Friedhofsgebühren Weida 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Weida · Thüringen · PLZ 07570

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 28.11.2022 (rückwirkend zum 01.01.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
747,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur auf dem Friedhof Weida
📄 § 5 Ziff. 2 lit. a GebS
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
934,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 2 lit. c GebS (Erdwahlgrab je Sargstelle)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
416,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 2 lit. d GebS
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.022,21 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur Friedhof Weida; Preis inkl. 19 % USt.
📄 § 5 Ziff. 2 lit. e GebS
🌳 Baumbestattung (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
1.574,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 20 J. Ruhezeit
* Bedingung: Nur Friedhof Weida; Pauschalpreis je Grabstätte für bis zu 2 Urnen (§ 18 Friedhofssatzung); kein separater...
💡 Umgerechnet: 787 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.574 € für 2 Urnen (= Ø 787 € je Urne)
📄 § 5 Ziff. 2 lit. g GebS i.V.m. § 18 Friedhofssatzung
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
317,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 317 € · Urne: 63 €
📄 § 5 Ziff. 3 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
103,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Leichenhalle zzgl. 13,00 € je angefangenem Kalendertag
📄 § 5 Ziff. 1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 28.11.2022 (rückwirkend zum 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌‌​​‌ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Weida vom 28.11.2022 (in Kraft rückwirkend zum 01.01.2023)

Friedhofsgebührensatzung der

Stadt Weida Vom 28.11.2022

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisverordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2022 (GVBl. 87) und § 2 Abs. 1 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 7. August 1991 (GVBl. S.285, 329), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), hat der Stadtrat der Stadt Weida in seiner Sitzung am 24.11.2022 die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofsgebührensatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Weida gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:

  • Friedhof Weida
  • Friedhof Gräfenbrück
  • Friedhof Hohenölsen
  • Friedhof Steinsdorf

§ 2

Abgabentatbestand

Für die Benutzung der von der Stadt Weida verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und der damit verbundenen Leistungen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Weida werden zur Deckung der Kosten Gebühren erhoben. Es werden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren erhoben. Auslagen werden weiterberechnet.

§ 3

Gebührenschuldner

  1. 1. Gebührenschuldner ist:
    • a) bei Erdbestattungen/Urnenbeisetzungen der Bestattungspflichtige nach Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG),
    • b) bei einer Umbettung oder Wiederbestattung der Antragsteller,
    • c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.
  2. 2. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 4

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  • bei Benutzungsgebühren mit Inanspruchnahme oder Erbringung der jeweiligen Leistung,
  • bei Verwaltungsgebühren mit Abschluss der Amtshandlung.

Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des die Gebührenhöhe festsetzenden Bescheides fällig.

Ist ein Gebührenschuldner nicht vorhanden oder nicht auffindbar oder sind die Zahlungen der Gebühren nicht hinreichend sichergestellt, sind nur Leistungen durchzuführen, die den niedrigsten Gebühren entsprechen.

Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe der hierfür gültigen Bestimmungen beigetrieben. (2) Soweit Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten vor Ablauf der Nutzungszeit aufgegeben werden, erfolgt keine anteilige Gebührenrückerstattung.

§ 5 Gebühren

1. Benutzungsgebührenin EUR
Leichenhalle Friedhof Weida je angefangenen Kalendertag13,00
Friedhofskapelle Weida je Trauerfeier103,00
Friedhofskapelle Hohenölsen je Trauerfeier103,00
Aufbahrungsraum/Schauraum Friedhof Weida je Aufbahrung106,00

2. Grabstättengebühren

a) Erdreihengrab für 30 Jahre (nur Friedhof Weida) 747,00

b) Erdrasengrab für 30 Jahre 3.836,00

c) Erdwahlgrab je Sargstelle fur 30 Jahre 934,00

d) Urnenwahlgrab für 20 Jahre 416,00

e) Urnengemeinschaftsgraber ohne Namensnennung fur 20 Jahre (nur Friedhof Weida) - (859,00 EUR + 19 % Ust.) 1.022,21

f) Urnengemeinschaftsanlage fur 20 Jahre einschl. Pflege mit Namensnennung 1.167,00

g) Urnenbaumgraber (nur Friedhof Weida) 1.574,00

h) gemauerte Grufte je Sargstelle fur 30 Jahre (nur Friedhof Weida) 1.228,00

Verlängerung des Nutzungsrechtes für Wahlgrabstätten

Erdwahlgrab/Gruft je Sargstelle und Jahr 17,00 Urnenwahlgrab je Jahr 15,00 Urnenbaumgrab je Jahr 32,00

3. Bestattungs- und Beisetzungsgebühren

Ausheben und Schließen eines Erdgrabes, inkl. Einrüsten und Hügeln: Für Kinder unter 5 Jahren 222,00 Für Personen ab 5 Jahren 317,00 Grab für Urnenbeisetzung Öffnen und Schließen einschl. Nachbereitung 63,00

4. Ausgrabungen und Umbettungen

Ausgrabung einer Urne und genehmigte Ausgrabung einer Leiche

Die Gebühr errechnet sich nach dem tatsächlichen Aufwand an Zeit und Materialien.

5. Genehmigungsgebühren Grabmale

Liegende Steine 24,00 Stehende Steine 48,00 Einfassungen 24,00 Umlegen stehender Grabmale, um die Unfallgefahr zu bannen 48,00

6. Grabstellenberäumung nach Ablauf der Nutzungs- oder Ruhezeit

Urnengrab liegender Stein (53,00 EUR + 19 % Ust.)63,07
Urnengrab stehender Stein (106,00 EUR + 19 % Ust.)126,14
Erdgrab einstellig (160,00 EUR + 19 % Ust.)190,40
Erdgrab zweistellig (213,00 EUR + 19 % Ust.)253,47
Erdgrab mehrstellig (240,00 EUR + 19 % Ust.)285,60

7. Grabstellenberäumung vor Ablauf der Ruhezeit

(Erst möglich nach mindestens 10 Jahren Ruhezeit bei Urnengräbern und 20 Jahren Ruhezeit bei Erdgräbern)

Unterhaltung einer vorzeitig eingeebneten Grabstätte. Gebühr nach § 6 Nr. 6 zzgl.
- Erdgrabstätte pro Sargstelle und Jahr62,00
- Urnengrabstätte pro Jahr38,00

8. Verwaltungsgebühren

Überschreibung oder Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte24,00
Bearbeitung eines Sterbefalles48,00
Bearbeitung von Aus- und Umbettungen170,00
Nachforschungen pro angefangene 15 min.10,00

9. Sonderleistungen

(Grundlage Gebührenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung der Stadt Weida vom 20.04.2018, in der jeweils aktuellen Fassung, - Ziffer 2.2.2)

Sonstige hoheitliche Leistungen, die nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführt sind, werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berechnet - je 15 min10,00

§ 7

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung, rückwirkend zum 01.01.2023, in Kraft.

Gleichzeitig zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt tritt die Gebührensatzung für die Benutzung des Friedhofes der Stadt Weida vom 21.12.2010, öffentlich bekannt gemacht im Weidaer Amtsblatt vom 5. Februar 2011, 18. Jahrgang, 2. Ausgabe (Nr. 373), einschließlich der Ersten Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Weida vom 4.05.2018, öffentlich bekannt gemacht im Weidaer Amtsblatt vom 15. Juni 2018, 25. Jahrgang, 10. Ausgabe (Nr. 537) sowie die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Weida für die Ortsteilfriedhöfe vom 9.01.2015, öffentlich bekannt gemacht im Weidaer Amtsblatt vom 17. Januar 2015, 22. Jahrgang, 1. Ausgabe (Nr. 461)außer Kraft.

Weida, den 28.11.2022

Hopfe Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 28.11.2022 (in Kraft seit 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Weida vom 28.11.2022 (in Kraft seit 01.01.2023)

Friedhofssatzung der Stadt Weida

Vom 28.11.2022

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisverordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2022 (GVBl. 87) in Verbindung mit dem Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl. 505), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S 229, 266), erlässt die Stadt Weida auf der Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom 24. November 2022 die folgende Friedhofssatzung:

I.

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofsgebührensatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Weida gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:

  • Friedhof Weida
  • Friedhof Gräfenbrück
  • Friedhof Hohenölsen
  • Friedhof Steinsdorf

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Weida und dienen der Bestattung aller Personen ohne Unterschied der Konfession, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Weida und der Stadtteile waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzen.

(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zulassung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung dieser Erlaubnis besteht, vorbehaltlich des Zulassungsanspruches nach § 25 Abs. 2 ThürBestG, nicht.

(3) Weiterhin dienen die Friedhöfe der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt der Stadt Weida.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigen öffentlichen Gründen ganz oder teilweise außer Dienst gestellt werden, indem sie für weitere Bestattungen oder einzelne Bestattungs- und Grabarten gesperrt werden (Schließung) oder einer anderen Nutzung zugeführt werden.

(2) Durch die Schließung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Aufhebung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren.

(3) Jede Schließung oder Aufhebung ist ein Jahr vorher öffentlich bekannt zu machen. Betreffende Nutzungsberechtigte von noch gültigen Grabstätten erhalten einen schriftlichen Bescheid.

(4) Im Falle der Schließung werden als Ersatz für die Nutzungsrechte, die bis zum Schließungszeitpunkt noch nicht ausgeübt worden sind, auf Antrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten auf einem anderen Teil des Friedhofes oder auf einem anderen Friedhof, unter Beachtung der dort geltenden Bestimmungen, gleichwertige Nutzungsrechte eingeräumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Entgelte geleistet. Der Antrag nach Satz 1 ist zu richten an die Stadtverwaltung Weida.

(5) Im Falle einer ganzen oder teilweisen Friedhofsaufhebung vor Ablauf der Mindestruhezeit nach der letzten Bestattung, wenn dies zwingende Gründe des öffentlichen Interesses erfordern, werden den Nutzungsberechtigten für die restliche Dauer des Nutzungsrechtes entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhofteil oder einem anderen Friedhof eingeräumt. In diesem Falle sind die Verstorbenen in die neuen Grabstätten umzubetten. Durch die Umbettung, das Umsetzen der Grabmale und das Herrichten der neuen Grabstätten entstehen den Nutzungsberechtigten keine Kosten. Im Übrigen gelten für die Nutzung der Grabstätten die Vorschriften des Aufnehmenden Friedhofs oder Friedhofsteils.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof Weida ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für die Besucher geöffnet. Diese Öffnungszeiten sind unbedingt durch die Besucher einzuhalten. Bei Nichtbeachtung und dabei eventuellem Einschließen können keine Schadenersatzforderungen erhoben werden. Die Ortsteilfriedhöfe werden nicht verschlossen. Diese sind von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Zu besonderen Anlässen zählen u. a. Exhumierungen und Baumaßnahmen sowie Gefahren durch Unwetter (z. B. Sturm, Schnee, Eis usw.) Hierauf ist durch ein Hinweisschild an den Eingängen bzw. an den zu den gesperrten Friedhofsteilen führenden Wegen hinzuweisen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Aufsicht Erwachsener betreten.

(3) Im Friedhofsgelände ist insbesondere nicht erlaubt,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, Druckschriften und gewerbliche Dienste anzubieten. Ausgenommen davon sind Tätigkeiten, die nur auf den Friedhöfen ausgeübt werden können,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

e) Abraum und Materialien außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulagern,

f) Tiere, ausgenommen Behindertenbegleithunde, mitzubringen,

g) zu lärmen und zu spielen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe (z. B. Musik bei Totengedenkfeiern oder einer Trauerfeier im Freien) und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind. (4) Wer gegen die Friedhofssatzung oder die Anweisungen des Friedhofspersonals verstöft, kann vom Friedhof verwiesen werden. Im Wiederholungsfall kann ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens des Friedhofes verhängt werden. (5) Für Gedenkfeiern, die nicht unmittelbar mit Bestattungshandlungen zu tun haben, muss die Zustimmung der Friedhofsverwaltung eine Woche zuvor eingeholt werden.

§ 6

Durchführung gewerblicher Arbeiten

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gartner, Bestatter und sonstige Gewerbetriebende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. Bagatellfälle, wie die Lieferung von Blumen zu einer Trauerfeier, sind hiervon nicht betroffen. (2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetriebende einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. (3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Angestellten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei schwerwiegendem Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (6) Nach Durchführung gewerblicher Arbeiten, hat der Unternehmer für den Abtransport des angefallenen Abfalls zu sorgen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Bei Beendigung der Arbeiten ist der Arbeitsplatz in einen ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu versetzen. (7) Den Gewerbetreibenden ist zur Erledigung ihres Auftrages das Befahren der Wege mit solchen Fahrzeugen gestattet, die aufgrund ihrer Größe, ihres Gesamtgewichts und ihres Flächendrucks auf den Wegen sicherstellen, dass Wege und andere Friedhofsanlagen nicht beschädigt werden. (8) Für die Durchführung gewerblicher Arbeiten gelten die jeweiligen Öffnungszeiten der Friedhöfe. Nur Bestattungsinstituten ist das Befahren außerhalb der Öffnungszeiten, zwecks Anlieferung und Abholung von Verstorbenen, gestattet. (9) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG), zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen (Bestattungsanmeldung, Sterbeurkunde).

(2) Weiterhin sind der Name und die Anschrift des zur Bestattung verpflichteten Angehörigen anzugeben. Ansonsten kann die Friedhofsverwaltung die Bestattung bis zur Erbringung der Unterlagen aussetzen.

(3) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(4) Den Zeitpunkt für Trauerfeiern und Bestattungen legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der ein Verstorbener angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

(5) Die Friedhofsverwaltung hat die Angehörigen in geeigneter Weise auf die Wahlmöglichkeiten in Bezug auf die verschiedenen Grabarten hinzuweisen.

(6) Die Beisetzung bzw. Einäscherung von Verstorbenen darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Erdbestattungen müssen innerhalb von zehn 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen zehn Tagen und Aschen, die nicht binnen sechs Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte/Urnengemeinschaftsanlage bestattet/beigesetzt, falls nicht wichtige Gründe dagegensprechen.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Urnen und Überurnen müssen aus verrottbaren Materialien bestehen. Speziell für Baumbestattungen müssen diese aus schnell verrottbarem Material bestehen.

(2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgesichert sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei einer Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Sollen Überurnen mit einem Durchmesser von mehr als 25 cm beigesetzt werden, so ist die Friedhofsverwaltung rechtzeitig zu informieren.

(5) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden nur durch die Friedhofsverwaltung oder durch von der Friedhofsverwaltung Beauftragte ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Müssen bei Erdbestattungen Grabmale, Einfriedungen u.a. entfernt werden, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Erforderliche zu tun oder zu veranlassen. Die Kosten trägt der Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte bei einer Wahlgrabstätte. (5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 10

Ruhezeit

(1) Für die Weidaer Friedhöfe gelten folgende Ruhezeiten: Für Urnenbeisetzungen 20 Jahre Für Erdbestattungen 30 Jahre (2) Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft haben gemäß dem Gräbergesetz in der Fassung vom 01.01.1993 dauerndes Ruherecht. (3) Für Gräber von Ehrenbürgern der Stadt Weida gelten gesonderte Regelungen.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ausbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig (§ 3 Abs. 4 der Satzung bleibt unberührt). (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Erdreihengrabstätten und noch bestehenden Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (4) Alle Umbettungen sind von der Friedhofsverwaltung oder durch von der Friedhofsverwaltung Beauftragte durchzuführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Zu Umbettungen von Särgen sind die kalten Monate des Jahres zu nutzen. Erforderlichenfalls ist während der Umbettung der Friedhof zu schließen. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden an Nachbargrabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV.

Grabstätten

§ 12

Allgemeines und Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Weida. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Erdreihengräber (nur Friedhof Weida),

b) Erdrasengräber,

c) Erdwahlgräber,

d) Urnenwahlgräber,

e) Urnengemeinschaftsgräber ohne Namensnennung (nur Friedhof Weida),

f) Urnengemeinschaftsgräber mit Namensnennung,

g) Urnenbaumgräber (nur Friedhof Weida),

h) gemauerte Grüfte (nur Friedhof Weida),

i) Ehrengrabstätten/Denkmale/Kriegsgräber.

Noch bestehende Urnenreihengräber bleiben bis zu Ablauf der Ruhezeit als Grabstätten erhalten. Urnenreihengräber werden mit Inkrafttreten dieser Satzung als Grabstätten nicht mehr vergeben.

Ein Belegungsplan mit der Ausweisung der einzelnen Grabarten in den Quartieren wird als Anlage zur Friedhofssatzung angefügt. Dieser wird entsprechend des Bedarfs an den einzelnen Grabstättenarten von der Friedhofsverwaltung regelmäßig überprüft.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer, der Lage nach, bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Jeder Grabnutzer ist verpflichtet, bei Wohnungswechsel seine neue Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Im Falle der Unterlassung haftet die Friedhofsverwaltung nicht für den daraus entstehenden Schaden.

(5) Wird eine Grabstätte vorzeitig aufgegeben, hat dieses in schriftlicher Form zu erfolgen. Reihen- oder Wahlgrabstätten können in begründeten Fällen vom Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten vorzeitig zurückgegeben werden. Es ist hierzu die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erforderlich. Die geleisteten Nutzungsgebühren werden nicht erstattet. Der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte hat eine Gebühr für die jährliche einfachste Pflege der vorzeitig zurückgegebenen und eingeebneten Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist (bei Wahlgrabstätten bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist) zu entrichten, soweit die Pflege nicht gemäß § 17 dieser Satzung der Friedhofsverwaltung obliegt. Bei Wahlgrabstätten ist eine Rückgabe nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 13

Erdreihengräber

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden überlassen werden. Nach Ablauf der Ruhezeit erfolgt die Einebnung. Eine Verlängerung der Überlassungszeit ist nicht möglich.

(2) Für Erdreihengräber wird kein Nutzungsrecht verliehen. Erdreihengräber werden den Angehörigen für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren überlassen.

(3) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren zu bestatten. In einer Erdreihengrabstätte kann eine Ascheurne zusätzlich beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit von 20 Jahren gewährleistet ist, ohne dass die Überlassungszeit der Grabstätte überschritten wird.

(4) Während der Überlassungszeit unterliegt ein Erdreihengrab der Pflegepflicht.

§ 14

Erdrasengräber

Erdrasengräber sind als Rasenfläche angelegte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit für die Beisetzung eines Sarges zur Verfügung gestellt werden. Für Erdrasengräber wird kein Nutzungsrecht verliehen. Die Anlage und Pflege der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Ein Recht auf eine individuelle Grabpflege und Gestaltung besteht nicht. Auf Kosten der Hinterbliebenen kann ein Grabmal errichtet werden. Eine Grabmalgenehmigung ist erforderlich.

§ 15

Erdwahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen mit der Möglichkeit, auf Antrag ein Nutzungsrecht zu erwerben, dessen Dauer der Erwerber bestimmt. Das Nutzungsrecht wird beim erstmaligen Erwerb für höchstens 60 und mindestens 30 Jahre verliehen. Die Lage des Nutzungsrechts wird mit dem Erwerber bestimmt.

(2) Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist jederzeit auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde.

(4) Erdwahlgrabstätten werden als ein-, zwei- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.

a) Erdwahlgrab einstellig in geschlossenen Grabfeldern zur Bestattung eines Sarges und zur Beisetzung von zusätzlich 1 Urne (Ausnahme hier - Erdwahlgrab einstellig in besonderer Lage zwischen zwei- und mehrstelligen Erdwahlgräbern an Wegen und Mauern zur Beisetzung eines Sarges und von zusätzlich 4 Urnen),

b) Erdwahlgrab zweistellig zur Bestattung von zwei Särgen und je Sargstelle 4 Urnen zusätzlich,

c) Erdwahlgrab mehrstellig zur Beisetzung von 3 und mehr Särgen und je Sargstelle 4 Urnen zusätzlich.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung im „Weidaer Amtsblatt“ und durch einen 6-monatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Falls sich kein Angehöriger meldet, wird die Grabstätte nach Ablauf der Frist entschädigungslos eingeebnet. (6) Wahrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben wurde. (7) Schon bei Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem im Satz 2 genannten Personenkreis oder eine andere Person seines Vertrauens zu seinem Nachfolger im Nutzungerecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.

Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Eltern,

e) auf die (vollbürtigen) Geschwister,

f) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,

g) auf die Großeltern,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben,

i) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

j) sonstige Beauftragte.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.

(8) Das Nutzungsrecht kann immer nur auf eine Person aus dem Personenkreis gemäß Absatz 7 übertragen werden. Dies erfolgt mit der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unmittelbar nach dem Erwerb auf sich umschreiben zu halten. Die Übertragung des Nutzungsrechtes ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unwirksam. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen in Wahlgrabern sind nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten möglich. (10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände. (11) Gehort zu einer Erdwahlgrabstände ein Stück Friedhofsmauer (Wandgräber), ist der Nutzungsberechtigte für die Gestaltung und Instandsetzung der Sichtfläche verantwortlich. (12) Das Ausmauern von Erdwahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 16

Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, mit der Möglichkeit, auf Antrag ein Nutzungsrecht zu erwerben, dessen Dauer der Erwerber bestimmt. Das Nutzungsrecht wird beim erstmaligen Erwerb für hochstens 40 und mindestens 20 Jahre verliehen. Die Lage des Nutzungsrechts wird mit dem Erwerber bestimmt. (2) Ein Wiedererwerb bzw. eine Veränderung der Nutzungsrechte ist jederzeit auf Antrag und nur für die gesamte Urnenwahlgrabstände möglich. (3) Die Anzahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 qm. Mehr als die angegebene Anzahl an Urnen können dann beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist einer Urne abgelaufen ist.

Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften wie in § 14-Erdwahlgrabstätten-entsprechend auch für die Urnenwahlgrabstätten.

§ 17

Urnengemeinschaftsanlagen

Für Urnengemeinschaftsanlagen kann kein Nutzungsrecht erworben werden. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre und ist nicht verlängerbar.

Die Urnengemeinschaftsanlagen bilden abgeschlossene Felder mit Rasenfläche und Bepflanzung. Es werden Felder mit und ohne Namensnennung eingerichtet.

Diese Gemeinschaftsanlagen werden von der Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt. Blumenschmuckkann nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.

Eine solche Anlage bleibt so lange bestehen, bis für die zuletzt beigesetzte Urne die Ruhezeit abgelaufen ist. Ausbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht erlaubt.

Das Betreten der Bestattungsfläche ist nur anlässlich der Urnenbeisetzungen gestattet. Die Friedhofsverwaltung ist ermächtigt, unberechtigt abgelegten Blumenschmuck, einschließlich vorhandener Gefäße, zu entfernen.

§ 18

Urnenbaumgräber

Urnenbaumgräber werden auf bestimmten Flächen auf dem Friedhof Weida eingerichtet. Die Grabstätten sind kreisförmig um die Bäume angeordnet. Pro Grabstätte sind zwei Urnenbeisetzungen möglich.

Individuelle Grabmale sind untersagt. Um den natürlichen Charakter der Baumwiesen zu erhalten, ist eine individuelle Grabpflege verboten. Für Blumen und Gebinde steht eine Ablagefläche zur Verfügung.

Die Namenstafeln mit Geburts- und Sterbejahr werden zentral angebracht.

§ 19

Grüfte

Grüfte bestehen noch als Altanlagen und müssen von dem Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Das Neuanlegen von Grüften ist nicht gestattet.

Weitere Belegungen der alten Grüfte sind zulässig, wenn die Ruhezeit noch ausreicht oder das Nutzungsrecht neu erworben bzw. verlängert wurde.

§ 20

Ehrengrabstätten/Denkmale/Kriegsgräber

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Weida. Die Gräber der Ehrenbürger der Stadt Weida sollen dauerhaft erhalten bleiben. Die Stadt Weida übernimmt das Nutzungsrecht an einer solchen Grabstätte, wenn das Nutzungsrecht abläuft und vom Nutzungsberechtigten nicht verlängert wird, oder wenn der Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht vorzeitig abgibt.

(2) Bauliche Denkmale und denkmalgeschützte Grabstätten sind in einer Denkmalliste erfasst und stehen im Denkmalbuch des Thüringischen Landesamtes für Denkmalpflege. Sie sind unter Schutz gestellt.

(3) Für die Anlage und Unterhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten die gesetzlichen Vorschriften und einschlägigen Bestimmungen. (4) Ehrengrabstätten, Denkmale und Kriegsgräber sind listenmäßig zu erfassen und fotografisch zu dokumentieren.

(5) Für denkmalgeschützte Grabmale können Patenschaften übernommen werden. Näheres regelt der entsprechende Patenschaftsvertrag.

V.

Gestaltung der Grabstätten

§ 21

Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Friedhof Weida werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen.

§ 22

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 23,25) – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) Die Verwendung von Einfassungen aus Blech und Plasten ist nicht gestattet, dgl. gilt auch für Glasabdeckungen der Grabmale.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann bei Nichtbeachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze die Nutzungsberechtigten unter Setzung einer angemessenen Frist zur Entfernung der unzulässigen Anlagen auffordern. Bei Nichtbefolgung dieser Aufforderung kann die Friedhofsverwaltung diese Unzulänglichkeiten ohne Entschädigung selbst entfernen.

(4) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung des Baumbestandes, der gärtnerischen Anlagen, einschließlich der Hecken um die Grabstätten, obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 23

Zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Quartiere mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind:

  • Anlagen mit noch bestehenden Urnenreihengräbern,
  • Anlagen mit Erdreihengräbern.

(2) Zusätzliche Gestaltungsvorschriften bei noch bestehenden Urnenreihengräbern und Erdreihengräbern sind:

a) Zierkies- und Splittflächen sind verboten,

b) Ganzabdeckung der Grabfläche ist verboten.

(3) Hinterbliebene, denen ein Erdreihengrab in einem solchen Quartier überlassen wird, sind vor dem Erwerb mit den dortigen Vorschriften vertraut zu machen und aktenkundig zu belehren. Sie sind verpflichtet, diese Vorschriften einzuhalten.

VI.

Grabmale und bauliche Anlagen

§ 24

Allgemeine Grabmalbestimmungen

(1) Jedes Grabmal ist so zu gestalten, dass es der Wurde des Ortes entspricht und sich an die Umgebung anpasst. (2) Grabmale sind waagerecht durchzubilden und müssen sich nach Werkstoff, Gestaltung, Bearbeitung und Farbe in die unmittelbare Umgebung des Friedhofes einfugen. (3) Für Grabmale und Einfassungen)dürfen außer Naturstein auch Kunststein, Holz, Schmiedeund Gusseisen oder Bronze verwendet werden. (4) Bei der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Jede handwerkliche Bearbeitung ist möglich,

b) Sockel sollen aus dem gleichen Material wie Grabmale hergestellt werden,

c) Nicht erlaubt sind Plasten und flächige Farbanstriche.

(5) Als Richtmaße gelten für stehende Grabmale folgende Abmessungen

UrnenreihengrabHöhe50 cm
Mindeststärke12 cm
UrnenwahlgrabHöhe80 cm
Mindeststärke12 cm
ErdreihengrabHöhe100 cm
Mindeststärke14 cm
ErdwahlgrabHöhe120 cm
Mindeststärke14 cm

(6) Liegende Grabmale dürfen sowohl flach als auch geneigt auf Konsoleteinen aufgelegt werden, jedoch sollen diese die Einfassungen aus Sicherheitsgründen nicht überragen.

Kleinste Abmessungen:0,35 x 0,30 m Sichtfläche.
Größte Abmessungen:0,50 x 0,45 m Sichtfläche.

Diese Abmessungen gelten nicht für liegende Grabmale auf zwei und mehrstelligen Erdwahlgräbern.

§ 25

Quartiere mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Quartiere mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind:

  • Anlagen mit noch bestehenden Urnenreihengrabern,
  • Anlagen mit Erdreihengrabern.

(2) Folgende Gestaltungsvorschriften müssen beachtet werden:

Urnenreihengraber:

a) Die Grabeinfassung besteht aus erdbündigem Pflaster. Andere Einfassungen sind unzulässig.

b) Das Grabmal ist der Grabgroße entsprechend (siehe § 24 Abs. 5 und 6) schöpferisch gestaltbar aus Holz, Naturstein oder Metall auszubilden.

c) Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmales angemessene Fläche einnehmen dürfen.

Erdreihengräber

a) Das Grab darf mit Holz, Naturstein oder Pflanzen eingefasst werden. Einfassungsgröbe 0,70 m x 1,70 m.

b) Das Grabmal ist der Grabgroße entsprechend (siehe § 24 Abs. 5 und 6) schöpferisch gestaltbar aus Holz, Naturstein oder Metall auszubilden.

c) Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Höhe des Grabmales angemessene Fläche einnehmen dürfen.

§ 26

Genehmigungsvorschriften für Grabmale

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie muss bereits vor der Anfertigung oder Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Die Anträge sind durch die Verfugungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Anträge sind zweifach mit Maßstabskizze unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung, die Anordnung der Schrift und der Art der Fundamentierung in der Friedhofsverwaltung einzureichen. (3) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung ermittelten worden ist. (5) Provisorische Holzgrabmale sind 2 Jahre nach der Aufstellung wieder zu entfernen.

§ 27

Ersatzvornahme

Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorliegenden Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, soweit eine Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen.

§ 28

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Es gelten die Vorschriften der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Natursteinakademie e.V. (TA-Grabmal) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Die Art der Fundamentierung und Befestigung, insbesondere die Höhe und die Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 26 dieser Satzung. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 29

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Dafür ist in erster Linie bei Erdreihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(2) Die Standsicherheit der Grabmale wird einmal jährlich geprüft. Die Friedhofsverwaltung kann sich hierzu einer Fremdfirma bedienen.

Nicht mehr standsichere Grabmale werden durch Aufkleber gekennzeichnet, mit der Aufforderung zur Befestigung.

(3) Ist die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon nicht mehr gewährleistet, so ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen oder Absperrmaßnahmen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt Weida ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(4) Für Schäden, die durch umgestürzte Grabmale oder Grabmalteile entstehen, haftet der Nutzungsberechtigte.

(5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabanlagen nach § 20 dieser Satzung stehen unter Schutz. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen zu beteiligen.

(6) Bodensenkungen sind als Folge von Erdbestattungen auf dem Friedhof unvermeidlich. Soweit die genutzten Grabstätten davon betroffen sind, obliegt die Instandsetzung den jeweiligen Nutzern.

§ 30

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Erdreihengrabstätten oder nach Ablauf des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten oder nach Beendigung von Nutzungsrechten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf Antrag kann diese Entfernung durch die Friedhofsverwaltung vollzogen werden, wenn ihr dazu ein schriftlicher Auftrag des Nutzungsberechtigten vorliegt. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Weida über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.

(3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, dürfen nicht entfernt werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Entfernung oder Änderung derartiger Grabmale versagen, dies trifft insbesondere auf alle Grabmale zu, die in das „Denkmalbuch des Landes Thüringen“ und in die „Liste erhaltenswerter Grabstätten“ eingetragen sind.

VII.

Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 31

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen nach den Vorschriften des § 22 dieser Satzung hergerichtet und dauerhaft instand gehalten werden. (2) Für die Herrichtung und die Pflege der Grabstätte ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (3) Erdreihengrabstätten sind 6 Monate nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten 6 Monate nach dem Erwerb, wurdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ordnungsgemäß instand zu halten. Unterbleibt die wurdige Instandhaltung, so hat die Friedhofsverwaltung die zur Instandhaltung verpflichteten Personen dazu schriftlich aufzufordern. Falls verpflichtete Personen nicht aufgefunden werden, wird ein entsprechender Hinweis am Grab angebracht und eine auf drei Monate befristete Aufforderung im „Weidaer Amtsblatt" veröffentlich. Nach Ablauf der dreimonatigen Frist kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte entschädigungslos einebnen. (4) Unzulässig ist das Pflanzen von Gehölzen, die nach voller Entwicklung die Nachbargrabstätten beeinträchtigen oder sich auf die Wege ausdehnen. Überwachsen Gehölze die Gräber seitlich oder die Höhe der Grabmale wesentlich, wird somit die Harmonie in den Großverhältnissen gestört, so sind diese zu entfernen. Der Grabstättennutzer hat die Rodung zu veranlassen. Nach angemessener Aufforderung entfern die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten diese zu groß gewordenen Gehölze, wenn er es nicht veranlasst. Als Aufforderung ist ein sightbarer Hinweis auf der Grabstätte ausreichend. Ansprüche zur Neupflanzung können nicht gestellt werden. (5) Die Friedhofsverwaltung bemuht sich um die umweltgerechte Abfallbehandlung, indem sie pflanzliche Abfälle kompostiert und getrennte Abfallbehälter für verrottbare Abfälle und andere nicht verrottbare Stoffe aufstellt. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und im Grabschmuck nicht verwandt werden, um Müll zu vermeiden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierzeichen und Gießkannen. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen. (6) Der Einsatz von Chemikalien bei der Grabpflege ist nur in Ausnahmefällen gestattet. Er bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.

§ 32

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden und angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis an der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung beräumt, eingeebnet und eingesät werden.

(2) Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Falle die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor Entzug ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender vierwöchiger Hinweis auf der Grabstelle.

(3) In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungs-bescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen.

VIII.

Leichenhalle und Trauerfeiern

§ 33

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung oder bis zum Weitertransport in das Krematorium.

Die Leichenhalle darf von Unbefugten nicht betreten werden.

(2) Sofern keine hygienischen oder sonstigen Bedenken bestehen, ist eine Aufbahrung des Leichnams statthaft.

Die Aufbahrung kann untersagt werden, wenn es der Zustand der Leiche nicht zulässt.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener sollen geschlossen bleiben. Die Aufbahrung dieser Leichen bedarf zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 34

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern finden in den Friedhofskapellen oder am jeweiligen Grab statt.

(2) Die Särge sind rechtzeitig vor der Trauerfeier zu schließen. Feiern am offenen Sarg sind nicht statthaft.

(3) Die Aufstellung des Sarges in der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Die Friedhofsverwaltung stellt die Grunddekoration, einschließlich Kerzen und Mikrofonanlage zur Verfügung. Auf Wunsch kann die Glocke geläutet werden.

(5) Die Benutzung mobiler Bauten (z. B. Zelt, Baldachin) zum Zwecke der Durchführung von Trauerfeiern außerhalb der Kapelle ist untersagt.

IX. Schlussvorschriften

§ 35 Verwaltungsvorschriften

Die Friedhofsverwaltung führt zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes die nachfolgend aufgeführten Unterlagen:

  • a) Verzeichnisse aller beigesetzten Verstorbener mit laufender Nummerierung und Namensregister,
  • b) Verzeichnis aller Gräber nach Grabarten und Quartieren mit den darin Beigesetzten,
  • c) Zeichnerische Unterlagen (z. B. Belegungsplan, Friedhofsplan, Leitungsplan).

§ 36 Bestehende Rechte

Bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 37 Haftung

Die Stadt Weida haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seinen Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.

Im Übrigen haftet die Stadt Weida nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Das Betreten der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr.

§ 38 Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Weida und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 39 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des 19 Abs. 2 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 dieser Satzung betritt,
  • b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechen verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 1 dieser Satzung nicht befolgt,
  • c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 3 dieser Satzung
  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
  2. 2. Waren aller Art, insbesondere Blumen, Kränze, Druckschriften und gewerbliche Dienste anbietet,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  4. 4. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt und beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise betritt,
  5. 5. Abraum und Materialien außerhalb der dafür bestimmten Plätze ablagert,
  6. 6. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • d) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 5 dieser Satzung Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
    • e) entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 1 dieser Satzung eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne vorherige Anzeige ausübt,
    • f) entgegen der Bestimmung des § 11 dieser Satzung Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt,
    • g) entgegen der Bestimmung des § 26 Abs. 1 dieser Satzung Grabmale oder Grabeinfassungen ohne Genehmigung errichtet oder verändert,
    • h) entgegen der Bestimmung der §§ 28 und 29 dieser Satzung Grabmale nicht in verkehrssicherem Zustand hält oder entgegen der Bestimmung des § 32 Grabstätten vernachlässigt,
    • i) entgegen der Bestimmung des § 31 Abs. 4 dieser Satzung zu groß gewordene Gehölze nach Aufforderung nicht entfernen lässt,
    • j) die Leichenhalle entgegen § 33 Abs. 1 dieser Satzung betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838), findet Anwendung.

§ 40

Sprachform

Status- und Funktionsbezeichnungen dieser Satzung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 41

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Friedhofssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung, frühestens jedoch zum 01.01.2023, in Kraft.

Gleichzeitig zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt treten folgende Friedhofssatzung außer Kraft:

  • Friedhofssatzung der Stadt Weida vom 21.12.2010, öffentlich bekannt gemacht im Weidaer Amtsblatt vom 5. Februar 2011, 18. Jahrgang, 2. Ausgabe (Nr. 373), einschließlich der Ersten Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Weida vom 4.05.2018, öffentlich bekannt gemacht im Weidaer Amtsblatt vom 15. Juni 2018, 25. Jahrgang, 10. Ausgabe (Nr. 537)
  • Friedhofssatzung der Stadt Weida für die Ortsteilfriedhöfe vom 9. Januar 2015, öffentlich bekannt gemacht im Weidaer Amtsblatt vom 17. Januar 2015, 22. Jahrgang, 1. Ausgabe (Nr. 461) einschließlich der Ersten Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Weida vom 4.05.2018, öffentlich bekannt gemacht am im Weidaer Amtsblatt vom 15. Juni 2018, 25. Jahrgang, 10. Ausgabe (Nr. 537)

Weida, den 28.11.2022

Hopfe Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Weida?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Weida mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 07xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Weida anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Weida
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 63 € (Urne) bzw. 317 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Weida (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Leichenhalle zzgl. 13,00 € je angefangenem Kalendertag
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 07xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Weida:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €