Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2025 · Friedhofssatzung: 01.01.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.775 EUR Reihengrab (Einzelgrab) mit Bepflanzung (Pos. 2.1.1) |
| Sargwahlgrab | 4.225 EUR Wahlgrab (Doppelgrab) mit Bepflanzung (Pos. 2.2.1) |
| Urnenreihengrab | 1.150 EUR Urnenreihengrab (Urneninzelgrab) (Pos. 2.3.1) |
| Urnenwahlgrab | 1.350 EUR Urnenwahlgrab (Urnenoppelgrab) (Pos. 2.3.2) |
| Urnengrab anonym | 1.020 EUR Anonyme Urnengemeinschaftsstätte (Pos. 2.3.5) |
| Baumbestattung | 1.470 EUR Urnenbaumgrab als Reihengrab (Einzelgrab) (Pos. 2.3.6); Wahlgrab: 1.555 EUR |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 555 EUR / 165 EUR Sargbestattung (ab 6 J.): 555 EUR (Pos. 4.1.1); Urnenbeisetzung: 165 EUR (Pos. 4.2.1) |
| Trauerhalle / Halle | 315 EUR Benutzung der Friedhofseinrichtung (Pos. 5.1) |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung
vom 10.10.2023
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Bisingen am 10. Oktober 2023 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung vom 28.06.2022 beschlossen:
ARTIKEL I
Satzungsänderung
In § 19 (Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften) wird Absatz 4 der 5. Unternummer (Gärtnerisch gestaltete Grabfelder) ersatzlos gestrichen. Die restlichen Absätze der Unternummer 5. rücken entsprechend auf:
(4) Es ist möglich, durch einen Pflegevertrag eine bestimmte Grabart in einem bestimmten Grabfeld zu reservieren. Ein Anspruch besteht hierbei nicht auf einen bestimmten Platz (gekennzeichnetes Grab). (4) Die Grabart und die Gestaltungsvorschriften werden bei der Anlegung bei jedem gärtnerisch gestalteten Grabfeld festgelegt. (5) Eine Bestattung in einem gärtnerisch gestalteten Grabfeld ist nur möglich, wenn
- 1. vor der Beisetzung ein Vertrag mit der „WÜRTTEMBERGISCHE FRIEDHOFSGÄRTNER EG“ abgeschlossen wurde,
- 2. dieser Vertrag der Gemeinde in Kopie vorliegt und
- 3. der Betrag bezahlt wurde. (6) Zusätzlich zu den Kosten des Pflegevertrages werden die Gebühren der jeweils gültigen Friedhofsatzung der Gemeinde Bisingen am Tag der Erstbelegung fällig. (7) Zusätzliche Kosten – z. B. für einheitliche Grabsteine, Urnengräberabdeckungen oder Urnennischenplatten müssen vom Nutzungs-/Verfügungsberechtigten vollständig erstattet werden. (8) ¹Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhe-/Nutzungszeit durch die Gemeinde aufgelöst. ²Diese Kosten werden bei der Belegung der Grabstelle fällig.
Das Gebührenverzeichnis wird folgendermaßen angepasst:
| Gebühr | ||
|---|---|---|
| I. | Verwaltungsgebühren | |
| 1. | Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals | 10 EUR |
| 1.2 | Zulassung gewerbsmäßiger Grabmalaufstellern | |
| 1.2.1 | Einzelfall | 15 EUR |
| 1.2.2 | Befristete Zulassung | 40 EUR |
| 1.3 | Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | 20 EUR |
| 1.4 | Sonstige gewerbliche Tätigkeit | 20 EUR |
| 1.5 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 75 EUR |
| II. | Benutzungsgebühren | |
| 2. | Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten | |
| 2.1 | Überlassung von Reihen- (Einzel-) gräbern | |
| 2.1.1 | Reihengrab (Einzelgrab) mit Bepflanzung | 1.775 EUR |
| 2.1.2 | Kindergrab | 445 EUR |
| 2.1.3 | Rasenreihengrab (Raseneinzelgrab) | 2.035 EUR |
| 2.2 | Überlassung von Wahl- (Doppel-) gräbern | |
| 2.2.1 | Wahlgrab (Doppelgrab) mit Bepflanzung | 4.225 EUR |
| 2.2.2 | Wahlgrab (Doppelgrab) doppeltief mit Bepflanzung | 4.310 EUR |
| 2.2.3 | Rasenwahlgrab (Rasendoppelgrab) | 4.755 EUR |
| 2.2.4 | Rasenwahlgrab (Rasendoppelgrab) doppeltief | 4.550 EUR |
| 2.3 | Überlassung von Urnengräbern | |
| 2.3.1 | Urnenreihengrab (Urneninzelgrab) | 1.150 EUR |
| 2.3.2 | Urnenwahlgrab (Urnenoppelgrab) | 1.350 EUR |
| 2.3.3 | Urnenstele und –wand als Reihen- (Einzel-) nische | 2.115 EUR |
| 2.3.4 | Urnenstele und –wand als Wahl- (Doppel-) nische | 2.300 EUR |
| 2.3.5 | Anonyme Urnengemeinschaftsstätte | 1.020 EUR |
| 2.3.6 | Urnenbaumgrab als Reihengrab (Einzelgrab) | 1.470 EUR |
| 2.3.7 | Urnenbaumgrab als Wahlgrab (Doppelgrab) | 1.555 EUR |
| 2.3.8 | Rasenurnenreihengrab (Rasenurneneinzelgrab) | 1.525 EUR |
| 2.3.9 | Rasenurnenwahlgrab (Rasenurnendoppelgrab) | 1.770 EUR |
| 2.4 | Beilegung von Urnen | |
| 2.4.1 | Urnenbeilegung in ein Sarggrab | 830 EUR |
| 3. | Verlängerung von Nutzungsrechten | |
| 3.1 | Verlängerung von Nutzungsrechten bei Erdgräbern | |
| 3.1.1 | Wahlgrab (Doppelgrab) | 120 EUR |
| 3.1.2 | Wahlgrab (Doppelgrab) doppeltief | 125 EUR |
| 3.1.3 | Rasenwahlgrab (Rasendoppelgrab) | 135 EUR |
| 3.1.4 | Rasenwahlgrab (Rasendoppelgrab) doppeltief | 130 EUR |
| 3.2 | Verlängerung von Nutzungsrechten bei Urnengräbern | |
| 3.2.1 | Urnenwahlgrab (Urnenoppelgrab) | 60 EUR |
| 3.2.2 | Urnenwahnische (Urnenoppelnische) | 100 EUR |
| 3.2.3 | Rasenurnenwahlgrab (Rasenurnendoppelgrab) | 65 EUR |
| 4. | Bestattungsgebühren |
| 4.1 | Bestattungen im Sarg | |
|---|---|---|
| 4.1.1 | Personen im Alter von 6 und mehr Jahren | 555 EUR |
| 4.1.2 | Personen im Alter von unter 6 Jahren | 250 EUR |
| 4.1.3 | Doppeltiefes Grab | 835 EUR |
| 4.2 | Beisetzung von Aschen | |
| 4.2.1 | Urnenbeisetzung | 165 EUR |
| 5. | Benutzung der Friedhofseinrichtung | |
| 5.1 | Trauerhalle | 315 EUR |
| 5.2 | Leichenzelle | 145 EUR |
| 6. | Kostenersatz für Grabtrittplatten | |
| 6.1 | Reihengrab (Einzelgrab) | 325 EUR |
| 6.2 | Wahlgrab (Doppelgrab) | 505 EUR |
| 6.3 | Rasenreihengrab (Raseneinzelgrab) | 230 EUR |
| 6.4 | Rasenwahlgrab (Rasendoppelgrab) | 450 EUR |
| 6.5 | Urnengrab | 165 EUR |
ARTIKEL II
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Bisingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Bisingen, den 10.10.2023
Roman Waizenegger Bürgermeister

Gemeinde Bisingen
Zollernalbkreis
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
vom 28.06.2022
Der Gemeinderat der Gemeinde Bisingen hat aufgrund der §§ 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 15 Absatz 1, 39 Absatz 2 und 49 Absatz 3 Nummer 2 des Bestattungsgesetzes für Baden-Württemberg (BestattG BW) in Verbindung mit den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) sowie den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) am 21.06.2022 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) ¹Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. ²Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab (Doppelgrab) nach § 14 zur Verfügung steht. ³Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls mindestens ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. ⁴Ferner kann auf einem Friedhof der Gemeinde Bisingen bestattet werden,
- 1. wer früher in der Gemeinde gewohnt hat. Insbesondere dann, wenn die Person, die ihren Wohnsitz hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen der Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
- 2. wenn nahe Angehörige dauerhaft in der Gemeinde Bisingen wohnhaft sind. Diese müssen schriftlich als Nutzungs-/Verfügungsberechtigte die Verantwortung und die anfallenden Kosten für das Grab/die Pflege übernehmen. Nahe Angehörige sind Verwandte bis zum 3. Grad in gerader Linie und in Seitenlinie sowie Lebensgefährtinnen/-gefährten zum Zeitpunkt des Todes.
⁵Ausnahmen können durch die Gemeinde Bisingen zugelassen werden.
(2) Soweit nichts Anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
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§ 1a Außerdienststellung und Entwidmung
(1) 1Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. 2Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. (2) Bei der Außerdienststellung finden keine weiteren Bestattungen oder Urnenbeisetzungenstatt. Die Nutzungsszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden. (3) 1Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. 2Bei einer Entwidmung werden Verstorbene und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde umgebettet. 3Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabmale und sonstigen Grabausstattungen ein. 4Die Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbleibende Nutzungsszeit abgegeben. 5Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Absatz 1 Satz 1 ist öffentlichbekanntzumachen. 6Bei einzelnen Wahlgrabstätten (Doppelgrabstätten) erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid. 7Dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten nicht besteht ist oder nur mit unzumutbarem Aufwand ermittelt werden kann. (4) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) 1Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. 2Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: 1. die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge
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der Gemeinde und die Fahrzeuge der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
- 2. an Sonn- und Feiertagen oder während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe gewerbliche Arbeiten auszuführen.
- 3. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen oder zu füttern, ausgenommen Blindenhunde.
- 5. Bänke oder Stühle auf den Wegen oder bei Grabstätten abzustellen.
- 6. zu lärmen sowie zu lagern.
- 7. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
- 8. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 9. Druckschriften zu verteilen.
- 10. jede missbräuchliche oder übermäßige Benutzung der Bewässerungseinrichtungen.
- 11. ohne Auftrag der Angehörigen und ohne Genehmigung der Gemeinde gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen zu erstellen.
(3) Ausnahmen zu den in Absatz 2 stehenden Regelungen können durch die Gemeinde zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(4) ¹Bestattungen und Trauerfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde bzw. des von der Gemeinde beauftragten Bestattungsinstitutes. ²Sie sind spätestens vier Werktage (Montag bis Freitag) vorher schriftlich anzumelden (Beispiel: Bestattung am Mittwoch, dann Anmeldung am Donnerstag der Vorwoche). ³Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. ⁴Sie sind spätestens sieben Werktage (Montag bis Freitag) vorher schriftlich anzumelden (Beispiel: Totengedenkfeier am Mittwoch, dann Anmeldung am Montag der Vorwoche).
(5) ¹Auf den Grabflächen herumliegende oder in Hecken und Pflanzungen versteckte Harken, Gießkannen, Konservendosen, Gläser sowie ähnliche Gerätschaften und Gegenstände können durch das Friedhofspersonal ohne vorherige Benachrichtigung entfernt werden. ²Ein Anspruch auf Ersatz besteht nicht.
(6) Gekennzeichnete Lastfahrzeuge der Anlieferer und der zugelassenen gewerblichen Betriebe dürfen nur die für den Kraftfahrzeugverkehr freigegebenen Wege benutzen und dies nur in Schrittgeschwindigkeit.
(7) Beim Verlassen des Friedhofs sind die Friedhofstore zu schließen.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
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(1) \(^{1}\)Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen oder elektronischen Zulassung durch die Gemeinde. \(^{2}\)Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. \(^{3}\)Die Durchführung der Tätigkeiten ist nur werktags (montags bis freitags) von 7:00 - 17:00 Uhr gestattet. \(^{4}\)Während einer Bestattung/Trauerfeier sind gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof untersagt. \(^{5}\)Ausnahmen können im Einzelfall nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. (2) \( {}^{1} \) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlüssig sind. \( {}^{2} \) Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlösigkeit geeignete Nachweise verlangen. \( {}^{3} \) Insbesondere davon, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. \( {}^{4} \) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. \( {}^{5} \) Die Zulassung kann für einmalige Arbeiten auf dem Friedhof oder für ein Jahr bzw. für fünf Jahre befristet ausgestellt werden. (3) \(^{1}\)Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf den gemeinslichen Friedhöfen verursachen. \(^{2}\)Die Gewerbetriebenden haben auf Verlangen eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. (4) \(^{1}\)Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeiten und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. \(^{2}\)Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den darauf bestimmten Stellen im Einvernehmen mit der Gemeinde gelagert werden. \(^{3}\)Die Gemeinde ist hierüber im Voraus schriftlich zu benachrichtigen. \(^{4}\)Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 1, 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; es finden § 42a und §§ 71a bis 71e des
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Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) 1Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsinstitut anzumelden. 2Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte (Doppelgrabstätte) beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde oder des von der Gemeinde beauftragten Bestattungsinstituts das Nutzungsrecht nachzuweisen. 3Meldepflichtig ist die sich aus § 31 Absatz 1 Bestattungsgesetz ergebende Person. (2) 1Das von der Gemeinde beauftragte Bestattungsinstitut setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt darauf nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. 2Bestattungen finden in der Regel von Montag bis Freitagstatt. 3Die Gemeinde Bisingen besteht sich das Recht vor, den Ort oder die Zeit zu ändern. (3) 1Bestattungen sind am Samstag nur in begründeten Ausnahmefällen und nur im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung zulässig. 2Ein begründeter Ausnahmefall liegt vor, falls die planmäßige Bestattung auf einen Feiertag fallen wurde, oder eine planmäßige Bestattung aufgrund eines erhöhten Sterbeaufkommens und/oder einer zu langen Wartezeit nicht möglich ist. (4) 1Jede Leiche muss eingesargt sein. 2In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. 3Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstände sind geschlossene Särege zu verwenden. 4§ 13 der Bestattungsverordnung für Baden-Württemberg (BestattVO) bleibt unberührt. 5Verstorbene konnen mit ihren verstorbenen Neugeborenen und Zwillingskindern unter einem Jahr bei gleichzeitiger Bestattung in einem Sarg eingesargt werden. (5) 1Die Bestattungen auf den Friedhöfen dürfen in der Regel nur die von der Friedhofsverwaltung beauftragten Bestattungsunternehmer ausführten. 2Die Bestattung durch andere Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 6 Särge und Urnen
(1) ¹Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. ²Sind in besonderen Fällen größere Särge
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erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. ³Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.
(2) \(^{1}\)Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. \(^{2}\)Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material erlaubt, die keine umweltgeführenden Lacke und Zusätze enthalten. \(^{3}\)Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung. \(^{4}\)Werden Leichen aus dem Ausland überführ, damit der Zinksarg, in dem sich der Verstorbene befindet, nicht zur Bestattung verwendet werden. \(^{5}\)Eine Umbettung in einen Sarg aus einem geeigneten Material ist zwingend erforderlich. (3) Die Bestattung konservierter Leichen ist nicht gestattet. (4) Es dürfen nur innerhalb der Ruhezeit biologisch leicht abbaubare, umweltfreundliche Urnen bzw. Überurnen verwendet werden. 2Hierüber ist auf Verlangen der Gemeinde oder des beauftragten Bestattungsinstitutes ein Nachweis vorzulegen. (5) Im Übrigen ist § 39 Bestattungsgesetz zu beachten und einzuhalten.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lasst Erdbestattungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überführungen der Toten innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte, Versenken des Sarges und Urnenbeisetzungen durch ein beauftragtes Bestattungsinstitut durchführten. Dazu gehören der Grabaushub sowie das Verschlieben der Grabstätten. Sollten Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überführungen der Toten innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte, Versenken des Sarges und Urnenbeisetzungen durch andere Bestattungsinstitute gewünscht werden, istrechtzeitig vorab die schriftliche Erlaubnis des von der Gemeinde beauftragten Bestattungsinstituts einzuholen. Sollte dies wegen Zeitmangels nicht schriftlich erfolgen konnen, gilt auch die mündliche Zusage des von der Gemeinde beauftragten Bestattungsinstituts. (2) \( {}^{1} \) Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden. \( {}^{2} \) Bei Beschädigungen von Nachbargrabstätten, die bei der Herstellung der Gräber eintreten, haftet das ausfuhrende Bestattungsinstitut. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Doppeltiefgräbern muss die ersten Bestattung mind. 2,20 m (Unterkante Sarg) betragen.
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(4) ¹Aufgrund der Bodenbeschaffenheit und dem Erfordernis, sparsam mit der zur Verfügung stehenden Fläche umzugehen, sind doppeltiefe Gräber derzeit nur auf dem Friedhof Bisingen zugelassen. ²Bei Bedarf sind Ausnahmen in begründeten Fällen auch auf anderen Friedhöfen nach schriftlicher Zustimmung der Gemeinde zulässig.
§ 8 Ruhe- und Nutzungszeit
(1) ¹Die Ruhezeit bei Erdbestattungen beträgt auf den Friedhöfen in Bisingen, Steinhofen, Wessingen und Zimmern 25 Jahre, in Thanheim 30 Jahre. ²Bei Kindern, die vor der Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind beträgt die Ruhezeit auf allen Friedhöfen 20 Jahre. ³Bei Urnenbeisetzungen beträgt die Ruhezeit 20 Jahre. ⁴Bei Urnenbeilegungen beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
(2) Die Nutzungszeit beträgt auf allen Friedhöfen 30 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) ¹Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. ²Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls auf schriftlichen Antrag erteilt. ³Bereits entrichtete Gebühren werden nicht erstattet.
(3) ¹Umbettungen aus einem Reihengrab (Einzelgrab) in ein anderes Reihengrab (Einzelgrab) oder aus einem Urnenreihengrab (Urneneinzelgrab) in ein anderes Urnenreihengrab (Urneneinzelgrab) sind innerhalb der Gemeinde sowie innerhalb der jeweiligen Friedhöfe nicht zulässig. ²Ausnahmen können nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interessens durch die Gemeinde zugelassen werden.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Überreste der Verstorbenen oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(5) ¹Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. ²Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab (Einzelgrab) oder einem Urnenreihengrab (Urneneinzelgrab) der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab (Doppelgrab) oder einem Urnenwahlgrab (Urnendoppelgrab) der Nutzungsberechtigte.
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(6) ¹Die Gemeinde lässt Umbettungen durch ein geeignetes Unternehmen durchführen. ²Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. ³Umbettungen müssen in der Zeit zwischen Oktober und April durchgeführt werden.
(7) ¹Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. ²Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen. ³Dies findet keine Anwendung, sofern ein Verschulden der Gemeinde oder des beauftragten Unternehmens vorliegt.
(8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(9) Sollen Verstorbene oder Aschen zu anderen Zwecken als zur Umbettung ausgegraben werden, so bedarf dies einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 10 Verfügungsberechtigte
(1) ¹Verfügungsberechtigter bei einem Reihengrab (Einzelgrab) ist die Person oder Institution, die nach den gesetzlichen Regelungen für die Beisetzung zu sorgen hat oder die Verfügungsberechtigung schriftlich übernimmt. ²Der Verfügungsberechtigte
- 1. hat die Kosten der Beisetzung zu tragen, wenn kein anderer Zahlungspflichtiger vorhanden ist,
- 2. hat für die Unterhaltung und Sicherheit der Grabstätte zu sorgen,
- 3. hat die Grabgestaltung der Grabstätte laut Satzung zu bestimmen und
- 4. hat die Kosten für die Beseitigung der Grabstelle zu übernehmen.
(2) ¹Der Verfügungsberechtigte kann die Berechtigung abtreten. ²Dies ist der Gemeinde schriftlich mit der Einverständniserklärung des neuen Verfügungsberechtigten mitzuteilen.
(3) Stirbt ein Verfügungsberechtigter, so gilt dessen Rechtsnachfolger als neuer Verfügungsberechtigter, wenn dieser nicht
- 1. nachweisen kann, dass er in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zu dem Verstorbenen stand oder
- 2. eine andere Person als Verfügungsberechtigten nennen kann. Diese andere Person muss dem Vorgang schriftlich zustimmen.
§ 11 Nutzungsberechtigte
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(1) ¹Nutzungsberechtigter bei einem Wahlgrab (Doppelgrab) ist die Person, die ein Anrecht auf weitere Belegungen bezüglich des Grabes hat, für das sie/er das Nutzungsrecht übernommen hat. ²Ein Nutzungsrecht wird nur anlässlich eines Todesfalles ab dem Tag der Erstbelegung eines Wahlgrabes (Doppelgrabes) einer Person als Nutzungsberechtigter auf die Dauer von 30 Jahren in allen Bezirken verliehen. ³Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung einer Urkunde begründet. ⁴Der Nutzungsberechtigte ist gleichzeitig Verfügungsberechtigter mit allen Rechten und Pflichten, außer es wurde ein Verfügungsberechtigter ausdrücklich zusätzlich genannt. ⁵Die Gültigkeit der Nutzungsurkunde entsteht erst mit vollständiger Zahlung der Grabnutzungsgebühr innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Gebührenbescheides. ⁶Auf Wahlgräber (Doppelgräber), bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber (Einzelgräber) entsprechend anzuwenden. ⁷Bis zur vollständigen Bezahlung der Grabnutzungsgebühr ist eine weitere Belegung des Wahlgrabes (Doppelgrabes) ausgeschlossen.
(2) ¹Das Nutzungsrecht kann nur schriftlich von dem Nutzungsberechtigten auf eine andere Person im Todesfall übertragen werden, damit diese Person als Zweitbelegung in dem Grab beigesetzt werden kann. ²Die Übertragung ist nicht widerruflich. ³Gleichzeitig geht die Verfügungsberechtigung an den neuen Nutzungsberechtigten über, außer es wurde ein anderer Verfügungsberechtigter ausdrücklich genannt. ⁴Der ehemalige Nutzungsberechtigte hat keinen Anspruch mehr auf Beisetzung in das Grab.
(3) ¹Auf das Nutzungsrecht für das Wahlgrab (Doppelgrab) kann der Nutzungsberechtigte jederzeit verzichten. ²Dabei ist zu beachten:
- 1. der Verzicht ist schriftlich bei der Gemeinde zu melden.
- 2. ein Verzicht ist nicht rückgängig zu machen.
(4) ¹Der Nutzungsberechtigte sollte für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger für das Nutzungsrecht bestimmen. ²Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- 1. auf die Ehegattin/den Ehegatten oder die Partnerin/den Partner in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
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- 8. auf die nicht unter oben genannten Personen fallenden Erben. ³Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der/die Älteste verfügungsberechtigt.
(5) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur im Falle des § 14 Abs. 5 möglich.
§ 12 Allgemeines
(1) \( {}^{1} \) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. \( {}^{2} \) An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung auf Zeit erworben werden. (2) Auf den Friedhofen konnen folgende Arten von Grabstätten zur Verfugung gestellt werden, sofern diese vorhanden sind:
- 1. Reihengraber (Einzelgraber) mit Bepflanzung
- 2. Rasenreihengraber (Raseneinzelgraber)
- 3. Urnenreihengraber (Urneneinzelgraber)
- 4. Rasenurnenreihengraber (Rasenurneneinzelgraber)
- 5. Wahlgraber (Doppelgraber) mit Bepflanzung
- 6. Wahlgraber (Doppelgraber) doppeltief mit Bepflanzung
- 7. Rasenwahlgraber (Rasendoppelgraber)
- 8. Rasenurnenwahlgraber (Rasenurnendoppelgraber)
- 9. Rasenwahlgraber (Rasendoppelgraber) doppeltief
- 10. Urnenwahlgraber (Urnenoppelgraber)
- 11. Urnenstelen mit Reihen- (Einzel-) oder Wahlnischen (Doppelnischen)
- 12. Urnenwände mit Reihen- (Einzel-) oder Wahlnischen (Doppelnischen)
- 13. Baumgraber mit Reihen- (Einzel-) oder Wahlgrabern (Doppelgrabern)
- 14. Anonyme Urnengemeinschaftsstätten
- 15. Ehrengräber (Gräber der Ehrenbürger der Gemeinde Bisingen)
- 16. Kindergräber
- 17. Gartnerisch gestaltetes Grabfeld mit Urnenreihen- (Urneneinzel-) und Urnenwahlgrabern (Urnenoppelgrabern)
- 18. Gartnerisch gestaltetes Grabfeld mit Reihen- (Einzel-) oder Wahlgrabern (Doppelgrabern).
²Aufgrund der Bodenbeschaffenheit sind doppeltiefe Gräber derzeit nur auf dem Friedhof Bisingen zugelassen. ³Bei Bedarf sind Ausnahmen in begründeten Fällen auch auf anderen Friedhöfen zulässig. ⁴Ein Anspruch, dass eine bestimmte Grabart gewählt werden kann, besteht nicht, wenn diese nicht auf dem Friedhof vorhanden ist. ⁵Je nach Grabfeld gelten die Gestaltungsvorschriften (§§ 16 fortfolgende).
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
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(4) \( {}^{1} \) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. \( {}^{2} \) Grabreservierungen sind nicht möglich. (5) Grabstätten (Absatz 2 Nummer 1, 5 und 6) *\(\text{dürfen nur bis zu } 50 \%\) der Gesamtgrablfläche mit wasserundurchlüssigen Materialien (eigene Umrandung, Bodenplatte des Grabsteins und sonstige Platten werden mitgerechnet) abgedeckt werden.
§ 13 Reihengräber (Einzelgräber)
(Reihengräber (Einzelgräber) mit Bepflanzung, § 12 Absatz 2 Nummer 1 und Rasenreihengräber (Raseneinzelgräber), § 12 Absatz 2 Nummer 2, Gärtnerisch gestaltetes Grabfeld § 12 Absatz 2 Nummer 18)
(1) Reihengräber (Einzelgräber) sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen, die der Reihe nach belegt werden und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. 2Eine Veränderung der Ruhezeit ist nicht möglich. (2) Verfügungsberechtigter ist, sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt, in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Absatz 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(3) ¹In jedem Reihengrab (Einzelgrab) darf nur ein Verstorbener beigesetzt werden. ²§ 5 Absatz 4 Satz 5 bleibt unberührt.
(4) Eine Urnenbeilegung ist mit Einverständnis der Gemeinde nur für maximal eine Urne möglich, wenn nachfolgende Punkte zutreffen:
a. der Verfügungsberechtigte stimmt dem zu, b. es liegt ein besonderer Grund vor, der der Gemeinde schriftlich mitgeteilt werden muss, c. die gesetzliche Mindestruhezeit für Urnenbeillegungen von 15 Jahren innerhalb der Nutzungszeit der Erstbestattung wird gewahrt und d. es liegt vom Antragsteller eine Kostenübernahmezustimmung für alle Kosten vor.
(5) ¹Ein Reihengrab (Einzelgrab) kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab (Doppelgrab) umgewandelt werden. ²Ebenso ist ein Wechsel zwischen zwei Grabarten unzulässig (zum Beispiel Umwandlung eines Reihengrabes (Einzelgrabes) mit Bepflanzung in ein Rasenreihengrab (Raseneinzelgrab)).
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(6) Gestaltung der Gräber:
Dies ist für die einzelnen Grabarten unter Abschnitt V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen geregelt.
§ 14 Wahlgräber (Doppelgräber)
(Wahlgräber (Doppelgräber) mit Bepflanzung
§ 12 Absatz 2 Nummer 5,
Wahlgräber (Doppelgräber) doppeltief mit Bepflanzung
§ 12 Absatz 2 Nummer 6,
Rasenwahlgräber (Rasendoppelgräber) § 12 Absatz 2 Nummer 7, Rasenwahlgräber (Rasendoppelgräber) doppeltief
§ 12 Absatz 2 Nummer 9,
Gärtnerisch gestaltetes Grabfeld § 12 Absatz 2 Nummer 18)
(1) ¹Wahlgräber (Doppelgräber) sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. ²Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. ³Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Die Erstbelegung kann sowohl als Erdbestattung als auch als Urnenbestattung erfolgen.
(3) Das Nutzungsrecht wird laut § 11 verliehen.
(4) Durch den Verzicht laut § 11 Absatz 3 erlischt das Verfügungsrecht nicht.
(5) ¹Die Zweitbelegung kann nur innerhalb der Nutzungszeit erfolgen. ²Wenn durch die Ruhezeit der Zweitbelegung die Nutzungszeit der Erstbelegung überschritten wird, wird die Nutzungszeit verlängert. ³Dies wird mit einer Nutzungsurkunde dem nachfolgenden Nutzungsberechtigten bestätigt. ⁴Die Kosten der Verlängerung hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten.
(6) Es können noch zwei Urnenbeilegungen nach der Zweitbelegung erfolgen,
- 1. wenn der Nutzungsberechtigte damit einverstanden ist,
- 2. wenn die Gemeinde zustimmt und
- 3. wenn die gesetzliche Mindestruhezeit für Urnenbeilegungen von 15 Jahren innerhalb der Nutzungszeit der Zweitbestattung gewahrt wird.
(7) Mehrkosten, die dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsinstitut beim Ausheben des Grabes bei weiteren Bestattungen oder Beilegungen durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der
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Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die ordnungsgemäße Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(8) Ein Wechsel zwischen zwei Grabarten ist unzulässig (zum Beispiel Umwandlung eines Wahlgrabes (Doppelgrabes) mit Bepflanzung in ein Rasenwahlgrab (Rasendoppelgrab)). (9) Gestaltung der Gräber: Dies ist für die einzelnen Grabarten unter Abschnitt V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen geregelt.
§ 15 Urnengräber
(Urnenreihengräber (Urneneinzelgräber),
§ 12 Absatz 2 Nummer 3,
Urnenwahlgräber (Urnendoppelgräber),
§ 12 Absatz 2 Nummer 10,
Urnenstelen, § 12 Absatz 2 Nummer 11,
Urnenwände, § 12 Absatz 2 Nummer 12,
Baumgräber, § 12 Absatz 2 Nummer 13,
anonyme Urnengemeinschaftsstätten, § 12 Absatz 2 Nummer 14,
Gärtnerisch gestaltetes Grabfeld § 12 Absatz 2 Nummer 17)
(1) \(^{1}\)Urnengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, in Nischen oder in Mauern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dieren. \(^{2}\)Eine Aushängigung von Urnen an Angehörige vor der Beisetzung oder nach Auflösung der Grabstände ist unzulässig. (2) Ein Nutzungsrecht bei Urnenwahlgräbern (Urnendoppelgräbern) und Urnenwahlnischen (Urnendoppelnischen) wird auf 30 Jahre verliehen. (3) In Urnenreihengrabern (Urneneinzelgrabern), Urnenreihennischen (Urneneinzelnischen) und Baumreihengrabern (Baumeinzelgrabern) darf jeweils nur eine Urne beigesetzt werden. Ein Urnenreihengrab (Urneneinzelgrab), eine Urnenreihennische (Urneneinzelnische) oder ein Baumreihengrab (Baumeinzelgrab) kann nachträglich nicht in ein Urnenwahlgrab (Urnenoppelgrab), eine Urnenwahlnische (Urnenoppelnische) oder ein Baumwahlgrab (Baumdoppelgrab) verändert werden. (4) In Urnenwahlgrabern (Urnenoppelgrabern) und Urnenwahlnischen (Urnenoppelnischen) dürfen jeweils nur zwei Urnen beigesetzt werden. (5) Nutzungsberechtigte/Verfügungsberechtigte: Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts andes ergibt, gelten die
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Vorschriften für Reihen- (Einzel-) und Wahlgräber (Doppelgräber) entsprechend für Urnengrabstätten (§§ 13, 14).
(6) ¹Die Beschriftung der Urnennischen hat innerhalb von zwei Monaten nach Belegung der Nische zu erfolgen. ²Nach drei Monaten wird dies ohne weitere Aufforderung von der Gemeinde in Auftrag gegeben. ³Hier werden nur Vorname, Nachname, Geburtsjahr und Sterbejahr angebracht. ⁴Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte/Verfügungsberechtigte vollständig zu tragen.
(7) Baumgräber:
- 1. Baumgräber stehen allen Personen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 bis 4 zur Verfügung.
- 2. Es können nur Urnen beigesetzt werden.
- 3. Die einzelnen Gräber werden nicht markiert.
- 4. ¹Es ist ein gemeinsamer Gedenkstein an zentraler Stelle aufgestellt. ²An diesem werden Tafeln mit Vorname, Nachname, Geburtsjahr und Sterbejahr von der Gemeinde innerhalb von drei Monaten angebracht und nach Ablauf der Ruhezeit entfernt. ³Die Kosten hat der Nutzungs-/Verfügungsberechtigte vollständig zu tragen.
- 5. ¹Vor dem Gedenkstein ist das Ablegen von Blumensträußen erlaubt. ²Diese werden durch das Friedhofspersonal bei Bedarf (verweikt) entfernt.
- 6. ¹Es ist nicht erlaubt, Grabschmuck, Pflanzschalen oder Sonstiges vor dem Gedenkstein oder um die Bäume herum abzulegen. ²Der Grabschmuck wird ohne Hinweis durch das Friedhofspersonal entfernt und nicht aufbewahrt. ³Ein Anspruch auf Ersatz besteht nicht.
(8) Anonymes Grabfeld (Stilles Grabfeld):
- 1. Das Anonyme Grabfeld steht allen Personen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 bis 4 zur Verfügung.
- 2. Es können nur Urnen beigesetzt werden.
- 3. Die einzelnen Gräber werden nicht markiert.
- 4. Die Beisetzung erfolgt ohne Angehörige.
- 5. ¹Es ist ein gemeinsamer Gedenkstein an zentraler Stelle aufgestellt. ²Vor diesem Gedenkstein ist es erlaubt, auf gekennzeichneten Flächen Blumensträuße abzulegen. ³Diese werden durch das Friedhofspersonal bei Bedarf (verweikt) entfernt.
- 6. ¹Es ist nicht erlaubt, Grabschmuck, Pflanzschalen oder Sonstiges vor dem Stein oder der für Sträuße gekennzeichneten Fläche abzulegen. ²Auch nicht direkt nach der Beisetzung. ³Der Grabschmuck wird ohne Hinweis durch das Friedhofspersonal entfernt und nicht aufbewahrt. ⁴Ein Anspruch auf Ersatz besteht nicht.
(9) Ein Wechsel zwischen zwei Grabarten ist unzulässig.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
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§ 16 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) \(^{1}\)Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. \(^{2}\)Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die jeweils festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. \(^{3}\)Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nichtrechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften. (3) Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften:
- 1. Reihengraber (Einzelgraber) mit Bepflanzung
- 2. Urnenreihengraber (Urneneinzelgraber)
- 3. Wahlgraber (Doppelgraber) mit Bepflanzung
- 4. Wahlgraber (Doppelgraber) doppeltief mit Bepflanzung
- 5. Urnenwahlgraber (Urnendoppelgraber)
- 6. Kindergräber.
(4) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften:
- 1. Rasenreihengraber (Raseneinzelgraber)
- 2. Rasenurnenreihengraber (Rasenurneneinzelgraber)
- 3. Rasenwahlgraber (Rasendoppelgraber)
- 4. Rasenurnenwahlgraber (Rasenurnendoppelgraber)
- 5. Rasenwahlgraber (Rasendoppelgraber) doppeltief
- 6. Urnenstelen
- 7. Urnenwände
- 8. Baumgräber
- 9. Anonyme Urnengemeinschaftsstätten
- 10. Ehrengräber
- 11. Gartnerisch gestaltetes Grabfeld.
§ 17 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) \(^{1}\)Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Friedhofs entsprechen. \(^{2}\)Sie sind so zu gestalten, dass sie sich in das bereits bestehende Bild des Friedhofs einfugen. (2) Grabmale - außer bei Urnenstelen, Urnenwänden, Baumgräbern, anonymen Urnengemeinschaftsstätten und Ehrengräbern - sind innerhalb von drei Jahren nach der letzten Beisetzung zu errichten. (3) Nicht zulässig sind Grabmale/Inschriften oder Grabausstattungen, die Rückschlüsse auf Nationalität oder politische Einstellung zulassen.
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§ 18 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Bei Gräbern ohne besondere Gestaltungsvorschriften (§ 16 Absatz 3) ist der allgemeine Gestaltungsgrundsatz aus § 17 zu beachten und einzuhalten.
§ 19 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Gräber mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 16 Absatz 4)
1. Rasengräber
(1) Das Einebnen der Grabhugel sowie das Einsaen von Gras erfolgt durch die Gemeinde Bisingen zweimal jährlich (im Frühjahr und im Herbst je nach Witterung). (2) Sollten starke Erdsenkungen entstehen und konnen diese nicht sofort von der Gemeinde Bisingen beseitigt werden, so besteht die Möglichkeit, dies von dem Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten selbst oder durch qualifizierte zugelassene Gewerbetriebende beseitigen zu halten. Hierbei ist geeignetes Bodenmaterial zu verwenden (keine handelsübliche Graberde). (3) Es ist nicht gestattet, den Grabhugel zu bepflanzen, Rollrasen auszulegen, Grabschmuck darauf auf abzustellen, Grabsteine oder Platten ohne Genehmigung anzubringen oder das Grab einzufassen, da die Einebnung sowie das Einsaen jederzeit möglich sein,Müssen. (4) \( {}^{1} \) Das Grabfeld wird von der Gemeinde Bisingen gemäß. \( {}^{2} \) Dies ist aber nur möglich, wenn Absatz 3 eingehalten wird. \( {}^{3} \) Ansonsten besteht sich die Gemeinde vor, einzelne Felder/Gräber nicht zu machen. (5) \(^{1}\)Grabsteine dürfen bei Rasenreihengräbern (Raseneinzelgräbern) und Rasendoppeltiefgräbern eine Breite bis zu 40 cm und eine Höhe bis zu 120 cm haben. \(^{2}\)Die Ansichtsfläche darf 0,40 m² nicht überschreiben. \(^{3}\)Die Grabsteine müssen
- 1. ohne Sockelplatte und ohne Abstellplatte direkt an die Wegeplatten mittig des Grabes gestellt werden und müssen eine rechteckige Grundform haben.
oder
- 2. auf einer Sockelplatte befestigt werden.
4Die Sockelplatte
a) muss rechteckig sein, b)darf die Maße von 60 cm Breite und 40 cm Tiefe nicht überschreiben,
c) muss mittig des Grabes, eben zu den Wegeplatten verlegt sein, d)darf keinen Pflanzausschnitt haben und
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e) muss folgende Abstände von der jeweiligen Außenkante zum Grabstein aufweisen: nach rechts, links und vorne mind. 10 cm.
⁵Grabschmuck darf auf die freie Fläche der Sockelplatte gestellt werden, wenn hier die Mähkante, jeweils 10 cm Abstand zum Rand, eingehalten wird.
(6) ¹Grabsteine dürfen bei Rasenwahlgräbern (Rasendoppelgräbern) eine Breite bis zu 50 cm und eine Höhe bis zu 140 cm haben. ²Die Ansichtsfläche darf 0,50 m² nicht überschreiten. ³Die Grabsteine müssen
- 1. ohne Sockelplatte und ohne Abstellplatte direkt an die Wegeplatten mittig des Grabes gestellt werden und müssen eine rechteckige Grundform haben oder
- 2. auf einer Sockelplatte befestigt werden.
⁴Die Sockelplatte
a) muss rechteckig sein, b)darf die Maße von 70 cm Breite und 40 cm Tiefe nicht überschreiben,
c) muss mittig des Grabes, eben zu den Wegeplatten verlegt sein, d)darf keinen Pflanzausschnitt haben und
e) muss folgende Abstände von der jeweiligen Außenkante zum Grabstein aufweisen:
nach rechts, links und vorne mind. 10 cm.
⁵Grabschmuck darf auf die freie Fläche der Sockelplatte gestellt werden, wenn hier die Mähkante, jeweils 10 cm Abstand zum Rand, eingehalten wird.
(7) ¹In Grabreihen, die vor Inkrafttreten der Satzung belegt wurden, werden die Vorschriften der Friedhofssatzung vom 19.12.2012 geduldet. ²Diese Grabreihen werden als Übergangsfeld bezeichnet.
2. Urnenstelen/Urnennischen
(1) ¹Es dürfen nur die vorhandenen Verschlussplatten zum Verschließen der Nischen verwendet werden. ²Vor Entfernung dieser ist die Erlaubnis des von der Gemeinde beauftragten Bestattungsinstitutes einzuholen.
(2) ¹Es darf kein Grabschmuck oder Ähnliches angebracht werden. ²Dieser kann, wenn gewünscht, wie folgt abgelegt werden:
- 1. Urnenstelen: Blumenschmuck, Kerzen und sonstiger Grabschmuck darf nur an dem hierfür ausgewiesenen Platz abgelegt werden. Grabschmuck, der vor oder auf den Urnenstelen abgelegt ist, wird entfernt.
- 2. Urnenwand: Grabschmuckarf nur unter die betreffende Urnennische in angemessener Menge gestellt werden. 3Nummer 1. und 2.: Ein Anspruch auf Ersatz besteht nicht.
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3. Urnenrasengräber
(1) Es konnen nur Urnen beigesetzt werden. (2) Es ist nicht gestattet, das Grab zu bepflanzen, Rollrasen auszulegen, Grabschmuck darauf auf abzustellen, Platten ohne Genehmigung anzubringen oder das Grab einzufassen, da die Pflege jederzeit möglich sein muss. (3) \(^{1}\)Das Grabfeld wird von der Gemeinde Bisingen gemäß. \(^{2}\)Dies ist aber nur möglich, wenn Absatz 2 eingehalten wird. \(^{3}\)Ansonsten besteht sich die Gemeinde vor, einzeln Felder/Gräber nicht zu machen. (4) Auf jedem Rasenurnenreihen- (Rasenurneneinzel-) und Rasenurnenwahlgrab (Rasenurnendoppelgrab) ist eine Platte mit den Maßen \(40~\mathrm{cm}\times 40~\mathrm{cm}\) ebenerdig anzubringen. Platten, die das Pflegen der Grabstätte storen, werden auf Kosten des Verpfugungsberechtigten tiefer/ebenerdig verlegt oder entfern. (5) Die Schrift darf nicht aufgesetzt sein.
4. Baumgräber
(1) Es konnen nur Urnen beigesetzt werden. (2) Die einzelnen Gräber werden nicht markiert. (3) Es ist ein gemeinsamer Gedenkstein an zentraler Stelle aufgestellt. An thisem werden Tafeln mit Vornamen, Nachnamen, Geburts- und Sterbedaten (nur in Jahreszahlen) von der Gemeinde innerhalb von drei Monaten in der Reihenfolge der Belegung angebracht und nach Ablauf der Ruhezeit entfern. Auch bei Wahlgrabern (Doppelgrabern) werden die Tafeln für jeder Beigesetzten nach Belegung (nicht zusammen) angebracht und nach 20 Jahren Ruhezeit entfern. Die entfernten Tafeln konnen bei Wunsch der/des Nutzungsberechtigten überlassen werden. (4) Es ist nicht erlaubt, Grabschmuck, Pflanzschalen oder Sonstiges vor dem Gedenkstein oder um die Bäume herum abzulegen. Auch nicht direkt nach der Beisetzung. Der Grabschmuck wird ohne Hinweis durch das Friedhofspersonal entfern und nicht aufbewahrt. Ein Anspruch auf Ersatz besteht nicht. (5) Nur vor dem Gedenkstein ist das Ablegen von Blumensträußen erlaubt. 2These werden durch das Friedhofspersonal bei Bedarf (verwelkt) entfern.
5. Gärtnerisch gestaltete Grabfelder
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(1) \(^{1}\)Gartnerisch gestaltete Grabfelder werden von der Gemeinde zur Verfugung gestellt. \(^{2}\)These werden durch eine von der Gemeinde beauftragte Gärtnerei (Vertragsabschluss über die „WÜRTTEMBERGISCHE FRIEDHOFSGÄRTNER EG") im Auftrag der Gemeinde angelegt und gepflegt. (2) Je nach gartnerisch gestaltetem Grabfeld sind
- 1. Erdbeisetzungen als Reihen- (Einzel-) und Wahlgrab (Doppelgrab),
- 2. Urnenbeisetzungen als Reihen- (Einzel) und Wahlgrab (Doppelgrab),
- 3. Urnenstelen mit Reihen- (Einzel-) und Wahlinischen (Doppelnischen) oder
- 4. Anonyme Bestattungen als Erd- und Urnenbeisetzung möglich. 2Die Ruhe- und Nutzungszeiten richten sich nach § 8.
(3) Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabart besteht nicht. (4) Es ist möglich, durch einen Pflegevertrag eine bestimmte Grabart in einem bestimmten Grabfeld zu reservieren. Ein Anspruch besteht hierbei nicht auf einen bestimmten Platz (gekennzeichnetes Grab). (5) Die Grabart und die Gestaltungsvorschriften werden bei der Anlegung bei jedem gartnerisch gestalteten Grabfeld festgelegt. (6) Eine Bestattung in einem gartnerisch gestalteten Grabfeld ist nur möglich, wenn
- 1. vor der Beisetzung ein Vertrag mit der „WÜRTTEMBERGISCHE FRIEDHOFSGÄRTNER EG" abgeschlossen wurde,
- 2. dieser Vertrag der Gemeinde in Kopie vorliegt und
- 3. der Betrag bezahlt wurde.
(7) Zusätzlich zu den Kosten des Pflegevertrages werden die Gebühren der jeweils gültigen Friedhofssatzung der Gemeinde Bisingen am Tag der Erstbelegung fällig. (8) Zusätzliche Kosten - z. B. für einheitliche Grabsteine, Urnengräberabdeckungen oder Urnennischenplatten müssen vom Nutzungs-/Verfugungsberechtigten vollständig erstattet werden. (9) \(^{1}\)Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhe-/Nutzungszeit durch die Gemeinde aufgelöst. \(^{2}\)These Kosten werden bei der Belegung der Grabstelle fällig.
§ 20 Genehmigungserfordernis
(1) ¹Die Errichtung und Entfernung von Grabmalen, Einfassungen, Anbringen von Zweitschriften und Abdeckplatten bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. ²Ohne Genehmigung sind
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bis zur Dauer von drei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale aus Holztafeln bis zu einer Größe von 15 cm Länge und 30 cm Breite und Holzkreuze zulässig.
(2) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von dem Nutzungs- oder Verfugungsberechtigten in Auftrag gegeben werden und nur von fachkundigen Personen (Bilderhauer, Steinmetze u.A.) erreicht werden. (3) \( {}^{1} \) Folgende Angaben müssen im Antrag auf Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales enthalten sein (bei schriftlicher Antragstellung in zweifacher Ausfertigung)
- 1. ausfuhrender Steinmetz
- 2. Antragsteller (Absatz 2)
- 3. Name des Verstorbenen/Namen der Verstorbenen sowie der Inhalt, die Anordnung des Textes und die Schriftart
- 4. Grabstelle:
a) Friedhof,
b) Grabart,
c) Feld und
d) Grabnummer
- 5. Eine Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10, mit vollständiger Bemaßung
- 6. das zu verwendende Material und seine Bearbeitung, eventuelle Ornamente und Symbole sowie
- 7. die Fundamentierung.
²Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. ³In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(4) \( {}^{1} \) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. \( {}^{2} \) Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreichtet worden ist. (6) \( {}^{1} \) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie, sofern es einer augenscheinlichen Überprüfung bedarf, vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden konnen. \( {}^{2} \) Ob eine augenscheinliche Überprüfung notwendig ist, entscheidet die Gemeinde im Einzelfall. \( {}^{3} \) Wird ein solcher Einzelfall festgestellt, wird der mit der Lieferung des Grabmales Beauftragte schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt.
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(7) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der Genehmigung oder ist es ohne Zustimmung erreicht werden, so muss es auf Anordnung und auf Kosten des Nutzungs-/Verfügungsberechtigten entfernt werden. (8) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 20a Verbot von Grabsteinen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
(1) Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen aufgestellt werden, die nachweislich ohne Einsatz schlimmer Formen der Kinderarbeit im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit (BGBI. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. (2) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist erbracht, wenn durch lückenlose Dokumentation dargelegt wird, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen vollständig in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsa rum oder der Schweiz hergestellt wurden. (3) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist auch erbracht, wenn durch ein behaftes Zertifikat bestätigt wird, dass die verwendeten Steine in der gesamten Wertschöpfungskette ohne Einsatz schlimmer Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden. Bewährte Zertifikate sind schriftliche Erklärungen, die von gemeinsnützig oder anderen, von der herstellenden Industrie und dem Handel unabhängigen Organisationen oder Einrichtungen nach transparenten Kriterien vergeben werden und die mindestens sicherstellen, dass die Herstellung ohne Einsatz schlimmer Formen der Kinderarbeit regelmäßig durch sachkundige und unangemeldete Kontrollen vor Ort überprüft wird. Als bewährt gelten Zertifikate insbesondere, wenn den Zertifizierern auf allgemein zugänglichen und anerkannten Plattformen nach Evaluation des Zertifizierungsprozesses und Publikation der gewonnenen Ergebnisse Authentizität zugesprochen wird. (4) Ist die Vorlage eines bewährten Zertifikats nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen möglich, hat der betroffene Handler stattdessen eine schriftliche Erklärung vorzulegen, in der er zusichert, dass ihm keinerlei Anhaltspunkte davon besteht, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen unter Einsatz schlimmer Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden. (5) Eines Nachweises im Sinne von Absatz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder
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Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. März 2021 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 21 Standsicherheit
(1) ¹Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. ²Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. ³Steingrabmale müssen eine Mindeststärke von 14 cm haben. ⁴Die Gemeinde kann überprüfen lassen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. ⁵Die Kosten trägt der Nutzungs-/Verfügungsberechtigte.
(2) ¹Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. ²Verantwortlich dafür ist der Nutzungs-/Verfügungsberechtigte.
(3) ¹Die Gemeinde überprüft die Standsicherheit von Grabmalen jährlich durch Messungen. ²Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. ³Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des/der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. ⁴Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. ⁵Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. ⁶Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. ⁷Die Nutzungs- und Verfügungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
(4) Sollte eine Zweitprüfung (Messung) der Standsicherheit erforderlich sein, ist diese vom Verfügungsberechtigten/Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten bei der Gemeinde zu beantragen.
§ 22 Entfernung von Grabmalen und Grabausstattungen
(1) ¹Gräber dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Gemeinde abgeräumt werden. ²Diese ist durch den Nutzungs-/Verfügungsberechtigten zu beantragen. ³Die Genehmigung kann in dem Jahr, in dem die Ruhezeit des Grabes abläuft, erteilt werden.
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(2) Diese Genehmigung wird nur erteilt, wenn
- 1. die Ruhezeit aller in dem Grab beigesetzten Personen abgelaufen ist oder in dem Jahr der Genehmigung abläuft,
- 2. bei Wahlgrabern (Doppelgrabern) die Nutzungszeit abgelaufen ist oder der Nutzungsberechtigte schriftlich verzichtet hat (§ 11 Absatz 3) und
- 3. die Gemeinde den Nutzungs-/Verfügungsberechtigten über den Ablauf der Ruhe-/Nutzungszeit schriftlich informiert hat. Dieses Schreiben gilt als Genehmigung zum Abräumen des Grabes (Absatz 5).
(3) Das Abräumen der Gräber kann durch den Nutzungs-/Verfügungsberechtigten privat oder durch eine von ihm beauftragte Fachirma erfolgen und ist der Gemeinde nach der Ausführung der Arbeiten mit der der Zustimmung beiliegenden Rückantwort schriftlich zu bestätigten. (4) 1Zur ordnungsgemänen Räumung der Grabstände zählt das Entfernden des Grabsteines mit Fundament, mit anschließendem Einebnen und Einsäen. 2Der Grabstein und die Fundamente dürfen nicht in die Container auf dem Friedhofsgelände entsorgt werden, sondern sind fachgerecht zu entsorgen. 3Wird die Räumung der Grabstände nicht ordnungsgemäß durchgeführt, so kann der Nutzungs-/Verfügungsberechtigte auch im Nachhinein für entstehende Kosten belangt werden. (5) 1Nach Ablauf der Ruhe-/Nutzungszeit werden die Nutzungs-/Verfügungsberechtigten nach angemessener Zeit schriftlich von der Gemeinde informiert, dass die Grabstände bis zu einem genannten Zeitpunkt aufzulösen ist. 2Dieses Schreiben gilt als Genehmigung zum Abräumen des Grabes. 3Wird diese Verpflichtungriotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG) selbst entfernen; § 21 Absatz 3 Satz 6 ist entsprechend anwendbar. 4Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. 5Die Kosten werden dem Nutzungs-/Verfügungsberechtigten weiterberechnet.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 23 Allgemeines
(1) ¹Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. ²Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
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(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel sowie die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen; außer bei Gräbern mit besonderen Gestaltungsvorschriften. (3) \(^{1}\)Bei Plattenwegen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht hoher als die Platten sein. \(^{2}\)Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (4) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der nach § 21 Absatz 2 Verantwortliche zu sorgen. (5) \(^{1}\)Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstände obliegt ausschließlich der Gemeinde. \(^{2}\)Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) \(^{1}\)Wird eine Grabstände nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Absatz 2) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstände innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. \(^{2}\)Ist der Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genegt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstände. \(^{3}\)Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstände (Einzelgrabstände) und Urnenreihengrabstände (Urneneinzelgrabstände) von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. \(^{4}\)Bei Wahlgrabstände (Doppelgrabstände) und Urnenwahlgrabstände (Urnendoppelgrabstände) kann die Gemeinde in thisem Fall die Grabstände im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen setzen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. \(^{5}\)In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) \(^{1}\)Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. \(^{2}\)Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher schriftlich anzudrohen.
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VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 25 Benutzung der Leichenhallen und der Friedhofskapellen
(1) \(^{1}\)Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. \(^{2}\)Die Leichenhalle darf nur mit Zustimmung der Gemeinde oder des von der Gemeinde beauftragten Bestattungsinstitutes betreten werden. (2) \(^{1}\)Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die/den Verstorbene/n besuchen/sehen. \(^{2}\)Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) \(^{1}\)Die Särge der Verstorbenen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. \(^{2}\)Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) \(^{1}\)Die Friedhofskapellen dienen der Andacht der Toten. \(^{2}\)Jeder hat sich in den Friedhofskapellen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtszungsgemäß Benutzung der Friedhöfe, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch Dritte oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) \(^{1}\)Nutzungs- und Verpfugungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. \(^{2}\)Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. \(^{3}\)Gehen derartige Schäden auf mehrere Nutzungs- und/oder Verpfugungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
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(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Absatz 1 und 2 handelt,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. entgegen §§ 17 ff. Grabmale errichtet oder entfernt,
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von mind. 100,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden.
IX. Bestattungsgebühren
§ 28 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 29 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet:
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person in nachstehender Reihenfolge:
- a) der Ehegatte oder die Ehegattin
- b) der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin
- c) volljährige Kinder
- d) Eltern
- e) Großeltern
- f) volljährige Geschwister
- g) volljährige Enkelkinder
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(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 31 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) ¹Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. ²Die Bestattungsgebührensatzung ist Teil der Friedhofssatzung.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen - Verwaltungsgebührensatzung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
(1) ¹Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf die Jahre, auf die das Nutzungsrecht verliehen wurde, begrenzt. ²Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
(2) Nutzungs- und Verfügungsberechtigte haben keinerlei Anspruch darauf, dass die in der vorherigen Satzung geltenden Bestattungs- und Gestaltungsvorschriften nach Inkrafttreten der Satzung vom 28.06.2022 noch als Ausnahme genehmigt werden.
(3) ¹Ausnahmen über die Gestaltungsvorschriften können nur bei Grabreihen, bei denen vor Inkrafttreten der Satzung mit einer Belegung begonnen wurde, durch die Gemeinde erteilt werden. ²Bei den Bestattungsvorschriften werden keine Ausnahmen gemacht; außer sie wurden vorab schriftlich von der Gemeinde zugesichert. ³Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 33 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 19.12.2012 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Bisingen, den 28.06.2022

Roman Waizenegger Bürgermeister
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Gebührenverzeichnis
| I. | Verwaltungsgebühren | |
|---|---|---|
| 1. | Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals | 20,00 € |
| 1.2 | Zulassung gewerbsmäßiger Grabmalaufstellern | |
| 1.2.1 | Einzelfall | 20,00 € |
| 1.2.2 | Befristete Zulassung | 50,00 € |
| 1.3 | Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | 20,00 € |
| 1.4 | Sonstige gewerbliche Tätigkeit | 20,00 € |
| 1.5 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 75,00 € |
| II. | Benutzungsgebühren | |
| 2. | Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten | |
| 2.1. | Überlassung von Reihen- (Einzel-) gräbern | |
| 2.1.1. | Reihengrab (Einzelgrab) mit Bepflanzung | 1.520,00 € |
| 2.1.2 | Kindergrab | 445,00 € |
| 2.1.3 | Rasenreihengrab (Raseneinzelgrab) | 1.745,00 € |
| 2.2 | Überlassung von Wahl- (Doppel-) gräbern | |
| 2.2.1 | Wahlgrab (Doppelgrab) mit Bepflanzung | 3.625,00 € |
| 2.2.2 | Wahlgrab (Doppelgrab) doppeltief mit Bepflanzung | 3.695,00 € |
| 2.2.3 | Rasenwahlgrab (Rasendoppelgrab) | 4.075,00 € |
| 2.2.4 | Rasenwahlgrab (Rasendoppelgrab) doppeltief | 3.900,00 € |
| 2.3 | Überlassung von Urnengräbern | |
| 2.3.1 | Urnenreihengrab (Urneninzelgrab) | 1.010,00 € |
| 2.3.2 | Urnenwahlgrab (Urnendoppelgrab) | 1.180,00 € |
| 2.3.3 | Urnenstele und -wand als Reihen- (Einzel-) nische | 1.850,00 € |
| 2.3.4 | Urnenstele und -wand als Wahl- (Doppel-) nische | 2.015,00 € |
| 2.3.5 | Anonyme Urnengemeinschaftsstätte | 895,00 € |
| 2.3.6 | Urnenbaumgrab als Reihengrab (Einzelgrab) | 1.470,00 € |
| 2.3.7 | Urnenbaumgrab als Wahlgrab (Doppelgrab) | 1.555,00 € |
| 2.3.8 | Rasenurnenreihengrab (Rasenurneneinzelgrab) | 1.525,00 € |
| 2.3.9 | Rasenurnenwahlgrab (Rasenurnendoppelgrab) | 1.770,00 € |
| 2.4 | Beilegung von Urnen | |
| 2.4.1 | Urnenbeilegung in ein Sarggrab | 715,00 € |
| 3. | Verlängerung von Nutzungsrechten | |
| 3.1 | Verlängerung von Nutzungsrechten bei Erdgräbern | |
| 3.1.1 | Wahlgrab (Doppelgrab) | 100,00 € |
| 3.1.2 | Wahlgrab (Doppelgrab) doppeltief | 105,00 € |
| 3.1.3 | Rasenwahlgrab (Rasendoppelgrab) | 115,00 € |
| 3.1.4 | Rasenwahlgrab (Rasendoppelgrab) doppeltief | 110,00 € |
| 3.2 | Verlängerung von Nutzungsrechten bei |
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| Urnengräbern | ||
|---|---|---|
| 3.2.1 | Urnenwahlgrab (Urnenendoppelgrab) | 50,00 € |
| 3.2.2 | Urnenwahnische (Urnenendoppelnische) | 85,00 € |
| 3.2.3 | Rasenurnenwahlgrab (Rasenurnendoppelgrab) | 55,00 € |
| 4. | Bestattungsgebühren | |
| 4.1 | Bestattungen im Sarg | |
| 4.1.1 | Personen im Alter von 6 und mehr Jahren | 555,00 € |
| 4.1.2 | Personen im Alter von unter 6 Jahren | 250,00 € |
| 4.1.3 | Doppeltiefes Grab | 835,00 € |
| 4.2 | Beisetzung von Aschen | |
| 4.2.1 | Urnenbeisetzung | 165,00 € |
| 5. | Benutzung der Friedhofseinrichtung | |
| 5.1 | Trauerhalle | 260,00 € |
| 5.2 | Leichenzelle | 120,00 € |
| 6. | Kostenersatz für Grabtrittplatten | |
| 6.1 | Reihengrab (Einzelgrab) | 325,00 € |
| 6.2 | Wahlgrab (Doppelgrab) | 505,00 € |
| 6.3 | Rasenreihengrab (Raseneinzelgrab) | 230,00 € |
| 6.4 | Rasenwahlgrab (Rasendoppelgrab) | 450,00 € |
| 6.5 | Urnengrab | 165,00 € |
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Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung
vom 10.10.2023
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Bisingen am 10. Oktober 2023 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung vom 28.06.2022 beschlossen:
ARTIKEL I
Satzungsänderung
In § 19 (Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften) wird Absatz 4 der 5. Unternummer (Gärtnerisch gestaltete Grabfelder) ersatzlos gestrichen. Die restlichen Absätze der Unternummer 5. rücken entsprechend auf:
(4) Es ist möglich, durch einen Pflegevertrag eine bestimmte Grabart in einem bestimmten Grabfeld zu reservieren. Ein Anspruch besteht hierbei nicht auf einen bestimmten Platz (gekennzeichnetes Grab). (4) Die Grabart und die Gestaltungsvorschriften werden bei der Anlegung bei jedem gärtnerisch gestalteten Grabfeld festgelegt. (5) Eine Bestattung in einem gärtnerisch gestalteten Grabfeld ist nur möglich, wenn
- 1. vor der Beisetzung ein Vertrag mit der „WÜRTTEMBERGISCHE FRIEDHOFSGÄRTNER EG“ abgeschlossen wurde,
- 2. dieser Vertrag der Gemeinde in Kople vorliegt und
- 3. der Betrag bezahlt wurde. (6) Zusätzlich zu den Kosten des Pflegevertrages werden die Gebühren der jeweils gültigen Friedhofsatzung der Gemeinde Bisingen am Tag der Erstbelegung fällig. (7) Zusätzliche Kosten – z. B. für einheitliche Grabsteine, Urnengräberabdeckungen oder Urnennischenplatten müssen vom Nutzungs-/Verfügungsberechtigten vollständig erstattet werden. (8) ¹Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhe-/Nutzungszeit durch die Gemeinde aufgelöst. ²Diese Kosten werden bei der Belegung der Grabstelle fällig.
Das Gebührenverzeichnis wird folgendermaßen angepasst:
| Gebühr | ||
|---|---|---|
| I. | Verwaltungsgebühren | |
| 1. | Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals | 10 EUR |
| 1.2 | Zulassung gewerbsmäßiger Grabmalaufstellern | |
| 1.2.1 | Einzelfall | 15 EUR |
| 1.2.2 | Befristete Zulassung | 40 EUR |
| 1.3 | Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | 20 EUR |
| 1.4 | Sonstige gewerbliche Tätigkeit | 20 EUR |
| 1.5 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 75 EUR |
| II. | Benutzungsgebühren | |
| 2. | Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten | |
| 2.1 | Überlassung von Reihen- (Einzel-) gräbern | |
| 2.1.1 | Reihengrab (Einzelgrab) mit Bepflanzung | 1.775 EUR |
| 2.1.2 | Kindergrab | 445 EUR |
| 2.1.3 | Rasenreihengrab (Raseneinzelgrab) | 2.035 EUR |
| 2.2 | Überlassung von Wahl- (Doppel-) gräbern | |
| 2.2.1 | Wahlgrab (Doppelgrab) mit Bepflanzung | 4.225 EUR |
| 2.2.2 | Wahlgrab (Doppelgrab) doppeltief mit Bepflanzung | 4.310 EUR |
| 2.2.3 | Rasenwahlgrab (Rasendoppelgrab) | 4.755 EUR |
| 2.2.4 | Rasenwahlgrab (Rasendoppelgrab) doppeltief | 4.550 EUR |
| 2.3 | Überlassung von Urnengräbern | |
| 2.3.1 | Urnenreihengrab (Urneninzelgrab) | 1.150 EUR |
| 2.3.2 | Urnenwahlgrab (Urnenoppelgrab) | 1.350 EUR |
| 2.3.3 | Urnenstele und -wand als Reihen- (Einzel-) nische | 2.115 EUR |
| 2.3.4 | Urnenstele und -wand als Wahl- (Doppel-) nische | 2.300 EUR |
| 2.3.5 | Anonyme Urnengemeinschaftsstätte | 1.020 EUR |
| 2.3.6 | Urnenbaumgrab als Reihengrab (Einzelgrab) | 1.470 EUR |
| 2.3.7 | Urnenbaumgrab als Wahlgrab (Doppelgrab) | 1.555 EUR |
| 2.3.8 | Rasenurnenreihengrab (Rasenurneneinzelgrab) | 1.525 EUR |
| 2.3.9 | Rasenurnenwahlgrab (Rasenurnendoppelgrab) | 1.770 EUR |
| 2.4 | Beilegung von Urnen | |
| 2.4.1 | Urnenbeilegung in ein Sarggrab | 830 EUR |
| 3. | Verlängerung von Nutzungsrechten | |
| 3.1 | Verlängerung von Nutzungsrechten bei Erdgräbern | |
| 3.1.1 | Wahlgrab (Doppelgrab) | 120 EUR |
| 3.1.2 | Wahlgrab (Doppelgrab) doppeltief | 125 EUR |
| 3.1.3 | Rasenwahlgrab (Rasendoppelgrab) | 135 EUR |
| 3.1.4 | Rasenwahlgrab (Rasendoppelgrab) doppeltief | 130 EUR |
| 3.2 | Verlängerung von Nutzungsrechten bei Urnengräbern | |
| 3.2.1 | Urnenwahlgrab (Urnenoppelgrab) | 60 EUR |
| 3.2.2 | Urnenwahnische (Urnenoppelnische) | 100 EUR |
| 3.2.3 | Rasenurnenwahlgrab (Rasenurnendoppelgrab) | 65 EUR |
| 4. | Bestattungsgebühren |
| 4.1 | Bestattungen im Sarg | |
|---|---|---|
| 4.1.1 | Personen im Alter von 6 und mehr Jahren | 555 EUR |
| 4.1.2 | Personen im Alter von unter 6 Jahren | 250 EUR |
| 4.1.3 | Doppeltiefes Grab | 835 EUR |
| 4.2 | Beisetzung von Aschen | |
| 4.2.1 | Urnenbeisetzung | 165 EUR |
| 5. | Benutzung der Friedhofseinrichtung | |
| 5.1 | Trauerhalle | 315 EUR |
| 5.2 | Leichenzelle | 145 EUR |
| 6. | Kostenersatz für Grabtrittplatten | |
| 6.1 | Reihengrab (Einzelgrab) | 325 EUR |
| 6.2 | Wahlgrab (Doppelgrab) | 505 EUR |
| 6.3 | Rasenreihengrab (Raseneinzelgrab) | 230 EUR |
| 6.4 | Rasenwahlgrab (Rasendoppelgrab) | 450 EUR |
| 6.5 | Urnengrab | 165 EUR |
ARTIKEL II
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Bisingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Bisingen, den 10.10.2023
Roman Waizönegger Bürgermeister