Friedhofsgebühren Eschweiler 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Eschweiler · Nordrhein-Westfalen · PLZ 52249

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 14.06.2023 (in Kraft seit 28.06.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.893,40 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Ziff. 1.1.1 GebS (Erdreihengrab)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
3.866,80 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Ziff. 4.1.1 GebS (Einzelwahlgrab, 1-stellig)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.054,40 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Ziff. 1.3.1 GebS (Urnenreihengrab)
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
1.666,10 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 417 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.666,10 € für 4 Urnen (= Ø 417 € je Urne)
📄 § 3 Ziff. 4.3 GebS i.V.m. § 16 Abs. 10 d) Friedhofssatzung
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.352,36 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Ziff. 2.2 GebS (anonymes Urnenreihengrab)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.533,80 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Ziff. 1.3.5 GebS (Urnenreihengrab mit Gedenktafel in einer Baumgrabanlage, 1 Urne)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
692,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 692 € · Urne: 287 €
📄 § 5 Ziff. 1 und 4 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
352,30 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 7 Ziff. 1.1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14.06.2023 (in Kraft seit 28.06.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Eschweiler vom 14.06.2023 (in Kraft seit 28.06.2023)

Satzung § 3 Erwerb von Nutzungsrechten über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Eschweiler Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte werden für die jeweilige (Friedhofsgebührensatzung) Mindestruhefrist nachstehende Gebühren erhoben:

Satzung vom 14.06.2023; in Kraft getreten am 28.06.2023 1. Reihengräber

Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in 1.1 Erdreihengrabstätten der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), in der zurzeit 1.1.1 Erdreihengrab 1.893,40 € gültigen Fassung und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das 1.1.2 Erdreihengrab mit Gedenktafel 2.803,80 € Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW S. 712), in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Eschweiler in seiner Sitzung vom 14.06.2023 1.2 Kinderreihengrab 630,00 € folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Eschweiler (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen: 1.3 Urnenreihengrabstätten:

  1. 1.3.1. Urnenreihengrab 1.054,40 €
  2. 1.3.2. Urne in bestehendem Erdreihengrab 915,80 € § 1 Gebührenerhebung 1.3.3 Urne in bestehendem Erdreihengrab mit Gedenktafel 924,20 € Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Eschweiler und ihrer
  3. 1.3.4. Urnenreihengrab mit Gedenktafel 1.509,50 € Bestattungseinrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. 1.3.5 Urnenreihengrab mit Gedenktafel in einer Baumgrabanlage 1.533,80 € § 2 Zahlungspflichtiger
  4. 2. Anonyme Reihengräber* Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragssteller und derjenige verpflichtet, in dessen
  5. 2.1. anonymes Erdreihengrab 2.643,87 € Interesse oder Auftrag die Benutzung des Friedhofes erfolgt. Wird der Antrag von
  6. 2.2. anonymes Urnenreihengrab 1.352,36 € mehreren Personen oder im Interesse eines anderen oder mehrerer Personen
  7. 2.3. Urnenreihengrab in einer naturnahen Anlage 1.851,27 € gestellt, so haften sie als Gesamtschuldner.
  8. 2.4. Aschestreufeld 1.201,86 €
  • Soweit die vorangestellten anonymen Grabstätten der Umsatzsteuerpflicht unterliegen,

ist diese in den angegebenen Gebührensätzen enthalten.

  1. 3. Partnergräber
  2. 3.1. Urnenpartnergrab mit Gedenktafel 1.666,70 €
  3. 3.2. Urnenpartnergrab mit Gedenkstein 1.687,10 € 4. Wahlgrabstätten § 6 Wiedereinbettung
  1. 4.1. Erdwahlgräber: Für die Durchführung von Wiedereinbettungen werden Bestattungs- bzw.
  2. 4.1.1. Einzelwahlgrab 3.866,80 € Beisetzungsgebühren entsprechend § 5 dieser Satzung erhoben.
  3. 4.1.2. Doppelwahlgrab 7.162,00 €
  4. 4.1.3. Erwerb einer zusätzlichen Wahlgrabstelle 3.204,80 €
  5. 4.2. Wahlgrabkammern 3.443,50 € § 7 Besondere Gebühren
  6. 4.3. Urnenwahlgrab 1.666,10 €
  7. 1. Für die Inanspruchnahme: § 4 Verlängerung der Dauer von Nutzungsrechten
  8. 1.1. des Aussegnungsraumes 352,30 € Für die Verlängerung der Dauer von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten werden für 1.2 einer Kühlzelle 135,40 € jedes Jahr folgende Gebühren erhoben: 1.3 einer Leichenzelle 95,80 €
  1. 1. Einzelwahlgrab 128,90 € 2. Sonstige Gebühren:
  2. 2. Doppelwahlgrab 238,70 € 2.1 Genehmigung eines Antrages zur Aufstellung
  3. 3. für jede weitere Wahlgrabstelle 106,80 € eines Grabzeichens und sonstigen baulichen
  4. 4. Wahlgrabkammer 172,20 € Anlagen auf Grabstätten 54,00 €
  5. 5. Urnenwahlgrabstätte 83,30 €
  6. 6. einmalige Verlängerung Urnenpartnergrab mit Gedenktafel 83,30 € 2.2 Pflegegebühr bei vorzeitiger Rückgabe einer Grabstätte:
  7. 7. einmalige Verlängerung Urnenpartnergrab mit Gedenkstein 84,40 €
  8. 2.2.1. jährliche Gebühr bei einem Einzelwahlgrab 87,00 € § 5 Bestattungsgebühren 2.2.2 jährliche Gebühr bei einem Doppelwahlgrab 153,00 €
  9. 2.2.3. jährliche Gebühr bei einer zusätzlichen Wahlgrabstelle 65,00 € Für die Durchführung von Bestattungen bzw. Beisetzungen, Urnenausbettungen 2.2.4 jährliche Gebühr bei einem Erdreihengrab 51,00 € und für das Verstreuen von Asche werden erhoben:
  10. 2.3. Genehmigung zur Ausübung gewerblicher Arbeiten 81,00 €
  11. 1. Erdbestattungen 691,50 €
  12. 2. Erdbestattungen in einer Wahlgrabkammer 403,70 € § 8 Gebührenbefreiung
  13. 3. Erdbestattungen in einem Kinderreihengrab 170,00 €
  14. 4. Urnenbeisetzungen/ Urnenausbettungen 287,10 € (1) Für die auf städtischen Friedhöfen befindlichen Gräber der Opfer von Krieg
  15. 5. Verstreuen von Aschen auf dem Aschestreufeld 272,00 € und Gewaltherrschaft werden Gebühren nach dieser Satzung nicht erhoben.

(2) Für die in der Friedhofssatzung der Stadt Eschweiler definierten Ehrengräber Mit den Bestattungs- bzw. Beisetzungsgebühren ist die Benutzung des werden Gebühren nach dieser Satzung nicht erhoben. Aussegnungsraumes und der Kühl- bzw. Leichenzelle nicht abgegolten.

§ 9 Fälligkeit

Bekanntmachungsanordnung

Sämtliche Gebühren sind fällig und zahlbar innerhalb von 4 Wochen nach Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bekanntgabe des Gebührenbescheides. Friedhöfe der Stadt Eschweiler (Friedhofsgebührensatzung) vom 14.06.2023 wird Die Gebühren unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des hiermit öffentlich bekannt gemacht. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.2003 in seiner jeweils gültigen Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Fassung. Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nach Ablauf von 6 Monaten seit Verkündung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

§ 10 Inkrafttreten

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 28.06.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, Friedhofsgebührensatzung vom 19.12.2012 außer Kraft. b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Eschweiler vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Eschweiler 22.06.2023

Leonhardt Bürgermeisterin

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 14.06.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Eschweiler vom 14.06.2023

Friedhofssatzung der Stadt Eschweiler vom 14.06.2023

Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der §§ 17 und 35 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) -in den jeweils gel-tenden Fassungen- hat der Rat der Stadt Eschweiler in der Sitzung am 14.06.2023 folgende Satzung zur Friedhofssatzung der Stadt Eschweiler beschlossen:

I Allgemeine Bestimmung

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende, im Gebiet der Stadt Eschweiler gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:

a) Friedhof Bergrath, Ardennenstraße,

b) Friedhof Dürwiß, Jülicher Straße/ Fronhovener Straße

c) Friedhof Hastenrath, Pfarrer- Funk- Straße,

d) Friedhof Hehlrath, Nierhausener Straße/ Kinzweilerstraße,

e) Friedhof Kinzweiler, Kalvarienbergstraße/ Kirchstraße, f) Friedhof Neu- Lohn, Rosenstraße/ Domtalweg,

g) Friedhof Nothberg, Heisterner Straße, Udelinberg,

h) Friedhof Röhe, Aachener Straße/ Erfstraße, i) Friedhof Stich, Am Schlemmerich, Wilhelminenstraße, Friedhofsweg j) Friedhof St. Jöris, Begauer Straße,

k) Friedhof Weisweiler, Burgweg/ Severinstraße.

(2) Friedhofsträger ist die Stadt Eschweiler

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt der Stadt Eschweiler.

(2) Sie dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Bei-setzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), für die ein Recht auf Bestattung oder Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte bereits besteht, die bis zu ihrem Ableben Einwohner der Stadt Eschweiler waren, bei Tot- und Fehlgeburten, wenn zumindest ein Elternteil Einwohner der Stadt Eschweiler ist. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, wenn zumindest ein Elternteil Einwohner der Stadt Eschweiler ist. Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. Surrogat im Sinne des Satzes 3 sind insbesondere durch Verarbeitung der Totenasche hergestellte Produkte wie Gedenk- oder Erinnerungsdiamanten.

(3) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinn des Absatzes 2 bedarf der Zustimmung der Friedhofs-verwaltung. Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung zugewiesen worden ist.

(2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zu dem Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit

ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 16 Abs. 6 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festge-legten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Die Friedhofsverwaltung kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.

§ 4 Schließung, Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer ande-ren Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsbe-rechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten der Stadt Eschweiler verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegen-steht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Falle des Satzes 4 zahlt die Stadt Eschweiler dem Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt 10 % der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen, wenn sein Aufent-halt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

II Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöff-net.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Fried-hofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten, und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Fahrrädern -sofern sie nicht zum Zwecke des Grabbesuchs dienen- /Rollschu-hen/ Rollerblades/ Skateboards zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu foto-grafieren bzw. zu filmen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungs- oder Beisetzungsfeier not-wendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflä-chen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür bestimmten Stellen abzulagern,

h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern, i) Tiere mitzubringen - ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde, sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als 2 Metern geführt werden, j) Sammlungen aller Art durchzuführen,

k) ohne Berechtigung Pflanzen, Erde, Grabzubehör oder sonstige Gegenstände von Grabstätten und Friedhofsanlagen zu entfernen. Die Berechtigung ist auf Verlangen nachzuweisen, das Verwenden von Unkrautvertilgungsmitteln und che-mischen Schädlingsbekämpfungsmitteln. l) das Verwenden von Unkrautvertilgungsmitteln und chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Fried-hofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden. (5) Wer gegen die Ordnungsvorschriften handelt oder die Anweisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, kann des Friedhofes verwiesen werden. Die Vorschriften des § 35 dieser Satzung bleiben unberührt.

§ 7 Abfallbeseitigung

(1) Abfälle, die durch die Herrichtung und Pflege der Gräber oder durch deren Ausschmückung bei Trauerfeiern, Bestattungen, Beisetzungen und Gedenktagen entstehen, können innerhalb des Friedhofes in die bereitgestellten Abfallbehälter entsorgt werden. (2) Bei der Entsorgung der Abfälle ist darauf zu achten, dass diese getrennt in kompostierbares Material und sonstige Abfälle in die entsprechend gekennzeichneten Behältnisse entsorgt werden. Entsorgt werden dürfen nur friedhofsspezifische Ab-fälle. (3) Abfälle, die durch die Tätigkeit von Gewerbetreibenden und Handwerkern entstehen, dürfen nicht innerhalb des Friedhofes entsorgt werden.

§ 8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig.

(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadens-ersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.

(3) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen

ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(4) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Bei der Anzeige ist ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätig-keit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europä-ischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie erforderlich; § 25 Abs. 2 bleibt unberührt. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegen-über dem Friedhofsträger gleich.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ge-werbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtli-chen Gegebenheiten des Friedhofs

a. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,

b. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und

c. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.

Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheits-relevanten Bauteilen in ihren Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können alleine aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann die Friedhofsverwaltung ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.

(6) Die durch die Arbeiten verursachten Abfälle und Verunreinigungen sind vom Gewerbetreibenden selbst zu beseitigen. Die auf den Friedhöfen aufgestellten Abfallbehältnisse und Container dürfen hierfür nicht benutzt werden.

Oberboden nach DIN 18300 (Bodenklasse 1), der nicht durch fremde Stoffe verunreinigt ist, gilt nicht als Abfall und darf nur auf den speziell hierfür eingerichteten Lagerplätzen abgelagert werden. Sonstiger Bodenaushub aller Art darf nicht in Pflanz-flächen eingebracht werden. Bei der Errichtung von Grabeinfassungen sind eventuell vorhandene provisorische Einfassungen von dem ausführenden Unternehmen mitzunehmen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr, zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Abweichungen der Arbeitszeiten zu-lassen.

III Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9 Anmeldung und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vor-liegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist die Einäscherungsbescheinigung des Krematoriums vorzulegen. Die Fried-hofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ort und Zeitpunkt der Bestattung oder Beisetzung wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Bestattungen oder Beiset-zungen werden nur montags bis freitags (werktags) durchgeführt. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Friedhofs-verwaltung.

(5) Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens nach 24 Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlichen vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

(6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauf-tragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden. Wird kein Antrag auf Fristverlängerung gestellt, werden die Aschen nach Ablauf der Frist nach Satz 2 auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer anonymen Urnenrei-hengrabstätte beigesetzt.

§ 10 Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 18 Abs. 3 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen, Beisetzungen grundsätzlich in Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder die Bei-setzung ohne Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder eine Beisetzung ohne Urne vorgesehen ist. Bei sarglo-sen Bestattungen hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport der Leiche muss auf dem Friedhof bis zur Grabstätte immer in einem Sarg erfolgen.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaf-fenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.

Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Über-urnen müssen zur Vermeidung von Umweltbe-lastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCB-, Formaldehyd abspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. 5Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Bei Bestattungen in Grabkammern muss der Sarg so beschaffen sein, dass eine problemlose Absenkung innerhalb des lichten Absenkmaßes von 2,05 m gewährleistet ist.

(5) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luft-dicht verschlossen sind.

§ 11 Ausheben der Gräber

(1) Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch Erdabsenkungen nach dem Verfüllen an der Grabstätte oder dem Grabzubehör eintreten.

(2) Die regelmäßige Grabtiefe von Erdgräbern für Personen über 5 Jahren beträgt 1,80 m, für Kinder bis zu 5 Jahren 1,40 m, für Urnen 1,10 m.

Auf dem städt. Friedhof Neu-Lohn beträgt die regelmäßige Grabtiefe von Erdgräbern 2,50 m.

Für das Feld 1 des städt. Friedhofes Hehlrath beträgt die regelmäßige Grabtiefe von Erdgräbern 2,50 m. Zusätzlich muss jedoch eine Auffüllung mit wasserdurchlässigem Kies-/ Sandgemisch bis zur Grabsohlentiefe erfolgen. Eine Bo-denabdeckung des Sarges von 0,90 m ist hierbei sicherzustellen.

Auf dem städt. Friedhof Hastenrath ist bei Erdbestattungen im Feld 1 der Einsatz des Cyclo- Systems erforderlich. Die Grabstellen müssen vor dem Schließen mit jeweils zwei Diffusionsstäben versehen werden.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Bei Bestattungen oder Beisetzungen in bereits vorhandenen Grabstätten hat der Nutzungsberechtigte das bereits vor-handene Grabzubehör und die für die Graböffnung hinderlichen Einfassungsteile, Grababdeckungen und Grabmale so rechtzeitig zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, dass ein termingerechter und ordnungsgemäßer Grabaushub durchgeführt werden kann. Die zum Zeitpunkt des Grabaushubes noch vorhandenen Abdeckungen, Pflanzen und der-gleichen werden von der Friedhofsverwaltung auf Kosten und Gefahr des Nutzungsberechtigten entfernt.

Die Stadt übernimmt keine Haftung für Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Herrichtung der Grabstätte entstehen, insbesondere haftet die Stadt nicht für Schäden, die an nicht entfernten Einfassungsbalken entstehen.

§ 12 Ruhefristen

(1) Die Ruhefrist für Erdbestattungen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr 20 Jahre.

(2) Abweichend von den allgemeinen Ruhefristen betragen die Ruhefristen für Erdbestattungen auf dem Friedhof Röhe 45 Jahre, bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr 30 Jahre.

Auf dem Friedhof in Neu-Lohn betragen die Ruhefristen bei bis zum 31.12.1993 durchgeführten Bestattungen von Ver-storbenen über 5 Jahre 45 Jahre, bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr 30 Jahre.

(3) Auf dem Friedhof Hastenrath wird die Ruhefrist für Erdbestattungen in Feld 1 zunächst auf 30 Jahre, bei Verstorbenen unter 5 Jahren auf 20 Jahre festgesetzt. Nach Ablauf der Mindestruhefrist ist jedoch vor der Wiederbelegung durch ein Gutachten des Gesundheitsamtes zu prüfen, ob die vollständige Verwesung eingetreten ist. Eine endgültige Entschei-dung über die Ruhefrist kann erst dann abschließend getroffen werden.

(4) Die Ruhefrist für Aschen beträgt einheitlich auf allen Friedhöfen 20 Jahre.

(5) Die Ruhefrist in Wahlgrabkammer beträgt gem. § 16 einheitlich 20 Jahre.

§ 13 Schutz der Totenruhe

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung des Friedhofsträgers.

(2) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder

auf Betreiben des Friedhofträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten i.S.d. Satzes 1.

(3) Vor Ablauf der Ruhefrist darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten Erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. Eine Umbettung innerhalb des Stadtgebietes soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des post-mortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse des Friedhofsträ-gers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens 10 Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.

(5) Die Friedhofsverwaltung führt Umbettungen von Aschen durch. Bei Umbettungen von Leichen erfolgen nur der Grabaus-hub und das Schließen der neuen Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung; die Ausgrabung erfolgt nicht durch die Friedhofsverwaltung. Hierfür hat der Antragsteller gesondert ein geeignetes Unternehmen zu beauftragen. Die Fried-hofsverwaltung bestimmt jedoch den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes (4) Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung der Wahlgrabstätte.

(8) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Der Antragsteller haftet für alle mit der Umbettung zusam-menhängenden Schäden, sofern keine Haftung seitens der Stadt oder ihrer Beauftragten gegeben ist.

IV Grabstätten

§ 14 Allgemeines

(1) Die Grabstätten und Aschestreufelder sind Eigentum der Stadt Eschweiler. Rechte werden nach dieser Satzung er-worben. Die Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan

(2) Grabstätten werden unterschieden in:

2.1 Reihengrabstätten 2.1.1 Erdreihengrab 2.1.2 Erdreihengrab mit Gedenktafel 2.1.3 anonymes Erdreihengrab 2.1.4 Urnenreihengrab

  1. 2.1.5. Urnenreihengrab mit Gedenktafel

2.1.6 anonymes Urnenreihengrab

  1. 2.1.7. Urnenreihengrab mit Gedenktafel in einer Baumgrabanlage 2.1.8 Urnenreihengrab in einer naturnahen Anlage
  2. 2.1.9. Aschestreufeld
  1. 2.2. Partnergräber
  2. 2.2.1. Partnergräber mit Gedenktafel
  3. 2.2.2. Partnergräber mit Gedenkstein

2.3 Wahlgrabstätten 2.3.1 Erdwahlgrab 2.3.2 Kammerwahlgrab 2.3.3 Urnenwahlgrab

2.4 Grabstätten für Angehörige des muslimischen Glaubens 2.5 Ehrengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimm-ten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Das Nutzungsrecht an belegten oder zum Teil belegten Grabstätten kann frühestens nach 20 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Bestattung oder Beisetzung, zurückgegeben werden. Die Rückgabe des Nutzungsrechtes muss für die gesamte Grabstätte erfolgen.

Bei einer freiwilligen Rückgabe der Grabstätte vor Ablauf des Nutzungsrechtes wird eine Entschädigung nicht gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der entrichteten Benutzungsgebühr.

Die Kosten, die auf Grund der vorzeitigen Rückgabe einer Grabstätte entstehen, hat der Antragsteller auf Rückgabe des Nutzungsrechtes zu tragen.

Nach Beendigung der Ruhefrist von 30 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Bestattung, ist die gebührenfreie Abräumung der Grabstätte auf allen Friedhöfen möglich.

(5) Die Neuanlage von Grüften und Mausoleen ist unzulässig.

§ 15 Reihengrabstätten

(1) Die Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Beisetzungen von Aschen, die der Reihe nach belegt werden und im Todesfalle für die Dauer der Ruhefrist der zu Bestattenden oder Beizusetzenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Das Nutzungsrecht an einem Reihengrab endet mit dem 31.12. des Jahres, in dem die regelmäßige Ruhefrist des Verstorbenen abläuft.

(2) In einem Reihengrab darf nur eine Leiche bestattet bzw. eine Urne beigesetzt werden. Abweichend von Satz 1 ist es in einer Erdreihengrabstätte zulässig, eine Tot- oder Fehlgeburt sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, wenn die verbleibende Ruhefrist der Grabstätte noch mindestens 5 Jahre beträgt, die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren gemeinsam zu bestatten, die Aschenreste verstorbener Angehöriger 1. Grades oder Lebenspartner beizusetzen, wenn die verbleibende Ruhefrist der Grab-stätte noch mindestens 20 Jahre beträgt (die verbleibende Ruhefrist ist zwingend einzuhalten). in einer Urnenreihengrabstätte können die Aschenreste von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren gemeinsam beigesetzt werden. Weitere Beisetzungen oder Bestattungen sind ausgeschlossen.

(3) Die Grabzuweisung einer Reihengrabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung an den Antragsteller. Dieser ist zur Zahlung der Gebühren verpflichtet.

(4) Der Empfänger der Grabzuweisung entscheidet über die Gestaltung und Pflege der Grabstätte im Rahmen der Vor-schriften dieser Friedhofssatzung.

(5) Es werden eingerichtet:

a) Erdreihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten (Kindergräber)

Grabfeldgröße: Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m Abstand: 0,40 m

Erdreihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.

Grabfeldgröße: Länge: 1,80 m

Breite: 0,80 m

Abstand: 0,40 m

b) Erdreihengrab mit Gedenktafel; dies sind Grabstätten auf Rasenflächen, bei denen als Grabkennzeichnung eine 12 cm starke Platte, Abmessung 30 x 50 cm, aus Belgisch-Granit oder einer Gesteinsart, dessen Eigenschaften in Bezug auf Druckfestigkeit, Abrieb, Frostbeständigkeit mindestens den Eigenschaften von Belgisch-Granit genügt, verwendet wird. Als Inschrift ist Namen und Vornamen in vertiefter Schrift einzuarbeiten, Geburts- und Sterbedatum können angegeben werden. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Befestigung oder Auswahl entste-hen. Die Pflege dieser Reihengrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung und ist mit dem Erwerb der Grabstätte abge-golten. Bepflanzungen, Grabvasen, Ausschmückungen oder sonstige Gestaltung der Grabstätte sind nicht zulässig. Die Gedenktafel ist innerhalb von 6 Monaten zu verlegen.

Erdreihengrabstätten mit Gedenktafel ohne Gestaltung haben nachstehende Abmessungen:

Länge: 1,80 m Breite: 0,80 m Abstand: 0,40 m

c) anonyme Erdreihengräber; dies sind Grabstätten auf Grabfeldern, die im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des Verstorbenen abgegeben werden. Die für anonyme Reihengrabstätten vorgesehenen Grabfelder dürfen nicht mit Blumen, Steinen, Grabaufbauten oder sonstigen Gegenständen geschmückt werden. Die Pflege dieser Grabfelder obliegt der Friedhofsverwaltung und ist mit dem Erwerb der Grabstätte abgegolten.

Grabfelder für anonyme Erdbestattungen werden auf den Friedhöfen in Dürwiß und St. Jöris vorgehalten.

d) Urnenreihengrab; für die Beisetzung der Aschereste von Verstorbenen mit folgenden Abmessungen:

Grabfeldgröße:

Länge: 0,80 m

Breite: 0,60 m

Abstand: 0,40 m

e) Urnenreihengrab mit Gedenktafel: dies sind Grabstätten auf Rasenflächen, bei denen als Grabkennzeichnung eine 12 cm starke Platte, Abmessung 30 x 50 cm, aus Belgisch-Granit oder einer Gesteinsart, dessen Eigenschaften in Bezug auf Druckfestigkeit, Abrieb, Frost-beständigkeit mindestens den Eigenschaften von Belgisch-Granit genügt, verwendet wird. Als Inschrift sind Namen und Vornamen in vertiefter Schrift einzuarbeiten, Geburts- und Sterbedatum können angegeben werden. Die Friedhofsver-waltung haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Befestigung oder Auswahl entstehen. Die Pflege dieser Reihengrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung und ist mit dem Erwerb der Grabstätte abgegolten. Bepflanzungen, Grabvasen, Ausschmückungen oder sonstige Gestaltung der Grabstätte sind nicht zulässig. Die Gedenktafel ist inner-halb von 6 Monaten zu verlegen. Urnenreihengrabstätten mit Gedenktafel haben nachstehende Abmessungen:

Grabfeldgröße: Länge: 0,80 m Breite: 0,60 m Abstand: 0,40 m

f) anonymes Urnenreihengrab: dies sind Aschegrabstätten auf einer Rasenfläche. Die Pflege dieser Reihengrabstätten obliegt der Friedhofsverwal-tung und ist mit dem Erwerb der Grabstätte abgegolten. Bepflanzungen, Grabvasen, Ausschmückungen oder sonstige Gestaltung der Grabstätte sind nicht zulässig. Grabfelder für anonyme Urnenbestattungen werden auf den Friedhöfen Dürwiß, Nothberg, St. Jöris, Stich und Weis-weiler vorgehalten.

g) Aschestreufeld: Ein Toter wird auf einem hierfür durch den Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes (Aschestreufeld) durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn er dies schriftlich bestimmt hat. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Am A-schestreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Gra-beinfassungen sind nicht zulässig.

Ein Aschestreufeld ist auf dem Friedhof in St. Jöris vorhanden.

h) Urnenpartnergrab mit Gedenktafel: In dieser Grabstätte können zwei Urnen unter einer gemeinsamen Grabplatte beigesetzt werden. Die Nutzungsfrist be-trägt 20 Jahre. Beim Erwerb der Grabstätte bestimmt der/die Nutzungsberechtigte die Person, die dort nach ihm/ihr beigesetzt werden soll. Dies soll i.d.R. der/die Ehepartner*in, Lebenspartner*in des/der bereits Beigesetzten sein. Bei der 2. Beisetzung muss jeweils eine Verlängerung der Nutzungsrechte bis zum Ablauf der Ruhefrist des/der Verstorbe-nen erfolgen, wobei eine weitere Verlängerung des Nutzungsrechts über die Ruhefrist der 2. Urne nicht möglich ist. Die

  1. 2. Beisetzung kann nur innerhalb der Ruhefrist der/des bereits Beigesetzten erfolgen. Die Grabstätten sind auf Rasenflächen, bei denen als Grabkennzeichnung eine 12 cm starke Platte, Abmessung 40 x 60 cm, aus Belgisch-Granit oder einer Gesteinsart, dessen Eigenschaften in Bezug auf Druckfestigkeit, Abrieb und Frostbeständigkeit mindestens den Eigenschaften von Belgisch-Granit genügt, verwendet wird. Als Inschrift ist Namen und Vornamen in vertiefter Schrift einzuarbeiten, Geburts- und Sterbedatum können angegeben werden. Die Pflege dieser Reihengrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung und ist mit dem Erwerb der Grabstätte abgegolten. Bepflan- zungen, Grabvasen, Ausschmückungen oder sonstige Gestaltungen der Grabstätte sind nicht zulässig. Die Gedenktafel ist innerhalb von 6 Monaten zu verlegen. Partnergräber mit Gedenktafel haben nachstehende Abmessungen:

Grabfeldgröße:

Länge: 1,00 m Breite: 0,80 m

i) Urnenpartnergrab mit Gedenkstein: In dieser Grabstätte können zwei Urnen unter einer gemeinsamen Grabplatte beigesetzt werden. Die Nutzungsfrist be-trägt 20 Jahre. Beim Erwerb der Grabstätte bestimmt der/die Nutzungsberechtigte die Person, die dort nach ihm/ihr beigesetzte werden soll. Dies soll i.d.R. der/die Ehepartner*in, Lebenspartner*in des/der bereits Beigesetzte*n sein. Bei der 2. Beisetzung muss jeweils eine Verlängerung der Nutzungsrechte bis zum Ablauf der Ruhefrist des/der Verstorbe-nen erfolgen, wobei eine weitere Verlängerung des Nutzungsrechts über die Ruhefrist der 2. Urne nicht möglich ist. Die

  1. 2. Beisetzung kann nur innerhalb der Ruhefrist der/des bereits Beigesetzten erfolgen. Partnergräber mit Gedenkstein sind Grabstätten auf einer Rasenfläche mit einer Grundplatte von 0,8 m x 0,4 m und einer Stärke von 0,08 m. Die Grabplatte ist dem Gelände angepasst ebenerdig zu verlegen. Der darauf zu errichtende Gedenkstein muss mittig und lotrecht versetzt werden. Die Form des Gedenksteins ist frei wählbar, darf aber die Grund- maße von 0,30 m in der Breite und 0,15 m in der Tiefe nicht überschreiten, sowie 0,15 m in der Breite und 0,12 m in der Tiefe nicht unterschreiten. Die Höhe ist bis 0,80 m ab Oberkante Grabplatte frei wählbar. Grablampen und Grabvasen

sind erlaubt. Der Rand von Vase und Grablampe bzw. deren Außenmaß muss sich mindestens 0,10 m von der Außen-kante der Grabplatte befinden.

Partnergräber mit Gedenkstein haben nachstehende Abmessungen:

Grabfeldgröße:

Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m

j) Urnenreihengrab mit Gedenktafel in einer Baumgrabanlage: Urnengrab mit Gedenktafel in einer Baumgrabanlage sind Urnenreihengräber mit liegender Gedenktafel unter Bäumen. Die Urnen werden im Kronenbereich von Bäumen beigesetzt. Die Grabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des Verstorbenen abgegeben. Die Urne hat in einer kompostierbaren Aschekapsel aus Naturfasern oder anderen schnell vergänglichen pflanzlichen Stoffen zu erfolgen. Gleiches gilt für Schmuck- oder Überurnen. Die Beschriftung sowie die Symbole müssen so in die Grabstätte eingearbeitet sein, dass eine maschinelle Pflege der Grabstätte möglich ist. Die Grabplatte hat die Maße: Breite 50 cm, Höhe: 30 cm und Dicke: 12 cm. Die Grabplatte ist aus Belgisch-Granit oder einer Gesteinsart, dessen Eigenschaften in Bezug auf Druckfestigkeit, Abrieb und Frostbeständigkeit mindestens den Eigenschaften von Belgisch-Granit genügt. Die Pflege dieser Grabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung und ist mit dem Erwerb der Grabstätte abgegolten. Bepflanzungen, Grabvasen, Ausschmü-ckungen oder sonstige Gestaltungen der Grabstätte sind nicht zulässig. Die Gedenktafel ist innerhalb von 6 Monaten zu verlegen. Ein Urnengrab mit Gedenktafel in einer Baumgrabanlage haben nachstehende Abmessungen:

Grabfeldgröße:

Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m

Die Grabart wird (zurzeit) nur auf dem Friedhof Dürwiß vorgehalten.

k) Urnenreihengrab in einer naturnahen Anlage: In einer naturnahen Gemeinschaftsanlage kann eine Urne in einem Urnenreihengrab beigesetzt werden. Diese mit Bäu-men, Sträuchern und Stauden bepflanzte Grabanlage wird von der Stadt Eschweiler gepflegt und unterhalten. Die Grab-stätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des Verstorbenen abgegeben. Die Urne hat in einer kompostierbaren Aschekapsel aus Naturfasern oder anderen schnell vergänglichen pflanzlichen Stof-fen zu erfolgen. Gleiches gilt für Schmuck- oder Überurnen. Der Vor- und Familienname der Verstorbenen wird auf einer Granitstele in der naturnahen Gemeinschaftsanlage fest-gehalten. Dazu werden Schilder aus Aluminium an der Stele befestigt. Die Schilder haben die einheitliche Größe von 15 cm Breite und 7 cm Höhe. Die Aluminiumschilder werden von der Stadt Eschweiler gestellt, beschriftet und an der Stele befestigt.

Diese Grabart wird (zurzeit) nur auf dem Friedhof Dürwiß vorgehalten.

Urnenreihengrabstätten in einer naturnahen Gemeinschaftsanlage haben nachstehende Abmessungen:

Grabfeldgröße:

Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m

§ 16 Wahlgräber (Grabstätten mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtverlängerung)

(1) Wahlgräber sind Gräber für Erdbestattungen oder Beisetzungen von Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht entsprechend der Mindestruhefrist auf dem jeweiligen Friedhof verliehen und deren Lage im Rahmen des Friedhofspla-nes im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.

Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach

§ 4 beabsichtigt ist.

(2) Das bestehende Nutzungsrecht kann auf Antrag bis zu einem Zeitraum, der der Mindestruhefrist auf dem jeweiligen Friedhof entspricht, verlängert werden. Das Nutzungsrecht bei mehrstelligen Wahlgräbern kann nur für die gesamte Grabstätte verlängert werden, eine Verlängerung lediglich von Teilen der Grabstätte ist nicht möglich. Der Antrag soll 3 Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingereicht werden. Die Verlänge-rung des Nutzungsrechtes erfolgt unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Antrages geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes sowie der zu diesem Zeitpunkt gültigen Gebührensatzung. Ein Anspruch auf Wie-dererwerb besteht nicht.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen. Ist dieser nicht bekannt oder kann er nicht ohne besonderen Aufwand ermittelt werden, genügt eine öffentliche Bekanntmachung.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungsfrist nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wieder erworben worden ist. Es ist jedoch zulässig, in einem belegten Erdwahlgrab eine Tot- oder Fehlgeburt sowie die aus einem Schwangerschaftsab-bruch stammende Leibesfrucht, die Leiche eines Kindes unter 1 Jahr zu bestatten, wenn die verbleibende Nutzungszeit mindestens 5 Jahre beträgt. Die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren können gleichzeitig in einem einstelligen Erdwahlgrab bestattet werden. Eine weitere Bestattung ist nur dann möglich, wenn die Ruhefrist für den zuerst Bestatteten bereits abgelaufen ist.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 ge-nannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über, sofern diese schriftlich ihre Zustimmung erklären:

a. Ehegatten b. Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c. auf die Kinder, d. auf die Stiefkinder, e. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f. auf die Eltern, g. auf die vollbürtigen Geschwister, h. auf die Stiefgeschwister, i. auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben. j. Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird, unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe, die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. In Ausnahme-fällen sind hiervon abweichende Nutzungsübertragungen möglich.

(8) Jeder neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht (insbesondere zu Belegungskapazitäten), in dem Wahlgrab bestattet oder beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte im Rahmen der Vorschriften dieser Friedhofssatzung zu entscheiden.

(10) Es werden eingerichtet:

a) Erdwahlgräber

Grabfeldgröße: Länge: 2,50 m,

Breite: 1,20 m.

b) Bei mehrstelligen Grabstätten entsprechend das Mehrfache der Breite.

c) Wahlgrabkammern, dies sind Grabstätten für Erdbestattungen von Verstorbenen, an denen ein erstmaliges Nutzungsrecht von 20 Jahren verliehen wird.

Wahlgrabkammern haben folgende Abmessungen: Grabfeldgröße:

Länge: 2,50 m,

Breite: 1,20 m.

In ihnen können unabhängig von der Ruhefrist 2 Verstorbene bestattet werden. Jede weitere Bestattung ist erst nach Ablauf der Ruhefrist des Letztverstorbenen möglich. Mehrere nebeneinander liegende Grabkammern können zu einer Grabanlage zusammengefasst werden. Wahlgrabkammern werden auf den städtischen Fried-höfen Dürwiß, Nothberg, Stich und St. Jöris vorgehalten.

d) Urnenwahlgräber: dies sind Aschengrabstätten in denen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden können. Die Abmessungen dieser Grabstätte betragen:

Länge: 1,20 m,

Breite: 0,80 m.

(11) Zwischen den einzelnen Grabstätten muss in Grabfeldern, die erstmalig nach dem 30.05.1986 angelegt wurden, ein Weg von mindestens 0,40 m Breite bestehen. Die Pflege und Unterhaltung obliegt den jeweiligen Nutzungsberechtigten zu gleichen Teilen.

§ 17 Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a. Urnenreihengrab b. Urnenreihengrab mit Gedenktafel c. Anonymes Urnenreihengrab d. Erdwahlgrab e. Wahlgrabkammern f. Urnenwahlgrab g. Erdreihengrab (unter Voraussetzung des § 15 Abs. 2) h. Erdreihengrab mit Gedenktafel (unter Voraussetzung des § 15 Abs. 2) i. Partnergrab mit Gedenktafel j. Partnergrab mit Gedenkstein k. Urnenreihengrab mit Gedenktafel in einer Baumanlage l. Urnenreihengrab in einer naturnahen Anlage

(2) Grabstätten nach Abs. 1 Buchstabe a, b, c, k und j können nur mit einer Urne belegt werden. In einer einstelligen Erd-wahlgrabstätte und Wahlgrabkammern können bis zu 4 Urnen zusätzlich beigesetzt werden, bei mehrstelligen Grabstät-ten entsprechend das Mehrfache. In Urnenwahlgrabstätten können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Bei den Partner-gräbern mit Gedenktafel und den Partnergräbern mit Gedenkstein können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Der Partner ist bei Erwerb der Grabstätte schriftlich zu benennen.

(3) Die Urne muss, außer in Wahlgrabkammern, mit einer Erdschicht von mindestens 0,65 m bedeckt sein.

(4) Die Beisetzung auf einem Aschestreufeld ist nur zulässig, wenn der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat. Der Fried-hofsverwaltung ist die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen.

(5) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes werden als solche erkennbaren Aschereste und ihre Behältnisse an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Form der Erde übergeben.

(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihen- und Wahlgrab-stätten auch für die Beisetzungen von Aschen.

§ 18 Grabstätten für Angehörige des muslimischen Glaubens

(1) Ein gesondertes Grabfeld für Angehörige des muslimischen Glaubens wird auf dem städtischen Friedhof in St. Jöris vorgehalten.

(2) In diesem Grabfeld können Nutzungerechte an Erdreihen- und Erdwahlgrabstätten erworben werden.

(3) Abweichend von den Bestimmungen der § 15 bis § 16 gelten hierfür nachstehende Sonderregelungen:

Die Ausrichtung der Grabstätte erfolgt dem Glauben entsprechend nach Mekka (östliche Richtung) Die Nutzungsdauer dieser Grabstätten entspricht der Ruhefrist nach § 12 Abs. 1. Eine längere Ruhefrist kann durch Erwerb und Nachkauf eines Erdwahlgrabes erzielt werden

Bei einer sarglosen Grablegung gem. § 10 Abs. 1 ist diese vorab bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Des Wei-teren muss die Aufbewahrung bzw. der Transport der oder des Verstorbenen innerhalb des Friedhofbereiches in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

§ 19 Ehrengräber

(1) Bürger, denen die Ehrenbürgerschaft der Stadt Eschweiler verliehen worden ist, werden auf Antrag des/ der nächsten Angehörigen in der Reihe der Erbfolge in einem Ehrengrab bestattet.

(2) a) Ferner können Eschweiler Bürger auf Antrag des/ der nächsten Angehörigen in einem Ehrengrab bestattet werden, deren Andenken aus gesamtstädtischer Sicht fortlebt, weil sie sich durch ihr Wirken als Wissenschaft-ler, Politiker, Künstler, Schriftsteller oder Sportler einen Ruf erworben haben, der über die Grenzen Deutsch-lands hinausreicht.

b) Die Aufzählung der Berufsgruppen in Nr. 2 a) ist abschließend. Eine Änderung bedarf der Zustimmung von mindestens 2/ 3 der Mitglieder des Rates der Stadt Eschweiler. Die Entscheidung über die Gewährung eines Ehrengrabes nach Nr. 2 a) bedarf der Zustimmung von 2/ 3 der Mitglieder des Rates der Stadt Eschweiler.

(3) Die Regelungen nach Absätzen 1 und 2 a) finden entsprechende Anwendung auf die Ehegatten der Eschweiler Bürger, denen die Bestattung in einem Ehrengrab zugebilligt wurde. Diese Regelung findet auch dann Anwendung, wenn der verstorbene Ehegatte in einem Reihengrab bestattet wurde. Einem Antrag des/ der nächsten Angehörigen auf Umbet-tung ist durch die Friedhofsverwaltung zu entsprechen.

(4) Ehrengräber werden für einen Zeitraum von 50 Jahren bereitgestellt. Auf Antrag entscheidet der Rat der Stadt Eschwei-ler mit einfacher Mehrheit über eine Verlängerung dieses Zeitraums. Antragsberechtigt ist entweder ein noch verbliebe-ner Angehöriger oder jeder andere Bürger der Stadt Eschweiler.

(5) Der nach den Abs. 1., 2. oder 3. gewährte Anspruch auf Bestattung in einem Ehrengrab beinhaltet:

a) die gebührenfreie Überlassung einer max. zweistelligen Wahlgrabstätte zur Beisetzung sowie ggf. die Erstat-tung der Einäscherungskosten, b) die gebührenfreie Beisetzung durch die Stadt Eschweiler. Gebühren, welche von den Angehörigen vor einer Entscheidung gemäß Nr. 2 a) bereits gezahlt worden sind, sind diesen zu erstatten.

(6) Auf allen der in § 1 der Friedhofssatzung aufgezählten Friedhöfen können Ehrengräber errichtet werden.

V Gestaltung der Grabstätten

§ 20 Friedhöfe mit allgemeiner Gestaltungsvorschrift

(1) Auf den Friedhöfen gelten die allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

(2) Auf dem Friedhof Weisweiler gelten zusätzliche Gestaltungsvorschriften nach § 23.

(3) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für Rasenreihengräber, Urnenreihengräber mit Gedenktafel in einer Bauman-lage, Urnenreihengräber in einer naturnahen Anlage und anonyme Grabfelder. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsver-waltung.

§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschrift

(1) Jede Grabstätte ist –unbeschadet der besonderen Gestaltungsvorschrift für den Friedhof Weisweiler- so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Die Gestaltung, Instandhaltung und Pflege der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Eschweiler in der jeweils gültigen Fassung. Nutzungsberechtigte und Angehörige haben nicht das Recht, die Beseitigung von Bäumen oder Hecken zu verlangen, durch die sie sich in der Pflege der Grabstätte beeinträchtigt fühlen. Der Baumbestand auf den Friedhöfen wird allein durch die Verwaltung koordiniert; der parkähnliche Charakter der Fried-höfe soll erhalten und gefördert werden.

VI Grabmale und bauliche Anlagen

§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschrift für Grabmale

(1) Auf den Grabstätten dürfen im Rahmen des Gestaltungsrechtes Grabmale aufgestellt, Grababdeckungen und Grabein-fassungen verlegt werden.

(2) Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen dürfen nur durch fachlich qualifizierte, zugelassene Fachbetriebe errichtet bzw. verlegt werden.

(3) Die Grabmale, Grababdeckungen und Grabeinfassungen müssen der Würde des Friedhofes entsprechend geformt und angelegt sein und sich der Gesamtgestaltung des Friedhofes anpassen.

(4) Auf Grabstätten sind Grabmale oder Grabzeichen mit folgenden Abmessungen zulässig: a) Erdreihengrab stehende Grabmale für Verstorbene

bis zu 5 Jahren maximal Breite: 0,50 m

Höhe: 0,70 m Mindeststärke: 0,12 m

stehende Grabmale für Verstorbene

über 5 Jahren maximal

Breite: 0,70 m Höhe: 1,10 m Mindeststärke: bis 1 m Höhe 0,12 m

über 1 m Höhe 0,14 m

Liegende Grabzeichen dürfen die Größe eines stehenden Grabmals erreichen Mindeststärke: 0,10 m

b) Urnenreihengrab für Urnenreihengrabstätten gelten die Bestimmungen unter Buchstabe a) Reihengrabstätte für Ver-storbene bis zu 5 Jahren.

c) Erdwahlgrab

Einzelwahlgrab

stehende Grabmale maximal

Breite: 1,00 m

Höhe: 1,30 m

Mindeststärke: bis 1 m Höhe 0,12 m

über 1m Höhe 0,14 m

liegende Grabzeichen dürfen die Größe eines stehenden Grabmales erreichen

Mindeststärke: 0,10 m

Mehrfachgrabstätten für Mehrfachgrabstätten gelten die entsprechend mehrfachen Abmessungen wie für Einzelwahlgräber.

d) Wahlgrabkammern für Wahlgrabkammern gelten die Bestimmungen unter Buchstabe c)

e) Urnenwahlgrab

stehende Grabmale maximal

Breite:

0,70 m

Höhe:

1,00 m

Mindeststärke: 0,12 m liegende Grabzeichen dürfen die Größe eines stehenden Grabmales erreichen

Mindeststärke:

0,10 m.

(5) Grabinschriftplatten müssen mindestens 0,03 m stark sein und in den Sockel eingelassen sein.

(6) Auf Wahlgrabkammern dürfen Ganzabdeckungen nur verlegt werden, wenn die Abdeckung im Bereich des Aktivkohle-filters der Grabkammer eine Öffnung zur Be- und Entlüftung vorweist. Die Fundamente von Einfassungen und Abde-ckungen sind so herzurichten, dass diese nicht mit Teilen der Grabkammer abbinden.

(7) Auf dem Friedhof St. Jöris dürfen Abdeckungsplatten höchstens 50 % der Grabbeetfläche bedecken.

(8) Grabeinfassungen zur Grababgrenzung müssen mindestens 0,06 m stark sein.

(9) Stelen und Kreuze aus Holz sollen eine Stärke von mindestens 0,04 aufweisen und eine Höhe von 1,50 m nicht über-schreiten. Grabzeichen aus Holz dürfen auf Beton- oder Steinsockeln befestigt werden. Die Sockel müssen in die Erde eingelassen werden und dürfen nicht sichtbar sein. Zwischen Sockel und Holzzeichen darf ein Zwischenraum von 0,05 m bestehen.

(10) Sockel müssen den Proportionen des Grabmales angepasst sein.

(11) Holzzeichen sollen naturfarben sein. Auf Kindergräbern dürfen sie einen weißen Farbanstrich tragen.

(12) Firmenbezeichnungen auf Grabmälern und Einfassung dürfen nur in unauffälliger Form seitlich oder rückseitig ange-bracht werden und die Abmessungen von 0,04 m x 0,10 m nicht überschreiten.

(13) In besonderen Fällen, insbesondere für Anlagen die künstlerisch wertvoll sind, können Ausnahmen – abweichend von den Vorschriften der Absätze 4 – 12 zugelassen werden.

(14) Die Friedhofsverwaltung kann geringere Grabmalstärken zulassen, sofern der ausführende Steinmetz den Nachweis erbringt, dass die Stand- und/oder Bruchsicherheit gewährleistet ist. Eine entsprechende Statik ist vorzulegen.

§ 23 Besondere Gestaltungsvorschriften für den Friedhof Weisweiler

(1) Für den städt. Friedhof Weisweiler werden – abgesehen von Teilen des Feld IV, VII und der Reservefläche im Feld VI - zusätzliche Gestaltungsvorschriften festgelegt:

a) Die Grabbeete müssen in ihrer gärtnerischen Gestaltung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforde-rungen entsprechen. Die gesamte Grabbeetfläche ist mit Boden deckenden Pflanzen oder /und Rasen unre-gelmäßig zu bepflanzen

b) Als Grabtrennung sind 4 - 6 cm dicke rote Hartsandsteinplatten in 30 cm Breite, an der Vorder- und Rückseite in 20 cm Breite, auf Sandbettung zu verlegen. Bei den an Friedhofswegen liegenden Grabstätten sind die Platten in gleicher Höhe mit der Wegefläche bzw. dem Wegerandstein zu verlegen. Grabseiten, die an gekan-tete oder plattierte Friedhofswege angrenzen, erhalten an dieser Seite keine Hartsandsteinplatten. Auf der Grabfläche sind nur einzelne Trittplatten aus Naturstein ohne Feinschliff oder Politur erlaubt.

Die seitlichen Hartsandsteinplatten sind so zu verlegen, dass sie in Belegungsrichtung gesehen mit der äuße-ren seitlichen Begrenzungslinie der Grabstätte abschließen und innerhalb der Grabfläche liegen. Die seitlichen Hartsandsteinplatten können in die Zwischenwege verlegt werden, soweit solche vorhanden sind. Dabei dür-fen Grabbreiten unter 1,20 m - einschließlich des seitlichen Plattenstreifens- nicht entstehen. Zwei unmittelbar nebeneinanderliegende Plattenstreifen sind nicht erlaubt. Die Nutzungsberechtigten haben jeweils den vorde-ren, den hinteren sowie den linksseitigen Plattenstreifen der Grabstätte zu verlegen.

Anstelle roter Hartsandsteinplatten kann in den Grabfeldern I und II rote Feinasche der Körnung 0 - 4 mm verwandt werden. Grobkörniges Material (Kies oder Splitt) darf nicht verwandt werden.

c) Nicht zugelassen sind: Sonstige Einfassungen sowie Grababdeckplatten aller Art, Kies- oder Ascheflächen.

d) Vor Erwerb einer Wahlgrabstätte oder Zuweisung einer Reihengrabstätte hat der Erwerber eine schriftliche Anerkenntniserklärung abzugeben, dass er über die Gestaltungsvorschriften eingehend belehrt worden ist.

§ 24 Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers.

(2) Keiner Genehmigung bedarf die Errichtung vorläufiger Gedenkzeichen und Einfassungen aus Holz.

(3) Anträge gemäß Abs. 1 sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen und müssen folgende Angaben enthalten:

a) Bezeichnung des Friedhofes, Name der Grabstätte, Feld- und Grabnummer,

b) Name, Anschrift und Unterschrift des ausführenden Unternehmens,

c) Name, Anschrift und eigenhändige Unterschrift des Nutzungsberechtigten der Grabstätte bzw. die entspre-chende Vollmacht im Vertretungsfall,

d) Material, Länge, Breite und Stärke des Grabsteines, der Abdeckung und der Einfassung,

e) Grabentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrages vollständig anzugeben; und soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(4) Die Genehmigung wird durch schriftlichen Bescheid unter Beifügung des mit Prüfvermerk versehenen Antrages erteilt. Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden.

(5) Die Genehmigung mit Anlagen ist bei Aufstellung oder Veränderung der Grabanlage bereitzuhalten und dem Friedhofs-personal auf Verlangen vorzuzeigen.

(6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht binnen zwei Jahren nach Genehmigung errichtet oder geändert worden ist.

(7) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist der Friedhofsverwaltung mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Natursteinen nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestäti-gung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekenn-zeichnet sind, vorzulegen.

§ 25 Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der ab Februar 2019 gültigen Fassung einzubringen. (zurzeit gültige Richtlinie)

(2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 8 Abs. 5 Sätze a bis c erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber der Friedhofsverwaltung nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungs-vertragsgesetzes (VVG) mit einer Deckungssumme in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch Sachschäden verfügen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn sicherge-stellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichen und gegenüber dem Friedhofs-träger nachgewiesenen Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber der Friedhofsverwaltung verantwortet.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke richtet sich nach § 22.

(4) Die Friedhofsverwaltung überprüft in jährlichem Abstand die Standsicherheit der Grabmale.

§ 26 Unterhaltung

(1) Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist bei Reihen-/ Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabzuweisung, bei Wahl-/ Kammer-/ Urnen-wahlgräber der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofs-verwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen.

Über die Maßnahmen ist der Verantwortliche unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Ihm ist eine Frist von 6 Wo-chen zur Instandsetzung einzuräumen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und der Hinweis an der Grabstätte.

(3) Werden bei den von der Friedhofsverwaltung durchgeführten Kontrollen an Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon Schäden festgestellt, die die Standfestigkeit des Grabmales beeinträchtigen, so hat die Friedhofsver-waltung den Verantwortlichen unverzüglich hierüber schriftlich zu informieren und einen entsprechenden Hinweis an der Grabstätte anzubringen. Dem Verantwortlichen ist eine Frist von höchstens 6 Wochen zu setzen, um die Mängel zu beseitigen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekannt-machung und der Hinweis an der Grabstätte.

(4) Wird die schadhafte Anlage nicht innerhalb der gesetzten Frist ordnungsgemäß in Stand gesetzt, so kann die Friedhofs-verwaltung die schadhaften Teile auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen lassen. In diesem Falle müssen die ent-fernten Teile 3 Monate lang von der Friedhofsverwaltung aufbewahrt werden. Danach entscheidet die Friedhofsverwal-tung über die weitere Verwendung.

(5) Die Verantwortlichen haften für jeden Schaden, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt Eschweiler bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

(7) Werden Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechend errichtet bzw. verlegt, so kann die Friedhofsverwaltung nach einer angemessenen Frist die Beseitigung der ordnungswidrigen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten verlangen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung die Beseitigung der ordnungswidrigen Anlage durch Dritte, auf Kosten und Gefahr des Nut-zungsberechtigten, vornehmen lassen (Ersatzvornahme).

(8) Werden genehmigungspflichtige Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen ohne vorherige Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung errichtet bzw. verlegt und unterlässt es der Nutzungsberechtigte trotz schriftlicher Aufforderung die entsprechende Genehmigung nachträglich einzuholen, so kann die Verwaltung gegen ihn ein Zwangsgeld, bemessen bis zur doppelten Höhe der sonst zu zahlenden Gebühr für die Genehmigung des Grabzeichens/ Einfassung/ Abde-ckung, festsetzen.

§ 27 Entfernung

(1) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabfeldern werden diese durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt und eingeeb-net. Das Abräumen und Einebnen von Reihengrabfeldern oder Teilen von Ihnen wird 3 Monate vorher öffentlich bekannt

gemacht. Die Entnahme der Grabmale, Grabaufbauten oder sonstiger Gegenstände kann innerhalb der Frist von drei Monaten durchgeführt werden. Danach erfolgt die Abräumung durch die Friedhofsverwaltung. Ein Anspruch auf Entschä-digung besteht in diesem Fall nicht. Abzuräumende Grabfelder werden rechtzeitig durch Hinweisschilder kenntlich ge-macht.

(2) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird der Nutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Dem Nutzungsberechtigten wird innerhalb einer Frist von 3 Monaten Gelegenheit gegeben, Grabmale, Grabaufbauten oder sonstige Gegenstände von der Grabstätte zu entnehmen. Danach wird die Grabanlage durch die Friedhofsverwaltung ohne Anspruch auf Entschädigung entfernt.

(3) Bei vorzeitiger Rückgabe oder nach Entziehung des Nutzungsrechtes wird dem Nutzungsberechtigten Gelegenheit ge-geben, Grabmale, Grabaufbauten oder sonstige Gegenstände von der Grabstätte zu entnehmen. Danach wird die Grab-stätte durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät. Grabmale, Grabaufbauten und sonstige Ge-genstände gehen in das Eigentum der Stadt Eschweiler über. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Die anfal-lenden Kosten (Abräumung, Einebnung, Entsorgung der Grabaufbauten und Fundamente, Einsaat und Pflege für die verbleibende Ruhezeit) sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.

VII Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28 Grabgestaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 ff. hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Es ist nicht gestattet, Pflanzen, die durch Beschaffenheit und Größe viel Schatten spenden (Bäume oder großwüchsige Sträucher) oder die ihre Wurzeln weit austreiben und dadurch die Herstellung der Gräber erschweren auf Gräber anzupflanzen. Gewächse sollen eine Höhe vom 1,3-fachen der Höhe des Grabmales nicht über-schreiten.

(3) Grabstätten müssen spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechtes von den Nutzungsberechtigten bzw. Empfängern der Grabzuweisung in würdiger Weise ohne Nachteil für die Friedhofsanlagen und andere Grabstätten hergerichtet und bis zum Ablauf der Ruhe- bzw. Verleihungsfristen in Stand gehalten werden.

(4) Die Pflege von Erd- und Urnenreihengrab mit Gedenktafel, anonymes Erdreihengrab, Partnergrab mit Gedenktafel, Part-nergrab mit Gedenkstein, Urnenreihengrab mit Gedenktafel in einer Baumanlage und Urnenreihengrab in einer natur-nahen Anlage sowie dem Aschestreufeld obliegt der Friedhofsverwaltung. Bepflanzungen, Grabvasen, Ausschmückun-gen oder sonstige Gestaltungen dieser Grabstätten sind nicht zulässig (mit Ausnahme der in § 15 Abs. 5 Buchstabe i) genannten Regelung). Entgegen dieser Satzung aufgestellte Gegenstände werden durch die Friedhofsverwaltung ent-sorgt. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Vorläufige Grabzeichen auf Erdreihengrabstätten mit liegender Gedenktafel ohne Gestaltung und Sonderreihengrabstätten müssen spätestens 3 Monate nach dem Bestattungstermin von der Grabstätte entfernt werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb von Grabstätten obliegt aus-schließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Kunst-stoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, in Kränzen, Trauer-gebinden, Trauergestecken, Blumenschmuck pp., im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzucht-behältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Gießkannen, Mar-kierungszeichen und Grablichterhülsen.

(7) Nebeneinander liegende Reihengrabstätten können in der Gestaltung zusammengefasst werden. Dies gilt nicht für Wahlgrabstätten.

(8) Für den Friedhof Weisweiler bestehen zusätzliche Gestaltungsvorschriften (§ 23).

§ 29 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt bzw. nicht entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofssatzung angelegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen bzw. entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofssatzung anzulegen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihen-grab- und Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und mit Rasen eingesät werden. Bei Wahlgrab- und Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.

In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtig-te aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen bau-lichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsbe-rechtigten abräumen und einebnen zu lassen. Der Verantwortliche ist in der schriftlichen Aufforderung und der öffentli-chen Bekanntmachung auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und im Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 3 hinzuweisen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Ziffer 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Stadt Eschweiler ist im Falle des Satzes 1 nicht, in anderen Fällen drei Monate zu seiner Aufbewahrung verpflichtet.

(3) Vernachlässigt ein Nutzungsberechtigter wiederholt die ordnungsgemäße Pflege und Instandhaltung des Grabes, so kann die Friedhofsverwaltung ein Zwangsgeld, bemessen in Höhe der Kosten der Ersatzvornahme, erheben.

VIII Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 30 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme von Toten bis zur Bestattung oder Beisetzung. Diese Räume dürfen mit Erlaub-nis und in Begleitung eines Mitarbeiters der Friedhofsverwaltung betreten werden; Bestattungsunternehmer bedürfen keiner Erlaubnis.

(2) Soweit keine gesundheitsbehördlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können Särge vorübergehend für die Ange-hörigen bis zum Beginn der Trauerfeier geöffnet werden. Dies darf nur durch das Friedhofspersonal oder den Bestatter erfolgen.

(3) Auf Friedhöfen, die nur über einen Aussegnungsraum verfügen, müssen die Särge verschlossen aufbewahrt werden. Sofern Leichenzellen zur Verfügung stehen, hat die Aufbewahrung der Leichen bis zum Bestattungstag in diesen zu erfolgen.

(4) In der Zeit vom 01.05. bis zum 30.09. eines Jahres hat die Aufbewahrung von Leichen aus hygienischen Gründen in Kühlzellen zu erfolgen; im Übrigen, wenn die Bestattung nicht in der vorgeschriebenen Zeitspanne von 24 – 240 Stunden nach dem Tode erfolgen kann.

(5) Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 31 Trauerfeiern

(1) Für die Trauerfeiern stehen die Aussegnungsräume der Leichenhallen zur Verfügung.

(2) Der Beginn der Trauerfeier ist so festzulegen, dass die angemeldete und genehmigte Bestattungszeit eingehalten wird.

(3) Leichenzellen und Durchgänge dürfen für die Durchführung der Trauerfeiern nicht in Anspruch genommen werden.

(4) Auf Antrag des Totenfürsorgeberechtigten kann der Friedhofsträger gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn der oder die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits eingesetzt hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (Anpassung an Mustersatzung)

(5) Die Benutzung des Aussegnungsraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen über-tragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche (z.B. starker Verwesungsgeruch) be-stehen.

IX Schlussvorschriften

§ 32 Haftung

Die Stadt Eschweiler haftet nicht für Schäden, die durch nicht der Friedhofssatzung entsprechende Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungsvorschriften. Im Übrigen haftet die Stadt Eschweiler nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit.

Die Vorschriften der Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 33 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung verfügt hat, richten sich die Nut-zungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 34 Gebühren

Für die Benutzung der städt. Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebühren-satzung zu entrichten.

§ 35 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, a. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b. die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 3 missachtet, c. entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhän-gende Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, d. als Gewerbetreibender entgegen § 8 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Ar-beiten durchführt, Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, Abfälle und Verunreinigungen nicht beseitigt oder den Friedhof mit nicht zulässigen Fahrzeugen befährt,

e. eine Bestattung entgegen § 9 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, f. entgegen § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung Grabmale oder bauliche Anlagen er-richtet, verändert oder entfernt, g. Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 26 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand hält, h. entgegen § 28 Abs. 6 Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel anwendet, i. nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe entgegen § 28 Abs. 6 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht gem. § 7 ordnungsgemäß entsorgt, j. Grabstätten entgegen des § 29 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 50,00 bis zu 1.500,00 Euro nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 35 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Stadt Eschweiler.

§ 36 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Eschweiler vom 13.06.2007 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 15.11.2010 außer Kraft.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Eschweiler?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Eschweiler mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 52xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Eschweiler anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Eschweiler
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 287 € (Urne) bzw. 692 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Eschweiler (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 52xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Eschweiler:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Eschweiler: