Burladingen, Stadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.06.2017 · Friedhofssatzung: 01.06.2017

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.845,00 € Überlassung Reihengrab (6.1), Spalte ab 1.6.18
Sargwahlgrab3.925,00 € Verleihung Nutzungsrecht Wahlgrab (8.1), hier doppelt breit (2 Stellen); weitere Varianten ab 3.190,00 €
Urnenreihengrab950,00 € Überlassung Urnenreihengrab (7.1), Spalte ab 1.6.18
Urnenwahlgrab1.905,00 € Verleihung Nutzungsrecht Urnenwahlgrab (8.3), Spalte ab 1.6.18
Urnengrab anonym895,00 € Überlassung anonymes Urnengrab (7.3), Spalte ab 1.6.18
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis oder Text aufgeführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)680,00 € / 65,00 € Separate Gebühren: Bestattung Sarg (1.1) 680,00 €, Beisetzung Urne ohne Trauerfeier (2.1) 65,00 €
Trauerhalle / Halle200,00 € Benutzung Aussegnungshalle incl. Reinigung (3.1)

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofssatzung

Stadt Burladingen Zollernalbkreis

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Burladingen vom 02.05.2017

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2 und 15 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 27.04.2017 folgende Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 18.07.2008, zuletzt geändert durch Satzung vom 30.11.2015, beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Die Friedhöfe in den Stadtteilen Burladingen, Gauselfingen, Hausen, Hörschwag, Killer, Melchingen, Ringingen, Salmendingen, Starzeln und Stetten sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung und der Beisetzung von Aschen verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder Verstorbener mit unbekanntem Wohnsitz sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Burladingen: Er umfasst das Gebiet der Kernstadt Burladingen.

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Gauselfingen: Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Gauselfingen.

c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Hausen: Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Hausen.

d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Hörschwag: Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Hörschwag.

e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Killer: Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Killer.

f) Bestattungsbezirk des Friedhofs Melchingen: Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Melchingen.

g) Bestattungsbezirk des Friedhofs Ringingen: Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Ringingen.

h) Bestattungsbezirk des Friedhofs Salmendingen: Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Salmendingen.

i) Bestattungsbezirk des Friedhofs Starzeln: Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Starzeln.

j) Bestattungsbezirk des Friedhofs Stetten: Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Stetten.

Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Diese Friedhofsordnung gilt nicht für den kirchlichen Friedhof Melchingen.

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II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während den bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens zwei Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem

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Friedhof nur vor über gehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. Meldepflichtig ist der sich aus § 31 des Bestattungsgesetzes ergebende Personenkreis.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Bestattungen und Beisetzungen finden in der Regel von Montag bis Freitag statt.

§ 6 Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Särge für Kinder, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, dürfen abweichend höchstens 1,20 m lang und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei doppeltiefen Gräbern beträgt die Grabtiefe bis zur Oberkante des unteren Sarges mindestens 1,70 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, bei Aschen und bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Die Ruhezeit bei Fehlgeburten und Ungeborenen beträgt 10 Jahre.

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§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag, antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(3) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber,
  2. 2. Urnenreihengräber,
  3. 3. Wahlgräber,
  4. 4. Urnenwahlgräber,
  5. 5. Rasenreihengräber,
  6. 6. Urnenrasenreihengräber,
  7. 7. Rasenwahlgräber,
  8. 8. Urnenrasenwahlgräber,
  9. 9. Urnennischen in einer Urnensteile als Reihengrab,
  10. 10. Urnennischen in einer Urnensteile als Wahlgrab,
  11. 11. Anonyme Urnengräber,

soweit es die örtlichen Verhältnisse und die Bestimmungen in dieser Satzung auf den einzelnen Friedhöfen zulassen.

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Die Größe der Gräber beträgt auf allen Friedhöfen

BL
- bei Einzelgräbern (Erdbestattung):80 x180 cm
- bei Wahlgräbern (Erdbestattung):160 x180 cm
- bei Urnengräbern (Einzelgrab):50 x80 cm
- bei Urnenwahlgräbern:100 x80 cm

Die Grabgrößen sind verbindlich, sofern nicht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine andere - bereits vorhandene - Größe notwendig wird, um ein einheitliches Erscheinungsbild zu wahren.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen sowie für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Die Zuteilung der Grabstellen erfolgt durch die Stadt.

Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Kinder bis zum 6. Lebensjahr, Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene sowie Urnen können in einem Reihengrab zugebettet werden, wenn die vorgesehene Ruhefrist der Erdbestattung nicht überschritten wird.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Zur Abräumung der Gräber nach Ablauf der Ruhezeit werden die Verfügungsberechtigten vorher schriftlich aufgefordert.

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen sowie für die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab wird nur eingeräumt, wenn der überlebende Nutzungsberechtigte das 55. Lebensjahr vollendet hat. Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten verlängert werden.

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(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräbern, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften für Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein, in einem doppelbreiten Grab sind bis zu 4 Stellen möglich, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Bei doppelbreiten Gräbern ist die Bestattung Nichtberechtigter durch Tieferlegung in eine freie Stelle des Wahlgrabs möglich, wenn die zweite Stelle noch nicht belegt ist und das Nutzungsrecht noch besteht.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten, mit deren Zustimmung, über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tode eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergangen war.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Eine Gebührenrückerstattung erfolgt in diesem Fall nicht.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes für eine weitere Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden, wenn die Nutzungszeit dadurch nicht überschritten wird.

(13) Auf dem Friedhof Starzeln stehen keine Wahlgräber zur Verfügung.

(14) Zur Abräumung der Gräber nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Nutzungsberechtigten vorher schriftlich aufgefordert.

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Urnenreihen- und Urnenwahlgräber, anonyme Urnengräber

(1) „Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Stelen, Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.“

(2) Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Das Nutzungsrecht an einem Urnenwahlgrab wird nur verliehen, wenn der überlebende Nutzungsberechtigte das 55. Lebensjahr vollendet hat. Das Nutzungsrecht an einem Urnenwahlgrab kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten verlängert werden.

(3) In einem Urnengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne bzw. die Nutzungszeit nicht überschritten wird.

(4) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind bei Urnenreihengräbern 2 Urnen und bei Urnenwahlgräber höchstens 4 Urnen.

(5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

(6) „Auf dem Friedhof in Burladingen, Melchingen, Ringingen und Killer können auf Antrag anonyme Urnengräber im anonymen Urnengrabfeld zur Verfügung gestellt werden.“

(7) In anonymen Urnengrabstätten werden Urnen innerhalb eines anonymen Urnengrabfeldes für die Dauer der Ruhezeit nach § 8 beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht.

(8) Ein Anspruch auf Überlassung eines anonymen Urnengrabes besteht nicht.

Rasengräber

(1) Auf den Friedhöfen Burladingen, Gauselfingen, Hausen, Hörschwag, Killer, Melchingen, Ringingen Salmendingen, Starzeln und Stetten können auf Antrag Reihengräber für Erdbestattungen in einem Rasengrabfeld (Rasenreihengräber) zur Verfügung gestellt werden.

(2) Auf den Friedhöfen Burladingen, Gauselfingen, Hausen, Hörschwag, Ringingen, Salmendingen, Starzeln und Stetten können auf Antrag Urnenreihengräber in einem Rasengrabfeld (Urnenrasen-reihengräber) zur Verfügung gestellt werden.

(3) Auf den Friedhöfen Burladingen, Gauselfingen Salmendingen und Stetten können auf Antrag Wahlgräber für Erdbestattungen in einem Rasengrabfeld (Rasenwahlgräber) zur Verfügung gestellt werden.

(4) Auf den Friedhöfen Burladingen und Gauselfingen können auf Antrag Urnenwahlgräber in einem Rasengrabfeld (Urnenrasenwahlgräber) zur Verfügung gestellt werden.

(5) Auf den Rasengräbern legt die Gemeinde eine durchgehende Rasenfläche an, die zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen des Friedhofes unterhalten wird. Damit sind auch das Einsäen der Grabflächen mit Rasen, sowie das Auffüllen mit Erde nach Bedarf verbunden.

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(6) Eine Bepflanzung der Rasenfläche oder das Abstellen von Grabschmuck (Blumen, Schalen, Kerzen, Figuren o. ä.) ist nicht zulässig.

(7) Ein Anspruch auf Überlassung eines Rasengrabes besteht nicht.

(8) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber und Urnengräber sowie Wahlgräber und die Gestaltungsvorschriften entsprechend.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15 Urnennischen in Urnenstelen

(1) Auf den Friedhöfen Burladingen und Melchingen können auf Antrag Urnennischen in einer Urnensteile als Reihengrab und Urnennischen in einer Urnensteile als Wahlgrab zur Verfügung gestellt werden.

(2) Bei Urnennischen in einer Urnensteile als Reihengrab ist die Belegung mit einer Urne zulässig; bei Urnennischen in einer Urnensteile als Wahlgrab sind höchstens 2 Urnen zulässig.

(3) Die Gestaltung und Veränderung der Verschlussplatte der Urnennische bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Dem Antrag ist eine Zeichnung über den Entwurf der Verschlussplatte beizufügen, welche die Beschriftung samt Farbgebung und etwaige Verzierungen beinhaltet.

(4) Die Gestaltung der Verschlussplatten muss der Würde des Ortes entsprechen. Es sind ausschließlich Gravuren (tiefgehauene Beschriftung und Abbildungen) zugelassen, keine aufgesetzten Buchstaben oder Bilder. Die Schrifthöhe darf höchstens 5 cm betragen. Die Schrift muss in Schwarz, Grautönen oder Goldtönen gehalten sein. Verzierungen (Blumen, Kreuze o. ä.) dürfen höchstens ein Drittel der Plattenfläche bedecken. Das Anbringen von Lichtbildern, Halterungen für Blumen oder sonstiger Grabschmuck an den Verschlussplatten ist nicht erlaubt.

(5) Die Verschlussplatten sind baldmöglichst beschriften zu lassen, so dass sie von dem Beauftragten der Stadt innerhalb von zwei Monaten nach der Beisetzung angebracht werden können. In der Zwischenzeit wird von der Gemeinde eine neutrale Verschlussplatte angebracht.

(6) An den Urnenstelen darf Grabschmuck wie Kerzen, Figuren o. ä. nicht angebracht werden. Blumenschmuck in kleinerem Umfang darf nur auf den dafür vorgesehenen Blumenbänken am Sockel der Urnenstelen abgestellt werden.

§ 16 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten, über § 18 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser

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Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht, so kann die Gemeinde die Bestattung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.

§ 17

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.

(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

  • a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,
  • b) mit in Zement aufgesetzten figürlichen oder ornamentalem Schmuck,
  • a) mit Farbanstrich auf Stein,
  • b) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen jeder Form.

Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen. Die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten für:

  • a) Friedhof Burladingen, Abteilung III, Reihe 16.
  • b) Friedhof Gauselfingen, Neuer Friedhofsteil, rechts des Urnenfeldes.
  • c) Friedhof Hausen, Alter Friedhofsteil, Abteilung „Alte Familiengräber“.
  • d) Friedhof Hörschwag, im Bereich des Friedhofeingangs, rechts entlang der Friedhofsmauer.
  • e) Friedhof Killer, Grabfeld Nr. 5.
  • f) Friedhof Melchingen, rechts neben der Leichenhalle.
  • g) Friedhof Ringingen, auf dem Grabfeld hinter der Leichenhalle.
  • h) Friedhof Salmendingen, am Haupteingang rechts entlang der Mauer.
  • i) Den gesamten Friedhof Starzeln.
  • j) Friedhof Stetten, südöstlicher Teil des Friedhofs.

§ 18

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 18 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Über die Vorschriften des § 16 hinaus müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  • a) Die Grabmale dürfen einen Sockel bis zu 15 cm Höhe haben.
  • b) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
  • c) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmales angebracht werden.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale, einschließlich Sockel, bis zu folgenden Größen zulässig:

4.1 auf dem Friedhof in Burladingen

  • a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche.
  • b) auf zwei- oder mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,00 m² Ansichtsfläche.
  • c) auf Kindergrabstätten bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche.

Die Grabmale dürfen eine Höhe von 1,30 m nicht überschreiten.

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4.2. auf den Friedhöfen der übrigen Stadtteile

a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche.

b) auf zwei- oder mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,00 m² Ansichtsfläche.

c) auf Kindergrabstätten bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche.

Die Grabmale dürfen eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiten.

(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

5.1 auf dem Friedhof Burladingen:

a) auf einstelligen Urnengrabstätten Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche.

b) auf mehrstelligen Urnengrabstätten Grabmale bis zu 0,60 m² Ansichtsfläche. Die Grabmale dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiten.

5.2 auf den Friedhöfen der übrigen Stadtteile:

a) auf einstelligen Urnengrabstätten Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche.

b) auf mehrstelligen Urnengrabstätten Grabmale bis zu 0,60 m² Ansichtsfläche.

Die Grabmale dürfen eine Höhe von 0,50 m nicht überschreiten.

(6) Auf dem Friedhof in Killer gelten bei der Gestaltung und der Bearbeitung der Grabmale folgende Vorschriften zusätzlich:

a) Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein, Politur und Feinschliff sind nicht zulässig.

b) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.

c) Für Schriften, Ornamente und Symbole ist die Verwendung von Gold und Silber unzulässig.

(7) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen auf dem Friedhof in Burladingen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

(8) Auf dem Friedhof Hausen, Ringingen und Stetten gelten bei der Gestaltung der Rasengräber zusätzlich: Es wird eine Grabplatte zugelassen, die mittig auf dem Grab sein soll, nicht größer als 40 x 40 cm ist und bodeneben verlegt wird, die Platte darf keine aufgesetzte Schrift haben. Auf dem Friedhof Melchingen gelten bei der Gestaltung der Rasengräber: Es sind Grabmale mit einer max. Höhe von 0,60 m zugelassen, davor soll eine Grabplatte bodeneben verlegt werden, die die Maße 40 x 30 cm einzuhalten hat.

(9) Auf dem Friedhof Gauselfingen sind bei Erdbestattungen keine Grababdeckungen bzw. liegende Grabmale zulässig; ebenso müssen die Grabmale senkrecht in Fluchtlinie mit den vorhandenen Grabmalen erstellt werden. Auf dem Friedhof Hausen sind für Erdgräber nur stehende Grabmale zulässig. Diese müssen senkrecht in Fluchtlinie mit den vorhandenen Grabmalen erstellt werden. Auf dem Friedhof Salmendingen sind Grabmale und Grabeinfassungen in den Feldern für Reihengräber, Urnenreihengräber und Wahlgräber senkrecht und waagrecht in Fluchtlinie zu den vorhandenen Grabmalen einzurichten.

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„Auf dem Friedhof Salmendingen gelten bei der Gestaltung der Rasenreihengräber: Es ist nur eine fundamentierte Grabplatte mit den Maßen 80 x 60 cm zugelassen, die sich oben, mittig auf dem Grab befinden soll. Die Platte soll bodeneben verlegt sein und darf keine aufgesetzte Schrift haben. Zusätzlich ist mittig auf dieser Platte, ein Grabmal, mit den Maßen Höhe 60 - 85 cm, Breite 45 - 55 cm, Tiefe 15 - 20 cm, zugelassen. Der Abstand von Grabmal zu den Außenrändern der Grabplatte, muss an jeder Stelle mindestens 10 cm betragen! Weiter gelten auf dem Friedhof Salmendingen bei der Gestaltung von Urnenrasengräbern: Es ist nur eine Grabplatte mit den Maßen 40 x 40 cm zugelassen, die sich mittig auf dem Grab befinden soll. Die Platte soll bodeneben verlegt sein und darf keine aufgesetzte Schrift haben.“

(10) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätten gelegt werden.

(11) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde, die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(12) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

(13) Die besonderen Gestaltungsvorschriften gelten unbeschadet der Regelungen in Abs. 6 bis 9 für alle Friedhöfe; davon ausgenommen sind die in § 16 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Friedhofsteile.

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafel und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihren Größen entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: bis 1,20 m Höhe: 14 cm und bis 1,30 m Höhe: 16 cm.

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„Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.“

§ 21 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 22 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 23 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 17 Abs. 11) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätten hat der nach § 20 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

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(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.

(7) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 17) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 25

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals bzw. des beauftragten Bestattungsunternehmers oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 26 Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte

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Personen oder Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 27

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 18 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Abs. 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 28

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 29

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 30

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung.

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b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 35 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

In-Kraft- Treten

Diese Änderungssatzung tritt am 01.06.2017 in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Burladingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind.

Burladingen, den 02.05.2017

Bürgermeister

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**Anlage zur Satzung zur Änderung der

Friedhofssatzung der Stadt Burladingen vom 02.05.2017**

- Gebührenverzeichnis -

Nr.Amtshandlung / GebührentatbestandGebühr
1.6.17 - 31.5.18ab 1.6.18
A. VERWALTUNGSGEBÜHREN
1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals15,00 €15,00 €
2. Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
2.1 Einzelfall8,00 €8,00 €
2.2 Befristete Zulassung40,00 €40,00 €
3. Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege
3.1 Neuantrag23,50 €23,50 €
3.2 Verlängerung11,50 €11,50 €
4. Sonstige gewerbliche Tätigkeit39,00 €39,00 €
5. Zustimmung zur Ausgrabung von Verstorbenen und Gebeinen143,00 €143,00 €
B. BENUTZUNGSGEBÜHREN
1. Bestattung
1.1 Personen im Reihengrab (6 und mehr Jahre)680,00 €680,00 €
1.2 Personen im Wahlgrab (6 und mehr Jahre)815,00 €815,00 €
1.3 Personen unter 6 Jahre340,00 €340,00 €
1.4 Fehlgeburten und Ungeborene200,00 €200,00 €
1.5 Zuschlag für die Tiefer-/Nachbelegung in Wahlgräbern340,00 €340,00 €
1.6 Zuschlag zu 1.1 - 1.5 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen25%25%

Nr.Amtshandlung / GebührentatbestandGebühr

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1.6.17 - 31.5.18ab 1.6.18
2. Beisetzung von Aschen
2.1 Beisetzung ohne Trauerfeier65,00 €65,00 €
2.2 mit Trauerfeier und anschließender Beisetzung ohne Leichenhallenbenutzung200,00 €200,00 €
2.3 mit Trauerfeier und späterer Beisetzung ohne Leichenhallenbenutzung340,00 €340,00 €
2.4 in Urnennische mit Trauerfeier und anschließender Beisetzung ohne Leichenhallenbenutzung150,00 €150,00 €
2.5 in Urnennische mit Trauerfeier und späterer Beisetzung ohne Leichenhallenbenutzung285,00 €285,00 €
2.6 Zuschlag zu 2.1 bis 2.5 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen25%25%
3. Gebühr für die Benutzung der Friedhofshalle
3.1 Benutzung der Aussegnungshalle incl. Reinigung200,00 €200,00 €
3.2 Benutzung der Leichenzelle incl. Reinigung150,00 €150,00 €
3.3 Benutzung des Sektionsraumes incl. ReinigungNach AufwandNach Aufwand
3.4 Mithilfe bei der Sektion je Stunde und HilfskraftNach AufwandNach Aufwand
4. Sonstige Leistungen
4.1 Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft und angefangene StundeNach AufwandNach Aufwand
4.2 Zuschlag zu 4.1 in besonders schweren FällenNach AufwandNach Aufwand
4.3 Bereitstellen von SargträgernNach AufwandNach Aufwand
5. Verleihung des Nutzungsrechtes für Grabeinfassungen
5.1 Einfachgrab505,00 €505,00 €
5.2 Doppelgrab625,00 €625,00 €
5.3 Urnengrab310,00 €310,00 €
5.4 Urnenwahlgrab380,00 €380,00 €
5.5 Kindergrab330,00 €330,00 €
6. Überlassung eines Reihengrabs
6.1 für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren1.660,00 €1.845,00 €
6.2 für Personen unter 6 Jahren685,00 €735,00 €
6.3 für Totgeborene, Fehlgeburten und Ungeborene455,00 €490,00 €
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6.4 Rasenreihengrab1.855,00 €2.060,00 €
7. Überlassung eines Urnenreihengrabs
7.1 Überlassung eines Urnenreihengrabs855,00 €950,00 €
7.2 Überlassung eines Urnenrasenreihengrab900,00 €1.000,00 €
7.3 anonymes Urnengrab805,00 €895,00 €
7.4 Urnennische in Urnenstele als Reihengrab1.505,00 €1.675,00 €
8. Verleihung v. besonderen Grabnutzungsrechten
8.1 Wahlgrab
- doppelt breit (2 Stellen)3.535,00 €3.925,00 €
- doppelt tief (2 Stellen)2.870,00 €3.190,00 €
- doppelt breit, eine Tieferlegung (3 Stellen)3.970,00 €4.415,00 €
- doppelt breit, 2 Tieferlegungen (4 Stellen)4.410,00 €4.900,00 €
8.2 Rasenwahlgrab3.140,00 €3.490,00 €
8.3 Urnenwahlgrab1.715,00 €1.905,00 €
8.4 Urnenrasenwahlgrab1.820,00 €2.025,00 €
8.5 Urnennische in Urnenstele als Wahlgrab2.650,00 €2.945,00 €
8.6 Zubettung einer Urne765,00 €850,00 €
9. Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
9.1 für die Dauer einer Nutzungsperiodewie 8.1 bis 8.5wie 8.1 bis 8.5
9.2 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer.

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