Friedhofsgebühren Fredenbeck 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Fredenbeck · Niedersachsen · PLZ 21717

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 23.02.2017 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌‍

Lesefassung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Samtgemeinde Fredenbeck

Satzungsform In-Kraft-Treten Satzung 23.02.2017

  1. 1. Änderung 18.03.2022
  2. 2. Änderung 01.05.2025
  3. 3. Änderung 20.02.2026

Hinweise zur Lesefassung Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Samtgemeinde Fredenbeck wurde zur besseren Recherche und Lesbarkeit hier als Lesefassung zur Verfügung gestellt, in der etwaige Änderungenbereits mit eingearbeitet wurden. Dabei wurde sich bemüht, die Lesefassung aktuell, vollständig und frei von inhaltlichen Fehlern anzubieten. Dennoch kann trotz größter Sorgfalt das Auftreten von Fehlern nicht vollständig ausgeschlossen werden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Lesefassung wird daher keine Haftungübernommen. Maßgebend ist allein der im offiziellen Bekanntmachungsorganabgedruckte Text des Regelwerkes und deren Änderungen.

Aufgrund der §§ 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.11.2011 (Nds. GVBI. S. 422), in Verbindung mit den §§ 2 und 5 des Nieder-sächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41) und des Niedersächsischen Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 381) hat der Rat der Samtgemeinde Fredenbeck in seiner Sitzung am 24. Januar 2017 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Friedhöfe der Samtgemeinde und ihrer Einrichtungen werdennachfolgende Gebühren erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Antragsteller und die Personen, die nachbürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben.

(2) Die Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Lesefassung

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld für Grabnutzungsgebühren entsteht mit dem Erwerb bzw. der Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle. Die Gebühren werden zwei Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

(2) Die Gebührenschuld für die Benutzungsgebühren für Friedhofskapellen und Kühlzellen entsteht mit der Anmeldung der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung. Die Gebühren werden mit wirksamer Beantragung der Leistung fällig.

§ 4 – Gebühren für Grabstellen

  1. 1. Erwerb eines Nutzungsrechtes für ein Reihengrab für Personen unter 5 Jahren einschl. Benutzungsgebühr 500,00 €/Grab
  2. 2. Erwerb eines Nutzungsrechtes für ein Reihengrab für Personen über 5 Jahren einschl. Benutzungsgebühr 2.000,00 €/Grab
  3. 3. Erwerb eines Nutzungsrechtes für eine Urnengrabstelle 1.000,00 €/Grab einschl. Benutzungsgebühr
  4. 4. Erwerb eines Nutzungsrechtes für eine schlichte Urnengrabstelle einschl. Benutzungsgebühr 700,00 €/Grab (plus tatsächliche Kosten für die Bronzeplatte mit Inschrift)
  1. 5. Erwerb eines Nutzungsrechtes für eine anonyme Urnengrabstelle einschl. Benutzungsgebühr 700,00 €/Grab
  2. 6. Erwerb eines Nutzungsrechtes für eine schlichte Sarggrabstelle einschl. Benutzungsgebühr 2.000,00 €/Grab (plus tatsächliche Kosten für die Bronzeplatte mit Inschrift)
  1. 7. Erwerb eines Nutzungsrechtes für eine anonyme Sarggrabstelle einschl. Benutzungsgebühr 2.000,00 €/Grab
  2. 8. Erwerb eines Nutzungsrechtes für eine Urnengrabstelle in einer Gemeinschaftsgrabanlage 1.300,00 €/Grab einschließl. Benutzungsgebühr
  3. 9. Erwerb eines Nutzungsrechtes für eine Sarggrabstelle in einer Gemeinschaftsgrabanlage 3.000,00 €/Grab einschließl. Benutzungsgebühr
  4. 10. Erwerb eines Nutzungsrechtes für eine Urnengrabstelle als Baumbestattung 1.000,00 €/Grab Lesefassung einschließl. Benutzungsgebühr
  1. 11. Erwerb eines Nutzungsrechtes für eine Wahlgrabstelle 150,00 €/m² Grabfläche einschließl. Benutzungsgebühr
  1. 12. Verlängerung des Nutzungsrechtes für eine Wahlgrabstelle 5,00 €/m² Grabfläche/Jahr einschließl. Benutzungsgebühr

für 5 Jahre 25,00 €/m² Grabfläche für 10 Jahre 50,00 €/m² Grabfläche für 15 Jahre 75,00 €/m² Grabfläche für 20 Jahre 100,00 €/m² Grabfläche für 25 Jahre 125,00 €/m² Grabfläche für 30 Jahre 150,00 €/m² Grabfläche

§ 5 – Benutzungs-/Unterhaltungsgebühren

(1) Für die Unterhaltung einer Wahlgrabstätte wird eine jährliche Mindestgebühr von 15,30 € pro Wahlgrabstätte mit einer Grabfläche bis 9 m² festgesetzt.

Für jeden weiteren angefangenen Quadratmeter Grabfläche beträgt die Gebühr 1,70 €.

(2) Für die Benutzung der Friedhofskapellen wird eine Gebühr von 350,00 € pro Benutzung erhoben.

(3) Für die Benutzung der Kühlzellen wird für die ersten 4 Tage der Nutzung eine einmalige Gebühr von 300,00 € erhoben. Vom 5. Nutzungstag an erhöht sich die Gebühr täglich um 75,00 €.

(4) Für weitere in dieser Gebührensatzung nicht geregelte Benutzungs- und Unterhaltungsleistungen der Samtgemeinde werden privatrechtliche Entgelte nach dem tatsächlichen Aufwand im Einzelfall erhoben.

§ 6 – Bestattungsgebühren

Bestattungsleistungen werden im Gebiet der Samtgemeinde von privaten Unternehmen ausgeführt. Diese werden von den jeweiligen Unternehmen in Formprivatrechtlicher Entgelte direkt mit dem Auftraggeber abgerechnet. Lesefassung

§ 7 – Übergangsregelung

Für Gebührenschuldner, die bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung das Nutzungsrecht an einer Grabstelle wieder erworben haben, gilt § 4 dieser Satzungnicht. Sie entrichten die in § 5 Abs. 1„Benutzungs-/Unterhaltungsgebühren“ der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Samtgemeinde Fredenbeck vom 01. Juli 2010 benannten Gebührenin Höhe von

15,30 pro Wahlgrabstelle mit einer Grabfläche bis 9 m²/Jahr (Mindestgebühr)

und für jeden weiteren angefangenen Quadratmeter Grabfläche 1,70 € bis zum Ablaufdes Nutzungsrechtes bzw. bis zu einer Verlängerung des Nutzungsrechts weiter.

§ 8 – Beitreibung/ Billigkeitsregelung

(1) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

(2) Die Gebühren können entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 5a NKAG i.V.m. § 222 AO bei Vorliegen einer erheblichen Härte für den Abgabenschuldner ganz oder teilweisegestundet werden.

(3) Die Gebühren können entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 5a NKAG i.V.m. § 227 AO bei Vorliegen einer unbilligen Härte für den Abgabenschuldner ganz oder teilweiseerlassen werden.

§ 8 – Rechtsmittel

Gegen die Festsetzung und Heranziehung auf Grund dieser Gebührensatzung kann der Gebührenschuldner innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides Klage beim Verwaltungsgericht Stade, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten eingelegt werden.

Die Erhebung der Klage befreit nicht von der fristgerechten Zahlung nach § 80 Abs. 2 VwGO.

§ 9 – Inkrafttreten

Diese Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Samtgemeinde Fredenbeck tritt am Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Stade in Kraft. Lesefassung

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung derkommunalen Friedhöfe der Samtgemeinde Fredenbeck vom 01.07.2010 tritt, ausgenommen des § 5 Abs. 1, am Tage der Veröffentlichung der neuen Satzungaußer Kraft. Der § 5 Abs. 1 bleibt für alle am Tag der Veröffentlichung der neuen Satzung bestehenden Wahlgrabstätten bis zu einer erfolgten Verlängerung des Nutzungsrechts für die Grabstätte in Kraft.

Fredenbeck, 14. Februar 2017

Samtgemeinde Fredenbeck Ralf Handelsmann L.S. Samtgemeindebürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 24. Januar 2017 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Lesefassung

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Fredenbeck

Satzungsform In-Kraft-Treten Satzung 22.07.2016

  1. 1. Änderung 24.02.2017
  2. 2. Änderung 28.07.2017
  3. 3. Änderung 31.10.2019
  4. 4. Änderung 13.05.2021
  5. 5. Änderung 09.09.2022
  6. 6. Änderung 01.05.2025
  7. 7. Änderung 20.02.2026

Hinweise zur Lesefassung Die Friedhofssatzung der Samtgemeinde Fredenbeck wurde zur besseren Recherche und Lesbarkeit hier als Lesefassung zur Verfügung gestellt, in der etwaige Änderungen bereits mit eingearbeitet wurden. Dabei wurde sich bemüht, die Lesefassung aktuell, vollständig und frei von inhaltlichen Fehlern anzubieten. Dennoch kann trotz größter Sorgfalt das Auftreten von Fehlern nicht vollständig ausgeschlossen werden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Lesefassung wird daher keine Haftung übernommen. Maßgebend ist allein der im offiziellen Bekanntmachungsorgan abgedruckte Text des Regelwerkes und deren Änderungen.

Auf Grund der §§ 10, 11, 13, und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nieders. Gesetz- und Verordnungsblatt S. 576) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Fredenbeck in seiner Sitzung am 23.06.2016 für die samtgemeindeeigenen Friedhöfe folgende Satzung beschlossen:

I. Eigentum, Verwaltung, Zweckbestimmung

§ 1

Die Friedhöfe Groß Aspe, Klein Aspe, Deinste, Essel, Groß Fredenbeck, Klein Fredenbeck, Helmste, Hohenmoor, Kutenholz, Mulsum, Sadersdorf und Wedel stehen im Eigentum der Samtgemeinde Fredenbeck. Der Samtgemeinde Fredenbeck, nachstehend Friedhofsverwaltung genannt, obliegt die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofs- und Bestattungswesens.

§ 2

1) Die Friedhöfe dienen der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Ableben in der jeweiligen Gemeinde bzw. jeweiligen Ortsteil ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Beisetzung von Personen darf nicht verweigert werden, wenn andere Bestattungsmöglichkeiten fehlen. Andere Bestattungsformen

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aufgrund religiöser Rituale dürfen im Rahmen des Nieders. Bestattungsgesetzes stattfinden, wenn die örtlichen Gegebenheiten dies möglich machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3

Der Besuch der Friedhöfe ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet.

§ 4

1) Die Friedhöfe erfordern ein der Würde des Ortes entsprechendes Verhalten. Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

2) Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen, denen auf den Friedhöfen das Hausrecht zusteht, ist Folge zu leisten. Die Friedhofsverwaltung kann für die Ordnung auf dem Friedhof weitere Bestimmungen erlassen.

§ 5

Auf den Friedhöfen ist insbesondere verboten bzw. nicht gestattet:

a) das Mitbringen von Tieren, mit Ausnahme von Blindenhunden;

b) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmigung von der Friedhofsverwaltung erteilt worden ist;

c) der Aufenthalt zum Zwecke des Zuschauens bei Beerdigungsfeierlichkeiten für alle nicht zum Trauergefolge im weiteren Sinne gehörenden;

d) das Verteilen von Druckschriften ohne Genehmigung;

e) das Feilbieten von Waren aller Art, sowie das Anbieten gewerblicher Dienste, soweit nicht eine Genehmigung vorliegt;

f) das Übersteigen der Einfriedigung, das Beschädigen oder Beschmutzen der Gedenksteine, Bänke, Baulichkeiten und der gärtnerischen Anlagen sowie das Ablegen von Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze;

g) das unbefugte Abreißen oder Mitnehmen von Blumen, Pflanzen, Sträuchern, Erde und sonstiger Gegenstände;

h) das Fotografieren von Beerdigungsfeierlichkeiten durch unbeteiligte Personen;

i) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege.

§ 6

1) Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung und mit deren Genehmigung ausgeführt werden.

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2) Die gewerblichen Arbeiten und das Anfahren von Materialien dürfen nur montags bis samstags ausgeführt werden.

3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie

nicht behindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen, bei Unterbrechung der Tagesarbeiten so herzurichten, dass eine Behinderung anderer ausgeschlossen ist. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

4) Gewerbetreibende haften gegenüber der Samtgemeinde für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

5) Gewerbetreibende, die gegen diese Friedhofsverordnung und die sonstigen Anordnungen der Samtgemeinde verstoßen, kann vorübergehend oder in besonderen Fällen auch dauernd die Ausübung von Arbeiten untersagt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Bestattungen sind bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig anzumelden:

1. bei Erdbestattungen: die Sterbeurkunde,

2. bei Aschenbeisetzungen: die Einäscherungsurkunde,

3. bei Überführungen von auswärts: der Leichenpass.

§ 8

(1) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Der Zeitpunkt der Bestattung wird - soweit möglich - von der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem Bestattungsunternehmen festgelegt.

(3) An Sonn-, Fest- und Feiertagen werden Bestattungen überhaupt nicht und außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit des Friedhofspersonals nur in besonderen Ausnahmefällen vorgenommen.

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§ 9

Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt 0,90 Meter. Die Gräber werden von der Samtgemeinde bzw. von einem von der Samtgemeinde beauftragten Unternehmen ausgehoben und wieder verfüllt.

§ 10

(1) Die Ruhefrist (Frist bis zur Wiederbelegung) der Leichen beträgt 30 Jahre, bei verstorbenen Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.

(2) Die Ruhefrist für Aschen beträgt 20 Jahre.

(3) Die Ruhefrist für Urnen, die vor dem 24.01.2017 beigesetzt wurden, kann auf schriftlichen Antrag ebenfalls auf 20 Jahre verkürzt werden. Eine anteilige Erstattung der Erwerbsgebühren für die Urnengrabstätte erfolgt nicht.

§ 11

(1) Zur Bestattung sind nur solche Särge, Sargausstattungen, Bekleidungen und Urnen gestattet, welche so beschaffen sind, dass die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht verändert bzw. beeinträchtigt wird. Ausschließlich sind nur unbehandelte oder mit umweltfreundlichen Holzschutzmitteln behandelte Vollholzsärge aus „einheimischen“ Holzarten erlaubt. Unverrottbare Bestandteile (z. B. Kunststoffe) sind nicht gestattet.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, so ist dieses der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.

§ 12

(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorge-nommen werden.

(2) Aus zunehmenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sind vorher zu hören, es sei denn, dass die Anschriften nicht rechtzeitig ermittelt werden können.

Ausnahmsweise kann auch den Angehörigen bei besonders gewichtigen Gründen ein Recht auf Umbettung zustehen. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. Der Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen möglicherweise entstehen.

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(3) Jede Umbettung bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Umbettungen von Leichen oder Aschen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab des gleichen Friedhofes sind mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 2 nicht zulässig.

(4) Die Grabmale und ihr Zubehör können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen dem nicht entgegenstehen.

(5) Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

VI. Grabstätten

§ 13 – Einteilung der Grabstätten

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben im Eigentum der Samtgemeinde Fredenbeck. Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnenwahlgrabstätten

d) Anonymen Urnengrabstätten

e) schlichte Urnengrabstätten/Rasengrab mit Platte f) Anonymen Sarggrabstätten

g) schlichte Sarggrabstätten/Rasengrab mit Platte

h) Gemeinschaftsgrabanlagen i) Baumbeisetzungen

Es besteht kein Rechtsanspruch der vorgenannten Bestattungsarten auf allen Friedhöfen.

(2) Die Abgabe einer Grabstelle begründet die Verpflichtung, sie nach den Vorschriften dieser Friedhofssatzung und den ergänzenden Festlegungen der Gemeindeverwaltung herzurichten, zu unterhalten und zu pflegen.

(3) Gräber auszumauern und Grabgewölbe zu errichten ist grundsätzlich verboten.

(4) Die Mindesttiefe eines Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m. von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

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§ 14 – Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden

abgegeben werden. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengräber für Kinder bis zu 6 Jahren

b) Reihengräber für Personen über 6 Jahren

(3) Die Gräber sollen folgende Maße haben (Bruttofläche):

a) Reihengräber für Kinder bis zu 6 Jahren: Länge

1,20 m Breite

0,60 m

b) Reihengräber für Personen über 6 Jahre: Länge

2,50 m Breite

1,25 m

(4) Die Grabstätten sind mit einer Steineinfriedung zu versehen. Die örtlichen Gegebenheiten der Friedhöfe und Grabstätten sind hierbei zu berücksichtigen

(5) Reihengräber sind spätestens drei Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, so können sie von der Samtgemeinde eingeebnet und eingesät werden.

(6) Nach Ablauf der Ruhefrist fallen die Reihengräber der Gemeinde zum Zwecke der freien Nutzung wieder zu. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist bei Reihengräbern nicht möglich.

§ 15 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für eine bestimmte Dauer (Nutzungszeit) verliehen wird. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird von der Friedhofsverwaltung eine Urkunde ausgestellt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt mit dem Erwerber welche Grabstelle zugeteilt wird.

(2) In einer Wahlgrabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Neben einer verstorbenen Mutter darf ihr ebenfalls verstorbenes Kind bis zum

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vollendeten 5. Lebensjahr beigesetzt werden. In einer bereits belegten Wahlgrabstelle dürfen zusätzlich zwei Aschen der unter Absatz 6 a-f aufgezählten Personen beigesetzt werden.

(3) Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ohne Genehmigung der Samtgemeinde ist unzulässig.

(4) Das Nutzungsrecht wird erstmalig für 30 Jahre verliehen und kann vor Zeitablauf für weitere 5, 10, 15, 20 und höchstens 30 Jahre neu erworben werden. Geht bei einer Bestattung die Ruhefrist über die Nutzungszeit hinaus, so ist für das Wahlgrab das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern.

(5) Die Gräber sollen folgende Maße haben (Bruttofläche): Länge

2,10 m Breite

0,90 m

(6) In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte oder folgende Angehörige des Nutzungsberechtigten beigesetzt werden: a. Ehegatte b. Verwandte auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten c. angenommene Kinder d. ledige Geschwister e. Erben, die nicht unter den vorgenannten Personenkreis fallen, soweit es sich um natürliche Personen handelt f. Eingetragene Lebenspartner

Wer von den berechtigten Personen beigesetzt wird entscheidet der Nutzungsberechtigte.

(7) Der Nutzungsberechtigte kann zu seinen Lebzeiten sein Nutzungsrecht auf einen der unter Absatz 6 a-f genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforderlich.

Hat der Nutzungsberechtigte nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht auf die unter Absatz 6 a-f genannten Personen in der genannten Reihenfolge und nach dem Alter der Personen (mit höheren Alter vorrangig) über.

(8) Wahlgräber müssen spätestens 3 Monate nach Beisetzung bzw. Erwerb der Nutzungsrechte gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, dann können sie von der Samtgemeinde eingeebnet und eingesät werden.

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(9) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Samtgemeinde über die Grabstätte anderweitig verfügen, zuvor soll hierauf durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden.

(10) Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt wurde.

Zuvor ist den Berechtigten eine schriftliche Aufforderung zur ordnungsgemäßen Unterhaltung des Grabes bzw. zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes des Grabes zu übersenden. Sind die Berechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln erfolgt eine befristete öffentliche Aufforderung nach den für Bekanntmachungen geltenden Bestimmungen der Hauptsatzung der Samtgemeinde.

Bei Streitigkeiten über die Benutzung von Wahlgräbern entscheidet der Samtgemeindebürgermeister endgültig.

§ 16 – Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgräber sind Grabstätten für Aschebeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer (Nutzungszeit) von 20 Jahren verliehen wird. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird von der Friedhofsverwaltung eine Urkunde ausgestellt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt mit dem Erwerber welche Grabstelle zugeteilt wird.

(2) In einer Urnenwahlgrabstelle dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten haben folgende Größe:

Länge: 1,00 m

Breite: 1,00 m

(4) Die Bestimmungen zu Wahlgräbern in den Absätzen 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10 des

§ 15 gelten für die Urnenwahlgräber in gleicher Weise.

§ 17 – Anonyme, schlichte Urnengrabstätte

(1) Anonyme und schlichte Urnengrabstätten werden auf den hierfür vorgesehenen Friedhofsflächen im Grünbereich vorgenommen. Auf diesen

Grabstätten darf kein Grabschmuck aufgelegt oder aufgestellt werden. Auch das Aufbringen von Kies oder anderen Steinen, auch als Umrandung der Grabplatte ist nicht zulässig.

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(2) Anonyme und schlichte Urnengrabstätten haben folgende Größe:

Länge: 0,50 m

Breite: 0,50 m

(3) Auf anonymen und schlichten Urnengrabstätten darf jeweils der Ascherest eines Verstorbenen beigesetzt werden.

(4) Das Nutzungsrecht für eine anonyme bzw. eine schlichte Urnengrabstätte wird jeweils für 20 Jahre erteilt. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

(5) Bei schlichten Urnengrabstätten wird auf den Friedhöfen Mulsum, Sadersdorf, Groß Aspe, Essel, Wedel, Klein Fredenbeck, Deinste und Helmste eine Grabplatte in den Rasen eingebracht. Diese ist bündig in die Rasenfläche einzulassen. Die Oberfläche der Platte muss glatt sein und von der Größe maximal 40 x 40 cm und 10 cm stark sein. Die Beschriftung darf nicht erhaben sein. Das Aufbringen von irreführenden und sittenwidrigen Symbolen sowie Schriftzügen ist untersagt. Auf den Friedhöfen Groß Fredenbeck und Kutenholz sind für die schlichten Urnengrabstellen Stelen vorhanden, an denen Bronzeplatten angebracht werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften für Grabmale der §§ 24 ff entsprechend.

§ 18 – Anonyme, schlichte Sarggrabstätten

(1) Anonyme und schlichte Sarggrabstätten werden auf den hierfür vorgesehenen Friedhofsflächen im Grünbereich vorgenommen. Auf diesen Grabstätten darf kein Grabschmuck aufgelegt oder aufgestellt werden. Auch das Aufbringen von Kies oder anderen Steinen, auch als Umrandung der Grabplatte ist nicht zulässig.

(2) Anonyme und schlichte Sarggrabstätten haben folgende Größe:

Länge: 2,10 m

Breite: 0,90 m

(3) Auf anonymen und schlichte Sarggrabstätten darf jeweils nur eine Leiche beigesetzt werden.

(4) Das Nutzungsrecht für eine anonyme bzw. eine schlichte Sarggrabstätte wird jeweils für 30 Jahre erteilt. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

(5) Bei schlichten Sarggrabstätten wird auf den Friedhöfen Mulsum, Sadersdorf, Groß Aspe, Essel, Wedel, Klein Fredenbeck, Deinste und Helmste eine Grabplatte in den Rasen eingebracht. Diese ist bündig in die Rasenfläche einzulassen. Die Oberfläche der Platte muss glatt sein und von der Größe maximal 40 x 40 cm und 10 cm stark sein.

Lesefassung

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Fredenbeck

Auf den Friedhöfen Groß Fredenbeck und Kutenholz sind für die schlichten Sarggrabstellen Stelen vorhanden, an denen Bronzeplatten angebracht werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften für Grabmale der §§ 21 ff entsprechend.

§ 19 – Gemeinschaftsgrabanlagen

(1) Gemeinschaftsgrabanlagen werden auf den hierfür vorgesehenen Friedhofsflächen eingerichtet und sind für Urnenbestattungen bzw. Sargbestattungen vorgesehen.

(2) Sarggrabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen haben folgende Größe:

Länge: 2,80 m

Breite: 1,40 m

Urnengrabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen haben folgende Größe:

Länge: 1,00 m

Breite: 1,00 m

(3) Auf Sarggrabstätten und Urnengrabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen darf jeweils nur eine Leiche/Urne beigesetzt werden. Ausgenommen sind die Urnenpartnergräber, hier können zwei Urnen beigesetzt werden.

(4) Die Verwaltung gewährleistet die Grabpflege.

(5) Die zulässigen Abmessungen von Grabmalen für Sarg- und Urnengrabstätten innerhalb der Gemeinschaftsgrabanlage sind auf maximal 50 cm Breite und 50 cm Höhe begrenzt.

§ 20 – Baumbeisetzungen

(1) Baumbeisetzungen werden auf den hierfür vorgesehenen Friedhofsflächen eingerichtet und sind für Urnenbestattungen vorgesehen.

(2) Urnengrabstätten als Baumbeisetzungen haben folgende Größe:

Länge: 0,75 m

Breite: 0,75 m

(3) Auf Urnengrabstätten als Baumbeisetzungen darf jeweils nur eine Urne beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht für Urnengrabstätten als Baumbeisetzungen wird jeweils für 20 Jahre erteilt. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

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§ 21 – Grabregister, Verzeichnisse

Die Friedhofsverwaltung führt Grabregister bzw. Verzeichnisse der Beigesetzten, der Grabstätten, der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten.

V. Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale

§ 22

1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Bei der Gestaltung sind die Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale entsprechend dem Anhang, welcher Bestandteil dieser Friedhofsordnung ist, zu beachten.

2) Jede Grabstätte muss innerhalb von 3 Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauernd angemessen in Stand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Für die Anlage und Pflege der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich.

3) Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als ein Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigte oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, eine der nächsten Angehörigen zur Beseitigung der Mängel in angemessener Frist schriftlich aufgefordert. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, so genügt eine öffentliche auf sechs Monate befristete Aufforderung zur Beseitigung der Mängel. Werden die Mängel nicht in der gesetzlichen Frist beseitigt, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstelle einebnen und begrünen lassen. Grabmale können nur gemäß § 26 entfernt werden.

4) Der Nutzungsberechtigte darf gärtnerische Anlagen neben der Grabstelle nicht verändern.

5) Die Verwendung von Kunststoffen in Blumengebinden, Kränzen oder Kranzunterlagen sowie die Verwendung von Kunststoffbehältern, wie sie in der Pflanzenzucht Verwendung finden, sind nicht zulässig.

6) Die Beerdigungsunternehmer sowie die Friedhofsverwaltung sind angewiesen, die in Absatz 5 angesprochenen Materialien auch nicht für die Trauerfeiern in der Kapelle zuzulassen.

Lesefassung

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Fredenbeck

7) Ziel von Absatz 5 und 6 ist es, durch die auf dem Friedhof verwendeten Kränze, Kranzunterlagen, Trauergebinde, Pflanzen und Pflanzenbehälter eine umweltschonende Abfallbeseitigung sicherzustellen.

8) Ausgenommen sind Kunststoffartikel mit längerem Gebrauchswert wie z. B. Steckvasen, Markierungszeichen usw.

§ 23

Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden. Sind solche Anlagen bei Inkrafttreten dieser Ordnung vorhanden, so sind sie von Nutzungsberechtigten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder zu beseitigen. Im Übrigen gelten § 25 III und IV entsprechend.

§ 24

(1) Grabmale dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert werden. Die Genehmigung setzt die Beachtung des § 25 I und II voraus. Die Genehmigung ist vor Aufstellung oder Änderung bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 beizufügen, aus der im Besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabmal ersichtlich ist. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhandenen Grabmal anlässlich einer weiteren Beisetzung lediglich der Name, die Berufsbezeichnung, das Geburts- und Sterbedatum des Beigesetzten in gleicher Ausführung wie die vorhandene Beschriftung angebracht werden soll.

(2) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals nicht der genehmigten Zeichnung und ist sie nicht genehmigungsfähig, setzt die Friedhofsverwaltung den Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen. Bei nicht ordnungsgemäßer Gründung und Befestigung des Grabmales gilt § 25 V.

(3) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 25

(1) Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören. Im Übrigen gelten § 25 Satz 2 und 3 entsprechend. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder an der Rückseite eines Grabmales in unauffälliger Weise angebracht werden.

Lesefassung

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Fredenbeck

(2) Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu gründen und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(3) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem Zustand zu erhalten. Hierfür ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere für die Standsicherheit zu sorgen und haftet für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Nutzungsberechtigte zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderlich Sorgfalt beachtet hat.

5) Mängel hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Stand setzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält der Nutzungsberechtigte vorher eine Aufforderung. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird die Aufforderung als Bekanntmachung veröffentlicht. Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, ohne die vorherige Aufforderung an den Nutzungsberechtigten das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Der Nutzungsberechtigte erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen.

§ 26

1) Grabmale dürfen während der Dauer des Nutzungsrechtes an der Grabstätte nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes hat der bisherige Nutzungsberechtigte Grabmale (einschließlich Fundamente) und sonstige Anlagen zu entfernen. Die ordnungsgemäße Entsorgung hat der Nutzungsberechtigte selbst zu erledigen. Soweit es sich um Grabmale nach § 27 handelt, bedarf die Entfernung der Zustimmung der Samtgemeinde. Kommt der bisherige Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern nach, kann die Friedhofsverwaltung die Abräumung auf Kosten des bisherigen Berechtigten vornehmen oder veranlassen. Für die entstehenden Kosten ist die nach der Gebührenordnung vorgesehene Gebühr zu zahlen. Ersatz für Grabmale und sonstige Anlagen ist von der Friedhofsverwaltung nicht zu leisten. Die Friedhofsverwaltung ist auch zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und sonstiger Anlagen nicht verpflichtet.

(3) Die Verpflichtungen aus der vorstehenden Bestimmung erstrecken sich auch auf die bei Inkrafttreten dieses Absatzes bereits vorhandenen Grabmale und sonstigen Anlagen.

Lesefassung

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Fredenbeck

§ 27

Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die oben erwähnten Grabmale an geeigneten Orten aufzustellen. Die Nutzungsberechtigten werden entsprechend informiert.

VI. Benutzung der Friedhofskapellen

§ 28

1) Für die Trauerfeier steht die jeweilige Friedhofskapelle zur Verfügung.

2) Die Benutzung kann versagt werden, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundesseuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihm der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

3) Die Friedhofskapelle bzw. ein besonderer Teil davon bzw. ein Kühlraum - wenn vorhanden - dient zur Aufbewahrung von Leichen bis zur Bestattung. Diese Räumlichkeiten dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

4) Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Sarg, sofern keine Bedenken bestehen, in den zuvor genannten Räumlichkeiten von einem Bestattungsunternehmen geöffnet werden. Särge sollen spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen werden.

5) Ein Sarg, in dem ein Verstorbener liegt, der im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundesseuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder bei dem der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat, wird nach Möglichkeit in einem besonderen Raum aufgestellt. Der Sarg darf nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet werden.

Lesefassung

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Fredenbeck

VII. Gebühren

§ 29

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung erhoben.

VIII. Schlussbestimmungen

§ 30

Diese Friedhofsordnung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte.

§ 31

Wer die ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig und kann gemäß § 10 Absatz 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes ((NKomVG) mit einem Bußgeld bis zu 5.000 € belegt werden.

§ 32

Die Friedhofsverwaltung wird ermächtigt, für das Verhalten auf den Friedhöfen insbesondere bei Beisetzungen besondere Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

§ 33

  1. 1. Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Stade in Kraft.
  1. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Fredenbeck vom 04.11.1997 außer Kraft.

Samtgemeinde Fredenbeck

Ralf Handelsmann Samtgemeindebürgermeister

Lesefassung

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Anhang zu § 22 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

I. Gestaltung der Grabstätten

1. Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise angelegt und unterhalten werden.

2. Beim Bepflanzen darf die Größe der Grabstätte nicht überschritten werden.

3. Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten nicht gestört werden. Wird dies nicht beachtet oder wachsen die Pflanzen über die Grabstätten hinaus, so ist die Friedhofsverwaltung nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung der Beeinträchtigung berechtigt, die Anpflanzungen zurückzuschneiden oder zu beseitigen. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte im Wege der Ersatzvornahme zu tragen.

4. Hohe Grabhügel sind zu vermeiden, weil eine harmonische Gesamtentwicklung der Grabfelder und eine gute gärtnerische Gestaltung der Grabstätten dadurch gestört werden. Um die einzelnen Grabstellen anzudeuten, genügt es, flache Hügel anzulegen, die mit kriechenden dauergrünen Gewächsen und niedrigen Blumen bepflanzt werden können. Der Grabhügel soll die Höhe von 20 cm nicht überschreiten.

5. Die Grabstätten oder die Grabstellen sollen nur dann mit festem Material eingefasst werden, wenn dies wegen der Beschaffenheit des Bodens notwendig ist. Einfassungen aus Beton oder Zement sind zu vermeiden.

6. Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe u. ä. sind nicht zulässig.

7. Sind ausnahmsweise Grabstätten mit Grabplatten abgedeckt, so ist der Pflanzenschmuck auf die freien Teile des Grabes zu beschränken.

8. Der Grabschmuck soll nur aus natürlichen Pflanzen und Blumen bestehen.

9. Behälter für Schnittblumen sind entweder unauffällig aufzustellen oder in die Erde einzulassen. Blechdosen, Einkochgläser, Flaschen u. ä. sollen für die Aufnahme von Schnittblumen nicht verwandt werden, mindestens jedoch unsichtbar sein.

  1. 10. Bänke und Stühle auf oder neben Grabstätten stören in der Regel das Friedhofsbild. Die Friedhofsverwaltung kann in besonders gelagerten Einzelfällen jedoch die Aufstellung von Bänken genehmigen. Die Bänke sind klein zu halten und unauffällig zu gestalten.
  1. 11. Dem Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet, Bäume, große Sträucher und Hecken ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung zu beseitigen, weil durch solche Maßnahmen das Gesamtbild des Friedhofes gestört werden kann.

Lesefassung

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Fredenbeck

  1. 12. Es ist nicht gestattet auf den Wahlgräbern Einfriedigungen (z.B. Drahtzäune) zur Abgrenzung zu errichten.

Zur Abgrenzung werden von der Friedhofsverwaltung lebende Hecken gepflanzt. Dies gilt nicht für die Seite zum Weg. Eine Ausnahme gilt für den Friedhof Groß Aspe, hier werden zwischen den Gräbern Kantensteine gesetzt.

  1. 13. Die Verwendung von Kunststoffen in Blumengebinden, Kränzen und Kranzunterlagen sowie die Verwendung von Kunststoffbehältern, wie sie in der Pflanzenzucht Verwendung finden, sind nicht zulässig. Bei Kränzen gilt das Kunststoffverbot auch für Verarbeitungsteile wie Bindematerial, Schutzbänder und Blumen.

Auf dem Friedhof sind Abfälle in den aufgestellten Behältern getrennt zu sammeln:

a) Kompostierbare Abfälle:

Blumen, Blumenerde, Reisig, Blätter, Strauch- und Rasenschnitt

b) Nicht kompostierbare Abfälle:

Problemstoffe wie Dünger, Pflanzen- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Reinigungs- und Putzmittel sowie andere Schadstoffe dürfen auf dem Friedhof nicht abgelagert werden.

Altpapier und Glasabfälle sind grundsätzlich in den im Gemeindegebiet aufgestellten, dafür vorgesehenen Containern zu entsorgen.

II. Gestaltung der Grabmale

1. Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder die Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören. Sie dürfen sich ferner in ihrer Gestaltung nicht gegen den christlichen Glauben richten.

2. Werkstattbezeichnungen sind nur an der Seite oder der Rückseite des Grabmales unten und in unauffälliger Weise gestattet.

Bei der Größe der Grabmale ist auf die Größe der Grabstätte Rücksicht zu nehmen. Unverhältnismäßig große Grabmale sind zu vermeiden.

3. Das einzelne Grabmal soll sich harmonisch in das Gesamtbild eingliedern. Benachbarte Grabmale sollen nach Form und Farbe aufeinander abgestimmt werden, damit ein ruhiger Eindruck der Grabfelder und des gesamten Friedhofes entsteht.

4. Damit eine einheitliche Raumwirkung der Grabfelder mit Reihengräbern erreicht wird, sind die Grabmale in der Regel unter Augenhöhe zu halten.

5. Das Grabmal erhält seinen Wert und seine Wirkung

Lesefassung

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Fredenbeck

a) durch gute und werkgerechte Bearbeitung des Werkstoffes,

b) durch schöne Form,

c) durch gute Fassung des Textes, der das Andenken des Toten würdig bewahren soll,

d) durch gute Schriftform und Schriftverteilung.

6. Bei schlichtem und unaufdringlichem Werkstoff wirken die Bearbeitung und die Schrift klarer und schöner. Deshalb sollen alle in der Farbe auffallenden und unruhigen Gesteinsarten vermieden werden. Die Bearbeitung und die Schrift sind der Gesteinsart anzupassen. Die Grabmale sollen in der Regel auf allen Seiten einheitlich bearbeitet sein.

7. Grabmale auf Reihengrabstätten sollen möglichst aus einem Stück hergestellt und sockellos aufgestellt werden. Bei Wahlgrabstätten sollen Grabmale möglichst nur dann einen Sockel haben, wenn dies wegen der Art des Grabmales nötig ist.

8. Kunststeine sind auf ihrer Oberfläche steinmetzmäßig zu behandeln.

9. Nicht gestattet sind a) Grabmale aus gegossener oder nicht gemäß Nr. 9 behandelten Zementmasse,

b) Grabmale aus Terrazzo, Glas, Porzellan, Emaille, Blech oder ähnlichem Material,

c) Grabmale mit Anstrich.