📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.05.2023) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe inkl. Gebührenverzeichnis (gültig ab 01.05.2023)
67-2.2
Friedhofsgebührensatzung inkl. Gebührenverzeichnis Ab Mai 2023 gültige Fassung
1Gebührensatzung der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung)
Auf Grundlage der §§ 5, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. l, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. Mai 2020 (GVBl. S. 318) und der §§ 1, 2, 4, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe in ihrer Sitzung am 30.03.2023 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Die Stadt Bad Homburg v. d. Höhe erhebt für die Benutzung ihrer Friedhöfe, die als öffentliche Einrichtung der Stadt betrieben werden, sowie für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen Gebühren gemäß dieser Satzung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenpflichtige
- 1. Zur Entrichtung der Gebühren ist verpflichtet, wer
- a) die Friedhöfe oder deren Einrichtungen in Anspruch nimmt,
- b) nach bürgerlichem Recht die Kosten der Bestattung zu tragen hat,
- c) sich gegenüber der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
- d) zur Bestattung verpflichtet ist,
- e) eine gebührenpflichtige Leistung beantragt, veranlasst oder empfangen hat.
1 Neugefasst durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 30.03.2023 und öffentlich bekanntgemacht durch Hinweisbekanntmachung.
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Friedhofsgebührensatzung inkl. Gebührenverzeichnis
- 2. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Ansprüche
- 1. Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung, bei Amtshandlungen mit deren Vornahme.
- 2. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 – Stundung, Ermäßigung und Erlass der Gebühr
Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann auf besonderen Antrag hin die Gebühr gestundet, ermäßigt, erlassen oder Ratenzahlung gewährt werden.
§ 5 – Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.05.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung) vom 04.02.2021 außer Kraft.
Bad Homburg v. d. Höhe, den 13.04.2023
Der Magistrat der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe Alexander W. Hetjes Oberbürgermeister
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Friedhofsgebührensatzung inkl. Gebührenverzeichnis Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe
I. Nutzungsgebühr
- 1. Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte für Erdbestattungen
a) Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendetem 5. Lebensjahr 671,00 Euro
b) Reihengrabstätte für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr 2.840,00 Euro
c) Reihengrabstätte im Wiesengrabfeld inklusive Pflege 3.093,20 Euro
d) Familiengrabstätte je Grabstelle 3.968,10 Euro
e) Sondergrabstätte je Grabstelle 6.671,00 Euro
f) Erdgrabstätte in Gemeinschaftsgrabanlage für bis zu 2 Särge inklusive Pflege 10.643,60 Euro
- 2. Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte für Urnenbeisetzung
a) Urnenreihengrabstätte 1.397,70 Euro
b) Anonyme Urnenreihengrabstätte inklusive Pflege 1.409,00 Euro
c) Urnenwiesengrabstätte für bis zu 2 Urnen inklusive Pflege 1.493,70 Euro
d) Urnenreihenkomplettgrabstätte in Verbindung mit einem Treuhandvertrag 1.397,70 Euro
e) Urnenfamiliengrabstätte für bis zu 4 Urnen 1.641,80 Euro
f) Wasserurne für bis zu 2 Urnen 4.180,70 Euro
g) Urnensondergrabstätte für bis zu 6 Urnen 3.982,50 Euro
h) Grabstätte in Urnenstele für bis zu 2 Urnen 2.917,30 Euro
i) Urnengrabstätte im Wald des Lichts 2.099,50 Euro
j) Urnengrabstätte im Friedhain, inklusive Pflege 1.970,70 Euro
k) Urnengrabstätte in Gemeinschaftsgrabanlage für bis zu 2 Urnen inklusive Pflege 6.447,70 Euro
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Friedhofsgebührensatzung inkl. Gebührenverzeichnis
- 3. Gebühr für Verlängerung von Nutzungsrechten
a) Familiengrabstätte je Grabstelle und Jahr 132,20 Euro
b) Sondergrabstätte je Grabstelle und Jahr 166,70 Euro
c) Gruft je Grabstelle und Jahr 166,70 Euro
d) Erdgrabstätte in Gemeinschaftsgrabanlage pro Jahr 354,70 Euro
e) Urnenwiesengrabstätte pro Jahr 74,60 Euro
f) Urnenfamiliengrabstätte pro Jahr 82,00 Euro
g) Wasserurne pro Jahr 209,00 Euro
h) Urnensondergrabstätte pro Jahr 99,50 Euro
i) Grabstätte in Urnenstele pro Jahr 145,80 Euro
j) Grabstätte im Wald des Lichts pro Jahr 104,90 Euro
k) Grabstätte im Friedhain pro Jahr 98,50 Euro
l) Urnengrabstätte in Gemeinschaftsgrabanlage pro Jahr 322,30 Euro
II. Gebühr für Bestattungen / Ausbettungen
a) 1 Sarg für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 447,00 Euro
b) 1 Sarg für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr 1.088,30 Euro
c) 1 Sarg im Tiefgrab 1.454,80 Euro
d) 1 Urne 298,70 Euro
e) 1 Urne im Tiefgrab 355,10 Euro
f) Bestattung von Früh- und Totgeburten 24,00 Euro
g) Bestattung von Leichenteilen 24,00 Euro
h) Ausbetten einer Urne 298,70 Euro
i) Ausbetten eines Sarges 1.088,30 Euro
j) Ausbetten aus einem Tiefgrab, Sarg 1.454,80 Euro
k) Ausbetten aus einem Tiefgrab, Urne 355,10 Euro
III. Gebühr für Abräumungen
a) Erdreihengrabstätte 459,80 Euro
b) Kinderreihengrabstätte 62,50 Euro
c) Erdwiesenreihengrabstätte 254,40 Euro
d) Erdfamiliengrabstätte erste Grabstelle 939,10 Euro
e) Erdfamiliengrabstätte jede weitere Grabstelle 322,90 Euro
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Friedhofsgebührensatzung inkl. Gebührenverzeichnis
f) Erdsondergrabstätte erste Grabstelle 939,10 Euro
g) Erdsondergrabstätte jede weitere Grabstelle 322,90 Euro
h) Urnenreihengrabstätte 254,40 Euro
i) Urnenwiesengrabstätte 254,40 Euro
j) Urnenfamiliengrabstätte 391,40 Euro
k) Wasserurne 254,40 Euro
l) Urnensondergrabstätte 391,40 Euro
m) Grabstätte in Urnenstele 220,20 Euro
n) Urnengrabstätte im Wald des Lichts 186,00 Euro
o) Urnengrabstätte im Friedhain 254,40 Euro
p) Erdgrabstätte in Gemeinschaftsgrabanlage 459,80 Euro
q) Urnengrabstätte in Gemeinschaftsgrabanlage 254,40 Euro
IV. Gebühr für Abräumungen für besondere Leistungen / Nebenleistungen bei Bestattungen und Trauerfeiern
a) Benutzung der Trauerhalle 530,00 Euro
b) Kühlraum je Tag 35,00 Euro
c) Tiefkühlraum je Tag 40,00 Euro
d) Grabausschmückung für Erdbestattung 94,00 Euro
e) Grabausschmückung für Urnenbestattung 19,00 Euro
f) Inanspruchnahme von Tragenden, je Person 85,00 Euro
V. Verwaltungsgebühren
a) Umschreibung eines Nutzungsrechtes 55,00 Euro
b) Verzicht auf das Nutzungsrecht 55,00 Euro
c) Änderung Bestattungstermin, Bestattungsort oder Grabart 28,00 Euro
d) Versand von Urnen (zuzüglich Versandkosten) 37,00 Euro
e) Erlaubnis gewerblicher Tätigkeit 55,00 Euro
2. Friedhofssatzung Stand: 2021 (Friedhofssatzung, gültig ab 01.04.2021) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe inkl. Lageplan (Stand: 2021, gültig ab 01.04.2021)
67-2.1 Derzeit gültige Fassung Satzung der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe (Friedhofssatzung)
Auf Grundlage der §§ 5, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. l, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. Mai 2020 (GVBl. S. 318) und des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05. Juli 2007 (GVBl. l, S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe in der Sitzung am 04.02.2021 die folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht:
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich und Zuständigkeit
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsbezirke
§ 4 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsbestimmungen
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Bestattungen
§ 8 Beantragung und Bestattungspflicht
§ 9 Särge und Urnen
§ 10 Einlieferung der Särge
§ 11 Trauerfeiern
§ 12 Ausheben und Verfüllen der Gräber
§ 13 Ruhefristen
§ 14 Ausbettungen, Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 15 Nutzungsrechte
§ 16 Übersicht über die Grabarten/Grabstätten
§ 17 Erdreihengrabstätten
§ 18 Kinderreihengrabstätten
§ 19 Erdwiesenreihengrabstätten
§ 20 Erdfamiliengrabstätten
§ 21 Erdsondergrabstätten
§ 22 Urnenreihengrabstätten
Neugefasst durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 04.02.2021, öffentlich bekanntgemacht durch Hinweisbekanntmachung.
§ 23 Anonyme
Urnenreihengrabstätten
§ 24 Urnenwiesengrabstätten
§ 25 Urnenreihenkomplettgrabstätten
§ 26 Urnenfamiliengrabstätten
§ 27 Wasserurnen
§ 28 Urnensondergrabstätten
§ 29 Urnenstelen
§ 30 Wald des Lichts
§ 31 Friedhain
§ 32 Gemeinschaftsgrabanlage
§ 33 Besondere Grabstätten
V. Gestaltungsgrundsätze
§ 34 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze für Grabstätten
§ 35 Besondere Gestaltungsgrundsätze für einzelne Grabstätten
§ 36 Vernachlässigung von Grabstätten
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 37 Genehmigungserfordernis
§ 38 Errichtung, Fundamentierung und Unterhaltung der Grabmale
§ 39 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale und sonstige
Grabausstattungen
§ 40 Entfernung von Grabmalen
VII. Schlussbestimmungen
§ 41 Ausnahmen
§ 42 Öffentliche Bekanntmachung
§ 43 Ordnungswidrigkeiten
§ 44 Alte Rechte, Haftung
§ 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
I. Allgemeines
§ 1 – Geltungsbereich und Zuständigkeit
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die folgenden, im Gebiet der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe gelegenen und in ihrem Eigentum stehenden, Friedhöfe:
- Friedhof Dornholzhausen
- Friedhof Gonzenheim
- Friedhof Kirdorf
- Friedhof Ober-Erlenbach
- Friedhof Ober-Eschbach
- Waldfriedhof
(2) Zuständig für die Entscheidungen nach dieser Friedhofssatzung ist der Betriebshof der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe als Eigenbetrieb der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe (im Folgenden: Friedhofsverwaltung).
§2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe werden als öffentliche Einrichtung der Stadt betrieben. Sie dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Ein Recht auf Bestattung haben Personen, die
a) bei ihrem Ableben Einwohner*innen der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe waren,
b) früher Einwohner*innen der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe waren,
c) ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen oder
d) innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt bestattet werden.
(2) Die Bestattung anderer Verstorbener kann auf schriftlichen Antrag ausnahmsweise zugelassen werden, wenn persönliche oder sachliche Gründe dies rechtfertigen. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Zulassung zur Bestattung besteht in diesen Fällen nicht.
§ 3 – Bestattungsbezirke
(1) Für die einzelnen Friedhöfe werden folgende Bestattungsbezirke festgelegt:
a) Soweit die Belegung es zulässt, sind die Friedhöfe Dornholzhausen, Gonzenheim, Kirdorf, Ober-Erlenbach und Ober-Eschbach der Bestattung von Personen vorbehalten, die bei ihrem Ableben innerhalb des Bestattungsbezirkes wohnten oder dort ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte besteht. Die Bestattungsbezirke sind auf dem Lageplan in Anlage 1 dargestellt.
b) Der Waldfriedhof dient der Bestattung von Verstorbenen aus dem gesamten Stadtgebiet.
(2) Die Bestattung in einem anderen Bezirk als dem, in dem der Verstorbene zuletzt gewohnt hat, kann auf schriftlichen Antrag ausnahmsweise zugelassen werden, wenn persönliche oder sachliche Gründe dies rechtfertigen. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Zulassung zur Bestattung besteht in diesen Fällen nicht.
§ 4 – Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof kann ganz oder teilweise von der Friedhofsverwaltung für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). Dieses gilt auch für einzelne Bestattungs-und Grabarten. Als Ersatz für noch bestehende Nutzungsrechte werden auf Antrag der jeweiligen Nutzungsberechtigten Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhof eingeräumt oder es wird eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Entgelte geleistet.
(2) Soll ein Friedhof nach Schließung einer anderen Nutzung zugeführt werden (Entwidmung), so ist der Ablauf sämtlicher Ruhefristen einzuhalten.
(3) Die Schließung oder Entwidmung von Friedhöfen der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe ist ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. II. Ordnungsbestimmungen
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind täglich geöffnet. Vor Tagesanbruch bzw. nach Einbruch der Dunkelheit ist der Aufenthalt auf den Friedhöfen nicht gestattet.
(2) Das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile kann aus wichtigem Grund untersagt werden (insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit, zum Beispiel bei extremen Witterungsbedingungen). In diesen Fällen können keine Bestattungen bzw. Trauerfeiern durchgeführt werden.
§ 6 – Verhalten auf den kommunalen Friedhöfen
(1) Alle Personen haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren, ohne im Besitz einer besonderen Genehmigung zu sein,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten sowie Druckschriften zu verteilen,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen oder in sonstiger Weise missbräuchlich zu benutzen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen,
f) Abraum, Erdaushub, Grünabfälle sowie weitere Abfälle jeglicher Art von außerhalb des Friedhofs mitzubringen und dort zu entsorgen,
g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
h) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
i) der Verzehr von alkoholischen Getränken,
j) Lärmen und störendes Verhalten.
(3) Gedenkfeiern sind 14 Tage vorher zu beantragen und bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf den kommunalen Friedhöfen
(1) Auf den Friedhöfen gewerbsmäßig tätige Personen haben die erstmalige Aufnahme ihrer Tätigkeit vorher der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige keine Untersagung der angezeigten Tätigkeit, so kann diese nach Ablauf dieser Frist aufgenommen werden. Die Friedhofsverwaltung verlangt für die Aufnahme der Tätigkeit der Gewerbetreibenden, dass diese in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht in Anlehnung an den Leitfaden des Deutschen Städtetages (§ 7 Abs. 2) zuverlässig sind und mit der Anzeige der Tätigkeit eine entsprechende Haftpflichtversicherung und Gewerbeanzeige nachweisen. Den Gewerbetreibenden wird eine Berechtigungskarte durch die Friedhofsverwaltung ausgestellt, die mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben diese Friedhofssatzung zu beachten.
(3) Den Gewerbetreibenden ist jede Art von Werbung an Grabstätten untersagt. Ausgenommen sind Pflegehinweise zugelassener Grabpflegefirmen in einer Größe von maximal 3 cm x 6 cm. Die Pflegehinweise dürfen auf Gräbern aufgestellt werden. In jedem Fall ist eine vorherige Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung herbeizuführen.
(4) Gewerbetreibende dürfen mit ihren Fahrzeugen die Wege nur in Schrittgeschwindigkeit befahren. Arbeitsmaterial und Werkzeug dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tätigkeit sind die Arbeits- und Lagerplätze sofort wieder in den vorherigen Zustand zu bringen und ordnungsgemäß herzurichten. Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(5) Gewerbetreibenden ist es erlaubt Abfall, insbesondere Erdaushub, Abraum- und Verpackungsmaterial, der im Zusammenhang mit der Arbeit auf den städtischen Friedhöfen angefallen ist, auf dem Lagerplatz auf dem Waldfriedhof ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Friedhofsverwaltung bleibt es vorbehalten, diese Entsorgungsmöglichkeit zu beenden, sofern die Ressourcen auf dem Lagerplatz auf dem Waldfriedhof erschöpft sind. Auf den anderen Friedhöfen der Stadt dürfen Gewerbetreibende keinen Abfall lagern oder entsorgen.
(6) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Beschädigungen an Wegen, Wegkanten, Gräbern und Pflanzungen sind umgehend der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und auf eigene Kosten fachgerecht zu beseitigen.
(7) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Tätigkeit auf dem Friedhof auf Zeit oder Dauer verbieten. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungen
§ 8 – Beantragung und Bestattungspflicht
(1) Jede auf den Friedhöfen der Stadt vorzunehmende Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Verantwortlich hierfür ist die bestattungspflichtige Person nach Abs. 2. Dem Antrag sind der Leichenschauschein, die amtliche Sterbeurkunde, bei Urnenbeisetzungen die Einäscherungsbescheinigung, erforderlichenfalls die gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Erlaubnis zur Bestattung beizufügen. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Trauerfeier und Bestattung in Absprache mit den Angehörigen oder Pietäten fest. An Sonn- und Feiertagen finden keine Trauerfeiern und Bestattungen statt.
(2) Bestattungspflichtige Personen i.S. dieser Satzung sind:
a) die Angehörigen in folgender Reihenfolge:
- 1. der Ehegatte,
- 2. der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
- 3. die Kinder (hierzu zählen auch Adoptivkinder),
- 4. die Eltern (hierzu zählen auch Adoptiveltern),
- 5. die Geschwister,
- 6. die Enkelkinder,
- 7. die Großeltern,
Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar (Nummer 4) oder eine Mehrheit von Personen (Nummer 3, 5, 6 und 7) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor.
b) eine Person oder Einrichtung, wenn der Verstorbene diese bereits zu Lebzeiten mit der Bestattung nachweislich beauftragt hat. Diese Beauftragten gehen den Personen nach a) vor,
c) Personen, die freiwillig, wenn Bestattungspflichtige nach a) oder b) nicht vorhanden oder zu ermitteln sind, die Bestattungspflicht übernehmen,
d) die Einrichtung bzw. der Magistrat, die in den Fällen des § 13 Abs. 3 und 4 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz für die Bestattung zu sorgen haben.
(3) Mit der Beantragung ist ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte nach § 15 zu erwerben. Es ist ein einheitlicher Vordruck der Friedhofsverwaltung zu verwenden. Mit Erwerb des Nutzungsrechtes werden alle daraus folgenden Rechte und Pflichten übernommen. Wird eine Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstätte beantragt, bei der nach den Festlegungen dieser Satzung eine weitere Bestattung möglich ist, so ist auch das diesbezügliche Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) Der Friedhofsverwaltung übergebenen Urnen müssen spätestens 9 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten der bestattungspflichtigen Person in einer Anonymen Urnenreihengrabstätte bestattet. Für die Erdbestattungen gelten im Übrigen die Bestattungsfristen des § 16 Hessisches Friedhofs-und Bestattungsgesetz. Werden Leichen nicht innerhalb der gesetzlichen Bestattungsfrist bestattet, werden sie auf Kosten der bestattungspflichtigen Person des Bestattungspflichtigen in einer Erdwiesenreihengrabstätte bestattet.
(5) Fehl- oder totgeborene Kinder, die nicht der Bestattungspflicht unterliegen, können als gemeinschaftliche Bestattung im Benehmen mit einem Bestattungsunternehmen und den Kliniken des Hochtaunuskreises bestattet werden.
§9 Särge
und Urnen
(1) Särge, Urnen oder Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert und die Verwesung innerhalb der Ruhefrist ermöglicht wird.
(2) Die Särge müssen fest gefügt und gut abgedichtet sein. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichem Material hergestellt sein. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,70 m breit sein. Kindersärge, die zur Beisetzung in Kindergrabstätten dienen, dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,65 m hoch und 0,60 m breit sein.
(3) Urnen und Überurnen müssen aus organischem Material bestehen.
(4) Der maximal zulässige Durchmesser einer Überurne beträgt 0,25 m und die maximal zulässige Höhe 0,40 m.
(5) Sollten die angegebenen Maße überschritten werden, muss dies bei der Anmeldung angegeben werden und bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 10 – Einlieferung der Särge
(1) Auf den Friedhöfen stehen, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, Abschiedsräume und Kühlzellen sowie Trauerhallen zur Verfügung. Die Verstorbenen werden bis zur Bestattung in den Kühlzellen aufbewahrt.
(2) Die Verstorbenen müssen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen behandelt, eingesargt und aufbewahrt werden. Für die bestatterische Vorbereitung der Verstorbenen auf den Friedhöfen muss der Raum für besondere Zwecke (Waldfriedhof) genutzt werden. Für Verluste oder Beschädigungen an Gegenständen, die den Verstorbenen mitgegeben wurden, wird keine Haftung übernommen.
(3) War der Verstorbene an einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert und ist durch den Umgang mit der Leiche eine Weiterverbreitung möglich, gehen sonstige Gefahren von der Leiche aus oder besteht ein Verdacht hierbei, sind diese Särge deutlich zu kennzeichnen. Eine nochmalige Öffnung dieser Särge ist untersagt.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann aus religiösen Gründen eine Bestattung ohne Sarg gestatten. In den Fällen des § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 ist eine Ausnahme von der Sargpflicht nicht zulässig.
§ 11 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in den Trauerhallen, den Abschiedsräumen oder an der Grabstätte durchgeführt werden. Trauerfeiern sollen nicht länger als 30 Minuten dauern. Wird hierfür eine längere Zeit benötigt, bedarf dies der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Särge werden spätestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeiern oder der Beisetzung geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen nach vorausgegangener Absprache mit der Friedhofsverwaltung und der Pietät sehen. Auf dem Waldfriedhof und auf dem Friedhof Ober-Erlenbach stehen hierfür Abschiedsräume zur Verfügung.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die Öffnung des Sarges zu untersagen, wenn der Zustand des Verstorbenen dies nicht zulässt. Sie ist dazu verpflichtet, wenn eine meldepflichtige Krankheit oder Infizierung mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger vorliegt oder dies amtsärztlich angeordnet wurde.
§ 12 – Ausheben und Verfüllen der Gräber
(1) Im Zusammenhang mit einer Bestattung werden die Gräber ausschließlich vom Friedhofspersonal ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(3) Bei weiteren Erdbestattungen in einer vorhandenen Grabstätte sind das Grabmal und weitere bauliche Anlagen vor Beginn des Grabaushubes von dem Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen. Ausnahmen hiervon können zugelassen werden, sofern eine fachliche Unbedenklichkeitsbescheinigung eines zugelassenen Steinmetzes vorlegt wird.
(4) Beim Ausheben einer Grabstelle vorgefundene Gebeine oder Aschenreste werden in würdiger Weise wieder der Erde übergeben. Entsprechendes gilt für Urnenstelen.
§ 13 – Ruhefristen
(1) Die Ruhefrist beträgt bei Erdbestattungen 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr 20 Jahre.
(2) Die Ruhefrist bei Feuerbestattungen beträgt 20 Jahre.
(3) Bei Ganzabdeckungen der Grabstätte im freien Grabfeld (nur Waldfriedhof, Abteilung F7) beträgt die Ruhefrist 40 Jahre.
§ 14 – Ausbettungen, Umbettungen
(1) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund polizeilicher, staatsanwaltlicher oder gerichtlicher Anordnung ausgegraben werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen darf die Friedhofsverwaltung vor Ablauf der Ruhefrist nur zulassen, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen. Umbettungen innerhalb des Stadtgebietes sind generell nicht zulässig.
(3) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(4) Umbettungen dürfen nur auf der Grundlage einer Genehmigung der Friedhofsverwaltung erfolgen. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist der Grabausweis und bei Leichen die Zustimmung des Gesundheitsamtes vorzulegen. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist weiterhin der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.
(5) Alle Umbettungen werden vom Friedhofspersonal durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Leichen, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, werden nur in der Zeit vom 01.11. bis 31.03. umgebettet. Bei Leichen wird durch das Friedhofspersonal das Grab bis zur Sargoberkante geöffnet und nach der Ausbettung wieder verfüllt. Für alle anderen für die Ausbettung notwendigen Tätigkeiten hat der Nutzungsberechtigte einen hierfür sachkundigen Gewerbetreibenden zu beauftragen.
IV. Grabstätten
§ 15 – Nutzungsrechte
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Vergabe ist nur im Rahmen freier Grabstätten möglich, ein darüber hinaus gehender Rechtsanspruch besteht nicht. Es besteht außerdem kein Anspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird generell nur bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben. Ausnahmen bestehen bei Erdfamiliengrabstätten (§ 20), Erdsondergrabstätten (§ 21), Urnenfamiliengrabstätten (§ 26), Wasserurnen (§ 27), bei Urnensondergrabstätten (§ 28), im Wald des Lichts (§ 30), im Friedhain (§ 31) und bei Gemeinschaftsgrabanlagen (§ 32).
(3) Das Nutzungsrecht entsteht durch die Genehmigung des Nutzungsrechtsantrages.
(4) Die Mindestnutzungsdauer einer Grabstätte wird von den Ruhefristen gemäß § 13 bestimmt. Darüber hinaus ist die Nutzungsdauer entsprechend den Festlegungen dieser Satzung von der Grabart/Grabstätte abhängig.
(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht des Nutzungsberechtigten zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Dies gilt nicht für Grabstätten, bei denen eine persönliche Gestaltung und Pflege der Grabstätte ausgeschlossen ist.
(6) Auf das Nutzungsrecht kann grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist verzichtet werden. Ein Verzicht auf das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhefrist ist nur in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag möglich, wenn der Nutzungsberechtigte einen Pflegevertrag über die Restlaufzeit mit der Friedhofsverwaltung abschließt. Ein Verzicht ist durch schriftliche Erklärung nur für die gesamte Grabstätte möglich. Gebühren für die nicht in Anspruch genommene Nutzungsdauer werden nicht erstattet. (7) Bei Grabstätten, die eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ermöglichen, kann das Nutzungsrecht erneut für die gesamte Dauer erworben oder für mindestens fünf Jahre verlängert werden. Der Antrag auf Neuerwerb / Verlängerung ist rechtzeitig vor Ablauf des Nutzungsrechtes zu stellen. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn die Verlängerung nicht spätestens bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes beantragt ist.
(8) Schon bei Erwerb des Nutzungsrechtes soll für den Fall des Ablebens aus dem in § 8 Abs. 2 genannten Personenkreis ein Rechtsnachfolger für das Nutzungsrecht bestimmt und das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen werden, der erst im Zeitpunkt des Todes der übertragenden Person wirksam wird. Die vorherige Übertragung des Nutzungsrechtes ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Unterbleibt ein entsprechender Vertrag und wird auch sonst keine wirksame Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf den oder die Erben der bisherigen nutzungsberechtigten Person über. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn innerhalb eines Jahres keine Rechtsnachfolge kein Rechtsnachfolger ermittelt werden kann. In diesem Fall ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grab entschädigungslos abzuräumen und bis zum Ende der Ruhefrist einzusäen.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.
§ 16 – Übersicht über die Grabarten/Grabstätten
Auf den Friedhöfen können Bestattungen in den nachfolgend ausgeführten Grabstätten erfolgen. Die jeweiligen Ruhefristen und die Nutzungsdauer ergeben sich aus der Übersicht (Tabelle) und sind verbindlich. Im Übrigen enthält die Übersicht (Tabelle) verbindliche Regelungen zur Verlängerungsmöglichkeit der Nutzungsdauer, ob eine persönliche Grabgestaltung inklusive Grabpflege möglich ist und auf welchen Friedhöfen die jeweiligen Grabstätten vorhanden sind.
Grab-Nutzungs- Verlänge- Möglich Ruhefrist in Vorkauf gestaltung Grabart Jahren dauer in möglich rung /Grabpflege auf Jahren möglich Friedhof möglich Erdreihengrabstätte 30 30 Nein Nein Ja 1, 3 - 6 (§ 17) Kinderreihengrabstätte 20 20 Nein Nein Ja 1–6 (bis 5. LJ) (§ 18) Erdwiesenreihengrab- 30 30 Nein Nein Nein 6 stätte (§ 19) Erdfamiliengrabstätte 30 30 Ja Ja Ja 1–6 (§ 20) (bzw. 40 Jahre (bzw. 40 Jahre (1, 4-6) bei bei Ganzabdeckung) Ganzabdeckung) Erdsondergrabstätte 30 40 Ja Ja Ja 5, 6 (§ 21) Urnenreihengrabstätte 20 20 Nein Nein Ja 1–6 (§ 22) Anonyme Urnenreihen- 20 20 Nein Nein Nein 6 grabstätte (§ 23) Urnenwiesengrabstätte 20 20 Nein Nein Nein 1–6 (§ 24) (Ausnahme bei Zweitbelegung) Urnenreihenkomplett- 20 20 Nein Nein Nein 6 grabstätte (§ 25) Urnenfamilien- 20 20 Ja Ja Ja 1–6 grabstätte (§ 26) (außer 2)
Wasserurne 20 20 Ja Ja Nein 1–6 (§ 27) Urnensondergrabstätte 20 40 Ja Ja Ja 5–6 (§ 28) Urnenstele 20 20 Nein Ja Nein 6 (§ 29) Wald des Lichts 20 20 Ja Ja Nein 6 (§ 30) Friedhain 20 20 Nein Ja Nein 4 (§ 31) Gemeinschaftsgrab- 20 / 30 20 / 30 Ja Ja Nein 6 anlage (§ 32) Besondere Grabstätten 1-6 (§ 33)
1 = Friedhof Dornholzhausen / 2 = Friedhof Gonzenheim / 3 = Friedhof Kirdorf / 4 = Friedhof Ober-Erlenbach / 5 = Friedhof Ober-Eschbach / 6 = Waldfriedhof
§ 17 – Erdreihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden in einem Grabfeld der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist abgegeben. In jeder Erdreihengrabstätte darf nur ein Verstorbener bestattet werden.
(2) Jede Erdreihengrabstätte hat folgende Maße: Länge 2,00 m x Breite 0,80 m mit jeweils 0,50 m Abstand.
(3) Erdreihengrabstätten werden nach Ablauf der Ruhefrist abgeräumt.
§ 18 – Kinderreihengrabstätten
(1) Kinderreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen. Es sind Bestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erlaubt. § 17 Abs. 1 und Abs. 3 gelten entsprechend.
(2) Jede Kinderreihengrabstätte hat folgende Maße: Länge 1,50 m x Breite 0,70 m mit jeweils 0,50 m Abstand.
§ 19 – Erdwiesenreihengrabstätten
(1) Erdwiesenreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen und sind nur auf dem Waldfriedhof eingerichtet. § 17 Abs. 1 bis Abs. 3 gelten entsprechend.
(2) Erdwiesenreihengrabstätten werden als Wiese angelegt. Der Nutzungsberechtigte hat innerhalb von 6 Monaten die einzelne Reihengrabstätte mit einer einheitlichen liegenden ebenerdigen Grabmalplatte (Größe: Höhe 0,30 m x Breite 0,40 m, Stärke mindestens 0,05 m) zu versehen, die zu benachbarten Grabmalplatten in einer Flucht liegt. Die Grabmalplatte darf nicht mit einer erhabenen Inschrift versehen werden. Eine darüber hinausgehende persönliche Gestaltung und Pflege der Grabstätte ist ausgeschlossen. Die Pflege der Erdwiesenreihengrabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(3) Blumen, Kerzen, Grabschmuck etc. dürfen nur auf dem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden.
§ 20 – Erdfamiliengrabstätten
(1) Erdfamiliengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten und als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag auch vor der erstmaligen Belegung erworben werden (Vorkauf). Der Nutzungsberechtigte hat bei der ersten Belegung der jeweiligen Grabstätte anzugeben, ob diese als Einfach- oder Tiefgrab angelegt werden soll. Eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich. In Erdfamiliengrabstätten können zusätzlich zu den Erdbestattungen bis zu 4 Urnen je Grabstelle beigesetzt werden.
(2) Jede Grabstelle einer Erdfamiliengrabstätte hat folgende Maße: Länge 2,50 m x Breite 1,20 m mit jeweils 0,50 m Abstand zum Nachbargrab.
(3) Die Bestattung in einem Tiefgrab kann nur genehmigt werden, wenn die Bodenverhältnisse dies zulassen. Auf dem Friedhof in Dornholzhausen sowie auf dem Waldfriedhof (neuer Teil, Abteilungen F1 bis F10) sind keine Tiefgräber zugelassen.
(4) Noch nicht belegte Grabstellen in einem mehrstelligen Erdfamiliengrab müssen binnen 6 Monaten ordnungsgemäß hergerichtet und entsprechend gepflegt werden.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für die gesamte Grabstätte verlängert worden ist.
§ 21 – Erdsondergrabstätten
(1) Erdsondergrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten und als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag auch vor der erstmaligen Belegung erworben werden (Vorkauf). Der Nutzungsberechtigte hat bei der ersten Belegung der jeweiligen Grabstätte anzugeben, ob diese als Einfach- oder Tiefgrab angelegt werden soll. Eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich. In Erdsondergrabstätten können zusätzlich zu den Erdbestattungen bis zu 6 Urnen je Grabstelle beigesetzt werden. Sie werden an bevorzugten Stellen angelegt. Es kann eine großzügigere Ausstattung hinsichtlich der Grabmalgestaltung und der Bepflanzung gestattet werden.
(2) Jede Grabstelle einer Erdsondergrabstätte hat folgende Maße: Länge 3,00 m x Breite 1,50 m mit jeweils 0,50 m Abstand zum Nachbargrab. (3) Im Übrigen gelten § 20 Abs. 3 – 5 entsprechend.
§ 22 – Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Aschen. Sie werden in einem Grabfeld der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist abgegeben. In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden.
(2) Jede Urnenreihengrabstätte hat folgende Maße: Länge 0,50 m x Breite 0,50 m mit jeweils 0,25 m Abstand zum Nachbargrab.
§ 23 – Anonyme Urnenreihengrabstätten
(1) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Aschen. Sie sind nur auf dem Waldfriedhof eingerichtet. § 22 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Jede Anonyme Urnenreihengrabstätte hat folgende Maße: Länge 0,50 m x Breite 0,50 m.
(3) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden als Wiese angelegt. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Eine persönliche Gestaltung und Pflege der Grabstätte ist ausgeschlossen. Die Pflege der Anonymen Urnenreihengrabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Blumen, Kerzen, Grabschmuck etc. dürfen nur auf dem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden.
§ 24 – Urnenwiesengrabstätten
(1) Urnenwiesengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Aschen. Sie werden in einem Grabfeld der Reihe nach belegt und werden als Einfach- oder Tiefgrab vergeben. Sie werden erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist abgegeben. In jeder Urnenwiesengrabstätte können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Der Nutzungsberechtigte hat bei Erwerb des Nutzungsrechtes anzugeben, ob die Grabstätte als Einfach- oder Tiefgrab angelegt werden soll. Eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist bis zum Ablauf der Ruhefrist der letztbestatteten Urne möglich.
(2) Jede Urnenwiesengrabstätte hat folgende Maße: Länge 0,50 m x Breite 0,50 m mit jeweils 0,25 m Abstand zum Nachbargrab.
(3) Urnenwiesengrabstätten werden als Wiese angelegt. Der Nutzungsberechtigte hat innerhalb von 6 Monaten die einzelne Reihengrabstätte mit einer einheitlich liegenden ebenerdigen Grabmalplatte (Größe: Höhe 0,30 m x Breite 0,40 m, Stärke mindestens 0,05 m) zu versehen, die zu benachbarten Grabmalplatten in einer Flucht liegen. Die Grabmalplatte darf nicht mit einer erhabenen Inschrift versehen werden. Eine darüber hinausgehende persönliche Gestaltung und Pflege der Grabstätte ist ausgeschlossen. Die Pflege der Urnenwiesengrabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Blumen, Kerzen, Grabschmuck etc. dürfen nur auf dem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden.
§ 25 – Urnenreihenkomplettgrabstätten
Urnenreihengrabstätten als Urnenreihenkomplettgrabstätten. Diese Grabstätten können nur vergeben werden, wenn mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes gleichzeitig ein Treuhandvertrag zur Dauergrabpflege unter Mitwirkung der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH für die gesamte Nutzungsdauer abgeschlossen wird. Mit dem Vertrag werden vom Nutzungsberechtigten die Herrichtung des Grabes (einschließlich des liegenden Grabmals in der Größe: Höhe 0,20 m x Breite 0,30 m x Stärke 0,12 m mit Beschriftung) und die Grabpflege vollständig an die Treuhandstelle übertragen.
§ 26 – Urnenfamiliengrabstätten
(1) Urnenfamiliengrabstätten sind Grabstätten für Aschen. Es können bis zu 4 Urnen je Grabstätte beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag auch vor der erstmaligen Belegung erworben werden (Vorkauf).
(2) Jede Grabstelle einer Urnenfamiliengrabstätte hat folgende Maße: Länge 1,00 m x Breite 1,00 m mit jeweils 0,25 m Abstand zum Nachbargrab.
(3) Im Übrigen gilt § 20 Abs. 5 entsprechend.
§ 27 – Wasserurnen
(1) Wasserurnen sind Grabstätten für Aschen. Es können bis zu 2 Urnen je Wasserurne beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag auch vor der erstmaligen Belegung erworben werden (Vorkauf). Die Standorte werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Die Wasserurnen werden von der Friedhofsverwaltung erworben und den Nutzungsberechtigten für die Nutzungsdauer zur Verfügung gestellt.
(2) Die Wasserurne darf mit einer Gravur versehen werden, nicht jedoch mit einer erhabenen Schrift. Eine darüberhinausgehende persönliche Gestaltung (Ablage von Blumen, Kerzen, Grabschmuck etc.) der Grabstätte und deren Umfeld ist ausgeschlossen. Auch durch die Friedhofsverwaltung wird keine Pflege übernommen.
(3) Im Übrigen gilt § 20 Abs. 5 entsprechend.
§ 28 Urnensondergrabstätten
(1) Urnensondergrabstätten sind Grabstätten für Aschen. Es können bis zu 6 Urnen je Grabstätte beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag auch vor der erstmaligen Belegung erworben werden (Vorkauf). Sie werden an bevorzugten Stellen angelegt. Es wird eine großzügigere Ausstattung hinsichtlich der Grabmalgestaltung und der Bepflanzung gestattet.
(2) Jede Grabstelle einer Urnensondergrabstätte hat folgende Maße: Länge 1,50 m x Breite 1,00 m mit jeweils mindestens 0,50 m Abstand zum Nachbargrab.
(3) Im Übrigen gilt § 20 Abs. 5 entsprechend.
§ 29 – Urnenstelen
(1) Urnenstelen sind Grabstätten für Aschen. Es können bis zu 2 Urnen je Kammer beigesetzt werden. Die Größe der einzustellenden Urne muss den Maßen der Urnennische angepasst sein.
(2) Die Grabmalplatte muss von dem Nutzungsberechtigten bei Erwerb des Nutzungsrechtes von der Friedhofsverwaltung erworben werden. Die Inschrift darf nur naturbelassen oder in Weiß, Gold bzw. Silber und nicht als erhabene Schrift ausgestaltet werden. Eine darüberhinausgehende persönliche Gestaltung und Pflege der Grabstätte ist ausgeschlossen. Die Pflege der Urnenstelen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(3) Blumen, Kerzen, Grabschmuck etc. dürfen nur auf dem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden.
§ 30 – Wald des Lichts
(1) Auf dem Waldfriedhof werden im Wald des Lichts Naturgrabstätten nur für Aschen vergeben. Es darf nur eine Urne je Grabstätte beigesetzt werden. Nutzungsrechte können auf Antrag auch vor der erstmaligen Belegung erworben werden (Vorkauf). Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass keine Gestaltung und Pflege der Grabstätte durch die Nutzungsberechtigten möglich ist. Auch durch die Friedhofsverwaltung wird keine Pflege der Grabstätte vorgenommen.
(2) Jede Grabstätte im Wald des Lichts hat folgende Maße: Länge 0,50 m x Breite 0,50 m.
(3) Mit Erwerb des Nutzungsrechtes kann über die Friedhofsverwaltung eine Gedenkscheibe erworben werden, die an der Grabstelle auf dem Boden befestigt wird. Eine anderweitige Kennzeichnung der Grabstätte ist nicht möglich.
(4) Blumen, Kerzen, Grabschmuck etc. dürfen nur auf dem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden.
§ 31 Friedhain
(1) Im Friedhain werden Naturgrabstätten nur für Aschen vergeben. Es darf nur eine Urne je Grabstätte beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass keine Pflege der Grabstätte durch die Nutzungsberechtigten möglich ist. Durch die Friedhofsverwaltung wird eine extensive Pflege der Grabstätte vorgenommen.
(2) Jede Grabstätte im Friedhain hat folgende Maße: Länge 0,50 m x Breite 0,50 m.
(3) Die Grabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung nicht gekennzeichnet. Der Nutzungsberechtigte kann die Grabstelle mit einer ebenerdig liegenden Grabmalplatte (Größe: max. Kantenlänge 0,30 m x 0,40 m, Stärke: mind. 0,05 m) versehen. Die Grabmalplatte darf nicht mit einer erhabenen Inschrift versehen werden. Eine weitergehende Kennzeichnung der einzelnen Grabstelle ist nicht möglich.
(4) Blumen, Kerzen, Grabschmuck etc. dürfen nur auf dem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden.
§ 32 – Gemeinschaftsgrabanlage
(1) Gemeinschaftsgrabanlagen sind Grabstätten für Erdbestattungen und Aschen. Sie werden von der Friedhofsverwaltung angelegt. Weiteres regelt der jeweilige Gestaltungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung einzusehen ist. Nutzungsrechte können auf Antrag auch vor der erstmaligen Belegung erworben werden (Vorkauf).
(2) Auf der Gemeinschaftsgrabanlage sind keine eigenen Anpflanzungen erlaubt. Die Pflege dieser Grabstätte obliegt allein der Friedhofsverwaltung. Eine darüber hinausgehende persönliche Gestaltung (Ablage von Blumen, Kerzen, Grabschmuck etc.) und Pflege der Grabstätte ist ausgeschlossen.
(3) Die einzelnen Grabstätten haben keine Grabumfassung. Die Auswahl der Grabsteine regelt der Gestaltungsplan.
(4) Alle Grabstätten werden als Einfach- oder Tiefgrab vergeben. Der Nutzungsberechtigte hat dies vor der ersten Belegung der jeweiligen Grabstätte anzugeben. Eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich.
(5) Im Übrigen gilt § 20 Abs. 5 entsprechend.
§ 33 – Besondere Grabstätten
(1) Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte sowie deren Unterhaltung werden in den Richtlinien über die Einrichtung und Unterhaltung von Ehrengrabstätten geregelt. Die Anlage und Erhaltung der Ehrengrabstätten obliegt nach Ablauf des Nutzungsrechtes auf Dauer der Stadt.
(2) Erhaltenswerte Grabstätten sind Grabstätten besonderer Persönlichkeiten sowie kulturell oder geschichtlich wertvolle Grabmale. Sie werden in einem separaten Verzeichnis geführt. Die Erhaltung der erhaltenswerten Grabstätten obliegt nach Ablauf des Nutzungsrechtes auf Dauer der Stadt.
(3) Für die Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten besondere gesetzliche Vorschriften.
V. Gestaltungsgrundsätze
§ 34 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze für Grabstätten
(1) Für sämtliche kommunalen Friedhöfe in Bad Homburg v. d. Höhe gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Gestaltungsgrundsätze.
(2) Die jeweiligen Maße der Grabstätten und Möglichkeiten der persönlichen Grabgestaltung ergeben sich aus den Regelungen zu den jeweiligen Grabarten (§§ 17 – 33).
(3) Die Grabstätten sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig anzulegen. Bei Erdgräbern übernimmt die Friedhofsverwaltung die Erstauffüllung mit Erde. Dies gilt nicht für Grabstätten die bereits gärtnerisch angelegt sind. In diesem Fall müssen die Nutzungsberechtigten diese unverzüglich auf eigene Kosten auffüllen.
(4) Auf allen Grabfeldern sind die Grabstätten mit Grabmalen und sonstiger Grabausstattung so zu gestalten, dass sie in Form und Material der Würde des Friedhofs in seiner Gesamtanlage und in seinen einzelnen Teilen entsprechen und den Friedhofsbesuchern ein ungestörtes Totengedenken ermöglichen.
(5) Sofern bei den jeweiligen Grabarten eine persönliche Grabgestaltung zulässig ist, ist für die Herrichtung und Unterhaltung der Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verantwortlichkeit erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
(6) Im Übrigen gelten für die individuelle Ausgestaltung der Grabstätten die folgenden Grundsätze:
a) Jede Grabstätte ist dauernd instand zu halten.
b) Die Bepflanzung ist in einem gepflegten Zustand zu halten; Laub, Unkraut, verwelkte Blumen und Kränze sind zeitnah von den Grabstätten zu entfernen.
c) Auf den Pflanzflächen der Grabstätten dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten, Friedhofsanlagen oder andere Einrichtungen beeinträchtigen. Gewächse dürfen eine Höhe von 2,00 m nicht übersteigen.
d) Das Pflanzen von Muschelzypressen ist untersagt.
e) Stark wachsende Gewächse (Bäume, Sträucher etc.) sind regelmäßig zu beschneiden; abgestorbene Bäume und Sträucher sind zu beseitigen.
f) Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln und Salzen ist untersagt.
g) Das Abdecken oder Überspannen der Grabstätte mit Netzen oder ähnlichem ist nicht gestattet.
h) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur zu maximal 50 % mit einer Grabplatte bedeckt sein. Mindestens 50 % der Grabstätte muss wasserdurchlässig gestaltet sein. i) Das Ausbringen von Kies oder sonstigen Materialen außerhalb der Grabstätte ist untersagt.
j) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf der Grabstätte, hinter den Grabmalen oder in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. Das Friedhofspersonal ist berechtigt, diese Gegenstände jederzeit zu entfernen und zu entsorgen.
k) Bänke, Stühle etc. dürfen nicht aufgestellt werden. In Ausnahmefällen können Sitzgelegenheiten nach vorheriger Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung auf oder an der Grabstätte aufgestellt werden.
(7) Bei Grabstätten, bei denen eine persönliche Grabgestaltung nicht möglich ist, dürfen Blumen, Kerzen, Grabschmuck etc. nur auf dem dafür vorgesehenen Platz, falls ein solcher vorhanden ist, abgelegt werden. Das Friedhofspersonal ist ansonsten berechtigt, abgelegte Blumen, Kränze oder andere Gegenstände jederzeit zu entfernen und zu entsorgen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht für die Friedhofsverwaltung nicht.
(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten auf den Friedhöfen obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 35 – Besondere Gestaltungsgrundsätze für einzelne Grabstätten
(1) Unabhängig von den Regelungen der §§ 34 und 39 gelten für einzelne Grabstätten die nachfolgend aufgeführten zusätzlich besonderen Gestaltungsgrundsätze.
(2) Ganzabdeckungen auf Grabstätten sind nur auf dem Waldfriedhof auf dem Grabfeld F7 zulässig.
(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 34 und 39 bei Grabstätten für vertretbar hält, kann diese im Einzelfall Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften zulassen. Gleiches gilt für sonstige bauliche Anlagen. Bei deutlichen Abweichungen gegenüber den Satzungsvorschriften entscheidet der Magistrat.
(4) Auf dem Waldfriedhof sind im Grabfeld O Grabeinfassungen nur als lebende Einfassung mit max. 0,20 m Höhe zulässig; eine weitere Bepflanzung darf eine maximale Höhe von 0,60 m erreichen. Darüber hinaus sind nur liegende Grabmale oder Pultsteine mit Neigung bis zu 20° zulässig.
§ 36 – Vernachlässigung von Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt oder werden die allgemeinen oder besonderen Gestaltungsgrundsätze für Grabstätten nicht eingehalten, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die festgestellten Mängel innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte. (2) Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist nach, kann die Friedhofsverwaltung
a) die notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten ausführen oder
b) die Grabstätte abräumen, einebnen, einsäen und bis zum Ablauf der Ruhefrist pflegen. Diese Kosten trägt der Nutzungsberechtigte bzw. dessen Rechtsnachfolger gemäß § 15 Abs. 8.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 37 – Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen bedarf eines Antrages des Nutzungsberechtigten sowie der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(2) Den Anträgen sind die zur Prüfung der Entwürfe notwendigen Zeichnungen und Unterlagen beizufügen, insbesondere der Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Ansicht in aussagefähigem Maßstab, Angaben über den Werkstoff, die Bearbeitung, Inhalt, Form und Anordnung der Schrift oder sonstiger Zeichen sowie über die Fundamentierung. Es muss der von der Friedhofsverwaltung bereitgestellte Grabmalantrag verwendet werden. Die im Grabmalantrag genannten Unterlagen (Übereinstimmungserklärung, Abnahmebescheinigung, Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten, Last-Zeit-Diagramm) sind nach den dortigen Vorgaben fristgereicht einzureichen.
(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet wurden.
(4) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal oder die baulichen Anlagen nicht der genehmigten Zeichnung bzw. den genehmigten Angaben oder wurden diese ohne Genehmigung errichtet oder verändert, so hat der Nutzungsberechtigte diese Anlagen innerhalt eines Monats nach Benachrichtigung zu entfernen oder so zu verändern, dass diese mit den genehmigten Festlegungen übereinstimmen. Wird der Aufforderung nicht innerhalb eines Monats Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen lassen. § 36 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für den Verbleib des Grabmals und der baulichen Anlagen gilt § 40 Abs. 2 entsprechend.
(5) Ohne Genehmigung sind Holztafeln bis zu einer Größe von 0,40 m x 0,30 m und Holzkreuze bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig. Bei Grabstätten nach §§ 19, 24, 31 und 32 ist dies nur für einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Bestattung erlaubt. Keine Holztafel bzw. Holzkreuz sind erlaubt bei Grabstätten nach §§ 23, 27, 29 und 30.
(6) Künstlerisch, kunsthistorisch oder stadtgeschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen werden in einem Verzeichnis bei der Stadt geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen.
(7) Wurde das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben, das bei der Übergabe bereits über Grabmale oder baulichen Anlagen verfügt, die besonders künstlerisch oder historisch wertvoll sind oder als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben soll, so gelten hierfür besondere Vorschriften. Diese werden von der Stadt beim Erwerb des Nutzungsrechtes durch einen privatrechtlichen Vertrag vereinbart und sind strikt einzuhalten. (8) Es dürfen nur Grabsteine und bauliche Anlagen aus Naturstein aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne des in § 6a Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz genannten Übereinkommens hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Der Nachweis kann durch die in § 6a Abs. 2 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz aufgeführten Unterlagen erbracht werden.
§ 38 – Errichtung, Fundamentierung und Unterhaltung der Grabmale
(1) Grabmale und bauliche Anlagen sind nach der „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmale)“, jeweils aktuellste Fassung, der Deutsche Naturstein Akademie zu errichten. Insbesondere sind sie so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Bei liegenden Grabsteinen ist die Fundamentierung so zu wählen, dass ein Überfahren mit Friedhofsfahrzeugen möglich ist. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Oberkante der Fundamente muss mindestens 5 cm unter der Erdoberfläche liegen; im Übrigen dürfen Fundamente nicht über das jeweilige Maß der Grabstätte hinausragen.
(3) Grabmale müssen hinsichtlich ihrer Oberflächenbeschaffenheit verkehrssicher sein, insbesondere dürfen von ihnen keine Gefahren zur Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen ausgehen.
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung entsprechende Sicherungsmaßnahmen veranlassen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, kann die Friedhofsverwaltung die Genehmigung zum Errichten des Grabmals widerrufen. Mit dem Widerruf der Genehmigung (Widerrufsbescheid) werden die Nutzungsberechtigten aufgefordert, das Grabmal und die baulichen Anlagen binnen drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Widerrufbescheides zu entfernen. Andernfalls kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernen lassen. § 36 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für den Verbleib des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen gilt
§ 40 Abs. 2 entsprechend.
(5) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder bauliche Anlagen verursacht wird.
§ 39 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Höhe der Grabmale inklusive des Sockels darf folgende Maße ab Oberkante des Weges nicht überschreiten:
- Erdreihengrabstätte 1,15 m
- Kinderreihengrabstätte 0,70 m
- Erdwiesenreihengrabstätte flachliegend ebenerdig
- Erdfamiliengrabstätte 1,30 m
- Erdsondergrabstätte 2,00 m
- Urnenreihengrabstätte 0,50 m
- Urnenwiesengrabstätte flachliegend ebenerdig
- Urnenreihenkomplettgrabstätte flachliegend ebenerdig
- Urnenfamiliengrabstätte 1,00 m
- Urnensondergrabstätte 1,30 m
- Friedhain flachliegend ebenerdig
- Gemeinschaftsgrabanlage siehe jeweiliger Gestaltungsplan
(2) Die Tiefe und Breite des Grabmales muss in Relation zur Größe und Lage der Grabstätte stehen. Die Grabeinfassungen müssen fluchtgerecht aufgestellt werden.
(3) Grabmale und bauliche Anlagen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.
(4) Einfassungen haben sich nach den Grabgrößen und nach den Abmessungen der Grabstätten gemäß §§ 17 – 33 zu richten. Einfassungen müssen eine Mindeststärke von 6 cm aufweisen und dürfen eine maximale Stärke von 10 cm – nach innen gebogene Einfassungen nicht mitgerechnet – sowie eine Höhe von 15 cm über Geländeniveau nicht überschreiten. Die Höhenbegrenzung gilt nicht bei geneigter Geländeoberfläche.
§ 40 – Entfernung von Grabmalen (Abräumungen)
(1) Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungsdauer werden Grabmale und bauliche Anlagen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien entfernt. Sofern dies nicht durch die Nutzungsberechtigten geschieht, veranlasst dies die Friedhofsverwaltung. In diesem Fall geht alles – sofern die Nutzungsberechtigten nach schriftlichem Hinweis nichts Gegenteiliges verlangen – entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
(3) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen, sowie solche Grabmale, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen ohne Einwilligung der Stadt nicht entfernt werden.
VII. Schlussbestimmungen
§ 41 – Ausnahmen
Die Friedhofsverwaltung kann auf schriftlichen und zu begründeten Antrag Ausnahmen von Vorschriften dieser Satzung zulassen, wenn - Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Ausnahme erfordern oder
- die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten
Härte führen würde
und öffentliche Belange, insbesondere der Zweck der Friedhofssatzung, nicht entgegenstehen.
§ 42 – Öffentliche Bekanntmachung
Soll gegenüber Nutzungsberechtigten auf der Grundlage dieser Satzung eine Anordnung/Verfügung getroffen werden und sind diese nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung der Verfügung. Zusätzlich erfolgt ein Hinweis auf der Grabstätte, der mindestens 1 Monat auf der Grabstätte verbleiben muss.
§ 43 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 5 Abs. 1 sich vor Tagesanbruch bzw. nach Einbruch der Dunkelheit auf dem Friedhof aufhält,
- 2. sich entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet,
- 3. entgegen § 6 Abs. 2 a) bis j)
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt, ohne im Besitz einer besonderen Genehmigung zu sein,
- b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anbietet und Druckschriften verteilt,
- c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen verunreinigt oder beschädigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich benutzt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt betritt,
- e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablegt,
- f) Abraum, Erdaushub, Grünabfälle sowie weitere Abfälle jeglicher Art von außerhalb des Friedhofs mitbringt und dort entsorgt,
- g) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitbringt,
- h) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert oder filmt,
- i) alkoholische Getränke verzehrt,
- j) lärmt sowie sich störend verhält.
- 4. entgegen § 6 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
- 5. entgegen § 7 Abs. 1 ohne vorherige Anzeige gewerbsmäßig tätig wird oder keine Haftpflichtversicherung oder Gewerbeanzeige nachweist,
- 6. entgegen § 7 Abs. 3 gewerblich Werbung – mit Ausnahme von zugelassenen Pflegehinweisen – an der Grabstätte anbringt,
- 7. entgegen § 7 Abs. 4
- die Wege schneller als mit Schrittgeschwindigkeit befährt,
- Arbeitsmaterial und Werkzeug nicht nur vorübergehend und an Stellen lagert,
an denen sie behindern, - bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tätigkeit die Arbeits- und die Lagerplätze nicht sofort wieder in den vorherigen Zustand bringt und nicht ordnungsgemäß herrichtet,
- Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen reinigt,
- 8. entgegen § 7 Abs. 5 gewerblich auf den Friedhöfen Abfall, Erdaushub, Abraum- oder Verpackungsmaterial lagert oder entsorgt,
- 9. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 Grabstätten nicht spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig anlegt,
- 10. entgegen § 34 Abs. 6 f) und h) bis k)
- Pflanzenschutzmittel, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel oder Salze
einsetzt,
- Grabstätten nicht zu mindestens 50 % der Grabfläche wasserdurchlässig
gestaltet,
- außerhalb der Grabstätte Kies oder sonstige Materialien ausbringt,
- Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte auf der Grabstätte, hinter den
Grabmalen oder in den Anpflanzungen aufbewahrt,
- Bänke, Stühle etc. ohne vorherige Genehmigung aufstellt,
- 11. entgegen § 37 Abs. 1 ohne vorherige Genehmigung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
- 12. entgegen § 38 Abs. 1 Grabmale oder bauliche Anlagen nicht fachgerecht befestigt oder fundamentiert,
- 13. entgegen § 40 Abs. 1 Grabmale und bauliche Anlagen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes und ohne vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt,
- 14. entgegen § 40 Abs. 3 künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen, die in einem besonderen Verzeichnis geführt werden, ohne Einwilligung der Stadt entfernt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße zwischen € 5,-- und € 1.000,-- geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 44 – Alte Rechte / Haftung
(1) Bei Grabstätten, für welche zum Inkrafttreten dieser Satzung bereits Nutzungsrechte erworben sind, richten sich Ruhefristen und Gestaltungen nach den zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Vorschriften.
(2) Die Friedhofsverwaltung bzw. die Stadt Bad Homburg v. d. Höhe haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere verursacht werden. Der Friedhofsverwaltung bzw. der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 45 Inkrafttreten
/ Außerkrafttreten
Diese Friedhofssatzung tritt am 01.02.20212 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe (Friedhofssatzung) vom 25.03.2013 sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Anlage 1 – Lageplan der Bestattungsbezirke
Bad Homburg v. d. Höhe, den 22.03.2021
Der Magistrat der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe
Alexander W. Hetjes Oberbürgermeister Rechtswirksames Inkrafttreten erst zum 01.04.2021 aufgrund verschobener Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bad Homburg v. d. Höhe?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bad Homburg v. d. Höhe mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!