Friedhofsgebühren Weilrod 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Weilrod · Hessen · PLZ 61276

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2012
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 14.06.2012). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.200,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 1 b) GebO (Erdreihengrabstätte ab Vollendung des 5. Lebensjahres)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.850,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 9 Abs. 1 a) GebO (Einzelerdwahlgrabstätte, 1-stellig; Doppelerdwahlgrabstätte je Grabstelle 1.550 € nicht verwendet)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
850,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 2 GebO (Urnenreihengrabstätte; § 22 Abs. 2 FO: nur eine Urne je Grabstätte)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
850,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 9 Abs. 2 GebO (Tarif 'je Grabstelle' = Preis je Urnenplatz; § 22 Abs. 4 FO: nur 2-stellige Doppelurnengrabstellen, für die 2. Urne ist ein weiteres Nutzungsrecht zu erwerben – daher 850 € je Stelle, kein Gesamtpreis)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
850,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 10 Abs. 1 a) GebO (Beisetzungsstelle im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Friedhof Rod a.d.Weil; Zeilenzuordnung geprüft – kein Versatz, Nachbarzeile b) Rasengrabstätte 880 €)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
350,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 350 € · Urne: 150 €
📄 § 6 Abs. 1 a) aa) und Abs. 2 a) GebO
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
50,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Abs. 2 GebO

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14.06.2012 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌ Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Weilrod vom 14.06.2012

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119), der §§ 1 bis 5 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) und des § 34 der Friedhofsordnung der Friedhofsordnung der Gemeinde Weilrod vom 14.06.2012 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung am 14.06.2012 für die Friedhöfe der Gemeinde Weilrod folgende

Gebührenordnung

beschlossen.

I. Gebührenpflicht

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofsordnung der Gemeinde Weilrod Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs-

und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen

Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu

veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach

dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister

sowie Adoptiveltern und –kinder.

Lebte der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes in einem Kranken-

haus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer

Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der/die

Leiter/in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im

obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der bis zur Bestattung zur

Verfügung stehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen die Antragstellerin oder der

Antragsteller.

d) Bei Grabräumungen der unter § 2 Abs. 1 a aufgeführte Personenkreis.

e) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur

Kostenübernahme verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der

Friedhofsordnung.

(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebühren-

bescheids fällig.

§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle

und des Aufbewahrungsraumes/der Friedhofskapelle

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Aufbewahrung einer Leiche bis zu 3 Tagen 100,00 €

für jeden weiteren Tag 30,00 €

b) für die Aufbewahrung einer Leiche ohne

örtliche Bestattung je Tag 50,00 €

c) Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde 30,00 €

(2) Für die Benutzung der Leichenhalle zur Trauerfeier 50,00 €

§ 6 – Bestattungsgebühren

(1) Bei einer Erdbestattung werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Bestattung einer Leiche eines Erwachsenen

oder eines Kindes vom 5. Lebensjahr ab

aa) in einer Erdreihengrabstätte 350,00 €

bb) in einer Erdwahlgrabstätte

Erstbestattung 350,00 €

weitere Bestattung in einer Doppelerdwahlgrabstätte 450,00 €

b) für die Bestattung der Leiche eines Kindes

unter 5 Jahren 0,00 €

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und

Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben:

Für die Beisetzung

a) in einer Urnenreihengrabstätte 150,00 €

b) in einer Urnenwahlgrabstätte

(Doppelurnengrabstelle) je Urne 150,00 €

c) in einer Erdwahlgrabstätte 150,00 €

d) in einem Feld für anonyme Erdbestattungen 150,00 €

e) in einer Urnenreihengrabstätte in Form

von Rasengrabstätten 150,00 €

(3) Für Bestattungen außerhalb der Regelarbeitszeit wird ein Zuschlag in Höhe

von 50% der vollen Gebühr berechnet.

(4) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf

des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind

oder die Bestattung von standesamtlich nicht anmelde-

pflichtigen Leibesfrüchten, die unter Vorlage des vorge-

schriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der

Hebamme auf dem Friedhof beigesetzt werden, erfolgt

gegen eine Gebühr von 0,00 €

Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab

besteht in diesem Falle nicht.

§ 7 – Umbettungsgebühren

Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Für die Umbettung einer Leiche kostendeckend in Höhe des tatsächlich

entstandenen Aufwandes.

(2) Für die Umbettung einer Aschenurne

a) innerhalb des Friedhofs 200,00 €

b) nach einem anderen Friedhof

aa) innerhalb der Gemeinde Weilrod 250,00 €

bb) in eine andere Gemeinde 300,00 €

§ 8 – Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte

und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren

werden folgende Gebühren erhoben:

a) Erdreihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen

im Alter bis zu 5 Jahren 1.000,00 €

b) Erdreihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen

ab Vollendung des 5. Lebensjahres 1.200,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte 850,00 €

( 3 ) Für die Überlassung einer Urnengrabstätte gemäß § 31

Abs. 2 der Friedhofsordnung der Gemeinde Weilrod 850,00 €

§ 9 – Erwerb von Nutzungsrechten an

Erdwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Erdwahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren

werden folgende Gebühren erhoben:

a) Einzelerdwahlgrabstätte 1.850,00 €

b) Doppelerdwahlgrabstätte

je Grabsstelle 1.550,00 €

(2) Urnenwahlgrabstätte (Doppelurnengrabstellen)

je Grabstelle 850,00 €

§ 10 – Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten werden folgende Gebühren

erhoben:

a) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld

für anonyme Urnenbeisetzungen 850,00 €

b) Urnenreihengrabstätte in Form von

Rasengrabstätten 880,00 €

§ 11 – Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch

den von ihr beauftragten Unternehmer (§ 28 Abs. 2 der Friedhofsordnung)

werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei Erdreihengrabstätten

(einschl. evtl. eingebrachter Urnen) 200,00 €

b) bei Einzelerdwahlgrabstätten

(einschl evtl. eingebrachter Urnen) 200,00 €

c) bei Doppelerdwahlgrabstätten

(einschl. evtl. eingebrachter Urnen) 400,00 €

c) bei Urnenreihengrabstätten und bei

Urnenreihengrabstätten in Form von Rasengrabstätten 50,00 €

d) bei Urnenwahlgrabstätten 150,00 €

Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung

(2) Für Beisetzungen nach dem 01. März 2007 wird die Gebühr für die spätere

Grabräumung mit der Bestattungsgebühr fällig.

§ 12 – Gebühren für die Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1) Gewerbliche Arbeiten sind gebührenpflichtig.

(2) Für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen und zur

Errichtung von Grabeinfassungen wird eine Gebühr in Höhe 50,00 €

erhoben.

(3) Die Genehmigung nach Abs. 2 beinhaltet gleichzeitig die

Zulassung zur Ausführung der genannten gewerblichen

Arbeiten.

(4) Gebührenschuldner ist der Antragsteller.

§ 13 – Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Weilrod in der Fassung vom 23. Februar 2007 außer Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 14.06.2012 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung der Gemeinde Weilrod vom 14.06.2012

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz von 24.03.2010 (GVBl. I S. 119) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Weilrod in ihrer Sitzung am 14.06.2012 für die Friedhöfe der Gemeinde Weilrod folgende

Friedhofsordnung

beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe in den Ortsteilen der Gemeinde Weilrod

  • a) Friedhof Weilrod-Altweilnau
  • b) Friedhof Weilrod-Cratzenbach
  • c) Friedhof Weilrod-Emmershausen
  • d) Friedhof Weilrod-Finsternthal
  • e) Friedhof Weilrod-Gemünden
  • f) Friedhof Weilrod-Hasselbach
  • g) Friedhof Weilrod-Mauloff
  • h) Friedhof Weilrod-Neuweilnau
  • i) Friedhof Weilrod-Niederlauken
  • j) Friedhof Weilrod-Oberlauken
  • k) Friedhof Weilrod-Riedelbach
  • l) Friedhof Weilrod-Rod a.d.Weil
  • m) Friedhof Weilrod-Winden

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung des Friedhofs obliegt dem Gemeindevorstand der Gemeinde Weilrod, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

  • (1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
  • (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
  • a) bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Weilrod waren oder
  • b) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden
  • c) die frühere Einwohnerinnen oder Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben.

750.1.1

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4

Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen und Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden

§ 7

Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

750.1.2

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und mit der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben. Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt. (3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

750.1.3

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor der Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibende, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9

Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu melden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

750.1.4

§ 10

Nutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines, in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Die Friedhofsverwaltung kann in besonders begründeten Fällen hiervon Ausnahmen zulassen.

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben werden.

(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

§ 11

Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sole des neuen Grabes zu verlegen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschenurnen 30 Jahre. Die Ruhefrist für Ascheurnen gemäß § 20 Abs. 1 b (Beisetzung in einem Erdwahlgrab) und § 20 Abs. 2 a (zweite Urnenbeisetzung in einem Doppelerdwahlgrab) beträgt mindestens 20 Jahre.

(5) Die Ruhefrist für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 40 Jahre.

750.1.5

§ 12

Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten Jahren der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Erdreihen-/Urnengrabstätte in eine andere Erdreihen-/Urnengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Die Kosten der Umbettungen und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 13

Grabarten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Erdreihengrabstätten,

b) Einzelerdwahlgrabstätten

c) Doppelerdwahlgrabstätten

d) Urnenreihengrabstätten

e) Urnenwahlgrabstätten (Doppelurnengrabstellen)

f) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen auf dem Friedhof Rod a.d.Weil

g) Urnenreihengrabstätten in der Form von Rasengrabstätten

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14

Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen.

750.1.6

§ 15

Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 16

Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen.

A. Erdreihengrabstätten

§ 17

Definition der Erdreihengrabstätten

Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Erdreihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

§ 18

Maße der Erdreihengrabstätte

(1) Es werden eingerichtet:

a) Erdreihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.

b) Erdreihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(2) Die Erdreihengrabstätten haben folgende Maße:

a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 1,00 m Breite: 0,50 m

Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,40 m

b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

Länge: 2,00 m Breite: 0,90 m

Der Abstand zwischen den Erdreihengrabstätten beträgt 0,50 m

750.1.7

§ 19

Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Erdreihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Erdreihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

B. Erdwahlgrabstätten

§ 20

Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechts

(1) a) Einzelerdwahlgrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Einzelerdwahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Einzelerdwahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Das Nutzungsrecht kann entweder anlässlich eines Todesfalles oder auch schon vor dem Todesfall erworben werden.

b) In einem Einzelerdwahlgrab kann innerhalb von 10 Jahren nach der Erstbestattung zusätzlich eine Aschenurne beigesetzt werden. Die Ruhezeit für die Aschenurne endet mit Ablauf der Ruhezeit für das Einzelerdwahlgrab.

(2) a) Doppelerdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht von 30 Jahren (Nutzungszeit, Ruhezeit für die Erstbestattung) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Doppelerdwahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Erdwahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Das Nutzungsrecht kann entweder anlässlich eines Todesfalles oder auch schon vor dem Todesfall erworben werden. Für die zweite Bestattung oder eine Urnenbeisetzung muss ein weiteres Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren erworben werden. Bei der letztmöglichen Bestattung in dem Erdwahlgrab muss die Ruhefrist für diese noch gewährleistet sein.

b) Doppelerdwahlgrabstätten sind zweistellige Wahlgrabstätten, d. h. Grabstätten für zwei Erdbestattungen oder für eine Erdbestattung und maximal zwei Ascheurnen.

(3) Die Nutzungszeit beginnt nach der Erstbestattung mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung eines/einer Verstorbenen sowie eines/einer Angehörigen in der Erdwahlgrabstätte. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten/Lebenspartner,
  2. 2. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  3. 3. Ehegatten der unter Abs. 3 Nr. 2 bezeichneten Personen.

750.1.8

Die Beisetzung anderer Personen in dem Erdwahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(4) Das Nutzungsrecht an einer Erdwahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 3 übertragen werden.

(5) Die Erwerberin bzw. der Erwerber einer Erdwahlgrabstätte soll für den Fall ihres/seines Ablebens eine/n Nachfolger/in im Nutzungsrecht bestimmen. Diese/r ist aus dem in § 20 Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der in § 20 Abs. 3 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die oder den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in § 20 Abs. 3 genannten Reihenfolge über.

(6) Das Recht auf Beisetzung in einer Erdwahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist.

§ 21

Maße der Erdwahlgrabstätten

(1) Die Einzelerdwahlgrabstätte hat folgende Maße:

Länge: 2,00 m Breite: 0,90 m

Der Abstand zwischen Einzelerdwahlgrabstätten beträgt 0,50 m

(2) Die Doppelerdwahlgrabstätte hat folgende Maße:

Länge: 2,00 m Breite: 2,00 m

Der Abstand zwischen Erdwahlgrabstätten beträgt 0,50 m.

C. Urnengrabstätten

§ 22

Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnenreihengrabstätten in der Form von Rasengrabstätten

750.1.9

c) Urnenwahlgrabstätten (Doppelurnengräber)

d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten,

e) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Ascheurnen, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Ascheurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden.

(3) Urnenreihengrabstätten in der Form von Rasengrabstätten unterliegen besonderen Gestaltungsvorschriften. Die Anwendung und Gestaltung des Grabmals nach den Vorschriften dieser Satzung ist zwingend. Die Anlage und Pflege des Grabfeldes obliegt allein der Friedhofsverwaltung. Die Vergabe ist nur im Rahmen der freien Grabstätten möglich, ein darüber hinaus gehender Rechtsanspruch besteht nicht.

(4) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattung bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Es werden nur zweistellige Urnenwahlgräber abgegeben, d.h. Grabstätten für zwei Urnenbeisetzungen. Für die zweite Urnenbeisetzung in der Grabstätte muss ein weiteres Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren erworben werden.

(5) Urnengrabstätten in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen auf dem Friedhof in Rod a.d.Weil sind Grabstätten für Ascheurnen, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren zur anonymen Beisetzung abgegeben werden. Die Bestattung erfolgt ohne Bekanntgabe und Kennzeichnung des Ortes der Urnengrabstätte innerhalb des Grabfeldes. Die Anlage und Pflege des Grabfeldes obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Verlängerungen und Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer solchen Grabstätte sind nicht möglich.

(6) In Einzelerdwahlgrabstätten ist es möglich, innerhalb von 10 Jahren nach der Erstbestattung zusätzlich eine Aschenurne beizusetzen. Die Ruhezeit der Ascheurnen endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechts an der Einzelerdwahlgrabstätte.

(7) In Doppelerdwahlgrabstätten ist es möglich, neben einer Erdbestattung maximal zwei Ascheurnen beizusetzen. Bei der letztmöglichen Urnenbeisetzung muss eine Ruhezeit für die Aschenurne von 20 Jahren gewährleistet sein. Sie endet auf jeden Fall mit dem Ablauf des Nutzungsrechts an der Doppelerdwahlgrabstätte.

(8) Urnen, auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

§ 23

Maße der Urnengrabstätten

(1) Die Urnenreihengrabstätte hat die Maße:

Länge: 1,00 m

Breite: 0,50 m

Der Abstand zwischen Urnengrabstätten beträgt 0,40 m

750.1.10

(2) Die Urnenwahlgrabstätte (Doppelurnengrab) hat die Maße:

Länge: 1,00 m

Breite: 1,00 m

Der Abstand zwischen Urnenwahlgrabstätten beträgt 0,40 m

(3) Urnenreihengrabstätten in Form von Rasengrabstätten und auf dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen haben die Maße:

Länge: 0,50 m

Breite: 0,50 m

Abstand: 0,40 m

§ 24

Verweisungsform

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für die Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

V. Gestaltung

§ 25

Gestaltungsvorschriften

Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für welche die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet.

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

  1. 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
  2. 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
  3. 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.
  4. 4. Grabumfriedungen müssen der Hanglage des Friedhofes angepasst und die Errichtung muss so ausgeführt werden, dass keine Gefahrenstellen innerhalb der Wege entstehen. Gegebenenfalls muss die Einfassung in der Höhe so gewählt werden, dass die Fundamente mindestens 10 cm überdeckt sind. Die Dicke der Einfassung sollte mindestens 8 cm betragen.
  5. 5. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt: ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe = 0,14 m ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe = 0,16 m ab 1,50 m Höhe = 0,18 m

750.1.11

  1. 6. Abdeckplatten dürfen nicht über die Grabeinfassungen hinausragen.
  1. 7. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
  1. 8. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren aa) stehende Grabmale Höhe: 0,60 bis 0,80 m Breite: bis 0,45 m Mindeststärke: 0,14 m

bb) liegende Grabmale Breite: bis 0,35 m Höchstlänge: 0,40 m Mindeststärke: 0,14 m

b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren aa) stehende Grabmale Höhe: bis 1,50 m Breite: bis 0,70 m Mindeststärke 0,16 m

bb) liegende Grabmale Breite: bis 0,80 m Höchstlänge: 0,70 m Mindeststärke: 0,14 m

c) auf Einzelerdwahlgrabstätten: aa) stehende Grabmale Höhe: bis 1,50 m Breite: bis 0,70 m Mindeststärke: 0,16 m

bb) liegende Grabmale Breite: bis 1,70 m Höchstlänge: 0,70 m Mindeststärke: 0,14 m

d) auf Doppelerdwahlgrabstätten: aa) stehende Grabmale Höhe: bis 1,50 m Breite: bis 1,70 m Mindeststärke: 0,16 m

bb) liegende Grabmale Breite: bis 1,70 m Länge: bis 1,20 m Mindeststärke: 0,18 m

  1. 9. Auf Grabstätten für Urnenbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

auf Urnenreihengrabstätten aa) stehende Grabmale Grundriss max. 0,40 m x 0,14 m, Höhe bis 0,60 m

750.1.12

bb) liegende Grabmale max. 0,40m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante: 0,15 m

auf Urnenwahlgrabstätten:

aa) stehende Grabmale Grundriss max. 0,70 m x 0,16 m Höhe bis 0,60 m

bb) liegende Grabmale max. bis 0,70 m x 0,60 m Höhe der Hinterkante: 0,16 m

cc) Urnenreihengrabstätten in der Form von Rasengrabstätten sind mit einer liegenden bodengleichen Grabplatte mit folgenden Maßen von dem/der Nutzungsberechtigten zu versehen

0,40 m x 0,30 m Stärke: mind. 6 cm

Die Grabplatte ist in Beton zu verlegen.

Es sind nur vertiefte Schriften auf den Grabplatten zugelassen.

Die Grabplatte ist innerhalb von sechs Monaten nach der Urnen-beisetzung einzubringen.

  1. 10. Unbeschadet der Vorschrift des § 24 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Festlegungen der Abs. 7 bis 9 zulassen.
  1. 11. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise, seitlich angebracht werden

§ 26

Genehmigungserfordernis für Grabmale und –einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw. bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend

750.1.13

verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 27

Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 26 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(2) Der oder die Inhaber/in und Nutzungsberechtigte von Grabstellen ist verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen im Jahr mindestens zweimal, und zwar einmal im Frühjahr, nach Beendigung der Frostperiode, und zum Anderen im Herbst, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen oder Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche dieser Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 28

Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Erdreihen- und Urnengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Erdwahlgrabstätten werden die Grabstätten einschließlich der Grabmale, Einfassungen und sonstigen Grabausstattungen ausschließlich von der Gemeinde oder deren Beauftragten entfernt und entsorgt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Nach Mitteilung der Grabräumung kann der Nutzungsberechtigte binnen 3 Monate seinen Anspruch auf die Grabmale, Einfassungen und sonstigen Grabausstattungen zur Überlassung anmelden. Für das Entfernen und Entsorgen der Grabmale hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung von Grabstätten

§ 29

Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 25 bis 28 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. Urnenreihengrabstätten in Form von Rasengrabstätten sowie Urnengrabstätten auf dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen dürfen nicht bepflanzt werden.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen und Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte bepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter, pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

750.1.15

(4) Die Pflege und Unterhaltung der Zwischenstreifen zwischen den Gräbern obliegt den Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grabstätten.

§ 30

Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

Erdreihen- und Einzelurnengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Erdwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. Wird eine Reihengrabstätte während der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts, über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen.

VII. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31

Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt, sofern dem keine übergeordneten Rechtsvorschriften entgegenstehen. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung.

(2) Wird eine Aschenurne in einem bereits vor Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bestehenden Einzelreihen- oder Urnenreihengrab beigesetzt, ist ein weiteres Nutzungsentgelt zu entrichten. Die Beisetzung einer Aschenurne in einem bereits vor Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bestehenden Einzelreihen- oder Urnenreihengrab ist grundsätzlich nur innerhalb von 10 Jahren nach Erstbelegung möglich. Die Ruhezeit endet mit Ablauf der Ruhezeit für das bestehende Einzelreihen- oder Urnenreihengrab.

§ 32

Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an Grabstätten aufgestellt werden.

750.1.16

§ 33

Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten und der Positionierung im anonymen Urnenfeld,

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

c) ein Verzeichnis nach § 27 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung,

d) ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten an den Grabstätten. (2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 34

Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

§ 35

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Eine Haftung für Schäden an Grabplatten von Urnenreihengräbern in Form von Rasengrabstätten durch Pflegemaßnahmen der Gemeinde wird ausgeschlossen.

§ 36

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 7 Abs. 2 a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt.

b) entgegen § 7 Abs. 2 b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

c) entgegen § 7 Abs. 2 c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

d) entgegen § 7 Abs. 2 d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

e) entgegen § 7 Abs. 2 e) Druckschriften verteilt,

750.1.17

f) entgegen § 7 Abs. 2 f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

g) entgegen § 7 Abs. 2 g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

h) entgegen § 7 Abs. 2 h) Tiere mitbringt,

i) entgegen § 8 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

j) entgegen § 8 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

k) entgegen § 8 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt.

l) entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 ein Grab räumt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 10,00 € bis 2.000,00 €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis zum 1.000,00 €, geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es vom Gemeindevorstand überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 37

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Gemeinde Weilrod in der Fassung vom 23.03.2009 außer Kraft.

750.1.18

Friedhofsordnung für die Waldbestattungsanlage Weilrod (FriedWald), Fassung vom 14.09.2006, zuletzt geändert am 21.02.2019

Friedhofsordnung für die ,,Waldbestattu ngsanlage Wei I rod" (in der Fassung vom 14.09.2006, zuletzt geändert am 2i.02.2019)

s1 Waldbestattungsanlage Wei I rod

  1. 1. Die ,,Waldbestattungsanlage Weilrod" ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Weilrod. Die Bestattungsflächen befinden sich im Eigentum des Landes Hessen (Hessen-Forst) bzw. der Gemeinde Weilrod.
  1. 2. Die Verwaltung der Waldbestattungsanlage obliegt der Gemeinde Weilrod, die sich zur Ausführung Dritter bedienen kann.
  1. 3. Die Waldbestattungsanlage Weilrod umfasst die nachstehenden Waldflächen:

Gema Flur Flurstück Waldabteilun Größe Altweilnau 5 1 21 8.52.81 ha 22 12.58.50 ha 6 1 23 16.26.98 ha 24 9.51.85 ha 6 211 261 3.50.02 ha 262 6.45.37 ha 263 2.95.00 ha

  1. 4. Bei Beisetzungen in der Waldbestattungsanlage ist ein Mindestabstand von 75 m zur bestehenden Bebauung einzuhalten. lm Umkreis von 50 m um den ,,Bairhoffer Brunnen" werden keine Bestattungen durchgeführt.
  1. 5. Der in der Waldbestattungsanlage Weilrod befindliche Wald unterliegt den Rechtsvorschriften des Hessischen Forstgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

s2 Betretungsrecht

1 Grundsätzlich ist das Betreten der Waldbestattungsanlage täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für Jedermann gestattet. Die Gemeinde kann beim Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorü bergehend untersagen.

  1. 2. Bei Sturm (ab Windstärke 8, 62 bis 74 km/h, Aste und Zweige können von den Bäumen brechen), Gewitter, Naturkatastrophen und sonstigen Gefahrenlagen ist die Waldbestattungsanlage geschlossen und darf nicht betreten werden. s3 Umfriedung

Die Waldbestattungsanlage ist umfriedet. Alle Zugangswege sind deulich mit i Hinweisschildern ,,Waldbestattungsanlage Naturbestattungen / Bitte beachten Sie die Friedhofsruhe" gekennzeichnet. Auf eine Einzäunung des Göländes wird verzichtet.

s4 Nutzungsberechtigung

I' ln der Waldbestattungsanlage kann neben den Einwohnern der Gemeinde Weilrod jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte enruorben hat.

  1. 2. Es werden folgende Grabarten unterschieden . Der Baum im FriedWald . Der Platz im FriedWald 3 Die Nutzungsrechte an den Grabstätten für,,Der Baum im FriedWald" und ,,Der platz im FriedWald" werden von den jeweiligen Vertragspartnern enryorben. Die Vertragspartner benennen die Personen, die an den Grabstellen zur Beisetzung berechtigt sind.
  1. 4. Bei der Grabart ,,Der Baum im FriedWald" werden an dem FriedWald-Baum ausschließlich Personen beigesetzt, die von den Vertragspartnern oder von durch die Vertragspartner dazu Berechtigten bestimmt wurden, beispielsweise Familienangehörige, Freunde oder Lebenspartner.
  1. 5. Bei der Grabart ,,Der Platz im FriedWald" bestimmen die Vertragspartner nur über die Nutzung der jeweils erworbenen einzelnen Grabstätten an einem FriedWald-Baum. Weitere Grabstellen an diesem Baum können von anderen Personen enruorben und genutzt werden.

s5 Bestattungsflächen

1 ln der Waldbestattungsanlage erfolgt eine Beisetzung der Urnen ausschließlich im Wuzelbereich der hierfür registrierten Bäume.

  1. 2. Auf den Bestattungsflächen mit den darauf befindlichen Bäumen werden ausschließlich Urnen, die den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, im Wuzelbereich vorhandener Bäume in einer Belegungstiefe von mindestens 0,65 m beigesetzt. Alle Bäume sind in ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Das Erscheinungsbild des Waldes ist beizubehalten und darf nicht verändert werden.
  1. 3. Die Urnenbeisetzung in der Waldbestattungsanlage gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit der Gemeindevenrualtung Weilrod bzw. mit den von der Gemeindeveruyaltung beauftragten Dritten. s6 Nutzungsdauer
  1. 1. Das Nutzungsrecht an den registrierten Bestattungs-Bäumen wird für einen Zeitraum von bis zu gg Jahren verliehen.
  1. 2. Die Mindest-Ruhezeit beträgt 30 Jahre und darf nicht unterschritten werden

s7 Markierungen

1 Bestattungsbäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registriernummer (sog. Baumronde). Daneben ist noch die Anbringung maximal einer Namenstafel pro Bestattungsbaum erlaubt.

  1. 2. Die Aufschriften der Namenstafeln können von den Erwerbern selbst bestimmt werden, außer an Bäumen, an denen nur einzelne Plätze verkauft werden. Hier wird auf der Namenstafel nur der Name sowie der Geburts- und Sterbetag vermerkt. Aufschriften, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nicht zulässig.
  1. 3. Weitergehende Markierungen oder Kennzeichnungen der Bäume bzw. der Bestattungsflächen sind ausgeschlossen.

s8 Benutzungsentgelte

1 Für die Nutzung der Waldbestattungsanlage werden privatrechtliche Entgelte erhoben, d.ie das Entgelt für die Grabstelle, das Erstellen der Nutzungsrechtsurkunde und das Offnen und Schließen des Urnengrabes beinhalten.

2 Die privatrechtlichen Entgelte richten sich nach der jeweils geltenden Preisliste der Betreiberin. Diese Preisliste und alle Anderungen dieser Preisliste bedürfen der Zustimmung des Gemeindevorstands.

  1. 3. Zur Zahlung des privatrechtlichen Entgeltes ist derjenige verpflichtet, der ein Nutzungsrecht in der Waldbestattungsanlage eruuirbt oder sonstige Leistungen der Betreiberin oder eines von ihr beauftragten Dritten in der Waldbestattungsanlage in Anspruch nimmt.
  1. 4. Das privatrechtliche Entgelt ist vor lnanspruchnahme der Leistung, jedoch frühestens nach Rechnungslegung des Betreibers fällig. Eine Vezinsung eingezahlter Entgelte erfolgt nicht.
  1. 5. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren und Entgelte entsteht mit der lnanspruchnahme von Leistungen. Die Zahlungen werden innerhalb von 14 Tagen nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Rückständige Zahlungen werden im Zwangsverfah ren eingezogen. se Benutzungsregeln
  1. 1. Jeder Besucher der Waldbestattungsanlage hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals ist Folge zu leisten.
  1. 2. Es ist nicht gestattet, innerhalb der Waldbestattungsanlage o Beisetzungen zu stören, o die Wege mit motorbetriebenen Fahrzeugen zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierfür erteilt wird; von diesem Verbot sind lediglich Fahzeuge der Forstverurraltung ausgenommen o Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, ,

. an Sonn- und Feiertagen oder in der zeitlichen Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, . Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, o den Wald und die Anlagen zu verunreinigen, . Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, . Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken oder zu campieren, o zu rauchen, o Feuer zu machen. Die Gemeindevenrualtung kann Ausnahmen von diesen Verboten zulassen, soweit sie mit dem Zweck eines Friedhofes vereinbar sind.

  1. 3. Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen, bedürfen der Zustimmung der Gemeindeveruraltung. Sie sind spätestens eine Woche vor der Durchführung zu beantragen.

s10 Grabgestaltung

  1. 1. Die gewachsene und grundsätzlich naturbelassene Waldbestattungsanlage darf in ihrem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
  1. 2. lm Wurzelbereich der Bäume und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. lnsbesondere ist es nicht gestattet,

. Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten, . Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niedeaulegen, o Kerzen oder Lampen aufzustellen, o Anpflanzungen vorzunehmen (Arbeiten der Forstvenrualtung ausgenommen)

s11 Pflege der Waldbestattungsanlage

1 Die Waldbestattungsanlage ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt wie bisher im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Bäume. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt. 2. Die Gemeindevenrvaltung oder ein von ihr beauftragten Dritter kann Pflegeeingriffe an den Bäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung unumgänglich geboten sind.

  1. 3. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte sind nicht zulässig.

s12 Haftung

1 Die Gemeinde Weilrod bzw. die Waldeigentümer haften nicht für Schäden, die durch eine nichtsatzungsgemäße Benutzung der Waldbestattungsanlage, durch Tiere oder Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen entstehen.

  1. 2. Das Betreten der Waldbestattungsanlage erfolgt auf eigene Gefahr. Der Gemeinde Weilrod bzw. den Waldeigentümern obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Übenruachungspflichten. Für Personen- oder Sachschäden, die beim Betreten der Waldbestattungsanlage entstehen, besteht daher grundsätzlich keine Haftung.
  1. 3. Der Waldeigentümer haftet bei Personen- oder Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweislich durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweisen seiner Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen verursacht wurden.

s13 Registrierung

Die Bäume der Waldbestattungsanlage werden in einem Kataster erfasst. Dieses Vezeichnis umfasst neben der Bezeichnung des Baumes die Namen sowie die Geburts-und Sterbedaten der Beigesetzten.

s14 Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen o $ 7 Markierungen oder Kennzeichnungen an den Bäumen oder auf den Bestattungsflächen anbringt, . S I Abs. 1 sich nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals nicht Folge leistet, . SgAbs.2
  • Beisetzungen stört,
  • die Wege mit motorbetriebenen Fahrzeugen befährt, soweit nicht eine

besondere Erlaubnis hierfür erteilt wurde,

  • Waren aller Art und gewerbliche Dienste anbietet,
  • an Sonn- und Feiertagen oder in der zeitlichen Nähe einer Bestattung

störende Arbeiten ausführt,

  • Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von

Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

  • den Wald und die Anlagen verunreinigt,
  • Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

- Veranstaltungen jeglicher Art durchführt, picknickt oder campiert,

  • raucht
  • Feuer anzündet

' S 10 Abs. 1 die Bäume der Waldbestattungsanlage bearbeitet, schmückt oder in sonstiger Form verändert, . S 10 Abs.2

  • den Wuaelbereich der Bäume oder den Waldboden verändert,
  • Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten errichtet,
  • Kränze, G rabsch m uck oder Eri n neru ngsstücke n iederlegt,
  • Kerzen oder Lampen aufstellt oder
  • durch nicht autorisierte Personen Anpfranzungen vornimmt.
  1. 2. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.

s15 lnkrafttreten

Diese Friedhofsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die vorsteh Satzu rd hiermit ausgefertigt

Weilrod, d 3 I

Götz Esser Bürgermei

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Weilrod?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Weilrod mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 61xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Weilrod anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Weilrod
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 150 € (Urne) bzw. 350 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Weilrod (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 61xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Weilrod:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €