Friedhofsgebühren Gera 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Gera · Thüringen · PLZ 07545

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (Gebührensatzung, Beschluss 01.07.2026, Inkrafttreten 01.08.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.130,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Nr. 1.1 Gebührensatzung (Erdreihengrabstätte, 1 Erdbestattung)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.380,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Nr. 1.2.1 Gebührensatzung (Erdwahlgrabstätte – Einzelgrabstätte, 1 Erdbestattung)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
730,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Nr. 1.3.1 Gebührensatzung (Urnenreihengrabstätte, 1 Urnenbeisetzung)
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
825,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 15 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 206 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 825 € für 4 Urnen (= Ø 206 € je Urne)
📄 § 5 Nr. 1.4.1 Gebührensatzung (Urnenwahlgrabstätte – kleinste bepreiste Einheit ist die Grabstätte für maximal 2 Beisetzungen; kein 1-Urnen-Tarif vorhanden)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.190,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Nr. 1.5 Gebührensatzung (Urnengemeinschaftsgrabstätte, anonym, 1 Beisetzung, Pflege durch Friedhofsverwaltung zwingend enthalten)
🌳 Baumbestattung (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
2.329,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 1.164 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 2.329 € für 2 Urnen (= Ø 1.164 € je Urne)
📄 § 5 Nr. 1.7.1 Gebührensatzung (Baumgrabstätte – einziger Tarif, umfasst zwingend 1. und 2. Urnenbeisetzung = 2 Urnenstellen; kein reiner 1-Urnen-Tarif vorhanden)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.399,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.399 € · Urne: 236 €
📄 § 5 Nr. 3.1.1 und Nr. 4.1.1 Gebührensatzung
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
281,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Nr. 2.1.1 Gebührensatzung (Feierhalle Ostfriedhof, Grundgebühr)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Gebührensatzung, Beschluss 01.07.2026, Inkrafttreten 01.08.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​ Gebührensatzung für die kommunalen und die von der Stadt Gera verwalteten Friedhöfe (2026)

Gebührensatzung für die kommunalen und die von der Stadt Gera verwalteten Friedhöfe

Bezeichnung, Stadtrats- Ausfertigung Bekanntmachung Inkrafttreten Änderungen/Anmerkungen Rechtsgrundlage beschluss vom vom (Nr., Datum) (Datum) (Nr., Datum) (Datum)

Satzung, 20/00 vom 21.03.2001 Nr. 13/2001 vom 01.04.2001 Außerkrafttreten der Friedhofsgebührensatzung §§ 2, 19 ThürKO 15.02.2001 31.03.2001 und der 1. Änderungssatzung (Beschluss-Nr. §§ 1, 2, 10, 11 und 129/97 und 1. Erg.) 12 ThürKAG

  1. 1. Änderungssatzung 20/00, 1. Erg. 10.03.2005 Nr. 11 vom 19.03.2005 Aufhebung von 11 Tarif-Positionen im § 4, da die vom 18.03.2005 Krematoriumsleistungen ab 01.01.05 als BgA zu 17.02.2005 führen sind. Parallel dafür sind diese Leistungen nach einer Entgeltliste abzurechnen. (siehe Beschluss-Nr. 13/05 vom 17.02.2005) - Veröffentlichung gemeinsam mit 1. Änderungssatzung -

Satzung, 20/00, 2. Erg. 16.06.2005 Nr. 25 vom 25.06.2005 Außerkrafttreten der Friedhofsgebührensatzung

§ 33 (1) Thüringer vom 24.06.2005 vom 21.03.2001 in der Fassung der 1.

Bestattungsgesetz 19.05.2005 Änderungssatzung vom 10.03.2005 i.V.m. §§ 2 und 19 ThürKO sowie §§ 1, 2, 10, 11 und 12 ThürKAG

  1. 1. Änderungssatzung 20/2000, 3.Erg. 12.12.2005 Nr. 50 vom rückwirkend Neufassung § 4 Nr. 1.1.5. vom 16.12.2005 ab 25.06.2005 20.10.2005 Satzung 152/2009 vom 14.09.2010 Nr. 43/2010 vom 30.10.2010 - Neufassung der Satzung § 33 (1) Thüringer 26.08.2010 29.10.2010 - Außerkrafttreten der Satzung vom 16.06.2005 Bestattungsgesetz §§ 9, 19 ThürKO §§ 1, 2, 10, 11, 12 ThürKAG

Satzung 20/2000 vom 22.12.2016 Nr. 1/2017 vom 08.01.2017 - Neufassung der Satzung

§ 33 (1) Thüringer 15.12.2016 07.01.2017 (Tag nach - Außerkrafttreten der Satzung vom14.09.2010

Bestattungsgesetz Bekanntmachung) §§ 2, 19 ThürKO §§ 1, 2, 10, 11, 12 ThürKAG

Satzung 77/2022, 03.07.2023 Nr. 25/2023 vom 08.07.2023 - Neufassung der Satzung inkl. der Preisliste des

§ 33 (1) Thüringer 1. Erg. vom 07.07.2023 (Tag nach Krematoriums

Bekanntmachung) Bestattungsgesetz 28.06.2023

  • Außerkrafttreten der Satzung vom 22.12.2016

§§ 2, 19 ThürKO und der Preisliste für das Krematorium vom §§ 1, 2, 10, 11, 12 17.06.2016 ThürKAG 77/2022 Satzung 03.07.2026 Nr. 29/2026 vom 01.08.2026 - Neufassung der Satzung

  1. 2. Erg. vom § 33 (1) Thüringer 24.07.2026 01.07.2026 - Außerkrafttreten der Satzung vom 03.07.2023 Bestattungsgesetz §§ 2, 19 ThürKO §§ 1, 2, 10, 11, 12 ThürKAG Gebührensatzung für die kommunalen und die von der Stadt Gera verwalteten Friedhöfe

Die Stadt Gera erlässt auf Grund des § 33 Abs. 1 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 284), in Verbindung mit den §§ 2 und 19 ff. der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22,47), sowie des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000, zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277,288), durch Beschluss des Stadtrates in seiner Sitzung am 1. Juli 2026 folgende Gebührensatzung für die kommunalen und die von der Stadt Gera verwalteten Friedhöfe:

§ 1 – Gebührenpflicht

Für die Benutzung der kommunalen und der von der Stadt Gera verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung erhebt die Stadt Gera zur Deckung der Kosten Gebühren. Es werden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren erhoben. Auslagen werden weiterberechnet.

§ 2 – Gebührenschuldner

Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen verpflichtet (Gebührenschuldner) sind der Antragsteller (Auftraggeber), die Personen, deren Verpflichtung oder Interessen durch die Leistung wahrgenommen werden, oder die Benutzer des Friedhofes und seiner Einrichtungen.

Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht − bei Erteilung von Erlaubnissen mit der Entscheidung über den Antrag, − bei der Beantragung von Leistungen mit der Beendigung der Leistungserbringung, − bei Raumnutzungen mit der Terminbestätigung und − bei der Überlassung von Grabstätten mit der Vergabe des Grabrechtes.

Die Gebühren sind 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) Soweit Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten vor Ablauf der Nutzungszeit aufgegeben werden, erfolgt keine anteilige Gebührenrückerstattung.

§ 4 – Neufestsetzung und Erlass von Gebühren

Bereits festgesetzte Gebühren für Raumnutzungen können bei Vorliegen wichtiger Gründe, die vom Schuldner nicht zu vertreten sind, auf Antrag abweichend neu festgesetzt oder ganz oder teilweise erlassen werden.

§5 Gebühren

Lfd. hoheitliche Leistungen (ohne Umsatzbesteuerung) Gebühr in Gebühr Nr. Euro inkl. USt. in Euro

  1. 1. Überlassung von Grabstätten
  2. 1.1. Erdreihengrabstätten – Überlassung eines Reihengrabes 1.130,00 für eine Erdbestattung, Nutzungsrecht für 20 Jahre, ohne Pflege
  3. 1.2. Erdwahlgrabstätten - Nutzungsrecht für 20 Jahre, ohne Pflege
  4. 1.2.1. Einzelgrabstätte - 1 Erdbestattung 1.380,00 Zubettung Urne in Erdwahlgrab - Einzelgrabstätte 120,00
  5. 1.2.2. Doppelgrabstätte - 2 Erdbestattungen 1.920,00 Zubettung Urne in Erdwahlgrab - Doppelgrabstätte 120,00
  6. 1.2.3. Kindererdwahlgrabstätte Grabgröße bis 1 m² 900,00
  7. 1.2.4. Kindererdwahlgrabstätte wie 1.2.3, Grabgröße über 1 m² bis 960,00 1,5 m²
  8. 1.3. Urnenreihengrabstätten
  9. 1.3.1. Urnenreihengrabstätte – Überlassung eines Reihengrabes 730,00 für eine Urnenbeisetzung, Verfügungsrecht für 15 Jahre, ohne Pflege
  10. 1.3.2. in Urnenreihenanlage oder Maueranlage - 1 2.071,00 Urnenbeisetzung für 15 Jahre, mit Verfügungsrecht, mit Pflege durch Friedhofsverwaltung, mit Namensnennung auf Kissenstein (Beschaffung Stein eigenständig durch Hinterbliebene)
  11. 1.4. Urnenwahlgrabstätten - Nutzungsrecht für 15 Jahre, ohne Pflege
  12. 1.4.1. Grabstätte für maximal 2 Beisetzungen, ohne Pflege 825,00
  13. 1.4.2. Grabstätte für maximal 4 Beisetzungen - ohne Pflege 1.035,00
  14. 1.4.3. Mehrfachgrabstätte über 2 m², pro m² 1.440,00 (mehr als 4 Beisetzungen, ohne Pflege)
  15. 1.5. Urnengemeinschaftsgrabstätten- 1 Beisetzung für 15 1.190,00 1.416,10 Jahre, ohne Nutzungsrecht, Pflege durch Friedhofsverwaltung, anonym
  16. 1.6. Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung
  17. 1.6.1. Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung - 2.665,00 1 Beisetzung für 15 Jahre, mit Verfügungsrecht, Pflege durch Friedhofsverwaltung (bis 10 Personen)
  18. 1.6.2. Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung - 2.665,00 3.171,35 1 Beisetzung für 15 Jahre, mit Verfügungsrecht, Pflege durch Friedhofsverwaltung (ab 10 Personen)
  19. 1.7. Baumgrabstätte
  20. 1.7.1. Baumgrabstätte – 1. Urnenbeisetzung für 20 Jahre; 2. 2.329,00 Urnenbeisetzung für 15 Jahre, mit Verfügungsrecht, Pflege durch die Friedhofsverwaltung, mit Namensnennung auf Namensplatte
  21. 1.7.2. Baumgrabstätte – Namensstein inkl. Lieferung und Setzen 251,00 298,69
  22. 1.8. Partnergärtchen
  23. 1.8.1. Partnergärtchen – 2 Urnenbeisetzungen für 15 Jahre, mit 1.940,00 Verfügungsrecht, Pflege durch die Friedhofsverwaltung, mit Namensnennung 1.8.2 Partnergärtchen – Namensplatte inkl. Lieferung und 250,00 297,50 Anbringen
  24. 1.9. Grabstätten unter Denkmalschutz (historische Grabstätte 760,00 mit Erhalt durch den Nutzer unter Auflagen nach einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis, ohne Pflege, Nutzungsrecht für 20 Jahre) 1.10 Rückwirkende Nachlösung und Verlängerung von zeitanteilig Nutzungsrechten 2 Benutzung Räumlichkeiten
  25. 2.1. Feierhallenbenutzung Die Nutzungszeit der Feierhalle beträgt 40 Minuten (einschließlich Nutzung der Orgel oder Tonanlage). Mit dem Antrag auf Nutzung kann die Nutzungszeit verlängert werden. Pro weiterer begonnener Nutzungszeit sind 50% der Grundgebühr der Punkte 2.1.1, 2.1.2. und 2.1.3 zu entrichten.
  26. 2.1.1. Benutzung Feierhalle Ostfriedhof (Grundgebühr) 281,00
  27. 2.1.2. Benutzung Feierhallen Untermhaus oder Langenberg 152,00 (Grundgebühr)
  28. 2.1.3. Benutzung für Urnengemeinschaftsfeier (Einzelanteil) 92,00 109,48
  29. 2.2. Abschiedsraumbenutzung Die Nutzungszeit der Abschiedsräume beträgt 30 Minuten. Mit dem Antrag auf Nutzung kann die Nutzungszeit verlängert werden. Pro weiterer begonnener Nutzungszeit sind 50% der Grundgebühr der Pkt. 2.2.1. und 2.2.2. zu entrichten.
  30. 2.2.1. Benutzung Abschiedsraum: klein 74,00
  31. 2.2.2. Benutzung Abschiedsraum: groß 105,00
  32. 2.3. Benutzung von Aufbewahrungsräumen und Kühleinrichtungen Bei einer Einäscherung des Verstorbenen im Krematorium Gera und/oder einer Beisetzung auf den kommunalen oder durch die Stadt Gera verwalteten Friedhöfe entfällt die Grundgebühr für die ersten 5 Kalendertage.
  33. 2.3.1. Aufbewahrung von Verstorbenen bis 5 Kalendertage 52,00 61,88 (Grundgebühr)
  34. 2.3.2. Aufbewahrung je weiteren angefangenen Kalendertag 18,00 21,42
  35. 2.4. Benutzung Leichenwaschraum für rituelle Waschungen 43,00 Pauschalgebühr
  36. 3. Erdbestattungen
  37. 3.1. Erdgrabstätte öffnen und schließen sowie Bestattung inkl. provisorische Ersthügelung (4 Monate nach Bestattung)
  38. 3.1.1. in Erdreihengrabstätte 1.399,00
  39. 3.1.2. in Erdwahlgrabstätte 1.575,00
  40. 3.1.3. Kindererdwahlgrabstätte bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 236,00
  41. 3.1.4. Bestattung von Früh- und Todgeburten sowie 236,00 Leibesfrüchten aus Schwangerschaftsabbrüchen einschließlich Gemeinschaftsgrabstätte
  42. 3.2. Grabstättenauflösungen auf Antrag oder gemäß Friedhofssatzung (Beräumung von Grabstein, Einfassungen, Fundamenten und Urnenresten)
  43. 3.2.1. Auflösung einer Erdwahlgrabstätte mit Stein 423,00 503,37 ohne Stein 47,00 55,93 3.2.2 Auflösung einer Doppelerdwahlgrabstätte mit Stein 520,00 618,80 ohne Stein 70,00 83,30
  44. 3.3. Ausgrabungen (Exhumierungen) jeweils ohne Sargkosten Bei gerichtlich angeordneten Ausgrabungen von Verstorbenen wird eine Gebühr entsprechend der Gebührensätze nach 3.3.1. bis 3.3.4. berechnet, bei Liegezeiten unter 6 Jahren erhöhen sich die Gebühren um 50%
  45. 3.3.1. Ausgrabung aus einer Erdgrabstätte von Beginn des 6. 1.086,00 Jahres nach der Bestattung bis zum Ablauf der 20-jährigen Ruhefrist
  46. 3.3.2. nach Ablauf der 20-jährigen Ruhefrist 1.039,00
  47. 3.3.3. Ausgrabung aus einer Kindergrabstätte von Beginn des 519,00
  48. 6. Jahres nach der Bestattung bis zum Ablauf der 20- jährigen Ruhefrist
  49. 3.3.4. Nach Ablauf der 20-jährigen Ruhefrist 472,00
  50. 4. Urnenbeisetzungen
  51. 4.1. Urnenbeisetzungen
  52. 4.1.1. Urnenbeisetzung in einer Erd- oder Urnengrabstätte 236,00 280,84 (Einzelbeisetzung) Bei Mehrfachbeisetzung zum gleichen Zeitpunkt in eine gemeinsame Grabstätte ermäßigen sich die Gebühren ab der zweiten Beisetzung um 50 %
  53. 4.1.2. Urnenbeisetzung in einer 70,00 83,30 Urnengemeinschaftsgrabstätte – Einzelanteil bei Gemeinschaftsbeisetzung mit Feier bzw. anonym
  54. 4.2. Ausstellung einer Urnenanforderung für Fremdfriedhöfe 23,00 27,37 oder fremde Krematorien
  55. 4.3. Urnenausbettungen/Grabstättenauflösungen auf Antrag oder gemäß Friedhofssatzung
  56. 4.3.1. Urnenausbettung aus einer Urnen- oder Erdgrabstätte 255,00
  57. 4.3.2. Umbettung einer Urne innerhalb der kommunalen Friedhöfe 349,00 der Stadt Gera
  58. 4.3.3. Auflösung einer Urnenwahlgrabstätte - Beräumung von Grabstein, Einfassungen, Fundamenten u. Urnenresten mit Stein 355,00 422,45 ohne Stein 70,00 83,30
  59. 5. Sonstige Leistungen
  60. 5.1. Überführung eines Sarges im Stadtgebiet 99,00
  61. 5.2. Urnenüberführung im Stadtgebiet 51,00
  62. 5.3. Urnenversand Inland Grundgebühr 85,00
  63. 5.4. Urnenversand ins Ausland und auf Sonderwunsch, zzgl. 25,00 Auslagen
  64. 5.5. Herrichtung einer ungepflegten Grabstätte bei Verstoß gegen § 26 Friedhofssatzung (Ersatzvornahme!) (Beräumung der Bepflanzung, Einebnung u. Graseinsaat) Urnengrabstätte 134,00 Erdeinzelgrabstätte 170,00 Erddoppelgrabstätte 217,00
  65. 5.6. Blumen- und Kranztransporte innerhalb Friedhof 35,00 innerhalb Stadtgebiet 59,00 6. Entscheidungen zu Anträgen
  66. 6.1. Grabmalgenehmigung
  67. 6.1.1. Bearbeitung des Antrages für ein stehendes Grabmal (alle 69,00 Steingrößen) einschließlich der jährlichen Standfestigkeitsprüfung
  68. 6.1.2. Bearbeitung des Antrages für ein liegendes Grabmal oder 28,00 Abdeckplatte mit Namensnennung
  69. 6.1.3. Bearbeitung des Antrages für die Errichtung einer 42,00 Einfassung Bei gleichzeitiger Beantragung eines stehenden oder liegenden Grabmals wird die Gebühr um 50% reduziert.
  70. 6.2. Gewerbliche Leistungen für Gewerbetreibende gilt das Anzeigeverfahren gem. § 7 der Friedhofssatzung
  71. 6.2.1. Einfahrgenehmigung (Gewerbebetriebe) für die 44,00 kommunalen Friedhöfe für ein Kalenderjahr (Die Anfahrt zum Krematorium ist hiervon nicht betroffen.)
  72. 6.2.2. Einfahrgenehmigungen mit Pkw (Einzelgebühr) – auch für 15,00 Privatpersonen. Für Schwerbehinderte wird keine Gebühr erhoben.
  73. 6.2.3. Einfahrgenehmigung LKW, Bus usw. ab 7,5 t 21,00 Gesamtgewicht (Einzelgebühr)
  74. 6.2.4. Standgebühren vor Friedhöfen (kommunale Friedhofsgrundstücke) für Grabschmuckverkauf und Bindereierzeugnisse
  • Wochenmiete (7 Tage je m² Standfläche 21,00
  • Tagesmiete je m² Standfläche 15,00
  1. 6.3. Allgemeine Verwaltungsleistungen
  2. 6.3.1. Änderung der vereinbarten Leistungen (Grabstellen, 28,00 33,32 Termine, Bestattungsart)
  3. 6.3.2. Nachforschungen (Aufwand je angefangener Stunde) 56,00
  4. 6.3.3. Allgemeine Verwaltungsgebühr (Eintragung der 56,00 66,64 Nutzungsrechte, Nachlösungen, Zweitschriften von Urkunden, Grabstättenauflösungen usw.)

Hinweise: Die Berechnung der Umsatzsteuer liegt der zum 01. Juli 2026 gültige Umsatzsteuersatz von 19 % zu Grunde.

Für den Fall, dass weitere Leistungen der Stadt Gera der Umsatzsteuer unterliegen sollten, erhöht sich die zu entrichtende Gebühr um die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe.

§ 6 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1. August 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die kommunalen und die von der Stadt Gera verwalteten Friedhöfe vom 3. Juli 2023 außer Kraft.

Gera, den 21. Juli 2026

Kurt Dannenberg Oberbürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2026 (Friedhofssatzung, Beschluss 01.07.2026, Inkrafttreten 01.08.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung für die kommunalen und die von der Stadt Gera verwalteten Friedhöfe (2026)

Friedhofssatzung für die kommunalen und die von der Stadt Gera verwalteten Friedhöfe

Bezeichnung, Stadtrats- Ausfertigung Bekanntmachung Inkrafttreten Änderungen/Anmerkungen Rechtsgrundlage beschluss vom vom (Nr., Datum) (Datum) (Nr., Datum) (Datum)

Satzung, 5/2000 vom 21.03.2001 Nr. 13/2001 vom 01.04.2001 Außerkrafttreten der Friedhofssatzung und der 1. und

§ 10 VO über das 15.02.2001 31.03.2001 2. Änderungssatzung (Beschluss-Nr. 199/94, 199/94,

Bestattungs- und 1. und 2. Erg.) Friedhofswesen i.V.m. §§ 2, 19, 20 ThürKO

  1. 1. Änderungssatzung 5/2000, 1. Erg. 10.03.2005 Nr. 11 vom 19.03.2005 Ergänzung § 1 um einen Satz vom 18.03.2005 17.02.2005

Satzung, 5/2000, 2. Erg. 16.06.2005 Nr. 25 vom 25.06.2005 Außerkrafttreten der Friedhofssatzung vom

§ 33 (1) Thüringer vom 24.06.2005 21.03.2001 in der Fassung der 1. Änderungssatzung

Bestattungsgesetz 19.05.2005 vom 10.03.2005 i.V.m. §§ 2 und 19 ThürKO

  1. 1. Änderungsssat- 5/2000, 3. Erg. 12.12.2005 Nr. 50 vom rückwirkend Streichung § 11 (1) Satz 2 zung vom 16.12.2005 ab 25.06.2005 20.10.2005

Satzung, 174/2009 vom 14.09.2010 Nr. 43 vom 30.11.2010 - Neufassung der Satzung §§ 19 (1), 20 ThürKO 26.08.2010 29.10.2010 (Tag nach Be- - Außerkrafttreten der Satzung vom 16.04.2005

§ 33 Thür. Bestat- kanntmachung)

tungsgesetz Satzung 174/2009, 1. 22.12.2016 Nr. 1/2017 vom 08.01.2017 - Neufassung der Satzung §§ 19 (1), 21 ThürKO Erg. vom 07.01.2017 (Tag nach Be- - Außerkrafttreten der Satzung vom 14.09.2010

§ 33 Thür. Bestat- 15.12.2016 kanntmachung)

tungsgesetz

Satzung 174/2009, 2. 14.01.2025 4/2025 vom 01.01.2025 Anpassung der Rechtsgrundlagen §§ 19 (1), 21 ThürKO Erg. vom 24.01.2025

§ 33 Thür. Bestat- 18.12.2024

tungsgesetz

Satzung 174/2009 3. 03.07.2026 Nr. 29/2026 vom 01.08.2026 - Neufassung der Satzung §§ 19 (1), 21 ThürKO Erg. vom 24.07.2026

  • Außerkrafttreten der Satzung vom 14.01.2025

§ 33 Thür. Bestat- 01.07.2026

tungsgesetz Friedhofssatzung für die kommunalen und die von der Stadt Gera verwalteten Friedhöfe

I. Allgemeine Bestimmungen

Die Stadt Gera erlässt aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreis-ordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 28. Mai 2004, durch Beschluss des Stadtrates in seiner Sit-zung am 10. Dezember 2025 folgende Friedhofssatzung für die kommunalen und die von der Stadt Gera verwalteten Friedhöfe:“

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Gera gelegenen kommunalen und die von der Stadt Gera verwalteten Friedhöfe:

− Ostfriedhof und Südfriedhof − Friedhöfe Untermhaus, Langenberg, Thieschitz, Zeulsdorf, Kleinfalke, Cretzschwitz, Negis, Naulitz, Wernsdorf

sowie den kirchlichen Friedhof in Kaimberg.

Nicht alle angebotenen Leistungen können auf allen genannten Friedhöfen in Anspruch genom-men werden.

Das Krematorium Gera wird vom Geltungsbereich der Satzung nicht erfasst.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe werden als nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts betrieben.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Gera waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen, soweit diese wieder belegbar ist. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und ist antragspflichtig.

§ 3 – Bestattungsbezirke

Der Ostfriedhof und der Südfriedhof stehen für die Bestattung aller verstorbenen Einwohner der Stadt Gera zur Verfügung. (1) Die Friedhöfe in den einzelnen Stadt- oder Ortsteilen stehen vorwiegend für die Bestattung verstorbener Einwohner dieser Stadt- oder Ortsteile zur Verfügung. Bei freien Kapazitäten können auch andere Verstorbene dort bestattet werden (gilt nicht für die Friedhöfe Zeulsdorf und Naulitz mit Ausnahme bestehender Nutzungsrechte).

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Aus wichtigem öffentlichem Grund können Friedhöfe oder Friedhofsteile für weitere Bestat-tungen und Beisetzungen gesperrt werden (Schließung).

(2) In diesem Fall finden auf dem geschlossenen Friedhofsteil bzw. Friedhof keine weiteren Be-stattungen und Beisetzungen statt. Besteht die Entscheidung zur Schließung, so wer- den keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(3) Der Friedhofsträger kann das Friedhofsgrundstück auch einer anderen Verwendung zufüh-ren (Entwidmung), wenn dies nach Abwägung aller in Betracht kommender Kriterien geboten ist.

(4) Die Entwidmung des Friedhofes hat zur Folge, dass das Grundstück oder einzelne Grabstät-ten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während folgender Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet:

01. November bis 15. März: 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr,

16. März bis 31. Mai: 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr,

01. Juni bis 31. August: 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr,

01. September bis 31. Oktober: 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5a Winterdienst

(1) Zur Sicherstellung der Verkehrssicherung auf den Friedhofswegen werden auf dem Ostfried-hof, Südfriedhof, Friedhof Untermhaus und Friedhof Langenberg bei Glätte und Schneefall Maßnahmen zum Winterdienst durchgeführt. Hierzu gehört insbesondere das Streuen der Hauptwege, um den Besuchern einen sicheren Zugang zu den Grabstätten zu gewähren.

(2) Alle weiteren kommunalen und von der Stadt Gera verwalteten Friedhöfe, sind von einem generellen Winterdienst ausgenommen.

(3) Ausgenommen von Absatz 2 sind Wege, die im Rahmen von Begräbnissen oder Trauerfei-ern genutzt werden. In diesen Fällen sind auch die zu den Grabstätten führenden Nebenwe-ge so zu streuen, dass eine sichere Begehbarkeit gewährleistet ist.

(4) Ebenso sind die Zugänge zu Friedhofskapellen, in denen Gottesdienste oder Trauerfeiern stattfinden, sowie die Zugangswege zu Leichenhallen für die jeweils zu erwartende Besu-cherzahl bei winterlichen Witterungsbedingungen so zu streuen, dass eine sichere Bege-hung möglich ist.

(5) Die Maßnahmen des Winterdienstes haben unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und der Verkehrserwartung zu erfolgen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und die Pietät zu wahren. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Aufsicht Erwachse-ner betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. die Ruhe des Friedhofes oder Trauerfeiern zu stören, zu lärmen sowie auf Friedhofsflächen zu lagern;
  1. 2. die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, He- cken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie Rasenflächen, Grabstät- ten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren;
  1. 3. Blumen, Pflanzen, Kränze, Erde und dergleichen unbefugt von Gräbern und Friedhofsanla- gen zu entfernen;
  1. 4. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
  1. 5. Druckschriften aller Art zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Be- stattungsfeier notwendig und üblich sind;
  1. 6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; 7. Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde i.S. § 3 Assistenzhundeverordnung;
  1. 8. die Wege mit Fahrzeugen aller Art ohne entsprechende Einfahrgenehmigung zu befahren; Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen , sowie solche des § 6 Abs. 5 der Satzung

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstal-tungen sind grundsätzlich nur durch kommunale und konfessionelle Veranstalter durchzufüh-ren und müssen mindestens 14 Werktage zuvor schriftlich angemeldet werden. Sie bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und können in Ausübung des Hausrechtes mit Auf-lagen versehen werden

(5) Schwerbehinderte Menschen, die über eine Ausnahmegenehmigung entsprechend § 46 der Straßenverkehrsordnung verfügen, können mit ihrem Fahrzeug auch die kommunalen Fried-höfe befahren. Dafür ist eine Einfahrgenehmigung der Friedhofsverwaltung notwendig, die auf Antrag erteilt werden kann. Die Einfahrgenehmigung ist gut sichtbar und vor äußeren Einflüssen geschützt am Fahrzeug anzubringen. Auf die Befahrbarkeit der Verkehrswege ist zu achten.

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die ge-werbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und per-sönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende ei-nen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Versicherungsschutz besitzt.

(3) Die Zulassung zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof ist gebühren-pflichtig. Die Friedhofsverwaltung erteilt, je nach Umfang der Tätigkeit, eine Genehmigung, legt die Gebühr fest und stellt dem Gewerbetreibenden einen Berechtigungsausweis aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszustellen. Der Bedienstetenausweis sowie eine Kopie der Genehmigung sind dem aufsichtsführenden Friedhofspersonal auf Verlangen vorzulegen.

(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes zu beenden.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Der bei gewerblichen Arbeiten entstehende Abfall, abgeräumte Grabmale, Grabeinfassun-gen und Grabmalfundamente sind durch die Gewerbetreibenden vom Friedhof zu entfernen. Vorübergehend entferntes Grabzubehör kann auf ausgewiesenen Plätzen zwischengelagert werden.

(7) Die Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit die Friedhofswege ausschließ-lich mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Die Wege und Anlagen dürfen dadurch nicht be-schädigt werden. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht überschreiten.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung ge-gen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(9) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungs-verfahrensgesetzes).

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Bei Anmeldung eines Bestattungsfalles sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen und die Bestattungsart ist verbindlich festzulegen.

(2) Soll eine Feuerbestattung erfolgen, so ist eine Einwilligung zur Feuerbestattung durch den Bestattungspflichtigen gemäß Thüringer Bestattungsgesetz vorzulegen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Angehörigen Ort und Zeitpunkt der Bestattung fest. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, Termine für Urnenbeisetzungen von Fremdurnen erst nach Eingang der Urne zu vergeben.

(4) Die Erd- und Feuerbestattungen sind grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen, aber nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach Eintritt des Todes, durchzuführen. Ist die Beisetzung einer Urne nicht binnen sechs Monaten nach der Einäscherung des Verstorbenen veranlasst, wird diese von Amts wegen in einer Sammelstelle auf Kosten des Bestattungspflichtigen vorgenommen.

(5) Bestattungen, Beisetzungen und Ausbettungen sind grundsätzlich durch Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung vorzunehmen. Dazu gehört, dass diese die Särge zum Grab transpor-tieren, bei Erdbestattungen die Gräber öffnen und schließen sowie die Särge absenken; bei Feuerbestattungen die Toten im Krematorium einäschern und die Urnen beisetzen, nach auswärts versenden oder Berechtigten zum Transport übergeben. (6) Für Wertgegenstände, die dem Verstorbenen belassen werden, übernimmt die Stadt Gera keine Haftung.

§ 9 – Särge und Urnen

(1) Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen gefertigt sein. Sie müssen so beschaffen sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge müssen den anerkannten Regeln der Technik zur Emissionsminderung entsprechen und dem entsprechend gekennzeichnet sein. Zu diesen anerkannten Regeln der Technik zählt zum Beispiel die VDIRichtlinie Nr. 3891 (Emissionsminderung Einäscherungsanlagen).

(2) Särge dürfen 2,05 m in der Länge und 0,65 m in der Höhe und Breite im Mittelmaß nicht überschreiten. Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist einzuholen, wenn im Ausnahme-fall größere Särge verwendet werden sollen.

(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metal-leinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (4) Urnen müssen aus Materialien gefertigt sein, die eine Zersetzung innerhalb der festgelegten Ruhezeit gewährleisten.

§ 10 – Ausheben der Gräber

(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber wird grundsätzlich von der Friedhofsverwaltung vorgenommen. Vorhandene Grabsteine und Grabzubehör sind zuvor von dem Nutzungsbe-rechtigten zu entfernen oder entfernen zu lassen. Müssen beim Ausheben des Grabes Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden, so hat der Nutzungsberechtigte die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen. Auf Antrag können ausnahmsweise – bei Unterzeichnung entsprechender Haftungsverzichtserklärungen – zur Pflege der Bestattungstradition die Gräber durch Angehörige und Bekannte unter Be-achtung und Einhaltung der hierfür geltenden Vorschriften ausgehoben und wieder verfüllt werden.

(2) Für die einzelnen Gräber ist eine Mindesttiefe einzuhalten. Sie beträgt für Erdbestattungen mindestens 1,20 m von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges, für Urnenbeisetzungen mindestens 0,50 m bis zur Oberkante der Urne.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände vonei-nander getrennt sein.

(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sole des neuen Grabes zu verlegen.

§ 11 Ruhezeit

(1) Auf allen Friedhöfen beträgt die Ruhezeit für Leichen 20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen be-trägt 15 Jahre.

(2) Die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gemäß dem Gräbergesetz haben dauerndes Ru-herecht.

§ 12 – Nutzungsrecht

(1) Die Friedhofsverwaltung vergibt auf Antrag Nutzungsrechte für Wahlgrabstätten und Verfü-gungsrechte für Reihengrabstätten über die Dauer der Ruhezeit. Bei Wahlgrabstätten wird ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit gewährt, welches nach Ablauf auf Antrag verlängert werden kann. (2) Durch das Nutzungsrecht wird die bestehende Eigentumslage an der Grabstätte nicht be-rührt. Alle Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Gera. An der Grabstätte können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimm-ten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Das Nutzungsrecht erlischt:

a) wenn die Zeit abgelaufen ist, für die es erworben wurde;

b) wenn der Berechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet. Es besteht kein Anspruch auf Rück-zahlung der Gebühr;

c) wenn das Nutzungsrecht entzogen wird gemäß § 26 Abs. 2 i.V.m § 27 Abs. 2.

d) wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(5) Innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Erlöschen des Nutzungsrechtes (i.V.m. Abs. 4) haben die Nutzungsberechtigten die Grabmale und sonstigen Grabausstattungsge-genstände (u.a. Einfassung, Fundamente, Abdeckplatten, etc.) zu entfernen oder entfernen zu lassen.

(6) Nach Ablauf der 3-Monats-Frist aus Abs. 5 erlöschen alle Ansprüche der bisherigen Nut-zungsberechtigten auf das Grabzubehör. Die Friedhofsverwaltung kann auf Kosten der bis-herigen Nutzungsberechtigten die Beseitigung und Entsorgung veranlassen.

(7) Über Grabstätten, deren bauliche Anlagen unter Denkmalschutz stehen bzw. historisch er-haltenswert sind und an denen kein Nutzungsrecht durch Dritte besteht, können Grabmalpa-tenschaften vergeben werden. Näheres dazu ist durch einen Vertrag zu regeln.

§ 13 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, der die Störung der Totenruhe recht-fertigt. Die Umbettung von Leichen innerhalb der kommunalen Friedhöfe der Stadt Gera ist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses möglich.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nut-zungsberechtigte der Grabstätte. Der entsprechende Nachweis ist vorzulegen. In den Fällen des § 26 Abs. 2 können Leichen und Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden. Umbettungen von Urnen aus den Urnengemeinschaftsan-lagen sind unzulässig. Umbettungen von Urnen, welche ab dem Jahr 2017 in den Urnenrei-henanlagen, den Baumgrabstätten sowie Urnenreihengrabstätten beigesetzt wurden, sind nicht mehr möglich. Umbettungen aus Wahlgrabstätten sind nur möglich, wenn es sich bei der zur Beisetzung verwendeten Aschekapsel nicht um eine biologisch abbaubare Asche-kapsel handelt.

(4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeit-punkt der Umbettung.

(5) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördli-cher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. IV. Grabstätten

§ 14 – Arten der Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Erdreihengrabstätten

b) Erdwahlgrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten

e) Urnenwahlgrabstätte als Mensch-Tier-Grabstätte

f)Urnengemeinschaftsgrabstätten

g) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung

h) Baumgrabstätten

i) Kindergrabstätten

j) Ehrengrabstätten

k) Kriegsgräber

§ 15 – Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zu-teilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Verfügungsrechtes an der Reihengrabstätte oder eine Verlängerung ist nicht möglich. Erdreihengrabstätten werden nur auf dem Ostfriedhof angeboten.

(2) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Das zusätzliche Beiset-zen von Urnen in Erdreihengrabstätten ist nicht gestattet.

(3) Erdreihengrabstätten werden nach Ablauf der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung be-räumt. Das Beräumen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher öffentlich und durch einen Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. Die Angehörigen der hier bestatteten Toten haben nach Ablauf der Ruhezeit das Grabzubehör sowie das Grabmal zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten, kann die Friedhofsverwaltung das Grabzubehör ohne weiteres beseitigen oder anders verwenden, eine Aufbewahrungs-pflicht durch die Friedhofsverwaltung besteht nicht. (4) Über die Wiederverwendung oder -belegung abgelaufener Erdreihengrabstätten entscheidet die Friedhofsverwaltung.

§ 16 – Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Sie werden als Einzel-, Doppel- oder Mehrfachgrab-stätten (Erb- oder Familiengrabstätten) angeboten. In diesen Grabstätten können auch Ur-nen unter Beachtung der Grablaufzeiten beigesetzt werden. In Einzelerdwahlgrabstätten können unter Beachtung der in § 16 a geregelten Zubettungen bis zu sechs, in Doppelerd-wahlgrabstätten können bis zu acht Urnen beigesetzt werden. Bei Mehrfachgrabstellen rich-tet sich die Anzahl der beizusetzenden Urnen nach der Grabgröße.

(2) Das Nutzungsrecht kann mehrmals wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Erdwahlgrabstätte möglich.

(3) In Erdwahlgrabstätten kann nach Ablauf der Ruhezeit an gleicher Stelle eine weitere Bestat-tung erfolgen, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit dieser Bestattung erworben wurde.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung der Verlei-hungsurkunde.

(5) Mit Ablauf des Nutzungsrechtes ist jeder Nutzungsberechtigte, ohne Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung, verpflichtet, die Grabstätte aufzulösen, oder das Nutzungsrecht zu ver-längern. (in beiden Fällen ist eine rückwirkende Nutzungsgebühr ab dem ursprünglichen Ab-lauftermin des Nutzungsrechtes fällig – maximal jedoch für 6 Jahre). Ist ein Handeln nach S.1 durch den Nutzungsberechtigten nicht erkennbar, hat die Friedhofsverwaltung die Mög-lichkeit, den jeweiligen Nutzungsberechtigten schriftlich, oder durch eine öffentliche Be-kanntmachung auf der Grabstätte auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Für Grabzubehör gilt auch hier § 15 Abs. 3 S. 3 und 4.

(6) Über die Wiederverwendung oder -belegung abgelaufener Erdwahlgrabstätten entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(7) Ist bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine Regelung über dessen Nachfolge ge-troffen, geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über. Das Nutzungsrecht wird in der folgenden Reihenfolge übertra-gen:

a) der überlebende Ehegatte;

b) der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft;

c) Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft;

d) die Kinder;

e) die Stiefkinder; f)die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter;

g) die Eltern;

h) die (vollbürtigen) Geschwister;

i) die Stiefgeschwister;

j) die nicht unter a) – i) fallenden Erben.

Kommen mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren vor. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der im Abs. 7 S. 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der Zustimmung der Friedhofsver-waltung. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erhalt auf sich um-schreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu er-gangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pfle-ge der Grabstätte im Rahmen der Friedhofssatzung zu entscheiden. Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen in Erdwahlgrabstätten sind nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtig-ten möglich.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Ein Verzicht ist nur für die ge-samte Grabstätte möglich.

(10) Auf Antrag des Nutzungsberechtigten ist die Verlängerung des Nutzungsrechtes einer verfal-lenen Erdwahlgrabstätte (max. 4 Jahre nach Ablauf) möglich, wenn der zum Zeitpunkt der letzten Beisetzung vorhandene Charakter der Grabstätte noch vorhanden ist oder zu Lasten des Nutzungsberechtigten wieder hergestellt werden kann.

§ 16 a

Erdwahlgrabstätten – Zubettung von Urnenstellen

Bei Erwerb des Nutzungsrechtes sind für Einzelerdwahlgrabstätten die Bestattung eines Sarges und die Beisetzung von zwei Urnen und für Doppelerdwahlgrabstätten die Bestattung von zwei Särgen und die Beisetzung von zwei Urnen vorgesehen. Für die Beisetzung von weiteren Urnen innerhalb der laufenden Nutzungsdauer, ist die Zubettung weiterer Urnenstellen möglich. Das Nut-zungsrecht ist ggf. entsprechend der Ruhezeit der Urnen zu verlängern. In Einzelerdwahlgrabstät-ten können maximal vier Urnen, in Doppelerdwahlgrabstätten maximal sechs Urnen hinzugebucht werden. Die Zubettung von Urnenstellen ist ab dem Inkrafttreten dieser Satzung möglich. Die Be-dingungen für Grabstätten, welche während der Gültigkeit vorheriger Satzungen vergeben wurden, bleiben davon unberührt.

§ 17 Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer von 15 Jahren zur Verfügung gestellt werden (Verfügungs-recht). Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Verfügungsrechtes an der Reihengrabstätte oder eine Verlängerung ist nicht möglich. Urnen-reihengrabstätten werden auf dem Ost- und dem Südfriedhof angeboten. Zu Urnenreihen-grabstätten zählen auch Urnenreihenanlagen (i.S. Abs. 4 Satzung).

(2) Urnenreihengrabstätten dienen der Aufnahme nur einer Urne. Es dürfen ausschließlich bio-logisch abbaubare Aschekapseln und biologisch abbaubare Schmuckurnen beigesetzt wer-den.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit gelten § 15 Absätze 3 und 4 entsprechend.

(4) Urnenreihenanlagen sind auf dem Ostfriedhof, dem Südfriedhof und den Friedhöfen Unterm-haus und Langenberg eingerichtet. Die Urnenreihenanlagen sind ihrem Charakter nach Friedhofsanlagen, in denen Plätze für die Beisetzungen von Urnen vergeben werden, ohne dass ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte entsteht. Pflege und Bepflanzung dieser Anla-gen erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Abdeckungen der Bepflanzungs-fläche jeglicher Art sind nicht gestattet. Urnenreihenanlagen sind grabmalpflichtig. Die Ein-richtung solcher Anlagen wird durch Veröffentlichung bekannt gegeben. Über die verpflich-tend einzuhaltenden Gestaltungsmaßnahmen werden die Verfügungsberechtigten bei der Grabwahl mittels eines Merkblattes (Anlage 1)informiert.

§ 18 – Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Antragsteller festgelegt wird.

(2) Je Grabstätte können je 1m² bis zu vier Urnen beigesetzt werden. In Gräbern unter 1m² Größe können nur zwei Urnen beigesetzt werden. Die Ruhezeit der Urnen muss durch die Dauer der Nutzungszeit der Grabstätte gewährleistet sein. Überschreitet die Ruhezeit der Urnen die Nutzungszeit, ist diese durch Verlängerung des Nutzungsrechtes anzupassen.

(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Erdwahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten.

§ 18 a

Urnenwahlgrabstätte als Mensch-Tier-Grabstätte

(1) In einem von der Friedhofsverwaltung bestimmten Bereich sind in einer Grabstätte, neben einer Humanasche, auch die Bestattung von Tieraschen möglich. (2) Mensch-Tier-Grabstätten sind Urnenwahlgrabstätten. In diesen Grabstätten können ge-meinsam Human- und Haustierbeisetzungen erfolgen. Auf Antrag wird ein Nutzungsrecht für 15 Jahre erworben. Der Erwerb des Nutzungsrechtes kann bereits zu Lebzeiten erfolgen. (3) Mensch-Tier-Grabstätten sind Grabstätten für die ausschließliche Beisetzung von Urnen. Die Beisetzung der Urne des verstorbenen Haustieres erfolgt als Grabbeigabe, jede Urne belegt jedoch jeweils eine eigene Grabstelle innerhalb der Grabstätte.

(4) In diesen Grabstätten können bis zu vier Beisetzungen erfolgen. Bei der ersten Urnenbeiset-zung kann es sich sowohl um die Urne des verstorbenen Haustieres, als auch um eine Hu-man-Urne handeln. In der Wahlgrabstätte ist mindestens eine Human-Urne beizusetzen.

(5) Die Urnenbeisetzung der Human-Urne kann zeitgleich mit der Beisetzung der Urne des ver-storbenen Haustieres erfolgen.

(6) Die erforderlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Beisetzung der Urnen erfolgt ge-mäß § 8 Abs. 5 durch die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung.

§ 19 – Urnengemeinschaftsgrabstätten

(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Belegungsflächen des Friedhofes, in denen unter Ver-zicht auf Einzelgrabstätten eine bestimmte Anzahl von Urnen gemeinschaftlich oder einzeln beigesetzt wird und kein Nutzungsrecht entstehen lassen. Namensnennungen sowie Anga-ben von Lebensdaten erfolgen nicht. Urnengemeinschaftsgrabstätten werden auf dem Ost-friedhof angeboten.

(2) Die Nutzungszeit eines Urnenplatzes in der Urnengemeinschaftsanlage beträgt 15 Jahre. Zur Wahrung des Beisetzungscharakters und der Interessen der Hinterbliebenen dürfen die bepflanzten Beisetzungsflächen nicht betreten werden. Blumen, Kränze und sonstiger Grab-schmuck sind, soweit vorhanden, an den dafür ausgewiesenen und angelegten Ablagemög-lichkeiten niederzulegen. Die Bepflanzung und Pflege dieser Anlagen obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(3) Um- und Ausbettungen von Urnen aus Urnengemeinschaftsgrabstätten sind nicht zulässig. Es dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Aschekapseln und Schmuckurnen beigesetzt werden.

§ 19a – Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namennennung

(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung sind Belegungsflächen des Friedhofes, in denen unter Verzicht auf Einzelgrabstätten eine bestimmte Anzahl von Urnen gemein-schaftlich oder einzeln beigesetzt wird und kein Nutzungsrecht entstehen lassen. In diesen Anlagen erfolgen die Namensnennungen sowie die Angabe des Geburts- und Sterbejahres. Die Gestaltungrichtlinien zu diesen Anlagen teilt die Friedhofsverwaltung mittels Merkblatt (Anlage 2) mit, da diese aufgrund unterschiedlicher örtlicher Gegebenheiten variieren kön-nen.

(2) Die Nutzungszeit eines Urnenplatzes in der Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung beträgt 15 Jahre. Zur Wahrung des Beisetzungscharakters und der Interessen der Hinter- bliebenen dürfen die bepflanzten Beisetzungsflächen nicht betreten werden. Blumen, Krän-ze und sonstiger Grabschmuck sind, soweit vorhanden, an den dafür ausgewiesenen und angelegten Ablagemöglichkeiten niederzulegen. Die Bepflanzung und Pflege dieser Anlagen obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(3) Um- und Ausbettungen von Urnen aus Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung sind nicht zulässig. Es dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Aschekapseln und Schmuckurnen beigesetzt werden.

§ 20 – Baumgrabstätten

(1) Baumgrabstätten sind Grabstätten, in denen eine bestimmte Anzahl von Urnen gemein-schaftlich oder einzeln beigesetzt wird und kein Nutzungsrecht entsteht.

(2) Die Nutzungszeit der ersten Urnenstelle in einer Baumgrabstätte beträgt 20 Jahre, unabhän-gig der 15- jährigen Ruhefrist, die Nutzungszeit der zweiten Urnenstelle 15 Jahre. Zur Wah-rung des Beisetzungscharakters „naturnahe Bestattung“ sind Blumen, Kränze und Grab-schmuck ausschließlich an den dafür ausgewiesenen und angelegten Ablagemöglichkeiten niederzulegen. Baumgrabstätten sind grabmalpflichtig. Die Gestaltungsvorschriften unter § 25 sind zu beachten. Die Bepflanzung und Pflege dieser Anlagen obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(3) Um- und Ausbettungen von Urnen aus Baumgrabstätten sind nicht zulässig. Es dürfen aus-schließlich biologisch abbaubare Aschekapseln und Schmuckurnen beigesetzt werden.

§ 21 – Kindergrabstätten

Kindergrabstätten sind Sondergrabstätten, die ausschließlich auf dem Ostfriedhof angeboten wer-den. Diese Grabstätten sind Wahlgrabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen und unterliegen den Vorschriften des § 16 für Erdwahlgrabstätten oder § 18 für Urnenwahlgrabstätten.

§ 22 – Ehrengrabstätten

(1) Ehrengrabstätten sind Erd- oder Urnenwahlgrabstätten für verdienstvolle Bürger der Stadt.

(2) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Gera.

§ 23 – Kriegsgräber

(1) Für Kriegsgräber gilt das Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Gestaltung und Unterhaltung der Gräber und Anlagen erfolgt entsprechend der gesetzli-chen Vorschriften und einschlägigen Bestimmungen, jedoch ausschließlich durch die Fried-hofsverwaltung.

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 24 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Fried-hofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzel-nen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt und den Friedhofsbesuchern die ungestörte Totenandacht ermöglicht wird.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen darf wegen der Bodendurchlüftung für den Ver-wesungsprozess nicht mehr als ein Drittel der Grabfläche durch Stein oder andere luft- oder wasserundurchlässige Materialien abgedeckt werden. Bei einer dauernden Überschreitung der abgedeckten Fläche nach S. 1, ist das Nutzungsrecht mit sofortiger Wirkung um fünf Jahre zu verlängern, um den vollständigen Zersetzungsprozess zu gewährleisten.

(3) Die Verwendung von Farben, Zeichen und Grabmalinschriften, die dem Zweck des Friedhofs sowie der Wahrung der Pietät widersprechen, ist unzulässig.

(4) Die Wegegestaltung zwischen den Gräbern obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung, da es sich um Friedhofsflächen handelt. Die Verwendung von Kies / Splitt außerhalb der Grabfläche ist nicht gestattet. Das Auslegen von Trittplatten bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holzta-feln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung bzw. Bestattung verwendet werden.

§ 25 Materialen

, Maße und Grabmalgestaltung

(1) Auf allen kommunalen und den von der Stadt Gera verwalteten Friedhöfen gelten für Grab-malerrichtungen die §§ 24 und 25.

(2) Maßbegrenzungen für stehende Grabmale (größte Höhe (m)):

a) Grabmale für Kindergräber und Urnenreihengräber: 0,75

b) Grabmale für Urnenwahlgräber: 0,80

c) Grabmale für Einzel-, Doppel- und mehrstellige Erdwahlgrabstätten: 1,30

Die Begrenzungen von Grabmalmaßen gelten neben den Grabmalen aus Naturstein auch für die aus Holz und Metall.

(3) Um eine Eigenstandfestigkeit der Grabmale sicherzustellen, wird die Mindeststärke für ste-hende Steingrabmale festgelegt:

Grabmalhöhe Mindeststärke bis 0,75 m 0,12 m 0,76 m bis 1,00 m 0,14 m 1,01 m bis 1,50 m 0,16 m über 1,50 m 0,18 m

Im Bedarfsfall ist eine höhere Stärke zu verwenden.

(4) Zulässig sind liegende Grabmale für alle Grabstättenarten. Die Mindeststärke der liegenden Grabmale ist an der Hinterkante 0,12 m.

(5) Die Grabmale müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Der Werkstoff Glas bei Grabmalen darf nur als Sicherheitsglas in Verbindung einer Rahmung aus Stein oder Metall eingesetzt werden.

b) Grabeinfassungen aus Betonwerkstein, Kunststoff, Glas oder Holz sowie Umzäunungen dürfen nicht errichtet werden.

c) Grabmale sind grundsätzlich wie folgt zu bearbeiten:

  1. 1. Stein: Jede handwerkliche Bearbeitung ist zugelassen. Politur als Gestaltungsmittel ist gestattet.
  1. 2. Holz oder Metall: Jede handwerkliche Bearbeitung ist zugelassen. Ein beständiger, materialgerechter Wetterschutz ist erforderlich. Lackanstriche sind nicht zulässig.
  1. 3. Keramik: Keramik ist für Portraitbilder zugelassen. d) Nicht zugelassen sind bei der Herstellung von Grabmalen Materialien bzw. Bestandteile aus Beton, Kunststoff, Aufklebeplatten oder aufgeklebte Fotos.

e) Für Reihengrabstätten sind keine Einfassungen zulässig

(6) Bei der Gestaltung von Grabstätten an Rand- oder Einzelstellen können zur Erzielung einer aufgelockerten Friedhofsgestaltung durch die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zum Abs. 2 zugelassen werden.

(7) Für Friedhofsabteilungen können durch die Friedhofsverwaltung zur Wahrung der Friedhofs-gestaltung speziell auf die Abteilung zugeschnittene Richtlinien festgelegt werden. Diese gel-ten nur für die Neuvergabe von Nutzungsrechten. Für bestehende Nutzungsrechte gelten die bisherigen Regelungen fort.

(8) Urnenreihenanlagen und Baumgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt. Eine individuelle Gestaltung und Bepflanzung sind nicht zulässig. Für diese An-lagen besteht Grabmalpflicht.

Die Grabmale für Urnenreihenanlagen sind Kissensteine. Die Maße betragen:

Breite: 0,3 m Tiefe: 0,2 m Stärke: Vorderkante: 0,08 m Hinterkante: 0,12 m

Die Beschriftung des Grabmales enthält den Vornamen (Rufnamen), den Nachnamen, sowie das Geburts- und Sterbejahr. Die Benennung von Titeln ist nicht möglich. Die Schrift ist in den Stein einzuarbeiten und darf nur in gedeckten Farben ausgeführt werden.

Die Grabmale für Baumgrabstätten sind kreisförmige, bodengleiche Platten. Die Maße betragen:

Durchmesser: 0,3 m Stärke: 0,065 m

Die Grabmale dürfen nicht aus Kalkstein und Beton gefertigt sein. Gedeckte Farben sind zu ver-wenden.

Schrift: Großbuchstaben 3,5 cm, Kleinbuchstaben 2,5 cm.

Die Beschriftung des Grabmales enthält den Vornamen (Rufnamen), den Nachnamen, sowie das Geburts- und Sterbedatum. Die Benennung von Titeln ist nicht möglich. Die Schrift ist in den Stein einzuarbeiten und darf nur in gedeckten Farben ausgeführt werden.

Mit Einhaltung dieser Vorschrift gilt das Grabmal als genehmigt. Bei Urnenreihenanlagen und Baumgrabstätten, die einer besonderen Gestaltung unterliegen, kann der ausschließliche Bezug von Grabmalen über die Friedhofsverwaltung festgesetzt werden. Zudem kann die Friedhofsver-waltung anlagenbezogen die Farbgestaltung des Grabmals vorgeben.

§ 26 Herrichtung

, pflanzliche Gestaltung und Pflege der Grabstätten

(1) Sämtliche Grabstätten einschließlich des Grabschmucks und der Bepflanzung sind im Rah-men der Bestimmungen dieser Satzung dauerhaft in Stand zu halten.

(2) Die Verantwortlichkeit für die Herrichtung und Pflege richtet sich nach § 27 Abs. 1 und 2.

(3) Bei Bepflanzungen ist darauf zu achten, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anla-gen und Wege dadurch nicht beeinträchtigt werden. Blumen und Kränze sind, nachdem sie verwelkt sind, umgehend von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(4) Die Grabstätten sind so zu gestalten, dass sie sich in das Gesamtbild des Friedhofes ohne Störung einfügen und den besonderen Charakter ihrer Umgebung und der Friedhofsteile wahren.

(5) Jede wesentliche Änderung der Grabstätte ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und be-darf der schriftlichen Genehmigung. Dem Genehmigungsantrag ist ein Nachweis der Berech-tigung beizufügen.

(6) Die Grabstätten können vom Verantwortlichen selbst, von einem beauftragten Gewerbebe-trieb oder im Rahmen des Friedhofszweckes von der Friedhofsverwaltung hergerichtet und Instand gehalten werden.

(7) Die Herrichtung der Grabstätten hat innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen. Die Frist be-ginnt mit der Vergabe des Nutzungs- bzw. Verfügungsrechts.

(8) Für die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Friedhofsanlagen ist ausschließlich die Friedhofsverwaltung verantwortlich. Dies betrifft unter anderem die Urnenreihenanlagen, die Urnengemeinschaftsgrabstätten und die Baumgrabstätten. Das Ablegen von Blumen, Gebinden und Ähnlichem auf bepflanzten Flächen ist nicht gestattet.

(9) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel dürfen bei der Grabpflege nicht verwendet werden. Ebenfalls ist auf Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe im Sinne der Abfallvermeidung zu verzichten. Dies gilt insbesondere für Produkte der Trauerfloristik – wie Kränze, Trauergebinde und -gestecke. Dies gilt nicht für Grabvasen und Markierungszei-chen.

(10) Die Bepflanzung der Grabstätten ist flächig zu halten unter Bevorzugung der bodendecken-den, niedrigen und insbesondere der immergrünen ausdauernden Pflanzen, wobei die gege-benen Standort- und Bodenverhältnisse zu berücksichtigen sind. Die Benutzung von Kies ist nur auf der Grabstelle zulässig. Eine Bepflanzung ist nur auf der ursprünglichen Grabfläche (max. bis zur zugewiesenen Grabgröße) zulässig.

(11) Winterschutz auf Grabstätten darf nur mit natürlichem Material wie Deckreisig o. ä. ausgeführt werden. Schutzhauben und Plastikhüllen sind nicht gestattet.

(12) Unzulässig ist auf Grabstätten:

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern; b) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern, Pergolen und Bänken;

c) das Einfassen der Grabstätte mit Beton, Kunststoff, Glas, Holz oder Hecken über 20 cm Höhe;

d) die Verwendung von Unkrautvlies und Dachpappe.

§ 27 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Erd-/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortli-che nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die schriftliche Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Fried-hofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Für Erd-/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nut-zungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht oh-ne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten nach Bestandskraft des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VI. Besondere Vorschriften für Grabmale

§ 28 – Grabmalantrag

(1) Unter den Begriff Grabmal zählen die stehenden sowie liegenden Grabsteine, Einfassungen, Abdeckplatten mit Namensnennung, Kreuze, Figuren und Stelen.

(2) Wer ein Grabmal errichten oder verändern will, braucht dazu die vorherige schriftliche Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung. Eine Wiederaufstellung aus anderen Gründen ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Auch zum Verlegen von Plattenabgrenzungen sowie für die Errichtung oder Veränderung sonstiger baulicher Anlagen (Grabzubehör bzw. vorhande-ne Bauten) gelten die Vorschriften nach Satz 1 und 2 entsprechend. (3) Der Grabmalantrag ist unter Verwendung eines dafür bestimmten Vordrucks vom Auftrag-geber über den befähigten Sachkundigen (i.S. § 29 Abs. 1) bei der Friedhofsverwaltung ein-zureichen. Dem Antrag ist bei neuen Grabmalen eine aussagefähige Zeichnung in einfacher Fertigung beizufügen. Sie muss das Grabmal mit Schrift und Ornamenten zweifelsfrei wie-dergeben, Aussagen über Fundamentierung, Sockel, Einfassung, Material, Farbe und Ver-goldung enthalten. Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall weitere Informationen, Muster, Modelle etc. anfordern, soweit dies zur Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Grab-mals erforderlich ist.

(4) Es gelten die Vorschriften der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanla-gen der Deutschen Natursteinakademie e.V. (TA-Grabmal).

(5) Die Friedhofsverwaltung kann die schriftliche Zustimmung mit einer Auflage verbinden. Wird die Auflage nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt, wird die Zustimmung unwirksam.

(6) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstiges Grabzubehör nicht innerhalb von einem Jahr aufgestellt wird.

(7) Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entspre-chend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Fried-hofsverwaltung kann den für ein Grab Nutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verän-dern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwal-tung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen (Ersatzvornahme). Falls die Anlage nicht innerhalb von zwei Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 29 – Anlieferung, Fundamentierung und Befestigung

(1) Grabmale dürfen nur von einem Fachmann (in der Regel einem Bildhauer oder Steinmetz) oder einem anderen zu dieser Verrichtung befähigten Sachkundigen errichtet, verändert oder wieder aufgestellt werden.

(2) Bei Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung die Genehmigung zur Aufstel-lung auf Verlangen vorzulegen.

(3) Die Anlieferung von Grabmalen erfolgt in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung, so dass diese Gelegenheit hat, eine Überprüfung vorzunehmen und im Einzelfall erforderliche Wei-sungen zu erteilen.

(4) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu fundamentieren, zu errichten und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

§ 30 Verkehrssicherheit

und Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrs-sicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte bei Wahl-grabstätten oder der Verfügungsberechtigte bei Reihengrabstätten.

(2) Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, Grabmale, die eine Gefahr im Sinne der Unfallverhü-tungsvorschriften darstellen, unverzüglich zu sichern oder fachgerecht umzulegen bzw. um-legen zu lassen. Das Grabmal ist auf der jeweiligen Grabstätte abzulegen.

(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen da-von gefährdet, ist der nach Abs. 1 Satz 2 Friedhofssatzung für die Unterhaltung Verantwortli-che verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten ange-messenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile da-von auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Sie ist nicht verpflichtet, diese Gegen-stände länger als drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Be-kanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von drei Mona-ten angebracht wird.

(4) Kommen die Nutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten der Verpflichtung nach Abs. 1 S. 1 nicht nach, haften sie für alle dadurch auftretenden Schäden.

(5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart ei-nes Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofs-verwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Best-immungen zu beteiligen.

§ 31 – Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftli-cher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 30 Abs. 5 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Erd-/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungs-zeit bei Erd-/ Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nut-zungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte be-räumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Für Wahlgrabstätten und Reihengrabstätten, die von der Friedhofsverwaltung beräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. VII. Sonstige Vorschriften

§ 32 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur vom Friedhofspersonal betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die An-gehörigen die Verstorbenen während der genehmigten Termine in der Abschiedszelle sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen müssen deutlich sichtbar gekennzeichnet sein. Sie sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle auf-gestellt werden. Die Besichtigung der Verstorbenen bedarf der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 33 Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmel-dung bei der Friedhofsverwaltung.

(4) Die Ausschmückung und Beleuchtung der Feierhalle wird grundsätzlich durch die Friedhofs-verwaltung vorgenommen. Wünschen die Angehörigen des Verstorbenen, dass in der Feier-halle vorhandene religiöse oder weltliche Symbole während der Trauerfeier nicht sichtbar sind, so ist dem in geeigneter Weise zu entsprechen. Die Nutzungszeit der Feierhalle ist in der Gebührensatzung geregelt.

§ 34 – Ausnahmeregelungen

(1) Bei zwingenden religiösen Vorschriften können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Sat-zung zugelassen werden, soweit die entsprechenden Nachweise erbracht werden, nicht ge-gen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen wird und die tatsächlichen Voraussetzungen auf den Friedhöfen gegeben sind.

(2) Bei auf Brauchtum beruhenden Ritualen können entsprechend Abs. 1 Ausnahmen zugelas-sen werden, wenn hierbei nicht die Ordnungsvorschriften dieser Satzung oder das Erschei-nungsbild der Friedhöfe gestört werden.

§ 35 Alte

Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 36 – Haftung

Die Stadt Gera haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhö-fe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere oder höhere Gewalt entstehen. Das betrifft u.a. Wildverbiss, Frostschäden, Diebstahl, Beschädigung, Vandalismus und sonstige Schäden. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Mitar-beitenden der Friedhofsverwaltung. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 37 – Gebühren

Für die Benutzung der kommunalen und der von der Stadt Gera verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrich-ten.

§ 38 – Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbußen bis zu fünftausend EURO kann nach § 19 Abs. 2 ThürKO belegt werden, wer vor-sätzlich oder fahrlässig

  1. 1. entgegen § 5 Abs. 1 dieser Satzung die Friedhöfe außerhalb der Besuchszeiten betritt;
  1. 2. entgegen § 6 Abs. 1 und 3 dieser Satzung sich pietätlos verhält, die Ruhe des Friedho- fes oder Trauerfeiern stört, Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Waren oder gewerbliche Dienste anbietet oder Druckschriften verteilt
  2. 3. entgegen § 7 dieser Satzung ohne Anzeige gewerblich tätig ist;
  1. 4. entgegen § 13 dieser Satzung Umbettungen von Leichen oder Urnen vornimmt;
  1. 5. entgegen § 28 dieser Satzung Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung er- richtet oder verändert,
  1. 6. entgegen den Bestimmungen gemäß der §§ 24 bis 26 dieser Satzung die Grabstätten nicht satzungsgemäß anlegt, unterhält, pflegt oder Gestaltungsvorschriften missachtet;
  1. 7. entgegen § 30 Abs. 1 dieser Satzung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht im verkehrssicheren Zustand erhält, 8. entgegen § 31 Abs. 1 dieser Satzung Grabmale oder Grabmalteile ohne Genehmigung entfernt oder entgegen § 31 Abs. 2 Grabstätten nach Ablauf des Nutzungsrechtes nicht abräumt und Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen nicht entfernt;
  1. 9. entgegen § 32 Abs. 1 dieser Satzung sich Zugang zu Leichenhallen verschafft.

§ 39 – Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.

§ 40 – In Kraft treten

Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung für die kommunalen und die von der Stadt Gera verwalteten Friedhöfe vom 08.01.2017 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14.01.2025 außer Kraft. Anlage 1 – Hinweise zur Urnenreihenanlage

Urnenreihenanlagen sind Belegungsflächen des Friedhofes, in denen Plätze für die Beiset-zung von Urnen fortlaufend vergeben werden und kein Nutzungsrecht entstehen lassen. Die Grabstellen sind auf eine Nutzungszeit von 15 Jahren begrenzt und nicht verlängerbar. Es kann je Grabstelle nur eine Urne beigesetzt werden. Nach Ablauf der Nutzungszeit erfolgt die Beräumung der Anlagen, nach vorheriger öffentlicher Bekannt-machung, durch die Friedhofsverwaltung.

Die Pflege und Bepflanzung dieser Anlagen erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwal-tung. Eine individuelle Gestaltung der Grabstellen ist weder möglich noch zulässig. Blumen dürfen nur in Grabvasen (2 Stück), gemäß des jeweiligen Aushanges an der Anlage, in den Boden eingebracht werden. Das Ablegen und Anbringen von Grabschmuck, wie Kränzen, Gestecken, Bildern, Figu-ren, Kerzen u. ä. auf dem Kissenstein oder an der Grabstelle ist nicht gestattet. Aller nicht sat-zungsgemäße Grabschmuck wird durch die Friedhofsverwaltung ent-fernt und entsorgt. Ansprüche auf Rückerstattung der beräumten Gegenstände können nicht geltend gemacht werden.

Für die Urnenreihenanlagen besteht Grabmalpflicht. Die Friedhofsverwaltung stellt für die Anlage keine Grabsteine zur Verfügung. Der Nutzungsberechtigte muss diesen von einem Sachkundigen - gemäß Friedhofssatzung ist dies ein Steinmetz oder Steinbildhauer - fertigen und auf die Grabstel-le setzen lassen. Der Grabstein darf erst nach erfolgter Beisetzung an der Grabstelle, bündig zur Vorderkante gesetzt werden.

Die Grabmale für Urnenreihenanlagen sind Kissensteine. Die Maße betragen gemäß Fried-hofssatzung:

Breite: 0,3 m Tiefe: 0,2 m Stärke: Vorderkante 0,08 m, Hinterkante 0,12 m Schrift: Großbuchstaben 3,5 cm, Ziffern 2,5 cm

Die Grabmale dürfen nicht aus Kalkstein und Beton gefertigt sein. Die Farbgestaltung wird auf „schwarz“ und „grau / anthrazit“ beschränkt. Die Seiten der Kissensteine müssen glatt sein. Die Beschriftung des Grabmales enthält den Vornamen (Rufnamen), den Nachnamen sowie das Ge-burts- und Sterbejahr. Die Schrift ist in den Stein einzuarbeiten und darf nur in weiß oder lichtgrau ausgeführt werden. Gestaltungselemente wie Bilder, Blumen, Ornamente o.ä. sind nicht gestattet!

Anordnung Grabsteinbeschriftung:

Mit Einhaltung dieser Vorschrift gilt das Grabmal als genehmigt. Anlage 2 – Hinweise zur Urnengemeinschaftsanlage

Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Belegungsflächen des Friedhofes, auf denen Urnen gemein-schaftlich oder einzeln beigesetzt werden können und kein Nutzungsrecht entstehen lassen. Na-mensnennungen sowie Angaben von Lebensdaten erfolgen nicht.

Eine Ausbettung von Urnen aus Urnengemeinschaftsgrabstätten ist nicht zulässig.

Die Pflege und Bepflanzung dieser Anlagen erfolgt aus-schließlich durch die Friedhofsverwaltung. Blumen, Kränze und sonstiger Grabschmuck dürfen nur an den dafür ausgewiesenen Stellen ab-gelegt werden. Aller nicht satzungsgemäße Grabschmuck wird durch die Friedhofsverwaltung ent-fernt und entsorgt.

Ansprüche auf Rückerstattung der beräumten Gegenstände können nicht geltend gemacht wer-den.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Gera?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Gera mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 07xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Gera anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Gera
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 236 € (Urne) bzw. 1.399 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Gera (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 07xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Gera:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Gera:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: