Friedhofsgebühren Fürth 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Fürth · Bayern · PLZ 90744

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 30.05.2025, i.d.F. der Änderungssatzung vom 11.06.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit) Ruhezeit 10–15 J.
300,00 €*
Typische Ruhezeit: 10 Jahre (je nach Friedhof 10–15 J.)
* Bedingung: Reihengräber nur am Friedhof Erlanger Straße (§ 20 Abs. 4 BFS)
🧮 30 €/J. × 10 J. = 300 € · Spanne 10–15 J.: 300 € – 450 €
📄 Gebührenverzeichnis I.1.1.1; § 13 Nr. 1 FGS
Sargwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit) Ruhezeit 10–15 J.
700,00 €*
Typische Ruhezeit: 10 Jahre (je nach Friedhof 10–15 J.)
* Bedingung: Günstigste Gruppe I; Gruppen II-IV teurer (85-130 €/Jahr je Stelle)
🧮 70 €/J. × 10 J. = 700 € · Spanne 10–15 J.: 700 € – 1.050 €
📄 Gebührenverzeichnis I.1.2.1; § 13 Nr. 2 FGS
Urnenwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
900,00 €*
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Günstigster 1-Urnen-Tarif (Wandurne im Kolumbarium)
🧮 90 €/J. × 10 J. = 900 €
📄 Gebührenverzeichnis I.2.5.3; § 14 Nr. 5 FGS
Urnengrab anonym
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
350,00 €*
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonym, ohne Namensnennung; keine Nutzungsrechte erwerbbar (§ 19b BFS)
🧮 35 €/J. × 10 J. = 350 €
📄 Gebührenverzeichnis I.2.7; § 14 Nr. 7 FGS, § 19b BFS
Baumbestattung
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.150,00 €*
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Pflegearm; parkähnliche Baumgrabstätte 120 €/Jahr
🧮 115 €/J. × 10 J. = 1.150 €
📄 Gebührenverzeichnis I.2.8.1; § 14 Nr. 8 FGS
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
890,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: FH Stadeln/Vach: Erdbestattung Erwachsene 790 €
🧮 Sarg: 890 € · Urne: 110 €
📄 Gebührenverzeichnis II.1.1 und II.3.1; §§ 5, 6 FGS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
75,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: 75 € je angef. 10 Min.; Mindestnutzungszeit 20 Min. (§ 7 Abs. 2 FGS)
📄 Gebührenverzeichnis III.1.1; § 7 FGS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 30.05.2025, i.d.F. der Änderungssatzung vom 11.06.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​ Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Fürth (Stand: 11.06.2026)

Fürther Stadtrecht

Stadt Fürth

Ordnungsnummer 32-3

Kurzbezeichnung BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG

Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Fürth (FGS)

vom 30. Mai 2025

in der Fassung der Änderungssatzung vom

11. Juni 2026 (INFÜ Nr. 13 vom 04.Juli 2026)

INHALTSVERZEICHNIS

Inhaltsverzeichnis...1 I. Abschnitt – Allgemeines...2

§ 1 Gebührenpflicht...2

§ 2 Gebührenschuldner...2

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld...2

§ 4 Pauschalgebühren...3

II. Abschnitt – Gebühren für Bestattung, Benutzung und sonstige Leistungen...3

§ 5 Gebühren für Erdbestattungen...3

§ 6 Gebühren für Urnenbeisetzungen...4

§ 7 Gebühren anlässlich Trauerfeiern und Abschiednahmen...4

§ 8 Nutzungsgebühr für Kühlraum und Kühlzellen...4

§ 9 Gebühren für Kontrollaufgaben bei bevorstehenden Überführungen...4

§ 10 Gebühren für Ausgrabung und Wiederbeisetzung...5

III. Abschnitt – Gebühren für Grabnutzung und Ersatzvornahmen...5

§ 11 Gebühren für Ersatzvornahmen...5

§ 12 Gebühren nach Grabarten...5

§ 13 Gebühren für die Nutzung von Erdgrabstätten...5

§ 14 Gebühren für die Nutzung von Urnengrabstätten...5

§ 15 Gebühren für die Nutzung sonstiger Grabstätten...6

IV. ABSCHNITT – Sonstige Gebühren...6

§ 16 Grabverwaltungsgebühren...6

§ 17 Sonstige Verwaltungsgebühren...6

INFÜ Nr. 13 vom 4. Juli 2026

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Ordnungsnummer 32-3

Kurzbezeichnung BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG

§ 18 Gebühren für entgeltliche berufliche Tätigkeiten, das Befahren der Friedhofswege und die Entnahme von Giesswasser auf den städtischen Friedhöfen ... 6

§ 19 Gebühren für die Genehmigung von Grabmälern ... 7

§ 20 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten ... 7

Gebührenverzeichnis ... 8

Die Stadt Fürth erlässt auf Grund von Art. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist und von Art. 20 Abs. 1 Kostengesetz (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 570) geändert worden ist, folgende Satzung:

I. ABSCHNITT – ALLGEMEINES

§ 1 GEBÜHRENPFLICHT

(1) Für die Benutzung der Einrichtungen und die Inanspruchnahme von Leistungen der Stadt Fürth als Trägerin der städtischen Friedhöfe sind nach den folgenden Bestimmungen Gebühren zu entrichten. (2) Nach anderen Rechtsvorschriften zu leistende Gebühren und Kosten bleiben unberührt und werden, sofern die Leistung bzw. Amtshandlung von der Stadt Fürth erbracht wird, gesondert berechnet. (3) Die Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen und die Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser Satzung werden nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 GEBÜHRENSCHULDNER

(1) Zur Zahlung der Gebühren für Bestattung, Benutzung und sonstige Leistungen (Abschnitt II) ist verpflichtet, wer gesetzlich die Bestattungskosten zu tragen oder den Bestattungsauftrag erteilt hat. (2) Zur Zahlung der Grabnutzungsgebühren (Abschnitt III) ist der Grabnutzungsberechtigte verpflichtet. (3) Im Übrigen ist zahlungspflichtig, wer Leistungen der Stadt Fürth bestellt oder in Anspruch nimmt. (4) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 ENTSTEHUNG UND FÄLLIGKEIT DER GEBÜHRENSCHULD

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Benutzung bzw. Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen der Stadt Fürth.

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Kurzbezeichnung BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG

(2) ¹Über die Bestattungsgebühren wird dem Gebührenschuldner ein Gebührenbescheid erteilt. ²Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. ³Im Einzelfall kann die Stadt Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen, insbesondere wenn an der Zahlungsfähigkeit bzw. -willigkeit des Gebührenschuldners begründete Zweifel bestehen. (3) Alle anderen Gebühren, insbesondere die Grabnutzungsgebühren, sind stets im Voraus zu entrichten.

§ 4 PAUSCHALGEBÜHREN

¹Die Gebühren nach § 5 und § 6 sind Pauschalgebühren. ²Mit ihnen sind die dort im Einzelnen bezeichneten Leistungen abgegolten. ³Für entfallene oder nicht in Anspruch genommene Leistungen tritt keine Gebührenermäßigung ein.

II. ABSCHNITT – GEBÜHREN FÜR BESTATTUNG, BENUTZUNG UND SONSTIGE LEISTUNGEN

§ 5 GEBÜHREN FÜR ERDBESTATTUNGEN

(1) Auf dem Städtischen Friedhof an der Erlanger Straße sind folgende Leistungen mit den Gebühren abgegolten:

  1. 1. die Benutzung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen,
  2. 2. die Benutzung des Bahrwagens,
  3. 3. das Öffnen und Schließen des Grabes,
  4. 4. das Verbringen der Leiche mit dem Bahrwagen vom Aufbahrungsraum / Abschiedssaal bzw. der Aussegnungshalle zum Grab,
  5. 5. der Transport der Blumen zum Grab,
  6. 6. das Versenken des Sarges (Für Särge über 140 kg Gesamtgewicht, für Särge mit Übergröße oder wenn aus Gründen der Sicherheit zusätzliche Sargträger bzw. Sargträgerinnen erforderlich sind, werden Personalzusatzkosten berechnet). (2) Auf den städtischen Friedhöfen in Stadeln und Vach sind folgende Leistungen mit den Gebühren abgegolten:
  7. 1. die Benutzung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen,
  8. 2. das Öffnen und Schließen des Grabes,
  9. 3. die Benutzung des Bahrwagens,
  10. 4. der Transport der Blumen zum Grab,
  11. 5. Personal für allgemeine Aufsichtsaufgaben während der Bestattung (Berechnung von Personalzusatzkosten, falls mehr als eine Person benötigt wird). (3) Findet am Friedhof in Stadeln oder Vach das Verbringen der Leiche mit dem Bahrwagen von dem Aufbahrungsraum bzw. der Aussegnungshalle zum Grab und das Versenken des Sarges durch städtische Mitarbeiter statt, so gelten die Gebühren wie für eine Erdbestattung am Friedhof in der Erlanger Straße.

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Kurzbezeichnung BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG

(4) Mit der Gebühr für die Beisetzung einer Totgeburt oder während der Geburt verstorbenen Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm sind abgegolten:

  1. 1. die Benutzung der allgemeinen Friedhofseinrichtung,
  2. 2. die Benutzung des Bahrwagens (bei Bedarf),
  3. 3. das Öffnen und Schließen des Grabes,
  4. 4. das Verbringen der Totgeburt oder Leibesfrucht vom Aufbahrungsraum/Abschiedssaal bzw. der Aussegnungshalle zum Grab,
  5. 5. das Versenken des Sarges.

§ 6 GEBÜHREN FÜR URNENBEISETZUNGEN

Mit den Gebühren für die Urnenbeisetzung sind abgegolten:

  1. 1. die Benutzung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen,
  2. 2. das Öffnen und Schließen der Grabstätte (Erde, Nische, Wand, etc.),
  3. 3. das Verbringen der Urne vom Abschiedssaal bzw. der Aussegnungshalle zur Grabstätte,
  4. 4. das Versenken bzw. Einstellen der Urne

§ 7 GEBÜHREN ANLÄSSLICH TRAUERFEIERN UND ABSCHIEDNAHMEN

(1) Zur Ausgestaltung von Trauerfeierlichkeiten und Abschiednahmen stehen zur Verfügung:

  1. 1. Aussegnungshallen auf dem Friedhof Erlanger Straße, in Stadeln und Vach,
  2. 2. Kleiner Abschiedssaal am Friedhof Erlanger Straße,
  3. 3. Aufbahrungsräume an den Friedhöfen Erlanger Straße, Stadeln und Vach. (2) ¹Die Gebühr richtet sich nach der Nutzungszeit der unter Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Einrichtungen. ²Die gebührenpflichtige Mindestnutzungszeit beträgt unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer 20 Minuten. ³Verlängerungen werden je angefangene 10 Minuten berechnet. (3) (3) Personaleinsatzzeiten, die bei der Durchführung von Trauerfeierlichkeiten anfallen, werden gesondert ausgewiesen und berechnet. Dasselbe gilt für Personaleinsatzzeiten bei Abschiednahmen am Grab ohne vorherige Trauerfeier am Friedhof.

§ 8 NUTZUNGSGEBÜHR FÜR KÜHLRAUM UND KÜHLZELLEN

An den Friedhöfen stehen Kühlräume bzw. Kühlzellen für das Einstellen von Leichen zur Verfügung. Pro angefangenem Tag wird eine Nutzungsgebühr erhoben.

§ 9 GEBÜHREN FÜR KONTROLLAUFGABEN BEI BEVORSTEHENDEN ÜBERFÜHRUNGEN

(1) Für die Kontrollaufgaben im Friedhofsbereich zur ordnungsgemäßen Überführung von Leichen nach auswärts aufgrund der Verordnung der Stadt Fürth über das Leichenwesen wird eine Gebühr erhoben. (2) Bei einer Überführung ins Ausland wird für erweiterte Kontrolltätigkeiten für Sarg und Papiere eine erhöhte Gebühr erhoben.

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Kurzbezeichnung BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG

§ 10 GEBÜHREN FÜR AUSGRABUNG UND WIEDERBEISETZUNG

(1) Für Ausgrabungen einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes bzw. der Urnennische wie auch für die Wiederbeisetzung von Leichen, Gebeinen bzw. Urnen werden jeweils Gebühren erhoben. (2) Für Leichenausgrabungen in der Zeit von 6 Monaten bis 8 Jahren nach dem Tode wird eine erhöhte Gebühr erhoben.

III. ABSCHNITT – GEBÜHREN FÜR GRABNUTZUNG UND ERSATZVORNAHMEN

§ 11 GEBÜHREN FÜR ERSATZVORNAHMEN

Für folgende Sonderleistungen, für die der Friedhof im Wege der Ersatzvornahme tätig wird, werden Gebühren erhoben:

  1. 1. Beseitigung vorhandener Grabbepflanzung und Grabhügel vor der Bestattung,
  2. 2. Räumung der Grabstätte einschließlich Entfernen des Grabmals bei erloschenem Grabnutzungsrecht,
  3. 3. Abräumen, Einebnen und Ansäen verwilderter Grabstätten.

§ 12 GEBÜHREN NACH GRABARTEN

Für die Grabstätten an den Friedhöfen Erlanger Straße, Stadeln und Vach werden Gebühren nach Grabarten erhoben. Innerhalb der Grabarten können Gruppen, die Besonderheiten innerhalb der Grabstätten (z.B. Lage, Zugang, etc.) berücksichtigen, gebildet werden. Die Gebühren werden pro Jahr festgesetzt.

§ 13 GEBÜHREN FÜR DIE NUTZUNG VON ERDGRABSTÄTTEN

Die Gebühren für die Erdgräber werden in folgende Grabarten unterteilt:

  1. 1. Erdreihengrabstätten (Erwachsene, Kinder, Kleinkinder),
  2. 2. Erdwahlgrabstätten mit einer Unterteilung in die Gruppen I bis IV, welche sich nach den bei der Friedhofsverwaltung einsehbaren Belegungsplänen richtet und durch die Grablage bestimmt wird,
  3. 3. Historische Gemeinschaftsgrabanlage,
  4. 4. Pflegearmes Erdwahlgrab.

§ 14 GEBÜHREN FÜR DIE NUTZUNG VON URNENGRABSTÄTTEN

Die Gebühren für Urnengrabstätten werden in folgende Grabarten unterteilt (die zulässige Zahl der Urnen pro Grabstätte ist der Anlage zu entnehmen):

  1. 1. Urnenreihengrab,
  2. 2. Urnenwahlgrabstätten mit einer Unterteilung in die Gruppen I bis IV, welche sich nach den bei der Friedhofsverwaltung einsehbaren Belegungsplänen richtet und durch die Grablage bestimmt wird,

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Kurzbezeichnung BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG

  1. 3. Historische Urnengrabanlage,
  2. 4. Urnennischen in Urnenwandanlage,
  3. 5. Urnennischen im Kolumbarium (Nischen, Wandurnen),
  4. 6. Urnennischen in Urnenstelen,
  5. 7. Anonymes Urnengrabfeld,
  6. 8. Pflegearme Urnenwahlgräber
    • a) Baumgrabstätte – waldähnlich,
    • b) Baumgrabstätte – parkähnlich,
    • c) Biotopgrabstätte,
    • d) Urnenwahlgrab

§ 15 GEBÜHREN FÜR DIE NUTZUNG SONSTIGER GRABSTÄTTEN

Grabverwaltungsgebühren werden erhoben für:

  1. 1. Rasenwahlgrab,
  2. 2. Grabstätte für „Still geborenes Leben“.

IV. ABSCHNITT – SONSTIGE GEBÜHREN

§ 16 GRABVERWALTUNGSGEBÜHREN

Grabverwaltungsgebühren werden erhoben für:

  1. 1. für die Verleihung eines Grabnutzungsrechts mit Ausstellen des Grabbriefes,
  2. 2. für die Zweitschrift des Grabbriefes (Ersatzausfertigung),
  3. 3. für die Umschreibung auf einen neuen Grabnutzungsberechtigten.

§ 17 SONSTIGE VERWALTUNGSGEBÜHREN

(1) Für die Erlaubnis zur Ausgrabung und Umbettung von Leichen, Gebeinen oder Urnen wird eine Gebühr erhoben. (2) Für die Bereitstellung von Platten, Namensschildern oder anderweitigen Beschilderungen für Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung Gebühren erhoben.

§ 18 GEBÜHREN FÜR ENTGELTLICHE BERUFLICHE TÄTIGKEITEN, DAS BEFAHREN DER FRIEDHOFSWEGE UND DIE ENTNAHME VON GIESSWASSER AUF DEN STÄDTISCHEN FRIEDHÖFEN

¹Für die Zulassung Gewerbetreibender, die gem. § 8 Abs. 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung (BFS) Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oder entfernen werden Gebühren erhoben. ²Des Weiteren werden für das Ausstellen von Berechtigungsscheinen zum Befahren der Friedhofswege mit gewerblich genutzten Fahrzeugen sowie für die Entnahme von Gießwasser für gewerbliche Zwecke Gebühren erhoben.

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§ 19 GEBÜHREN FÜR DIE GENEHMIGUNG VON GRABMÄLERN

(1) Für die Genehmigung von Grabmälern (ausgenommen bei Kriegsgräbern) beträgt die Gebühr 6 Prozent des Entgelts einschließlich der Mehrwertsteuer, das der Auftraggeber an den Hersteller für das Grabmal samt allem Zubehör und allen damit verbundenen Arbeiten tatsächlich zu entrichten hat. (2) ¹Die Höhe des für die Gebühr maßgeblichen Entgeltes ist von der beauftragten Steinmetzfirma auf dem bei der Friedhofsverwaltung einzureichenden Antrag anzugeben und unterschriftlich zu bestätigen. ²Wird kein Entgelt angegeben oder bestehen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des angegebenen Entgeltes, können die Gestehungskosten geschätzt und der Gebührenrechnung zugrunde gelegt werden.

§ 20 INKRAFTTRETEN, AUSSERKRAFTTRETEN

(1) Diese Satzung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Fürth vom 19. November 2007 (Stadtzeitung Nr. 23 vom 5. Dezember 2007, berichtigt in der Stadtzeitung Nr. 6 vom 26. März 2008) außer Kraft.

INFÜ Nr. 13 vom 4. Juli 2026

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Kurzbezeichnung^{}[] BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG

GEBÜHRENVERZEICHNIS

Abkürzungshinweis: FH ERL = Friedhof Erlanger Straße; FH STA = Friedhof Stadeln; FH VA = Friedhof Vach

GegenstandGebühr/ JahrNutzungszeit (Ruhezeit)
I. Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. Erdgrabstätten
1.1 Erdreihengrabstätten
1.1.1 Erdreihengrab (Erwachsene)30 €10 Jahre
1.1.2 Kindergrab (Kind, 5-14 Jahre)25 €5 Jahre
1.1.3 Kindergrab (Kleinkind, bis 5 Jahre)25 €5 Jahre
1.2 Erdwahlgrabstätten
1.2.1 Erdwahlgrab je Stelle (Gruppe I)70 €10 Jahre
1.2.2 Erdwahlgrab je Stelle (Gruppe I) - FH VA70 €15 Jahre
1.2.3 Erdwahlgrab je Stelle (Gruppe II)85 €10 Jahre
1.2.4 Erdwahlgrab je Stelle (Gruppe II) - FH VA85 €15 Jahre
1.2.5 Erdwahlgrab je Stelle (Gruppe III)100 €10 Jahre
1.2.6 Erdwahlgrab je Stelle (Gruppe III) - FH VA100 €15 Jahre
1.2.7 Erdwahlgrab je Stelle (Gruppe IV) - Mauergrab115 €10 Jahre
1.2.8 Erdwahlgrab je Stelle (Gruppe IV) - Gruft130 €10 Jahre
2. Urnengrabstätten
2.1 Urnenreihengrab (1-stellig)
2.2 Urnenwahlgrabstätten
2.2.1 Urnenwahlgrab je 4 Urnen (Gruppe I)70 €10 Jahre
2.2.2 Urnenwahlgrab je 4 Urnen (Gruppe II)80 €10 Jahre
2.2.3 Urnenwahlgrab je 4 Urnen (Gruppe III)90 €10 Jahre
2.2.4 Urnenwahlgrab je 2 Urnen (Gruppe IV)100 €10 Jahre
2.3 Historische Urnengrabanlage (2 Urnen)125 €10 Jahre
2.4 Urnennischen in Urnenwandanlage
2.4.1 Urnennische (2 Urnen)75 €10 Jahre
2.4.2 Urnennische (4 Urnen)90 €10 Jahre
2.5 Urnennischen im Kolumbarium
2.5.1 Urnennische (2 Urnen)105 €10 Jahre
2.5.2 Urnennische (4 Urnen)120 €10 Jahre
2.5.3 Wandurne (1 Urne)90 €10 Jahre
2.6 Urnennische in Urnenstele (2 Urnen) FH StA/VA130 €10 Jahre
2.7 Anonymes Urnengrabfeld (1 Urne)35 €10 Jahre

INFÜ Nr. 13 vom 4. Juli 2026

Fürther Stadtrecht

Ordnungsnummer 32-3

Kurzbezeichnung BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG

2.8 Pflegearme Urnenwahlgräber
2.8.1 Baumgrabstätte (1 Urne) - waldähnlich115 €10 Jahre
2.8.2 Baumgrabstätte (1 Urne) - parkähnlich120 €10 Jahre
2.8.3 Biotopgrabstätte (1 Urne)115 €10 Jahre
2.8.4 Urnenwahlgrab (1 Urne)115 €10 Jahre
2.8.5 Urnenwahlgrab (2 Urnen)150 €10 Jahre
3. Sonstige Grabstätten
3.1 Rasenwahlgrab (1 Erde oder 2 Urnen)100 €10 Jahre
3.2 Grabstätte für 'still geborenes Leben'30 €5 Jahre
II. Bestattungsgebühren
1. Erdbestattung (FH ERL)
1.1 Erdbestattung (Erwachsene)890 €
1.2 Erdbestattung (Kind)410 €
1.3 Erdbestattung (Kleinkind)270 €
1.4 Erdbestattung (Totgeburt)120 €
2. Erdbestattung (FH STA/VA)
2.1 Erdbestattung (Erwachsene)790 €
2.2 Erdbestattung (Kind)320 €
2.3 Erdbestattung (Kleinkind)200 €
2.4 Erdbestattung Totgeburt120 €
3. Urnenbeisetzung
3.1 in Erdgrab110 €
3.2 in Urnennische/Wandurne/Schmuckurne110 €
4. Sonstige Leistungen
4.1 zusätzl. Sargträger/ Sargträgerinnen/Aufsichts-personal, § 5 Bestattungs- und Friedhofssatzung (BFS)65 €
III. Benutzungsgebühren
1. Nutzung von Räumlichkeiten für Trauerfeiern
1.1 Nutzung der Aussegnungshalle (je angefangene 10 Min.)75 €
1.2 Nutzung des kleinen Abschiedssaals (je angefangene 10 Min.)60 €
1.3 Nutzung des Aufbahrungsraumes (je angefangene 10 min)25 €
1.4 Personaleinsatz pro 10 Minuten/Person6 €
2. Abschiednahme am Grab ohne Trauerfeier am Friedhof
Personaleinsatz pro 10 Minuten/Person6 €
3. Nutzung des Kühlraums (FH ERL/STA) / der Kühlzelle (FH VA)
3.1 Nutzung der Kühlung (je angefangener Tag)30 €

INFÜ Nr. 13 vom 4. Juli 2026

Fürther Stadtrecht

Ordnungsnummer^{}[] 32-3

Kurzbezeichnung^{}[] BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG

IV. Sonderleistungen
1. Aus- und Umbettungsgebühren
1.1 Ausgrabung von Leichen/Gebeinen710 €
1.2 Ausgrabung von Leichen/Gebeinen (Kind, Kleinkind)360 €
1.3 Leichenausgrabung zw. 6 Mo. u. 8 Jahre nach Tode1.060 €
1.4 Ausgrabung / Entnahme von Urnen150 €
1.5 Wiederbeisetzung von Leichen/Gebeinen710 €
1.6 Wiederbeisetzung von Leichen/Gebeinen (Kind, Kleinkind)360 €
1.7 Wiederbeisetzung von Urnen150 €
2. Kontrollaufgaben bei Überführungen
2.1 Kontrollaufgaben zur Überführung nach auswärts100 €
2.3 Kontrollaufgaben zur Überführung nach auswärts (erhöhter Aufwand)190 €
3. Ersatzvornahmen
3.1 Beseitigung vorh. Grabbepflanzung und Grabhügel vor der Bestattung120 €
3.2 Räumung der Grabstätte im Fall des § 33 Abs. 3 Bestattungs- und Friedhofsatzung (BFS)350 €
3.3 Abräumen, Einebnen u. Ansäen verwilderter Grabstätten i. Fall d. § 35 Abs. 1 BFS235 €
V. Sonstige Gebühren
1. Grabverwaltung
1.1 Grabnutzungsrecht mit Grabbrief30 €
1.2 Ausstellen Zweitschrift Grabbrief (Ersatzausfertigung)20 €
1.3 Grabbrief umschreiben auf neuen Nutzungsberechtigten30 €
2. Sonstige Verwaltungsgebühr
2.1 Genehmigung Ausgrabung, Umbettung110 €
2.2 Namensschild mit Beschriftung, Garten der Vielfalt35 €
2.3 Namensschild mit Beschriftung, mit Bild, Garten der Vielfalt60 €
2.4 Namensschild mit Beschriftung, Urnenreihengrab, Baumgrab35 €
2.5 Namensschild mit Beschriftung, mit Bild, Urnenreihengrab, Baumgrab60 €
2.6 Namensschild mit Beschriftung, Gingkoblatt, Feld der Ewigkeit55 €
2.7 Namensplatte inkl. Beschriftung Urnenwahlgrab 'Wasser-rad', Stadeln160 €
2.8 Platte für Urnennische, ohne Beschriftung, Kolumbarium(2-4 Urnen)200 €

INFÜ Nr. 13 vom 4. Juli 2026

Fürther Stadtrecht

Ordnungsnummer 32-3

Kurzbezeichnung BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG

2.9 Blatt handgefertigt aus farbigem Glas, exkl. Beschriftung, Blätter im Wind500 €
3. Gewerbeausübung / Berechtigungsscheine
3.1 Zulassung von Gewerbetreibenden (z.B. Steinmetz, Stein-bildhauer, Metallbauer) gem. § 8 Abs. 2 BFS, je Kalenderjahr60 €
3.2 Berechtigungsschein zum Befahren der Friedhöfe mit Fahrzeug (auch Gießfahrzeug); je Fahrzeug / Kalenderjahr60 €
3.3 Berechtigung zur Entnahme von Gießwasser für gewerbliche Zwecke, je Kalenderjahr60 €
4. Grabmale
4.1 Grabmalgenehmigung; Prozentsatz der Herstellungskosten6 v. H.

INFÜ Nr. 13 vom 4. Juli 2026

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 19.11.2007, zuletzt geändert 11.06.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Fürth (Stand: 11.06.2026)

Fürther Stadtrecht

Stadt Fürth

Ordnungsnummer 32-2

Kurzbezeichnung BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSSATZUNG

Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Fürth

vom 19. November 2007

in der Fassung der Änderungssatzungen vom

20. Februar 2008 (Stadtzeitung Nr. 5 vom 12. März 2008) 17. Dezember 2009 (Stadtzeitung Nr. 24 vom 23. Dezember 2009) 29. November 2010 (Stadtzeitung Nr. 23 vom 08. Dezember 2010) 27. Januar 2011 (Stadtzeitung Nr. 3 vom 16. Februar 2011) 30. März 2012 (Stadtzeitung Nr. 7 vom 11. April 2012) 22. November 2012 (Stadtzeitung Nr. 22 vom 5. Dezember 2012) 22. Februar 2013 (Stadtzeitung Nr. 5 vom 13. März 2013) 4. November 2013 (Stadtzeitung Nr. 21 vom 20. November 2013) 22. November 2013 (Stadtzeitung Nr. 22 vom 4. Dezember 2013) 21. März 2016 (Stadtzeitung Nr. 6 vom 30. März 2016) 5. Oktober 2016 (Stadtzeitung Nr. 18 vom 12. Oktober 2016) 27. Oktober 2017 (Stadtzeitung Nr. 20 vom 8. November 2017) 23. Februar 2018 (Stadtzeitung Nr. 5 vom 14. März 2018) 11. Juni 2026 (INFÜ Nr. 13 vom 04.Juli 2026)

INHALTSVERZEICHNIS

Inhaltsverzeichnis...1 I. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen...3

§ 1 Friedhofszweck, Geltungsbereich...3

§ 2 Leistungen im Friedhofsbereich...3

§ 3 Friedhofswidmung, Schliessung und Entwidmung...4

§ 4 Begriffsbestimmung...4

II. Abschnitt – Friedhofsordnung...5

§ 5 Öffnungszeiten...5

§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen...5

§ 7 Unzulässige Materialien, Abfallentsorgung...6

§ 8 Ausführung von Tätigkeiten gegen Entgelt, Befahren der Friedhofswege, Entnahme von

Giesswasser zu gewerblichen Zwecken...6 III. Abschnitt - Bestattungsordnung...8

§ 9 Anmeldung von Bestattungen und Überführungen, Bestattungs-zeitpunkt...8

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§ 10Särge, Urnen und Leichentücher9
§ 11Benutzung der Aufbahrungsräume9
§ 12Trauerfeiern und Nutzung der Räumlichkeiten10
§ 13Urnenbeisetzungen10
IV. ABSCHNITT – Gräberordnung10
§ 14Ruhezeiten10
§ 15Ausgrabungen, Umbettungen11
§ 16Ausmasse und Lage der Grabstätten, Grabplätze und Grabfelder, Grabtiefe11
§ 17Grabarten11
§ 18Erdwahlgräber für Sarg- und Urnenbestattungen12
§ 19Rasenwahlgräber12
§ 19aPflegearme Erdwahlgräber und historische Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnen- und Sargbestattungen12
§ 19bAnonymes Urnengrab13
§ 20Reihengräber13
§ 21Grabstätte für „still geborenes Leben“13
§ 22Oberirdische Urnenbeisetzungsstätten13
§ 23Grüfte14
§ 24Ehrengrabstätten14
§ 25Erwerb von Grabnutzungsrechten15
§ 26Übertragung von Grabnutzungsrechten15
§ 27Verlängerung, Erlöschen von Grabnutzungsrechten16
§ 28Verzicht auf Grabnutzungsrechte16
§ 29Rücknahme von Grabnutzungsrechten16
V. Abschnitt – Grabmalordnung17
§ 30Gestaltung von Grabmalen17
§ 31Beschaffenheit, Errichtung und Veränderung von Grabmalen17
§ 32Standsicherheit von Grabmalen18
§ 33Entfernen von Grabmalen19
VI. Abschnitt – Grabpflegeordnung19
§ 34Grabpflege19

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§ 35Vernachlässigung von Grabstätten20
VII. Abschnitt – Schlussbestimmungen20
§ 36Gebühren20
§ 37Besitzstandsregelungen20
§ 38Anordnungen21
§ 39Haftungsausschluss21
§ 40Ordnungswidrigkeiten21
§ 41Inkrafttreten23

Die Stadt Fürth erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) geändert worden ist, folgende Satzung:

I. ABSCHNITT – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 FRIEDHOFSZWECK, GELTUNGSBEREICH

(1) Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung betreibt die Stadt Fürth folgende Friedhöfe einschließlich deren Leichenhallen und Aussegnungshallen als eine gemeindliche Einrichtung:

  1. 1. Friedhof Erlanger Straße 97,
  2. 2. Friedhof in Fürth-Stadeln, Stadelner Hauptstraße 35,
  3. 3. Friedhof in Fürth-Vach, Zedernstraße 5 (2) Die Durchführung von Bestattungen im Friedhof der Israelitischen Kultusgemeinde Erlanger Straße 99 sowie im kirchlichen Friedhof Poppenreuth ist nicht Gegenstand dieser Satzung, sondern erfolgt auf Grund gesonderter Vereinbarung mit dem Friedhofsträger. (3) Die Handlungen der Kirchen, Religions- und weltanschaulichen Gemeinschaften bei den Bestattungen bleiben unberührt.

§ 2 LEISTUNGEN IM FRIEDHOFSBEREICH

(1) ¹Auf den städtischen Friedhöfen werden Trauerfeiern, Bestattungen und Ausgrabungen grundsätzlich von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. ²Auf den Friedhöfen in Stadeln und Vach wird bei Erdbestattungen regelmäßig nur Aufsichtspersonal gestellt. (2) ¹Alle mit den in Abs. 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten einhergehenden Leistungen, insbesondere zur Durchführung der Aufbahrung, der Trauerfeier, dem Herrichten des Grabes, der Benutzung des Bahrwagens, der Verbringung des Sarges zum Grab, dem Versenken des Sarges, der Beisetzung von Urnen, erbringt ausschließlich die

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Friedhofsverwaltung. ²Sie stellt die entsprechenden Räumlichkeiten (Aufbahrungsraum, Aussegnungshalle, Abschiedssaal) samt Ausschmückung zur Verfügung.

(3) ¹Die Bestattungsabteilung des Standesamtes kann auf Antrag im Einzelfall aus wichtigen Gründen von der Einhaltung der Bestimmungen des Absatz 1 ganz oder teilweise befreien, wenn dadurch keine Störung des Bestattungsbetriebes oder des einzelnen Bestattungsvorganges zu erwarten ist. ²Gründe des öffentlichen Wohles oder höherrangiges Recht dürfen nicht entgegenstehen.

§ 3 FRIEDHOFSWIDMUNG, SCHLIESSUNG UND ENTWIDMUNG

(1) Auf den städtischen Friedhöfen werden Verstorbene bestattet,

  1. 1. die vor ihrem Tod ein Grabrecht zur Vorsorge erworben haben,
  2. 2. die bei ihrem Tod ein Grabrecht an einem belegungsfähigen Grab haben oder deren Angehörige ein Grabrecht neu erwerben,
  3. 3. deren Beisetzung vom Inhaber eines belegungsfähigen Grabes beantragt wird. (2) Darüber hinaus dienen die Friedhöfe der Bestattung von Tod- und Fehlgeburten sowie der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrucht (Art. 6 Bestattungsgesetz). (3) ¹Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. ²Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. ³Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

§ 4 BEGRIFFSBESTIMMUNG

(1) Soweit diese Satzung zwischen Leichen von Erwachsenen und Kindern unterscheidet, gelten

  1. 1. als Erwachsene Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2. als Kinder Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,
  3. 3. als Kleinkinder Personen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres sowie Totgeburten und Fehlgeburten (soweit diese bestattet werden sollen). Diese Begriffsbestimmungen dienen u. a. zur Festsetzung der jeweiligen Ruhezeiten, Grabtiefe und Gebühren. (2) Bestattungspflichtig gem. § 15 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 Bestattungsverordnung (BestV) sind:
  4. 1. der Ehegatte oder der Lebenspartner,
  5. 2. die Kinder,
  6. 3. die Eltern; bei Annahme Volljähriger (§ 1767 des Bürgerlichen Gesetzbuches) der Annehmende vor den Eltern,
  7. 4. die Großeltern,
  8. 5. die Enkelkinder,
  9. 6. die Geschwister und
  10. 7. die Kinder der Geschwister des Verstorbenen.

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(3) Grabnutzungsberechtigte sind diejenigen, denen ein Grabrecht gewährt wurde (§ 25)

II. ABSCHNITT – FRIEDHOFSORDNUNG

§ 5 ÖFFNUNGSZEITEN

(1) Die städtischen Friedhöfe sind täglich während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Friedhöfe für eine bestimmte Zeit ganz oder zum Teil sperren.

§ 6 VERHALTEN AUF DEN FRIEDHÖFEN

(1) ¹Alle Personen, welche die städtischen Friedhöfe besuchen, haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. ²Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere untersagt:

  1. 1. die Ruhe des Friedhofes oder der Trauerfeiern zu stören,
  2. 2. die Friedhofseinrichtung zu beschädigen oder zu beschmutzen,
  3. 3. in den Friedhofsgebäuden (inkl. Toiletten und Nebengebäuden) zu rauchen,
  4. 4. Blumen, Pflanzen, Kränze, Erde und dergleichen unbefugt von Gräbern und Friedhofsanlagen zu entfernen,
  5. 5. Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen, Anpflanzungen und Gräber zu betreten,
  6. 6. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere Fahrrädern zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Behindertenfahrzeuge, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sowie hierfür zugelassene Fahrzeuge von Gewerbetreibenden. Erheblich Gehbehinderten mit amtlich festgestellter Schwerbehinderung und entsprechenden Merkzeichen („G“ bzw. „aG“) kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag eine Einfahrerlaubnis erteilen und das Befahren der Wege genehmigen. Zu Fuß gehende Personen haben stets Vorrang. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.
  7. 7. abgetragene Erde und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  8. 8. an Sonn- und Feiertagen und oder in der Nähe einer Bestattung störende, insbesondere lärm-verursachende Tätigkeiten zu verrichten,
  9. 9. Tiere (ausgenommen Assistenzhunde) mitzuführen,
  10. 10. wild lebende Tiere zu füttern,
  11. 11. ohne Auftrag der Angehörigen oder Genehmigung der Friedhofsverwaltung Film-, Video- oder Fotoaufnahmen von Grabstätten, (Grabmalen) oder Trauergesellschaften zu erstellen, zu verwerten oder zu verbreiten,
  12. 12. Waren oder gewerbliche Dienste anzubieten, Druckschriften zu verteilen oder Werbung und Vermittlung jeglicher Art zu betreiben,

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  1. 13. Fahrzeuge im Friedhofsgelände abzustellen,
  2. 14. zu betteln oder zu hausieren
  3. 15. auf dem Friedhof zu lagern. (3) Fundsachen sind in der Friedhofsverwaltung abzugeben. (4) ¹Während der Bestattungszeiten haben nur die Hinterbliebenen und Trauergäste Zutritt zur Aussegnungshalle, Abschiedssaal und Aufbahrungsraum. ²Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist das Betreten der Friedhofsgebäude und die Teilnahme an Trauerfeiern nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (5) ¹Öffentliche Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung oder Trauerfeier zusammen-hängende Veranstaltungen, bedürfen der Zustimmung der Bestattungsabteilung des Standesamtes. ²Sie sind spätestens einen Monat vor dem Termin schriftlich anzumelden.

§ 7 UNZULÄSSIGE MATERIALIEN, ABFALLENTSORGUNG

(1) ¹Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sowie Materialien, von denen Gefahren für die Umwelt ausgehen können, dürfen als Grabschmuck nicht verwendet werden. ²Ausgenommen sind Schalen und Vasen für Blumen und Gestecke. ³Markierungszeichen für Grabpflegedienste sind zugelassen. (2) ¹Chemische Mittel und Salze dürfen zur Bekämpfung von Unkraut oder unerwünschtem Aufwuchs nicht verwendet werden. ²Schädlinge und Krankheiten an Pflanzen dürfen nur mittels zugelassener Pflanzenschutzmittel und von Personen bekämpft werden, die den Sachkundenachweis nach §§ 1 und 2 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung erbringen können. ³Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf die jeweils betroffenen Grabflächen zu beschränken. ⁴Dies gilt nicht für die Anwendung durch Sachkundige der Stadt Fürth. (3) ¹Bei der Pflege und beim Abräumen von Gräbern sind Abfälle entsprechend den von der Stadt getroffenen Anordnungen zu trennen und zu beseitigen. ²Abfälle jeglicher Art von Gewerbetreibenden sind von diesen aus dem Friedhof zu entfernen.

§ 8 AUSFÜHRUNG VON TÄTIGKEITEN GEGEN ENTGELT, BEFAHREN DER FRIEDHOFSWEGE, ENTNAHME VON GIESSWASSER ZU GEWERBLICHEN ZWECKEN

(1) Die entgeltliche gewerbliche oder berufliche Betätigung Dritter auf den Friedhöfen ist nur nach Maßgabe dieser Vorschrift gestattet. (2) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Grab-male und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oder entfernen (z.B. Steinmetze und Steinmetzinnen, Steinbildhauer und Steinbildhauerinnen, Metallbauer und Metallbauerinnen) für ihre Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Fürth. (3) ¹Die Zulassung nach Abs. 2 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer

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Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten der Friedhöfe die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der Richtlinie des Bundesverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen (Siebte Auflage Juni 2020; gültig ab Juni 2020) die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. ²Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. ³Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. ⁴Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch die antragstellende Person in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung mit Nachweisen (Eintrag in die Handwerksrolle bzw. Bestätigung gem. § 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung der Handwerkskammer) ist dem Antrag auf Zulassung ebenso beizufügen wie ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden nach Abs. 10 abdeckt.

(4) ¹Über den Antrag auf Zulassung zur gewerblichen Betätigung entscheidet die Friedhofsverwaltung innerhalb einer Frist von drei Monaten durch schriftlichen Bescheid. ²Wurde nicht innerhalb der festgelegten Frist entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. ³Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 Dienstleistungsrichtlinie der EU (DLRL), Art. 71a bis 71e BayVwVfG). ⁴Die Zulassung gilt jeweils für ein Kalenderjahr. Personen, die bei der Ausführung ihres Handwerks die Sicherheit am Friedhof gefährden oder wiederholt trotz Abmahnung gegen die Friedhofsatzung oder die Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen, kann die Zulassung entzogen werden. ⁵Bei einmaligen schwerwiegenden Verstößen bedarf es vor Entziehung der Zulassung keiner Abmahnung. (5) ¹Sonstige Gewerbetreibende, insbesondere solche aus dem Bereich Gärtnerei- und Bestattungswesen sowie Personen, die gegen Entgelt auf den Friedhöfen Musik- oder Gesangsdarbietungen erbringen, haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen bzw. freiberuflichen Tätigkeit der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. ²Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. ³Das einmalige Tätigwerden im Rahmen musikalischer Aufführungen und Gesangsdarbietungen ist mindestens zwei Werktage vor der Trauerfeier oder Bestattung schriftlich anzuzeigen. ⁴Die Ausübung der gewerbsmäßigen bzw. freiberuflichen Tätigkeit kann untersagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung wiederholt gegen die Friedhofsatzung bzw. Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen wurde. ⁵Bei einmaligen schwerwiegenden Verstößen bedarf es vor Ausspruch der Untersagung keiner vorherigen Abmahnung. (6) ¹Wer Friedhofswege mit gewerblich genutzten Fahrzeugen (auch Gießfahrzeugen) befahren möchte, benötigt einen Berechtigungsschein. ²Dieser wird je Fahrzeug und Kalenderjahr erteilt. In den Berechtigungsschein können nur Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t eingetragen werden. ³Der Berechtigungsschein ist beim Befahren der Friedhöfe stets mitzuführen und dem Friedhofspersonal auf Verlangen

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vorzuzeigen. ⁴Im Bestattungswesen tätigen Personen ist das Vorfahren bis zur Aussegnungshalle ohne Berechtigungsschein gestattet.

(7) ¹Die Friedhofswege dürfen nur unter der Voraussetzung befahren werden, dass dies für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlich ist. ²Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. ³Wege unter 2,5 m Breite dürfen nur mit Fahrzeugen bis zu einer Breite von 1,5 m befahren werden. ⁴Der Verkehr mit Kraftfahrzeugen ist auf die befestigten Wege mit einer Breite von mehr als 2,5 m beschränkt. ⁵Bei ungünstigen Witterungsverhältnissen, insbesondere bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter, kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege untersagen. (8) ¹Wer für gewerbliche Zwecke Gießwasser auf Friedhöfen entnehmen möchte, benötigt einen Berechtigungsschein zur Gießwasserentnahme. ²Dieser wird kalenderjährlich von der Friedhofsverwaltung ausgestellt. (9) ¹Entgeltliche gewerbliche Tätigkeiten dürfen nicht an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ausgeführt werden. ²In der Nähe einer Bestattung oder einer Trauerfeier sind bis zu deren Ende solche gewerblichen Arbeiten einzustellen, von denen eine Gefahr für die Trauergäste oder eine Lärmbelästigung ausgeht. ³Auf Rasenflächen, in gärtnerischen Anlagen sowie auf Gräbern ist das Lagern von Geräten, Werkzeugen und Materialien aller Art (zum Beispiel Grabsteine, Grabplatten oder Grabeinfassungen) verboten. ⁴Nach Beendigung der Arbeiten sind Arbeitsgeräte und Arbeitsmaterialien von der Arbeitsstelle zu entfernen und mitzunehmen. ⁵Wird dies nicht befolgt, können Arbeitsgeräte und Arbeitsmaterialien, von denen Störungen oder Gefährdungen ausgehen, auf Kosten der hierfür verantwortlichen Person von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (10) Gewerblich und freiberuflich Tätige haften für alle Schäden, die sie oder ihre Hilfspersonen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (11) Wer ohne Zulassung oder vorherige Anzeige auf dem Friedhof gegen Entgelt tätig wird, ohne Berechtigungsschein die Friedhofswege befährt oder Gießwasser entnimmt, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden.

III. ABSCHNITT - BESTATTUNGSORDNUNG

§ 9 ANMELDUNG VON BESTATTUNGEN UND ÜBERFÜHRUNGEN, BESTATTUNGSZEITPUNKT

(1) ¹Bestattungen und Überführungen sind unverzüglich durch die Bestattungspflichtigen bei der Bestattungsabteilung des Standesamtes sowie bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. ²Beauftragte Bestattungsunternehmer benötigen die Vollmacht des Bestattungspflichtigen. ³Soll die Beisetzung in einem Wahlgrab erfolgen, hat der Bestattungspflichtige das Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab nachzuweisen oder zu beantragen. ⁴Er hat auf seine Kosten für die rechtzeitige Beseitigung oder Sicherung vorhandener Grabmale, Grabeinfassungen, Grabbepflanzungen und des Grabhügels zu sorgen. ⁵Dies gilt entsprechend für die Sicherung von Grabmalen auf Nachbargräbern,

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soweit dies aus technischen Gründen oder aus Gründen der Arbeitssicherheit erforderlich ist; hiervon werden die Grabnutzungsberechtigten unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung bestimmt ausschließlich die Friedhofsverwaltung nach organisatorischen Gesichtspunkten. (3) Soweit es Betrieb und Ablauf gestatten, soll unbeschadet der gesetzlich vorgeschriebenen Bestattungsfristen den Terminwünschen Bestattungspflichtiger entsprochen werden.

§ 10 SÄRGE, URNEN UND LEICHENTÜCHER

(1) Särge, Sargausstattungen und die Bekleidung von Leichen müssen aus verrottbaren Werkstoffen gemäß den gesetzlichen Vorgaben hergestellt sein. (2) ¹Die Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,70 m breit und 0,70 m hoch sein. ²Das Höchstgewicht eines leeren Sarges einschließlich Füllung darf 60 kg nicht überschreiten. ³Sind größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. ⁴Es gilt § 7 der Verordnung der Stadt Fürth über das Leichenwesen. ⁵Zur Beschaffenheit von Särgen in Grüften wird auf § 23 Abs. 2 verwiesen. (3) ¹Bei Bestattungen dürfen nur biologisch abbaubare Aschekapseln verwendet werden. ²Für die Urnenbeisetzung im Erdreich dürfen nur Über- oder Schmuckurnen verwendet werden, die biologisch abbaubar sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann. ³Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (4) ¹Aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen können in dafür geeigneten Grabstätten Erdbestattungen von nicht infektiösen oder hochkontagiösen Leichen in einem Leichentuch ohne Sarg gemäß § 30 Abs. 2 BestV zugelassen werden. ²Für den Transport der Verstorbenen sind geschlossene Särge zu verwenden. ³Leichen- und Tragetücher sowie andere Materialien, die bei der Erdbestattung ohne Sarg Verwendung finden, sind vom Auftraggeber bzw. der Auftraggeberin zu stellen. ⁴Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 11 BENUTZUNG DER AUFBAHRUNGSRÄUME

(1) Für die Aufnahme von Leichen in den Fürther Friedhöfen bis zur Bestattung oder Überführung sowie für das Vorfahren zur Wahrnehmung der behördlichen Überwachung gilt die Verordnung über das Leichenwesen der Stadt Fürth. (2) ¹Die städtischen Aufbahrungsräume dürfen nur betreten werden, wenn Friedhofspersonal oder Personal zugelassener Bestattungsbetriebe, welche über einen Zugangsschlüssel verfügen, anwesend ist. ²Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die verstorbene Person zu den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten sehen (offene Aufbahrung).

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§ 12 TRAUERFEIERN UND NUTZUNG DER RÄUMLICHKEITEN

(1) ¹Soweit der Bestattungspflichtige nichts anderes bestimmt, findet für Verstorbene, die auf einem städtischen Friedhof erdbestattet oder deren Urnen dort beigesetzt werden sollen, zum festgelegten Zeitpunkt in der Aussegnungshalle bzw. im Abschiedssaal eine Trauerfeier statt. ²Gleiches gilt für Verstorbene, die von dort zur Bestattung nach auswärts überführt werden sollen. (2) ¹Nach der Trauerfeier werden Sarg oder Urne durch städtische Dienstkräfte oder Beauftragte im Trauerzug zum Grab geleitet und dort beigesetzt. ²Die Grabstätten von Urnen werden sogleich, die von Särgen nach der Abschiednahme geschlossen. ³Verstorbene, die eingeäschert oder auswärts beigesetzt werden, werden nach der Feier dem Bestattungsunternehmen zur unverzüglichen Überführung übergeben. (3) ¹Bild- und Tonaufnahmen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. ²Bei Bestattungen kann diese nur erteilt werden, wenn der Bestattungsauftraggeber einverstanden ist. ³Das gleiche gilt für Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen und die Abnahme von Totenmasken.

§ 13 URNENBEISETZUNGEN

(1) Der Bestattungspflichtige hat bei der Bestattungsabteilung des Standesamtes die für das Krematorium benötigte Urnenaufnahmebescheinigung zu beantragen. (2) ¹Urnen müssen unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden. ²Ist diese Frist abgelaufen, kann die Friedhofsverwaltung die Urnenbeisetzung in aller Stille vornehmen. (3) Bei länger anhaltendem Bodenfrost kann die Friedhofsverwaltung Urnenbeisetzungen vorübergehend aussetzen.

IV. ABSCHNITT – GRÄBERORDNUNG

§ 14 RUHEZEITEN

(1) ¹Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung am Friedhof. ²Sie beträgt bei Sargbestattungen und Bestattungen in Leichentüchern für Erwachsene 10 Jahre. ³Für Kinder und Kleinkinder beträgt sie 5 Jahre. (2) Auf dem Friedhof Vach beträgt die Ruhezeit für Erwachsene 15 Jahre. Für Kinder und Kleinkinder beträgt sie 10 Jahre. (3) Die Ruhezeit für Urnen beträgt auf allen Friedhöfen einheitlich 10 Jahre, für Kinder und Kleinkinder 5 Jahre. (4) Die Ruhezeit kann auf Verlangen des zuständigen Gesundheitsamtes bei Vorliegen eines zwingenden Grundes verlängert werden.

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§ 15 AUSGRABUNGEN, UMBETTUNGEN

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Ascheresten darf - unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften - nur mit Genehmigung der Bestattungsabteilung des Standesamtes aus ganz besonderem Grund vorgenommen werden. (3) ¹Soweit nicht vom Gericht oder einer Behörde davon abweichend angeordnet, sollen Ausgrabungen und Umbettungen außerhalb der Besuchszeiten und ohne Angehörige und sonstige Personen erfolgen. ²Antragsberechtigt sind die in § 4 Abs. 2 genannten Personen in der dort aufgeführten Reihenfolge. ³Die Zustimmung der nutzungsberechtigten Person ist erforderlich. (4) Soll eine Ausgrabung bzw. Umbettung zum Zwecke der Beisetzung auf einem anderen Friedhof erfolgen, ist die Zustimmung des zuständigen Friedhofsträgers durch eine Aufnahmebescheinigung nachzuweisen.

§ 16 AUSMASSE UND LAGE DER GRABSTÄTTEN, GRABPLÄTZE UND GRABFELDER, GRABTIEFE

(1) ¹Die Friedhofsverwaltung legt im Rahmen der Friedhofsplanung Größe und Zahl der Grabplätze (Grabstellen) für die Grabstätten fest. ²Grabstätten gleicher Art können zu Grabfeldern zusammengefasst werden. ³Die Lage der Grabstätten und Grabfelder ergibt sich aus den Belegungsplänen, die in der Friedhofsverwaltung aufbewahrt und zu den allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden können. (2) Für Erdbestattungen beträgt die Grabtiefe bei Erwachsenen und Kindern 1,80 m, bei Kleinkindern 1,25 m ab Erdoberfläche, mindestens jedoch 0,90 m über Oberkante des Sarges. (3) Urnen werden in einer Tiefe von 0,80 m, mindestens jedoch 0,50 m ab Urnendeckel beigesetzt.

§ 17 GRABARTEN

(1) Grundsätzlich stehen folgende Grabarten zur Verfügung:

  1. 1. Erdwahlgräber für Sarg- oder Urnenbestattungen (§ 18),
  2. 2. Rasenwahlgräber (§ 19),
  3. 3. Pflegearme Erdwahlgräber und Historische Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnen- und Erdbestattungen (§ 19a),
  4. 4. Anonymes Urnengrab (§ 19b),
  5. 5. Reihengräber (§ 20),
  6. 6. Grabstätte für „still geborenes Leben“ (§ 21),
  7. 7. Oberirdische Urnenbeisetzungsstätten (§ 22),
  8. 8. Grüfte (§ 23). (2) Eine weitere Kategorie bilden Ehrengrabstätten (§ 24).

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§ 18 ERDWAHLGRÄBER FÜR SARG- UND URNENBESTATTUNGEN

(1) ¹Erdwahlgräber für Sargbestattungen sind Grabstätten mit einem oder mehreren Grabplätzen (Grabstellen). ²Je Grabplatz (Grabstelle) besteht die Möglichkeit entweder die Leiche eines Erwachsenen oder die Leichen zweier Kleinkinder zu bestatten. ³Zusätzlich können jeweils bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (2) Erdwahlgräber für Urnenbestattungen sind Grabstätten mit zwei bis vier Urnen pro Grabplatz (Grabstelle). (3) Die Lage eines Erdwahlgrabes kann anhand des Belegungsplanes des Friedhofs im verfügbaren Rahmen gewählt werden.

§ 19 RASENWAHLGRÄBER

(1) ¹Rasenwahlgräber sind einstellige Grabstätten für eine Erdbestattung oder zwei Urnenbestattungen. ²Sie können auf Wunsch der Hinterbliebenen mit einer liegenden bündig mit der Grasnarbe abschließenden Gedenktafel gekennzeichnet werden. ³Um die Mäharbeiten nicht zu beeinträchtigen und den Charakter des Rasenfeldes zu gewährleisten, sind Bepflanzungen, Grabvasen und dergleichen nicht zulässig. (2) Die Lage eines Rasenwahlgrabes kann im verfügbaren Rahmen gewählt werden.

§ 19A PFLEGEARME ERDWAHLGRÄBER UND HISTORISCHE GEMEINSCHAFTSGRABANLAGEN FÜR URNEN- UND SARGBESTATTUNGEN

(1) Pflegearme Erdwahlgräber stehen, je nach Ausgestaltung der Grabanlage, für die Bestattung eines Sarges oder die Bestattung von ein bis zwei Urnen (Urnenwahlgrab) zur Verfügung. (2) ¹Ihr besonderes Merkmal ist der Wegfall des Pflegeaufwands für die ²Nutzungsberechtigten. Sie befinden sich regelmäßig in thematisch oder gestalterisch herausgehobenen Gemeinschaftsgrabanlagen (z.B. Baum-, Park-, Biotop- oder themenbezogene Anlagen) und werden durch die Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt. (3) ¹Historische Gemeinschaftsgrabanlagen sind pflegearme Bestattungsplätze mit denkmalgeschützten Grabsteinen. ²Vergeben wird je nach Ausgestaltung ein Nutzungsrecht für einen Sargplatz bzw. bis zu zwei Urnenplätze. ³Die historischen Gemeinschaftsgrabanlagen werden ebenfalls von der Friedhofsverwaltung gärtnerisch angelegt und gepflegt. (4) ¹An allen pflegearmen Grabanlagen sind Möglichkeiten vorgesehen, die Namen der Verstorbenen anzubringen. ²Grabschmuck darf nur an dafür vorgesehenen Ablageplätzen abgelegt werden. ³Im Hinblick auf Art, Umfang und Verweildauer des Grabschmucks sind die Interessen aller grabnutzungsberechtigten Personen sowie das Gesamtbild der Anlage zu berücksichtigen. ⁴Die Friedhofsverwaltung ist befugt, die Ablageplätze zu säubern und Grabschmuck ohne vorherige Ankündigung zu entfernen.

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§ 19B ANONYMES URNENGRAB

¹Auf Wunsch der verstorbenen Person kann in einem hierfür bestimmten Feld anonym, ohne Namensnennung und in Abwesenheit von Angehörigen, bestattet werden. ²Nutzungsrechte können nicht erworben werden.

§ 20 REIHENGRÄBER

(1) ¹Reihengräber sind einstellige Grabstätten für Sarg- oder Urnenbestattungen. ²Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben. (2) ¹An Reihengräbern können keine Nutzungsrechte erworben werden. ²Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt. (3) ¹Vor Ablauf der Ruhezeit weist die Friedhofsverwaltung durch Bekanntmachung auf die Auflassung der Grabstätten hin. ²Nach Fristablauf können die Grabstätten jederzeit durch die Friedhofsverwaltung geräumt werden. (4) Reihengräber, Kinderreihengräber und Kleinkinderreihengräber werden nur auf dem Friedhof an der Erlanger Straße angeboten. (5) Im Urnenreihengrab sind Steine eingelassen, auf denen Namensschilder angebracht werden können. (6) Am Reihengrab für Sargbestattungen sind naturalisierte Holztafeln oder Holzkreuze ohne Fundamente gestattet.

§ 21 GRABSTÄTTE FÜR „STILL GEBORENES LEBEN“

In der Grabstätte für still geborenes Leben können eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht von unter 500g Gramm (Fehlgeburt) sowie Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen bestattet werden. Die Grabstätte befindet sich auf dem Friedhof an der Erlanger Straße.

§ 22 OBERIRDISCHE URNENBEISETZUNGSSTÄTTEN

(1) Für die oberirdische Beisetzung von Urnen stehen folgende Varianten zur Verfügung:

a) Nischen in Urnenwänden Nischen in Urnenwänden sind Plätze für zwei oder vier Urnen. Die erforderlichen Nischenabdeckungen sind nicht Bestandteil der Urnenwände. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die Platten bei einem zugelassenen Steinmetzbetrieb in Auftrag zu geben. Die Platten sind in Material und Größe an die Nischenanlage anzupassen. Vor dem Einsetzen müssen sie von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden. Für Schäden, die von der Platte selbst oder daran befestigten Gegenständen ausgehen, haftet die nutzungsberechtigte Person.

b) Nischen in Urnenstelen Nischen in Stelen sind Plätze für zwei Urnen. Jeweils eine Abdeckplatte ist Bestandteil der Nische. Die Beschriftung der Platte durch einen Steinmetzbetrieb ist möglich.

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c) Nischen im Kolumbarium Nischen im Kolumbarium sind Plätze für zwei oder vier Urnen. Die Nischen sind vom Produktionsbetrieb bereits mit Abdeckplatten bestückt. Diese Platten sind bei Vergabe eines Nutzungsrechts zu erwerben. Die Beschriftung der Platten durch einen Steinmetzbetrieb ist möglich. Das Anbringen von Grabvasen oder ähnlichen Gegenständen ist nicht gestattet. Die Glasnischen sind ohne Abdeckplatte erstellt und können von den Nutzungsberechtigten individuell ausgeschmückt werden.

d) Wandurnen im Kolumbarium Bei den Wandurnen handelt es sich um Schmuckurnen, die für die Aufnahme jeweils einer Aschekapsel vorgesehen sind. Sie sind an Sockeln befestigt und dürfen nur vom Friedhofspersonal geöffnet werden. (2) ¹Nach Erlöschen des Nutzungsrechts werden die Urnen oder Aschekapseln von der Friedhofsverwaltung entfernt und anonym beigesetzt. ²Nischen und Wandurnen können anschließend neu vergeben werden. ³Schmuck- oder Überurnen sowie erworbene Abdeckplatten oder Namensschilder werden auf Wunsch an die Nutzungsberechtigten herausgegeben.

§ 23 GRÜFTE

(1) Grüfte sind nur auf dem Friedhof in Stadeln und nur dann zulässig, wenn dafür geeignete Freiflächen zur Verfügung stehen. (2) ¹Grüfte sind als Familiengrabstätten ausgemauerte Grabanlagen, die in den dafür ausgewiesenen Abteilungen (Feldern) nach dem Stand der Technik und den entsprechenden Normen fachgerecht herzustellen sind. ²Eine entsprechende statische Berechnung ist dem Grabmalplan beizufügen. ³Die Gruftanlagen sind mindestens 0,30 m unter dem Geländeniveau und grundsätzlich mit einem mehrteiligen Deckel wasserdicht herzustellen. ⁴Sie dürfen nur durch eine von den Nutzungsberechtigten bzw. deren Rechtsnachfolgern und -nachfolgerinnen beauftragte Fachfirma geöffnet und geschlossen werden. ⁵Für die Beisetzung in Grüften sind nur luftdicht verschließbare Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, bei denen keine Zersetzungsstoffe austreten können. (3) ¹Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an einer Gruft nicht erneuert, ist die bisher nutzungsberechtigte Person bzw. deren Rechtsnachfolger oder -nachfolgerin verpflichtet, die dort bestatteten Leichen und Aschereste in Urnen auf eigene Kosten in Erdgrabstätten umsetzen zu lassen. ²Die Grabstelle ist zudem in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen (Rückbau). ³Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, kann die Bestattungsabteilung des Standesamtes die Räumung auf Kosten der bisher nutzungsberechtigten Person bzw. deren Rechtsnachfolger oder -nachfolgerin vornehmen.

§ 24 EHRENGRABSTÄTTEN

Ehrengrabstätten sind einzelne oder in geschlossenen Feldern zusammengefasste, von der Stadt angelegte und unterhaltene Grabstätten, insbesondere Grabstätten für Gefallene,

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Luftkriegs- und Katastrophenopfer. Die Schaffung und Zuerkennung eines Ehrengrabes bleibt jeweils gesonderter Beschlussfassung des Stadtrats über Grabnutzungsrecht und Pflege vorbehalten.

§ 25 ERWERB VON GRABNUTZUNGSRECHTEN

(1) ¹Die Gräber und Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen sind Eigentum der Stadt Fürth. ²An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) ¹Grabnutzungsrechte werden - abhängig von den Ruhezeiten (§ 14) - an natürliche Personen verliehen. ²Auf Antrag und bei Vorliegen besonderer Gründe können sie auch an juristische Personen verliehen werden. (3) Das Grabnutzungsrecht berechtigt dazu, Verstorbene beisetzen zu lassen, wenn es noch für die Dauer der Ruhezeit besteht oder entsprechend verlängert wird. (4) ¹Über die Grabnutzungsrechte werden Grabdateien geführt. ²Bei Erwerb eines Grabnutzungsrechtes wird ein Grabbrief ausgestellt. ³Maßgebend für das Nutzungsrecht sind die Unterlagen der Bestattungsabteilung. ⁴Änderungen in Person oder Anschrift des bzw. der Nutzungsberechtigten sind mitzuteilen; ein neuer Grabbrief ist anzufordern.

§ 26 ÜBERTRAGUNG VON GRABNUTZUNGSRECHTEN

(1) ¹Schon bei Verleihung des Grabnutzungsrechtes soll der Erwerber bestimmen, auf wen es nach seinem Ableben übergehen soll. ²Diese Verfügung hat Vorrang gegenüber dem Anspruch seiner Angehörigen bzw. Erben. (2) Hat der Grabnutzungsberechtigte bei der Bestattungsabteilung des Standesamtes bis zu seinem Tod keinen Nachfolger eingesetzt oder ist dieser schon vor ihm verstorben, so geht das Grabnutzungsrecht mit seinem Tod in dieser Reihenfolge auf seine Angehörigen über:

  1. 1. den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, (dies gilt auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind),
  2. 2. die Kinder,
  3. 3. die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  4. 4. die Eltern,
  5. 5. die Großeltern,
  6. 6. die vollbürtigen Geschwister,
  7. 7. die Kinder der Großeltern des Verstorbenen (Onkel oder Tante),
  8. 8. die Kinder der Geschwister des Verstorbenen (Neffe oder Nichte) in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  9. 9. die nicht unter Nummern 1 bis 8 fallenden Erben. (3) ¹Innerhalb der Reihenfolge des Absatzes 2 hat die ältere Person das Vorrecht vor der jüngeren. Vorberechtigte können zugunsten des/der Nächstberechtigten verzichten. ²Auf Antrag kann die Bestattungsabteilung in besonders begründeten Ausnahmefällen das Grabnutzungsrecht (gegebenenfalls mit Zustimmung des/der Berechtigten) auf eine sonstige Person oder Institution übertragen.

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(4) ¹Zu Lebzeiten kann der Grabnutzungsberechtigte das Grabnutzungsrecht durch Rechtsgeschäft übertragen. ²Die Übertragung soll auf einen Angehörigen (Abs. 2) erfolgen. ³Über Ausnahmen entscheidet die Bestattungsabteilung. ⁴Die Übertragung ist gegenüber der Stadt nur wirksam, wenn die Bestattungsabteilung sie genehmigt. (5) ¹Der neue Grabnutzungsberechtigte wird in die Grabdatei aufgenommen. ²Ein neuer Grabbrief wird ausgestellt. ³Der Grabbrief ist bei allen Änderungen der Bestattungsabteilung vorzulegen. ⁴Bei Verlust wird gegen Gebühr eine Zweitschrift ausgestellt.

§ 27 VERLÄNGERUNG, ERLÖSCHEN VON GRABNUTZUNGSRECHTEN

(1) ¹Das Grabnutzungsrecht kann jeweils um die Dauer von fünf Jahren, zehn Jahren oder 15 Jahren verlängert werden. ²Die Verlängerung ist frühestens neun Monate vor Ablauf der Nutzungszeit möglich. (2) Die Grabnutzungsberechtigten sind verpflichtet, die Verlängerung zu beantragen, wenn während der Dauer des Grabnutzungsrechts das Grab neu belegt werden soll und die Restlaufzeit für die neue Ruhezeit nicht ausreicht. (3) Im Falle des Abs. 2 ist der Grabnutzungsberechtigte auch berechtigt, das Grabnutzungsrecht nur bis zum Ablauf der neu bestimmten Ruhezeit (§ 14) zu verlängern. (4) ¹Das Grabnutzungsrecht erlischt mit Zeitablauf, durch Verzicht (§ 28) oder durch Auflassung des Friedhofes bzw. eines Friedhofsteiles. ²Die Grabnutzungsberechtigten werden in angemessener Frist auf das bevorstehende Erlöschen eines Grabnutzungsrechts hingewiesen.

§ 28 VERZICHT AUF GRABNUTZUNGSRECHTE

(1) ¹Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Gräbern kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. ²Ein Anspruch auf Rückerstattung der Nutzungsgebühr besteht nicht. (2) ¹Der Berechtigte hat die Verzichtserklärung gegenüber der Bestattungsabteilung des Standesamtes abzugeben. ²Für die Entfernung der Gegenstände zur Ausstattung der Grabstätte gilt § 33 entsprechend.

§ 29 RÜCKNAHME VON GRABNUTZUNGSRECHTEN

(1) Die Bestattungsabteilung des Standesamtes ist berechtigt, einzelne noch laufende Grabnutzungsrechte in Grabfeldern oder Friedhofsteilen nicht mehr zu verlängern sowie Umbettungen von Amts wegen vornehmen zu lassen, wenn eine Umgestaltung dieser Grabfelder oder Friedhofsteile im öffentlichen Interesse notwendig ist. (2) Werden Grabnutzungsrechte im öffentlichen Interesse zurückgenommen, haben die Grabnutzungsberechtigten einen Anspruch auf kostenlose Umbettung der in dem Grab beigesetzten Verstorbenen und auf ein gleichwertiges Grabrecht.

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V. ABSCHNITT – GRABMALORDNUNG

§ 30 GESTALTUNG VON GRABMALEN

(1) ¹Jedes Grabmal ist so zu gestalten, an die Umgebung anzupassen und zu unterhalten, dass Nachbargräber nicht beeinträchtigt werden und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. ²Auf charakteristische Grabfelder und geschichtlich oder künstlerisch bedeutsame Grabmale ist Rücksicht zu nehmen. (2) Diese Verpflichtung trifft bei Reihengräbern den Antragsteller, bei Wahlgräbern den Grabnutzungsberechtigten. (3) ¹Die Lage der Grabstätten und Grabfelder ist den Belegungsplänen zu entnehmen, die in der Friedhofsverwaltung aufbewahrt werden. ²Sie können dort zu den allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.

§ 31 BESCHAFFENHEIT, ERRICHTUNG UND VERÄNDERUNG VON GRABMALEN

(1) ¹Grabmal ist jeder an einem Grab fest angebrachte Gegenstand, insbesondere Grabsteine und Einfassungen sowie Liegeplatten und Liegesteine. ²Die Größe der Grabmale und der Einfassungen bestimmt die Friedhofsverwaltung nach gestalterischen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Örtlichkeit. ³Nicht zugelassen sind Kunststeine sowie synthetische Werkstoffe. ⁴Insbesondere bei Metall und Glas können besondere Anforderungen an die Sicherheit, z.B. Bruchsicherheit bei Glas oder Anforderungen wegen Verletzungsgefahr bei Metall, gestellt werden. ⁵Alle Materialien müssen wetterbeständig, umweltverträglich und dauerhaft sein. ⁶Holz ist für die Errichtung provisorischer Grabmale ohne Fundament (Kreuze, Tafeln) gestattet. ⁷Provisorische Grabmale sind spätestens zwei Jahre nach der Bestattung zu entfernen. (2) ¹Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne des Art. 3 des Übereinkommens Nummer 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. ²Die Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. ³Der Nachweis im Sinne von Satz 1 kann entsprechend den Regelungen des Art. 9a Absätze 2 und 3 des Bestattungsgesetzes (BestG) erbracht werden. (3) ¹Die Errichtung und jede Veränderung eines Grabmals bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. ²Sie ist mit Formblatt der Friedhofsverwaltung durch die Grabnutzungsberechtigten oder durch von diesen bevollmächtigte Personen unter Vorlage der erteilten Vollmacht zu beantragen. ³Dem Antrag ist ein zeichnerischer Entwurf (zweifach, Maßstab 1:10) beizugeben, aus dem neben der Angabe des Materials, Inhalts, der Form und Anordnung auch die sicherheitsrelevanten Daten hervorgehen. ⁴Es sind alle wesentlichen Teile des Grabmals darzustellen. ⁵Befestigungsmittel sowie Gründungstechnik sind mit Maßen und Materialien anzugeben. ⁶Bei der Anbringung eines

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QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt der Antragstellung vollständig anzugeben. 7Die Antragstellenden bleiben für die Dauer der Nutzung für den Inhalt verantwortlich.

(4) 1Gewerbetreibende, die im Auftrag der Grabnutzungsberechtigten tätig sind und unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen auf dem Formblatt angeben, sind verpflichtet, die erforderlichen Daten und Angaben unverzüglich nachzureichen. 2Grabmale, die in ihrer Ausführung den Plänen nicht entsprechen, sind in einen genehmigungsfähigen Zustand zu versetzen. 3Wo dies technisch nicht möglich ist, sind sie zurückzubauen. 4§ 33 Abs. 3 ist anwendbar. (5) 1Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal nicht den gesetzlichen Vorschriften, den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst oder den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. 2Sie erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres von ihr Gebrauch gemacht wird. (6) 1Werden Grabmale ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Friedhofsverwaltung die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. 2§ 33 Abs. 3 ist anwendbar.

§ 32 STANDSICHERHEIT VON GRABMALEN

(1) 1Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauerhaft in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. 2Die Verantwortung hierfür obliegt dem Nutzungsberechtigten, bei Reihengräbern dem Genehmigungsempfänger. (2) 1Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst, insbesondere der Richtlinie des Bundesverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. 2Auf § 8 Abs. 3 Satz 2 wird verwiesen. 3Um ein sicheres Ausheben von Gräbern zu gewährleisten, kann es notwendig sein, Grabmale und Einfassungen sowie Sonderzubehör (auch von Nachbargräbern) zu entfernen. 4Für entstehende Kosten und Schäden haften die Grabnutzungsberechtigten. 5Eine Entfernung von Grabmalen ist nicht erforderlich, wenn Streifen- oder Tiefenfundamente vorhanden sind und der beauftragte Steinmetz bzw. die beauftragte Steinmetzin schriftlich bestätigt, dass ein sicheres Ausheben des Grabes gewährleistet ist. (3) 1Der Zustand der Grabmale wird von der Friedhofsverwaltung jährlich überprüft. 2Die Überprüfung erfolgt nach der Richtlinie des Bundesverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen. 3Auf § 8 Abs. 3 Satz 2 wird verwiesen. (4) 1Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon nicht mehr gewährleistet (auch bei Grabaushub), sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, auf eigene Kosten unverzüglich Abhilfe zu schaffen. 2Bei

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Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen). ³Wird der gefährdende Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun. ⁴Sie kann das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage soweit erforderlich entfernen.

§ 33 ENTFERNEN VON GRABMALEN

(1) ¹Grabmale dürfen nur nach vorheriger Anzeige bei der Friedhofsverwaltung entfernt werden. ²Historisch oder künstlerisch wertvolle Grabmale dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung im Benehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde entfernt werden. (2) ¹Ist das Grabnutzungsrecht rechtswirksam erloschen, sind die Gegenstände zur Ausstattung der Grabstätte, wie Grabmal, Einfassung, Bepflanzung usw. innerhalb von drei Monaten zu entfernen. ²In den Wintermonaten kann die Frist witterungsbedingt verlängert werden. ³Altfundamente sind bei Grabverzicht in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung bis auf eine Tiefe von 0,5 Meter unter Erde abzutragen. ⁴Bei 4-fach-Erdgräbern sind Tiefenfundamente stets zu entfernen. ⁵Mit dem Abbau des Grabmals, der Einfassung und sonstiger baulicher Anlagen muss der Verpflichtete einen Steinmetz oder eine Steinmetzin bzw. eine Fachkraft mit Zulassung nach § 8 beauftragen. (3) ¹Unterlässt die verpflichtete Person die Entfernung nach Absatz 2 und kommt sie auch einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb von drei Monaten nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der verpflichteten Person räumen und alle Materialien entsorgen (Ersatzvornahme). ²Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen. (4) ¹Für Platten in Urnenanlagen, Steine im Biotop, Namensplatten, Namensschilder und dergleichen findet Abs. 2 bezüglich der Fristen Anwendung. ²Nicht abgeholte Gegenstände werden nach Fristablauf von der Friedhofsverwaltung entsorgt. ³Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

VI. ABSCHNITT – GRABPFLEGEORDNUNG

§ 34 GRABPFLEGE

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) ¹Den Grabnutzungsberechtigten obliegt auch die Unterhaltung der unmittelbaren Umgebung des Grabes. ²Die Unterhaltung des angrenzenden Geländes erstreckt sich jedoch höchstens auf einen bis zu 0,50 m breiten Streifen um die Grabstätte. ³Dieser darf aus Gründen des Arbeitsschutzes nicht mit Schotter, Kies oder ähnlichem abgedeckt werden.

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(3) ¹Die Grabnutzungsberechtigten haben die Grabstätte nach einer Beisetzung bzw. nach der Verleihung eines Grabnutzungsrechtes herzurichten und zu pflegen. ²Die von der Friedhofsverwaltung festgelegten Grabmaße sind einzuhalten. (4) ¹Die Bepflanzung soll nicht höher als das 1,5 fache der Höhe des Grabmals sein und darf sich nicht nachteilig auf benachbarte Grabstätten auswirken. ²Insbesondere dürfen Pflanzungen nicht über die Grabeinfassung hinausragen. (5) ¹Die Gräber und ihre unmittelbare Umgebung gemäß Absatz 2 sind stets sauber zu halten. ²Verwelkte Pflanzen, Blumen und Kränze sind auf die vorgesehenen Abraumplätze zu schaffen. ³Bei satzungswidriger Anbringung von Blumengebinden, Vasen oder anderer Dekoration an Urnennischen oder Urnenstelen haftet die nutzungsberechtigte Person für alle dadurch entstandenen Schäden (z.B. Rostschäden). (6) ¹Geräte zur Grabpflege wie Gießkannen, Harken und Rechen dürfen nur so an Gräbern aufbewahrt werden, dass sie andere Gräber und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen und den Durchgang nicht behindern. ²Sie können andernfalls von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. ³Das Verbringen von Gerätschaften in Hecken ist aus Gründen des Arbeitsschutzes nicht gestattet.

§ 35 VERNACHLÄSSIGUNG VON GRABSTÄTTEN

(1) ¹Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß angelegt oder gepflegt, kann die Friedhofsverwaltung sie nach erfolgloser Fristsetzung auf Kosten der verpflichteten Person im Wege der Ersatzvornahme abräumen, einebnen und ansäen. ²Bei Wahlgräbern kann außerdem der entschädigungslose Entzug des Nutzungsrechts angeordnet werden, wenn die Ruhezeit (§ 14) abgelaufen ist. (2) Der Aufforderung, die auch durch Hinweis an der Grabstätte erfolgen kann, bedarf es nicht bei Gefahr im Verzug oder wenn die Anschrift des Verpflichteten unbekannt oder nicht zu ermitteln ist.

VII. ABSCHNITT – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 36 GEBÜHREN

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach der Gebührensatzung zu dieser Bestattungs- und Friedhofssatzung erhoben.

§ 37 BESITZSTANDSREGELUNGEN

¹Die an Wahlgräbern bestehenden Grabnutzungsrechte für Grabplätze mit mehr als vier nebeneinander liegenden oder mit zwei hintereinander liegenden Plätzen bleiben bestehen.

²Eine Verringerung der Zahl der Grabplätze ist nur mit Zustimmung des Berechtigten möglich.

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§ 38 ANORDNUNGEN

(1) Die Bestattungsabteilung des Standesamtes kann die zum Vollzug dieser Satzung notwendigen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) ¹Personen, die gegen diese Satzung oder auf Grund dieser Satzung erlassene Anordnungen verstoßen, können von der Friedhofsverwaltung aus dem Friedhof verwiesen werden. ²Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann ein Friedhofsverbot bis zu drei Jahren ausgesprochen werden. ³Es gilt nicht für die Teilnahme an der Beisetzung naher Angehöriger.

§ 39 HAFTUNGSAUSSCHLUSS

(1) ¹Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, durch Dritte, durch Tiere oder durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen entstehen. ²Der Stadt obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Überwachungspflicht. (2) ¹Die Stadt Fürth haftet nur für solche Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertretung oder der Personen, derer sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedient, beruhen. ²Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung einer der in Satz 1 genannten Personen entstanden sind.

§ 40 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet,
  2. 2. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 die Ruhe des Friedhofs oder der Trauerfeiern stört,
  3. 3. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 die Friedhofseinrichtung beschädigt oder beschmutzt,
  4. 4. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 in den Friedhofsgebäuden (inkl. Toiletten und Nebengebäuden) raucht,
  5. 5. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 4 Blumen, Pflanzen, Kränze, Erde und dergleichen unbefugt von Gräbern und Friedhofsanlagen entfernt,
  6. 6. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 Einfriedungen und Hecken übersteigt bzw. Rasenflächen, Anpflanzungen und Gräber betritt,
  7. 7. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 6 die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere Fahrrädern, befährt,
  8. 8. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 7 abgetragene Erde und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
  9. 9. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 8 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende, insbesondere lärmverursachende Tätigkeiten verrichtet,

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  1. 10. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 9 Tiere (ausgenommen Assistenzhunde) mitführt,
  2. 11. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 10 wild lebende Tiere füttert,
  3. 12. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 11 ohne Auftrag der Angehörigen oder Genehmigung der Friedhofsverwaltung Film-, Video- oder Fotoaufnahmen von Grabstätten oder Trauergesellschaften erstellt, verwertet oder verbreitet,
  4. 13. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 12 Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, Druckschriften verteilt oder Werbung und Vermittlung jeglicher Art betreibt,
  5. 14. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 13 Fahrzeuge im Friedhofsgelände abstellt,
  6. 15. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 14 bettelt oder hausiert,
  7. 16. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 15 auf dem Friedhof lagert,
  8. 17. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 unbefugt Aussegnungshalle, Abschiedssaal oder Aufbahrungsraum betritt,
  9. 18. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Kunststoffe, nicht verrottbare Werkstoffe sowie Materialien, von denen Gefahren für die Umwelt ausgehen können, auf Gräbern verwendet,
  10. 19. entgegen § 7 Abs. 2 chemische Mittel und Salze verwendet, Schädlinge und Krankheiten mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln bzw. ohne den erforderlichen Sachkundenachweis bekämpft bzw. über die jeweils betroffene Grabfläche hinaus einsetzt,
  11. 20. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 Abfälle nicht gemäß den getroffenen Anordnungen trennt,
  12. 21. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 Abfälle jeglicher Art nicht aus dem Friedhof entfernt,
  13. 22. entgegen § 8 Abs. 2 ohne vorherige Zulassung bzw. vor Eingreifen der Zulassungsfiktion nach § 8 Abs. 4 Satz 4 Grabmale und Grabeinfassungen errichtet, bearbeitet oder entfernt,
  14. 23. entgegen § 8 Abs. 5 ohne vorherige Anzeige auf den Friedhöfen eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt,
  15. 24. entgegen § 8 Abs. 6 Satz 1 mit einem Fahrzeug ohne vorherige Ausstellung eines Berechtigungsscheins die Friedhofswege befährt,
  16. 25. entgegen § 8 Abs. 7 Satz 2 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet,
  17. 26. entgegen § 8 Abs. 7 Sätze 3 und 4 mit Kraftfahrzeugen auf nicht befestigten Wegen von unter 2,5 m Breite fährt,
  18. 27. entgegen § 8 Abs. 8 Gießwasser ohne vorherige Ausstellung eines Berechtigungsscheins entnimmt,
  19. 28. entgegen § 8 Abs. 9 Satz 1 entgeltliche Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ausführt,
  20. 29. entgegen § 8 Abs. 9 Satz 2 in der Nähe einer Bestattung oder Trauerfeier entgeltliche Arbeiten ausführt, von denen eine Gefahr oder Lärmbelästigung ausgeht,
  21. 30. entgegen § 8 Abs. 9 Sätze 3 und 4 Geräte, Werkzeuge und Materialien aller Art auf Rasenflächen, in gärtnerischen Anlagen sowie auf Gräbern lagert bzw. Arbeitsgeräte und Arbeitsmaterialien nach Beendigung der Arbeiten nicht entfernt, 31. entgegen § 9 Sätze 4 und 5 Grabmale, Grabeinfassungen, Grabbepflanzungen und den Grabhügel vor der Bestattung nicht ordnungsgemäß sichert bzw. entfernt, 32. entgegen § 12 Abs. 3 ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung Bild- und Tonaufnahmen vornimmt oder Totenmasken abnimmt, 33. entgegen § 30 Abs. 1 Grabmale derart gestaltet, anpasst oder unterhält, dass Nachbargräber und die Würde des Friedhofs beeinträchtigt werden,

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Ordnungsnummer 32-2

Kurzbezeichnung BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSSATZUNG

34. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 2 bezüglich der Größe der Grabmale und der Einfassungen gegen die Vorgaben der Friedhofsverwaltung verstößt, 35. entgegen § 31 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 nicht zugelassene Materialien für die Errichtung von Grabmalen, Einfassungen und Provisorien verwendet, 36. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 7 das provisorische Grabmal nicht spätestens zwei Jahre nach der Bestattung entfernt, 37. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 1 nicht nachweisen kann, dass die Grabeinfassungen und Grabsteine ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, 38. entgegen § 31 Abs. 3 Satz 1 ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung ein Grabmal errichtet oder verändert, 39. entgegen § 32 Abs. 1 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht dauerhaft in gutem und verkehrssicherem Zustand hält, 40. entgegen § 32 Abs. 2 Satz 1 Grabmäler nicht so fundamentiert und befestigt, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken, 41. entgegen § 32 Abs. 4 Satz 1 bei Verlust der Standsicherheit eines Grabmals nicht unverzüglich Abhilfe schafft, 42. entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 ohne Anzeige ein Grabmal entfernt, 43. entgegen § 33 Abs. 1 Satz 2 ohne Genehmigung ein historisch oder künstlerisch wertvolles Grabmal entfernt, 44. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 nach erloschenem Grabnutzungsrecht das Grab nicht fristgerecht räumt, 45. entgegen § 33 Abs. 2 Sätze 3 und 4 Altfundamente nicht abträgt, 46. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 5 keinen Steinmetz oder keine Steinmetzin bzw. keine Fachkraft mit Zulassung nach § 8 mit dem Abbau des Grabmals beauftragt, 47. entgegen § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 die Grabstätte und ihre unmittelbare Umgebung in keinem würdigen Zustand unterhält, 48. entgegen § 34 Abs. 2 Satz 3 die Umgebung der Grabstätte mit Stein, Schotter oder Kies abdeckt, 49. entgegen § 34 Abs. 3 nach einer Beisetzung die Grabstätte nicht herrichtet und pflegt oder die Grabmaße nicht einhält, 50. entgegen § 34 Abs. 4 die Bepflanzung der Grabstätte nicht bezüglich Höhe und Ausbreitung begrenzt hält, 51. entgegen § 34 Abs. 5 die Grabstätte nicht sauber hält oder Abdeckplatten von Nischen oder Stelen durch unsachgemäßes Anbringen von Blumengebinden, Vasen oder anderer Dekoration schädigt, 52. entgegen § 38 Abs. 1 Einzelfallanordnungen der Bestattungsabteilung des Standesamtes nicht beachtet.

§ 41 INKRAFTTRETEN

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

INFÜ Nr. 13 vom 4. Juli 2026

Fürther Stadtrecht

Ordnungsnummer 32-2

Kurzbezeichnung BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSSATZUNG---

(2) Gleichzeitig tritt die Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 22. November 2005 (Amtsblatt Nr. 23 vom 07. Dezember 2005), zuletzt geändert durch Satzung vom 15. November 2006 (Amtsblatt Nr. 23 vom 06. Dezember 2006), außer Kraft.

---INFÜ Nr. 13 vom 4. Juli 2026

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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Fürth mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 90xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Fürth anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Fürth
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Günstigster 1-Urnen-Tarif (Wandurne im Kolumbarium)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 110 € (Urne) bzw. 890 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: FH Stadeln/Vach: Erdbestattung Erwachsene 790 €
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Fürth (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: 75 € je angef. 10 Min.; Mindestnutzungszeit 20 Min. (§ 7 Abs. 2 FGS)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 90xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Fürth:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €