Friedhofsgebühren Harsefeld 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Flecken Harsefeld · Niedersachsen · PLZ 21698

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2024 (beschlossen 07.12.2023, in Kraft seit 01.04.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.151,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. 1.1 GebS (Reihengrabstelle, Sarg)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.340,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. 1.4 GebS (Wahlgrabstelle einzel)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
608,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. 2.1 GebS (Urnen-Reihengrabstelle in Rasenfläche, Gemeindepflege)
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
648,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 162 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 648 € für 4 Urnen (= Ø 162 € je Urne)
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. 2.2 GebS i.V.m. § 13 Abs. 3 Friedhofssatzung
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
608,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. 2.3 GebS (Anonyme Grabstelle in Rasenfläche, nur Friedhof Ehrenberg gem. § 16 Friedhofssatzung)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
445,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. 2.4 GebS (Grabstelle unter Bäumen inkl. Namensplatte, nur Friedhof Ehrenberg gem. § 15 Friedhofssatzung; einstellige Plätze möglich gem. § 15 Abs. 2 Friedhofssatzung)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 Ziff. 1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (beschlossen 07.12.2023, in Kraft seit 01.04.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌‌ Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Harsefeld (Stand 2024)

Gebührensatzung über die Nutzung des Friedhofswesens der Samtgemeinde Harsefeld (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 576) in der Fassung vom 21.06.2023 (Nds. GVBl., S. 111), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBl., S. 121) in der Fassung vom 22.09.2022 (Nds. GVBl., S. 589) und

§ 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom

08.12.2005 (Nds. GVBl., 2005, S. 381) in der Fassung vom 23.02.2022 (Nds. GVBl., S. 134) hat der Rat der Samtgemeinde Harsefeld in seiner Sitzung am 07.12.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Samtgemeinde Harsefeld betreibt ihre Friedhöfe und Friedhofskapellen als eine öffentliche Einrichtung Friedhofswesen. Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Friedhofswesen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung.

(2) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(3) Für sonstige Leistungen, die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht aufgeführt sind, erhebt die Samtgemeinde Harsefeld Gebühren in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

  1. 1. wer die Leistung nach dieser Satzung beantragt hat oder zum Tragen der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.
  2. 2. wer die Leistung nach dieser Satzung durch ihm zurechenbares Verhalten verursacht hat.
  3. 3. wer ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erworben oder verlängert hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Gebühren für Nutzungsrechte an Grabstellen mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Laufzeit des Nutzungsrechtes. Bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes entsteht sie ebenfalls mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für den gesamten Zeitraum der Verlängerung. Bei der Rückgabe einer Grabstelle entsteht die Gebührenschuld zum Zeitpunkt der Rückgabe für den gesamten Zeitraum der Rückgabe.

(2) Bei allen weiteren Gebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung. Die Verwaltungsgebühr entsteht, wenn die ihr zugrunde liegende Amtshandlung erbracht oder die begehrte Leistung gewährt wurde.

(3) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt.

§ 4 Fälligkeit

Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner zur Zahlung fällig soweit nicht im Bescheid eine andere Fälligkeit bestimmt wird.

§ 5 Benutzungsgebühren

für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstellen (1) Für den Erwerb und die Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstellen werden Gebühren nach den folgenden Tarifen erhoben. Der Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstelle beinhaltet das Recht zur erstmaligen Beisetzung soweit nichts anderes bestimmt ist. Jede weitere Beisetzung auf einer bestehenden Grabstätte ist mit dem Erwerb eines weiteren Nutzungsrechts verbunden (zusätzliche Urne/Sarg). Bei der Verlängerung von Nutzungsrechten sind zum Erhalt eines einheitlichen Ablaufzeitpunktes alle laufenden Nutzungsrechte auf einer Grabstelle zu verlängern.

Erwerb eines Nutzungsrechts an einer/in einer Sarggrabstätten: Ruhezeit Gebühr

  1. 1.1. Reihengrabstelle 30 Jahre 1.151,00 €
  2. 1.2. Anonyme Reihengrabstelle 30 Jahre Gemeindepflege 1.691,00 € in Rasenfläche
  3. 1.3. Reihengrabstelle 30 Jahre Gemeindepflege 1.691,00 € in Rasenfläche
  4. 1.4. Wahlgrabstelle (einzel) 30 Jahre verlängerbar 1.340,00 €
  5. 1.4.1. Verlängerung zu 1.4 1 Jahr 44,70 €
  6. 1.5. Wahlgrabstelle (einzel) 30 Jahre Gemeindepflege 2.069,00 € in Rasenfläche verlängerbar
  7. 1.5.1. Verlängerung zu 1.5 1 Jahr 68,98 €

Urnengrabstätte: Ruhezeit Gebühr

  1. 2.1. Reihengrabstelle 20 Jahre Gemeindepflege 608,00 € in Rasenfläche
  2. 2.2. Wahlgrabstellle 20 Jahre Gemeindepflege 648,00€ in Rasenfläche verlängerbar
  3. 2.2.1. Verlängerung zu 2.2 1 Jahr 32,40 €
  4. 2.3. Anonyme Grabstelle 20 Jahre Gemeindepflege 608,00€ in Rasenfläche
  5. 2.4. Grabstelle unter Bäumen 20 Jahre Gemeindepflege 445,00€ inkl. Namensplatte verlängerbar
  6. 2.4.1. Verlängerung zu 2.4 1 Jahr 22,28 €
  7. 2.5. Baumwahlgrab 20 Jahre Gemeindepflege 633,00€ inkl. Namensplatte verlängerbar
  8. 2.5.1. Verlängerung zu 2.5 1 Jahr 22,28 €
  9. 2.6. Baumwahlgrab mit Stele 20 Jahre Gemeindepflege 938,00€ inkl. Namensplatte verlängerbar
  10. 2.6.1. Verlängerung zu 2.6 1 Jahr 46,93 € Erwerb eines zusätzlichen Nutzungsrechts auf einer bestehenden Grabstätte Ruhezeit Gebühr
  11. 3.1. Urne 20 Jahre 408,00 €
  12. 3.1.1. Verlängerung zu 3.1 1 Jahr 20,41 €

Umsatzsteuer

  1. 4. Umsatzsteuer soweit ein Nutzungsrecht in Höhe der der Umsatzsteuerpflicht unterliegt gesetzlichen Grundlage

(3) Für Nutzungsrechte an Grabstellen, die vor dem 31.05.2013 erteilt wurden, wird bis zum Ende der Ruhefrist eine jährliche Gebühr erhoben. Diese Nutzungsrechte verlängern sich am Ende der Ruhefrist automatisch um ein weiteres Jahr. Die automatische Verlängerung endet, wenn durch den Nutzungsberechtigten schriftlich gegenüber der Samtgemeinde mitgeteilt wird, dass das Nutzungsrecht nicht weiter verlängert werden soll. Die jährliche Gebühr sowie die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts ergeben sich aus der folgenden Auflistung.

Je Grabstelle Ruhezeit Gebühr

  1. 1. Reihenerdgrab 1 Jahr 42,00 €
  2. 2. Wahlerdgrab 1 Jahr 44,70 €
  3. 3. Urnengrab 1 Jahr 26,40 €

§ 6 Benutzungsgebühren Friedhofskapelle

Für die Inanspruchnahme einer Friedhofskapelle werden Gebühren nach dem folgenden Tarifen erhoben.

  1. 1. Kapelle je Nutzung 300,00 €
  2. 2. Nutzung der Kühlkammer 152,00 €
  3. 3. Nutzung der Orgel 45,00 €

§ 7 Verwaltungsgebühren

Für besondere Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten werden Verwaltungsgebühren nach den folgenden Tarifen erhoben.

  1. 1. Genehmigung von Grabmalen und Liegeplatten 22,50 €
  2. 2. Umschreibung eines Nutzungsrechts 22,50 €
  3. 3. Urnenanforderung 22,50 €
  4. 4. Umbettungsgenehmigung 180,00 € § 8 Gebührenbefreiung, Billigkeitsmaßnahmen Gebühren können im Einzelfall auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden. Die Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus den entsprechenden Bestimmungen der Abgabenordnung.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.04.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Harsefeld vom 16.12.2015 außer Kraft.

Harsefeld, 07.12.2023

Samtgemeinde Harsefeld Die Samtgemeindebürgermeisterin

Ute Kück

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2015 (Friedhofssatzung vom 16.12.2015, in Kraft seit 01.01.2016) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Harsefeld (Stand 2015)

Aufgrund des § 10 des niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12.12.2012 (Nds. GVBl. S. 589) wird nach Beschlussfassung durch den Samtgemeinderat vom 05.07.2007 (Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 32), der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2009 (Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 51), der Änderungssatzung für die Friedhofsgebührensatzung und die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Harsefeld vom 20.01.2011 (Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 4 vom 27.01.2011), der 2. Änderungssatzung für die Friedhofsgebührensatzung und die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Harsefeld vom 25.03.2013 (Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 13 vom 04.04.2013) und der 3. Änderungssatzung für die Friedhofsgebührensatzung und die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Harsefeld vom16.12.2015 (Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 52 vom 30.12.2015 folgende Satzung erlassen:

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Harsefeld

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

  1. 1. Die Samtgemeinde Harsefeld unterhält die in ihrem Bereich liegenden Friedhöfe als öffentliche Einrichtungen. Die Benutzung der Friedhöfe wird durch die Bestimmungen dieser Friedhofs-satzung geregelt.

§ 2 – Nutzung und Nutzungsbeschränkung der Friedhöfe

  1. 1. Die Friedhöfe dienen der Bestattung von Personen, die bei ihrem Tode in der Samtgemeinde ihren Wohnsitz oder Aufenthalt oder auf den Friedhöfen ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erworben hatten sowie deren Angehörigen, wenn die Nutzungsberechtigten deren Bestattung in der Wahlgrabstätte beantragen.
  1. 2. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten:

a) der Ehegatte/die Ehegattin,

b) bei gleichgeschlechtlichen Ehen der Lebenspartner/die Lebenspartnerin,

c) die ehelichen und nichtehelichen Kinder sowie deren Ehegatten/Lebenspartner,

d) die Adoptiv- und Stiefkinder sowie deren Ehegatten/Lebenspartner,

e) die Enkelkinder sowie deren Ehegatten/Lebenspartner,

f) die Eltern,

g) die Geschwister und Stiefgeschwister.

  1. 3. Die Samtgemeinde kann auf Antrag der Nutzungsberechtigten die Beisetzung anderer Personen zulassen. Die Beisetzung ist zuzulassen, wenn ein Verlöbnis oder eine langjährige Lebensgemeinschaft mit dem/r Nutzungsberechtigten bzw. dem/r Angehörigen nachgewiesen wird. Die Samtgemeinde kann weiterhin zulassen, dass in einem Reihengrab auch Personen bestattet werden, die ihren Wohnsitz früher in der Samtgemeinde hatten.

§ 3 – Außerdienststellung und Entwidmung

  1. 1. Ein Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
  1. 2. Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 ist öffentlich bekanntzumachen. Der jeweilige Nutzungsberechtigte erhält einen schriftlichen Bescheid. 3) Erforderliche Umbettungen erfolgen zu Lasten der Samtgemeinde. Der Umbettungstermin soll der/m jeweiligen Nutzungsberechtigten bzw. einer/m Angehörigen des/r Verstorbenen einen Monat vorher mitgeteilt werden.
  1. 4. Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten oder Baumgrabstätten mit mehr als einem Grabplatz erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten oder Baumgrabstätten mit mehr als einem Grabplatz zur Verfügung zu stellen.
  1. 5. Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Samtgemeinde Harsefeld kostenfrei, in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten, herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

Der Besuch der Friedhöfe ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet. Ausnahmen regelt die Samtgemeinde.

§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen

  1. 1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  1. 2. Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung gestattet.
  1. 3. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) Tiere mitzubringen; ausgenommen Blindenhunde,

b) zu lärmen und zu spielen, sowie zu lagern,

c) Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art zu befahren (ausgenommen sind Zubringerfahrzeuge der Bildhauer, Steinmetze, Friedhofsgärtner usw.),

d) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig oder üblich sind,

e) Abraum und Abfälle, die nicht auf dem Friedhof angefallen sind, abzulagern,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen ), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

h) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege.

  1. 4. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 6 – Gewerbetreibende

  1. 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
  1. 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. 3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen eines Berechtigungsnachweises, der von der Friedhofsverwaltung auf Antrag jeweils für die Dauer von 5 Jahren erteilt wird. Nach Ablauf dieser Zeit ist eine erneute Zulassung erforderlich.
  1. 4. Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
  1. 5. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
  1. 6. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten, jedoch nicht in der Nähe einer Bestattung, ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
  1. 7. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern oder die Friedhofsbesucher gefährden. Bei Beendigung oder bei längerer Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
  1. 8. Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
  1. 9. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme Ihrer Tätigkeit auf einem der Friedhöfe der Samtgemeinde Harsefeld anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben der Samtgemeinde jeden Bediensteten, der auf dem Friedhof tätig wird, zu benennen. Absatz 1 bis 4 und Absatz 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Niedersachsen abgewickelt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines

  1. 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes, Aschenbestattungen 48 Stunden vor dem Bestattungstermin, bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

Bei der Anmeldung ist vorzulegen:

a) Bei Erdbestattungen:  die Sterbeurkunde

b) Bei Aschenbestattungen:  die Einäscherungsurkunde

c) Bei Bestattung eines Fehlgeborenen oder eines Ungeborenen:  Eine ärztliche Bescheinigung nach § 9 Abs. 4 des Nds. Bestattungsgesetzes.

  1. 2. Wird eine Bestattung in einer bereits erworbenen Wahlgrabstätte, Urnenwahlgrabstätte oder Baumgrabstätte mit mehr als einem Grabplatz beantragt, so ist das Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit nachzuweisen.

§ 8 – Särge

1) Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein, es sei denn, es ist im Einzelfall etwas anderes vorgeschrieben.

  1. 2. Die Särge sollen höchstens 2.05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist sowohl die Friedhofsverwaltung als auch die für den Grabaushub zuständige Firma rechtzeitig zu informieren.

§ 9 – Ruhefrist, Bestattungstiefe und Belegung

  1. 1. Die Ruhezeit für Leichen beträgt grundsätzlich 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre. Die Ruhefrist für Aschen beträgt 20 Jahre. Sie beginnt mit der Beisetzung. Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Grabstelle nicht neu belegt werden. Die Ruhefrist von Aschen die vor dem 01.01.2016 beigesetzt wurden beträgt weiterhin 30 Jahre. Sie ist auf Antrag des Nutzungsberechtigten auf 20 Jahre zu verkürzen.
  1. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
  1. 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
  1. 4. In jedem Grab darf nur eine Leiche bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen (z.B. gleichzeitiger Todesfall von Mutter und Säugling, desgleichen bei Geschwistern bis zum Alter von fünf Jahren).

§ 10 – Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  1. 2. Aufgrund der Natur der verwandten Urnen (biologisch abbaubar in Baumgrabstätten und nicht biologisch abbaubar in den anderen Grabstätten) sind Umbettungen in eine Baumgrabstätte nicht zulässig. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.
  1. 3. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung für eine Umbettung darf nur aus wichtigem Grunde erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte sind nicht zulässig. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.
  1. 4. Die Kosten der Umbettung und Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Veranlasser zu tragen.
  1. 5. Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  1. 6. Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 11 – Allgemeines

  1. 1. An Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  1. 2. Die Grabstätten werden unterschieden in
    • a) Reihengrabstätten  Erdreihengrab  Urnenrasenreihengrab (Schlichtgrab)  Erdrasenreihengrab (Schlichtgrab)  Anonymes Erdrasenreihengrab ( nur Friedhof Ehrenberg )  Anonymes Urnenrasenreihengrab ( nur Friedhof Ehrenberg )
    • b) Wahlgrabstätten  Erdwahlgrab  Urnenrasenwahlgrab (Schlichtgrab)  Erdrasenwahlgrab (Schlichtgrab)
    • c) Baumgrabstätten (nur Friedhof Ehrenberg)  Urnengrab unter Bäumen
  1. 3. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 12 – Reihengrabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Eine Zusammenlegung von mehreren Reihengrabstätten ist nicht zulässig. Eine Verlängerung der Ruhefrist ist nicht möglich.
  1. 2. Erdreihengräber haben eine Länge von 3 m und eine Breite von 1,20 m.
  1. 3. Urnenreihengräber haben eine Länge von 1 m und eine Breite von 1 m.
  1. 4. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher öffentlich oder durch ein Hinweisschild auf dem betroffenen Grabfeld bekannt gemacht. Soweit bekannt, sind die Hinterbliebenen anzuschreiben.

§ 13 – Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Über die Zusammenlegung bzw. die Verkleinerung von Wahlgrabstätten entscheidet die Friedhofsverwaltung auf Antrag im Einzelfall.
  1. 2. Erdwahlgrabstätten werden als zwei- oder mehrstellige Plätze vergeben. Sie haben eine Länge von mind. 3 m. Zweistellige Wahlgrabstätten sind mind. 2,70 m breit. Jeder weitere Grabplatz verbreitert die Grabstätte um mind. 1,20 m.
  1. 3. Urnenwahlgrabstätten werden als vierstellige Plätze vergeben. Sie haben eine Länge von 1 m und eine Breite von 1 m. Sie sind nur als Rasenplätze (Schlichtgrab) verfügbar. Das Nutzungsrecht kann nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden.
  1. 4. Erdrasenwahlgräber werden im gleichen Feld wie Erdrasenreihengräber vergeben. Sie haben pro Grabstelle eine Länge von 3 m und eine Breite von 1,20 m. Das Nutzungsrecht kann nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden.
  1. 5. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten ist an die Ruhefrist nach § 9 dieser Satzung gebunden. In Abhängigkeit von der Ruhefrist beträgt das Nutzungsrecht 30 bzw. 20 Jahre von der letzten Bestattung an gerechnet. Für Erdwahlgrabstätten (§ 13 Abs 2), die vor dem 01.01.2013 erworben wurden, wird es auf unbestimmte Zeit eingeräumt. Die 30 bzw. 20-jährige Mindestfrist beginnt nach jeder Beisetzung von Neuem. Auf das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhefrist jederzeit durch schriftliche Erklärung verzichtet werden.
  1. 6. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten ist vererblich und übertragbar. Der Nachfolger hat die Übertragung des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Mit dem Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts auf Nicht-Familienangehörige beginnt eine neue Ruhefrist zu laufen. Durch die Übertragung auf Familienangehörige wird die laufende Ruhefrist nicht unterbrochen.
  1. 7. Über den Erwerb und den Übergang des Nutzungsrechts werden Urkunden ausgestellt. Der Friedhofsverwaltung gegenüber gilt derjenige als Nutzungsberechtigter, der in der Friedhofsliste als solcher verzeichnet ist. Die Friedhofsverwaltung kann, solange ein Übergang des Nutzungsrechts noch nicht nachgewiesen ist, den Inhaber der Urkunde über das Nutzungsrecht mit befreiender Wirkung als Nutzungsberechtigten ansehen.
  1. 8. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätte einschließlich ihres Zubehörs nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entsprechend angelegt und unterhalten wird. Die Entziehung ist erst zulässig, wenn die Grabstätte trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung binnen zwei Monaten nach der zweiten Aufforderung nicht in Ordnung gebracht worden ist. Zwischen der 1. und der 2. Aufforderung müssen mindestens 3 Monate und dürfen höchstens 12 Monate liegen. Ist der Nutzungsberechtigte oder sein Aufenthalt unbekannt, haben die oben angegebenen Aufforderungen in der für die Veröffentlichung von Satzungen vorgeschriebenen Form zu erfolgen.

§ 14 – Schlichtgrabstätten

  1. 1. Die Beisetzung erfolgt ausschließlich auf Rasenflächen. Die Lage der Gräber kann durch eine flach liegende Grabplatte kenntlich gemacht werden.
  1. 2. Die Grabplatte darf eine Größe von 0,25m² und eine Stärke von 10 cm nicht überschreiten und ist bündig in die Rasenfläche einzulassen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 19 ff über Grabmale entsprechend.
  1. 3. Die Pflege der Rasenflächen erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
  1. 4. Auf diesen Grabstätten dürfen weder Blumen gepflanzt noch Pflanzschalen aufgebracht, noch sonstiger Schmuck aufgelegt oder aufgestellt werden, der das Rasenmähen behindern oder erschweren kann. Auch das Aufbringen von Kies oder anderen Steinen – auch als Umrandung der Grabplatte - ist nicht zulässig.
  1. 5. Die ausnahmsweise zugelassenen Grabauflagen werden während der Wachstumsperiode mit dem nächsten Mähvorgang von Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung endgültig entfernt.

§ 15 – Bestattungen unter Bäumen

  1. 1. Auf dem Friedhof Ehrenberg, Harsefeld dürfen biologisch abbaubare Urnen auf dem hierfür vorgesehenen Feldern in der Nähe bzw. unterhalb von Bäumen beigesetzt werden.
  1. 2. Urnengräber unter Bäumen werden als ein- oder mehrstellige Plätze vergeben. Sie haben eine Länge von 0,50 m und eine Breite von 0,50 m (Fläche von 0,25 m²). Jeder weitere Grabplatz verlängert/vergrößert die Grabstätte entsprechend. Eine Beisetzung in einem dieser Grabplätze verlängert das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit.
  1. 3. Das Nutzungsrecht an Urnengräbern unter Bäumen ist an die Ruhefrist nach § 9 dieser Satzung gebunden. In Abhängigkeit von der Ruhefrist beträgt das Nutzungsrecht 20 Jahre von der letzten Bestattung an gerechnet.
  1. 4. Das Nutzungsrecht an Urnengräbern unter Bäumen mit mehr als einem Grabplatz ist vererblich und übertragbar. Der Nachfolger hat die Übertragung des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Mit dem Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts auf Nicht-Familienangehörige beginnt eine neue Ruhefrist zu laufen. Durch die Übertragung auf Familienangehörige wird die laufende Ruhefrist nicht unterbrochen.
  1. 5. Über den Erwerb und den Übergang des Nutzungsrechts werden Urkunden ausgestellt. Der Friedhofsverwaltung gegenüber gilt derjenige als Nutzungsberechtigter, der in der Friedhofsliste als solcher verzeichnet ist. Die Friedhofsverwaltung kann, solange ein Übergang des Nutzungsrechts noch nicht nachgewiesen ist, den Inhaber der Urkunde über das Nutzungsrecht mit befreiender Wirkung als Nutzungsberechtigten ansehen. 6) Die Pflege der Rasenflächen und der Bäume erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Auf diesen Grabstätten dürfen weder Blumen gepflanzt noch Pflanzschalen aufgebracht, noch sonstiger Schmuck aufgelegt oder aufgestellt werden, der das Rasenmähen behindern oder erschweren kann. Auch das Aufbringen von Kies oder anderen Steinen ist nicht zulässig. Die ausnahmsweise zugelassenen Grabauflagen werden während der Wachstumsperiode mit dem nächsten Mähvorgang von Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung endgültig entfernt.

§ 16 – Anonyme Bestattungen

  1. 1. Auf dem Friedhof Ehrenberg, Harsefeld, können Särge und Urnen anonym beigesetzt werden.
  1. 2. Ein Nutzungsrecht an diesen Gräbern wird nicht erworben.
  1. 3. Die Bestattung findet ohne Beteiligung der Hinterbliebenen statt. Der Tag der Bestattung und die örtliche Lage des Sarges bzw. der Urne werden nicht bekannt gegeben.
  1. 4. Eine private Grabpflege sowie das Aufstellen privater Grabmale sind nicht gestattet.

§ 17 – Aschenbeisetzungen

  1. 1. Aschenbeisetzungen in Urnen können sowohl auf Erdgrabstätten als auch auf Urnengrabstätten vorgenommen werden.
  1. 2. Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung die Urnen entfernen und die Asche an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.

V. Grabmale

§ 18 – Zustimmungserfordernis

  1. 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten oder Nutzungsberechtigten zu stellen.
  1. 2. Den Anträgen sind beizufügen:
    • a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Aus dem Antrag (Beschreibung) und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
    • b) Die Standsicherheit ist vom Hersteller des Grabmales schriftlich zu bestätigen.
  1. 3. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
  1. 4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb eines Jahres nach Zustimmung errichtet worden ist.
  1. 5. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen können auf Kosten des Verpflichteten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

§ 19 – Fundamentierung und Befestigung

  1. 1. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks ( Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- Stein- und Holzbildhauerwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung ) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
  1. 2. Die Friedhofsverwaltung kann jederzeit eine Überprüfung der Grabmale vornehmen. Sie kann auch prüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 20 – Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Die Grabmale sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und sich den benachbarten Grabmalen in Größe, Form und Farbe anpassen.
  1. 2. Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff - Naturstein, Holz oder Metall (z.B. Schmiedeeisen) - hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein.
  1. 3. Eine gleichartige Bearbeitung aller Steine, Seiten des Grabmals (auch der Rückseite) ist grundsätzlich erwünscht.
  1. 4. Grabmale dürfen nicht gewachst, geölt oder angestrichen werden.
  1. 5. Nicht zugelassen sind:

a) Grabmale aus Betonwerkstein,

b) aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement, Porzellan oder Metall,

c) Grabmale aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork-, Topf- oder Grottensteinen,

d) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen,

e) Firmenbezeichnungen.

  1. 6. Aufrechte Grabmale dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

a) für Reihengrabstätten Höhe 1,20 m Breite 0,80 m Sockel 0,12 m

b) für Wahlgrabstätten Höhe 1,20 m Breite 1,60 m Sockel 0,12 m

c) Bei allen aufrechten Grabmalen sollte die Mindeststärke von 0.12 m nicht unterschritten werden.

  1. 7. Naturfindlinge sind zulässig, wenn sie flach geformt sind und die für die übrigen Grabmale festgelegte Größe nicht überschreiten.

Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen.

§ 21 – Unterhaltung

  1. 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
  1. 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
  1. 3. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.
  1. 4. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.
  1. 5. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für Schäden durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen haftbar.

§ 22 – Entfernung

  1. 1. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
  1. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale, die Einfriedungen, die sonstigen baulichen Anlagen und die Bepflanzungen zu entfernen. Sind die Grabmale, die Einfriedungen, die sonstigen baulichen Anlagen oder die Bepflanzungen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.
  1. 3. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte die Kosten zu tragen.
  1. 4. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart der Friedhöfe aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Samtgemeinde Harsefeld. Sie dürfen nicht ohne besondere Genehmigung entfernt oder abgeändert werden.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 23 – Allgemeines

  1. 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.
  1. 2. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
  1. 3. Bei den Grabstätten sind folgende Punkte besonders zu beachten:
    • a) Bei Neuanlagen darf die Hecke eine Höhe von 50 cm nicht überschreiten; die maximale Breite beträgt 30 cm,
    • b) Die Form der Grabbeete und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein.
    • c) Kränze und Blumenschmuck müssen aus natürlichen Materialien bestehen. Die Verwendung von Kunststoff o. ä. ist unzulässig.
    • d) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
    • e) Grabstätten sind spätestens 3 Monate nach der Beisetzung (Reihengräber) bzw. nach Erwerb der Nutzungsrechte (Wahlgräber) würdig herzurichten. Bis zum Ablauf der Ruhefrist (Reihengräber) bzw. Erlöschen der Nutzungsrechte (Wahlgräber) sind sie ordnungsgemäß instand zu halten.
    • f) Die Grabstätten sind regelmäßig zu pflegen. Das gleiche gilt für den Friedhofsweg vor den Grabstätten (bis Wegemitte). Die Einfriedigungshecken müssen mindestens einmal im Jahr zurückgeschnitten werden. Dabei ist auf gleichmäßige Höhe innerhalb der Grabzeile zu achten.
  1. 4. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die Beseitigung von Bäumen, Sträucher, Hecken und dergleichen, die durch ihr Wachstum oder ihren Zustand das Friedhofsbild, benachbarte Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigen, anordnen. 5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
  1. 6. Der Friedhof Ehrenberg liegt im Landschaftsschutzgebiet Nr. STD 5 “ Auetal”. Bei der Gestaltung, Herrichtung und Pflege der Grabstellen und Grabmale sind die Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung vom 30.06.1980 in der zurzeit gültigen Fassung besonders zu beachten.

§ 24 – Vernachlässigungen

  1. 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Nutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen.
  1. 2. Sind die Nutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
  1. 3. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung
    • a) Reihengrabstätten ( § 11 Abs. 2 a ) abräumen, einebnen und einsäen,
    • b) Wahlgrabstätten ( § 11 Abs. 2 b ) entweder auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten in Ordnung bringen lassen,
    • c) oder das Nutzungsrecht an der jeweiligen Grabstätte ohne Entschädigung entziehen.
  1. 4. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine öffentliche Bekanntmachung oder ein entsprechender Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen.
  1. 5. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 25 – Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
  1. 2. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
  1. 3. Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sind in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufzustellen. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 26 – Trauerfeiern

  1. 1. Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
  1. 2. Die Aufbewahrung der Leiche im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VIII. Schlussvorschriften § 27 Haftung

Die Samtgemeinde Harsefeld haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Samtgemeinde Harsefeld nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 28 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Samtgemeinde Harsefeld verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 29 – Verstöße gegen die Satzung

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten und werden gemäß § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes mit einem Bußgeld bis zu 5.000,00 € geahndet.

§ 30 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.

Harsefeld, den 16.12.2015

gez. Rainer Schlichtmann (Samtgemeindebürgermeister)

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Harsefeld?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Harsefeld mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 21xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Harsefeld anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Harsefeld
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Harsefeld nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Harsefeld (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 21xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Harsefeld:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €