🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 15.05.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
GEMEINDE HEIGENBRÜCKEN Landkreis Aschaffenburg
Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Gemeinde Heigenbrücken vom 13.04.2023
Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Heigenbrücken folgende Satzung:
§ 1 – Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erhebt die Gemeinde Heigenbrücken Grabnutzungsgebühren, Leichenhausgebühren und sonstige Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Vergütungen für Leistungen, die in dieser Gebührensatzung nicht geregelt sind, unterliegen, soweit es sich nicht um Gebühren nach dem Kostengesetz handelt, einer besonderen Vereinbarung mit der Gemeinde.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenpflichtig ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 30 Friedhofssatzung.
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung.
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt tagesgenau.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Grabnutzungsgebühr
(1) Die Gebühren für die Grabstätten betragen pro Grabstätte und Jahr für
a) eine Einzelgrabstätte 50,00 €
b) eine Familiengrabstätte 70,00 €
c) eine Urnengrabstätte 40,00 €
d) eine Baumgrabstätte
40,00 €
(2) Für den Wiedererwerb eines Benutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie für einen Ersterwerb nach Abs. 1 fällig.
(3) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
§ 5 – Leichenhausgebühren
Die Gebühr für die Leichenhausbenutzung beträgt für die Bestattung innerhalb 4 Tagen nach Feststellung des Todes 250,00 €. Bei der Berechnung der Bestattungsfrist bleiben Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage unberücksichtigt. Für jeden weiteren Tag wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 € fällig.
§ 6 – Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühren für die Ausbettung und Wiedereinbettung betragen
a) einer oder eines Verstorbenen während der Ruhezeit 730,00 €
b) von Gebeinen 210,00 €
c) einer Urne 105,00 €
(2) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr in Höhe von 35,00 € erhoben.
(3) Für das Anbringen eines Baumschildes nach der Beisetzung in der Abteilung Baumbestattungen wird eine Gebühr in Höhe von 60,00 € erhoben.
§ 8 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 15.05.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 15.02.2018 außer Kraft.
Heigenbrücken, den 28.04.2023
Siegel
Drechsler Bürgermeister