🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.09.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofsatzung der Gemeinde Hardt vom 15.10.2020
Friedhofsatzung der Gemeinde Hardt
HARDT
Friedhofsatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hardt am 15.10.2020 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Doppelgrab (Wahlgrab) nach § 4 zur Verfügung steht.
Die Gemeindeverwaltung kann die Bestattung auch für Verstorbene zulassen, welche nicht die genannten Bedingungen erfüllen. Hierunter ist insbesondere die Bestattung von Verstorbenen mit Wohnsitz außerhalb des Gemeindegebietes zu verstehen. Für die Einwohner der Gemeinde Hardt und der Gewanne Nägelesee, Mühlehen, Mönchhof, Maurerhäusle, Schleifenloch, Kalkecke, Kalkhof und Tischneck gelten die ermäßigten Sätze. Für Verstorbene, welche diese Bedingung nicht erfüllen, gelten die normalen Gebühren.
Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. Den Einwohnern gleichgestellt sind Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder altersbedingt durch Aufnahme in einem Alters- oder Pflegeheim, bzw. durch Umzug zu ihren auswärts wohnenden Kindern, ihren Hauptwohnsitz in Hardt aufgegeben haben.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen bzw. Urnen.
II. Grabstätten
§ 2
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
Sarggräber:
- 1. Sargkindergräber (Kinder bis 7 Jahre)
- 2. Sarggräber für die Erdbestattung
- 3. Sarggräber für die Wiesengrabbestattung
- 4. Sarggräber für die Bestattung im gärtnergepflegten Grabfeld
- 5. Sarggräber für die Bestattung im Ehrengrabfeld
Urnengräber:
- 6. Urnenkindergräber (Kinder bis 7 Jahre)
- 7. Urnengräber für die Erdbestattung
- 8. Urnengräber für die Bestattung im gärtnergepflegten Grabfeld
- 9. Urnengräber für die Bestattung in der Urnenwand
- 10. Urnengräber für die Bestattung im Ehrengrabfeld
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(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
II.1 Sarggrabstätten
§ 3
Erdeinzelgräber (Reihengräber)
(1) Einzelgräber (Reihengräber) sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren zugeteilt werden. Eine Veränderung der Ruhezeit ist nur möglich, sofern eine Zweitbelegung erfolgt. Es sind maximal zwei Belegungen je Grab erlaubt. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge:
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a) Einzelgrabfelder (Reihengrabfelder) für Verstorbene bis zum vollendeten 7. Lebensjahr,
b) Einzelgrabfelder (Reihengrabfelder) für Verstorbene vom vollendeten 7. Lebensjahr ab. (3) In jedem Einzelgrab (Reihengrab) wird nur eine Leiche beigesetzt. Bis zum Ablauf von 10 Jahren nach der Belegung des Grabes ist die Beilegung einer Urne ohne zusätzliche Gebühren möglich. Anschließlich kann gegen Gebühr die Liegezeit durch Beilegung einer Urne verlangert werden. Der Bürgermeister kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. (4) Abweichungen bei der Anzahl der Urnen je Grab müssen durch den Bürgermeister genehmigt werden. (5) Ein Einzelgrab (Reihengrab) kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Doppelgrab (Wahlgrab) umgewandelt werden. (6) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern (Reihengrabfeldern) oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher den Angehörigen oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgegeben.Die Abräumung erfolgt im Herbst des Folgejahres.
§ 4
Erddoppelgräber (Wahlgräber)
(1) Doppelgräber (Wahlgräber) sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Doppelgräbern (Wahlgräbern) werden auf Antrag bei Erdbestattungen auf die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anländlich eines Todesfalles verliehen werden und nur, wenn der nachfolgende Nutzungsberechtigte mindestens 55 Jahre alt ist. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Doppelgräber (Wahlgräber), bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Einzelgräber (Reihengräber) entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
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(5) Doppelgräber (Wahlgräber) können mehrstellige Einfachgräber sein.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Buchstabe b – d und f – h wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Doppelgrabstätte (Wahlgrabstätte) bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zum Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Doppelgräbern (Wahlgräbern) können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 5
Wiesengräber
(1) Wiesengräber sind Einzel- oder Doppelgräber (Reihen- oder Wahlgräber) für Erdbestattungen, bei denen die Grabfläche als Wiese angelegt wird.
(2) Die Wiesengräber erhalten, wie die anderen Erdgräber auch, einen Grabstein. Der Grabstein bzw. der Sockel, auf dem der Grabstein steht, muss einen Mindestabstand von 10 cm zur Kante der darunterliegenden Betonplatte aufweisen. Die Gemeinde behält sich vor, den Grabstein entfernen zu lassen, wenn der Abstand nicht eingehalten wird.
(3) Die Anlegung und Pflege der Grabstätten übernimmt die Gemeinde für die gesamte Ruhezeit oder für die Dauer des Nutzungsrechts. Das Gleiche gilt für die Entfernung der Grabmale nach Ablauf
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der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Gebühr hierfür wird mit den Grabnutzungsgebühren abgegolten.
(4) Grabschmuck darf nur auf dem Grabsteinsockel oder der vorhandenen Betonplatte aufgestellt bzw. abgelegt werden. Nicht zulässig sind eine Bepflanzung sowie das Anbringen und Aufstellen von Grabschmuck auf der Wiesengrabfläche. Dennoch Dort abgestellter Grabschmuck kann durch die Gemeinde ohne Rücksprache beseitigt werden. (5) Die sonstigen Verpflichtungen der Verpfugungsberechtigten nach der Friedhofsatzung (insbesondere die Standsicherheit des Grabmals) bleiben unberührt. (6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Einzel- und Doppelgräber (Reihen- und Wahlgräber) entsprechend.
II.II Urnengrabstätten
§ 6
Urneneinzelgräber (Urnenreihengräber)
(1) Urneneinzelgräber (Urnenreihengräber) sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen in Mauern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dieren. (2) In einem Urneneinzelgrab (Urnenreihengrab) konnen zwei Urnen beigesetzt werden. Bis zum Ablauf von 5 Jahren nach der Belegung des Grabes ist die Beilegung einer Urne ohne zusätzliche Gebühren möglich. Anschließlich kann gegen Gebühr die Liegezeit durch Beilegung einer Urne verlangert werden. (3) Abweichungen bei der Anzahl der Urnen je Grab müssen durch den Bürgermeister genehmigt werden. (4) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften für Einzel- und Doppelgräber (Reihen- und Wahlgräber) entsprechend für Urnenstätten. (5) Es dürfen nur Urnen und Überurnen aus leicht verrottbarem Material (Bio-Urne) beigesetzt werden.
§ 7
Urnendoppelgräber (Urnenwahlgräber)
(1) Urnendoppelgräber (Urnenwahlgräber) sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen in Mauern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dieren. (2) In einem Urnendoppelgrab (Urnenwahlgrab) konnen zwei Urnen beigesetzt werden. Bis zum Ablauf von 5 Jahren nach der Belegung des Grabes ist die Beilegung einer Urne ohne zusätzliche Gebühren möglich. Anschließlich kann gegen Gebühr die Liegezeit durch Beilegung einer Urne verlangert werden. (3) Abweichungen bei der Anzahl der Urnen je Grab müssen durch den Bürgermeister genehmigt werden. (4) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften für Einzel- und Doppelgräber (Reihen- und Wahlgräber) entsprechend für Urnenstätten. (5) Es dürfen nur Urnen und Überurnen aus leicht verrottbarem Material (Bio-Urne) beigesetzt werden. (6) Nutzungsrechte werden bei Urnendoppelgräbern (Urnenwahlgräbern) auf die Dauer von 30 Jahren verliehen.
§ 8
Urnennischen
(1) In den Urnenwänden werden Nischen als Grabstätten für die Beisetzung von Aschen zur Verfügung gestellt. Urnennischen sind mit einer beschrifteten Verschlussplatte versehene Kammern.
In einer Urnennische dürfen maximal zwei Urnen beigesetzt werden. Die Urnengröße ist der Nischengröße (Tiefe: 30,5 cm, Breite: 30 cm, Höhe: 32 cm) anzupassen. Die Urnennischen werden in der von der Gemeinde vorgegebenen Reihenfolge für die Ruhezeit von 20 Jahren (Einzelgrab -
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Reihengrab) oder für die Dauer des Nutzungsrechts von 30 Jahren (Doppelgrab - Wahlgrab) vergeben. Eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Lage der Nische besteht nicht.
(2) Auf den Verschlussplatten der Urnennischen ist der Vor- und Nachname, das Geburts- und Todesdatum oder das Geburts- und Todesjahr des Verstorbenen sowie wahlweise ein Symbol (Rose, Ähre, Kreuz o. a.) anzubringen.
Das Anbringen von weiteren Symbolen oder sonstigen Verzierungen ist unzulässig.
Die Beschriftung der Verschlussplatten und ein evtl. anzubringendes Symbol werden von den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten auf deren Kosten durch einen Steinmetz veranlasst. Die Beschriftung hat nach den einheitlichen Vorgaben der Gemeinde zu erfolgen.
Es dürfen nur bronzene Aufsatzbuchstaben (Schriftart Karund, Schriftgröße der Buchstaben: 3 cm, Schriftgröße der Zahlen: 2,5 cm) und bronzene Aufsatzsymbole verwendet werden.
Die Verschlussplatten werden von der Gemeinde angebracht.
(3) Zusätzlicher Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u. Ähnliches darf nur auf der Fläche vor den Urnenwänden aufgestellt bzw. abgelegt werden.
II.III Sarg- und Urnengrabstätten
§ 9
Gärtnergepflegtes Grabfeld
(1) Auf der Grabfläche für das gartnergepflegte Grabfeld wird die Grabpflege durch die Gemeinde Hardt organisiert. Eine eigene Pflege oder Gestaltung durch die Grabnutzungsberechtigten ist nicht zulässig und auch nicht erforderlich. Das Aufstellen und Anbringen von Grabzubehör, wie Grablichter, freistehende Vasen, Schalen, etc. ist verboten. (2) In diesem Grabfeld gibt es Einzelgraber für Erdbestattungen, Urneneinzel- und Urnendoppelgraber, Urnengemeinschaftsstätten an einer Trockenmauer und Urnengemeinschaftsstätten für anonyme Bestattungen. (3) Die dauerhafte Bepflanzung besteht aus Bodendeckern, kleineren Strauchern und blühenden Pflanzen (je nach Jahreszeit), wobei die einzelnen Grabstätten keine sightbaren Grenzen haben und durch die Bepflanzung verschmelzen. Maximal 80 cm hohe Findlinge, an denen die Namen der Verstorbenen angebracht werden, stellt die Gemeinde auf. Andere, individuelle Grabsteine sind nicht zugelassen. (4) Die Beschriftungen auf den Findlingen und auf der Trockenmauer werden von den Verpfugungs- oder Nutzungsberechtigten auf deren Kosten durch einen Steinmetz veranlasst. Dafür wird eine Plakette oder keine Schrifttafel von der Gemeinde gestellt. (5) Zwingend verbunden mit den öffentlich-rechtlichen Grabnutzungsgebühren ist ein privatrechtliches Pflegeentgelt zu entrichten. (6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Einzel- und Doppelgräber sowie für die Urneneinzel- und Urnendoppelgräber entsprechend.
§ 10
Ehrengräber
(1) Ein Ehrengrab kann erhalten, wer Ehrenbürger war und bedeutende Persönlichkeiten, die zu Lebzeiten in besonderer Weise mit der Gemeinde Hardt verbunden waren oder sich besonders verdient gemacht haben. In einem Ehrengrab konnen außer dem Ehrenbürger/der Ehrenbürgerin auch die Ehegattin/der Ehegatte oder die Lebensgeführrtin/der Lebensgeführrtne nach dem LPartG bestattet werden. Die Vergabe der Ehrengräber erfolgt durch die Gemeinde. (2) Die Ehrengräber werden kostenfrei vergeben.
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(3) Bei Ehrengräbern wird ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 50 Jahren verliehen. Diese Frist verlangert sich bei einer weiteren Bestattung (Ehe- oder Lebenspartner) bis zum Ende der Ruhezeit. (4) Die Verleihung des Nutzungsrechts ergeht gebührenfrei, auch für den Ehe- oder Lebenspartner. (5) Die Kosten für die Herstellung und Pflege der Grabanlage übernimmt bei Ehrenbürgern die Gemeinde. Bei der Bestattung von Pfarrern sind die Kosten von der Kirche zu tragen und bei anderen Personen, die keine Ehrenbürger sind, von den Angehörigen. (6) Wenn keine Nachkommen oder Institutionen vorhanden sind, die sich um die Gräber dieser Persönlichkeiten kümmern, übernimmt die Gemeinde die Verantwortung für die Gräber und die Grabpflege. So wird die Erinnerung an die geehrten Personen aufrechterhalten. (7) Im Ehrenfeld wird eine Gedenktafel aufgestellt. Nach Abräumung der Ehrengräber werden darauf die Namen der Verstorbenen angebracht.
III. Ordnungsvorschriften
§ 11
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 12
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 13
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende benötigen für die Tätigkeit auf dem Friedhof die vorherige Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann dafür geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Stand: 01.09.2020
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Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Die Feststellung der Qualifikation bzw. die Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 14
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Doppelgrabstätte (Wahlgrabstätte) beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht (Grabrechtsverleihungsurkunde) nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Bestattungen finden von Montag bis Freitag innerhalb des Zeitraums von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr statt. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung durch den Bürgermeister.
§ 15
Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Särge aus Metall, Kunststoff oder schwer verweslichem Holz sowie Tropenholz dürfen nicht verwendet werden. Werden Leichen in Särgen aus schwer verweslichem Material überführt, so sind sie vor der Bestattung in Särge aus leicht verweslichem Holz umzubetten. (3) Die Bestattung konservierter Leichen ist grundsätzlich nicht gestattet.
§ 16
Urnen
(1) Die Urnen dürfen folgende maximale Maße aufweisen: 40 cm x 30 cm (H x B) (2) Es dürfen nur Urnen und Überurnen aus leicht verrottbarem Material (Bio-Urne) verwendet werden.
§ 17
Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 20 Jahre. Werden in bestehenden Gräbern Urnen und Überurnen beigesetzt, verkürzt sich die Ruhezeit für diese nachträglich hinzugefügten Aschen auf 15 Jahre. Die Gesamtruhezeit des Grabes verkürzt sich hierdurch nicht.
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§ 18
Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verpfugungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Doppelgrab (Wahlgrab) oder einem Urnendoppelgrab (Urnenwahlgrab) der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 28 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Die Umbettungen lasst die Gemeinde durchfuhren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei dann, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Aschen konnen auf Antrag in Einzel- und Doppelgräbern (Reihen- und Wahlgräbern) hinzubestattet werden, wenn die gesetzliche Ruhefrist von 15 Jahren noch eingehalten werden kann.
§ 19
Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lasst die Gräber ausheben und zufüllen oder führt diese Arbeiten selbst aus. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen wird.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 20
Grabfelder
Auf dem Friedhof werden nur Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
§ 21
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) In den Grabfeldern müssen nach Ablauf der Frist in § 22 (1) Satz 2 Grabmale und Grabeinfassungen - wie in § 24 beschrieben - ermittelten werden.
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§ 22
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Gröbe von 15 cm mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreicht werden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 23
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
- bis 1,20 m Höhe 14 cm
- bis 1,40 m Höhe 16 cm
- ab 1,40 m Höhe 18 cm
§ 24
Grabmalhöhe und Grabeinfassung
(1) Bei Einzelgrabstätten dürfen Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 160 cm, bei Mehrfachgrabstätten eine Höhe von 180 cm nicht überschreiben. (2) Folgende Außenmaße sind bei den Grabeinfassungen einzuhalten:
- Kindergrab: 100 x 60 cm
- Einzelgrab (Reihengrab): 180 x 80 cm
- Doppelgrab (Wahlgrab): 180 x 160 cm
- Urneneinzelgrab (Urnenreihengrab): 80 x 60 cm
§ 25
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Einzelgrabstätten (Reihengrabstätten) und Urneneinzelgrabstätten (Urnenreihengrabstätten) der Verfügungsberechtigte, bei Doppelgrabstätten (Wahlgrabstätten) der Nutzungsberechtigte.
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(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun, oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 26
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfern werden. Eine anteilige Erstattung der im Voraus entrichteten Benutzungsgebühren erfolgt nicht. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts werden die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen von der Gemeinde nachrechtzeitiger vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung entfernt. (3) Die beschrifteten Verschlussplatten der Urnennischen werden nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts von der Gemeinde entfernt.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 27
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Wurde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und getrennt nach kompostierbaren und nicht kompostierbaren Materialien in den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstände hat der nach § 25 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Hierunter fällt auch die Behebung von Setzungen, außer bei den Wiesen- und gartnergepflegten Gräbern. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 26 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) Grabstätten für Erdbestattungen)dürfen nur zur Hälfte mit Platten oder sonstigem Wasserundurchlassigen Materialien abgedeckt werden. (8) Die Grabfläche ist zu bepflanzen. Ihr gartnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
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§ 28
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genegt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Einzelgrabstätten (Reihengrabstätten) und Urneneinzelgrabstätten (Urnenreihengrabstätten) von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Doppelgrabstätten (Wahlgrabstätten) kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen,lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 29
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen, des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, konnen die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 30
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verpfugungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verpfugungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 13 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
Stand: 01.09.2020 Friedhofsatzung der Gemeinde Hardt
HARDT
§ 31
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschriften des § 11 betritt,
- 2. entgegen § 12 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befind, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebenden,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähne Arbeiten ausfuhrt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde,
f) Abraum und Abfall außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagert,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteil.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 13 Abs. 1).
- 4. als Verpfugungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung erreicht (§ 22 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 26 Abs. 1).
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 25).
IX. Bestattungsgebühren
§ 32
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 33
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Stand: 01.09.2020 Friedhofsatzung der Gemeinde Hardt
HARDT
§ 34
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 35
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36
Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten der Friedhofsatzung vom 22.04.2010 entstandenen Nutzungsrechte werden auf 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. Im Falle der Verlängerung des Nutzungsrechts richtet sich die Gebühr nach der ab 30.03.2019 gültigen Friedhofsatzung. Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworbene Rechte genießen Bestandsschutz.
§ 37
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsatzung vom 29.03.2019 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt:
78739 Hardt, den 16. Oktober 2020
Michael Moosmann Bürgermeister
Stand: 01.09.2020
Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung
I. Erwerb von Nutzungsrechten
1. Einzelgrabstätten (Reihengrabstätten)
| Nutzungszeit | ermäßigt | normal | |
|---|---|---|---|
| 1.1 Erdeinzelgrabstätten (Reihengrabstätten) | |||
| 1.1.1 Kindergrab | 25 Jahre | 1.489 € | 1.862 € |
| 1.1.2 Erdeinzelgrab | 25 Jahre | 2.017 € | 2.522 € |
| 1.1.3 Wieseneinzelgrab | 25 Jahre | 2.833 € | 3.541 € |
| 1.2 Urneneinzelgrabstätten (Urnenreihengrabstätten) | |||
| 1.2.1 Urneneinzelgrab | 20 Jahre | 1.258 € | 1.572 € |
| 1.2.2 Urnenröhre | 20 Jahre | 1.061 € | 1.326 € |
| 2. Doppelgrabstätten (Wahlgrabstätten) | |||
| 2.1 Erddoppelgrabstätten (Wahlgräber) | |||
| 2.1.1 Doppelgrab | 35 Jahre | 4.520 € | 5.650 € |
| 2.1.2 Wiesendoppelgrab | 35 Jahre | 6.804 € | 8.505 € |
| 2.2 Urnendoppelgrabstätten (Urnenwahlgräber) | |||
| 2.2.1 Urnendoppelgrab | 30 Jahre | 2.104 € | 2.630 € |
| 2.2.2 Urnendoppelnische | 30 Jahre | 5.068 € | 6.335 € |
| 3. Zusätzliche Urne in Erdgrab | 15 Jahre | 726 € | 907 € |
II. Verlängerung Nutzungsrecht je Stelle und Jahr
| ermäßigt | normal | |
|---|---|---|
| 1. Erdgrabstätten | ||
| 1.1 Erddoppelgrab (Wahlgrab) | 129 € | 161 € |
| 1.2 Wiesendoppelgrab (Wahlgrab) | 194 € | 243 € |
| 2. Urnengrabstätten | ||
| 2.1 Urnendoppelgrab (Wahlgrab) | 70 € | 87 € |
| 2.2 Urnendoppelnische (Wahlgrab) | 168 € | 211 € |
III. Bestattungsgebühren
| ermäßigt | normal | |
|---|---|---|
| 1. Erdbestattungen | ||
| 1.1 Kindergrab | 1.015 € | 1.269 € |
| 1.2 Erwachsenengrab | 1.092 € | 1.365 € |
| 2. Urnenbeisetzungen | ||
| 2.1 in Urnengrab | 174 € | 218 € |
| 2.2 in Urnennische | 131 € | 163 € |
| 2.3 in Urnenröhre | 131 € | 163 € |
IV. Benutzungsgebühren
| ermäßigt | normal | |
|---|---|---|
| 1. Trauerhalle | ||
| 1.1 Aufbahrungsbereich | 79 € | 99 € |
| 1.2 Aussegnungsbereich (ohne Leichenzelle) | 105 € | 131 € |
elektronisch signiert | Gemeinde Hardt | Rapp, Marion | 07.01.2021