Königstein im Taunus

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Datum nicht eindeutig ermittelbar

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab2.500,00 EUR Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres (§ 8 Abs. 1 b)
Sargwahlgrab4.000,00 EUR Erdwahlgrabstätte je Grabstelle (§ 9 Abs. 1 a)
Urnenreihengrab1.200,00 EUR Urnenreihengrabstätte (§ 8 Abs. 2)
Urnenwahlgrab2.000,00 EUR Urnenwahlgrabstätte je Grabstelle (§ 9 Abs. 1 b)
Urnengrab anonym500,00 EUR Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (§ 10 Abs. 1 b)
Baumbestattung3.500,00 EUR Urnenwahlbaumgrabstätte je Grabstelle (§ 9 Abs. 1 c)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)2.000,00 EUR (Sarg ab 5 J.); 250,00 EUR (Urne) Separate Gebühren für Ausheben, Transport und Absenken (§ 6 Abs. 1 b und Abs. 2)
Trauerhalle / Halle500,00 EUR Nutzung der Trauerhallen (§ 5 Abs. 2)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Bekanntmachung

FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG

der Stadt Königstein im Taunus

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158), berichtigt am 22.04.2015 (GVBl. I S. 188), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) und des § 40 der Friedhofsordnung der Stadt Königstein im Taunus vom 01.01.2016 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom XX.XX.2024 für die Friedhöfe der Stadt Königstein im Taunus folgende

Friedhofsgebührenordnung

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Königstein im Taunus vom 01.01.2016 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.

Lebte der/die Verstorbene im Zeitpunkt seines/ihres Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der/die Leiter/in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

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c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Stadt Königstein im Taunus gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat, (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen und der Trauerhallen

(1) Für die Benutzung der Leichenhallen werden folgende Gebühren erhoben: Aufbewahrung einer Leiche pro Tag 50,00 EUR (2) Für die Benutzung der Trauerhallen werden folgende Gebühren erhoben: Nutzung der Trauerhallen 500,00 EUR (3) Die Gebühren aus Absatz (1) und (2) werden nicht erhoben, sofern es sich um eine Bestattung eines Kindes bis zu fünf Jahren handelt.

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§ 6

Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,00 EUR

b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 2.000,00 EUR

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben:

Für die Beisetzung einer Urne: 250,00 EUR

(3) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten erfolgt kostenlos.

(4) Bei Verzicht auf eine der vorgenannten Leistungen tritt keine Gebührenermäßigung ein.

(5) Mit der Durchführung einzelner Leistungen gemäß Abs. 1 kann die Friedhofsverwaltung einen Dritten beauftragen.

§ 7

Umbettungsgebühren

Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Ausbettung einer Leiche bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 650,00 EUR (2) Ausbettung einer Leiche ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 850,00 EUR (3) Ausbettung einer Aschenurne 140,00 EUR

§ 8

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 400,00 EUR

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 2.500,00 EUR

(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben 1.200,00 EUR

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§ 9

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahl-, Urnenwahl- und Urnenwahlbaumgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Erdwahlgrabstätte je Grabstelle 4.000,00 EUR

b) Urnenwahlgrabstätte je Grabstelle 2.000,00 EUR

c) Urnenwahlbaumgrabstätte je Grabstelle 3.500,00 EUR

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahl-, Urnenwahl- bzw. Urnenwahlbaumgrabstätte werden je Grabstelle und Jahr der Verlängerung folgende Gebühren erhoben:

a) Erdwahlgrabstätten 100,00 EUR

b) Urnenwahlgrabstätten 50,00 EUR

c) Urnenwahlbaumgrabstätte 88,00 EUR

(4) Für den Wiedererwerb einer Wahl-, Urnenwahl- bzw. Urnenwahlbaumgrabstätte gilt Abs. 1 entsprechend.

§ 10

Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für halbanonyme Urnenbeisetzungen 800,00 EUR

b) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 500,00 EUR

(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.

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§ 11

Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt Königstein im Taunus folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Zulassungskarte zur Ausführung gewerblicher Arbeiten

einmalig 40,00 EUR für ein Jahr 80,00 EUR für fünf Jahre 340,00 EUR

b) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 33 der Friedhofsordnung) 40,00 EUR

c) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 40,00 EUR

d) Versand von Urnen 20,00 EUR

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt Königstein im Taunus veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stelle abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 12

Werden von der Stadt Königstein im Taunus Arbeiten ausgeführt, die nicht durch festgesetzte Gebühren abgegolten sind, wird je Arbeitskraft pro Arbeitsstunde der jeweils gültige Tariflohn gemäß TVöD zuzüglich 50 % Zuschlag berechnet.

Das von der Stadt Königstein im Taunus gestellte Material (z. B. Platten für Grabumrandungen, Fundamentstützen u. a.) ist in tatsächlicher Höhe zu erstatten.

Bei Inanspruchnahme von Dritten sind die entstandenen Kosten zu erstatten.

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§ 13

Kommen die Nutzungsberechtigten an der Grabstätte ihrer Verpflichtung zur Entfernung der Anlagen auf Grabstellen, wenn sie ohne Einwilligung errichtet oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmen, nach Ablauf des Nutzungsrechtes und der Ruhefrist trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nach und müssen diese Arbeiten deshalb vom Friedhofsträger ausgeführt werden, so werden für die Abräumung und Einebnung sowie die Beseitigung der Grabmale einschließlich der Nebentätigkeiten die tatsächlich entstehenden Kosten gemäß den Bestimmungen des § 12 erhoben. Diese Regelung gilt bei einem Graberwerb vor dem 01.07.1999.

§ 14

Billigkeitsregelung

Der Magistrat der Stadt Königstein kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

§ 15

Stundung, Niederschlagung und Erlass

Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen der Stadt auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften des Kommunalen Abgabengesetzes in Verbindung mit der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 16

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 01.01.2016 außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Königstein im Taunus, den XX.XX.2024

Leonhard Helm, Bürgermeister

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