📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 21.08.2023 (Inkrafttreten 01.11.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
GEMEINDE HEINRICHSTHAL
Landkreis Aschaffenburg
Beitrags- und Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Heinrichsthal vom 21.08.2023
Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Heinrichsthal folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erhebt die Gemeinde Heinrichsthal Grabnutzungsgebühren, Leichenhausgebühren und sonstige Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Vergütungen für Leistungen, die in dieser Gebührensatzung nicht geregelt sind, unterliegen, soweit es sich nicht um Gebühren nach dem Kostengesetz handelt, einer besonderen Vereinbarung mit der Gemeinde.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenpflichtig ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung.
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung.
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt tagesgenau. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Gebühren für die Grabstätten betragen pro Grabstätte und Jahr für
a) eine Einzelgrabstätte 30,00 €
b) eine Familiengrabstätte 40,00 €
c) eine Urnengrabstätte 15,00 € (2) Für den Wiedererwerb eines Benutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie für einen Ersterwerb nach Abs. 1 fällig. (3) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
§ 5
Leichenhausgebühren
Die Gebühr für die Leichenhausbenutzung beträgt für die Bestattung innerhalb 4 Tagen nach Feststellung des Todes 100,00 €. Bei der Berechnung der Bestattungsfrist bleiben Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage unberücksichtigt.
Für jeden weiteren Tag wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 € fällig.
§ 6
Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühren für die Ausbettung und Wiedereinbettung betragen
- a) einer oder eines Verstorbenen während der Ruhezeit 628,00 €
- b) von Gebeinen 190,00 €
- c) einer Urne 95,00 €.
(2) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 35,00 € erhoben.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.11.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 30.05.2009 außer Kraft.
Heinrichsthal, den 27.09.2023
Kunkel Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 21.08.2023 (Inkrafttreten 01.11.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Heinrichsthal (2023)
GEMEINDE HEINRICHSTHAL
Landkreis Aschaffenburg
Satzung über das
Friedhofs- und Bestattungswesen
in der Gemeinde Heinrichsthal vom 21.08.23
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. und Nr.2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Go) erlässt die Gemeinde Heinrichsthal folgende Satzung:
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gegenstand der Satzung
Die Gemeinde unterhält den Friedhof mit Leichenhaus in Heinrichsthal für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtung.
§ 2
Friedhofszweck
Der gemeindliche Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3
Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 Best V)
c) die im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeinsdefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- oder Fehlgeburten im Sinn des Art. 6 BestG
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Gemeinde im Einzelfall.
§ 4
Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Die Belegungspläne werden so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberichtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, sowie keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berichtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberichtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG
II.
Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist tagsüber für den Besucherverkehr geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Friedhofseingängenbekanntgegeben. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der Öffnungszteiten gestatten.
§ 7
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) In den Friedhöfen ist es insbesondere untergesagt:
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und lärmen,
c) die Wege (außer den Zufahrten zu und Leichenhallen) mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistung anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabbeete und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik – und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern aufzubewahren,
(4) Die Gemeinde kann vor den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde.
§ 8
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Bestattungsunternehmer, Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen.
(2) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn dem Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit auf den Friedhöfen erforderliche fachliche Eignung oder persönliche Zuverlässigkeit fehlt oder der Nachweis über eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nicht erbracht werden kann.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofs- und Bestattungssatzung und den Anweisungen der Gemeinde Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(4) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zuverlässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Gemeinde das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(5) Die gewerblich Tätigen haften für alles Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(6) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann durch die Gemeinde dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist.
III.
Grabstätten und Grabmale
§ 9
Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Gemeinde innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10
Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgräber
b) Familiengräber
c) Urnengräber
(2) Die Lage der Gräber nach Abs. 1, Buchstabe a) – c) richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Gemeinde. In ihm sind die Gräber nach Sektionen, Reihen und Nummern eingeteilt.
§ 11
Einzelgräber
(1) Ein Einzelgrab besteht aus 2 übereinanderliegenden Grabstätten.
(2) Das Benutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist (§ 28 Abs. 1) verliehen.
(3) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte besteht, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
(4) An einem Grabplatz kann ein Benutzungsrecht erworben werden. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.
§ 12
Familiengräber
(1) Jedes Familiengrab besteht aus 4 Grabstellen, die paarweise übereinanderliegen.
(2) Das Benutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist (§ 28 Abs. 1) verliehen.
(3) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte besteht, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
(4) An einem Grabplatz kann ein Benutzungsrecht erworben werden. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.
§ 13
Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen können in allen Gräbern unterirdisch beigesetzt werden. Die Zahl der Urnen richtet sich nach der Größe der Grabstätte, wobei die Mindestfläche für eine Urne 0,25 m² beträgt.
(3) Die Urnen müssen aus biologisch abbaubarem und leicht zu verrottendem Material bestehen. (4) Das Benutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist (§ 28 Abs. 2) verliehen. (5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und die evtl. vorhandene Urne zu entsorgen.
§ 14
Größe der Gräber
(1) Festlegung für Sektion I (Bereich nahe Leichenhalle) Die einzelnen Grabstellen haben folgende Maße (Länge x Breite): Einzelgräber: 170 x 90 cm Familiengräber: 170 x 180 cm Urnengräber: 80 x 60 cm
(2) In allen anderen Sektionen muss sich die Größe des Grabs in die anderen Reihen einfügen.
(3) Die Grabtiefe für Särge beträgt bei einer Mindestabdeckung von 0,90 m: Tiefgrab: 2,40 m Normaltiefe: 1,65 m für die darüber liegende Sargstelle
Bei Urnengrab: 0,80 m
§ 15
Rechte an Grabstätten
(1) Sümmtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde; an ihren bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. (2) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird an einzeln natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen; der Gebührenbescheid dient als Urkunde. (3) Das Grabnutzungsrecht (Abs. 2) wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlangert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Veränderung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst.
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätte anderweitig verfügen. (5) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu halten. Die Gemeinde kann Ausnahmen bewilligen.
§ 16
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabbenutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tod des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied des Benutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jeden Fall den Vorrang. (3) Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb dieser Reihenfolge hat die ältere Person das Vorrecht.
§ 17
Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte nach § 10 Abs. 1, Buchstabe a) –c) ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Das Anlegen von Grabhügeln ist nicht gestattet. Grabbeete sind ebenerdig zu gestalten. (2) Bei allen Gräbern ist der Benutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes verpflichtet. (3) Übernimmt für ein Grab niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Gemeinde berechtigt, das Grabbeet zurückzubauen, einen vorhandenen Grabstein
zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
(4) Entspricht der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 30 (Ersatzvornahme) Anwendung. Die entstehenden Kosten werden dem Grabrechtsinhaber in Rechnung gestellt. Werden die Kosten nicht ersetzt, kann das Benutzungsrecht der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Gemeinde ist in diesem Fall berechtigt, das Grabbeet zurückzubauen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
§ 18
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Die Gräber nach § 10 Buchstabe a) – c) bestehen aus einer Grünfläche auf der der Grabnutzungsberechtigte ein Grabbeet anlegen kann.
Die Grabbeete können von der Grünfläche ebenerdig mit einem max. 10 cm breiten Streifen aus Stein abgegrenzt werden. Die Abgrenzung zählt zur Fläche der Grabbeete.
(2) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.
(3) Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) bis zu einer Höhe von 1,00 m ist zugelassen.
(4) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
§ 19
Erlaubnispflicht für Grabmale und Einfriedungen
(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabmale, Einfriedungen usw. beziehen.
(2) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale konnen von der Gemeinde auf Kosten der Verpflichteten beseitigt werden, wenn sie den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugen. (3) Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals istrechtzeitig vorher bei der Gemeinde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in 2-facher Fertigung beizufugen. Sie müssen den Entwurf des Grabmals einschl. Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift und Schmuckverteilung beinhalten. In besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein. (4) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein)dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimme Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind. (5) Firmenbezeichnungen dürfen an den Grabmalen nicht angebracht werden. (6) Jedes Grabmal muss seiner Höhe entsprechend dauerhaft und ständlicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Der Steinmetz oder sonstige Gewerbetriebende mit gleichwertiger Qualifikation hat eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
§ 20
Grabmale, Grabplatten und Einfassungen
(1) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten der Verpflichteten entfern werden, wenn die Sicherung und Wiederherstellung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt. (2) Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabmale innerhalb von 3 Monaten zu entfernen und die Grabstätten einzuebnen. Kommt der Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kannihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des
ordnungsgemäßen Zustands erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichtenden getroffen werden (Ersatzvornahme).
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Verstorbene, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsegnung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 23
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 24
Leichenversorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 25
Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind vom Nutzungsberechtigten einem geeigneten Bestattungsinstitut zu übertragen.
Insbesondere sind dies:
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes einschl. der Abfuhr des nicht einfüllbaren Erdmaterials,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschl. der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung und Trauerschmuck).
§ 26
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist.
§ 27
Anzeige und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde mit dem Bestattungsunternehmen bzw. mit den Hinterbliebenen fest.
§ 28
Ruhefrist
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt ab dem Tag der Bestattung
(1) bei Sargbestattungen:
a) 20 Jahre für Verstorbene über 10 Jahre
b) 10 Jahre für Verstorbene bis 10 Jahre
(2) bei Urnenbestattungen: 10 Jahre
§ 29
Exhumierung und Umbettung
(1) Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrags der Grabnutzungsberechtigten.
(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V.
Schlussbestimmungen
§ 30
Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch beauftragte dritte Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 32
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 17 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 33
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.11.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsordnung vom 29.05.2009 mit der Änderung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung vom 24.03.2014 außer Kraft.
Heinrichsthal, den 27.09.2023
Kunkel Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Heinrichsthal?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Heinrichsthal mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!