🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2018 Volltext anzeigen ▼
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Gebuehrenordnung
Satzung der Stadt Garching b. Münchenüber die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung vom 19.12.2017)
UNIVERSITÄTSSTADT GARCHING.
SATZUNG
DER STADT GARCHING B. MÜNCHEN ÜBERdie Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Garching b. München folgende
Friedhofsgebührensatzung
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:
- Grabgebühren (§ 4)
-Friedhofs- und Bestattungsgebühren (S 5)
- Verwaltungsgebühren (§ 6)
- Sonstige Gebühren (§ 7)
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt bzw. verlangert.
Mehrere Schuldner einer Gebühr haften als Gesamtschuldner.
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Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen
(Friedhofsgebührensatzung vom 19.12.2017)
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§3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren entstehen:
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe c mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe d mit der Zuteilung bzw. der Ver-längerung des Nutzungsrechts jeweils für die gesamte beantragte Dauer.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
EINZELNE GEBÜHREN
§4
Grabgebühren
(1) Die Grabgebühren für 10 Jahre betragen für:
| 1 Einzelreihengrab | 310,00 € |
|---|---|
| 1 Doppelgrab | 620,00 € |
| 1 Familiengrab | 930,00 € |
| 1 Kindergrab (für Kinder bis 10 Jahren) | 160,00 € |
| 1 Urnenerdgrabstätte | 190,00 € |
| 1 Urnenwandgrabstätte | 300,00 € |
| 1 anonyme Urnenerdgrabstätte | 190,00 € |
| 1 Urnenerdgrabstätte unter Bäumen | 190,00 € |
Bei Erstvergabe von Gräbern, bei denen die Stadt Garching b. München die Erstellung des Streifenfundamentes übernommen hat, wird zusätzlich für ein Einzelreihengrab ein Kostenbeitrag („Fundamentgebühr“) von 170,00 € erhoben, für ein Doppelgrab ein Kostenbeitrag von 250,00 €.
(2) Bei vorzeitigem Verzicht auf ein Nutzungsrecht werden die tatsächlich für das volle Nutzungsrecht entrichteten Grabgebühren anteilsmäßig demjenigen zurückerstattet, der die Gebühren gezahlt hatte. Angefangene Monate des Nutzungsrechts werden damit als volle Monate berechnet. (3) Für die Veränderung des Grabnutzungsrechts gelten die Gebühren in Absatz 1 anteilmäßig; damit wird auf angefangene Monate des weiteren Nutzungsrechts abgestellt.
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§5
Friedhofs- und Bestattungsgebühren
(1) Für die Benutzung der Friedhofsgebäude werden folgende Gebühren erhoben:
a) im Städtischen Friedhof „Römerhofweg":
- 1. für die Benutzung der Aussegnungshalle 250,00 €
- 2. für die Benutzung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen
50,00 €
- 3. für die Leichenhinterstellung in den Aufbahrungsräumen
110,00 €
- 4. für das Hinterstellen von Urnen in der Vitrine des Urnenaufbahnungsraumes 35,00 €
b) im Katholischen Kirchfriedhof „St. Katharina“ für die Leichenhinterstellung in der Leichenhalle 110,00 €
stellung in der Leichenhalle 110,00 €
(2) Es werden folgende Bestattungsgebühren erhoben:
1. Öffnen und Schließen von Gräbern
- 1.1. Öffnen und Schließen eines Erdgrabes normaltief 1,80 m 298,00 €
- 1.2. Zuschlag für Tieferlegung eines Erdgrabes auf Tiefe 2,20 m 42,00 €
- 1.3. Öffnen und Schließen eines Kindergrabes 143,00 €
- 1.4. Öffnen und Schließen eines Urnenerdgrabes 102,00 €
- 1.5. Öffnen und Schließen eines Urnenwandgrabes 42,00 €
- 1.6. Herstellen einer Urnenerdgrabes im anonymen Gräberfeld durch die Stadt 100,00 €
Stadt 100,00 €
- 1.7. Herstellen eines Urnenbaumgrabes durch die Stadt 100,00 €
2. Exhumierungen und Umbettungen
- 2.1. Exhumierung des/der Verstorbenen aus einem Erdgrab (zuzüglich Pos. 1.1) 227,00 €
(zuzüglich Pos. 1.1) 227,00 €
- 2.2. Exhumierung von Gebeinen aus einem Erdgrab (zuzüglich Pos. 1.1) 161,00 €
(zuzüglich Pos. 1.1) 161,00 €
- 2.3. Umbettung des/der Verstorbenen aus einem Erdgrab (zuzüglich zweimal Pos. 1.1) 316,00 €
(zuzüglich zweimal Pos. 1.1) 316,00 €
- 2.4. Umbettung von Gebeinen aus einem Erdgrab (zuzüglich zweimal Pos. 1.1) 96,00 €
(zuzüglich zweimal Pos. 1.1) 96,00 €
- 2.5. Exhumierung einer Urne aus einem Urnenerdgrab (zuzüglich Pos. 1.4) 48,00 €
(zuzüglich Pos. 1.4) 48,00 €
- 2.6. Herausnahme einer Urne aus einem Urnenwandgrab 30,00 €
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Benutzung Ihrer Bestattungseinrichtungen
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3. Durchführung von Beisetzungen und Trauerfeiern
- 3.1. Durchführung einer Beisetzung mit Sarg 191,00 €
- 3.2. - Zusätzlicher Samstagszuschlag 48,00 €
- 3.3. Durchführung einer Beisetzung mit Sarg:
- Weitere Sargträger, pro Person 48,00 €
- 3.4. - Zusätzlicher Samstagszuschlag 6,00 €
- 3.5. Durchführung einer Urnenbeisetzung 90,00 €
- 3.6. - Zusätzlicher Samstagszuschlag 6,00 €
- 3.7. Einstellung einer Urne im Anonymen Gräberfeld 12,00 €
- 3.8. Durchführung einer Trauerfeier mit Sarg zur Feuerbestattung
149,00 €
- 3.9. - Zusätzlicher Samstagszuschlag 18,00 €
3.10 Durchführung einer Trauerfeier mit Sarg zur Feuerbestattung:
- Weitere Sargträger, pro Person
48,00 €
3.11 - Zusätzlicher Samstagszuschlag 6,00 €
4. Friedhofs- und Leichenwärterdienste
- 4.1. Annahme des/der Verstorbenen im Friedhof „Römerhofweg“ und Verbringung in den Aufbahrungsraum 29,00 €
- 4.2. Annahme des/der Verstorbenen in der Leichenhalle des Friedhofs „St. Katharina“ 29,00 €
- 4.3. Aufbahrung des/der Verstorbenen im Aufbahrungsraum des Friedhofs „Römerhofweg“ (ohne Benutzung Kühlzelle) 71,00 €
- 4.4. Nutzung der Kühlzelle im Friedhof „Römerhofweg“ pro Tag 13,00 €
- 4.5. Aufbahrung des/der Verstorbenen in der Leichenhalle des Friedhofs „St. Katharina“ 71,00 €
- 4.6. Herausgabe des/der in der Aufbahrung hinterstellten Verstorbenen oder einer Urne 29,00 €
- 4.7. Öffnen und Schließen der Friedhofseinrichtung zur persönlichen Abschiednahme 42,00 €
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§6
Verwaltungsgebühren
Für folgende Tätigkeiten sind Verwaltungsgebühren zu entrichten:
- 1. Erstellen von Urkunden bei Graberwerb, -verlängerung oder Umschreibung 10,00 €
- 2. Urnenanforderung 10,00 €
- 3. Genehmigung einer Umbettung oder Urnenverlegung 20,00 €
- 4. Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals 30,00 €
- 5. Ausnahmegenehmigung von der Friedhofsatzung 25,00 €
- 6. Genehmigung einer Bestattung außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist 25,00 €
- 7. Ausstellung eines Leichenpasses 25,00 €
- 8. Sonstige Genehmigungen und Einzelanforderungen nach dem Bestattungsrecht 10,00 € bis 50,00 €
- 9. Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof (einschließlich Wege- und Wasserbenutzung)
- wahlweise Einzelfallgebühr 15,00 €
- oder Dauergebühr für 5 Jahre 100,00 €
§7
Sonstige Gebühren
Für alle sonstigen Arbeiten und Dienstleistungen, wie zum Beispiel für das Abräumen von aufzulassenden Grabstätten, wird eine Gebühr (sonstige Gebühr) erhoben, die sich nach dem erforderlichen Zeitaufwand bemisst.
Sie beträgt pro angefangene 15 Minuten 10,00 €
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SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen vom 01.07.2012 außer Kraft.
Garching b. München, 19. Dezember 2017
Stadt Garching b. München
Dr. Dietmar Gruchmann Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 19.12.2017 Volltext anzeigen ▼
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Förderungen und Ortsrecht
Städte und Gemeinden können zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen und Verordnungen erlassen, die – gesammelt als Ortsrecht – wesentliche Grundlage des kommunalen Handelns sind. Damit sind sowohl die Bürgerinnen und Bürger als auch die Stadt an diese Rechtsvorschriften gebunden. In Garching gibt es u.a. folgende Satzungen und Verordnungen:
Beitrags- und Gebührensatzungen
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Garching b. München (BGS-EWS) - Gültig ab 01.01.2022
Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Garching b. München (Entwässerungssatzung - EWS) - Gültig ab 01.01.2019
Abfallwirtschaftssatzung - Gültig ab 04.04.2017
Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung ab 01.01.2024
Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung - Gültig ab 01.01.2021
Grundsteuerhebesatzsatzung
Hundesteuersatzung - Gültig ab 01.01.2026
Friedhofsgebührensatzung - Gültig ab 01.01.2018
Erhebung von Verwaltungskosten - Gültig ab 01.03.2013
Satzung der Stadt Garching b. München über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages (Erschließungsbeitragssatzung - EBS) - Gültig ab 01.03.2019
Satzung der Stadt Garching b. München über die Erhebung von Gebühren für Garchinger Sportanlagen (Sportanlagensatzung) - Gültig ab 01.01.2024
Satzung der Stadt Garching b. München über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen - ab 01.01.2024
Satzung der Stadt Garching b. München über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen - ab 01.01.2024
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkunft vom 15.12.2025
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der freiwilligen Feuerwehren der Stadt Garching - Gültig ab 01.04.2024
Stadtrat
Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Garching b. München; Legislaturperiode 2026-2032 - Gültig ab 12.05.2026
Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts - Gültig ab 01.05.2026
Bürgerbegehren und Bürgerentscheide; Bürgerbudget
Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
Bürgerbudget - gültig ab 01.03.2025
Kindergärten und Kinderhorte; Mittagsverpflegung
Satzung für die Benutzung der Mittagsverpflegung in den Ganztagsklassen der Grund- und Mittelschulen – Gültig ab 30.06.2023
Satzung für die Erhebung von Gebühren für die Mittagsverpflegung in den Ganztagsklassen der Grund- und Mittelschulen – Gültig ab 30.06.2023
Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen ab 01.01.2024
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städt. Kindertageseinrichtungen ab 01.01.2024
Öffentliche Einrichtungen / Öffentliche Sicherheit und Ordnung / Verordnungen
Satzung zur Reglung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises
Satzung des Jugendparlaments vom 01.02.2024
Satzung des Behindertenbeirats
Satzung des Integrationsbeirats vom 01.12.2015
Satzung des Seniorenbeirats vom 01.02.2024
Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten - Gültig ab 01.05.2009
Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten, die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und Wiedergabegeräten und das Halten von Haustieren - Gültig ab 08.12.2021
Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter - Gülig ab 03.03.2021
Satzung für das Erholungs- und Badegelände "Garchinger See" - Gültig ab 15.12.2025
Verordnung über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundehaltungsverordnung) nebst Planauszug Gebiet mit Leinenzwang für Große Hunde / Kampfunde - Gültig ab 01.04.2025
Friedhofsatzung - Gültig ab 27.02.2019
Satzung über die Benutzung der städt. Grünanlagen (Grünanlagensatzung) - Gültig ab 01.04.2005
Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft vom 15.12.2025
Benutzungssatzung für den Bürgerpark (Bürgerparksatzung) - Gültig ab 27.11.2019
Satzung der Stadt Garching b. München über die Benutzung der Garchinger Schulsporthallen (Schulsporthallen-Benutzungssatzung) - Gültig ab 01.01.2024
Satzung der Stadt Garching b. München über die Benutzung der Sporthalle an der Schleißheimer Straße - Gültig ab 01.01.2024
Satzung der Stadt Garching b. München über die Benutzung der Garchinger Außensportanlagen (Außensportanlagen-Benutzungssatzung) - Gültig ab 01.01.2024
Satzung der Stadt Garching b. München über die Benutzung der Sportanlagen des Werner-Heisenberg-Gymnasiums (WHG-Benutzungssatzung) - Gültig ab 01.01.2024
Satzung für die freiwilligen Feuerwehren der Stadt Garching b. München (Feuerwehrsatzung - FwS) - Gültig ab 01.10.2024
Satzung der Stadt Garching b. München über den Eigenbetrieb „Stadtwerke Garching“ (Betriebssatzung) - Gültig ab 18.12.24
Satzung der Stadt Garching b. München über die Benutzung des öffentlichen Kinderspielplatzes an der Einsteinstraße - Gültig ab 26.05.2025
Bauen
Satzung zur Einführung einer Pfllicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrrad- und Stellplatzsatzung - FStS) Anlagen: Richtzahlenliste KFZ (Anlage 1) , Richtzahlenliste Fahrradstellplätze (Anlage 2) , Radien Zusammenfassung
Erhaltungssatzung "Römerhofweg"
Abstandsflächensatzung für den Bereich des Forschungs- und Hochschulgeländes in der Fassung vom 26.02.2015 ; Lageplan
Abstandsflächensatzung vom 29.01.2021 Anlagen: Begründung , Anlage 1 , Anlage 2 , Anlage 3
Richtlinie der Stadt Garching b. München zur sozialgerechten Bodennutzung und zur Erhebung infrastruktureller Folgelasten
Richtlinie der Stadt Garching b. München zur sozialgerechten Bodennutzung und zur Erhebung Infrastruktureller Folgelasten; 1. Änderung vom 28.10.2021
Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis eines Spielplatzes für Kinder (Spielplatzsatzung) - Gültig ab 02.10.2025
Ehrungen
Richtlinie der Stadt Garching b. München über die Vergabe des Garchinger Ehrenamtspreises - Gültig ab 24.11.2017
Richtlinie zur Sportlerehrung der Stadt Garching b. München
Zuschussrichtlinien / Förderungen
Zuschussrichtlinie der Stadt Garching zu freiwilligen Leistungen ab 01.01.2024
Anlage 1 zur Zuschussrichtline der Stadt Garching zu freiwilligen Leistungen ab 22.09.2026
Richtlinie der Stadt Garching b. München zu freiwilligen Leistungen (Zuschussrichtlinie) konsolidierte Fassung vom 10.09.2025
Zuschussrichtlinie der Stadt Garching b. München zur Einführung von Mehrweggeschirr für TO-GO/TAKE-AWAY Speisen und -Getränke im Stadtgebiet Garching - Gültig ab 14.05.2021
Energiesparförderprogramm
Förderantrag Mehrwegwindeln
Richtlinie der Stadt Garching b. München über freiwillige Zuwendungen für Schülerfahrten und Ferienangebote (Förderrrichtlinie für Schülerinnen und Schüler) vom 21.05.2026
Richtlinie der Stadt Garching b. München zur Förderung von Vereinsheimen (Vereinsheimförderrichtlinie) vom 26.04.2026
Friedhofssatzung
Satzung der Stadt Garching b. Münchenüber das Friedhofs- und Bestattungswesenvom 26.02.2019
UNIVERSITÄTSSTADT GARCHING.
SATZUNG
DER STADT GARCHING B. MÜNCHEN
FÜR DAS FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSWESEN (FRIEDHOFSSATZUNG) VOM 15.02.2019
Die Stadt Garching b. München erlässt aufgrund der Art. 23 Satz 1, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Art. 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2018 (GVBl S. 260), folgende Friedhofssatzung:
TEIL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 GEGENSTAND DER SATZUNG
Die Stadt errichtet und unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtung.
Diese Einrichtungen sind:
a) der stadteigene Friedhof am Römerhofwegb) das stadteigene Leichenhaus im städtischen Friedhof am Römerhofweg und das stadteigene Leichenhaus im Katholischen Kirchenfriedhof St. Katharinac) das Friedhofspersonal
§ 2 BENUTZUNGSRECHT UND BENUTZUNGSZWANG
Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung.
TEIL II
DER FRIEDHOF
§ 3 BENUTZUNGSRECHT UND VERWALTUNG
(1) Der Friedhof dient der würdigen Bestattung der verstorbenen Stadteinwohner und, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitigsichergestellt ist, auch der im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen sowie derjenigen Personen, denen ein Grabnutzungsrecht imstädtischen Friedhof zusteht (§ 10 Abs. 3).
Satzung der Stadt Garching b. Münchenüber das Friedhofs- und Bestattungswesenvom 26.02.2019
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(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch die Stadt. (3) Totgeburten (Art. 6 Bestattungsgesetz) müssen in eigenen Gräbern beigesetzt werden, soweit sie nicht in einem Grab nach § 4 beigesetzt werden können. Für Föten und Embryonen gilt Art. 6 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Sätze 2 - 7 BestG. (4) Der Friedhof wird von der Stadt verwaltet und beaufsichtigt.
Teil III
DIE GRABSTÄTTEN
§ 4 GRABARTEN
Gräber im Sinne dieser Satzung sind:
a) Reihengraber (Einzelgrabstätten), vgl. § 6
b) Doppelgräber und Familiengräber (Wahlgrabstätten), vgl. § 7
c) Urnengraber (Urnenerdgraber, Urnenwandgraber, anonyme Urnengraber und Baumgraber), vgl. § 8
§ 5 AUFTEILUNGSPLÄNE
Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Stadt. In ihm sind die einzelnen Grabstätten nummeriert.
§ 6 REIHENGRÄBER (EINZELGRABSTÄTTEN)
(1) Wird eine Wahlgrabstätte (§ 7) nicht in Anspruch genommen, weist die Stadt dem Bestattungspflichtigen eine Einzelgrabstätte zu. (2) In Reihengrabern wird der Reihe nach beigesetzt. (3) Reihengraber werden grundsätzlich nur für die Dauer der Ruhefrist (§ 26) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Grabstätten neu belegt. (4) Es werden
a) Reihengraber für Kinder bis zu 10 Jahren (Kindergräber),
b) Reihengraber für Personen über 10 Jahre eingerichtet. (5) Aus einem Reihengrab kann nur in ein Doppelgrab oder Familiengrab umgebettet werden.
§ 7 DOPPELGRÄBER, FAMILIENGRÄBER (WAHLGRABSTÄTTEN)
(1) An einer Grabstände kann ein Benutzungsrecht erworben werden. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Veränderung besteht nicht. (2) Das Benutzungsrecht wird auf die Dauer der Ruhefrist erteilt.
Satzung der Stadt Garching b. Münchenüber das Friedhofs- und Bestattungswesenvom 26.02.2019
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(3) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstände besteht, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (4) Ein Doppelgrab besteht aus 4 Grabstellen. (5) Ein Familiengrab besteht aus 6 Grabstellen.
§ 8 URNENGRÄBER
(1) Urnen können unterirdisch (Urnenerdgrab, Reihengrab, Doppelgrab, Familiengrab, Baumgrab) oder in der Urnenwand (Urnenwandgrab) beigesetzt werden. Auf Wunsch des Verstorbenen oder dessen Angehörigen kann auch im anonymen Urnengrabfeld beigesetzt werden. Anonyme Beisetzungen werden ohne Anwesenheit von Angehörigen durchgeführt. Bei einer anonymen Urnenbestattung wird kein Nutzungsrecht erworben. Der Antragsteller erhält lediglich eine Bestätigung, dass die Asche in einer anonymen Urnengrabstände bestattet wurde. (2) Ein Urnenerdgrab besteht aus 9 Grabstellen. Eine Nische in der Urnenwand besteht aus 3 Grabstellen. In einer Urnenerdgrabstelle)dürfen die Urnen mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 3 Abs. 1) beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 9 Urnen je Quadratmeter. In Baumgräbern konnen max. 2 Urnen, in anonymen Gräbern eine Urne beigesetzt werden. (3) Für das Benutzungsrecht an Urnengräbern gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 bis 3. Das Nutzungsrecht an Baumgräbern erlischt mit Ablauf der Ruhefrist. (4) Nach Erlöschen des Benutzungsrechts kann die Stadt über das Urnengrab verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon wird der Nutzungsberechtigte des Grabes rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt. Wird von der Stadt über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Urne in würdiger Weise der Erde zu übergeben. (5) Die Urnennischen in der Urnenwand werden von der Stadt vergeben. Sie können erst bei Eintritt eines Sterbefalls erworben werden. Eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Lage der Nische besteht nicht. (6) Für die Baumgräber sowie die anonymen Urnenerdgräber sind nur biologisch abbaubare-Urnen zu verwenden. Überurnen sind nicht zulässig.
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§ 9 GRÖSSE DER GRÄBER
(1) Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:
a) Kindergräber Länge 1,40 m Breite 0,80 mb) Reihengräber Länge 2,10 m Breite 1,00 mc) Doppelgräber Länge 2,10 m Breite 2,00 md) Familiengräber Länge 2,10 m Breite 3,00 me) Urnenerdgräber Länge 0,90 m Breite 0,90 m
(2) Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,60 m. (3) Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt bei Kindern bis zu 10 Jahren mindestens 1,00m, im Übrigen mindestens 1,60m. Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt mindestens 0,70m.
§ 10 RECHTE AN GRABSTÄTTEN
(1) Die Grabstätten verbleiben im Eigentum der Stadt; die Rechte des Nutzers richten sich nach dieser Satzung. (2) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird an natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabgebühr mittels einer Urkunde verliehen. (3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in seiner Grabstätte bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu halten. Über die Zulässigkeit von Ausnahmen entscheidet die Stadt auf Antrag. (4) Über das bevorstehende Erlöschen des Nutzungsrechts benachrichtigt die Stadtrechtzeitig einen Monat vorher. Das Nutzungsrecht kann innerhalb dieser Zeitraumes gegen eine erneute Grabgebühr verlangert werden, sofern der Platzbedarf des Friedhofes dies zulässt. (5) Liegt kein Nutzungsrecht mehr vor, kann das Grab neu vergeben werden.
§ 11 UMSCHREIBUNG DES NUTZUNGSRECHTS
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabbenutzungsrechts der Ehegatte, der Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten des
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Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabbenutzungsrechtverzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte, der Lebenspartner oder ein Abkömmling des Nutzungsberechtigten, so haben diese Vorrang. (3) Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 10 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge erfolgt die Umschreibung vom hochsten zum niedrigsten Lebensalter. (4) Über die Umschreibung erhält der neue Nutzungsberechtigte eine Urkunde.
§ 12 VERZICHT AUF GRABBENUTZUNGSRECHT
Nach Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von den in § 11 genannten Fällen, auf ein darüber hinaus verliehenes Grabbenutzungsrecht mit Einwilligung der Stadt verzichtet werden.
§ 13 BESCHRÄNKUNG DER RECHTE AN GRABSTÄTTEN
(1) Das Benutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn die Grabstände aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Sofern die Ruhefrist des zuletzt im Grab Bestatteten noch nicht abgelaufen ist, ist das Einverständnis des Nutzungsberechtigten erforderlich. (2) Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle für die Dauer der restlichen Benutzungszeit zugewiesen.
§ 14 PFLEGE UND INSTANDHALTUNG DER REIHEN-, DOPPEL- UND FAMILIENGRÄBER
(1) Jede Grabstände ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. der Erteilung des Benutzungsrechts wurdig zu gestalten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Grabmale sind innerhalb von zwei Jahren nach erfolgter Belegung der Grabstände zu erstellen. Grabbeete durren nicht hoher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhugeln ist nicht gestattet. (2) Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung der Grabstände verpflichtet.
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(3) Entspricht bei einer Grabstätte, an der ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand der Grabstätte oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 34 Anwendung. Werden die dadurch entstehenden Kosten nach Aufforderung nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Stadt ist in diesem Falle berechtigt, die Grabstätte einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Stadt die entstandenen Kosten ersetzt wurden, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.
§ 15 GÄRTNERISCHE GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Grabstätten und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. (2) Anpflanzungen aller Art besoin den Grabstätten werden ausschließlich von der Stadt ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen auch Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden. (3) Das dauerhafte Anpflanzen von Bäumen, Zwergsträuchern und strauchoder baumartiger Pflanzen auf den Grabstätten bedarf der Erlaubnis der Stadt. (4) Die Gehölze auf und besoin den Grabstätten gehen in das Eigentum der Stadt über.
§ 16 UMWELTSCHUTZ
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist bei der Grabpflege nicht gestattet. Steinschädigende Mittel)dürfen ebenfalls nicht verwendet werden. (2) Als Grabschmuck dürfen nur natürliche Blumen, sowie Kränze, Buketts und Gestecke aus natürlichem bzw. kompostierbarem Material verwendet werden. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Wertstoffe sollen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere bei Kränzen, Trauerbinden, Trauergestecken, im Grabschmuck, Grabeinfassungen, sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabkerzen, Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
§ 17 ERLAUBNISPFLICHT FÜR GRABMÄLER
(1) Die Errichtung von Grabmälern, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf der Erlaubnis der Stadt. Die Stadt
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ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die sich auf Art und Werkstoff der Grabmäler beziehen.
(2) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler können von der Stadt auf Kostendes Nutzungsberechtigten beseitigt werden (§ 32), wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen der Satzung nicht genügen oder den gestalterischen Vorgaben der Satzung widersprechen.
(3) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals oder der baulichen Anlage bei der Stadt zu beantragen. Dem Antragsind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen, detaillierten Zeichnungen in zweifacher Ausfertigung beizufügen:
a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise sowie der Schrift- und Schmuckverteilung,
b) bei größeren, mehrstelligen Grabstätten zusätzlich ein Lageplan im Maßstab 1:25 mit eingetragenem Grundriss des Grabmals,
c) in besonderen Fällen eine Schriftzeichnung, sofern erforderlich.
(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des § 18 entspricht. (5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden. (6) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jeder durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Nutzungsberechtigte ist verantwortlich, die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchzuführen.
§ 17 a VERBOT VON GRABSTEINEN AUS AUSBEUTERISCHER KINDERARBEIT
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigungder schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II s. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 Bestattungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellungim Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Einen Nachweis gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vordem 01.09.2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
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§ 18 GRÖSSE DER GRABMÄLER; EINFASSUNGEN
(1) Die Abmessungen der Grabmäler richten sich nach folgender Einteilung:
a) Kindergräber: Höhe max. 0,70 m Breite max. 0,40 mb) Reihengräber: Höhe max. 1,00 m Breite max. 0,60 mc) Doppelgräber (stehender Stein): Höhe max. 1,60 m Breite max. 1,80 md) Doppelgräber (liegender Stein): Länge max. 1,35 m Breite max. 0,72 me) Familiengräber (stehender Stein): Höhe max. 1,60 m Breite max. 2,00 mf) Familiengräber (liegender Stein): Länge max. 1,65 m Breite max. 2,00 mg) Urnenerdgräber (stehender Stein): Höhe max. 0,60 m Breite max. 0,50 mh) Urnenerdgräber (liegender Stein): Länge max. 0,40 m Breite max. 0,40 m
(2) Die Anbringung von Eckpfosten, Gittern, Stangen, Ketten, losen Steinen und sonstigen massiven Einfriedungen ist nicht gestattet. Die Grabstätten sind mit niedrigen Gewächsen oder Steineinfassungen zu versehen. (3) Steineinfassungen sind mit folgenden Abmessungen zulässig:
- In der Breite mit mindestens 3 cm, höchstens 12 cm und
- In der Höhe mit höchstens 12 cm über der Erdoberfläche.
(4) Durch eine Steineinfassung darf die maximal zulässige Breite und Länge der Grabstätte nicht überschritten werden.
§ 19 GRABMALGESTALTUNG; URNENWAND; BAUMGRÄBER
(1) Das Grabmal muss so gestaltet sein, dass die Wurde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. (2) Bei den Grabstätten in der Urnenwand sind nur die von der Stadt beschaffen Nischenverschlussplatten in der vom Nutzungsberechtigten gewünschten Ausführung und Beschriftungsart zugelassen. Diese sind mit der erstmaligen Zuteilung einer Nische zu erwerben. Metallschilder (z. B. Klingelschilder oder ähnliches) sind nicht gestattet. (3) Sämtliche mit der Anschaffung, Beschriftung, Montage und Demontage der Nischenverschlussplatten zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. (4) Im gesamten Bereich der Vorfläche der Urnenwand bzw. an der Urnenwand selbst sowie in den Bereichen von anonymen Urnenerdgräbern oder Baumgräbern dürfen keine zusätzlichen Pflanzen, Blumen, Grabschmuck (einschließlich Kerzen), Hinweisschilder oder Haken angebracht werden.
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(5) Baumgräber erhalten keine Kennzeichnung. An den Steinstellen können jedoch auf Wunsch Gedenktafeln, nach den von der Stadt festgelegten Vorgaben, angebracht werden. (6) Der Bereich der Baumgräber und der anonymen Urnenerdgräber wird durch die Stadt gepflegt.
§ 20 GRÜNDUNG, ERHALTUNG UND ENTFERNUNG VON GRABMÄLERN
(1) Jedes Grabmal muss seiner große entsprechend dauerhaft gegrundet werden. (2) Grabmäler aus Stein, die höher als 1,00 m sind, müssen auf mindestens 1,40 m gründen. Für Kleinere Grabsteine genügen Gründungsplatten. (3) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu halten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er für die daraus resultierenden Schäden. Stellt die Stadt fest, dass ein Grabmal einen nicht mehr verkehrssicheren Zustand aufweist, fordert sie den Nutzungsberechtigten unter Fristsetzung auf, den Schaden zu beheben. Kommt der Nutzungsberechtigte innerhalb dieser Frist der Aufforderung nicht nach, ist die Stadt zur Ersatzvornahme berechtigt. Die Kosten der Ersatzvornahme hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. (4) Grabmäler, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen (§ 17) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Stadt entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabmäler zu entfernen sowie die Grabstätten einzuebnen. Sofern die Entfernung nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung durch die Stadt erfolgt, geschieht dies im Wege der Ersatzvornahme (§ 32). (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler und solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Stadt.
TEIL IV
DAS LEICHENHAUS
§ 21 BENUTZUNG
(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbahrung der Leichen aller im Stadtgebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewahrung von Urnen bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Die Aufbahrung von Leichen bzw. die Aufbewährung von Urnen, welche im katholischen Kirchenfriedhof bestattet werden, erfolgt im Regelfall im stadteigenen Leichenhaus an der Kirche St. Katharina.
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(3) Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben nach Rücksprache mit dem beauftragten Bestattungsunternehmen die Möglichkeit zur persönlichen Abschiednahme. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes dem Infektionsschutzgesetz unterliegen, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. (4) In der Regel wird im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Bestehen keine Bedenken seitens des Amtsarztes oder des Leichenschauarztes kann auf Wunsch der Angehörigen im offenen Sarg aufgebahrt werden. (5) Eine offene Aufbahrung der Leichen von Personen, die dem Infektionsschutzgesetz unterliegen, ist nicht zulässig. (6) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 der Bestattungsverordnung (BestV). (7) Lichtbildaufnahmen von aufgebahren Leichen bedürfen der Erlaubnis der Stadt und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
§ 22 BENUTZUNGSZWANG
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in eines der städtischen Leichenhäuser (§ 1 Buchst. b) zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenna) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführrt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 Bestattungsverordnung vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
TEIL V
BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 23 ALLGEMEINES
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Ascheurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnennische geschlossen ist. (2) Das Grab muss spätestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Stadt bestellt werden.
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§ 24 BESTATTUNGEN, BESTATTUNGSUNTERNEHMEN
(1) Die Bestattung der im Stadtgebiet Verstorbenen obliegt der Stadt. Damit verbundene Aufgaben sind insbesondere
- der Leichentransport,
- die Leichenversorgung und
- die Grabmachertätigkeit.
(2) Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. (3) Auf Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen konnen diese Aufgaben auch von einem anderen Bestattungsunternehmen ausgeführrt werden. Dies gilt jedoch nicht für Grabmachertätigkeiten oder sonstige Tätigkeiten auf dem Friedhofsgelände außerhalb des Leichenhauses.
§ 25 BEERDIGUNG
Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt bzw. das von der Stadt beauftragte Bestattungsunternehmen im Benehmen mit den Hinterbliebenen und gegebenenfalls mit dem zuständigen Pfarramt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen fest.
§ 26 RUHEFRIST
Die Ruhefrist für Leichen von Kindern bis 10 Jahren wird auf 7 Jahre festgesetzt. Für alle anderen Grabstätten beträgt die Ruhefrist 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 27 AUSGRABUNG UND UMBETTUNG
(1) Die Totenruhearf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen dürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März, undzarwark außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Nutzungsberechtigten. Die Teilnahme an einer Ausgrabung ist nur den Mitarbeitern der Stadt und den zuständigen Behörden gestattet. Die Stadt kann hiervon Ausnahmen zulassen (3) Umbettungen von Leichen, Leichenteilen, toten Leibesfrüchten und Aschen konnen nur auf Antrag und nur dann genehmigt werden, wenn in ganz besonderen Ausnahmefällen das Vorliegen eines von der Rechtsprechung anerkannten gewichtigen Grundes die Störung der nach Art. 1 Grundgesetz geschützten Totenruhe rechtfertigt. Die Ausgrabung von
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Leichen und Leichenteilen während der Ruhezeit bedarf darüber hinausder Unbedenklichkeitserklärung der Gesundheitsbehörde. Die Umbettung auflöslicher Urnen ist nicht möglich. Antragsberechtigt sind der Inhaber des Grabnutzungsrechts und der Totenfürsorgeberechtigte im gegenseitigen Einvernehmen.
(4) Leichen von Personen, die an einer Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes verstorben sind, *\text{dürfen nur umgebettet werden}, wenn das Gesundheitsamt die Zustimmung erteilt hat. (5) Abweichend von Absatz 1 kann die Stadt, wenn Ausgrabungen zum Transport nach auswärts erfolgen, anerkannten Leichentransportunter-nehmen gestatten, die Ausgrabung vorzunehmen, soweit der Transport andernorts erfolgt.
TEIL VI
ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 28 ÖFFNUNGSZEITEN
(1) Der Friedhof ist tätig während der an den Eingängen besteht gegeben den Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) In dringenden Fällen kann die Stadt Ausnahmen zulassen. (3) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 29 VERHALTEN AUF DEM FRIEDHOF
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. (4) Insbesondere ist es nicht gestattet,
- 1. Tiere mitzunehmen (ausgenommen Blindenhunde),
- 2. zu rauchen und zu larmen,
- 3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Stadt erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 30 ausgeführrt werden (ausgenommen hiervon sind Kinderwagen und Krankenfahrstühle),
- 4. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, feilzubieten,
- 5. Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,
- 6. gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
- 7. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
- 8. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
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- 9. Grabhügel und Grünanlagen zu betreten
- 10. fremde Grabstellen ohne Erlaubnis der Stadt und ohne Zustimmung des Nutzungsberechtigten zu fotografieren.
- 11. Gegenstände zwischen und hinter den Gräbern abzustellen. Derart abgestellte Gegenstände werden ohne vorherige Ankündigung entfernt, eingelagert und - sofern diese nicht innerhalb von 3 Monaten abgeholt werden - entsorgt.
§ 30 GEWERBLICHE TÄTIGKEITEN AUF DEM FRIEDHOF
(1) Die Gewerbetriebenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 6 der Friedhofsgebührensatzung) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder die Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
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TEIL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 31 BISHERIGE BENUTZUNGSRECHTE
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehende Benutzungsrechte gelten bis zum Ablauf weiter.
§ 32 ERSATZVORNAHME
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhungund nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist, anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden, von der Stadt beseitigt werden. Einer vorherigen Androhungund einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die sofortige Beseitigung desordnungswidrigen Zustands im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.
§ 33 HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Die Stadt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch dritte Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 34 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- 1. entgegen den Vorschriften in § 14 Abs. 1 Grabstätten nicht entsprechend herrichtet, anlegt und erhält bzw. Grabmale nicht innerhalb der festgesetzten Frist erstellt,
- 2. den Vorschriften über die Vornahme gewerbsmäßiger Arbeitsen im Friedhof (§ 30) zuwiderhandelt,
- 3. gegen die in § 29 Abs. 4 genannten Verbote verstoßt.
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§ 35 INKRAFTTRETEN
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesenvom 26.04.2013 außer Kraft.
Garching b. München, 22.02.2019
Stadt Garching b. München
Dr. Dietmar Gruchmann Erster Bürgermeister
Bekanntmachung der Stadt Garching b. Münchenüber das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) vom 22.02.2019
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BEKANNTMACHUNGSVERMERK
Die vorstehende Bekanntmachung wurde am 26.02.2019 in der Verwaltungder Stadt Garching b. München, Zimmer 0.13, zur Einsichtnahme niedergelegt.
Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln der Stadt Garching b. München (Garching, Rathausplatz 3 - Garching, Auweg / Ecke Königsberger Straße
- Garching, Riemerfeldring / Daxenäckerweg - Garching, Niels-Bohr-Straße -
Hochbrück, Hohe-Brücken- / Heidenheimer Straße - Dirnismaning, Bushaltestelle - Forschungsinstitute, Bushaltestelle Boltzmannstraße) hingewiesen. Die Anschläge wurden am 26.02.2019 angeheftet und am 12.03.2019 wiederabgenommen.
Garching b. München, 26.02.2019
Stadt Garching b. München
Dr. Dietmar Gruchmann Erster Bürgermeister