Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben Nicht explizit aufgeführt; nur 'Einzelgrabstätte' (2.180,00 €) und 'Doppelgrabstätte' (3.360,00 €) genannt, ohne Unterscheidung Reihengrab/Wahlgrab. |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben Nicht explizit aufgeführt; siehe Hinweis bei Sargreihengrab. |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben Nicht explizit aufgeführt; nur 'Urnenerdgrabstätte' (1.360,00 €) genannt. |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben Nicht explizit aufgeführt. |
| Urnengrab anonym | 720,00 € Aufgeführt als 'anonyme Urnengrabstätte' im Parkfriedhof (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.10). |
| Baumbestattung | 1.260,00 € Aufgeführt als 'Baumgrabstätte' im Parkfriedhof (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.9). |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben Nicht in dieser Satzung festgelegt; Abrechnung erfolgt gesondert durch die Landeshauptstadt München gemäß deren Gebührensatzung (§ 5 Abs. 5). |
| Trauerhalle / Halle | 289,00 € / 217,00 € Aufgeführt als 'Benutzungsgebühr für die Leichenhalle' im Parkfriedhof (289,00 € bei Erdbestattung, 217,00 € bei Urnenbeisetzung, § 5 Abs. 1-2). |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
GEMEINDE UNTERFÖHRING

Satzung der Gemeinde Unterföhring über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung - FGS)
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Unterföhring folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 12 Abs. 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Unterföhring (Friedhofssatzung),
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
GEMEINDE UNTERFÖHRING

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Gebühr beträgt für die gesamte Ruhefristzeit von 20 Jahren bei Gräbern und zehn Jahre bei Urnen
| 1. im alten Gemeindefriedhof für | |
|---|---|
| 1.1. ein Kindergrabstätte | 1.540,00 € |
| 1.2. ein Einzelgrabstätte | 2.180,00 € |
| 1.3. ein Doppelgrabstätte | 3.360,00 € |
| 1.4. Urnenerdgrabstätte | 1.360,00 € |
| 1.5. ein Urnenfach für zwei Urnen | 1.320,00 € |
| 1.6. ein Urnenfach für vier Urnen | 2.130,00 € |
| 2. im Parkfriedhof für | |
| 2.1. ein Kindergrabstätte | 1.540,00 € |
| 2.2. für ein Einzelgrabstätte | 2.180,00 € |
| 2.3. für ein Doppelgrabstätte | 3.360,00 € |
| 2.4. für ein Dreifachgrabstätte | 4.660,00 € |
| 2.5. Urnenerdgrabstätte | 1.360,00 € |
| 2.6. für ein Urnenfach für eine Urne | 920,00 € |
| 2.7. für ein Urnenfach für zwei Urnen | 1.320,00 € |
| 2.8. für ein Urnenfach für vier Urnen | 2.130,00 € |
| 2.9. für ein Baumgrabstätte | 1.260,00 € |
| 2.10. für eine anonyme Urnengrabstätte | 720,00 € |
(2) Bei Verlängerung von Nutzungsrechten um jeweils weitere zehn Jahre werden die Benutzungsgebühren bei Gräbern halbiert. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 Buchstabe c).
GEMEINDE UNTERFÖHRING

(3) Bei Belegung eines Grabes während der Laufzeit des Nutzungsrechts (vgl. § 13 Abs. 3 Friedhofssatzung) ist die nach dieser Satzung festgesetzte Gebühr im Verhältnis der verlängerten Nutzungszeit zur regelmäßigen Nutzungszeit zu entrichten. Die Berechnung erfolgt monatsgenau.
(4) Bei Verzicht auf ein Nutzungsrecht vor Ablauf der regelmäßigen Nutzungszeit (vgl. § 16 Friedhofssatzung) wird auf Antrag der Teil der bereits gezahlten Grabgebühr zurückerstattet, der sich aus dem Verhältnis der nicht in Anspruch genommenen zur regelmäßigen Nutzungszeit ergibt.
(5) Der Zeitraum ab dem Verzicht auf das Nutzungsrecht bis zum Ende der regelmäßigen Nutzungszeit erfolgt monatsgenau.
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Benutzungsgebühr für die Leichenhalle bei Trauerfeiern mit Erdbestattung beträgt im Parkfriedhof Unterföhring 289,00 €
(2) Die Benutzungsgebühr für die Leichenhalle bei einer Trauerfeier mit Urnenbeisetzung beträgt im Parkfriedhof Unterföhring 217,00 €
(3) Die Benutzungsgebühr für die Aufbewahrung von Särgen am Parkfriedhof Unterföhring je angefangenem Benutzungstag 212,00 €
(4) Die Benutzungsgebühr für die Aufbewahrung von Urnen am Parkfriedhof Unterföhring je angefangenem Benutzungstag 106,00 €
(5) Neben den Benutzungsgebühren nach den Absätzen 1 bis 3 fallen für nachfolgende Tätigkeiten weitere Bestattungsgebühren an:
a) Ausheben und Verfüllen eines Grabes bzw. Öffnen und Schließen eines Fachs,
b) Versenken und Tieferlegen des Sarges und Beisetzung von Urnen,
c) Transport des Sarges (durch Sargträger) oder der Urne innerhalb des Friedhofs,
d) Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen,
e) Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die unter Abs. 4 genannten Aufgaben sind der Landeshauptstadt München -städtischer Nordfriedhof- durch Zweckvereinbarung vom 18. März / 6. August 1970, geändert durch Zweckvereinbarung vom 28. Juli / 7. August 1975 übertragen. Die Abrechnung dieser Gebühren erfolgt gesondert durch die Landeshauptstadt München -städtischer Nordfriedhof direkt mit den Gebührenschuldnern (§ 2). Die Gebühren richten sich nach der Satzung über
GEMEINDE UNTERFÖHRING

die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Landeshauptstadt München in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6 Sonstige Gebühren
Sonstige Gebühren fallen an für:
| (1) das Ausstellen einer Graburkunde (§ 13 Abs. 1 Friedhofssatzung) | 30,00 € |
|---|---|
| (2) das Umschreiben des Grabnutzungsrechts (vgl. § 14 Friedhofssatzung) | 20,00 € |
| (3) die Genehmigung einer Umbettung auf Antrag (vgl. § 36 Friedhofssatzung) | 50,00 € |
| (4) die Anordnung und Genehmigung zur Beseitigung und Entfernung von Grabmälern oder sonstiger baulicher Anlagen (vgl. § 26 Abs. 5 bis 7 Friedhofssatzung) | 30,00 € |
| (5) die Genehmigung einer Bestattung anderer Personen in Familienwahlgräbern (vgl. § 3 Abs. 2 Friedhofssatzung) | 20,00 € |
| (6) Begleitung bei der Bestattung durch einen gemeindlichen Leichenwärter | 59,00 € |
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung der Gemeinde Unterföhring über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen vom 01.02.2017 außer Kraft.
Unterföhring, 13.10.2025 Gemeinde Unterföhring
Manuel Prieler Zweiter Bürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
GEMEINDE UNTERFÖHRING

Satzung
über das Friedhofs- und Bestattungswesen
der Gemeinde Unterföhring (Friedhofssatzung)
Die Gemeinde Unterföhring erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Art. 2 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:
Friedhofssatzung:
Inhalt:
##### I. Allgemeine Vorschriften
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Friedhofszweck
- § 3 Bestattungsanspruch
- § 4 Friedhofsverwaltung
- § 5 Schließung und Entwidmung
- § 6 Vorübergehende Schließung
##### II. Ordnungsvorschriften
- § 7 Öffnungszeiten
- § 8 Verhalten im Friedhof
- § 9 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
##### III. Grabstätten und Grabmale
- § 10 Grabstätten
- § 11 Grabarten
- § 12 Ruhefrist
- § 13 Nutzungszeiten
- § 14 Übertragung von Nutzungsrechten
- § 15 Beschränkung von Nutzungsrechten
- § 16 Verzicht auf Nutzungsrechte
- § 17 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
- § 18 Größe der Grabstätten und Pflanzflächen
- § 19 Rechte an Grabstätten
- § 20 Gestaltungsvorschriften
- § 21 Gestaltung der Grabmäler
- § 22 Pflege und Instandhaltung der Gräber
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GEMEINDE UNTERFÖHRING

§ 23 Gärtnerische Gestaltung der Gräber § 24 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit § 25 Größe von Grabmalen und Einfriedungen § 26 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen § 27 Vernachlässigte Gräber
IV. Bestattungsvorschriften
§ 28 Leichenhaus § 29 Leichenhausbenutzungszwang § 30 Leichentransport § 31 Leichenbesorgung § 32 Friedhofs- und Bestattungspersonal § 33 Bestattung § 34 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt § 35 Vorbereitungsarbeiten § 36 Exhumierung und Umbettung
V. Schlussbestimmungen
§ 37 Anordnungen und Ersatzvornahme § 38 Haftungsausschluss § 39 Zuwiderhandlungen § 40 Gebühren § 41 Übergangsvorschriften § 42 Inkrafttreten
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GEMEINDE UNTERFÖHRING

Zusätzliche Rechtsgrundlagen:
Bestattungsgesetz (BestG)
Bestattungsverordnung (BestV)
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Gemeinde Unterföhring errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den alten Gemeindefriedhof bei der katholischen Kirche, Kirchenweg
b) den Parkfriedhof an der Aschheimer Straße
c) die Aussegnungshalle an der Aschheimer Straße
§ 2 Friedhofszweck
Die Gemeinde unterhält diese Bestattungseinrichtungen zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung.
Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohner (Art. 8 BestG - Friedhöfe) als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die zuletzt ihren Wohnsitz in der Gemeinde hatten,
b) die Verstorbenen, für die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besteht, und deren Familienangehörigen (z.B. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Eltern und Geschwister gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt werden kann,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG.
(2) Die Bestattung anderer, in Abs. 1 nicht aufgeführter Personen, bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde; hierauf besteht kein Rechtsanspruch.
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GEMEINDE UNTERFÖHRING

§ 4 Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG (Schließung und Entwidmung).
§ 6 Vorübergehende Schließung
- 1. Die Friedhöfe können aus zwingenden Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit vorübergehend geschlossen und der Benutzung entzogen werden. Dies gilt auch für einzelne Gräber.
- 2. Für die Dauer der Schließung ruhen alle Nutzungsrechte.
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GEMEINDE UNTERFÖHRING

II. Ordnungsvorschriften
§ 7 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der festgelegten Öffnungszeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten sind an den Eingängen und ortsüblich bekannt gegeben.
(2) Die Gemeindeverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfe ganz oder teilweise vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 8 Verhalten im Friedhof
(1) Die Besucher haben sich der Würde der Friedhöfe entsprechend zu benehmen und alles zu unterlassen, wodurch die Ruhe und Weihe der Friedhöfe gestört wird.
(2) Die Besucher haben sich in den Friedhöfen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(3) Kinder unter 7 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(4) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) freilaufende Tiere zu füttern,
d) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstuhl und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kinder, Kranken und Menschen mit Behinderung sowie von der Gemeinde zugelassene Fahrzeuge (Arbeits- bzw. Bestattungsfahrzeuge),
e) das Friedhofsgelände zu verunreinigen sowie Grabmäler, Gräber und sonstige Anpflanzungen zu beschädigen,
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GEMEINDE UNTERFÖHRING

- f) kompostierbare (verwelkte Blumen, Kränze, Kranzteile u. ä.) und nicht kompostierbare Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- g) Wasserentnahmestellen zu verunreinigen und diese übermäßig und missbräuchlich zu benutzen,
- h) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
- i) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- j) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
- k) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
- l) Gießkannen und sonstige Gegenstände hinter Grabmälern abzustellen,
- m) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- n) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.5) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung und der Friedhofswärter Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Das bei Aushebung der Fundamente für die Grabmäler anfallende Erdmaterial ist zu entfernen.
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GEMEINDE UNTERFÖHRING

(2) Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(3) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis und nach Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 8 Abs. 5) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(4) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(5) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 10 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
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GEMEINDE UNTERFÖHRING

§ 11 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgrabstätten
b) Doppelgrabstätten
c) Dreifachgrabstätten
d) Kindergrabstätten für Kinder unter 10 Jahren
e) Urnenerdgrabstätten
f) Urnenfächer
g) Anonyme Urnenerdgrabstätten
h) Baumgrabstätten
(2) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten können maximal zwei Verstorbene übereinander und 6 Urnen nebeneinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich.
(3) In Doppelgrabstätten können vier Verstorbene und 12 Urnen, bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen, beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Die Bestattung erfolgt übereinander. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.
(4) In Dreifachgrabstätten können sechs Verstorbene und 18 Urnen, bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen, beigesetzt werden. Auf dem alten Gemeindefriedhof werden keine Dreifachgrabstätten angelegt. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Die Bestattung erfolgt übereinander. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.
(5) In Urnenerdgrabstätten können vier Urnen, bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen, nebeneinander beigesetzt werden. Erst nach Ablauf der Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich.
(6) In Urnenfächern können, je nach Größe, eine, zwei bzw. vier Urnen, bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen, beigesetzt werden.
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GEMEINDE UNTERFÖHRING

(7) Anonyme Urnenerdgrabstätten dienen der Aufnahme von Urnen, die anonym, ohne Bekanntwerden der Örtlichkeit der Beisetzung, beigesetzt werden sollen. Die Friedhofsverwaltung legt die entsprechenden Grabstätten fest und vermerkt die Lage beigesetzten Urnen im Belegungsplan.
(8) In Baumgrabstätten können zwei Urnen nebeneinander bzw. übereinander beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhefrist der zuletzt beigesetzten Urne wird die Grabstätte für weitere Beisetzungen freigegeben. Eine Verlängerung der Nutzungsfrist ist nicht möglich.
(9) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Parkfriedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(10) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
§ 12 Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt 20 Jahre. Bei Urnengrabstätten beträgt die Ruhefrist 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt mit dem Tag der Bestattung.
(2) Vor Ablauf der Ruhefrist dürfen in der gleichen Grabstelle weitere Bestattungen stattfinden, sofern diese hierzu bestimmt und geeignet ist.
(3) Im Falle einer weiteren Erdbestattung im Sinne des Absatzes 2 ist die zuletzt bestattete Leiche um 60 cm tiefer zu legen.
§ 13 Nutzungszeiten bei Verlängerung
(1) Beim erstmaligen Erwerb eines Grabnutzungsrechts gelten die in § 12 dieser Satzung festgelegten Ruhefrist als Mindestnutzungszeit. Die Nutzungszeiten können im Anschluss an die Ruhefrist wie folgt verlängert werden:
| Einzelgrabstätten für Kinder bis zu 10 Jahren | um | 10 Jahre |
|---|---|---|
| Einzelgrabstätten für Personen ab 10 Jahre | um | 10 Jahre |
| Doppel- oder Dreifachgrabstätten | um | 10 Jahre |
| Urnengräber, Urnenfächer | um | 5 Jahre |
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GEMEINDE UNTERFÖHRING

Die Nutzungszeit beginnt mit dem Tag der erstmaligen Belegung. Bei Erwerb eines Grabes vor der Belegung beginnt die Nutzungszeit mit dem Tage der Ausstellung der Graburkunde (§ 19 Abs. 3 – Rechte an Grabstätten).
(2) Vor Ablauf eines bestehenden Nutzungsrechts kann eine Verlängerung, um die nach Abs. 1 jeweils maßgebliche Nutzungsfrist, schriftlich bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden. Die Verlängerung ist so rechtzeitig zu beantragen, dass hierfür noch vor Ablauf des bestehenden Nutzungsrechts entschieden werden kann. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.
(3) Wird während der Laufzeit des Nutzungsrechts eine Grabstätte belegt und erstreckt sich dadurch die Ruhefrist (§ 12) über den laufenden Nutzungszeitraum hinaus, so verlängert sich das Nutzungsrecht gebührenpflichtig bis zum erneuten Ablauf der Ruhefrist.
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang.
(3) Liegt keine letztwillige Verfügung vor, wird die Umschreibung auf Antrag in nachstehender Reihenfolge vorgenommen:
a) für den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus früheren Ehen vorhanden sind,
b) für die Kinder -auch nicht aus einer gemeinsamen Ehe stammend- eines Nutzungsberechtigten,
c) für die Adoptiv- und Stiefkinder, nicht aber Pflegekinder,
d) für die Enkelkinder, in der Reihenfolge nach der Berechtigung ihrer Elternteile,
e) für die Eltern,
f) für die vollbürtigen Geschwister,
g) für den nicht zum vorbezeichneten Personenkreis gehörenden Erben.
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GEMEINDE UNTERFÖHRING

Diese Reihenfolge ändert sich im Falle der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners zugunsten der Abkömmlinge. Der Übergang eines Nutzungsrechtes auf eine andere als dem aufgeführten Personenkreis angehörende Person, bedarf der Genehmigung der Gemeindeverwaltung. Der Übergang eines Nutzungsrechtes ist der Gemeindeverwaltung zum Zwecke der Umschreibung der Graburkunde schriftlich anzuzeigen.
Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(4) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
(5) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(6) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 3 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 15 Beschränkung von Nutzungsrechten
(1) Das Nutzungsrecht an Grabstätten, die noch nicht belegt sind oder deren Ruhefrist abgelaufen ist, kann entzogen werden, wenn die Grabstätten nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechend angelegt sind oder die Unterhaltung vernachlässigt wird. Werden die Grabstätten trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht entsprechend dieser Satzung angelegt und instand gesetzt, können sie auf dem Wege der Ersatzvornahme (§ 37) auf Kosten der Nutzungsberechtigten durch die Gemeinde hergerichtet werden.
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GEMEINDE UNTERFÖHRING

(2) Ist ein für die Ersatzvornahme kostenpflichtiger Nutzungsberechtigter nicht zu ermitteln, kann das Nutzungsrecht an Grabstätten ohne Entschädigung entzogen werden. Ebenso entfällt die bereits entrichtete Gebühr.
(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an dem bestimmten Ort nach Lage der Umstände nicht mehr belassen werden kann. Vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in einem solchen Grab Bestatteten, ist das Einverständnis des Nutzungsberechtigten erforderlich. Dem Nutzungsberechtigten wird in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
§ 16 Verzicht auf Nutzungsrechte
(1) Auf ein bestehendes Nutzungsrecht kann vor Ablauf der Nutzungszeit verzichtet werden, solange eine Belegung der Grabstätte noch nicht erfolgt ist. Ein Verzicht auf eine bereits belegte Grabstätte ist nur dann möglich, wenn die Ruhefrist für den zuletzt Bestatteten abgelaufen ist.
(2) Der Verzicht ist schriftlich zu beantragen. Er wird rechtswirksam mit dem Eingang des Antrages bei der Gemeindeverwaltung.
§ 17 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 (Voraussetzungen für die Feuerbestattung) und 27 (Aufnahme der Asche in Urnen) BestV entsprechen.
(2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten, Urnengrabfächern oder in anonymen Urnengrabstätten beigesetzt werden. Eine Beisetzung von Urnen in Einzelgrabstätten, Doppelgrabstätten, Kindergrabstätten sowie Dreifachgrabstätten ist ebenfalls möglich. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Aschenreste innerhalb des Friedhofes in ein anonymes Grabfeld erfolgt, muss die Aschenkapsel biologisch abbaubar sein.
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GEMEINDE UNTERFÖHRING

(3) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst anlässlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. Bei einem anonymen Urnengrab muss die Urne aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf oder vor dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden.
(4) Auf Wunsch der Verstorbenen oder auf Wunsch der Angehörigen können Urnen in einem anonymen Urnengrab beigesetzt werden. Anonyme Urnenbeisetzungen werden ausnahmslos ohne Anwesenheit von Angehörigen durchgeführt. An anonymen Urnengräbern wird kein Nutzungsrecht erworben. Der Antragsteller erhält lediglich eine Bestätigung, dass die Asche in einem anonymen Urnengrab bestattet wurde.
(5) Unbeschadet der Möglichkeit, Urnen in einem Urnenerdgrab übereinander beizusetzen, dürfen innerhalb der Nutzungszeit in
a) Urnenerdgrabern bis zu vier Urnen in einer Ebene nebeneinander beigesetzt werden.
b) Baumgräbern maximal zwei Urnen beigesetzt werden.
c) Urnenwandgräbern, je nach gewähltem Urnenfach, bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(6) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden.
(7) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
(8) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Überurnen dauerhafter zu entsorgen.
(9) Bei einem Baumgrab wird die Totenasche im Wurzelbereich des Baumes beigesetzt. Es sind biologisch kompostierbare Behältnisse zu verwenden. Blumenschmuck ist nur während der Beisetzung zugelassen und ist danach wieder zu entfernen. Der Bereich der Baumgräber wird von der Gemeinde gepflegt.
(10) § 13 Abs. 2 finden bei Baumgräbern keine Anwendung.
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GEMEINDE UNTERFÖHRING

§ 18 Größe der Grabstätten und Pflanzflächen
Die einzelnen Grabstätten haben folgende Maße:
(1) am alten Gemeindefriedhof an der katholischen Pfarrkirche:
| a) bei Einzelgräbern | Länge: | 190 cm |
|---|---|---|
| Breite: | 100 cm | |
| b) bei Doppelgräbern | Länge: | 190 cm |
| Breite: | 200 cm |
Der Abstand zum nächsten Grab beträgt 60 cm, der Abstand zur nächsten Reihe beträgt 70 cm.
Die Tiefe der Grabstellen beträgt bis zur Grabsohle ohne Grabhügel 220 cm.
Die Pflanzfläche für die einzelnen Grabstellen ist wie folgt begrenzt:
| Grabstellen gem. Buchst. a) | Länge: | 170 cm |
|---|---|---|
| Breite: | 80 cm | |
| Grabstellen gem. Buchst. b) | Länge: | 170 cm |
| Breite: | 180 cm |
(2) am Parkfriedhof
| a) Einzelgrabstätte | Länge: | 220 cm |
|---|---|---|
| Breite: | 100 cm | |
| b) Doppelgrabstätte | Länge: | 220 cm |
| Breite: | 190 cm | |
| c) Dreifachgrabstätte | Länge: | 220 cm |
| Breite: | 300 cm | |
| d) für Urnenerdgräber | Länge: | 120 cm |
| Breite: | 60 cm |
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GEMEINDE UNTERFÖHRING

Der Abstand zum nächsten Grab beträgt mindestens 50 cm, der Abstand zur nächsten Reihe beträgt mindestens 100 cm.
Die Tiefe der Grabstellen beträgt bis zur Grabsohle ohne Grabhügel bei Gräbern der
| Buchstaben | a) – c) | 220 cm |
|---|---|---|
| Buchstabe | d) | 70 cm |
Die Pflanzfläche für die einzelnen Grabstellen ist wie folgt begrenzt:
| Grabstellen gem. Buchst. a) | Länge: | 160 cm |
|---|---|---|
| Breite: | 90 cm | |
| Grabstellen gem. Buchst. b) | Länge: | 160 cm |
| Breite: | 160 cm | |
| Grabstellen gem. Buchst. c) | Länge: | 160 cm |
| Breite: | 180 cm | |
| Grabstellen gem. Buchst. d) | Länge: | 100 cm |
| Breite: | 50 cm |
(3) Für bestehende und nicht aufgelassene Grabstätten, die andere als die genannten Maße in Abs. 2 aufweisen, gilt § 41 Abs. 3 (Übergangsvorschriften) dieser Satzung.
(4) In Grabfeld II/10 werden die Urnenerdgräber nach Abs. 2 Buchstabe d) abweichend nach folgenden Vorgaben angelegt: Die Grabreihen (Reihenfundamente) werden so angeordnet, dass jeweils zwei Grabreihen einen Abstand von 50 cm haben und die jeweiligen Grabstellen in entgegengesetzter Ausrichtung zueinander stehen. Der Abstand zwischen zwei benachbarten Grabstellen der gleichen Grabreihe beträgt mindestens 50 cm. Der Abstand zwischen zwei gegenüberliegenden Grabstellen beträgt mindestens 200 cm und dient als Zuwegung zu den Grabstellen.
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GEMEINDE UNTERFÖHRING

§ 19 Rechte an Grabstätten
(1) Alle Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen bestehen nur Nutzungsrechte nach dieser Satzung. An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für zehn Jahre, bei Urnenfächern für fünf Jahre, verliehen.
(2) Der erstmalige Erwerb eines Nutzungsrechtes ist grundsätzlich erst dann möglich, wenn eine Bestattung oder Umbettung vorzunehmen ist. Für Personen, denen bei ihrem Tode ein Recht auf Bestattung im kirchlichen Friedhof zusteht, kann von den Hinterbliebenen auch in den gemeindlichen Friedhöfen ein Nutzungsrecht erworben werden.
(3) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen.
(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.
(6) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 20 Gestaltungsvorschriften
(1) Die Höhe des Grabhügels darf 15 cm nicht überschreiten.
(2) Grabeinfassungen und Grabumrandungen sind zulässig, sofern sie
a) aus Bepflanzung oder Naturstein bestehen; andere Materialien, insbesondere Holz, sind nicht zulässig. Auf § 23 (Gärtnerische Gestaltung der Gräber) wird hingewiesen.
b) eine Höhe von 15 cm über dem Erdreich und eine maximale Breite von 12 cm haben. Sie dürfen zudem, sofern sie aus keiner Bepflanzung bestehen, höchstens 15 cm tief ins Erdreich reichen.
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GEMEINDE UNTERFÖHRING

Im Falle einer Graböffnung obliegt es dem Nutzungsberechtigten die Einfassung rechtzeitig zu entfernen. Erfolgt dies nicht, ist der Bestattungsdienst (Bestatter) berechtigt, die Einfassung, sofern zur Durchführung der Beisetzung erforderlich, zu entfernen. Die anschließende Wiederherstellung der Grabeinfassung obliegt in jedem Fall dem Nutzungsberechtigten.
(3) Unzulässig ist insbesondere die Gestaltung der Gräber mit
a) Wegplatten zwischen den einzelnen Grabstätten,
b) unwürdigen Gefäßen zur Aufnahme von Blumen (Flaschen, Blechdosen oder sonstigen nicht gebräuchlichen Behältern),
c) Gewächsen, die benachbarte Gräber, öffentliche Anlagen oder Wege stören,
d) fremdländischen Gewächsen (Blautannen, japanischer Baum, Aloen, Palmen usw.) sowie Gewächsen, die höher als der Grabstein werden.
(4) Zum Abstellen von Grabschmuck sind Platten bis zu einer Größe von 0,6 m² zulässig. Die Stärke der Unterlegplatte darf 4 cm nicht überschreiten. § 21 Absatz 5 gilt entsprechend.
(5) Bei Urnenwandgräbern ist das Aufstellen und Anbringen zusätzlicher Schilder, Pflanzen, Grabschmuck (z.B. Kerzen) Haken oder sonstigen Gegenständen im gesamten Bereich der Vorfläche der Urnenwände sowie an den Urnenfächern nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeindeverwaltung gestattet.
§ 21 Gestaltung der Grabmäler
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen (Art. 8 Abs. 1 BestG - Friedhöfe); sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
(3) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend oder Ärgernis erregend wirkt.
(4) Unzulässig sind Grabmäler aus Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Kunststoff oder einem anderen völlig ungewöhnlichen Werkstoff.
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GEMEINDE UNTERFÖHRING

(5) In den einzelnen Grabfeldern sind folgende Grabmäler zugelassen:
a) liegende Grabplatten,
b) Grabzeichen aus Holz mit einer Höhe bis zu 200 cm,
c) Schmiedeeiserne Grabkreuze mit einer Höhe bis zu 200 cm,
d) Grabsteine nach Maßgabe des § 25.
Eine Kombination aus den aufgeführten Grabmälern ist nur nach Genehmigung durch die Gemeinde zulässig. Eine Kombination von einem Grabmal nach Buchstabe a) mit einer Einfassung oder einer Umrandung nach § 20 Absatz 2 ist nur zulässig, sofern mindestens ein Viertel der nach § 18 festgelegten Pflanzfläche durch das Aufstellen von Grab- und Blumenschmuck gestaltet wird.
(6) Die Abdeckplatten für die Urnenfächer (Urnenwandgräber) müssen aus Naturstein bestehen. Die Beschriftung aller Abdeckplatten kann entweder eingraviert oder mit Bronze- oder Alubuchstaben aufgesetzt werden.
(7) Das Anbringen von Emailbildnissen auf Grabsteinen oder Abdeckplatten für Urnenfächern ist gestattet. Die Anbringung von laminierten Kunststoffschildern ist untersagt.
§ 22 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist -unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 20 und 21 für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften- so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen (§ 23) und in diesem Zustand zu erhalten.
(3) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(4) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (§ 37 Ersatzvornahme).
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GEMEINDE UNTERFÖHRING

(5) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
(6) Mit Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung ist es aus wichtigen Gründen erlaubt, auf die gärtnerische Gestaltung zu verzichten.
§ 23 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
(4) Die Verwendung von Tropenholz, völlig ungewöhnlichen Werkstoffen oder aufdringlichen Farben ist nicht zulässig.
(5) Gegenstände, die auf Grund ihres Verwendungszweckes aus nicht kompostierbaren Materialien sind, müssen über den Restmüllbehälter entsorgt werden. Die kompostierbaren Abfälle (z. B. verwelkte Blumen, Kränze usw.) müssen in das dafür vorgesehene Behältnis entsorgt werden.
(6) Auf die Verwendung von Torf zur Bodenverbesserung und Abdeckung der Pflanzfläche ist zu verzichten.
(7) Chemische Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel sind unzulässig.
(8) Beim Schmücken der Gräber und beim Entfernen des Grabschmuckes, sowie der Bepflanzung sind die Wege und der Rasen sauber zu halten.
(9) Gräberschmuck sowie Bepflanzung, die den Vorschriften dieser Satzung nicht entspricht, ist nach Aufforderung durch die Gemeindeverwaltung unverzüglich zu entfernen.
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GEMEINDE UNTERFÖHRING

(10) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(11) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung unzulässiger (§20 Abs. 3), zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (§ 37 Ersatzvornahme).
§ 24 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 25 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Für die Grabmäler am alten Gemeindefriedhof an der katholischen Pfarrkirche gelten folgende Maße ab Fundament:
a) Einzelgrabstätten
| max. Fläche: | 1,00 m² |
|---|---|
| max. Breite: | 0,60 m |
| max. Höhe: | 1,80 m |
b) Doppelgrabstätten
| max. Fläche: | 1,80 m² |
|---|---|
| max. Breite: | 1,40 m |
| max. Höhe: | 1,80 m |
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GEMEINDE UNTERFÖHRING

(2) Für Grabmäler am Parkfriedhof gelten folgende Maße ab Fundament:
a) Einzelgrabstätten für Kinder bis zu 10 Jahren
| max. Fläche: | 0,45 m² |
|---|---|
| max. Breite: | 0,50 m |
| max. Höhe: | 0,90 m |
b) Einzelgrabstätten für Personen ab 10 Jahre
| max. Fläche: | 1,20 m² |
|---|---|
| max. Breite: | 0,80 m |
| max. Höhe: | 1,80 m |
c) Doppelgrabstätten
| max. Fläche: | 1,90 m² |
|---|---|
| max. Breite: | 1,60 m |
| max. Höhe: | 1,80 m |
d) Familiengrabstätten
| max. Fläche: | 2,40 m² |
|---|---|
| max. Breite: | 2,00 m |
| max. Höhe: | 1,80 m |
e) Urnenerdgrabstätten
| max. Fläche: | 0,45 m² |
|---|---|
| max. Breite: | 0,50 m |
| max. Höhe: | 0,90 m |
(3) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 21 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.
§ 26 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Grabmäler sind innerhalb eines Jahres nach Belegung der Grabstatte zu erstellen.
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GEMEINDE UNTERFÖHRING

(2) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher befestigt werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der aktuellen Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
(3) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (§ 37 Ersatzvornahme). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(4) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(5) Die vorzeitige Beseitigung eines Grabmales vor Ablauf der Nutzungsfrist bedarf der Genehmigung der Gemeindeverwaltung. Sie ist zulässig, wenn die Ruhefrist für den zuletzt Bestatteten abgelaufen ist.
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GEMEINDE UNTERFÖHRING

(6) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (§ 37 Ersatzvornahme). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(7) Bei Öffnung eines Grabes ist die vorübergehende Beseitigung eines benachbarten Grabmales zulässig, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit als erforderlich erachtet wird. Die hierbei entstehenden Kosten für die Beseitigung und Wiederaufstellung des Grabmales hat der Veranlasser (Nutzungsberechtigter des zu öffnenden Grabes) zu tragen.
(8) Firmenbezeichnungen dürfen an Grabmälern nur unauffällig und klein gehalten am unteren Sockelbereich des Grabsteins angebracht werden.
§ 27 Vernachlässigte Gräber
Wird eine Grabstätte nicht gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung den satzungswidrigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang und gleichzeitig ein Hinweis auf dem Grab. Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte einebnen und einsäen. Nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung das Grabnutzungsrecht ohne Anspruch auf Erstattung der für die restliche Nutzungsdauer bezahlten Grabnutzungsgebühr aufheben. Dem Entzug des Grabnutzungsrechts muss eine nochmalige schriftliche Aufforderung, die Grabstätte in Ordnung zu bringen, mit Androhung der Maßnahme bei Zuwiderhandlung, vorausgehen.
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GEMEINDE UNTERFÖHRING

IV. Bestattungsvorschriften
§ 28 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV - Bestattungspflichtige) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Das Leichenhaus dient ferner zur Vornahme von Aussegnungen und Trauerfeiern.
§ 29 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Die Überführung der Leiche vom Sterbeort in ein Leichenhaus hat, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, richterlicher oder behördlicher Anordnungen, spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung zu erfolgen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV (Voraussetzungen für die Feuerbestattung) vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
(3) Die Regelungen des § 19 BestV (Bestattungs- und Beförderungsfrist) bleiben unberührt.
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GEMEINDE UNTERFÖHRING

§ 30 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 (Sargbeschaffenheit) und 13 (Leichenwagen) BestV.
§ 31 Leichenbesorgung
Das Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 32 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den gemeindlichen Friedhöfen werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Aussegnungshalle bzw. vom Leichenhaus zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 Buchstabe d) und der Ausschmückung nach Abs. 1 Buchstabe f) befreien.
§ 33 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Baumgräbern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach oder das Baumgrab geschlossen ist.
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GEMEINDE UNTERFÖHRING

§ 34 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeindeverwaltung oder die von ihr mit der Durchführung der Bestattung beauftragten Stelle im Benehmen mit dem Bestattungsinstitut, den Pfarrämtern und den Hinterbliebenen (Kostenträgern) fest. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 18 (Frühester Bestattungszeitpunkt), 19 (Bestattungs- und Beförderungsfrist) BestV bleiben hiervon unberührt.
(3) Die Zuteilung der Gräber erfolgt durch die Gemeindeverwaltung.
(4) Das Ausgraben und Schließen der Gräber erfolgt ausschließlich durch das Bestattungsinstitut oder durch das von der Gemeinde beauftragte Personal.
§ 35 Vorbereitungsarbeiten
Der/die Auftraggeber/in hat unverzüglich nach Auftragserteilung für die einer Bestattung vorausgehenden Verrichtungen an der Grabstätte zu sorgen. Zu den notwendigen Verrichtungen zählen unter anderem das Beseitigen der Pflanzen und aller wertvollen Gegenstände, insbesondere die Entfernung der Grabeinfassung, sofern es sich nicht um eine lebende Einfassung handelt, sowie eines Denkmals, wenn dieses aus Sicherheitsgründen während der Graböffnung nicht an der Grabstätte verbleiben kann. Wenn der/die Auftraggeber/in die Vorbereitungsmaßnahmen nicht rechtzeitig ausführen lässt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, im Wege der Ersatzvornahme (§ 37) ohne vorherige Androhung auf Kosten des/der Auftraggebers/in tätig zu werden.
§ 36 Exhumierung und Umbettung
(1) Eine Umbettung von Leichen und Aschenresten auf schriftlichen Antrag von Angehörigen des Verstorbenen bedarf der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten.
(2) Die Umbettung auflöslicher Urnen ist nicht möglich.
(3) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. Urnen, außer biologisch abbaubare Urnen, können ganzjährig umgebettet werden.
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GEMEINDE UNTERFÖHRING

(4) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(5) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen
(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für alle Schäden zu leisten, die durch die Umbettung entstehen.
(7) Im Übrigen gilt § 21 BestV (Ausgrabung).
V. Schlussbestimmungen
§ 37 Ersatzvornahme
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 38 Haftungsausschluss
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch dritte Personen, durch Tiere oder die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen entstehen. Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht.
§ 39 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro belegt werden wer vorsätzlich:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
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GEMEINDE UNTERFÖHRING

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 20, 21, 22, 23, 24, 25 und 26 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 40 Gebühren
Für die Erhebung von Gebühren ist die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung - FGS) in der jeweils gültigen Fassung maßgebend.
§ 41 Übergangsvorschriften
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehende Benutzungsrechte gelten bis zum Ablauf fort.
(2) Die Verlängerung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehenden Nutzungsrechte erfolgt ausschließlich nach dieser Satzung.
(3) Bestehende und nicht aufgelassene Grabstätten, die andere als die in § 13 dieser Satzung festgelegten Maße aufweisen, können auch nach Inkrafttreten dieser Satzung mit den bisherigen Maßen fortgeführt werden.
§ 42 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung i.d.F. vom 20.02.2013 sowie die Änderungssatzung vom 01.07.2018 außer Kraft.
Unterföhring, 13.10.2025
Gemeinde Unterföhring
Manuel Prieler Zweiter Bürgermeister
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