📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (Gebührenordnung zur Friedhofsordnung, Gesamtfassung, 1. Änderung vom 27.02.2025, in Kraft ab 06.03.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf – Gesamtfassung, Stand: 1. Änderung vom 27.02.2025 (in Kraft ab 06.03.2025)
S T A D T F R I E D R I C H S D O R F H o c h t a u n u s k r e i s Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. I S. 90,93), der §§ 1 bis 5a und 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zu-letzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) in Verbindung mit
§ 42 der Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf vom 11. Dezember 2023 hat die Stadtver-
ordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in der Sitzung vom (siehe 1) die nachstehende Erste Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung als Satzung beschlos-sen: Satzung (Gebührenordnung) Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gebührenerhebung
§ 2 Gebührenschuldner/in
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage zu § 1 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Friedrichsdorf vom 27. Februar 2025
§ 1 – Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf, in der Fassung vom 27. Februar 2025, sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) wer-den Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung und des als Anlage beigefügten Ge-bührenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist, nebst Auslagen erhoben. /2
§ 2 – Gebührenschuldner/in
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind: a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestat-tungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner/in nach dem Le-benspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder. Lebte die/der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist die Leitung dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichtete/r im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Stadt/Gemeinde gegenüber in Textform zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Fried-hofsordnung. (2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebühren-bescheids fällig. Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebüh-renbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsge-setzes in der jeweils gültigen Fassung. /3
§ 5 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1
1 gemäß Beschluß Stadtverordnetenversammlung inkl. Anlage vom 07.12.2023
- mit eingearbeiteten 1. Änderungen vom 27. Februar 2025
in Kraft ab 6. März 2025
Anlage zu § 1 der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Friedrichsdorf vom 6. März 2025, Beschluss 27. Februar 2025 G e b ü h r e n v e r z e i c h n i s G e b ü h r e n v e r z e i c h n i s Das Gebührenverzeichnis erhält folgende Fassung:
- 1. Überlassung von Grabstätten auf Dauer der in der Friedhofsordnung angegebenen Nutzungszeit 1.1 Wahlgrab, je Grabstelle 3.000,00 € 1.2 Urnenwahlgrabstätte je Urne 1.300,00 €
- 2. Überlassung von Grabstätten auf Dauer der Ruhezeit 2.1 Reihengrab für eine verstorbene Person bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres gebührenfrei 2.2 Reihengrab für eine verstorbene Person ab Vollen- dung des 5. Lebensjahres 2.000,00 € 2.3 Urnenreihengrabstätte 1.100,00 € 2.4 Feld für namenlose Urnenbeisetzung, je Urne 500,00 € 2.5 Feld für Urnenbeisetzung mit Namensnennung, je Urne 500,00 € 2.6 Rasengrabfeld für Urnenbeisetzung, je Urne 1.100,00 € 2.7 Rasengrabfeld für Erdbestattung je Grabstelle, je Leiche 1.900,00 € 2.8 Urnengrab im Trauerhain, je Urne 1.100,00 € 2.9 Kammer in Urnenwand bis zu 2 Urnen, je Kammer 1.200,00 € /2
- 3. Verlängerung der Nutzungsrechte 3.1 Verlängerung der Wahlgrabstätte je Grabstelle und Jahr 120,00 € 3.2 Verlängerung der Urnenwahlgrabstätte je Grab- stelle und Jahr 52,00 € 3.3 Verlängerung der Urnenwand bis zu zwei Urnen, je Kammer und Jahr 48,00 €
- 4. Bestattungen und Beisetzungen Bestattung der Leiche einer Erwachsenen oder eines Erwachsenen oder eines Kindes ab dem 5. Lebensjahr bzw. bei Aschenbeisetzungen 4.1 Mit Sargträgern der Stadtwerke 1.200,00 € 4.2 Mit Sargabsenkungswagen 1.025,00 € 4.3 Beim Einsatz eigener Sargträger 900,00 € 4.4 Bestattung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren gebührenfrei 4.5 In einer Urnenreihen- oder Urnenrasengrabstätte, je Urne 200,00 € 4.6 In einer Urnenreihengrabstätte im Trauerhain, je Urne 200,00 € 4.7 In einer Urnenwahlgrabstätte, je Urne 200,00 € 4.8 In einer Urnenwand (Kolumbarium), je Urne 150,00 € 4.9 In einem Wahlgrab für Erdbestattungen, je Urne 200,00 €
- 5. Umbettungen und Ausgrabungen Umbettungen und Ausgrabungen von Leichen und Aschen sind nur zulässig, wenn ein öf- fentliches Interesse besteht oder ein besonderer Grund vorliegt. Diese Umbettungen und Ausgrabungen werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. /3
- 6. Andere Gebühren 6.1 Ausfertigung oder Änderung einer Grabur- kunde 15,00 € 6.2 Für die Bestattung von totgeborenen Kindern, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwir- kung der Friedhofsverwaltung zugeführt werden. Ein Anspruch auf das Nutzungs- recht an einem Grab besteht in diesem Fall nicht. gebührenfrei 6.3 Prüfung und Zustimmung einer Umbettung von Leichen und Aschen, je Leiche/je Asche 75,00 € 6.4 Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabein- fassungen sowie sonstigen Grabausstattun- gen, je Grab 30,00 € 6.5 Prüfung der Zulassungserfordernisse für ge- werblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte a. Einmalig, 1 Monat 15,00 €
b. Für die Dauer von 1 Jahr 95,00 € 6.6 Benutzung der Trauerhallen 300,00 € 6.7 Betreuung von Trauerfeiern außerhalb der städtischen Trauerhallen 50,00 € 6.8 Aufbewahrung einer Leiche in der Kühlzelle pro Tag 45,00 €
- 7. Einebnung von Grabstätten Gebühren zur Einebnung einer Grabstätte werden bereits mit dem Erwerb der Nutzungs- rechte erhoben. Wird das Nutzungsrecht jedoch von Amts wegen entzogen und die Grab- stätte eingeebnet, werden die Mehrkosten hierfür nach dem tatsächlichen Aufwand abge- rechnet und dem jeweiligen Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. /4
- 8. Leistungen Die folgenden Leistungen beinhaltet die Durchführung einer: Erdbestattung Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab. Urnenbestattung Ausheben und Schließen eines Grabes bzw. Öffnen und Schließen der Urnenkammer, den Transport der Urne von der Leichenhalle zum Grab/Urnenkammer, sowie das Absenken der Urne in das Grab bzw. das Verbringen der Urne in die Urnennische.
2. Friedhofssatzung Stand: 2025 (Friedhofsordnung, Gesamtfassung, 4. Änderung vom 27.02.2025, in Kraft ab 06.03.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf – Gesamtfassung, Stand: 4. Änderung vom 27.02.2025 (in Kraft ab 06.03.2025)
Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. l S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fried-richsdorf in ihrer Sitzung am (siehe 1) folgende Vierte Satzung zur Änderung der Fried-hofsordnung beschlossen: Inhaltsverzeichnis Friedhofsordnung der Stadt Friedrichsdorf I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
§ 4 Begriffsbestimmung
§ 5 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Nutzungsumfang
§ 8 Sitzgelegenheiten
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
§ 11 Nutzung der Leichenhalle
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
§ 13 Totenruhe und Umbettung
S t a d t F r i e d r i c h s d o r f H o c h t a u n u s k r e i s IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
§ 16 Grabbelegung
§ 17 Verlegung von Grabstätten
A. Reihengrabstätten
§ 18 Definition der Reihengrabstätte
§ 19 Maße der Reihengrabstätte
§ 20 Wiederbelegung und Abräumung
B. Wahlgrabstätten
§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
§ 22 Maße der Wahlgrabstätte
C. Urnengrabstätten
§ 23 Formen der Aschenbeisetzung
§ 24 Definition der Urnenreihengrabstätte
§ 25 Definition der Urnenwahlgrabstätte
§ 26 Verweisungsnorm
§ 27 Urnenwände
§ 28 Feld für namenlose Urnenbeisetzungen und mit Namensnennung an einer
zentralen Stelle D. Weitere Grabarten
§ 29 Rasengräber
§ 30 Grabstätten im Trauerhain
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 31 Wahlmöglichkeit
§ 32 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 33 Besondere Gestaltungsvorschriften
§ 34 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
§ 35 Standsicherheit, ungepflegte Gräber
§ 36 Besondere Grabstätten
§ 37 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 38 Bepflanzung von Grabstätten
§ 39 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 40 Übergangsregelung
§ 41 Listen
§ 42 Gebühren
§ 43 Haftung
§ 44 Ordnungswidrigkeiten
§ 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Fried-richsdorf a) Friedhof Friedrichsdorf b) Friedhof Seulberg c) Friedhof Köppern und alter Friedhof Köppern d) Friedhof Burgholzhausen und alter Friedhof Burgholzhausen e) Friedhof Dillingen
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Friedrichsdorf waren oder
b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof au-ßerhalb der Stadt beigesetzt werden oder
d) die früheren Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflege-heim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder
e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden. Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, ge-nau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine Reihen- oder mehrere Wahlgrabstellen um-fassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme ei-ner menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwid-mung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Ent-widmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ru-hefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen. II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingän-gen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getrof-fen werden.
§ 7 Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Or-tes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofs-personals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Be-gleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs: a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt wurde. Ausgenommen von diesem Verbot sind Kinder-wagen und Rollstühle, Fahrzeuge von Bestatter/innen, Gärtner/innen und Steinmetzbetrieben sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag einer/eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung, f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzu-legen, h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, i) zu lärmen, zu spielen sowie zu lagern. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Ver-anstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbild-hauer/innen, Gärtner/innen, Bestatter/innen, Tischler/innen) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag, der in Textform zu stellen ist. Zuzulassen sind Ge-werbetreibende, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben. Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vor-lage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als er-teilt. (3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die An-tragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätig-keit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Aus-führung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein Ka-lenderjahr ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu be-achten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediens-teten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursa-chen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öff-nungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzu-nehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorüberge-hend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lager-plätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofs-satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teil-weise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entzie-hen. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwal-tung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Da-bei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Mög-lichkeit berücksichtigt. (4) Bestattungen finden von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr sowie Freitag von 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 11 Nutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder Bestattungspersonals betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtig-keit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelas-tungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen um-weltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzube-hör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtex-tilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. (4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestat-tungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Be-denken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. (5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen bei-gegeben worden sind. (6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle in einem dafür bestimm-ten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehe-nen Stelle abgehalten werden. (7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofs-personal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdi-gungsinstitutes. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwal-tung Ausnahmen zulässig.
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. (4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 25 Jahre.
§ 13 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzli-cher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zu-stimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zu-lässig. (3) Alle Umbettungen müssen im Rahmen eines Antragsverfahrens von der Friedhofs-verwaltung genehmigt werden. Umbettungen dürfen nur von einer Fachfirma durchgeführt werden, die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller nach Ge-nehmigung zu beauftragen ist. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antrag-steller zu tragen. IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
(1) Auf den Friedhöfen können folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt werden:
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten, e) Feld für namenlose Urnenbeisetzungen, f) Feld für Urnenbeisetzungen mit Namensnennung an zentraler Stelle,
g) Urnenwände,
h) Rasengrabfeld für Urnenbestattungen, i) Urnengrab im Trauerhain (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach be-stimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 – Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsord-nung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und ein räumlich ab-gegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofs-eigentümerin/des Friedhofseigentümers. (2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Fried-hofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Ent-scheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 16 Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erd-bestattung in Form eines Sarges vorgenommen werden. (2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizu-setzen.
§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grab-stätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grab-stätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzu-setzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser. A. Reihengrabstätten
§ 18 Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wie-dererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beige-setzt werden.
§ 19 Maße der Reihengrabstätte
(1) Es werden eingerichtet: a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr,
- b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem
- 5. Lebensjahr. (2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
- a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,50 m Breite: 0,60 m Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,40 m
- b) Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr Länge: 2,10 m Breite: 0,90 m Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,40 m § 20 Wiederbelegung und Abräumung (1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. (2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen ist 1 Monat vorher öf- fentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräu- mung hingewiesen. B. Wahlgrabstätten § 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Ver- leihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsan- spruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines To- desfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel jeweils für ein Jahr ohne Beschrän- kung der Gesamtlaufzeit wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag, der in Textform zu stellen ist und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wie- dererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer erstmals nicht voll belegten Wahlgrabstätte. (2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer weiteren Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entspre- chenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. (3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten für Erdbestattungen abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine wei- tere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht o- der das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind: 1. Ehegatten, 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwis- ter, 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen. Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. (5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Fried- hofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden. (6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht be- stimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die An- gehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. In- nerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberech- tigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten. (7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nut- zungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhe- frist für diese Beisetzung verlängert worden ist. § 22 Maße der Wahlgrabstätte Jede Grabstelle in einer Wahlgrabstätte hat folgende Maße: Länge: 2,50 m Breite: 1,20 m Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,40 m. C. Urnengrabstätten § 23 Formen der Aschenbeisetzung (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten bis zu 1 Aschenurne,
- b) Urnenwahlgrabstätten bis zu 6 Aschenurnen, c) Wahlgräber für Erdbestattungen je Grabstelle bis zu 2 Aschenurnen,
- d) Urnenwänden bis zu 2 Aschenurnen je Kammer, e) einem Feld für namenlose Urnenbeisetzungen, f) einem Feld für Urnenbeisetzungen mit Namensnennung an zentraler Stelle
- g) Rasengräbern
- h) Urnengräbern im Trauerhain (2) Ascheurnen sind mit Ausnahme der Beisetzung in Urnenwänden unterirdisch bei- zusetzen. § 24 Definition der Urnenreihengrabstätte (1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. (2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 1,00 m
Breite: 0,80 m
Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,40 m
§ 25 Definition der Urnenwahlgrabstätte
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an de-nen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) ver-liehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können je nach Größe der Grabstätte bis zu 6 Urnen beigesetzt werden. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Urnen-wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel jeweils für ein Jahr ohne Beschränkung der Gesamtlaufzeit wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag, der in Textform zu stellen ist und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechts-anspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hier-von gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer erstmals nicht voll belegten Urnenwahlgrabstätte. (2) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße: Länge: 1,00 m Breite: 1,20 m Der Abstand zwischen den Urnenwahlgrabstätten beträgt: 0,40 m
§ 26 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbe-stattungen gelten für Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 27 Urnenwände
(1) Urnenwände werden auf verschiedenen Friedhöfen der Stadt Friedrichsdorf ange-boten. (2) Die Urnenkammern werden für 25 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von 2 Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) ver-wendet werden. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. (3) Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Aschenreste und ihr Behältnis in einer Ge-meinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt. (4) Die Urnenkammer ist mit einer Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Stadt vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient. (5) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Stadt. Das Anbringen von Blumenschmuck und Kränzen an den Grabplatten ist nicht gestattet. Das An-bringen von Zubehör, wie z.B. Vasen, Kreuzhaken, Weihwasserbehälter, Wandlater-nen etc. ist nur nach vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung durch ei-nen Fachbetrieb zulässig. Für die Aufstellung von Vasen und das Niederlegen von kleineren Gebinden dienen die Flächen am Fuße der Urnenwand bzw. etwaig vor-handene seitliche Auskragungen. Die Friedhofsverwaltung kann verwelkte Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
§ 28 Feld für namenlose Urnenbeisetzungen und
mit Namensnennung an einer zentralen Stelle Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für namenlose Bestattungen wird eine Einzelgrabstelle (Maße: 50 x 50 cm) erworben, die als Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht wird. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf die Beigesetzte/den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Auf einem Feld für Urnenbeisetzungen mit Namensnennung an einer zentralen Stelle besteht die Möglich-keit Namen und Lebensdaten an einer zentralen Gedenkstelle in Form einer Tafel anzu-bringen. Das Format und Material der Tafel wird durch die Friedhofsverwaltung vorgege-ben. Die Namensnennung bleibt für die Dauer der Ruhefrist bestehen. D. Weitere Grabarten
§ 29 Rasengräber
(1) Rasengräber dienen der Erd- und Urnenbeisetzung in einer Rasenfläche. Für sie wird erst im Todesfall auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist ver-liehen. Die Wahl einer bestimmten Fläche ist nicht zulässig. Ausnahmsweise kann bei einem Todesfall ein Nutzungsrecht für 2 nebeneinanderliegende Grabstellen erworben werden. Bei Eintritt des zweiten Sterbefalles muss für beide Grabstellen die Nutzungsdauer auf 25 Jahre neu erworben werden. Eine weitere Verlängerung ist nicht zulässig. (2) Das Rasengrabfeld wird nicht gärtnerisch gestaltet, sondern nur mit Rasen einge-sät und von der Friedhofsverwaltung gepflegt. (3) Die Gräber sind mit stehenden Grabsteinen gemäß § 33 (4) zu kennzeichnen. Vor den Grabsteinen befindet sich ein Plattenstreifen für das Ablegen von Grab-schmuck. Dieser Streifen ist Eigentum der Stadt und als solcher zu erhalten. (4) Die Bepflanzung von Rasengräbern mit Sträuchern, Stauden usw. ist nicht zulässig.
§ 30 – Grabstätten im Trauerhain
(1) Eine Grabstätte im Trauerhain ist eine Urnengrabstätte innerhalb einer dafür aus-gewiesenen, baumbestandenen Rasenfläche. Dabei wird jeder Urne eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle überlassen. In Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung kann die Grabstätte innerhalb des Trauerhains vom Nutzungsberechtigten frei gewählt werden. Mindestabstände zu Wegen, Bäumen und Nachbargräbern sind dabei zu berücksichtigen. Die Grab-stätten werden als Urnenreihengrabstätten mit einer Nutzungszeit von 25 Jahren vergeben. Bei einer Grabstätte im Trauerhain ist eine bodengleiche Grabplatte mit folgenden Maßen von dem Nutzungsberechtigten einzubringen: Länge bis 0,35 m, Breite bis 0,25 m, Mindeststärke 0,14 m. Es sind nur vertiefte Schriften auf den Grabplatten zugelassen. Die Pflege der Ra-senfläche erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Eigene Anpflanzungen sind nicht gestattet. Grabschmuck ist nicht zugelassen und kann von der Friedhofsverwal-tung jederzeit ohne Ankündigung beseitigt werden. (2) In Ausnahmefällen kann das Nutzungsrecht für die links neben der bestehenden Grabstelle liegende Fläche bei einem Todesfall zusätzlich erworben werden. Bei Eintritt des zweiten Sterbefalles muss für beide Grabstellen die Nutzungsdauer auf 25 Jahre neu erworben werden. Eine weitere Verlängerung ist nicht zulässig. Die zweite Beisetzung hat jeweils links des vorhandenen Grabes zu erfolgen und ist auch mit einer einzelnen Grabplatte nach Abs. 1 zu versehen. V. Gestaltung der Grabstätten
§ 31 Wahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die allgemeinen Gestaltungsvorschriften, und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschrif-ten gelten, eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antrag-steller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit be-sonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch ge-macht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die beson-deren Gestaltungsvorschriften gelten.
§ 32 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften: 1. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonde-ren Gestaltungsvorschriften (§ 33) so zu gestalten und so an die Umgebung anzu-passen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grab-male und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 35 sein. 4. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,5 m Höhe 0,18 m. 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
§ 33 Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestal-tungsvorschriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anfor-derungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: Nicht zugelassen sind Grabmale aus Beton, Kunststoff, sowie mit leuchtenden Farben behandelte Grabmale. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: a) auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren: stehende Grabmale
Höhe:
bis 0,70 m Ansichtsfläche
bis 0,30 m², Mindeststärke:
0,14 m. oder Grundriss bei Stelen: 0,25 m x 0,25 m liegende Grabmale Ansichtsfläche:
bis 0,30 m²
b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren: stehende Grabmale
Höhe:
bis 1,00 m, Ansichtsfläche:
bis 0,60 m² Mindeststärke:
0,14 m oder Grundriss bei Stelen: 0,25 m x 0,25 m liegende Grabmale Ansichtsfläche:
bis 0,30 m² c) auf Wahlgrabstätten: stehende Grabmale bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe:
bis 1,20 m, Ansichtsfläche:
bis 1,00 m² Mindeststärke:
0,16 m oder Grundriss bei Stelen: 0,30 m x 0,30 m bei zweistelligen Wahlgräbern Höhe:
bis 1,20 m, Ansichtsfläche:
bis 1,50 m² Mindeststärke:
0,16 m oder Grundriss bei Stelen: 0,30 m x 0,30 m bei mehrstelligen Wahlgräbern Höhe:
bis 1,20 m, Ansichtsfläche: bis 2,00 m²
Mindeststärke:
0,16 m; oder Grundriss bei Stelen: 0,30 m x 0,30 m liegende Grabmale bei einstelligen Grabstätten Ansichtsfläche: bis 0,5 m² bei zweistelligen Grabstätten Ansichtsfläche: bis 1,0 m² bei mehr als zweistelligen Grabstätten Ansichtsfläche: bis 1,5 m² (3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Urnenreihengrabstätten: stehende Grabmale Höhe:
bis 0,70 m Ansichtsfläche:
max. 0,60 m² oder Grundriss bei Stelen: 0,25 m x 0,25 m liegende Grabmale Ansichtsfläche bis 0,30 m² c) auf Urnenwahlgrabstätten: stehende Grabmale Höhe:
bis 1,00 m; Ansichtsfläche:
max. 0,50 m² oder Grundriss bei Stelen: 0,30 m x 0,30 m liegende Grabmale Ansichtsfläche max. 0,5 m² (4) Auf Rasengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: stehende Grabmale Höhe:
bis 0,70 m Ansichtsfläche:
max. 0,30 m² (5) Unbeschadet der Vorschrift des § 32 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 zulassen.
§ 34 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustim-mung sind bis zur Dauer von 1 Jahr nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Ein-zelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie In-halt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeich-nungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung er-richtet worden sind. (5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert wer-den. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungs-berechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die An-lage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 35 Standsicherheit, ungepflegte Gräber
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundes-innungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstür-zen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 34 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet er-scheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen. (2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind ver-pflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel er-kennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstät-ten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen sowie eines Grabes trotz Aufforderung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist von 4 Monaten beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Als Aufforderung ge-nügt eine öffentliche Bekanntmachung. Zusätzlich ist ein Hinweis / Aufkleber auf dem Grab oder Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage sowie ein Aushang an den jeweiligen Friedhöfen anzubringen.
§ 36 Besondere Grabstätten
(1) Ehrengräber sind Grabstätten, in denen verdiente Bürgerinnen/Bürger der Stadt bestattet sind und die durch den Magistrat zu Ehrengräbern erklärt werden. In die-sen Fällen regelt der Magistrat Umfang und Dauer von Nutzungsrechten. Ihm ob-liegt auch die Unterhaltung der Grabstätte sofern diese nicht durch Angehörige freiwillig übernommen wird. (2) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder sol-che, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden auf Vorschlag des Kulturamtes in einem Verzeichnis geführt, das vom Magistrat be-schlossen wird. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung der-artiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen. (3) Nach Ablauf der Grabnutzungsrechte für die in Abs.2 genannten Grabstätten und wenn die Nutzungsberechtigten zur Verlängerung nicht bereit sind, entscheidet der Magistrat ob eine Erhaltung und Pflege der Grabstätte auf Kosten der Stadt er-folgt. (4) Gräber, die nach dem Gesetz für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft des I. und II. Weltkrieges als Kriegsgräber anerkannt sind, werden nach den gesetzlichen Vor-schriften erhalten. (5) Bei Gräbern von Kriegsopfern, die nicht nach dem Gräbergesetz anerkannt sind, entscheidet der Magistrat, ob diese entfernt werden, oder ob nach Wegfall der Pflege durch Angehörige die Stadt die Kosten für die Unterhaltung der Gräber trägt.
§ 37 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsver-waltung von der Grabstelle entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassun-gen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befesti-gungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von einem Monat die Möglichkeit abgeräumte Grabmale und die Abdeckplatten der Kammern bei Ur-nenwänden an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeit-punkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungs-los in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsor-gen. VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 38 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten - mit Ausnahme der Urnenwände, dem Feld für namenlose Urnen-beisetzungen, dem Feld für Urnenbeisetzungen mit Namensnennung an zentraler Stelle, den Urnengräbern im Trauerhain und den Rasengräbern - sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die an-dere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht wer-den, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schä-den verursacht. (3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. (4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grab-stätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach an-gemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grab-schmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür ein-gerichteten Plätzen abgelegt werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außer-halb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten o-der hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 39 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 38 hergerichtet und dau-ernd instandgehalten werden. (2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Be-stattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Er-werb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. (3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entspre-chend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise in-standgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten durch Auf-forderung eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Als Aufforderung genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Zusätzlich ist ein Hinweis / Aufkleber auf dem Grab oder Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage sowie ein Aushang an den jeweiligen Friedhöfen anzubringen, in denen die Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten bekannt zu geben ist. Nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht an der Grabstätte entziehen, abräumen, ein-ebnen und einsähen lassen. VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 40 Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung be-reits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. (2) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 41 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt: a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Rei-hengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Urnenwände, der Rasengräber und der Positionierung im namenlosen Urnenfeld ohne Namens-nennung/ mit Namensnennung an zentraler Stelle,
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungs-zeitpunktes, c) ein Verzeichnis nach § 36 Abs. 2 dieser Friedhofsordnung. (2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 42 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Ge-bühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 43 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Fried-höfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere ent-stehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 44 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält, 2. entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, 3. entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, 4. entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert, 5. entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorge-sehenen Plätze ablegt, 6. entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zu-lassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt, 7. entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außer-halb der festgelegten Zeiten ausführt, 8. entgegen § 7 Abs.1 sich nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält o-der Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt, 9. entgegen § 7 Abs.2 i) lärmt, spielt oder lagert,
- 10. entgegen § 7 Abs.2 h) Tiere mitbringt (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.500,00 €, bei fahr- lässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirt- schaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, über- steigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es über- schritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet An- wendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat. § 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten1 1 gemäß Beschluss Stadtverordnetenversammlung vom 25.04.2013
- mit eingearbeiteten Änderungen
- 1. Änderung gemäß Stadtverordnetenbeschluss vom 24. September 2015
- 2. Änderung gemäß Stadtverordnetenbeschluss vom 09. März 2023
- 3. Änderung gemäß Stadtverordnetenbeschluss vom 07. Dezember 2023
- 4. Änderung gemäß Stadtverordnetenbeschluss vom 27. Februar 2025
in Kraft ab 06. März 2025
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