Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2021 (Friedhofsgebührenordnung vom 03.05.2021, zuletzt geändert durch 4. Änderung, gültig ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
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Städtische Friedhofsgebührenordnung der Hansestadt Buxtehude vom 03.05.2021, zuletzt geändert durch die 4. Änderung (gültig ab 01.01.2025)
Städtische Friedhofsgebührenordnung der Hansestadt Buxtehude Aufgrund des § 13 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Nds. BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. S. 134) i.V.m. den §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.02.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr.9) sowie der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589) hat der Rat der Hansestadt Buxtehude am 12.12.2024 die 4. Änderung der städtischen Friedhofsgebührenordnung vom 03. Mai 2021 beschlossen:
§ 1 – Gebührenpflicht
(1) Die Hansestadt Buxtehude erhebt für die Benutzung der städtischen Friedhöfe, ihrer Einrichtungen und Anlagen sowie für besondere Leistungen Gebühren nach den Vorschriften dieser Satzung. (2) Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Friedhofsträger entstanden sind. (3) Die Hansestadt Buxtehude hat den Eigenbetrieb Städtische Betriebe Buxtehude mit der Durchführung der Aufgaben nach dieser Satzung beauftragt.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet
- 1. der Nutzungsberechtigte,
- 2. der jeweilige Antragsteller beziehungsweise Auftraggeber einer gebührenpflichtigen Leistung i.S.d. § 4,
- 3. der Bestattungspflichtige i.S.d. § 8 Abs. 3 NBestattG. (2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Gebühr und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme des Friedhofes, seiner Einrichtungen und Anlagen sowie durch die Erfüllung eines Gebührentatbestandes nach § 4. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig und zahlbar. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsverfahren beigetrieben.
§ 4 – Gebührentarif
1 Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
Die Gebühr für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten beinhaltet auch die laufende Unterhaltung der Friedhofsanlagen für die Dauer der Ruhe-bzw. Nutzungszeit. Reihengräber
- 1.1. Anonymes Sarggrab 2.695,00 €
- 1.2. Anonymes Urnengrab 1.065,00 €
- 1.3. Schlichtgrab 2.899,00 €
- 1.4. Urnenschlichtgrab 1.269,00 €
Wahlgräber
- 1.5. Kindergrab (Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 836,00 €
- 1.6. Wahlgrabstelle 1.829,00 €
- 1.7. Pflegeleichte Wahlgrabstelle mit kleinerer Pflanzfläche 2.797,00 € (entspricht einer Pflanzfläche von 1,00 m x 1,00 m)
- 1.8. Parkartige- und Sondergrabstelle (P&S) 2.389,00 €
- 1.9. Pflegeleichte P&S mit kleinerer Pflanzfläche 3.357,00 € (entspricht einer Pflanzfläche von 1,50 m x1,50 m) 1.10 Urnenwahlgrab, je Stätte 1.519,00 € 1.11 Urnenwahlgrab unter Bäumen inkl. Namensplatte auf Gemeinschaftsgrabmal 1.602,00 € 1.12 Urnenwahlgrab „Hüterin der Zeit“ inkl. Einfassung 2.599,00 € 1.13 Urnenstele, je Kammer 4.706,00 € 1.14 Urnenkubus, je Kammer 5.231,00 €
1.15 Zubestattung einer Urne in ein Wahlgrab 556,00 € 2 Gebühr für die Verlängerung von Nutzungsrechten
- 2.1. Kindergrab (Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) je Jahr 41,80 €
- 2.2. Wahlgrabstelle je Jahr 73,16 €
- 2.3. Pflegeleichte Wahlgrabstelle mit kleinerer Pflanzfläche je Jahr 111,88 €
- 2.4. Parkartige- und Sondergrabstelle (P&S) je Jahr 95,56 €
- 2.5. Pflegeleichte P&S mit kleinerer Pflanzfläche je Jahr 134,28 €
- 2.6. Urnenwahlgrab, je Stätte, je Jahr 60,76 €
- 2.7. Urnenwahlgrab unter Bäumen je Jahr 64,08 €
- 2.8. Urnenwahlgrab „Hüterin der Zeit“ je Jahr 103,96 €
- 2.9. Urnenstele, je Kammer, je Jahr 188,24 € Urnenkubus, je Kammer, je Jahr 209,24 €
3 Bestattungsgebühren
Die Bestattungsgebühr für Erdbeisetzungen beinhaltet neben der Bestattung auch die Grabbereitung (Ausheben und Verfüllen der Grabstelle, Herrichten der Grabstelle und Auflegen der Kränze nach erfolgter Bestattung).
Die Bestattungsgebühr für die Urnenbeisetzung in eine Urnenwandkammer (Kubus und Stele) beinhaltet das Öffnen und Schließen der Kammer, dass Ablegen der Kränze und das Abnehmen und wieder Anbringen der Grabplatte für die Beschriftung.
Reihengräber
- 3.1. Sargbestattung (Schlichtgrab) 1.129,00 €
- 3.2. Anonyme Sargbestattung 1.045,00 €
- 3.3. Urnenbeisetzung (Urnenschlichtgrab) 376,00 €
- 3.4. Anonyme Urnenbeisetzung 209,00 €
Wahlgräber
- 3.5. Sargbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) 460,00 €
- 3.6. Sargbestattung Wahlgrab 1.338,00 €
- 3.7. Sargbestattung P&S 1.171,00 €
- 3.8. Urnenbeisetzung Wahlgrab 418,00 €
- 3.9. Urnenbeisetzung unter Bäumen 334,00 € 3.10 Urne in Urnenwandkammer (Kubus und Stele) 334,00 €
Für Bestattungen an Wochenendterminen (Samstag) wird auf die vorstehenden Tarife ein Zuschlag in Höhe von 30 % erhoben. 4 Gebühren für Ausbettungen (für Umbettungen)
Die Gebühr für die Ausbettung beinhaltet das Öffnen und Schließen der Grabstätte. Umbettungen erfolgen über ein Bestattungsinstitut (§ 11 Abs. 5 Friedhofssatzung).
Für eine erneute Bestattung auf den Friedhöfen der Hansestadt Buxtehude wird zusätzlich die entsprechende Grabnutzungsgebühr und Bestattungsgebühr erhoben.
- 4.1. Sarg (Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres) 2.258,00 €
- 4.2. Urne 292,00 €
5 Gebühren für die Nutzung der Friedhofskapelle
Die Nutzungsgebühr fällt je Nutzung der entsprechenden Räumlichkeiten an.
- 5.1. Nutzung Trauerhalle für die Trauerfeier 305,00 €
- 5.2. Nutzung Abschiedsraum (kleiner Raum) 43,00 €
- 5.3. Nutzung Kühlraum (Kapelle Waldfriedhof) je Tag 27,00 €
Für die Benutzung der Friedhofskapelle an Wochenendterminen (Samstag) wird ein Zuschlag auf die vorstehenden Tarife 5.1 und 5.2 in Höhe von 30 % erhoben.
6 Verwaltungsgebühren
- 6.1. Erteilung von Zweitausfertigungen / Ausfertigung einer Ersatzurkunde über das Grabnutzungsrecht 14,00 €
- 6.2. Übertragung des Nutzungsrechts 43,00 €
- 6.3. Versendung einer Urne 103,00 € 7 Gebühren für die Zulassung von Grabmalen sowie Abdeckplatten und Einfassungen
- 7.1. Genehmigung von Grabmalen ohne Erfordernis der Standsicherheit, Abdeckplatten und Einfassungen je Antrag 43,00 €
- 7.2. Genehmigung von Grabmalen inkl. Standsicherheitsprüfung (für die Laufzeit der 1. Nutzungsfrist) Je Antrag 68,00 €
- 7.3. Gebühr für die Standsicherheitsprüfung bei Verlängerung der Nutzungszeit je Jahr 1,00 €
8 Sonstige Gebühren
- 8.1. Grabräumung Die Grabräumung beinhaltet das Abräumen der Grabsteine, Einfassungen und Grabbeete sowie das Beseitigen der Fundamente. Sie erfolgt grundsätzlich über die Nutzungsberechtigten. Erfolgt die Grabräumung über die Friedhofsmitarbeiter, werden folgende Gebühren fällig:
Räumung Sargwahlgrab, je 1. Stelle 278,00 € Räumung Sargwahlgrab, je weitere Stelle 222,00 € Räumung pflegeleichtes Wahlgrab, je 1. Stelle 195,00 € Räumung pflegeleichtes Wahlgrab, je weitere Stelle 139,00 € Räumung Parkartige- und Sondergrabstelle, je 1. Stelle 250,00 € Räumung Parkartige- und Sondergrabstelle, je weitere Stelle 222,00 € Räumung pflegeleichte Park- und Sondergrabstelle, je 1. Stelle 222,00 € Räumung pflegeleichte Park- und Sondergrabstelle, je weitere Stelle 139,00 € Räumung Urnenwahlgrabstätte 139,00 €
Die Grabräumung der (Urnen-)Schlichtgrabstellen, der Urnenwahlgrabstellen unter Bäumen und der Urnenkuben/Urnenstelen erfolgt über die Friedhofsmitarbeiter. Sie beinhaltet das Entfernen und Entsorgen der Verschlussplatte, das Reinigen der Kammer und die abschließende Verbringung der Aschen in die Erde. Hierfür werden folgende Gebühren fällig:
Räumung (Urnen-)Schlichtgrab / Baumgrab 27,00 €
Urnenkubus / Urnenstele, je Kammer inkl. abschließender Verbringung der Asche 259,00 € 8.2 Sonstiges Gebühr für Platzhalterplatte (Urnenwahlgrab unter Bäumen) inkl. Anbringung 259,00 € Für das Entfernen von Grabzubehör durch die Hansestadt Buxtehude zur Durchführung einer Bestattung gem. § 9 Absatz 3 der Friedhofssatzung, wird der erforderliche Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt. Bei der Berechnung werden die aktuell kalkulierten Stundensätze der Städtischen Betriebe Buxtehude zugrunde gelegt. Der bei der Grabmalgenehmigung entstandene Mehraufwand gem. § 17 Absatz 5 der Friedhofssatzung wird in Rechnung gestellt. Bei der Berechnung werden die aktuell kalkulierten Stundensätze der Städtischen Betriebe Buxtehude zugrunde gelegt. Der bei der Sicherung von Grabmalen mit mangelnder Standsicherheit entstandene Mehraufwand gem. § 22 Absatz 2 der Friedhofssatzung wird in Rechnung gestellt. Bei der Berechnung werden die aktuell kalkulierten Stundensätze der Städtischen Betriebe Buxtehude zugrunde gelegt.
Der bei der Herrichtung vernachlässigter Grabstätten entstandene Mehraufwand gem. § 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung wird in Rechnung gestellt. Bei der Berechnung werden die aktuell kalkulierten Stundensätze der Städtischen Betriebe Buxtehude zugrunde gelegt.
§ 5 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.06.2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 01. Januar 1988 in der zuletzt gültigen Fassung außer Kraft.
Buxtehude, den 03.05.2021
Hansestadt Buxtehude Die Bürgermeisterin L.S. gez. Katja Oldenburg-Schmidt 1. Änderung der Friedhofsgebührenordnung Die Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Buxtehude, 22. November 2021 L.S. Oldenburg-Schmidt Bürgermeisterin
- 2. Änderung der Friedhofsgebührenordnung Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Buxtehude, 16. Dezember 2022 L.S. Oldenburg-Schmidt Bürgermeisterin
- 3. Änderung der Friedhofsgebührenordnung Die Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Buxtehude, 15. Dezember 2023 L.S. Oldenburg-Schmidt Bürgermeisterin
- 4. Änderung der Friedhofsgebührenordnung Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Buxtehude, 12.12. 2024 L.S. Oldenburg-Schmidt Bürgermeisterin
2. Friedhofssatzung Stand: 2021 (Friedhofssatzung vom 21.04.2021, zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung, Stand: 01.11.2024) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Hansestadt Buxtehude vom 21.04.2021, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung (Stand: 01.11.2024)
Friedhofssatzung 7-06
S a t z u n g
der Hansestadt Buxtehude über die städtischen Friedhöfe
(Friedhofssatzung)
Erlass und Änderungen der Satzung
| Beschluss vom | Genehmigung vom | Veröffentlichung am | Inkrafttreten am | |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 21.04.2021 | 12.05.2021 | 01.06.2021 | |
| 1. Änderung | 27.04.2023 | 01.06.2023 | 01.06.2023 | |
| 2. Änderung | 30.09.2024 | 24.10.2024 | 01.11.2024 |
Friedhofssatzung 7-06
Satzung über städtische Friedhöfe
der Hansestadt Buxtehude vom 21. April 2021
Aufgrund des § 13a des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Nds. BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 134) i.V.m. den §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 111) hat der Rat der Hansestadt Buxtehude am ... die 2. Änderung der Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 -Geltungsbereich
§ 2 -Friedhofszweck
§ 3 -Begrifflichkeiten
§ 4 -Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 -Öffnungszeiten
§ 6 -Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 -Dienstleitungserbringer
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 -Allgemeines
§ 9 - Ausheben der Gräber
§ 10 - Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 11 -Ruhezeit
§ 12 -Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 13 -Allgemeines
Friedhofssatzung 7 -06
§ 14 -Reihengräberstätten
§ 15 –Wahlgrabstätten
V. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 16 - Zulässige Materialien und Größen von Grabmalen
§ 17 - Grabeinfassungen und Grabplatten für Urnengrabstätten
§ 17a - Grababdeckung
§ 18 - Zustimmungserfordernis nach TA-Grabmal
§ 19 - Verwendung von Natursteinen
§ 20 - Anlieferung von Grabmalen
§ 21 - Standsicherheit von Grabmalen
§ 22 - Unterhaltung von Grabmalen
§ 23 - Entfernung von Grabmalen
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 24 - Allgemeines
§ 25 - Besondere Gestaltungsvorschriften
§ 26 - Vernachlässigung
VII. Leichenhalle, Abschiednahmen und Trauerfeiern
§ 27 - Benutzung der Leichenhalle
§ 28 - Abschiednahmen und Trauerfeiern
VIII. Schlussvorschriften
§ 29 - Alte Rechte
§ 30 - Haftung
§ 31 - Gebühren
§ 32 - Ordnungswidrigkeiten
§ 33 - Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung
§ 34 - Inkrafttreten
Friedhofssatzung 7-06
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Hansestadt Buxtehude gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
- 1. Waldfriedhof am Heitmanns Weg
- 2. Friedhof Eilendorf/Immenbeck
- 3. Friedhof Ottensen
- 4. Friedhof an der Stader Straße
- 5. Friedhof am Mühlenweg (2) Auf dem Friedhof an der Stader Straße und auf dem Friedhof am Mühlenweg dürfen Grabstätten nicht mehr belegt werden. Die Nutzungsrechte an den Wahlgrabstätten dieser Friedhöfe werden nicht mehr verlängert. (3) Die Hansestadt Buxtehude hat den Eigenbetrieb Städtische Betriebe Buxtehude mit der Durchführung der Aufgaben nach dieser Satzung beauftragt.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtungen der Hansestadt Buxtehude. Sie dienen der Bestattung sowie der Trauerverarbeitung und dem Andenken verstorbener Personen. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen im Sinne des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes (NBestattG). (2) Der Waldfriedhof am Heitmanns Weg dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Hansestadt Buxtehude waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. (3) Auf dem Friedhof Eilendorf / Immenbeck sollen nur Personen bestattet werden, die bei ihrem Ableben Einwohner der Ortschaften Eilendorf, Immenbeck, Ketzendorf oder Ovelgönne waren oder dort ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte hatten. Friedhofssatzung 7-06
(4) Auf dem Friedhof Ottensen sollen nur Personen bestattet werden, die bei ihrem Ableben Einwohner der Ortschaft Ottensen waren oder dort ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte hatten. (5) Einen Anspruch auf Bestattung auf den Friedhöfen der Hansestadt Buxtehude haben deren Einwohner; die Bestattung anderer Personen kann im Einzelfall von der Hansestadt Buxtehude zugelassen werden. (6) Tierbestattungen sind nicht zulässig. (7) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische sowie soziale Funktionen und dienen der Erholung.
§ 3
Begrifflichkeiten
1. Bestattung
Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung.
2. Beisetzung
Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet.
3. Grabstelle/Grabstätte
Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.
4. Nutzungsberechtigte Person
Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.
5. Nutzungszeit
Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.
6. Ruhezeit
Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf. Näheres regelt § 11. Friedhofssatzung 7-06
- 7. Wahlgrab
Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch Größe, bevorzugte Lage und längere Nutzbarkeit von Reihengrabstätten und bietet die Möglichkeit zur Errichtung größerer Grabdenkmäler.
§ 4
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen. (3) Die Hansestadt Buxtehude kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Hansestadt Buxtehude kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II.
Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der von der Hansestadt Buxtehude festgesetzten und an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Hansestadt Buxtehude kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof Friedhofssatzung 7-06
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Mit Leichen und Aschen ist auf dem Friedhof entsprechend der Würde der oder des Verstorbenen zu verfahren. Auf das Empfinden der Hinterbliebenen ist Rücksicht zu nehmen. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten, wie Rollschuhen und Inlineskatern, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen, zu befahren,
- 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, zu verkaufen sowie Dienstleistungen anzubieten,
- 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten durchzuführen,
- 4. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten,
- 5. Druckschriften und andere Datenträger zu verteilen, ausgenommen solche, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- 6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen und in anderen als in den für die jeweilige Abfallart vorgesehenen Behälter abzulagern,
- 7. den Friedhof und seine Einrichtung und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
- 8. zu lärmen und zu spielen, auf Rasenflächen zu lagern, abgesehen von Bestattungen Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,
- 9. Tiere, ausgenommen Hunde, mitzubringen. Hunde, die keine Blindenhunde sind, sind an der kurzen Leine zu führen, gegebenenfalls anfallender Hundekot ist von dem Hundeführer zu entfernen. Die Hansestadt Buxtehude kann Ausnahmen durch Erlaubniserteilung zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Der Transport von Leichen zu den Friedhofskapellen sowie Fahrten des Friedhofspersonals sind von dem Verbot nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ausgenommen. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die zwei Tage vorher bei der Hansestadt zu beantragen ist.
§ 7
Dienstleistungserbringer
(1) Dienstleistungserbringer, wie Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und Bestatter haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten. (2) Gewerblich tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind. Friedhofssatzung 7-06
(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Hansestadt Buxtehude auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer trotz vorheriger Mahnung gegen geltende Friedhofsbestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie niemanden behindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber der Hansestadt Buxtehude für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
III.
Bestattungsvorschriften
§ 8
Allgemeines
(1) Die Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Hansestadt Buxtehude gemäß des zur Verfügung gestellten Vordrucks anzumelden, spätestens jedoch zwei Arbeitstage vor dem Bestattungstermin. Samstage sowie Sonn- und Feiertage sind keine Arbeitstage. (2) Die Hansestadt Buxtehude setzt Ort, Tag und Zeit der Bestattung fest. An Sonn- und Feiertagen und Samstagen werden keine Bestattungen durchgeführt. Ausnahmen können von der Hansestadt Buxtehude auf Antrag und nach Maßgabe der Gebührenordnung zugelassen werden. (3) Mit der Bestattung sind Bestattungsunternehmen zu beauftragen. Dies gilt nicht für anonyme Urnenbestattungen. (4) Bei der Anmeldung ist der mit der Bestattung Beauftragte zu benennen und der Vordruck vollständig auszufüllen. Die erforderlichen Unterlagen nach § 9 Absatz 3 Nds. BestattG sind im Original beizufügen.
§ 9
Ausheben der Gräber
Friedhofssatzung 7-06
(1) Die Gräber werden von der Hansestadt Buxtehude ausgehoben und wieder zugefüllt. Vorhandener Sargschmuck verbleibt dabei auf dem Sarg und wird mit in der Gruft verfüllt, sofern nicht der mit der Bestattung Beauftragte die Abnahme des Sargschmuckes vor Versenken des Sarges veranlasst. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges ohne Erdhügel mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Sofern es für die Bestattung erforderlich ist, sind Grabmale, bauliche Anlagen, Bepflanzungen und ähnliches vor dem Ausheben des Grabes durch den Nutzungsberechtigten der Grabstätte auf seine Kosten zu entfernen sowie gegebenenfalls zwischenzulagern und umzusetzen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach und muss beim Ausheben des Grabes das Grabzubehör von der Hansestadt Buxtehude entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten vom Nutzungsberechtigten gem. Friedhofsgebührenordnung zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung herausgenommener Pflanzen, baulicher Anlagen und ähnlichem besteht nicht. (4) Wenn bei einer Bestattung Grabmale, bauliche Anlagen, Bepflanzungen oder ähnliches von einer benachbarten Grabstätte vorübergehend entfernt werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte, der die Bestattung in Auftrag gibt, die entstehenden Kosten zu tragen.
§ 10
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Särge müssen so festgelegt und abgedichtet sein, dass ein Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und Verwesungsstörungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material wie Vollholz erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke, Zusätze und Stoffe enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör, Sargabdichtungen und -ausstattung. Auch Überurnen, die in die Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Die Kleidung der Leiche darf nur aus leicht zersetzbarem Material bestehen, zum Beispiel Papierstoff und Naturtextilien. (2) Die Särge dürfen nicht länger als 2,00 m, nicht breiter als 0,75 m und nicht höher als 0,75 m sein (Normalgröße). Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Hansestadt Buxtehude bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Kindersärge für Totgeburten sowie Lebendgeburten bis zu einem Monat dürfen maximal 0,60 m, Kindersärge für verstorbene Kinder bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres dürfen maximal 1,20 m lang sein. (3) Für eine Urnenbeisetzung ist eine den Vorschriften entsprechende Aschenkapsel zu verwenden. In Urnenwahlgräbern dürfen Überurnen bis zu einer Größe von 0,23 m x 0,32 m und bis zu einem Gewicht von 1,5 kg verwendet werden. (4) Werden der oder dem Verstorbenen Grabbeigaben mitgegeben, haftet die Friedhofsverwaltung nicht bei Beschädigung oder Verlust. Friedhofssatzung 7 -06
(5) Särge und Urnen dürfen nur nach Anmeldung und Genehmigung angeliefert werden. Die Zusendung der erforderlichen Unterlagen und die Anmeldung der Anlieferung haben so zu erfolgen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen für die Beisetzung von Särgen und Urnen gemäß § 9 Absatz 2 Nds. BestattG eingehalten werden.
§ 11
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr 20 Jahre. (2) Die Dauer der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
§ 12
Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Vor Ablauf der Ruhezeiten dürfen Leichen und Aschen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die Totenfürsorgeberechtigten mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten. (4) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind außer im Falle einer Entwidmung des Friedhofs (§ 4 Absatz 4) unzulässig. (5) Alle Umbettungen werden nach Genehmigung der Hansestadt Buxtehude von einem Bestattungsinstitut durchgeführt. Die Hansestadt Buxtehude bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Schäden, die durch eine Umbettung an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, sind vom Antragsteller zu ersetzen. (7) § 9 Absatz 3 gilt für den Antragsteller entsprechend. (8) Die Wiederausgrabung von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken ist nur im Fall einer behördlichen oder richterlichen Anordnung zulässig.
IV.
Grabstätten
§ 13
Allgemeines
Friedhofssatzung 7-06
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Reihengrabstätten Dazu gehören:
- a) Reihengrabstätten für Erdbeisetzungen, einschließlich Kinderreihengrabstätte
- b) Schlichtgrabstätten für Erdbeisetzungen
- c) anonyme Grabfelder für Erdbeisetzungen
- d) Urnenreihengrabstätten
- e) Urnenschlichtgrabstätten
- f) anonyme Urnengrabstätten
- 2. Wahlgrabstätten Dazu gehören:
- a) Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen
- b) Urnenwahlgrabstätten auf Grabfeldern, in Urnenstelen, in Urnenkuben sowie unter Bäumen
- c) Parkartige- und Sondergrabstätten (3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Hansestadt Buxtehude auf Antrag verliehen. Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. (4) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird.
§ 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen oder Aschebeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. (2) Es werden eingerichtet:
- 1. Reihengrabstätten für Erdbeisetzungen für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr. Sie sind 1,20 m lang und 1,00 m breit.
- 2. Reihengrabstätten für Erdbeisetzungen für Verstorbene nach Vollendung des fünften Lebensjahres. Sie sind 2,50 m lang und 1,25 breit.
- 3. Urnenreihengrabstätten sind 0,50 m x 0,50 m groß. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bzw. eine Asche beigesetzt werden. Friedhofssatzung 7-06
(4) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte kann nicht verlängert werden. Eine Ausnahme kann für Gräber von Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr gemacht werden, welche sich im hierfür angelegten Bereich der Kindergrabstätten befinden. (5) Der Erwerber einer Reihengrabstätte ist der Nutzungsberechtigte. Er hat das Recht und die Pflicht, die Grabstätte nach den Vorschriften dieser Satzung bis zum Ablauf der Ruhezeit zu nutzen und zu gestalten. (6) Schlichtgrabstätten sind Reihengrabstätten für Erdbeisetzungen oder Aschebeisetzungen ohne Pflanzfläche, die sich aus dem Rasengrund erheben. Auf Schlichtgrabstätten ist lediglich das Einlassen einer ebenerdigen Grabplatte zulässig. (7) Anonyme Grabstätten sind Reihengrabstätten für Erdbeisetzung oder Aschebeisetzungen ohne individuelle Kennzeichnung. Unterlagen über anonyme Beisetzungen sind nur der Hansestadt Buxtehude zugänglich. Auskünfte an Dritte dürfen unbeschadet gesetzlicher Vorschriften nicht erteilt werden. (8) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen oder Aschebeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Verlängerung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur in Fünf-Jahresintervallen für 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre möglich. Bei einer Verlängerung gibt es keine Teilung von mehrstelligen Grabstätten. Alternativ kann die Rückgabe der gesamten Grabstätte und Neuerwerb der gewünschten Grabstelle für 25 Jahre erfolgen. (2) Die Hansestadt Buxtehude kann den Erwerb und die Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs nach § 3 beabsichtigt ist. (3) Es werden folgende Arten von Wahlgrabstätten eingerichtet:
- 1. Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungen Es gibt ein- und mehrstellige Grabstätten. Grundsätzlich werden pro Grabstelle nur ein Sarg oder eine Urne beigesetzt. Die Zubestattung einer Urne gegen Entrichtung einer Zubestattungsgebühr gem. Friedhofsgebührenordnung ist möglich. Die Grabstelle hat je nach Lage eine Größe von ca. 2,50 m x 1,25 m (L x B).
- 2. Urnenwahlgrabstätte auf einem Grabfeld Es gibt mehrstellige Grabstätten. Grundsätzlich werden pro Grabstelle bis zu zwei Urnen beigesetzt. Die Zubestattung von bis zu zwei Urnen gegen Entrichtung einer Zubestattungsgebühr gem. Friedhofsgebührenordnung ist möglich. Die Grabstelle hat je nach Lage eine Größe von ca. 1,00 m x 1,00 m.
- 3. Urnenwahlgrabstätte in Urnenstelen Friedhofssatzung 7-06
In einer Grabkammer einer Urnenstele werden grundsätzlich bis zu zwei Urnen eingestellt. Die Zubestattung einer Urne gegen Entrichtung einer Zubestattungsgebühr gem. Friedhofsgebührenordnung ist möglich. Das Nutzungsrecht wird je Grabkammer verliehen. Die Grabkammer in einer Urnenstele hat eine Größe von 30 cm x 44 cm x 30 cm (L x B X H).
Für die Ablage von Grabschmuck ist eine Gemeinschaftsablagefläche vorhanden.
- 4. Urnenwahlgrabstätte in Urnenkuben
In einer Grabkammer eines Urnenkubus dürfen bis zu zwei Urnen eingestellt werden. Das Nutzungsrecht wird je Grabkammer verliehen. Die Grabkammer in einem Urnenkubus hat eine Größe von 35 cm x 35 cm x 35 cm (L x B x H). Für die Ablage von Grabschmuck ist eine Gemeinschaftsablagefläche vorhanden.
- 5. Urnenwahlgrabstätte unter Bäumen
Es darf eine Urne beigesetzt werden. Der Durchmesser der beigesetzten Urne darf höchstens 24 cm und die Höhe höchstens 28 cm betragen. Für die Ablage von Grabschmuck ist eine Gemeinschaftsablagefläche vorhanden.
- 6. Urnenwahlgrabstätte „Hüterin der Zeit“
Es ist eine zweistellige Grabstätte. Pro Grabstelle darf nur eine Urne beigesetzt werden. Die Urnengrabstätte hat eine Größe von 65 cm x 100 cm (L x B)
- 7. Parkartige- und Sondergrabstätten
Es gibt ein- und mehrstellige Grabstätten. Grundsätzlich werden pro Grabstelle entweder eine Erdbeisetzung oder eine Urnenbeisetzung vorgenommen. Die Zubestattung von bis zu zwei Urnen gegen Entrichtung einer Zubestattungsgebühr gem. Friedhofsgebührenordnung ist möglich.
Die Grabstelle hat je nach Lage eine Größe von ca. 3,00 m x 1,50 m (L x B).
(4) Der Erwerber ist der Nutzungsberechtigte der Wahlgrabstätte. Das Nutzungsrecht kann nur von einer natürlichen Person erworben werden. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen zu entscheiden und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte nach den Vorgaben dieser Satzung zu bestimmen. (5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Die Wahlgrabstätte ist spätestens drei Monate nach Erwerb des Nutzungsrechts zu unterhalten und gärtnerisch anzulegen; dies gilt auch dann, wenn bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Grabstelle belegt ist. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn sie nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt wird. (6) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr. (7) Beisetzungen dürfen in einer Wahlgrabstätte nur dann stattfinden, wenn die vorgeschriebene Ruhezeit (§ 11) die Dauer des Nutzungsrechts nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (8) In einer Wahlgrabstätte können der Erwerber des Nutzungsrechtes, sowie weitere vom Nutzungsrechtsinhaber bestimmte Personen beigesetzt werden. Friedhofssatzung 7-06
(9) Wird bis zu seinem Ableben keine Regelung über die Nachfolge des Nutzungsberechtigten getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- 1. auf den überlebenden Ehegatten/ Ehegattin oder die eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
- 2. auf die ehelichen oder nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder
- 3. auf die Stiefkinder
- 4. auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter
- 5. auf die Eltern
- 6. auf die Geschwister
- 7. auf die Stiefgeschwister
- 8. auf die nicht unter die Nummern 1 bis 7 fallenden Erben. Innerhalb der Nummern 2 bis 4 und 6 bis 8 wird die jeweils älteste Person Nutzungsberechtigter. Sind keine Personen nach Satz 2 vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch von einer anderen Person übernommen werden. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keine der in diesem Absatz genannten Personen innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung des Nutzungsberechtigten übernimmt. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht jederzeit übertragen. Für die Wirksamkeit bedarf es dazu der vorherigen Zustimmung der Hansestadt Buxtehude und der betroffenen Person. Der neue Nutzungsberechtigte erhält eine Urkunde ausgestellt. (11) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit (§ 11) verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte nicht für einzelne Grabstellen möglich; eine Rückerstattung bereits gezahlter Gebühren ist ausgeschlossen. (13) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich hingewiesen. Falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, wird er durch eine öffentliche Bekanntmachung und einen Hinweis für die Dauer von zwölf Monaten auf der Grabstätte darauf hingewiesen.
V.
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
Friedhofssatzung 7-06
§ 16
Zulässige Materialien und Größen von Grabmalen
(1) Auf den Friedhöfen dürfen nur solche Grabmale errichtet werden, die sich in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen. (2) Für Grabmale dürfen nur beständige Naturmaterialien wie Holz, Metall, Glas, Beton oder Naturstein verwendet werden. (3) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (4) Die stehenden und liegenden Grabmale aus Naturstein und Beton müssen in ihrer Größe den Festlegungen der als Anlage 1 beigefügten Tabelle entsprechen. Stehende Grabmale dürfen mit einem Sockel versehen werden. Dieser darf die Graboberfläche nicht mehr als 15 cm überragen. (5) Die Gestaltung und Größe von Grabmalen aus Holz, Metall und Glas wird im Einzelfall geprüft. Die mit der Prüfung verbundenen Mehrkosten trägt der Antragsteller. (6) Soweit es die Hansestadt Buxtehude unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 4 und 5 zulassen, sofern sie nicht störend wirken oder den Anstaltszweck gefährden. Dies gilt auch für sonstige bauliche Anlagen, wie z.B. mit dem Erdboden verbundene Grabeinfassungen.
§ 17
Grabeinfassungen und Grabplatten für Urnengrabstätten
(1) Für die Urnenwahlgrabstätten auf dem Grabfeld „Hüterin der Zeit“ ist eine Grabeinfassung vorgeschrieben, die durch die Hansestadt Buxtehude errichtet wird. Es stehen folgende Steinmaterialien zur Auswahl: Pandang Cristall G 603, Orion, Nero Impala Rustenburg und Halmstad original. (2) Die Grabplatten für die Wahlgrabstätten in Urnenkuben und in Urnenstelen werden von der Hansestadt Buxtehude zur Verfügung gestellt. Andere Grabplatten sind nicht zulässig. Die Grabplatten dürfen nur durch einen Fachbetrieb beschriftet werden. Es dürfen nur die Namen, Geburtsnamen, Vornamen sowie Geburts- und Sterbedaten der dort beigesetzten Verstorbenen aufgebracht werden. Die Beschriftung der Grabplatten für Urnenstelen muss vertieft in den Farben weiß bis hellgrau erfolgen. Für die Urnenkuben 1 bis 5 (Steinart: Nero Impala) darf die Beschriftung nur in vertiefter gotischer Blattgold-Schrift, für die Urnenkuben 6 bis 8 (Steinart: Multicolor Red) in Friedhofssatzung 7-06
vertiefter gotischer Schrift in den Farben weiß bis hellgrau nach einer Schriftmustervorlage, die von der Friedhofsverwaltung anzufordern ist, erfolgen. Weitere Gravuren und Ornamente sind unzulässig (betrifft nur die Urnenkuben 1 bis 5). Wird die Grabplatte unzulässig beschriftet, bemalt, beklebt oder beschädigt, hat der Nutzungsberechtigte die Entfernung und die Erneuerung der Grabplatte durch einen Fachbetrieb auf seine Kosten zu veranlassen.
(3) Das Gemeinschaftsgrabdenkmal für Urnenwahlgrabstätten unter Bäumen wird von der Hansestadt Buxtehude erstellt. Die Beschriftung der Grabplatten erfolgt einheitlich. Es wird nur der Vorname, der Nachname sowie das Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen aufgebracht. Die Beschaffung der Grabplatten, die Beschriftung und Anbringung veranlasst die Hansestadt Buxtehude. Die Reihenfolge und der Zeitpunkt der Anbringung der Grabplatten obliegen der Hansestadt Buxtehude.
§ 17 a
Grababdeckung
(1) Die mit luft- und wasserundurchlässigen Materialien abdeckbare Fläche einer Grabstätte für Sargbeisetzungen richtet sich auf dem Waldfriedhof Buxtehude nach den Bereichen A und B der Anlage 2. (2) Im Teilbereich A auf dem Waldfriedhof ist eine Grababdeckung bis zu 30 % der gesamten Grabstättenfläche zulässig. Stehende und liegende Grabmale und eine Grabeinfassung mit einer Breite von max. 10 cm sind ausgenommen. Die verbleibende Fläche ist gärtnerisch zu gestalten. (3) Im Teilbereich B auf dem Waldfriedhof ist eine Abdeckung der Grabstätte mit luft- und wasserundurchlässigen Materialien nicht zulässig. Stehende und liegende Grabmale und eine Grabeinfassung mit einer Breite von max. 10 cm sind ausgenommen. Die gesamte Fläche ist gärtnerisch zu gestalten. (4) Die gärtnerisch zu gestaltenden Flächen dürfen insbesondere nicht mit Folie, Unkrautvlies oder Schotter (ausgenommen luft- und wasserdurchlässiger Kies) abgedeckt werden. (5) Bei Grabstätten für Urnenbeisetzungen gilt der Absatz 4 entsprechend. (6) Für die Friedhöfe Immenbeck und Ottensen gilt der Absatz 2 entsprechend. (7) Die Vorgaben des § 18 sind einzuhalten.
§ 18
Zustimmungserfordernis nach TA-Grabmal
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Hansestadt Buxtehude. Die Zustimmung ist vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Sie wird auf Grundlage der TA Grabmal in der jeweils geltenden Fassung erteilt. Als Veränderungen gelten das Umarbeiten der Form und das Verändern der Oberflächenstruktur von Grabmalen. Die Friedhofssatzung 7-06
Anträge sind auf den dafür vorgesehenen Vordrucken durch den jeweiligen Nutzungsberechtigten zu stellen.
(2) Den Anträgen sind beizufügen
- 1. Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht in einer bemaßten Zeichnung unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Befestigungsmittel sowie Abmessung und Form. Ausführungszeichnungen sind auf Verlangen einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist,
- 2. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Hansestadt Buxtehude. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (6) Nach Errichtung oder Veränderung des Grabmals hat der Nutzungsberechtigte der Hansestadt Buxtehude die Abnahmebescheinigung des Dienstleistungserbringers mit dem Prüfvermerk bezüglich der Standsicherheit gemäß des zur Verfügung gestellten Vordruckes zu übergeben. Die Abnahmebescheinigung muss spätestens drei Monate nach Errichtung bzw. Änderung vorliegen. (7) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage nicht dem genehmigten Entwurf oder wurde vor Aufstellung bzw. vor der Änderung des Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage die Zustimmung der Hansestadt Buxtehude nicht eingeholt oder hat der Nutzungsberechtigte die Unterlagen nach Absatz 6 nicht übergeben, so kann die Hansestadt Buxtehude die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vom jeweiligen Nutzungsberechtigten verlangen. Kommt der jeweilige Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht innerhalb einer festgesetzten Frist nach, so kann die Hansestadt Buxtehude den ursprünglichen Zustand auf Kosten des Nutzungsberechtigten herstellen lassen.
§ 19
Verwendung von Natursteinen
(1) Natursteine dürfen auf den Friedhöfen nur verwendet werden, wenn
- 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird, oder
- 2. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt. Friedhofssatzung 7 -06
(2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nummer 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben. (3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:
- 1. Fair Stone
- 2. IGEP
- 3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
- 4. Xertifix
§ 20
Anlieferung von Grabmalen
(1) Bei der Lieferung und Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen baulichen Anlagen ist die Genehmigung mitzuführen. (2) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie von der Hansestadt Buxtehude überprüft werden können.
§ 21
Standsicherheit von Grabmalen
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen gemäß Anlage B der TA Grabmal der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils geltenden Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 und 2 gelten für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Hansestadt Buxtehude gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 18. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. Die Wiederbefestigung von Grabmalen bedarf keiner besonderen Genehmigung. Friedhofssatzung 7 -06
§ 22
Unterhaltung von Grabmalen
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist hierfür der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Hansestadt Buxtehude auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen wie das Umlegen von Grabmalen oder Absperrungen vornehmen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Hansestadt Buxtehude nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Hansestadt Buxtehude berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Hansestadt Buxtehude ist nicht verpflichtet, die entfernten Gegenstände aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen haften für jeden Schaden, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 23
Entfernung von Grabmalen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Hansestadt Buxtehude von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten über einen geeigneten Dienstleistungserbringer (§ 7) zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Hansestadt Buxtehude. Sofern Grabstätten von der Hansestadt Buxtehude abgeräumt werden, hat der Nutzungsberechtigte die Kosten hierfür zu tragen.
VI.
Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 24
Friedhofssatzung 7-06
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. (2) Die Höhe und die Form der Grabbeete sowie die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des jeweiligen Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind Pflanzen, insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, die über die zulässigen Maße für das Grabbeet hinausragen, sowie die sonstige Inanspruchnahme von Friedhofsflächen außerhalb des Grabbeetes. Bäume, die eine Höhe von 1,50 m übersteigen sind nicht zulässig. (3) Es dürfen Einfassungen und Begrenzungen einer Grabstätte aus naturnahem Material hergestellt werden. Die Begrenzungen, soweit sie nicht aus Pflanzen bestehen, dürfen maximal 15 cm aus dem Erdboden hervorragen. Die Vorgaben der §§ 16 bis 18 sind einzuhalten. (4) Grabstätten dürfen nicht durch freiwachsende Büsche und Hecken begrenzt werden. Auf den Friedhöfen dürfen Hecken und Büsche, die bereits bei Inkrafttreten dieser Satzung als Begrenzung von Wahlgrabstätten vorhanden waren, eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. (5) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Verwelkte Blumen und Kränze (Grabschmuck) sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. (6) Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen, Urnenwahlgrabstätten und Parkartige und Sondergrabstätten sind binnen drei Monaten nach der Beisetzung bzw. Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten. (7) Der Nutzungsberechtigte muss die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts innerhalb von drei Monaten abräumen und die Bepflanzung vollständig entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Hansestadt Buxtehude berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu räumen. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Hansestadt Buxtehude. (8) Die Herrichtung und Unterhaltung der anonymen Grabstätten, der Schlichtgrabstätten, der Urnenwahlgrabstätten unter Bäumen sowie der Grabstätten in Urnenstelen und Urnenkuben liegt in der ausschließlichen Zuständigkeit der Hansestadt Buxtehude. (9) Sitzgelegenheiten dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Hansestadt Buxtehude aufgestellt werden. (10) Grabflächen, die sich aus einem Rasengrund erheben, dürfen nicht mit losen Steinen oder anderen losen Materialien bedeckt werden, die dazu geeignet sind beim Mähen des Rasens Personen zu verletzen oder Geräte zu beschädigen. Lose Steine oder andere Materialien dürfen nur vertieft im Rahmen einer Grabeinfassung, die der vorherigen Zustimmung der Hansestadt Buxtehude bedarf, aufgebracht werden. Friedhofssatzung 7-06
(11) Kunststoffe und andere nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht biologisch abbaubarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. (12) Für die Beseitigung von Absackungen auf den Pflanzflächen der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte zuständig.
§ 25
Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Für die Bepflanzung und Einfassung von Grabstätten werden folgende Flächen festgelegt:
- 1. Die Fläche einer Reihengrabstätte für Erdbeisetzungen beträgt 0,80 m x 0,80 m.
- 2. Die Fläche einer Urnenreihengrabstätte beträgt 0,50 m x 0,50 m.
- 3. Die Fläche einer Kinderreihengrabstätte beträgt 0,80 m x 1,00 m.
- 4. Die Fläche einer Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungen auf den Wahlgrabfeldern AI bis AXXI beträgt pro Stelle je nach Lage ca. 2,50 m x 1,25 m
- 5. Die Fläche einer Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungen auf den übrigen Wahlgrabfeldern beträgt pro Stelle 1,00 m x 1,00 m.
- 6. Die Fläche einer Urnenwahlgrabstätte beträgt 1,00 m x 1,00 m.
- 7. Die Fläche einer Parkartigen und Sondergrabstätte beträgt pro Stelle 1,50 m x 1,50 m.
- 8. Die Fläche einer Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungen auf dem Grabfeld „Hüterin der Zeit“ beträgt 0,65 m x 1,00 m. (2) Die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden, von Abs. 1 abweichenden Flächen in den Fällen der Ziffern 4 und 7 bleiben zulässig. (3) Bei Schlichtgrabstätten für Erdbeisetzungen, Urnenschlichtgrabstätten, anonymen Grabstätten, Urnenwahlgrabstätten unter Bäumen, Grabstätten in Urnenstelen und Urnenkuben ist die Ablage von Grabschmuck auf oder an der Grabstätte nicht zulässig. Hier ist eine Gemeinschaftsablagefläche für Grabschmuck ausgewiesen. Die Hansestadt Buxtehude ist berechtigt, nicht ordnungsgemäß abgelegten Grabschmuck entschädigungslos abzuräumen und zu entsorgen. (4) entfällt (5) Schlichtgrabstätten erheben sich aus dem Rasengrund. Es ist unzulässig, außer der ebenerdig eingelassenen Grabplatte andere Materialien aufzubringen, insbesondere Einfassungen, Kies, Kiesel oder Steine. Friedhofssatzung 7 -06
§ 26
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Hansestadt Buxtehude die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Hansestadt Buxtehude abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Der Nutzungsberechtigte ist auf die Rechtsfolge des § 23 Abs. 2 Satz 3 hinzuweisen. Bei Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und parkartigen und Sondergrabstätten kann die Hansestadt Buxtehude in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte nochmals schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat nochmals eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Auf die Rechtsfolge des § 22 Abs. 2 Satz 3 ist im Entziehungsbescheid hinzuweisen. (2) Für Grabschmuck gilt § 22 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.
VII.
Leichenhalle, Abschiednahmen und Trauerfeiern
§ 27
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur nach Genehmigung der Hansestadt Buxtehude betreten und genutzt werden. (2) Auch Särge Verstorbener, welche an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, werden in der Leichenhalle aufgestellt. In diesem Fall bedarf der Zutritt und die Besichtigung der Leichen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Gesundheitsamtes gem. § 7 Abs. 2 BestattG. (3) Die Särge werden grundsätzlich geschlossen aufbewahrt. Friedhofssatzung 7 -06
§ 28
Abschiednahme und Trauerfeiern
(1) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen von den Verstorbenen Abschied nehmen. Die Abschiednahme ist anzumelden und findet ausschließlich im Abschiedsraum (Kleiner Raum) statt. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (2) Trauerfeiern können in den jeweiligen Friedhofskapellen oder am Grab abgehalten werden. (3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Hansestadt Buxtehude.
VIII.
Schlussvorschriften
§ 29
Alte Rechte
Für Grabstätten, über welche die Hansestadt Buxtehude bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Zeit und Gestaltung des Nutzungsrechts nach den bisherigen Vorschriften.
§ 30
Haftung
(1) Die Hansestadt Buxtehude haftet nicht für Schäden, die aufgrund nichtsatzungsgemäßer Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Im Übrigen haftet die Hansestadt Buxtehude nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (3) Die Nutzungsberechtigten haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften dieser Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes ihrer Grabstätten entstehen. Sie haben die Hansestadt Buxtehude von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Friedhofssatzung 7-06
§ 31
Gebühren
Für die Benutzung der von der Hansestadt Buxtehude verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. sich als Besucher entgegen § 6 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt.
- 2. entgegen § 6 Absatz 3
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten wie Rollschuhen und Inlineskatern, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen, befährt,
- b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, verkauft sowie Dienstleistungen anbietet,
- c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten durchführt,
- d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, erstellt und verwertet,
- e) Druckschriften und andere Datenträger, ausgenommen solche, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, verteilt,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen und in anderen als in den für die jeweilige Abfallart vorgesehenen Behälter ablagert,
- g) den Friedhof und seine Einrichtung und Anlagen verunreinigt oder beschädigt,
- h) lärmt und spielt,
- i) Tiere, ausgenommen Hunde, mitbringt, Hunde, die keine Blindenhunde sind, nicht an der kurzen Leine führt und Hundekot nicht entfernt.
- 3. entgegen § 6 Absatz 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Hansestadt Buxtehude durchführt,
- 4. entgegen § 7 Absatz 4 als Dienstleistungserbringer Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert, Arbeits- und Lagerplätze nicht säubert, Abraum lagert oder Geräte an Wasserentnahmestellen des Friedhofes säubert,
- 5. entgegen § 18 Absätze 1 und 3 ohne vorherige schriftliche Zustimmung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
- 6. Grabmale entgegen § 21 Absatz 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- 7. Grabmale entgegen § 22 Absatz 1 nicht im verkehrssicheren Zustand hält, Friedhofssatzung 7-06
- 8. entgegen § 23 Grabmale und bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
- 9. Grabstätten nicht entsprechend § 24 Absätze 1 bis 5 herrichtet, unterhält und pflegt,
- 10. entgegen § 24 Absatz 9 Sitzgelegenheiten ohne vorherige Zustimmung der Hansestadt Buxtehude aufstellt,
- 11. Grabflächen, die sich aus dem Rasengrund erheben, entgegen § 24 Absatz 10 mit losen Steinen und anderem Material bedeckt,
- 12. Kunststoffe und andere nicht biologisch abbaubare Werkstoffe entgegen § 24 Absatz 11 verwendet oder so beschaffenes Material nicht vom Friedhof entfernt oder in den dafür bereitgestellten Behältern entsorgt,
- 13. entgegen § 25 Absatz 3 Grabschmuck nicht auf den vorgesehenen Gemeinschaftsablageflächen ablegt,
- 14. entfällt (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 33
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung
Wird dieser Satzung zuwider gehandelt oder ist die Ordnung auf den Friedhöfen aus anderen Gründen gefährdet, so kann die Hansestadt Buxtehude nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Ordnung wiederherzustellen. Wer die Ordnungsbestimmungen der Friedhofssatzung oder die besonderen Anweisungen der Hansestadt Buxtehude nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
§ 34
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.06.2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 09.10.2012 in der zuletzt gültigen Fassung außer Kraft.
Buxtehude, den 3. Mai 2021
Hansestadt Buxtehude Die Bürgermeisterin
L.S.
gez. Katja Oldenburg-Schmidt Friedhofssatzung 7-06
1. Änderung der Friedhofssatzung
Die Satzung tritt am 01.06.2023 in Kraft.
Buxtehude, 15. Mai 2023
Oldenburg-Schmidt Bürgermeisterin
L.S.
2. Änderung der Friedhofssatzung
Die Satzung tritt am 01.11.2024 in Kraft.
Buxtehude, 11.10.2024
Oldenburg-Schmidt Bürgermeisterin
L.S.
Anlage 1 zur Friedhofssatzung
Zulässige Grabmale
| Wahlgrabstätten | Urnenwahlgrabstätten | Parkartige & Sondergrabstätten | Urnenwahlgrab „Hüterin der Zeit“ | |
|---|---|---|---|---|
| Grabmal stehend Höhe x Breite x Stärke | 90 cm x 70 cm x 12 cm | 90 cm x 70 cm x 12 cm | 90 cm x 70 cm x 12 cm | Nicht zulässig |
| Grabmal liegend Höhe x Breite x Stärke | 60 cm x 70 cm x 10 cm | 50 cm x 70 cm x 10 cm | 60 cm x 70 cm x 10 cm | 40 cm x 50 cm x 10 cm |
| Anonyme Grabstätten für Sarg oder Urne | Schlichtgrabstätten für Sarg oder Urne | Reihengrabstätten | Kinderreihengrabstätten | Urnenreihengrabstätten | |
|---|---|---|---|---|---|
| Grabmal stehend Höhe x Breite x Stärke | Nicht zulässig | Nicht zulässig | 90 cm x 70 cm x 12 cm | 60 cm x 50 cm x 12 cm | 40 cm x 40 cm x 12 cm |
| Grabmal liegend Höhe x Breite x Stärke | Nicht zulässig | 50 cm x 50 cm x 10 cm (ohne Rundung) | 60 cm x 70 cm 10 cm | 40 cm x 40 cm x 10 cm | 40 cm x 40 cm x 10 cm |
Teilbereiche A und B auf dem Waldfriedhof Buxtehude
Anlage 2 zur Friedhofssatzung
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Buxtehude?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Buxtehude mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Buxtehude (Niedersachsen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: