2) ausgewiesen, nicht in Grabgebühr enthalten |
| Trauerhalle / Halle | 50 € Als 'Aussegnungshalle' bezeichnet (Ziff. 1.7) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
In der Fassung der Änderung vom 30.11.2009
Gemeinde Rangendingen Zollernalbkreis
Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
(Bestattungsgebührenordnung)
Auf Grund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO) sowie den §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rangendingen am 12.12.2005 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen beschlossen:
§ 1
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Personen (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber werden mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 4
Benutzungsgebühren
Es werden erhoben:
| 1.1 | Für die Bestattung | |
|---|---|---|
| 1.11 | von Personen im Alter von 7 Jahren und mehr in einem Reihengrab, Wahlgrab, Reihenrasengrab oder Wahlrasengrab | 520,00 € |
| 1.12 | von Personen unter 7 Jahren | 220,00 € |
1 1.2 Für die Beisetzung von Aschen 1.21 in einem Urnenreihengrab, anonymen Urnenrasengrab, Urnenwahlgrab 180,00 €
1.3 Für die Überlassung eines Reihengrabes oder Reihenrasengrabes 1.31 für Personen im Alter von 7 und mehr Jahren 385,00 € 1.32 für Personen unter 7 Jahren 100,00 €
1.4 Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes oder eines anonymen Urnenrasengrabes 100,00 €
1.5 Für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 1.51 an einem Wahlgrab (einfachtief) 980,00 € 1.52 an einem Wahlgrab (doppeltief) 760,00 € 1.53 an einem Wahlrasengrab (doppeltief) 760,00 € 1.54 an einem Urnenwahlgrab 200,00 € 1.55 für die Verlängerung eines Nutzungsrechts anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur zusätzlichen Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.
1.6 Auswärtigenzuschlag 1.61 Für Personen, die zum Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner der Gemeinde Rangendingen waren, wird zusätzlich zu den Gebühren nach § 4 Ziff. 1.3 bis 1.5 ein Auswärtigenzuschlag von 100 % erhoben.
Auswärtige Personen in diesem Sinne sind nicht:
a) wer früher in Rangendingen gewohnt und hier in dieser Zeit ein Grabnutzungsrecht erworben hat,
b) wer seine Wohnung in Rangendingen nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat.
1.7 Für die Benutzung der Aussegnungshalle 1.71 pro Bestattungsfall 50 €
1.8 Zuschläge zur Pflege von Rasengräbern werden erhoben 1.81 für ein Reihenrasengrab für die Dauer einer Nutzungsperiode 1.200 € 1.82 für ein Wahlrasengrab für die Dauer einer Nutzungsperiode 1.800 €
1.9 Für die Verlegung der Plattenumrandung werden berechnet 1.91 bei Reihengräbern 370 € 1.92 bei Wahlgräbern (einfachtief) 645 € 1.93 bei Wahlgräbern (doppeltief) 380 € 1.94 bei Urnenreihengräbern, Urnenwahlgräbern und Kindergräbern 295 €
2.1 Sonstige Leistungen 2.11 für das Umbetten, Ausgraben oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen werden je Hilfskraft und angefangener Stunde berechnet 50 € 2.12 in besonders schweren Fällen wird ein Zuschlag für die Leistungen nach Ziff. 2.11 in Höhe von 50 % erhoben.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft, zum gleichen Zeitpunkt tritt die Bestattungsgebührenordnung vom 09.10.2001 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
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Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Rangendingen, den 12.12.2005
Widmaier, Bürgermeister
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
In der Fassung der Änderung vom 30.11.2009
Inkrafttreten der Änderung: 05.12.2009
Gemeinde Rangendingen Zollernalbkreis
Friedhofsordnung
Inhaltsübersicht:
| Abschnitt I | Allgemeine Vorschriften |
|---|---|
| Abschnitt II | Ordnungsvorschriften |
| Abschnitt III | Bestattungsvorschriften |
| Abschnitt IV | Grabstätten |
| Abschnitt V | Grabmale und sonstige Grabausstattungen |
| Abschnitt VI | Herrichten und Pflege der Grabstätten |
| Abschnitt VII | Benutzung der Leichenhalle |
| Abschnitt VIII | Haftung, Ordnungswidrigkeiten |
| Abschnitt IX | Bestattungsgebühren |
| Abschnitt X | Übergangs- und Schlussvorschriften |
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg sowie den §§ 2 und 13 des KAG für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 23.10.2006 die nachstehende Friedhofsordnung als Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Die Friedhöfe in den Ortsteilen Rangendingen, Bietenhausen und Höfendorf sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(2) Die Bestattung erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteiles, in dem der Verstorbene zuletzt gewohnt hat bzw. bei Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz, in dem der Verstorbene sich zuletzt aufgehalten hat. Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Aufenthalt in den Friedhöfen ist nur während den bekannt gegebenen
1 Öffnungszeiten gestattet.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 3
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck und der Ordnung der Friedhöfe zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
2 (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 6
Särge
Die Särge für Kindergräber (§ 11 Abs. 2 Buchstabe a)) dürfen höchstens 1,20 m lang und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
§ 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8
Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen beträgt 30 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 7. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre.
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§ 9
Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(3) In den Fällen des § 22 Abs. 1, Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1, Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettungen.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragssteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber,
b) Wahlgräber (zweistellige einfachtiefe und einstellige doppeltiefe),
c) Urnenreihengräber,
d) Rasengräber.
Auf dem Friedhof im Ortsteil Rangendingen werden außerdem anonyme Urnenreihengräber zur Verfügung gestellt.
(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
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§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
b) wer sich dazu verpflichtet hat
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene, die vor Vollendung des 7. Lebensjahres verstorben sind.
b) Reihengrabfelder für Verstorbene, die nach Vollendung des 7. Lebensjahres verstorben sind.
(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
(6) Absätze 1, 3, 4 und 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.
(7) Anonyme Urnenreihengräber sind Grabstätten für die anonyme Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit ohne Verlängerungsmöglichkeit zugeteilt werden. Die Befugnis des Verfügungsberechtigten wird auf die Gemeinde übertragen. Dies betrifft auch die Grabpflege (§ 21 Abs. 8).
§ 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 45 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab wird nur verliehen, wenn der überlebende Berechtigte das 55. Lebensjahr vollendet hat. Die erneute Verleihung des Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich.
(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
5 (4) Wahlgräber können einstellige Tiefgräber oder zweistellige Gräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut erworben worden ist.
(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner
b) auf die Kinder
c) auf die Stiefkinder
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter
e) auf die Eltern
f) auf die Geschwister
g) auf die Stiefgeschwister
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seines Nutzungsrechtes verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt derjenige an seine Stelle, der der Nächste in der Reihenfolge wäre.
(8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in obiger Reihenfolge über.
(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.
(11) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
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§ 13
Rasengräber
Rasengräber sind Reihengräber und doppeltiefe Wahlgräber (einstellige Tiefgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit ohne Verlängerungsmöglichkeit zugeteilt werden. Die Grabpflege wird auf die Gemeinde übertragen.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14
Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf den Friedhöfen in den Ortsteilen Rangendingen, Bietenhausen und Höfendorf werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragssteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten, über § 16 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Gemeinde die Bestattung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.
§ 15
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.
(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale
a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips
b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck
c) mit Farbanstrich auf Stein
d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
e) Lichtbilder ab einem Format größer als DIN A5.
Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.
§ 16
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Über die Vorschriften des § 15 hinaus müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten
7 Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; Politur und Feinschliff sind nicht zulässig.
b) Die Grabmale dürfen keine Sockel haben.
c) Schrifttrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.
d) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
e) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmales angebracht werden.
(4) Grabmale sind in Höhe und Breite auf die Größe des Grabes abzustimmen. Grabmale mit außerordentlichen Ausmaßen sind nicht gestattet. Es gelten folgende Maße:
- 1. Bei stehenden Grabmalen
a) zu Reihengrabstätten aa) für Verstorbene, die nach Vollendung des 7. Lebensjahres verstorben sind: Höhe: ab 70 cm bis 90 cm Breite: ab 40 cm bis 80 cm oder bis zu 0,5 m² Ansichtsfläche ab) für Verstorbene, die vor Vollendung des 7. Lebensjahres verstorben sind: Höhe: bis 70 cm Breite: bis 45 cm
b) zu Urnengrabstätten bis 0,4 qm Ansichtsfläche
c) zu Wahlgrabstätten ca) bei einstelligen Tiefgräbern Höhe: ab 80 cm bis 100 cm Breite: ab 40 cm bis 80 cm oder bis zu 0,6 qm Ansichtsfläche cb) bei zweistelligen Gräbern Höhe: ab 80 cm bis 100 cm Breite: ab 60 cm bis 140 cm oder bis zu 1 qm Ansichtsfläche
- 2. Bei liegenden Grabmalen
Liegende Grabmale dürfen bis zu 1/3 der Grabflächen bedecken, höchstens 25 cm hoch sein. Die Höhen werden vom Weg aus gemessen.
(5) Bei Grabstätten, bei denen die Gemeinde die Grabzwischenwege mit Platten belegt
8 hat oder belegen will, dürfen keine Grabeinfassungen, auch nicht aus Pflanzen hergestellt werden.
§ 17
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 cm mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 18
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 18 cm stark und aus einem Stück hergestellt werden.
§ 19
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte und bei Rasengräbern die Gemeinde. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden
9 angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 20
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§16 Abs. 5) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
(7) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
10 (8) In Grabfeldern mit anonymen Urnenreihengräbern (§ 12 Abs. 7) übernimmt die Gemeinde das Herrichten und die Pflege der Gräber. Grabmale und Grabschmuck sind dort nicht zugelassen. In Grabfeldern mit Rasengräbern (§ 12 Abs. 8) übernimmt die Gemeinde das Herrichten und die Pflege der Gräber.
§ 22
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 23
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften
11 der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeine von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in würdigem oder verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 26
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.
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X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 27
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Rangendingen oder die früheren Gemeinden Bietenhausen und Höfendorf vor Inkrafttreten der Friedhofsordnung vom 09.07.1979 bereits verfügt haben, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung mit der Einschränkung, dass das Nutzungsrecht mindestens 45 Jahre beträgt aber spätestens mit Ablauf der Ruhezeit des in der Grabstätte zuletzt Bestatteten endet, nach den bis dahin geltenden Vorschriften.
§ 28
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die bislang geltende Friedhofsordnung der Gemeinde Rangendingen außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntgabe der Satzung verletzt worden sind.
Rangendingen, 23.10.2006
Widmaier Bürgermeister
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