Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2012 · Friedhofssatzung: 12.12.2011
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 170,00 € Reihengrab für Personen über 5 Jahre, 40 Jahre |
| Sargwahlgrab | 250,00 € Wahlgrab für 40 Jahre, je Grabstelle |
| Urnenreihengrab | 170,00 € Verweis auf Reihengrabgebühr (Nr. 1), Ruhefrist 20 Jahre |
| Urnenwahlgrab | 250,00 € Verweis auf Wahlgrabgebühr (Nr. 2), Ruhefrist 20 Jahre |
| Urnengrab anonym | 1.000,00 € Urnengemeinschaftsfeld mit Bronzetafel (alternativ Steinplatte: 1.050,00 €), Ruhefrist 20 Jahre |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben ortsüblicher Tarif / privatrechtlich geregelt |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht enthalten |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
S a t z u n g
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des gemeindlichen Friedhofes in der Ortschaft Hüll der Gemeinde Drochtersen
(Friedhofsgebührenordnung)
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Aufgrund der §§ 6, 8 und 83 der Nds. Gemeindeordnung in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 2, 4 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 8.2.1973 (Nds. GVBl. S 41) in der derzeitigen Fassung sowie aufgrund der Satzung über die Benutzung des gemeindlichen Friedhofes in der Ortschaft Hüll der Gemeinde Drochtersen (Friedhofsordnung) vom 10. April 1980 hat der Rat der Gemeinde Drochtersen in seiner Sitzung am 10. April 1980 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 5 aufgeführte Leistungen der Gemeinde Drochtersen werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden.
(2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3
(1) Die Gebühren sind nach Erhalt des Gebührenbescheides innerhalb von vier Wochen fällig.
(2) Die Gemeinde Drochtersen kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, solange weder die hierfür vorgesehenen Gebühren entrichtet oder eine entsprechende Sicherheit geleistet ist.
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(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 4
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 5
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten:
- 1. Reihengrab:
a) für Personen über 5 Jahre
- für 40 Jahre - 100,-- DM
b) für Kinder bis zu 5 Jahren
- für 40 Jahre - 50,-- DM
- 2. Wahlgrab:
a) für 40 Jahre - je Grabstelle -: 160,-- DM
b) für jedes Jahr der Verlängerung
- je Grabstelle -: 4,-- DM
- 3. Beisetzung einer Urne in einem Reihen- oder Wahlgrab:
Gebühren nach Nr. 1 oder 2.
II. Gebühren für die Beisetzung:
Für das Ausheben und Verfüllen der Grube, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde
- 1. für eine Erdbestattung 150,-- DM
- 2. für eine Urnenbestattung 60,-- DM
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III. Gebühren für Umbettungen:
- 1. für die Ausgrabung einer Leiche
- 2. für die Ausgrabung einer Asche ortsüblicher Tarif privatrechtlich
IV. Gebühren für die Aufstellung
von Grabmalen:
Diese Kosten sind von den Nutzungsberechtigten zu tragen.
§ 6
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Gemeinde Drochtersen die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 7
Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Stade in Kraft.
Drochtersen, den 10. April 1980 Gemeinde Drochtersen
Der Bürgermeister Der Gemeindedirektor
Euroglättungssatzung
der Gemeinde Drochtersen
aufgrund der §§ 6, 8, 29, 39, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382) in der zur Zeit geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 8 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 11. Februar 1992 (Nds. GVBl. S, 29) in der zur Zeit geltenden Fassung, der §§ 1 und 55 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) vom 20. Februar 1988 (NGVBl. S. 101) in der zur Zeit geltenden Fassung, des § 52 des Niedersächsischen Straβengesetzes (NStrG) vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359) in der zur Zeit geltenden Fassung der §§ 5 und 6 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (Nds. AGAbwAG) vom 24. März 1989 (Nds. GVBl. S. 69) in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 149 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) vom 25. März 1998 (NGVBl. S. 347) in der zur Zeit geltenden Fassung der §§ 64 ff der Gewerbeordnung vom 1.1.1978 (BGBl. S. 97) in der zur Zeit geltenden Fassung, des § 20 des Niedersächsischen Gesetzes für Tageseinrichtungen für Kinder vom 25.09. 1995 (NGVBl. S. 303) in der zur Zeit geltenden Fassung, des § 47a Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 13.07.1995 (NGVBl. S. 199) in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Drochtersen in seiner Sitzung am 22. August 2001 folgende Euroglattungssatzung beschlossen:
Artikel 8
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des gemeindlichen Friedhofes in der Ortschaft Hüll der Gemeinde Drochtersen (Friedhofsgebührenordnung)
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des gemeindlichen Friedhofes in der Ortschaft Hüll der Gemeinde Drochtersen (Friedhofsgebührenordnung) wird wie folgt geändert:
§ 5
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten
- 1. Reihengrab:
a) für Personen über 5 Jahre - für 40 Jahre - 51,10 €
b) für Kinder bis zu 5 Jahren - für 40 Jahre - 25,60 €
- 2. Wahlgrab:
- a) für 40 Jahre - je Grabstelle 81,80 €
- b) für jeder Jahr der Veränderung - je Grabstelle 2,10 €
- 3. Beisetzung einer Urne in einem Reihen- oder Wahlgrab: Gebühren nach Nr. 1 oder 2.
II. Gebühren für die Beisetzung
Für das Ausheben und Verfüllen der Grube, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde
- 1. für eine Erdbestattung 76,70 €
- 2. für eine Urnenbestattung 30,70 €
III. Gebühren und Umbettungen:
- 1. Für die Ausgrabung einer Leiche ) ortsüblicher Tarif
- 2. Für die Ausgrabung einer Asche ) privatrechtlich
2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung des gemeindlichen Friedhofes in der Ortschaft Hüll der Gemeinde Drochtersen
Aufgrund der §§ 6, 8 und 40 der Nds. Gemeindeordnung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382 in der z. Zt. gültigen Fassung) hat der Rat der Gemeinde Drochtersen in seiner Sitzung am 16.03.2005 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
§ 5 erhält folgende Ziffer 4:
Beisetzung auf dem Urnengemeinschaftsfeld: Für eine Ruhefrist von 20 Jahren
750,-- €.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt Stade in Kraft.
Drochtersen, den 16.03.2005 Gemeinde Drochtersen
Bösch (Bürgermeister)

Frerichs (Gemeindedirektor)
3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des gemeindlichen Friedhofes in der Ortschaft Hüll der Gemeinde Drochtersen
Aufgrund der §§ 6, 8 und 40 der Nds. Gemeindeordnung vom 28.10.2006 (Nds. GVBl. S. 473 in der z. Zt. gültigen Fassung) hat der Rat der Gemeinde Drochtersen in seiner Sitzung am 19. November 2008 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
§ 5 erhält folgende Neufassung:
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten:
- 1. Reihengrab
a) für Personen über 5 Jahre - für 40 Jahre - 130,00 €
b) für Kinder bis zu 5 Jahre - für 40 Jahre - 50,00 €
- 2. Wahlgrab
a) für 40 Jahre - je Grabstelle - 190,00 €
b) für jeder Jahr der Veränderung - je Grabstelle - 4,75 €
- 3. Beisetzung einer Urne in einem Reihen- oder Wahlgrab:
Gebühren nach 1. oder 2.
- 4. Beisetzung auf dem Urnengemeinschaftsfeld einschließlich Pflege und Namenstafel in Bronzeguss für eine Ruhefrist von 20 Jahren:
- 5. Beisetzung auf dem Urnengemeinschaftsfeld einschließlich Pflege und Steinplatte für eine Ruhefrist von 20 Jahren:
II. Gebühren für die Beisetzung
Für das Ausheben und Verfüllen der Grube, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde
III. Gebühren für Umbettungen
- 1. für die Ausgrabung einer Leiche ortsüblicher Tarif
- 2. für die Ausgrabung einer Asche privatrechtlich
IV. Gebühren für die Aufstellung von Grabmalen: Diese Kosten sind von den Nutzungsberechtigten zu tragen.
V. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Für ein Jahr – je Grabstelle: (Gräber gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3)
6,00 €
Sie wird ab dem Kalenderjahr 2009 jeweils für 2 Jahre im Voraus erhoben.
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.
Drochtersen, den 24. November 2008 Gemeinde Drochtersen

Hans-Wilhelm Bösch (Bürgermeister)
4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des gemeindlichen Friedhofes in der Ortschaft Hüll der Gemeinde Drochtersen
Aufgrund der §§ 6, 8, und 40 der Nds. Gemeindeordnung vom 28.10.2006 (Nds. GVBl. S. 473 in der z. Zt. Gültigen Fassung) hat der Rat der Gemeinde Drochtersen in seiner Sitzung am 27.01.2010 folgende Satzung beschlossen.
§ 1
§ 5 erhält folgende Neufassung:
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten:
- 1. Reihengrab
a) für Personen über 5 Jahre
- für 40 Jahre -
130,00 €
b) für Kinder bis zu 5 Jahre
- für 40 Jahre -
50,00 €
- 2. Wahlgrab
a) für 40 Jahre – je Grabstelle -
190,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung
- je Grabstelle -
4,75 €
- 3. Beisetzung einer Urne in einem Reihen- oder Wahlgrab für eine Ruhefrist von 20 Jahren Gebühren nach 1. oder 2.
- 4. Beisetzung einer Urne auf dem Urnengemeinschaftsfeld einschließlich Pflege und Namenstafel in Bronzeguss für eine Ruhefrist von 20 Jahren:
750,00 €
- 5. Beisetzung einer Urne auf dem Urnengemeinschaftsfeld einschließlich Pflege und Steinplatte für eine Ruhefrist vom 20 Jahren:
800,00 €
II. Gebühren für die Beisetzung
Für das Ausheben und Verfüllen der Grube, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde
ortsüblicher Tarif privatrechtlich
III. Gebühren für Umbettungen
- 1. für das Ausgrabung einer Leiche
ortsüblicher Tarif privatrechtlich
- 2. für die Ausgrabung einer Asche
IV. Gebühren für die Aufstellung von Grabmalen:
Diese Kosten sind von den Nutzungsberechtigten zu tragen.
V. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Für ein Jahr – je Grabstelle: (Gräber gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1,2 und 3)
6,00 €
Die Unterhaltungsgebühr wird erstmalig ab dem Kalenderjahr 2009 für zwei Jahre erhoben. Jeweils für ein Jahr rückwirkend und ein Jahr im Voraus.
VI. Vorzeitige Rückgabe von Grabstellen
Das Nutzungsrecht für Gräber auf dem Friedhof Hüll kann durch einen schriftlichen Antrag vor Ablauf der Ruhefrist abgetreten werden.
Für die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes wird eine einmalige Ablösesumme (siehe nachfolgende Berechnung) fällig.
Restlaufzeit in Jahren x jährliche Unterhaltungsgebühr x 2 = Ablösesumme
§ 2
§ 7 erhält folgende Neufassung:
I. Zusätzliche Beisetzung einer Urne auf einer bereits durch einen Sarg belegten Grabstelle innerhalb der Ruhefrist
In einem Reihen- oder Wahlgrab besteht für den Nutzungsberechtigten und seine Angehörigen die Möglichkeit, eine Urnenbeisetzung auf einer bereits belegten Grabstelle (Sargbestattung) innerhalb der noch laufenden Ruhefrist von 40 Jahren ausführen zu lassen. Die Ruhefrist für diese Grabstelle muss auf mindestens 20 Jahre für die Urne oder 40 Jahre für den Sarg verlängert bzw. angepasst werden.
Die Gebühren richten sich nach § 5 Ziffer I Nr. 3 der Friedhofsgebührensatzung.
§ 3
§ 8 erhält folgende Neufassung:
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2010 in Kraft.
Drochtersen, den 29.01.2010 Gemeinde Drochtersen Der Bürgermeister
(Hans- Wilhelm Bösch)

5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des gemeindlichen Friedhofes in der Ortschaft Hüll der Gemeinde Drochtersen
Auf Grund der §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) hat der Rat der Gemeinde Drochtersen in seiner Sitzung am 12. Dezember 2011 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
§ 5 erhält folgende Neufassung:
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten:
- 1. Reihengrab
a) für Personen über 5 Jahre
- für 40 Jahre -
170,00 €
b) für Kinder bis zu 5 Jahre
- für 40 Jahre -
65,00 €
- 2. Wahlgrab
a) für 40 Jahre – je Grabstelle -
250,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung
- je Grabstelle -
6,25 €
- 3. Beisetzung einer Urne in einem Reihen- oder Wahlgrab für eine Ruhefrist von 20 Jahren Gebühren nach 1. oder 2.
- 4. Beisetzung einer Urne auf dem Urnengemeinschaftsfeld einschließlich Pflege und Namenstafel in Bronzeguss für eine Ruhefrist von 20 Jahren: 1.000,00 €
- 5. Beisetzung einer Urne auf dem Urnengemeinschaftsfeld einschließlich Pflege und Steinplatte für eine Ruhefrist vom 20 Jahren: 1.050,00 €
- 6. Beisetzung auf der Rasenfläche für Erdbestattungen für 40 Jahre, einschließlich Pflege im Einzelgrab 1.500,00 € Für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle - 40,00 €
II. Gebühren für die Beisetzung
Für das Ausheben und Verfüllen der Grube, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde
ortsüblicher Tarif privatrechtlich
III. Gebühren für Umbettungen
- 1. für das Ausgrabung einer Leiche
- 2. für die Ausgrabung einer Asche
ortsüblicher Tarif privatrechtlich
IV. Gebühren für die Aufstellung von Grabmalen:
Diese Kosten sind von den Nutzungsberechtigten zu tragen.
V. Friedhofsunterhaltungsgebühr
- gestrichen -
VI. Vorzeitige Rückgabe von Grabstellen
Das Nutzungsrecht für Gräber auf dem Friedhof Hüll kann durch einen schriftlichen Antrag vor Ablauf der Ruhefrist abgetreten werden.
Für die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes wird eine einmalige Ablösesumme (siehe nachfolgende Berechnung) fällig.
Einmalige Gebühr : Laufzeit x Restlaufzeit = Ablösesumme
§ 2
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2012 in Kraft.
Drochtersen, den 13. Dezember 2011
Hans- Wilhelm Bösch Bürgermeister

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
S a t z u n g
über die Benutzung der Einrichtungen des gemeindlichen Friedhofs in der Ortschaft Hüll der Gemeinde Drochtersen
(Friedhofsordnung)
Aufgrund der §§ 6 und 40 der Nds. Gemeindeordnung vom 18. Oktober 1977 (Nds. GVBl. S. 497) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Drochtersen in seiner Sitzung am 10. April 1980 folgende Satzung erlassen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ortschaft Hüll der Gemeinde Drochtersen. Der Friedhof umfaßt das Flurstück 46/25 der Flur 4 Gemarkung Hüll in einer Größe von 5.605 qm.
(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde Drochtersen, Ortschaft Hüll, hatten. Personen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen, sind hier beizusetzen.
§ 2
(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird von der Gemeinde Drochtersen verwaltet.
(2) Die Verwaltung richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den dazu erlassenen gemeindlichen Bestimmungen und den allgemeinen behördlichen Vorschriften.
§ 3
(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund vorübergehend ge-
schlossen, geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Nach der vorübergehenden Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bei bestehenden Nutzungsrechten an mehreren Grabstätten dürfen Beisetzungen nur noch auf unbegleiten Grabstellen vorgenommen werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit zulässig. (3) Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden. (4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
§ 4
(1) Bestattungen sind rechtzeitig vorher bei der Gemeinde Drochtersen oder dem Friedhofswärter anzumelden. (2) Besondere Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Gemeinde Drochtersen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Aus besonderem Anlaß kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden.
§ 6
(1) Der Friedhof erfordert ein der Würde des Ortes entsprechendes Verhalten; Äußerungen, die sich gegen den christlichen Glauberichten, sind zu unterlassen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
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(3) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen und Rollstühlen zu befahren.
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten und Druckschriften zu verteilen.
c) Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden, mitzubringen.
d) Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen.
e) Einrichtungen und Anlagen einschließlich der Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen.
f) Lärmen und Spielen.
g) An Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungsfeiern Arbeiten auszuführen.
(4) Die Gemeinde Drochtersen kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen anderer nicht beeinträchtigt werden.
(5) Die Gemeinde Drochtersen kann für die Ordnung auf dem Friedhof weitere Bestimmungen erlassen.
(6) Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7
(1) Beisetzungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig anzumelden.
(2) Bei einer Beisetzung in einer schon vorhandenen Wahlgrabstätte ist das Nutzungsrecht durch den Grabstelleninhaber nachzuweisen.
(3) Der Zeitpunkt der Beisetzung wird im Einvernehmen mit dem zuständigen Pastor festgelegt. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
§ 8
Die Ruhezeit für Reihengräber beträgt 40 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 40 Jahre.
Bei Wahlgräbern beträgt die Ruhezeit 40 Jahre.
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§ 9
(1) Umbettungen dürfen grundsätzlich nicht vorgenommen werden. (2) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sind vorher zu hören, es sei denn, daß die Anschriften nicht rechtzeitig ermittelt werden können. (3) Umbettung von Leichen oder Aschen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab des gleichen Friedhofes sind mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 2 nicht zulässig. (4) Umbettungen aus Wahl- und Urnenwahlgrabstätten bedürfen der vorherigen Genehmigung der Gemeinde Drochtersen. Ist die Ruhezeit noch nicht abgelaufen, so ist die Umbettung von der schriftlichen Erlaubnis des Landkreises Stade als Gesundheitsbehörde abhängig. (5) Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muß das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. Der Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen. (6) Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. (7) Die Grabmale und ihr Zubehör können umgestaltet werden, wenn Gestaltungsbestimmungen für den Friedhof nicht entgegenstehen.
§ 10
(1) Grabstätten sind Reihengräber und Wahlgräber. (2) An den Grabstätten werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach dieser Friedhofsordnung verliehen.
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(3) Rechte an einer Grabstätte werden nur beim Todesfall verliehen. Bei Wahlgräbern kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen.
(4) In jede Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche beigesetzt werden. Eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zu fünf Jahren dürfen in einem Grab beigesetzt werden.
(5) Aschen dürfen auch in Wahlgräbern beigesetzt werden. In einem bereits belegten Wahlgrab darf eine Asche nur beigesetzt werden, wenn der bereits Beigesetzte der Ehegatte oder ein naher Verwandter des Verstorbenen war.
(6) Die Grabstellen haben mindestens folgende Größe: Grabstellen für Erdbestattung von Kindern und Erwachsenen sowie Urnengrabstellen: Länge: 2,50 m, Breite: 1,20 m Im einzelnen ist im übrigen der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
(7) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,60 m. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(8) Gräber dürfen nur von denjenigen ausgehoben und verfüllt werden, die dafür von der Gemeinde Drochtersen bestimmt oder zugelassen sind.
§ 11
(1) Reihengräber sind Grabstellen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) Das Abräumen von Reihengrabstellen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich bekanntgegeben.
§ 12
(1) Wahlgräber werden mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 40 Jahre, vom Tage der Ver-
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leihung an gerechnet.
Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Abs. 2 dieser Ordnung auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührenordnung um 20 Jahre verlängert werden.
Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt.
An Stelle der Bescheinigung genügt auch die Quittung über die Bezahlung der Gebühr für das Nutzungsrecht.
Die Gemeinde Drochtersen ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern.
Die vor Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung nicht bis zum Ende der Ruhefrist verlängerten Nutzungsrechte sind vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung an, um die Zeit der dann noch laufenden Ruhefrist zu verlängern. Die Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung.
(2) Wird das noch laufende Nutzungsrecht durch eine Beisetzung mit der erforderlichen Ruhezeit (§ 8) überschritten, so ist zur Wahrung der neuen Ruhezeit das Nutzungsrecht der Wahlgrabstätte mit allen Grabstellen um diesen notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung. (3) In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen beigesetzt werden.
Als Angehörige im Sinne dieser Ordnung gelten:
- 1. der Ehegatte des Nutzungsberechtigten,
- 2. Verwandte gerader Linie sowie Geschwister,
- 3. die Ehegatten der unter 2. bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen bedarf besonderer Genehmigung
(4) Der Nutzungsberechtigte kann seine Rechte nur mit Genehmigung der Gemeinde Drochtersen auf einen seiner beisetzungsberechtigten Angehörigen als neuen Berechtigten übertragen. Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten während der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf seinen Ehegatten oder auf einen beisetzungsberechtigten Angehörigen gerader Linie übertragen werden. Sind mehrere beisetzungsberechtigte Angehörige vorhanden, müssen zur Übertragung auf den Antragsteller Zustimmungserklärungen der übrigen Angehörigen mit öffentlich beglaubigten Unterschriften beigebracht werden. Die Übertragung kann abgelehnt werden, wenn dadurch Unzuträglichkeiten zu erwarten sind. Über eine genehmigung
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Übertragung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
§ 13
Die Gemeinde Drochtersen führt ein Verzeichnis der Beigesetzten, der Grabstätten, der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten.
§ 14
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Wegen der Gestaltung im einzelnen wird auf die dieser Friedhofsordnung anliegenden Richtlinien verwiesen. (2) Jede Grabstätte muß innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauernd angemessen instandgehalten werden.
Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich.
(3) Bei einer Reihengrabstelle und einer Urnenreihengrabstelle ist Nutzungsberechtigter der Empfänger bzw. der Besitzer der Bescheinigung über die Verleihung des Nutzungsrechts oder der Quittung über die Bezahlung der Gebühr für das Nutzungsrecht. (4) Bei Wahlgräbern und Urnenwahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte und nach seinem Tode der Rechtsnachfolger im Nutzungsrecht für die Anlage und Pflege der Grabstätte verantwortlich. (5) Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als 1 Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so ist der Nutzungsberechtigte oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen zur Beseitigung der Mängel in angemessener Frist schriftlich aufzufordern. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche auf 6 Monate befristete Aufforderung zur Be-
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seitigung der Mängel. Werden die Mängel nicht in der gesetzten Frist beseitigt, so kann die Gemeinde Drochtersen die Grabstätte einbehen und begrünen lassen. Grabdenkmale können nur gemäß § 18 entfernt werden.
(6) Der Nutzungsberechtigte darf gärtnerische Anlagen neben der Grabstätte nicht verändern.
§ 15
Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden. Sind solche Anlagen bei Inkrafttreten dieser Ordnung vorhanden, so sind sie vom Nutzungsberechtigten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder zu beseitigen. Im übrigen gelten § 17 Abs. 3 und 4 sowie § 14 Abs. 3 und 4 entsprechend.
§ 16
(1) Grabmale dürfen nur nach vorheriger Genehmigung der Gemeinde Drochtersen unter Beachtung des § 17 errichtet oder verändert werden. Die Genehmigung ist vor Aufstellung oder Änderung bei der Gemeinde Drochtersen schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1 : 10 beizufügen, aus der im besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabmal ersichtlich ist. (2) Entspricht die Ausführung eines Grabmals nicht der genehmigten Zeichnung und ist sie nicht genehmigungsfähig, setzt die Gemeinde Drochtersen dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde Drochtersen die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen. (3) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Drochtersen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 17
(1) Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, daß sie eine Verun-
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staltung des Friedhofs bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können. Grabmale dürfen sich ferner in ihrer Gestaltung nicht gegen den christlichen Glauben richten. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.
(2) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu gründen und nach den Auflagen der betreffenden Berufsgenossenschaft so zu befestigen, daß sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(3) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem Zustand zu erhalten. Hierfür ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Ist der Nutzungsberechtigte verstorben, gilt § 14 Absatz 3 und 4 entsprechend.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere für die Standsicherheit zu sorgen und haftet für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Nutzungsberechtigte zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
(5) Mängel hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann die Gemeinde Drochtersen die Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten instandsetzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält der Nutzungsberechtigte vorher eine Aufforderung. Ist er nicht bekannt oder ohne weiteres zu ermitteln, wird die Aufforderung als Bekanntmachung veröffentlicht. Bei unmittelbarer Gefahr ist die Gemeinde Drochtersen berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an den Nutzungsberechtigten das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Der Nutzungsberechtigte erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann die Gemeinde Drochtersen die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen.
§ 18
(1) Grabmale dürfen während der Dauer des Nutzungsrechts an der Grab-
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stätte nur mit Genehmigung der Gemeinde Drochtersen entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes hat der bisherige Nutzungsberechtigte Grabmale und sonstige Anlagen zu entfernen. Soweit es sich um künstlerische oder geschichtlich wertvolle Grabmale handelt, bedarf die Entfernung der Zustimmung des Friedhofsträgers. Kommt der bisherige Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe über das Abräumen der Reihengräber (§ 11 Abs. 2) oder nach Ablauf des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern oder einer darüber hinausgehenden Ruhezeit nach, kann die Gemeinde Drochtersen die Abräumung auf Kosten des bisherigen Berechtigten vornehmen oder veranlassen. Für die entstehenden Kosten ist die nach der Gebührenordnung vorgeschene Gebühr zu zahlen. Ersatz für Grabmale und sonstige Anlagen ist von der Gemeinde Drochtersen nicht zu leisten. Die Gemeinde Drochtersen ist auch zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und sonstiger Anlagen nicht verpflichtet. Die Verpflichtungen aus der vorstehenden Bestimmungen erstrecken sich auch auf bei Inkrafttreten dieses Absatzes bereits vorhandene Grabmale und sonstige Anlagen.
§ 19
Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der Gemeinde Drochtersen erhalten.
IV. Gebühren:
§ 20
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung erhoben.
V. Übergangs- und Schlußvorschriften:
§ 21
(1) Diese Ordnung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte, vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 und 3.
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(2) Nutzungsrechte, die unbefristet oder auf Friedhofsdauer eingeräumt sind, enden 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Ordnung. Nach Ablauf dieser Frist können die Nutzungsrechte an solchen Grabstätten nach Maßgabe dieser Ordnung verlängert werden. Geschieht dies nicht, kann die Gemeinde Drochtersen über die Grabstätten verfügen.
(3) Der Nachweis über besondere Verpflichtungen der Gemeinde Drochtersen bei Vergabe alter Rechte an Grabstätten ist vom Nutzungsberechtigten zu erbringen.
§ 22
Diese Friedhofsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Stade in Kraft.
Drochtersen, den 10. April 1980 Gemeinde Drochtersen
Der Bürgermeister
Der Gemeindedirektor

Anlage zu § 14 der Friedhofsordnung
Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
I. Gestaltung der Grabstätten
- 1. Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes wuroligen Weise angelegt und unterhalten werden.
- 2. Beim Bepflanzen darf die Grufe der Grabstätten nicht übersritten werden.
- 3. Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten nicht gestört werden. Wird dies nicht beachtet oder wachsen die Pflanzen über die Grabstätten hinaus, so ist der Krihenversand nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung der Beeinträchtigung berechtigt, die Anpflanzungen zurückzuschneiden oder zu beseitigen.
- 4. Hohe Grabbügel sind zu vermeiden, weil eine harmonische Gesamtwirkung der Grabfelder und eine gute gartnerische Gestaltung der Grabstätten dadurch gestört wird. Um die einzelnen Grabstellen anzudeuten, genugt es, flache Hügel anzulegen, die mit kriechenden dauergrünen Gewächsen und niedrigen Blumen bepflanzt werden konnen. Der Grabbügel soll die Höhe von 20 cm nicht überschreiben.
- 5. Die Grabstätten oder die Grabstellen sollen nur dann mit festem Material eingefalt werden, wenn dies wegen der Beschaffenheit des Bodens notwendig ist Einfassungen aus Beton oder Zement sind zu vermeiden.
- 6. Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe und ähnlichem sind nicht zulässig. Das Belegen der Grabstätten mit Kies und Splitt oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung ist unerwünscht.
- 7. Sind ausnahmsweise Grabstätten mit Grabplatten abgedeckt, so ist der Pflanzenschmuck auf die freien Teile des Grabes zu beschränken. Alle Gewächse sind grundsätzlich in die Erde zu pflanzen, Pflanzenschalen auf den Grabplatten müssen vermieden werden.
- 8. Der Grabschmuck soll nur aus natürlichen Pflanzen und Blumen bestehen. Von Kunststoffen (z.B. Plastik- oder Papierblumen) soll abgesehen werden.
- 9. Behälter für Schnittblumen sind entweder unauffällig aufzustellen oder in die Erde einzulassen. Blechdosen, Einkochgläser, Flaschen und ähnliches sollen für die Aufnahme von Schnittblumen nicht verwandt werden, mindestens jedoch unsichtbar sein.
- 10. Bänke und Stühle auf oder neben Grabstätten storen in der Regel das Friedhofsbild. Der Krihenversand kann in besonders gelagerten Einzelfällen jedoch die Aufstellung von Bänken genehmigen. Die Bänke sind Klein zu halten und unauffällig zu gestalten.
- 11. Dem Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet, Bäume, große Straucher und Hecken ohne Genehmigung des Krihenversands zu beseitigen, weil durch solche Maßnahmen das Gesamtbild des Friedhofes gestört werden kann.
II. Gestaltung der Grabmale
- 1. Grabmale durren nicht so gestattet werden, daß sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder die Friedhofbesucher in ihrer Andacht storen. Sie darien sich ferner in ihrer Gestaltung nicht gegen den christlichen Glauben richten.
- 2. Werkstattbezeichnungen sind nur an der Seite oder der Rückseite des Grabmales in unauffälliger Weise gestattet.
- 3. Bei der Gröbe der Grabmale ist auf die Gröbe der Grabstätte Rücksicht zu behmen. Unvehältnismäßig große Grabmale sind zu vermeiden.
- 4. Das einzelné Grabmal soll sich harmonisch in das Gesamtbild eingliedern. Benachbarte Grabmale sollen nach Form und Farbe aufeinander abgestimmt werden, damit ein ruhiger Eindruck der Grabfelder und des gesamten Friedhofes entsteht.
- 5. Damit eine einheitliche Ranawirkung der Grabfelder mit Reihengräbern erreicht wird, sind die Grabmale in der Regel unter Augenhöbe zu halten.
- 6. Das Grabmal erhält seinen Wert und seine Wirkung
- a) durch gute und werkgerechte Bearbeitung des Werkstoffes,
- b) durch schone Form,
- c) durch gute Fassung des Textes, der das An-denken des Toten wurdig bewahrea soll,
- d) durch gute Schriftform und Schriftverteilung.
- 7. Bei schlichtem und unaudringlichem Werkstoff wirken die Bearbeitung und die Schrift klarer und schoner. Deshalb sollen alle in der Farbe auffallenden und unruhigen Gesteinsarten vermieden werden. Die Bearbeitung und die Schrift sind der Gesteinsart anzupassen. Die Grabmale sollen in der Regel auf allen Seiten einheitlich bearbeitet sein. Hochglanzpoliter und Feinschliff sind möglichst zu vermeiden.
- 8. Grabmale bei Reihengräbern sollen möglichst aus einem Stück hergestellt und sockellos aufgestellt werden. Bei Wahlgräbern sollen Grabmale möglichst nur dann einen Sockel haben, wenn dies wegen der Art des Grabmales nötig ist. Wenn ein Sockel verwandt wird, soll er nicht aus einem anderen Werkstein als dem des Grabmales sein.
- 9. Kunststeine sind auf ihrer Oberfläche steinmetzmaing zu behandeln.
- 10. Nicht gestattet sind:
- a) Grabmale aus gegossener oder nicht gemäß Nr. 9 behandelte Zementmasse,
- b) Grabmale aus Terrazzo, Glas, Porzellan, Emalie, Blech oder ähnlichem Material,
- c) das Anstreichen von Grabmalen.
- 11. Nicht erwünscht sind Silber- und Goldschrift.
Einlage zu K 43
Onset- und Buchdruckerei Stephanstadt, Hannover-Kleefeld