ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Gera-Tinz (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-Luth. Kirchgemeinde Gera-Tinz

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

Friedhofsgebührensatzung

der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Gera-Tinz für den Friedhof in Gera OT Tinz

Der Gemeindekirchenrat der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Gera-Tinz hat aufgrund von § 44 Absatz 1
des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kir-
che in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020
S. 228), in seiner Sitzung am 07.08.2024 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Ruhefristen

Für den Friedhof in Gera OT Tinz gelten folgende Ruhefristen:
1. für Erdbestattungen 20 Jahre,
2. für Urnenbestattungen 15 Jahre.

§ 2
Gebühren

(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem
Friedhofsträger vorbehalten.

(2) Tarife:
1.

Grabberechtigungsgebühren
Euro

Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zu-
ordnung im Gesamtplan jeweils für die Dauer der
Ruhefrist

1.1

Erdgrabstätten

1.1.1
Erdwahlgrabstätten

1.1.1.
1
Erdwahlgrabstätte, 1 Grabstelle
(1 Sarg und bis zu 2 Urne)
920,00 EUR
(46,00 EUR pro Jahr)

1.1.1.
2
Erdwahlgrabstätte, 2 Grabstellen
(2 Särge und bis zu 4 Urnen)
1840,00 EUR
(92,00 EUR pro Jahr)

1.2

Urnengrabstätten

1.2.1
Urnenwahlgrabstätten

1.2.1.
1
Urnenwahlgrabstätte mit 2 Grabstellen
(bis zu 2 Urnen)
750,00 EUR
(50,00 EUR pro Jahr)

1.2.2
Urnenreihengrabstätten

1.2.2.
1
Urnenreihengrabstätten friedhofsgepflegt
(einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung
und Pflege durch den Friedhofsträger sowie Na-
mensnennung. Die Namensnennung wird durch
den Friedhofsträger in Auftrag gegeben. Die Kosten
für die Namensnennung werden nach Ausführung
ohne Aufschlag an den Nutzungsberechtigten wei-
ter berechnet.)

525,00 EUR

1.3

Reservierungen / Verlängerungen

1.3.1
Reservierung
Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte
ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung

(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die ge-
setzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen,
die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen
Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).

§ 3
Gewerbliche Leistungen

Für nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sau-
berhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Ent-
geltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.

§ 4
Inkrafttreten

Die vorstehende Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig
tritt außer Kraft die Gebührensatzung vom 23.11.2015. Maßgebend für die Anwendung ist der
Tag der Zusage der Leistung.

Gera-Tinz, den 08.01.2025 (Ausfertigungsdatum)
Evang.-Luth. Kirchgemeinde Gera-Tinz – Friedhofsträger

vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem
Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche
Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen
1.1.1 und 1.2.1 erhoben.

1.3.2
Verlängerung
Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahl-
grabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht be-
steht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung
des Nutzungs-rechtes erforderlich, wird für die Ver-
längerungszeiträume, die ganze abgeschlossene
Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungs-
gebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1
erhoben.

2.

Verwaltungsgebühren

2.1

Zulassung von Gewerbetreibenden
(Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Foto-
grafen)

2.1.1
Zulassung von Gewerbetreibenden einmalig / für 1
Jahr
20,00

2.1.2
Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre
50,00

2.1.3
Ablehnung / Rücknahme / Widerruf einer Zulassung
(auch Widerruf einer Zulassung für Rednerinnen
und Redner gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4 FriedhG);
pro Vorgang

30,00

3.2

Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung/ Umbettung;
pro Vorgang

65,00

Quelle

Ev.-Luth. Kirchgemeinde Gera-Tinz

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