Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht differenziert; nur pauschale Basis- (15,00 €/Jahr) und Laufzeitgebühr (Sarg 1.000,00 €) ausgewiesen |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht differenziert; nur pauschale Basis- und Laufzeitgebühr ausgewiesen |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht differenziert; nur pauschale Basis- (15,00 €/Jahr) und Laufzeitgebühr (Urne 400,00 €) ausgewiesen |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht differenziert; nur pauschale Basis- und Laufzeitgebühr ausgewiesen |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht explizit ausgewiesen; ggf. in Grabgebühren enthalten |
| Trauerhalle / Halle | 200,00 € geführt als 'Benutzung des Aussegnungsbereiches' je Beisetzung |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
GEMEINDE WALDASCHAFF Landkreis Aschaffenburg
Waldaschaff alles im grünen Bereich
Gebührensatzung
zur Friedhofs- und Bestattungsordnung
Aufgrund der Art. 5 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Waldaschaff folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung zum Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Waldaschaff:
Gebührensatzung
zur Friedhofs- und Bestattungsordnung
§ 1 Gebührenpflicht
- 1. Für die Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen und für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen erhebt die Gemeinde Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
- 2. Zahlungspflichtig ist a. wer den Auftrag zur Durchführung der Versorgung und Bestattung der Leiche erforderlichen Maßnahmen erteilt hat oder b. der Nutzungsberechtigte an einer Grabstätte. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
- 3. Vergütungen für Leistungen, die in dieser Gebührensatzung nicht geregelt sind, unterliegen, soweit es sich nicht um Gebühren nach dem Kostengesetz handelt, einer besonderen Vereinbarung mit der Gemeinde.
§ 2 Grabgebühren
(1) Die Grabgebühren betragen für den jeweiligen Zeitraum des Nutzungsrechtes (§ 8 der Friedhofs- und Bestattungsordnung):
| Nr. | Gebührenart | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Basis-Gebühr pro Grabplatz | 15,00 € pro Jahr |
| 2. | Zzgl. Laufzeitgebühr pro Grabplatz | 400,00 € |
| 2.1 | Laufzeitgebühr Urne (10 Jahre) | 400,00 € |
| 2.2 | Laufzeitgebühr Sarg (25 Jahre) | 1.000,00 € |
| 3. | Verlängerungsgebühr (10 Jahre, unabhängig ob Urne oder Sarg, Laufzeit- und Basisgebühr) | 550,00 € |
Seite 2
| 5. | Aufstockungsgebühr (Zusatzbelegung Familiengrab mit Urnen) | Grabplatzgebühr nach Nr. 1 + Laufzeitgebühr nach Nr. 3 bzw. 4 |
|---|---|---|
| 6. | Sternenkinderplatz (pauschal) | 50,00 € |
(2) Grabstätten können ohne Beisetzung jeweils für 10 Jahre verlängert werden. Hierbei ist jeweils die Gebühr für einen Grabplatz sowie die Verlängerungsgebühr zu entrichten. Im Fall einer Belegung während der Verlängerungszeit, wird die Restzeit auf die neue Belegung angerechnet. (4) Aufstockungen (Zusatzbelegung von Familiengräbern mit Urnen) sind nur im Rahmen eines Sterbefalles zulässig.
§ 3
Weitere Gebühren
(1) Die Gemeindeverwaltung erhebt zusätzlich je nach Benutzung die folgenden Gebühren:
| 1. | Leichenhausgebühr pro Sterbefall | 250,00 € |
|---|---|---|
| 2. | Benutzung des Aussegnungsbereiches | 200,00 € je Beisetzung |
| 3. | Nutzung der Kühlanlage | 75,00 € pro Benutzungstag + einmalige Gebühr für die Nutzung des Leichenhauses nach Nr. 1. |
| 4. | Verwaltungsgebühr: | 75,00 € je Vorgang 50,00 € bei Sternenkindern |
| 5. | Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales | 50,00 € |
| 6. | Genehmigung für die Ausgrabung einer Leiche zur Umbettung | 200,00 € |
| 7. | Genehmigung für die Ausgrabung einer Urne zur Umbettung | 100,00 € |
| 8. | Sonderleistungen der Gemeinde Waldaschaff gem. der Friedhofs- und Bestattungsordnung pro Arbeiter und Stunde | 50,00 € |
| 9. | Verschlussplatte für Urnenkammer klein | 200,00 € |
| 10. | Verschlussplatte für Urnenkammer groß | 250,00 € |
| 11. | Verschlussstein für Urnenerdkammer | 300,00 € |
| 12 | Abdeckplatte Urnengrab Abteilung D | 150,00 € |
| 13 | Markierungsstein Sternenkind | 200,00 € |
| 14 | Änderung der Besitzverhältnisse | 50,00 € |
Seite 3
(2) In den Fällen der Nummern 9. bis 11. verbleibt das Eigentum bei der Gemeinde Waldaschaff. Die Kosten der Beschriftung sind durch den jeweiligen Inhaber des Urnenstellplatzes (Kammer bzw. Grab) zu tragen.
(3) Bei der Benutzung der Kühlanlage ist einmalig die Leichenhausgebühr sowie je Nutzungstag die Gebühr der Kühlanlage zu entrichten.
§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
- 1. Die Gebühren entstehen mit der Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen.
- 2. Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig.
- 3. Eine Aufrechnung gegen Forderungen an die Gemeinde ist unzulässig.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung vom 01.01.2022 außer Kraft.
Waldaschaff, den 10.11.2025
Marcus Grimm
- 1. Bürgermeister