📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2023 (Gemeinderatsbeschluss 08.11.2022, § 7 FGS) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Glattbach (gültig ab 01.01.2023)
Satzung über die Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Glattbach
(Friedhofsgebührensatzung FGS)
Gemeinderatsbeschluss: 08.11.2022
Bekanntmachung: KW 48/2022, 02.12.2022
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Glattbach folgende Satzung:
INHALTSÜBERSICHT
Seite Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten 2
§ 2 Gebührenpflichtiger 2
§ 3 Entstehen und Fälligkeit 2
§ 4 Grabnutzungsgebühr 3
§ 5 Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses
und der Aussegnungshalle 3
§ 6 Sonstige Gebühren 4
§ 7 Inkrafttreten 4
Vorschriften
§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde Glattbach erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Benutzungsgebühren des Leichenhauses und der Aussegnungshalle (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 – Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzung (§4),
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebühren-pflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Grabstätte, für die in der Friedhofsatzung der Gemeinde Glattbach festgelegten Ruhezeit, bei Belegung für
- 1. in den Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
- a) für ein Familiengrab für die Nutzungsdauer von 25 Jahren 1.280,00 €
- b) für ein Doppelgrab für die Nutzungsdauer von 25 Jahren 760,00 €
- c) für ein Kindergrab für die Nutzungsdauer von 10 Jahren 120,00 €
- 2. in den Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
- a) für ein Familiengrab im Rasenfriedhof für die Nutzungsdauer von 25 Jahren 1.940,00 €
- b) für ein Doppelgrab im Rasenfriedhof für die Nutzungsdauer von 25 Jahren 1.100,00 €
- c) für ein Urnengrab für die Nutzungszeit von 15 Jahren 640,00 €
- d) für eine Urnenkammer für die Nutzungsdauer von 15 Jahren 1.320,00 €
- e) für ein Baumgrab für die Nutzungsdauer von 15 Jahren 560,00 €
(2) Bei Inanspruchnahme der Grabstätte ist die Grabgebühr auf die erworbene Ruhezeit im Voraus zu entrichten. Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist möglich. Hierfür ist die anfallende Gebühr, anteilig um die verlängerte Ruhezeit/Nutzungszeit im Voraus zu entrichten.
(3) Ein Nutzungsrechtsverzicht vor Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich. Wird ein Grab vor Ablauf der Nutzungszeit aufgegeben und geräumt, erfolgt keine Erstattung der bereits bezahlten Grabnutzungsgebühr. Die Regelungen von Umbettungen bleiben hiervon unbeschadet.
§ 5 – Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses und der Aussegnungshalle
(1) Die Gebühr beträgt pro Benutzung:
a) für das Aufbahren von Leichen 200,00 €
b) Aussegnungshalle 120,00 €
c) für die vorübergehende Aufbewahrung von Urnen mit Aschenresten ohne Benutzung der Aussegnungshalle 75,00 €
§6 Sonstige Gebühren (1)
a) Ausstellen einer Grabplatzbescheinigung 10,00 €
b) Ausstellen einer Graburkunde 10,00 €
c) Umschreiben eines Grabnutzungsrechts auf Antrag 10,00 €
d) Genehmigungsgebühr für Grabmale, Grabplatten und Einfassung 35,00 €
e) Verwaltungsgebühr für Umbettungen 50,00 €
f) Verwaltungsgebühr bei Wechsel der Nutzungsberechtigten 10,00 €
(2) Die Gebühr für die Zulassung von Gewerbetreibenden, die auf dem Friedhof Gräber ausheben und verfüllen sowie Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oder entfernen, beträgt 50,00 € für die Dauer von 5 Jahren.
§ 7 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Glattbach vom 20.12.2001 und sämtliche darauf erlassenen Änderungen außer Kraft.
Glattbach, 28.11.2022
gez.
Kurt Baier
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2022 (Gemeinderatsbeschluss 08.11.2022, inkl. 1. Änderung der Friedhofssatzung vom 10.07.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Glattbach (Friedhofs- und Bestattungssatzung, inkl. 1. Änderung, Stand 2024)
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Glattbach
(Friedhofs- und Bestattungssatzung)
Gemeinderatsbeschluss: 08.11.2022
Bekanntmachung:
KW 48/2022, 02.12.2022
inkl. 1. Änderung:
10.07.2024 (Gemeinderatsbeschluss vom 09.07.2024)
Bekanntmachung: KW 28/2024, 12.07.2024
Aufgrund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Ge-meinde Glattbach zur Regelung des Friedhofs- und Bestattungswesens folgende Satzung.
INHALTSÜBERSICHT
Seite I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Gegenstand der Satzung
§ 2 – Widmungszweck
§ 3 – Friedhofsverwaltung
§ 4 – Bestattungsanspruch
§ 5 – Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
§ 7 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 8 – Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
§ 9 – Entsorgung von Abfall, Umweltschutz
III. Bestattungsvorschriften
§ 10 – Allgemeines
§ 11 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 12 – Särge
§ 13 – Ausheben der Gräber
§ 14 – Benutzung des Leichenhauses bzw. Aussegnungshalle
§ 15 – Trauerfeiern
§ 16 Ruhezeiten
§ 17 Umbettung
IV. Grabstätten
§ 18 Arten der Grabstätten
§ 19 – Doppelgrabstätten und Familiengrabstätten
§ 20 Kindergrabstätten
§ 21 Urnengrabstätten
§ 22 – Ehrengrabstätten/Historische Grabstätten
V. Grabmale
§ 23 – Errichtung von Grabmalen
§ 23a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
§ 24 – Standsicherheit
§ 25 Unterhaltung
§ 26 Entfernung
VI. Gestaltung der Grabstätten
§ 27 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 28 – Friedhofsbereiche
§ 29 – Bereich mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 30 – Bereiche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
VII. Pflege, Unterhaltung und Bepflanzungen der Grabstätten
§ 31 – Pflege und Unterhaltung
§ 32 Bereiche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 33 Vernachlässigung der Grabpflege
VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungenvorschriften
§ 34 Übergangsvorschrift
§ 35 – Friedhofsgebühren
§ 36 – Ordnungswidrigkeiten
§ 37 – Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
§ 38 – Haftung
§ 39 – Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung betreibt die Gemeinde Glattbach den gemeindlichen Friedhof inkl. Leichenhaus mit Aussegnungshalle als eine öffentliche Einrichtung.
§ 2 – Widmungszweck
Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 – Friedhofsverwaltung
Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4 – Bestattungsanspruch
(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung
- 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, zu gestatten.
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaub-nis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
§ 5 – Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestat-tungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Grabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberech-tigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine an-dere Grabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Lei-chen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Grabstätten Bestatteten werden auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet, sofern die Ruhezeit bzw. die Nutzungszeit der Grabstätte noch nicht abgelaufen ist.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie einem Angehörigen des Verstorbenen bzw. dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grab-stätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhof oder Friedhofsteil hergerichtet. Die Er-satzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass – z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 17) – untersagen.
§ 7 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbes. auch mit Fahrrädern, einschl. Kinderrollern und Kin-derräder zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Rollstühle sowie von der Ge-meinde zugelassene Fahrzeuge;
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche Dienste anzubieten;
c) zu werben;
d) an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;
e) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwal-tung gewerbsmäßig zu fotografieren;
f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungs-feier notwendig und üblich sind;
g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;
h) zu lärmen, zu spielen und zu rauchen;
i) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür bestimmten Plätze abzulagern;
j) Tiere mitzubringen, ausgenommen hiervon sind Blindenhunde;
k) ohne Berechtigung, die auf Verlangen nachzuweisen ist, Pflanzen, Erde, Grabzubehör oder sonstige Sachen von den Grabstätten und Anlagen wegzunehmen;
l) unwürdige Gefäße aufzustellen oder Gießkannen und Geräte am Grabe unterzubringen;
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 3 Werktage vor ihrer Durch-führung anzumelden.
§ 8 – Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre nicht nur vorübergehende Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.
(2) Die Genehmigung ist bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71a – 71e des Bayerischen Verwal-tungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend.
(3) Über die Genehmigung entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42a Abs. 2 S. 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend.
(4) Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschie-den, gilt die Genehmigung als erteilt.
(5) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönli-cher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und der Fried-hofsverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(6) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vor-nahme der Arbeit Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen ab-weichend von § 7 Abs. 3 Buchstabe a) im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.
(9) Unbeschadet des § 7 Abs. 3 Buchstabe d) dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 6 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
§ 9 – Entsorgung von Abfall, Umweltschutz
(1) Abfälle müssen getrennt nach Grünabfällen und Restmüll in den dafür vorgesehenen Tonnen entsorgt werden. Die an den Entsorgungsstellen bekannt gegebene Abfalltrennung ist dabei zu be-achten.
(2) Die Entsorgung von friedhofsfremden Abfällen in den Müllbehältern der Friedhöfe ist nicht ge-stattet.
(3) Unkrautvernichtungsmittel, Pflanzenschutzmittel und sonstige chemische Mittel welche als um-weltschädlich eingestuft sind, dürfen auf den Friedhöfen nicht verwendet werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 10 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Nutzungsrechte an den Gräbern werden durch Zahlung der festgesetzten Gebühr begründet. Über den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 11 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumel-den. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung nachzuwei-sen.
(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehö-rigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 12 – Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen und Sargbeigaben dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und höchstens 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 13 – Ausheben der Gräber
(1) Das Ausheben und Wiederverfüllen der Gräber ist von einem zugelassenen Bestattungsunter-nehmen vornehmen zu lassen, das mit den Bestattungspflichten beauftragt wird.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
§ 14 – Benutzung des Leichenhauses bzw. Aussegnungshalle
Die Gemeinde Glattbach unterhält in Glattbach ein Leichenhaus mit Aussegnungshalle. Das Leichenhaus dient der Aufnahme der Leichen oder Aschen bis zur Bestattung. Das Leichenhaus untersteht der Aufsicht der Gemeinde Glattbach.
§ 15 – Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern können in der Aussegnungshalle oder am Grab abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen in der Aussegnungshalle kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
§ 16 – Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit bei Sargbestattungen in Erdgräbern beträgt grundsätzlich 25 Jahre. Bei Föten, Totgeburten und Kindern bis zum vollendeten 2. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 5 Jahre. Bei Kindern vom 3. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 10 Jahre.
(2) Die Ruhezeit bei Urnenbestattungen beträgt 15 Jahre.
§ 17 – Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Umbettungen von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(3) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BestV genannten Angehö-rigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in nicht belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung infolge leichter Fahrlässigkeit entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 18 – Arten der Grabstätten
Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Sargbestattungen: Doppelgrab mit 2 Grabstätten (§ 19) Familiengrab mit 4 Grabstätten (§ 19) Kindergrab (§ 20)
b) Urnenbestattungen: Urnengrab für 4 Urnen (§ 21 Abs. 1 Buchstabe a)) Kammer in der Urnenstele für 2 Urnen (§ 21 Abs. 1 Buchstabe b)) Baumgrab für 2 Urnen (§ 21 Abs. 1 Buchstabe c)) Grabstätten für Erdbestattungen bis zu 8 Urnen (§ 21 Abs. 1 Buchstabe d))
§ 19 – Doppelgrabstätten und Familiengrabstätten
(1) Familiengrabstätten und Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Doppel- oder Familiengrabstätten werden nur an-lässlich eines Todesfalles verliehen.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Familiengrabstätten für eine Belegung mit 4 Särgen,
b) Doppelgrabstätten für eine Belegung mit 2 Särgen.
(3) Das Nutzungsrecht kann um den gleichen Zeitraum oder in Zeitabschnitten von jeweils fünf Jah-ren wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit dem Tag der Bestattung.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt ist, durch einen Hinweis für die Dauer von 6 Monaten auf der Grab-stätte hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht nach Abs. 8 durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nut-zungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) – g) fallenden Erben.
Innerhalb der Gruppen b) – d) und f) – h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. Sind keine Angehörigen der Gruppe a) – h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch von einer anderen Person übernom-men werden.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und der betroffenen Person. Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch auf eine andere Person mit deren Zustimmung und der Zustimmung der Friedhofsverwaltung übertragen.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergan-genen Regelungen das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 20 – Kindergrabstätten
(1) Kindergrabstätten werden eingerichtet für die Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollen-deten 5. Lebensjahr. Sie werden für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts am Kindergrab ist möglich.
(2) In einer Kindergrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
§ 21 – Urnengrabstätten
(1) Urnengrabstätten, Urnenkammern und Baumgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber festgelegt wird.
(2) Urnenstelen bestehen aus einzelnen Kammern mit vorgesetzter Abdeckplatte. Die Urnenkam-mern werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit (§ 16 Abs. 2) bereitgestellt.
(3) Baumgrabstätten sind mit Rasen bedeckte Grabstätten, die kreisförmig unter einem Baum gruppiert sind.
(4) Für die Urnen in den Urnenkammern sowie Baumgrabstätten muss eine verrottbare Aschenkap-sel in einer dauerhaften Überurne verwendet werden.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Familiengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 22 – Ehrengrabstätten/Historische Grabstätten
(1) Ehrengrabstätten sind Grabstätten zur Ehrung verstorbener Bürger der Gemeinde Glattbach, die zu Lebzeiten besondere Verdienste erworben haben.
(2) Über die Zuerkennung, Anlage und Erhaltung einer Ehrengrabstätte entscheidet die Gemeinde im Einzelfall.
(3) Wenn keine Nachkommen oder Institutionen vorhanden sind, die sich um die Grabstätten die-ser Persönlichkeiten kümmern, entscheidet die Gemeinde im Einzelfall, ob die Verantwortung für die Grabstätte bzw. die Finanzierung der Grabpflege von der Gemeinde Glattbach übernommen wird.
(4) Historische Grabstätten sind Grabstätten, die aus historischen oder künstlerischen Gründen erhaltenswert sind. Die Gemeinde ist berechtigt, historische Grabstätten nach Ablauf der Ruhefrist bzw. nach Erlöschen des Nutzungsrechtes zu übernehmen. Die Grabstätten werden von der Ge-meinde Glattbach auf Dauer erhalten und gepflegt.
V. Grabmale
§ 23 – Errichtung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedürfen der Erlaubnis der Ge-meinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Un-terlagen in zweifacher Fertigung beizufügen. Insbesondere:
a) eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10
b) die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
c) die Angabe über die Schriftverteilung Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.
(4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaub-nisantrag gestellt wird. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Fried-hofsverwaltung auf Kosten des Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von zwei Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
(5) Die Erlaubnis erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 23a – Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie im Sinn von Art. 9a Abs. 2 BestG nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne von Satz 1 umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
§ 24 – Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.
(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entste-hen.
(3) Die Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Gemeinde über-prüft.
(4) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.
(5) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
§ 25 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwort-lich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verant-wortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofs-verwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabma-len) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwal-tung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwal-tung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu er-mitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutzbehörden und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 26 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 25 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit von Grabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abge-räumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Mo-nat nach Benachrichtigung des Inhabers oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfer-nen zu lassen.
(4) Die Gemeinde kann Urnen nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit entfernen und sie im Friedhof an geeigneter Stelle dauerhaft der Erde übergeben. Eine Ausgrabung ist danach nicht mehr möglich. Dies gilt auch für die Überurnen in den Kammern der Urnenstelen, die vom Nutzungs-berechtigten binnen eines Monats nach Ablauf des Grabrechts nicht abgeholt sind.
VI. Gestaltung der Grabstätten
§ 27 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Alle Grabstätten sind – unbeschadet der Anforderungen für Bereiche mit zusätzlichen Gestal-tungsvorschriften (§§ 29 und 31) – so zu gestalten, dass sie dem Friedhofszweck (würdige Ruhestätte, Pflege des Andenkens der Verstorbenen) und der öffentlichen Sicherheit entsprechen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist ver-boten.
(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
§ 28 – Friedhofsbereiche
(1) Auf dem Friedhof werden Bereiche mit allgemeinen und Bereiche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Die einzelnen Bereiche werden im Friedhofsplan ausgewiesen.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Bereich mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen.
§ 29 – Bereich mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Bereichen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 17 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.
(2) Es ist jedoch verboten, völlig ungewöhnliche Werkstoffe oder aufdringliche Farben zu verwenden sowie provokative Zeichen und Grabinschriften anzubringen.
(3) Grabmäler dürfen die maximale Höhe von 1,60 m nicht überschreiten. Die Eigenstandfestigkeit der Grabmale muss durch eine entsprechende Stärke der Grabmale gewährleistet sein. Zur Sicherung der natürlichen Verwesung dürfen Gräber nur bis zu 2/3 ihrer Fläche mit liegenden Grabmalen oder Steinplatten abgedeckt werden.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 30 – Bereiche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Bereiche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind der Rasenfriedhof und die Urnengräber.
(2) Die Grabmale im Rasenfriedhof müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall ver-wendet werden. Findlinge, findlingsähnliche und unbearbeitet bruchraue Steine sind zuge-lassen.
b) Nicht zugelassen ist insbesondere die Verwendung von Beton, Gips, Emaille, Glas, Kunst-stoff, Farben, Gold und Silber für die Herstellung des Grabmales oder am Grabmal.
c) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale aus Naturstein müssen aus einem Stein hergestellt sein.
- 2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen.
(3) Die Größe der Grabmale auf den Grabstätten im Rasenfriedhof wird auf eine maximale Ansichts-fläche, maximale Breite und maximale Höhe wie folgt begrenzt:
a) Familiengrabstätte: Ansichtsfläche max. 0,90 m²
Breite
max. 1,20 m
Höhe
max. 1,20 m
b) Doppelgrabstätte: Ansichtsfläche max. 0,70 m²
Breite
max. 0,85 m
Höhe
max. 1,20 m
(4) Für die einheitliche Gestaltung der Urnengräber werden liegende Grabplatten in der Größe von 0,60 x 0,45 m angeordnet.
(5) Für die einheitliche Gestaltung der Urnenkammern in den Urnenstelen werden die Verschluss-platten aus Sandstein bereitgestellt und bleiben im Eigentum der Gemeinde. Es ist nicht gestattet, die Verschlussplatten der Urnenkammern zu verändern. Als Beschriftung ist möglich: Vorname und Name des/der Verstorbenen/Geburtsname/Geburtsdatum/Sterbedatum/Religiöse Symbole in Schriftgröße und gleichem Schrifttyp. Eine darüber hinaus gehende Beschriftung darf nicht vorge-nommen werden. Insbesondere ist unzulässig, Verschlussplatten zu öffnen und Urnen zu entneh-men oder Befestigungen an den Urnenstelen oder Verschlussplatten für Kränze, Bilder, Blumen oder anderen Schmuck anzubringen.
(6) Bei den Baumgrabstätten werden kleine Platten bereitgestellt, auf denen der Name des/der Ver-storbenen sowie das Geburts- und Sterbedatum an den vorhandenen Steinen angebracht wird, bei Doppelbelegung beide Namen auf eine Platte. Die Gemeinde Glattbach gibt die Gravur der Platten in Auftrag und bringt sie an den Steinen an. Die Beschriftungs- und Montagekosten werden an-schließend in Rechnung gestellt. Aufbringung von Grabschmuck oder die Aufstellung von Grablich-tern, mit Ausnahme von § 32 Abs. 6. Das Aufstellen von Holzkreuzen ist nicht zulässig.
(7) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 6 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzel-fall zulassen.
VII. Pflege, Unterhaltung und Bepflanzungen der Grabstätten
§ 31 – Pflege und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 25 gepflegt und dauerhaft instand-gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die anderen Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Pflege und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflich-tung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts.
(4) Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung bzw. nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes gestaltet werden.
(5) Die Gestaltung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grab-stätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 32 – Bereiche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Im Rasenfriedhof sind nur kleine Pflanzflächen vor den Grabmalen zulässig. Die Pflanzflächen betragen beim Doppel- und Familiengrab max. 80 x 80 cm. Eine Einfassung der Pflanzbeete ist nicht zulässig.
(2) Die Art der Anpflanzung ist dem Grabnutzungsberechtigten weitgehend freigestellt. Unzulässig ist das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern.
(3) Die Rasenflächen werden durch die Gemeinde einheitlich angelegt und unterhalten.
(4) Pflanzschalen, Leuchten oder sonstige Grabgegenstände sind jeweils innerhalb der Pflanzbeete aufzustellen, um die gemeindliche Pflege der Rasenflächen zu gewährleisten.
(5) Bei der Trauerfeier ist es erlaubt, Grabschmuck unterhalb der Urnenkammer auf dem Weg ab-zulegen. Der Schmuck ist max. 4 Wochen nach einer Beisetzung zu entfernen.
(6) An den Baumgrabstätten ist Blumenschmuck oder das Abstellen von Kerzen, Vasen oder Ge-stecken nur für die Dauer von max. 4 Wochen nach einer Beisetzung zulässig. Nach Ablauf der Frist muss der Nutzungsberechtigte für die Abräumung sorgen. Im Übrigen übernimmt die Gemeinde die Pflege im Bereich der Baumgrabstätten. Sie ist berechtigt, die nicht weggeräumten Sachen ohne Ersatz zu entsorgen, wenn diese die Pflege der Anlage be-hindern (Rasenpflege). Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die von ihr abgeräumten Teile aufzube-wahren.
(7) Soweit es die Friedhofsverwaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 1 im Einzelfall zulassen.
§ 33 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ord-nung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder
b) das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen inner halb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungenvorschriften
§ 34 – Übergangsvorschrift
(1) Bei Grabstätten, für welche die Gemeinde Glattbach ein Nutzungsrecht bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verliehen hat, gilt für die Neuerrichtung oder Veränderung eines genehmigungs-pflichtigen Grabmals diese Satzung.
(2) Im Übrigen gelten bei Grabstätten, für welche die Gemeinde Glattbach ein Nutzungsrecht bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verliehen hat oder die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits belegt sind, die bisherigen Vorschriften.
§ 35 – Friedhofsgebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde Glattbach verwalteten Friedhofs und ihrer Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36 – Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 24 Abs. 2 S. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße bis zu 2.500 € belegt werden, wer vorsätzlich
a) die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anord-nung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 6);
b) den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 7);
c) die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 8);
d) den Bestimmungen zur Entsorgung von Abfall und den Bestimmungen des Umweltschutzes (§ 9) zuwiderhandelt;
e) Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 11 Abs. 1)
f) wer gegen die Bestimmungen für Umbettungen und Exhumierungen verstößt (§ 17)
§ 37 – Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde Glattbach kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtun-gen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungs-gesetzes.
§ 38 – Haftung
(1) Die Gemeinde Glattbach haftet nicht für Schäden, die durch Dritte, durch Tiere oder nicht sach-gemäße Benutzung des Friedhofs, ihrer Anlage und ihrer Einrichtung entstehen. Der Gemeinde Glattbach obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhut- und Bewa-chungspflicht.
(2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn eine Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3) Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 39 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Glattbach vom 20.12.2001, zuletzt geändert am 14.10.2015 außer Kraft.
Glattbach, den 28.11.2022
gez.
Kurt Baier
- 1. Bürgermeister
Hinweise zu Satzungsänderungen: Die Satzung beinhaltet die 1. Satzungsänderung vom 10.07.2024
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Glattbach?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Glattbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!