Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.06.2016 · Friedhofssatzung: 01.06.2016
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt (ggf. 'Einfachgräber' € 24,50/Jahr) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt (ggf. 'Urnengräber' € 36,00/Jahr) |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnengrab anonym | 70,00 € als 'anonyme Urnenbestattung' aufgeführt (§ 4 Abs. 1 e) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht angeboten/erwähnt |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 128,00 € (Grab öffnen/schließen); 40,00 € - 52,00 € (Urnenbeisetzung) separat als Bestattungsgebühren (§ 5) aufgeführt, nicht in Grabgebühr enthalten |
| Trauerhalle / Halle | 217,50 € (Nutzung); 108,50 € (nur Sargaufstellung) als 'Leichenhalle' / 'Trauerhalle' aufgeführt (§ 4 Abs. 3) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung der Gemeinde Ismaning
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
i.d.F. vom 9. Mai 2016
Auf Grund von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2008, und Art. 20 Abs. 1 Halbsatz 2 des Kostengesetzes (KG) vom 20.02.1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.04.2009 erlässt die Gemeinde Ismaning folgende
Satzung
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
- 1. Die Gemeinde Ismaning unterhält die Bestattungseinrichtungen als öffentliche Einrichtungen. Sie erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
- 2. Als Gebühren werden erhoben:
- a) Grabgebühren (§ 4)
- b) Bestattungsgebühren (§ 5)
- c) Verwaltungsgebühren (§ 6)
§ 2
Gebührenschuldner
- 1. Gebührenschuldner ist,
- a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
- d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
- 2. Mehrere Schuldner einer Gebühr sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
- 1. Die Gebühr entsteht
- a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
2
- 2 -
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
- 2. Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Grabgebühren
- 1. Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für
- a) Einfachgräber € 24,50
- b) Familiengräber € 46,50
- c) Urnengräber € 36,--
- d) Urnennische € 55,--
- e) anonyme Urnenbestattung € 70,--
- f) Urnenbestattungsplatz mit Stele € 70,--
- 2. Fundamentkosten betragen einmalig € 48,50 für Einfachgräber und Urnengräber sowie € 97,50 für Familiengräber bei Belegung einer bislang noch nicht vergebenen Grabstätte.
- 3. Für die Benutzung der Leichenhalle im Neuen und im Alten Friedhof sind € 217,50 zu entrichten. Wird nur ein Sarg aufgestellt und die Halle sonst nicht benutzt, ist im Neuen und im Alten Friedhof ein Betrag von € 108,50 zu entrichten.
- 4. Bei Verlängerung des Nutzungsrechts gilt Abs. 1 entsprechend. In den Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, sind die Grabgebühren für eine weitere Nutzungszeit im Voraus zu entrichten.
§ 5
Bestattungsgebühren
- 1. Für die Bestattung werden folgende Grundgebühren erhoben:
- a) Grab öffnen und schließen € 128,00
- b) Bereitstellung von 4 Trägern € 97,50
- c) Zuschlag hierzu für Samstag, Sonn- und Feiertag € 24,50
- d) Urnenbeisetzung ohne Angehörige € 40,00
- e) Urnenbeisetzung mit Angehörigen € 52,00
- f) Aufbahrungsarbeiten und Leichenversorgung € 49,00
- g) Leichenwärterdienste € 40,00
- h) Abholung im Gemeindebereich € 49,00
- i) Träger bei Abholung je Mann € 24,50
- j) Reinigungsarbeiten in der Trauerhalle € 33,50
- k) Bereitstellung von Aufbahrungswagen, Kerzenleuchtern, Kranzständern € 33,50
- l) Umbettung von Leichen € 37,00
- m) Umbettung von Gebeinen € 12,50
- n) Umsargung € 18,50
- o) Beihilfe bei Sektionen je Stunde € 6,50
- p) Beerdigung von Totgeburten € 30,50
3
- 3 -
q) Beerdigung von Kindersärgen bis 80 cm € 43,00
r) Beerdigung von Kindersärgen bis 120 cm € 55,00
s) Ausgrabung von Leichen € 110,00
t) Ausgrabung von Gebeinen € 12,50
- 2. Wenn eine oder mehrere der in Absatz 1 erwähnten Leistungen nicht erbracht werden, bleibt dies im Einzelfall unberücksichtigt.
§ 6
Verwaltungsgebühren
- 1. An Verwaltungsgebühren werden erhoben:
- a) Umschreibung eines Grabes auf eine andere Person € 10,00
- b) Ausstellung einer Graburkunde € 10,00
- c) Genehmigung für ein Grabmal € 20,00
- d) Bestätigung für eine Feuerbestattung € 10,00
- e) Genehmigung einer Fremdbestattung € 10,00
- 2. Wenn eine oder mehrere der in Absatz 1 erwähnten Leistungen nicht erbracht werden, bleibt dies im Einzelfall unberücksichtigt.
§ 7
Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt in der geänderten Form am 1. Juni 2016 in Kraft. Die Satzung wurde zum 1. Februar 2013 neu erlassen.
- 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen vom 08.01.1981, zuletzt geändert mit Satzung vom 12.12.2001, außer Kraft.
Ismaning, 22. Januar 2013 Gemeinde Ismaning
gez. Michael Sedlmair Erster Bürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

**Satzung
der Gemeinde Ismaning über das Friedhofs- und Bestattungswesen**
i.d.F. vom 9. Mai 2016
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Inhaltsverzeichnis
| Seite | |
|---|---|
| I. Allgemeine Vorschriften | |
| § 1 Geltungsbereich | 4 |
| § 2 Friedhofszweck | 4 |
| II. Ordnungsvorschriften | |
| § 3 Öffnungszeiten | 4 |
| § 4 Verhalten auf dem Friedhof | 5 |
| § 5 Gewerbetreibende | 6 |
| III. Bestattungsvorschriften | |
| § 6 Allgemeines | 6 |
| § 7 Särge | 7 |
| § 8 Ausheben der Gräber | 7 |
| § 9 Ruhezeit | 7 |
| § 10 Umbettung | 7 |
| IV. Grabstätten | |
| § 11 Allgemeines/Grabarten | 8 |
| § 12 Einfach- und Mehrfachgrabstätten | 9 |
| § 13 Urnengrabstätten und Urnennischen | 9 |
| § 14 Ehrengrabstätten | 10 |
| § 15 Nutzungsberechtigte | 10 |
| V. Gestaltung der Grabstätten | |
| § 16 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze | 11 |
| § 17 Wahlmöglichkeit | 11 |
| VI. Grabmale | |
| § 18 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften | 11 |
| § 19 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften | 12 |
| § 20 Errichten u. Ändern von Grabmalen | 13 |
| § 21 Anlieferung | 13 |
| § 22 Fundamentierung und Befestigung | 14 |
| § 23 Unterhaltung | 14 |
| § 24 Entfernung^{14} | |
| VII. Herrichtung und Pflege von Grabstätten | |
| § 25 Allgemeines | 15 |
| § 26 Vernachlässigung | 16 |
| VIII. Leichenhalle | |
| § 27 Benutzung der Leichenhalle | 16 |
| IX. Schlussbestimmungen | |
| § 28 Ersatzvornahme | 17 |
| § 29 Haftungsausschluss | 17 |
| § 30 Alte Rechte | 17 |
| § 31 Ordnungswidrigkeiten | 18 |
| § 32 Schließung und Entwidmung der Friedhöfe | 18 |
| § 33 Gebührenpflicht | 19 |
| § 34 Inkrafttreten | 19 |
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Die Gemeinde Ismaning erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern sowie Art. 17 des Bestattungsgesetzes folgende Satzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofsatzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Ismaning gelegenen und von ihr verwalteten gemeindlichen Friedhöfe.
§ 2
Friedhofzweck
- 1. Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Ismaning.
- 2. In den gemeindlichen Friedhöfen werden Verstorbene bestattet,
- 3. die zuletzt ihren Wohnsitz in der Gemeinde Ismaning hatten,
- 4. die ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte auf einem gemeindlichen Friedhof besitzen,
- 5. die im Gemeindegebiet verstorben sind oder tot aufgefunden wurden und eine ordnungsgemäße Bestattung nicht anderweitig sichergestellt werden kann,
- 6. deren Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner, Kinder oder Geschwister auf einem gemeindlichen Friedhof bestattet sind.
- 7. In begründeten Einzelfällen sind auf Antrag Ausnahmen von den Regelungen des Absatzes 2 möglich.
- 8. Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof zu bestatten, den die Friedhofsverwaltung im Einzelfall bestimmt. Das Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte bleibt unberührt.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3
Öffnungszeiten
- 1. Das Betreten der Friedhöfe ist nur während der Öffnungszeiten gestattet. Die Öffnungszeiten werden an den jeweiligen Eingängen bekannt gegeben.
- 2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Hierauf ist durch ein Hinweisschild an den Eingängen beziehungsweise an den zu den gesperrten Friedhofsteilen führenden Wegen hinzuweisen.
§ 4
Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. Sie sind ständig zu beaufsichtigen.
- 3. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen oder Inlineskates) zu befahren. Ausgenommen hiervon sind gemeindliche Dienstfahr-
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zeuge, Sargtransportwagen, Transportkarren, Krankenfahrstühle, Rollatoren und Kinderwagen,
b) Bänke oder Stühle auf den Wegen oder bei Grabstätten aufzustellen,
c) Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten dem Friedhofsgelände zu entnehmen,
d) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,
e) an Sonn- und Feiertagen und während der Bestattungen Arbeiten auszuführen,
f) das Erstellen und Verwerten von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
g) Druckschriften zu verteilen,
h) Abfälle jeglicher Art und überschüssige Boden und Abraummassen außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
i) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Hecken, Pflanzungen und Einfriedungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren,
j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
k) zu rauchen, zu lärmen, zu spielen und zu lagern,
l) die Friedhofswege als öffentlichen Durchgang zu benutzen.
- 4. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar ist.
- 5. Gekennzeichnete Lastfahrzeuge der Gewerbetreibenden dürfen nur die für den Kraftfahrzeugverkehr freigegebenen Wege und nur mit Schrittgeschwindigkeit benutzen.
- 6. Fahrzeuge der Friedhofsbesucher und des Trauergefolges dürfen nur auf den von der Friedhofsverwaltung bestimmten Plätzen parken.
- 7. Grabmale und anderes Material dürfen auf den Fußwegen nur mit Wagen befördert werden, deren Radbreite mindestens 7 cm beträgt. Grabmale und anderes Material dürfen nicht auf den Wegen, Gräbern, dem übrigen Friedhofsgelände und den Parkplätzen gelagert werden.
§ 5
Gewerbetreibende
- 1. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
- 2. Gewerbetreibenden kann die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.
- 3. In den Fällen des § 3 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
- 4. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beerdigungen oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum abladen oder lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden; nicht mehr verwendete Grabsteine, -platten, -einfassungen und dergleichen sind nach Abschluss der Arbeiten zu entfernen.
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- 5. Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe der Friedhöfe durchzuführen. Durch sie dürfen Bestattungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden.
- 6. Beim Verlassen der Friedhöfe müssen die Tore geschlossen werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 6
Allgemeines
- 1. Erdbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte oder im Kolumbarium beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen
- 2. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Wünsche hierzu sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Erdbestattungen sind innerhalb der Fristen nach § 18 und § 19 der Bestattungsverordnung vorzunehmen.
- 3. Jeder Leichnam muss eingesargt sein. Verstorbene mit ihren Neugeborenen und Zwillingskinder unter einem Jahr können bei gleichzeitiger Bestattung in einem Sarg eingesargt werden.
- 4. Die Bestattungen auf den Friedhöfen dürfen nur durch den von der Gemeinde Ismaning beauftragten Bestattungsunternehmer durchgeführt werden.
§ 7
Särge und Urnen
- 1. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdeten Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
- 2. Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
- 3. Für die Urnenbeisetzung in Erdgrabstätten, auf der Friedwiese und im anonymen Grabfeld dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die selbstauflösend sind (Biournen). Das Material darf die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachhaltig verändern.
§ 8
Ausheben der Gräber
- 1. Die Gräber werden vom Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale u.ä., die das Ausheben der Gräber behindern, sind von den Nutzungsberechtigten vorübergehend zu entfernen. Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden.
- 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
- 3. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
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§ 9
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt zehn Jahre. Das Nutzungsrecht (§ 12 Abs. 1) muss mindestens während der Ruhefrist gegeben sein. Bei Ruhefristen über den Zeitraum des Nutzungsrechts ist die Nutzungszeit entsprechend aufzustocken.
§ 10
Umbettung
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde Ismaning in den ersten sechs Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. § 32 Abs. 3 bleibt unberührt.
- 3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
- 4. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten.
- 5. Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Umbettungen werden in den Monaten Oktober bis März und außerhalb der Besuchszeiten vorgenommen.
- 6. Die Kosten der Umbettungen und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an den Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
- 7. Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 8. Die Umbettung auflöslicher Urnen (Biournen) ist nicht möglich.
- 9. Leichen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 11
Allgemeines
- 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Ismaning. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung und erst bei Eintritt eines Sterbefalles erworben werden.
- 2. Die Grabstätten werden unterschieden in
- a) Einfachgrabstätten (innerhalb der Ruhezeit sind zwei Erdbestattungen möglich)
- b) Mehrfachgrabstätten (innerhalb der Ruhezeit sind vier Erdbestattungen möglich)
- c) Urnengrabstätten (innerhalb der Ruhezeit sind 6 Bestattungen möglich)
- d) Ehrengrabstätten
- e) Urnensammelgrabstätte
- f) anonyme Urnengrabstätte
- g) Urnennischen im Kolumbarium (innerhalb der Ruhezeit sind 4 Urnenbeisetzungen möglich)
- h) Urnenbestattungsplatz mit Stele (Friedwiese)
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- 3. Die Grabstätten haben folgende Ausmaße:
- a) Für den Alten Friedhof
- 1. Einfachgrab bis zu 1 m breit und bis 2,20 m lang
- 2. Mehrfachgrab über 1 m breit und bis zu 2,20 m lang
- b) Für den Neuen Friedhof
- 1. Einfachgrab 0,7 m breit und 2,20 m lang
- 2. Mehrfachgrab 1,70 m breit und 2,20 m lang
- 3. Urnengrab 0,60 m breit und 1,20 m lang (Die Größe der Grabstätte ist nicht gleich mit der Bepflanzungsfläche).
- 4. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde.
- 5. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte im Jahre des Ablaufs schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis im jeweiligen Friedhof (Anschlag) - hingewiesen. Wird kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts gestellt, so kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstätte neu vergeben.
- 6. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 12
Einfach- und Mehrfachgrabstätten
- 1. Einfach- und Mehrfachgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von zehn Jahren (Nutzungszeit) vergeben wird. Die Lage ergibt sich aus der jeweiligen Fortsetzung in den Grabfeldern. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich.
- 2. Die Grabstätten werden als Tiefgräber erstellt. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Beisetzungen übereinander zulässig.
§ 13
Urnengrabstätten und Urnennischen
- 1. Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit (10 Jahre) zur Beisetzung der Asche abgegeben werden.
- 2. Urnennischen sind Aschenstätten im Kolumbarium, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit (10 Jahre) zur Beisetzung der Asche abgegeben werden. Je Urnennische ist die Beisetzung von maximal vier Urnen möglich (soweit keine Überurnen Verwendung finden).
- 3. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine Urne in einer Grabstätte oder in einem Urnensammelgrab beigesetzt werden. Das Recht, die Umbettung zu verlangen, steht nur dem bisherigen Nutzungsberechtigten der Urnengrabstätte oder Urnennische zu. Eine weitere Umbettung ist dann nicht mehr möglich.
- 4. Nach Ablauf des Nutzungsrechts an einer Urnengrabstätte oder Urnennische sind die Urnen in einem Urnensammelgrab endgültig zu bestatten, wenn sie nicht in einer Grabstätte beigesetzt werden.
- 5. Urnensammelgräber werden nur von der Gemeinde unterhalten und gestaltet. Sonderwünsche sind hier nicht möglich.
- 6. Soweit sich nicht aus der Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Einfach- und Mehrfachgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
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- 7. Anonyme Urnengrabstätten sind Aschenstätten ohne individuelle Kennzeichnung und werden nur von der Gemeinde unterhalten und gestaltet. Sie sind Aschenstätten für die Beisetzung von Urnen deren Hinterbliebenen, kein Nutzungsrecht an einer anderweitigen Grabstätte erwerben möchten. Sonderwünsche sind hier nicht möglich.
- 8. Urnenbestattungsplätze mit Stele (Friedwiese) sind Aschenstätten ohne individuelle Kennzeichnung und werden von der Gemeinde unterhalten und gestaltet. Die Anbringung eines Hinweises auf Verstorbene an einer von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Stele ist möglich.
§ 14
Ehrengrabstätten
Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung. Anderen ist eine eigenmächtige Änderung der Grabanlage nicht gestattet.
§ 15
Nutzungsberechtigte
- 1. In den Grabstätten kann der Nutzungsberechtigte sich und seine Angehörigen (§ 15 Abs. 4) bestatten lassen.
- 2. Beim Erwerb des Nutzungsrechts kann der Erwerber den Kreis der Begünstigten erweitern oder beschränken. Darüber ist ein Vermerk in der Grabdatei aufzunehmen.
- 3. Zur Bestattung anderer Personen bedarf es der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
- 4. Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf eine andere Person übertragen werden. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 3 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über
- a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
- b) auf die Kinder,
- c) auf die Stiefkinder,
- d) auf die Eltern; bei Annahme Volljähriger (§ 1767 BGB) der Annehmende vor den Eltern,
- e) auf die Großeltern,
- f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- g) auf die Geschwister,
- h) auf die Stiefgeschwister,
- i) auf die Kinder der Geschwister des Verstorbenen,
- j) auf die Verschwägerten ersten Grades,
- k) auf die nicht unter a) bis j) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) und c) sowie f) bis i) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
- 5. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
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- 6. Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Absatzes 4 Satz 3 übertragen. Dies ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
- 7. Der Nutzungsberechtigte hat bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
- 8. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
- 9. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
- 10. Namensänderungen sowie Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
V. Gestaltung der Grabstätten / Grabmale
§ 16
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen des § 19 für den Neuen Friedhof mit besonderer Gestaltungsvorschrift - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
Die Gestaltung, Unterhaltung und Pflege der Ehrengrabstätten, Urnensammelgrabstätten, anonymen Urnengrabstätten und Urnenbestattungsplätze mit Stele (Friedwiese) obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 17
Wahlmöglichkeit
- 1. Auf dem Friedhof an der Aschheimer Straße (Alter Friedhof) sind keine besonderen Gestaltungsvorschriften vorgesehen. Dies entbindet nicht von der Vorlage von entsprechenden Plänen.
- 2. Auf dem Friedhof an der Greimelstraße (Neuer Friedhof) werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Es besteht die Möglichkeit eine Grabstätte in einer dieser Abteilungen zu wählen.
- 3. Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften sind die Grabfelder K, H, R und T.
- 4. Die Wahl des Friedhofes ist freigestellt, wenn in den Grabaufteilungsplänen eine ausgewiesene freie Grabstätte vorhanden ist. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei Anmeldung zur Bestattung Gebrauch gemacht oder kann wegen Überfüllung eine Grabstätte in einem der Friedhöfe nicht zugeteilt werden, hat die Beisetzung in dem von der Friedhofsverwaltung bestimmten Friedhof zu erfolgen.
VI. Grabmale
§ 18
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den allgemeinen Anforderungen entsprechen.
In Urnensammelgrabstätten, anonymen Urnengrabstätten und Urnenbestattungsplätze mit Stele (Friedwiese) sind Grabmale nicht zulässig.
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§ 19
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
- 1. Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen.
- 2. Für stehende und liegende Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- a) Jede handwerkliche Bearbeitung ist möglich, Politur und Feinschliff sind zulässig.
- b) Stehende und liegende Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, dürfen jedoch einen Sockel haben.
- c) Das Material von Grabeinfassungen muss dem des Hauptgrabmales entsprechen, die Breite muss mindestens 5 cm betragen, die Höhe darf 10 cm über Erdoberfläche nicht übersteigen.
- d) Schriftrücken können fein geschliffen sein.
- e) Bronze-, Gold- und Silberbuchstaben, Bleibuchstaben und Bleieinlegeschriften sind bei der Gestaltung der Beschriftung zulässig.
- f) Tönungen der Schriftbilder in den Farbrichtungen braun, grau, silber und gold sind gestattet.
- g) Alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Farben u.a. sind nicht zugelassen.
- h) Figuren und Embleme, die nicht aus dem Grabstein gearbeitet sind, dürfen weder angebracht noch aufgestellt werden; Weihwasserkessel, Blumensockel, Kerzenleuchten sind bei der Genehmigung der Grabmäler mit einzuplanen, nachträgliche Anbringung ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung möglich.
- i) Die Ansichtsflächen stehender und liegender Grabmale müssen eine senkrechte Symmetrieachse aufweisen, geringe Abweichungen sind nur nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich.
- j) Stehende Grabmale müssen mindestens 18 cm stark sein, Höchstmaß 30 cm. Bei verkanteter Aufstellung sind alle Seitenlängen gleich zu setzen, eine Seitenlänge darf höchstens 50 cm haben.
- k) Liegende Grabmale sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
- l) Bei stehendem Grabmal kann die Grabfläche bis zu maximal 50 v. H. durch Steinplatten abgedeckt werden.
- m) Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.
- n) Grabmale sind innerhalb von sechs Monaten anzubringen.
- 3. Grabmale sind bis zu folgenden Größen zulässig:
- a) Einfachgrabstätten 1,70 m hoch, 0,70 m breit, Ansichtsfläche maximal 0,70 m²,
- b) Mehrfachgrabstätten 1,70 m hoch, 1,50 m breit, Ansichtsfläche maximal 1,10 m²
- c) Urnengrabstätten stehende Grabmale: 0,40 m hoch, 0,50 m breit, Ansichtsfläche maximal 0,20 m² liegende Grabmale: 0,50 m x 1,0 m für Eisengrabmale zählen die Außenmaße (Breite x Höhe) als Ansichtsfläche
- 4. Urnengrabstätten im Kolumbarium sind bereits mit einer Gedenktafel versehen. Diese ist zwingend zu verwenden. Das Anbringen von kleinen Gestellen für das Abstellen von Blumen, Vasen ist gestattet.
- 5. Auf den Urnensammelgräbern und den anonymen Urnengräbern dürfen keine Grabmale aufgestellt werden.
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§ 20
Errichten und Ändern von Grabmalen
- 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalanlagen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen.
- 2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
- a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
- b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Models Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Models in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
- 3. Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht dem eingereichten Plan oder ist es ohne erneute Erlaubnis geändert worden, kann die Friedhofsverwaltung die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmales auf Kosten des Nutzungsberechtigten vornehmen.
- 4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
- 5. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig.
- 6. Mit der Erteilung der Zustimmung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmales übernimmt die Gemeinde Ismaning keine Gewähr für dessen technische Unbedenklichkeit, insbesondere für die Standfestigkeit.
§ 21
Anlieferung
- 1. Die Lieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung mindestens zwei Werktage vorher anzuzeigen. Dabei sind vorzulegen:
- a) der genehmigte Entwurf
- b) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.
- 2. Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor Aufstellung von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.
§ 22
Fundamentierung und Befestigung
- 1. Die Fundamentierung am Neuen Friedhof wird in durchgehenden Fundamentstreifen von der Gemeinde vorgenommen und zum jeweiligen Herstellungspreis verrechnet.
- 2. Die Grabmale sind entsprechend ihrer Größe nach den Regeln der jeweils aktuellen Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal), der Deutschen Naturstein-Akademie, Mayen zu fundamentieren und so zu befestigen,
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dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
- 3. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die jeweils aktuelle TA Grabmal, der Deutschen Naturstein-Akademie, Mayen.
§ 23
Unterhaltung
- 1. Die Grabmale sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die Nutzungsberechtigten.
- 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal zu entfernen; die Gemeinde Ismaning ist nicht verpflichtet, das Grabmal mit Zubehör aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis im Friedhof. Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen verursacht wird.
§ 24
Entfernung
- 1. Die aufgestellten Grabmale dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert, umgesetzt, ausgetauscht oder entfernt werden, solange die Ruhezeit und das Nutzungsrecht noch nicht abgelaufen ist.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale zu entfernen. Dazu bedarf es einer Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sind die Grabmale nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, werden sie von der Friedhofsverwaltung beseitigt. Sofern Grabmale von der Friedhofsverwaltung entfernt und Grabstätten abgeräumt werden, hat der Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
- 3. Gräber auf dem Alten Friedhof müssen immer mit einem Grabmal versehen sein. Wenn beim Wechsel des Nutzungsrechts der neue Nutzungsberechtigte kein neues Grabmal aufstellen möchte, hat er das bisher vorhandene Grabmal zu übernehmen.
VII. Herrichtung und Pflege von Grabstätten
§ 25
Allgemeines
- 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 16 bis 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den üblichen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 5 Abs. 4 Sätze 3 und 4 bleiben unberührt.
- 2. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter der Friedhöfe, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der
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unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen angelegt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
Beeinträchtigung ist auch das Pflanzen oder wild wachsen lassen von Unkraut oder Pflanzen, die durch Samenbefall andere Gräber beeinträchtigen.
Bäume und Sträucher dürfen nicht höher als 1 m sein.
- 3. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 6 bleibt unberührt.
- 4. Die Nutzungsberechtigten oder von ihnen Beauftragte können die Grabstätte anlegen und pflegen oder jemanden beauftragen.
- 5. Die Grabstätten müssen binnen vier Monaten nach Belegung hergerichtet sein. Für Belegungen nach dem 15. November beginnt die Frist am 01. Februar des folgenden Jahres.
- 6. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.
- 7. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
- 8. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
- 9. Die Bepflanzung der Grabstätten muss sich an der jeweiligen Größe der Grabstätten halten und darf diese nicht überschreiten. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 26
Vernachlässigung
- 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis im Friedhof. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender vierwöchiger Hinweis im Friedhof. Im Entzugsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in der schriftlichen Aufforderung, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des § 23 Abs. 2 hinzuweisen.
- 2. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
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- 3. Die Friedhofsverwaltung ist in den Fällen des Abs. 1 drei Monate lang und des Abs. 2 nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.
VIII. Leichenhalle
§ 27
Benutzung der Leichenhallen
- 1. 1) a) Friedhof an der Greimelstraße: Die Leichenhalle dient zur Gestaltung der Feierlichkeiten für die Verstorbenen. Die angrenzenden Aufbahrungsräume dienen zur Aufbahrung von Leichen und zur Hinterstellung von Urnen bis zur Bestattung; diese Räume können durch eigene Eingänge zu den Öffnungszeiten des Friedhofs betreten werden, wenn dort Leichen aufgebahrt sind.
- 2. b) Friedhof an der Aschheimer Straße: Die Leichenhalle dient zur Gestaltung der Feierlichkeiten für die Verstorbenen sowie zur Aufbahrung von Leichen und zur Hinterstellung von Urnen bis zur Bestattung. Sie kann zu den Öffnungszeiten des Friedhofs betreten werden.
- 3. 2) Sofern keine gesundheitsbehördlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
- 4. 3) Bei Feuerbestattung können die Leichen bis zur Einäscherung in einem Krematorium in der Leichenhalle aufgebahrt werden.
- 5. 4) Die Särge von Verstorbenen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sind geschlossen zu halten. Der Zutritt und die Besichtigung des Leichnams bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
IX. Schlussbestimmung
§ 28
Ersatzvornahme
Wenn ein nach dieser Satzung Nutzungsberechtigter die ihm vorgeschriebene Handlungen nach Aufforderung durch die Gemeinde Ismaning binnen angemessener Frist nicht ausgeführt hat, ist die Gemeinde Ismaning berechtigt, die Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten auszuführen.
Bei Gefahr im Verzug kann von einer Fristsetzung abgesehen werden. Die Kosten der Ersatzvornahme werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.
§ 29
Haftungsausschluss
Die Gemeinde Ismaning haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benützung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegt keine besondere Obhuts- und Überwachungspflicht.
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§ 30
Alte Rechte
- 1. Bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
- 2. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung.
- 3. Nach dieser Satzung nicht mehr zugelassene Einfassungen und Anlagen sind von allen Gräbern zu entfernen, sobald sie verfallen, die Nutzungszeit an den Grabstätten abgelaufen ist, eine Beisetzung erfolgen oder das Nutzungsrecht übertragen werden soll.
§ 31
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i.V. m. dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten kann mit Geldbuße bis zu € 500,- belegt werden, wer
- 1. seine Aufsichtspflicht bei Kindern unter 10 Jahren verletzt (§ 4 Abs. 2),
- 2. entgegen § 4 Abs. 3
- a) den Friedhof ohne Erlaubnis befährt
- b) Bodenmassen dem Friedhofsgelände entnimmt
- c) Waren und gewerbliche Dienste anbietet
- d) an Sonn- und Feiertagen und während Bestattungen Arbeiten ausführt
- e) gewerbsmäßig fotografiert
- f) Druckschriften verteilt
- g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt
- h) Tiere - außer Blindenhunde - mitführt.
- 3. entgegen § 5 Abs. 3 Abraum ablädt und lagert.
- 4. die Leichenruhe stört oder ohne Genehmigung Leichen oder Leichenreste umbettet (§10 Abs. 1, 2 und 3),
- 5. entgegen § 20 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung und Freigabe Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert
- 6. der Unterhalts- und Pflegepflicht der Grabmale und Gräber nicht nachkommt (§§ 23 Abs. 1, 24, 25 Abs. 1, 2 und 5).
§ 32
Schließung und Entwidmung der Friedhöfe
- 1. Die Friedhöfe oder ein Teil der Friedhöfe können aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
- 2. Durch die Schließung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzung ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schließung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 ist öffentlich bekannt zu machen.
- 3. Im Falle der Entwidmung werden die Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde Ismaning in andere Grabstätten umgebettet. Im Falle der Schließung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll möglichst dem Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.
- 4. Soweit durch eine Schließung oder einer Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Grabstätten erlischt, werden dem Nutzungsberechtigten für die restliche
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Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Grabstätten zur Verfügung gestellt.
- 5. Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 werden von der Gemeinde Ismaning kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 6. Die Absätze 2 bis 5 gelten auch für Urnengrabstätten und Urnennischen.
§ 33
Gebührenpflicht
Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und Ihrer Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der jeweils gültigen Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Ismaning erhoben.
§ 34
Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt in der geänderten Form am 1. Juni 2016 in Kraft. Die Satzung wurde zum 1. Mai 2014 neu erlassen und zum 1. Mai 2015 zuletzt geändert.
- 2. Dadurch wurde die Satzung der Gemeinde Ismaning über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 14. Januar 1985, außer Kraft gesetzt.
Ismaning, 27. März 2014 GEMEINDE ISMANING
gez. Michael Sedlmair Erster Bürgermeister
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