🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2015 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzung vom 15. Dezember 2014 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Kupferstadt Stolberg (Rhld.)
- Friedhofsgebührenordnung -
Zuletzt geändert mit 7. Änderungssatzung vom 17.12.2025
§ 1 - Gebührenpflicht
§ 2 - Reihengrabstätten
§ 3 - Wahlgrabstätten
§ 4 - Aschenbeisetzungen ohne Urne
§ 5 -Kriegsgräber
§ 6 - Bestattungsgebühr
§ 7 - Trauerhallen
§ 8 - Grabzeichen
§ 9 - Sonstige Gebühren
§ 10 - Gebührenpflichtiger
§ 11 - Erhebung, Fälligkeit und Zahlung der Gebühren
§ 12 - Inkrafttreten
§ 1 - Gebührenpflicht
Die Kupferstadt Stolberg (Rhld.) erhebt für die Benutzung der städtischen Friedhöfe sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührenordnung und der Friedhofssatzung der Kupferstadt Stolberg (Rhld.) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Regelungen für Erdbestattungen gelten auch für muslimische Erdbestattungen.
§ 2 - Reihengrabstätten
(1) Die Gebühren betragen für die Bereitstellung einer
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| a) | Erd-Reihengrabstätte | |
| aa) | bei Verstorbenen im Alter von mehr als 5 Jahren | 2.074,00 € |
| ab) | bei Verstorbenen bis zu 5 Jahren | 600,00 € |
| ac) | bei anonymer Beisetzung | 2.612,00 € |
| ad) | in geschlossenen Rasenflächen mit rasenbündigen (nicht in der Gebühr enthaltenen) Gedenkplatten | 3.350,00 € |
| ae) | für nicht bestattungspflichtige Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen | 155,00 € |
| b) | Urnen-Reihengrabstätte | 1.254,00 € |
| ba) | bei anonymer Beisetzung – inkl. 19% Umsatzsteuer | 1.785,00 € |
| bb) | in geschlossenen Rasenflächen mit rasenbündigen (nicht in der Gebühr enthaltenen) Gedenkplatten | 1.800,00 € |
| bc) | in einer Gemeinschaftsgrabanlage "Friedgarten" | 2.200,00 € |
(2) Findet in einer Erd-Reihengrabstätte eine nach der geltenden Friedhofssatzung der Kupferstadt Stolberg zulässige zusätzliche Urnenbeisetzung statt, ist eine Gebühr in Höhe von 800,00 € (d. h. für jedes Jahr 40,00 €) zu entrichten.
§ 3 - Wahlgrabstätten
(1) Für die Verleihung eines Nutzungsrechtes werden folgende Gebühren erhoben:
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| a) | Erd-Wahlgrabstätte (einstellig) für 30 Jahre | 3.111,00 € |
| b) | Erd-Wahlgrabstätte (zweistellig) für 30 Jahre | 6.222,00 € |
| c) | für jede weitere Erd-Wahlgrabstelle für 30 Jahre | 3.111,00 € |
| d) | für jede Urnen-Wahlgrabstätte für 20 Jahre | 1.775,00 € |
(2) Findet die Belegung einer Erd-Wahlgrabstätte zeitlich so statt, dass die Ruhefrist die Verleihungsfrist überschreitet, so ist für jedes Jahr, um das die Verleihungsfrist überschritten wird, 1/30 der jeweils zu zahlenden Gebühr für die gesamte Wahlgrabstätte zu entrichten.
(3) Findet die Belegung einer Urnen-Wahlgrabstätte zeitlich so statt, dass die Ruhefrist die Verleihungsfrist überschreitet, so ist für jedes Jahr, um das die Verleihungsfrist überschritten wird, 1/20 der jeweils zu zahlenden Gebühr für die Urnen-Wahlgrabstätte zu entrichten.
(4) Für die Erweiterung des Nutzrechts an einer Erd-Wahlgrabstätte in der Form, dass eine nach der Friedhofssatzung der Kupferstadt Stolberg zulässige zusätzliche Urnenbeisetzung stattfindet, ist für jedes Jahr der zusätzlichen Inanspruchnahme der Wahlgrabstelle eine Gebühr in Höhe von 40,00 € zu entrichten.
(5) Die Berechnung der anteiligen Nutzrechtsgebühren erfolgt monatsgenau.
§ 4 - Aschenbeisetzungen ohne Urne
Die Gebühren betragen für die Bereitstellung von
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| a) | Streufelder für Aschen | 1.224,00 € |
| b) | Beisetzungsflächen für Aschen ohne Urne | 1.275,00 € |
§ 5 -Kriegsgräber
Für die auf den Ehrenfriedhöfen befindlichen Kriegs- und Zivilopfergrabstätten werden keine Gebühren erhoben.
§ 6 - Bestattungsgebühr
An Bestattungsgebühren werden erhoben:
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| a) | für Erdbestattungen bei Verstorbenen im Alter von mehr als 5 Jahren | |
| 1. | Grundgebühr | 785,00 € |
| 2. | zusätzliche Gebühr bei Bestattungen an Samstagen | 216,00 € |
| für Erdbestattungen bei Verstorbenen im Alter von bis zu 5 Jahren | ||
| 1. | Grundgebühr | 225,00 € |
| 2. | zusätzliche Gebühr bei Bestattungen an Samstagen | 81,00 € |
| b) | für die Beisetzung von | |
| - Urnen (ausgenommen anonyme Beisetzung), | ||
| - Aschen ohne Urnen, und | ||
| - Leibesfrüchten aus Schwangerschaftsabbrüchen | ||
| 1. | Grundgebühr | 246,00 € |
| 2. | zusätzliche Gebühr bei Beisetzungen an Samstagen | 81,00 € |
| c) | für die anonyme Beisetzung von Urne (umsatzsteuerpflichtig), | |
| 1. | Grundgebühr – inkl. 19% Umsatzsteuer | 292,74 € |
| 2. | zusätzliche Gebühr bei Beisetzungen an Samstagen – inkl. 19% Umsatzsteuer | 96,39 € |
| d) | für die Beisetzung von Aschen auf Streufeldern | |
| 1. | Grundgebühr | 137,00 € |
| 2. | zusätzliche Gebühr bei Beisetzung an Samstagen | 81,00 € |
§ 7 - Trauerhallen
(1) Bis zur Beisetzung betragen die Gebühren für die Aufbewahrung
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| a) | eines Sarges in einer Leichenkammer/Leichenhalle | 128,00 € |
| b) | einer Urne in einer Leichenkammer/Leichenhalle | 10,00 € |
(2) Für die Benutzung der Trauerhallen zur Durchführung von Trauerfeierlichkeiten beträgt die Gebühr 350,00 €.
(3) Werden auf den Friedhöfen Zweifall, Werth, Schevenhütte, Donnerberg, Atsch, Büsbach oder Münsterbusch städtische Räumlichkeiten zur Durchführung von Trauerfeierlichkeiten genutzt, wird eine Gebühr in Höhe von Absatz 1a) erhoben. In dieser Gebühr ist die Gebühr des Abs. (1) enthalten; findet keine Aufbewahrung im Sinne des Abs. (1) statt, wird dennoch keine Minderung der Gebühr vorgenommen.
§ 8 - Grabzeichen
(1) Die Gebühr für die Genehmigung von Grabmalen, baulichen Anlagen und Grabeinfassungen beträgt 61,50 €.
(2) Die gleiche Gebühr ist für die nachträgliche Genehmigung von Grabeinfassungen auf Gräbern mit bereits vorhandenen Grabzeichen zu zahlen.
§ 9 - Sonstige Gebühren
(1) Für die Benutzung einer Leichenhalle zum Sezieren wird eine Gebühr nicht erhoben, sondern der tatsächliche Kostenaufwand in Rechnung gestellt.
(2) a) Die Gebühr für die schriftliche Gestattung zum Befahren von Friedhöfen durch Privatpersonen (Ausnahmegenehmigung “G”/”aG” - 2 Jahre gültig) beträgt 13,00 € pro Jahr. Ä2
b) Für die schriftliche Gestattung zum Befahren der Friedhöfe mit einem Betriebsfahrzeug zu gewerblichen Zwecken beträgt die Gebühr:
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| Auffahrt Hauptkarte - 1 Jahr gültig | 150,00 € | |
| Auffahrt Nebenkarte - 1 Jahr gültig | 25,00 € | |
| Auffahrt Einzelkarte | 15,00 € |
(3) Die Gebühr für die Grabstellenpflege nach antragsgemäßer Einebnung der Grabstätte beträgt für jedes Jahr der Pflege
| Tarifstelle / Nr. | Grabart / Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| a) | bei einer zweistelligen Erd-Wahlgrabstätte | 160,00 € |
| b) | bei einer einstelligen Erd-Wahlgrabstätte | 120,00 € |
| c) | bei einer Erd-Reihengrabstätte | 120,00 € |
| d) | bei einer Urnen-Wahlgrabstätte | 120,00 € |
| e) | bei einer Urnen-Reihengrabstätte | 120,00 € |
(4) Für die Bearbeitung eines Antrags nach § 12 der Friedhofssatzung (Umbettungen) wird eine Gebühr in Höhe von 60,00 € erhoben.
§ 10 - Gebührenpflichtiger
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,
a) die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder
b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
§ 11 - Erhebung, Fälligkeit und Zahlung der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht grundsätzlich mit der Verleihung des Nutzungsrechtes oder durch die Bestattung, im Übrigen mit der Beendigung des die Benutzungsgebühr begründenden Tatbestandes. Die Gebührenhöhe richtet sich grundsätzlich nach den Gebührensätzen, die am Tage der Bestattung gelten; liegt kein Bestattungsfall vor und/oder ist nichts anderes bestimmt, richtet sie sich nach den Gebührensätzen, die bei Leistungserbringung gelten. Die Gebühren werden durch Heranziehungsbescheid festgesetzt. Dieser Bescheid wird durch den Bürgermeister erteilt und dem Gebührenpflichtigen bekanntgegeben.
(2) Die Gebühren sind innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides an die Stadtkasse Stolberg zu zahlen.
§ 12 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Normverlauf Satzung vom 15.12.2014, gültig ab 01.01.2015 (Amtsblatt vom 23.12.2014)
- 1. Änderung vom 25.09.2017, gültig ab 25.10.2017 (Amtsblatt vom 10.10.2017)
- 2. Änderung vom 12.12.2018, gültig ab 01.01.2019 (Amtsblatt vom 18.12.2018)
- 3. Änderung vom 11.12.2019, gültig ab 01.01.2020 (Amtsblatt vom 17.12.2019)
- 4. Änderung vom 16.12.2020, gültig ab 01.01.2021 (Amtsblatt vom 22.12.2020)
- 5. Änderung vom 15.12.2021, gültig ab 01.01.2022 (Amtsblatt vom 21.12.2021)
- 6. Änderung vom 13.12.2023, gültig ab 01.01.2024 (Amtsblatt vom 19.12.2023)
- 7. Änderung vom 17.12.2025, gültig ab 01.01.2026 (Amtsblatt vom 19.12.2025)
2. Friedhofssatzung Stand: 15. Dezember 2014 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Merkblatt für Nutzungsberechtigte von Wahlgräbern Auch, wenn Sie vielleicht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht darüber nachdenken möchten, sollten Sie sich dennoch frühzeitig darüber Gedanken machen, was mit Ihrem Nutzungsrechtan einer Wahlgrabstätte im Falle Ihres eigenen Ablebens geschehen soll. Sie können dies schon heute regeln, indem Sie bereits zu Lebzeiten in einer schriftlichen Übertragung den/die „Ersatznutzungsberechtigte/n“ bestimmen. Als Ersatznutzungsberechtigte/n können Sie mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung einevolljährige Person aus dem folgenden Personenkreis frei wählen:
a) den überlebenden Ehegatten,
b) den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) die Kinder,
d) die Stiefkinder,
e) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) die Eltern,
g) die vollbürtigen Geschwister,
h) die Stiefgeschwister,
i) die nicht unter a) - h) fallenden Erben.
j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Im Einzelfall kann das Nutzungsrecht mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltungauch auf an andere Personen als die vorstehend genannten Personen übertragen werden.
Bitte beachten Sie: Treffen Sie zu Lebzeiten keine derartige Regelung, geht das Nutzungsrecht in obenstehender Reihenfolge auf Ihre Angehörigen über, jedoch nur mit deren ausdrücklichen Zustimmung. Sollte keiner der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach Ihrem Ableben ihre Zustimmung erklären, erlischt das Nutzungsrecht. Dies hätte zur Folge, dass das Nutzungsrecht an der Grabstätte nach Ablauf eines Jahres andie Friedhofsverwaltung zurückfällt und das Grab eingeebnet wird.
Sofern Sie bereits zu Lebzeiten regeln möchten, wer nach Ihrem Ableben das Nutzungsrecht an der Grabstätte erhalten soll, können Sie das umseitige Formularausfüllen und dieses sowohl vom Nutzungsberechtigten als auch vom Ersatznutzungsberechtigten unterschrieben an die Friedhofsverwaltungzurücksenden.
Die Friedhofsverwaltung wird Ihre Angaben speichern und im Bestattungsfalleberücksichtigen. Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter*innen der Friedhofsverwaltung gerne für Auskünftezur Verfügung, Tel.: 02406 / 83-6222. Erklärung über die Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte zu Lebzeiten
- 1. Angaben zur/zum Nutzungsberechtigten der Grabstätte:
Name, Vorname: _____________________________________
Straße, Haus-Nr.: _____________________________________
PLZ, Ort: _____________________________________
Tel.-Nr.: _____________________________________
- 2. Angaben zur Grabstätte:
Friedhof: _____________________________________
Grab-Nr.: _____________________________________
Grabart: _____________________________________
Verstorbene/r: _____________________________________
Sterbedatum: _____________________________________
Hiermit übertrage ich für den Fall meines Ablebens mein Nutzungsrecht mit allen Rechten und Pflichten an der vorstehend genannten Grabstätte auf folgende/n Ersatznutzungsberechtigte/n:
Name, Vorname: _____________________________________
Straße, Haus-Nr.: _____________________________________
PLZ, Ort: _____________________________________
Tel.-Nr.: _____________________________________
_________________________, ________________ __________________________ (Ort) (Datum) (Unterschrift)
Ich nehme die Übertragung des Nutzungsrechts im Falle des Ablebens von der/demoben genannten/m Nutzungsberechtigte/n an der genannten Grabstätte mit allen Rechten und Pflichten an:
(Name, Vorname)
_________________________, ________________ __________________________ (Ort) (Datum) (Unterschrift)
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung der Kupferstadt Stolberg (Rhld.) vom 25.09.2017,
zuletzt geändert mit 2. Änderungssatzung vom 17.12.2025
Der Rat der Kupferstadt Stolberg (Rhld.) hat in der Sitzung am 12.09.2017 aufgrund der §§ 7 und 41 Absatz 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) in Verbindung mit § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) folgende Friedhofsatzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Auswahl des Friedhofs
§ 4 Schließung und Entwidmung von Friedhöfen
II. Besondere Regelungen für Einzelne Friedhöfe
§ 5 Sonderregelungen für die Friedhöfe In Münsterbusch, Atsch, Büsbach und Donnerberg
§ 6 Einschränkungen bei der Vergabe von Nutzungsrechten
III. Ordnungsvorschriften
§ 7 Öffnungszeiten
§ 8 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 9 Gewerbetreibende
IV. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 11 Särge und Urnen
§ 12 Ausheben und Verfüllen der Gräber
§ 13 Ruhezeit
§ 14 Umbettungen
V. Grabstätten
§ 15 Arten der Grabstätten
§ 16 Reihengrabstätten
§ 17 Wahlgrabstätten
§ 18 Urnenbeisetzungen
§ 19 Aschestreufeld
§ 20 Muslimische Grabstätten
§ 21 Sonstige Grabstätten
VI. Gestaltung der Grabstätten
§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
VII. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 23 Gestaltungsvorschriften für Grabmale und bauliche Anlagen
§ 24 Zustimmungserfordernis
§ 25 Anlieferung
§ 26 Fundamentierung und Befestigung
§ 27 Unterhaltung
§ 28 Entfernung
VIII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 29 Herrichtung und Unterhaltung
§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege
IX. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 31 Benutzung der Leichenzellen
§ 32 Trauerfeier
X. Schlussvorschriften
§ 33 Überleitungsvorschriften / Alte Rechte
§ 34 Haftung
§ 35 Gebühren
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
§ 37 Inkrafttreten
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die von der Kupferstadt Stolberg (Rhld.) als Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe:
a. Friedhof Atsch b. Friedhof Bergstraße c. Friedhof Breinig d. Friedhof Büsbach e. Friedhof Buschmühle f. Friedhof Donnerberg g. Friedhof Dorff h. Friedhof Gressenich i. Friedhof Mausbach j. Friedhof Münsterbusch k. Friedhof Schevenhütte l. Friedhof Venwegen m. Friedhof Vicht n. Friedhof Werth o. Friedhof Zweifall ev. p. Friedhof Zweifall kath.
(2) Die Kupferstadt Stolberg (Rhld.) wird im Folgenden mit "Stadt" und die Abteilung Grünanlagen/Friedhöfe des Technischen Betriebsamts als "Friedhofsverwaltung" bezeichnet.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt. (2) Sie dienen der Bestattung aller Toten, sofern sie bei ihrem Ableben a. Einwohnerinnen/Einwohner der Stadt waren, oder b. selbst bzw. deren Angehörige ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
Die Bestattung anderer Verstorbener auf den Friedhöfen der Stadt ist möglich, wenn es die Belegungsverhältnisse zulassen.
(3) Für Tot- oder Fehlgeburten sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte (Sternenkinder) gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend, wenn gemäß § 14 Abs. 2 Bestattungsgesetz NRW eine Bestattung auf einem Friedhof der Stadt durchgeführt wird.
(4) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
(5) Der in dieser Satzung verwendete Begriff der Bestattung bezieht sich vom Grundsatz her auf alle Formen der Bestattung sowie Beisetzung von Leichen und Totenaschen, sofern sich nicht etwas anderes aus dem jeweiligen Kontext ergibt.
§ 3 Auswahl des Friedhofs
(1) Die Angehörigen der Verstorbenen können den Friedhof frei wählen, sofern das gewünschte Grabangebot für die Bestattung dort vorhanden ist.
§ 4 Schließung und Entwidmung von Friedhöfen
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). Dasselbe gilt für einzelne Grabstätten.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine Wahlgrabstätte ggf. auf einem anderen Friedhof zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen verlangen. § 14 Absatz 7 gilt entsprechend.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist und dies vom jeweils Nutzungsberechtigten gewünscht wird, auf Kosten der Stadt in andere gleichwertige Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. II. Besondere Regelungen für einzelne Friedhöfe
§ 5 Sonderregelungen für die Friedhöfe in Münsterbusch, Atsch, Büsbach und Donnerberg
(1) Aus seuchenhygienischen Gründen sind die Friedhöfe Münsterbusch, Atsch, Büsbach und Donnerberg für Sargbestattungen geschlossen.
§ 6 Einschränkungen bei der Vergabe von Nutzungsrechten
(1) Friedhof Buschmühle Neue Nutzungsrechte für Sarg- oder Urnenbestattungen als auch Aschenverstreuungen und Aschenbeisetzungen in Wahl- oder Reihengrabstätten werden auf dem Friedhof Buschmühle aufgrund ungünstiger Bodenverhältnisse nicht mehr vergeben. Vorhandene Rechte an Sarg-und Urnengrabstätten auf dem Friedhof Buschmühle bleiben bestehen.
(2) Auf den folgenden Friedhöfen werden die genannten Teilbereiche für weitere Bestattungen, sowohl Sarg- und Urnenbestattungen als auch Aschenverstreuungen und Aschenbeisetzungen nicht mehr zur Verfügung gestellt:
Friedhof Bergstraße (komplett Grabflure 13, 14, 20, 22; zum Teil Grabflure 38 und 39) Friedhof Atsch (zum Teil Grabflure 2, 4 und 6) Friedhof Münsterbusch (komplett Grabflure 12, 13, 15 bis 17; zum Teil Grabflur 14) Friedhof Büsbach (komplett Grabflure 9 bis 12; zum Teil Grabflure 7, 13, 14 und 16).
Für diese Bereiche werden für Wahl- und Reihengrabstätten keine neuen Nutzungsrechte mehr vergeben, vorhandene Nutzungsrechte werden nicht mehr verlängert.
III. Ordnungsvorschriften
§ 7 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind für den Besuch zu folgenden Zeiten geöffnet:
im April bis Oktober von 7 bis 19 Uhr im November bis März von 8 bis 17 Uhr
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 8 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden und Inhaber von Schwerbehindertenausweisen mit den Buchstaben „G“ und „aG“ mit gültiger Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung, die in Schrittgeschwindigkeit die Friedhöfe befahren dürfen; b. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben; c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen; d. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen; e. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und üblich sind; f. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken oder Absperrungen zu übersteigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, g. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; h. zu lärmen oder zu lagern und störende Spielgeräte mitzubringen; i. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden; Verunreinigungen durch diese Tiere sind zu beseitigen; j. Sammlungen aller Art durchzuführen; k. ohne Berechtigung Pflanzen, Erde, Grabzubehör oder sonstige Sachen von Grabstätten oder Friedhofsanlagen wegzunehmen (die Berechtigung ist auf Verlangen vorzuweisen); l. die Ablagerung von Abraum oder Abfällen, soweit diese außerhalb des Friedhofes angefallen sind; m. Abfälle in nicht dafür vorgesehene Behälter/Abfallsammelkörbe zu entsorgen (Prinzip der Abfalltrennung); n. die Verwendung von Pestiziden bei der Pflege von Grabanlagen.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie dem Zweck des Friedhofes dienen und mit der Ordnung auf ihm vereinbar sind und keine anderen gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
(4) Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 9 Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende müssen das gewerbsmäßige Ausführen von Arbeiten auf den Friedhöfen vorher bei der Friedhofs-verwaltung anzeigen.
(2) Für das Befahren aller dieser Satzung unterliegenden Friedhöfe zu gewerblichen Zwecken ist eine jährliche Auffahrtsgebühr zu entrichten. Diese beinhaltet das Auffahren mit einem Betriebsfahrzeug, für jedes weitere Fahrzeug wird eine zusätzliche Gebühr fällig. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Einzelauffahrtkarten zu erwerben. Die Höhe der Gebühr ist der jeweils gültigen Gebührenordnung zu entnehmen.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu befolgen. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten durch ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Fahrzeuge dürfen für Auf- und Abfahrten nur die dafür bezeichneten Einfahrten benutzen. Gewerbliche Arbeiten dürfen montags bis freitags in der Zeit zwischen 7:30 Uhr und 17:00 Uhr und samstags zwischen 7:30 Uhr und 13:00 Uhr durchgeführt werden. Die Friedhofs-verwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (4) Werkzeug und Material darf nur während der Arbeitszeit und nur dort gelagert werden, wo es nicht hinderlich ist. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen nur Abfall oder Abraum, der unmittelbar durch Arbeiten auf dem jeweiligen Friedhof angefallen ist lagern; die Lagerung ist nur an den ihnen hierfür zugewiesenen Stellen zulässig. Maschinen und Werkzeuge dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(5) Werden bei Arbeiten durch Gewerbetreibende Sargteile oder Gebeinreste gefunden, so ist dies unverzüglich der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
(6) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen haben, kann die Friedhofsverwaltung, nach vorheriger Anhörung des Gewerbetreibenden, die Ausübung von Arbeiten auf den Friedhöfen auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagen. Hat ein Beschäftigter wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen, kann die Friedhofsverwaltung dem betreffenden Gewerbetreibenden die weitere Tätigkeit des Beschäftigten auf den Friedhöfen der Stadt auf Zeit oder Dauer untersagen.
(7) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland vorübergehend tätig sind, können das Verwaltungsverfahren nach dieser Satzung über eine einheitliche Stelle nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz NRW abwickeln.
IV. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Bei der Anmeldung ist anzugeben, welche der angebotenen Grabstättenarten bzw. Bestattungsformen gewählt werden, wobei der Wille der/des Verstorbenen entsprechend den Bestimmungen des Bestattungsgesetzes NRW zu berücksichtigen ist.
(4) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(5) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen in der Regel von montags bis donnerstags an Vor- und Nachmittagen sowie freitags und samstags nur am Vormittag. Für Bestattungen an Samstagen entstehen zusätzliche Gebühren.
(6) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist. Sargbestattungen und Einäscherungen müssen spätestens am 10. Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Totenaschen, die nicht binnen 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt.
§ 11 Särge und Urnen
(1) Unbeschadet der Regelung zur Verstreuung von Totenaschen gemäß § 19 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Stadt auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn insbesondere nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. Bei sargloser Grablegung ist der Leichnam in einem geschlossenen Sarg bis unmittelbar an die Grabstelle zu transportieren und darf erst hier zur Grablegung dem Sarg entnommen werden und ist direkt in das Grab zu legen. Es ist zu gewährleisten, dass noch kein wesentlicher Verwesungsprozess eingesetzt hat. Auf Verlangen ist der Friedhofsverwaltung eine ärztliche Freistellungsbescheinigung vorzulegen. Verstorbene, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit erkrankt waren, sind im Sarg beizusetzen.
(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Im Einzelfall behält sich die Friedhofsverwaltung die Zulassung eines Materials zur Bestattung ausdrücklich vor.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Für die Sarg-Bestattung in vorhandenen Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 12 Ausheben und Verfüllen der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Den Angehörigen wird die Möglichkeit geboten, geringe Mengen der Verfüllung selbst vorzunehmen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Sargbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen oder Teile davon entfernt werden müssen, hat dies rechtzeitig und auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu erfolgen. Der Friedhofsverwaltung hierfür entstehende Kosten hat der Nutzungsberechtigte ihr zu erstatten.
§ 13 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Sargbestattungen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr 20 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Totenaschen beträgt einheitlich 20 Jahre.
(3) Die Ruhezeit für Tot- oder Fehlgeburten sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte ist auf 5 Jahre festgesetzt.
§ 14 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Totenaschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – wie zum Beispiel zum Zweck der Familienzusammenführung - erteilt werden. Nicht gestattet sind Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte innerhalb des Stadtgebiets. § 4 Absatz 2 und Absatz 3 bleiben unberührt.
(3) Bei anonymen Bestattungen sind Umbettungen ausgeschlossen.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung nur in unbelegte Grabstellen umgebettet werden. Über evtl. noch zusätzlich erforderliche Ruhefristen entscheidet die Friedhofsverwaltung. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in Grabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen (Totenfürsorgeberechtigter), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnummer nach § 15 Absatz. 1 Satz 2 zu benennen bzw. die Verleihungsurkunde nach § 16 Absatz. 7 vorzulegen. In den Fällen des § 30 Absatz 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß. § 30 Absatz. 1 Satz 3 können Leichen oder Totenaschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden.
(6) Umbettungen und Ausgrabungen können nur auf Antrag durchgeführt werden, wenn nachgewiesen ist, dass der Antragsteller über die Leichen und Totenaschen verfügen darf und keine gesundheitsbehördlichen oder andere Bedenken hiergegen bestehen. Umbettungen und Ausgrabungen werden nicht von Bediensteten der Stadt durchgeführt.
(7) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen. Für die Bearbeitung des Antrags wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.
(8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt, sofern bei der Umbettung nicht festgestellt wird, dass die verbleibende Ruhezeit nicht für eine Verwesung der Leiche ausreichen wird.
(9) Leichen und Totenaschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(10) Rückerstattungen von Nutzungsgebühren für Grabstätten, die durch Umbettungen frei geworden sind, erfolgen nicht. V. Grabstätten
§ 15 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten und die Aschestreufelder bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus den örtlichen Gegebenheiten auf den einzelnen Friedhöfen.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
I. Reihengrabarten
a. Reihengrab zur Sargbestattung für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr b. Urnenreihengrab c. Kindergrab – Reihengrab zur Sargbestattung für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr,
pflegefreie Reihengräber d. Rasengrab für Tot- oder Fehlgeburten sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte (Sternenkinderfeld) e. Rasengrab zur anonymen Sargbestattung f. Urnenrasengrab zur anonymen Beisetzung g. Rasengrab zur Sargbestattung mit bündiger Gedenkplatte h. Urnenrasengrab mit bündiger Gedenkplatte i. Gemeinschaftsgrabanlage "Friedgarten"
II. Wahlgrabarten a. Wahlgrab zur Sargbestattung b. Urnenwahlgrab
III. Sonderformen a. Aschestreufeld b. Sondergräber zur Sargbestattung (Priestergräber, Schwesterngräber)
IV. Ehrengrabstätten
V. Kriegs- u. Zivilopfergrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Es werden auch nicht alle Grabstätten und Bestattungsformen auf allen Friedhöfen der Stadt angeboten.
(4) Die Neuanlage von Gruften und Mausoleen ist nicht zulässig.
§ 16 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle nur für die Dauer der Ruhezeit zugewiesen werden. Diese Gräber werden sowohl für Särge als auch für Urnen angeboten. Ein Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte sind nicht möglich. Über die Zuteilung wird eine Grabnummer an den Veranlasser der Bestattung vergeben.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. In Reihengrabstätten zur Sargbestattung sind folgende Ausnahmen zulässig:
a. die Leiche eines Kindes im Alter bis zu einem Jahr mit einem Familienangehörigen 1. Grades beizusetzen; Gleiches gilt für Tot- oder Fehlgeburten sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte für Tot- oder Fehlgeburten sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte; b. die Totenasche eines verstorbenen nahestehenden Familienangehörigen darf in einer Urne zusätzlich beigesetzt werden, sofern die Ruhefrist der Totenasche nicht später als die Ruhefrist der bereits erfolgten Sargbestattung endet, c. die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren dürfen gemeinsam bestattet werden.
Für die Erweiterung des Nutzrechts nach Buchstabe b. wird eine separate Gebühr erhoben.
(3) An Reihengrabstätten - ausgenommen pflegefreie Reihengräber- haben die Personen, die die Bestattung veranlasst haben, für die Dauer der Ruhezeit des Bestatteten das Grabgestaltungsrecht und die Pflegepflicht im Rahmen dieser Satzung.
(4) Innerhalb eines "Friedgartens" erfolgt die Urnenbeisetzung der Reihe nach in einer städtisch gepflegten Gemeinschaftsgrabanlage. Mit der Gebühr für die Bereitstellung einer Grabstätte innerhalb dieser Gemeinschaftsanlage ist auch die Gestaltung, gärtnerische Pflege der Gemeinschaftsanlage sowie die Anbringung einer Inschrift durch die Friedhofsverwaltung abgegolten.
(5) Auf Rasengräbern und Rasengrabanlagen sind Bepflanzungen jeglicher Art nicht zulässig. Grabvasen, Grablichter und dergleichen dürfen nur auf den dafür eingerichteten Flächen aufgestellt werden. Außerhalb dieser Ablageflächen aufgestellter Grabschmuck wird ohne Anspruch des Aufstellers auf Kostenerstattung entsorgt. Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen des Rasens und wird von Friedhofsverwaltung übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten sind mit dem Erwerb der Grabstätte abgegolten. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Herrichtung des Grabes und nimmt die Abräumung des Grabschmuckes nach der Bestattung vor. Bei den Rasengräbern nach § 15 Absatz 2 Ziffer I Buchstabe e. und h. ist die Gedenkplatte nicht in der Gebühr für die Grabstätte enthalten.
(6) Zur anonymen Aschenbeisetzung werden als Rasenfläche angelegte Urnenreihengrabfelder unterhalten, die der Beisetzung von Personen dienen, deren Grabstätte nicht besonders kenntlich gemacht wird. Der Grabschmuck der Beisetzung wird von Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung an einer neutralen Stelle in der Nähe des Grabfeldes abgelegt und wird ebenfalls durch die Friedhofsverwaltung entfernt. Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Anonyme Sargbestattungen sind nur auf dem Friedhof Bergstraße möglich und zwar innerhalb einer mit Rasengräbern einheitlich gestalteten Gemeinschaftsanlage. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Eine Kennzeichnung der Grabstelle ist nicht zulässig.
(8) Anonyme Grabstätten werden vergeben, wenn dies dem ausdrücklichen Willen des Verstorbenen entspricht.
(9) Ein Grabfeld für Sternenkinder (nicht bestattungspflichtige Leibesfrüchte) wird nur auf dem Friedhof Bergstraße angeboten. Es befindet sich auf einer geschlossenen Rasenfläche ohne Gedenkstein und ohne Bepflanzung. Evtl. Grabschmuck ist auf der hierfür vorgesehenen zentralen Stelle abzustellen. Die einzelnen Grabstellen werden nicht gekennzeichnet, Gedenkplatten sind nicht zugelassen.
§ 17 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht - entweder für die Dauer von 30 Jahren bei einem Wahlgrab zur Sargbestattung oder für die Dauer von 20 Jahren beim Urnenwahlgrab – (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage wird nach den gegebenen Möglichkeiten unbeschadet der Regelung des § 15 Abs. 3 mit dem nutzungsberechtigten Erwerber ausgewählt und bestimmt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätte.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden anlässlich eines Todesfalles sowie auf schriftlichen Antrag zu Lebzeiten und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(3) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben (verlängert) werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(4) Es werden Wahlgrabstätten zur Sargbestattung (ein- und mehrstellig) oder Urnenbeisetzung (nur einstellig) vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung in derselben Grabstelle erfolgen, wenn das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte wiedererworben oder entsprechend verlängert wird.
(5) Eine Wahlgrabstelle für Sargbestattung kann entweder mit einem Sarg oder mit zwei Urnen belegt werden. § 16 Absatz 2 a + c gilt entsprechend. In Urnenwahlgräbern können bis zu 2 Urnen bestattet werden.
(6) Das Nutzrecht an einer Wahlgrabstelle für Sargbestattung kann bei einer bereits erfolgten Belegung mit einem Sarg um die zusätzliche Belegung mit einer Urne erweitert werden. Für diese Nutzrechterweiterung wird eine separate Gebühr erhoben.
(7) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde, unabhängig davon, ob das Nutzungsrecht zu Lebzeiten oder anlässlich eines Todesfalles erworben wird.
(8) Vor dem Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich auf das Ende des Nutzungsrechtes hingewiesen. Falls er nicht bekannt ist oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, wird er durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte auf das Ende des Nutzungsrechtes hingewiesen. Wird ein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechtes (Verlängerung) nicht gestellt und besteht keine Ruhezeit mehr, ist die Friedhofsverwaltung nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten nach Ende des Nutzungsrechtes berechtigt, über die Wahlgrabstätte anderweitig zu verfügen.
(9) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(10) Schon bei der Verleihung bzw. Verlängerung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem nachstehenden Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren schriftlicher Zustimmung über:
a. auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b. auf die Kinder, c. auf die Stiefkinder, d. auf die Enkel, e. auf die Eltern, f. auf die Geschwister, g. auf die Stiefgeschwister, h. auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben i. auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und e) - g) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Bestattung übernimmt.
(11) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten erfolgt grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden.
(12) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Ein Verzicht auf das Nutzungsrecht wirkt nur zugunsten des nächsten in der Reihenfolge; er ist der Friedhofsverwaltung gegenüber schriftlich zu erklären.
(13) Die Übertragung des Nutzungsrechtes sowie der Verzicht darauf erlangen erst durch die amtliche Umschreibung durch die Friedhofsverwaltung und die Aushändigung der neuen Urkunde an den neuen Nutzungsberechtigten Rechtsverbindlichkeit.
(14) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(15) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Gebühren werden nicht zurückerstattet.
(16) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 18 Urnenbeisetzungen
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in
a. Urnenreihengräbern, b. Urnenrasengräbern zur anonymen Beisetzung, c. pflegefreien Urnenrasengräbern d. Urnenwahlgräbern, e. Grabstätten für Sargbestattungen.
(2) In den Urnenreihengrabstätten nach Absatz 1 a. bis c. darf jeweils eine Urne beigesetzt werden.
(3) In Urnenwahlgräbern können bis zu 2 Urnen bestattet werden (vgl. §17 Absatz 5).
(4) In Reihengrabstätten zur Sargbestattung darf die Totenasche eines verstorbenen nahestehenden Familienangehörigen in einer Urne zusätzlich beigesetzt werden, sofern die Ruhefrist der Totenasche nicht später als die Ruhefrist der bereits erfolgten Sargbestattung endet (vgl. § 16 Absatz 2b).
(5) In Wahlgrabstätten zur Sargbestattung sind anstelle eines Sarges bis zu zwei Urnen je Wahlgrabstelle zulässig; zusätzlich zu einer erfolgten Sargbestattung kann eine Urne beigesetzt stattet werden (vgl. § 17 Absatz 5).
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 19 Aschestreufeld
(1) Ein Aschestreufeld steht nur auf dem Friedhof Bergstraße zur Verfügung. Auf einem festgelegten Bereich dieses Friedhofs, einem so genannten Aschestreufeld, kann dort die Totenasche Verstorbener durch Verstreuung beigesetzt werden, wenn der Verstorbene dies zu Lebzeiten schriftlich bestimmt hat. Diese Verfügung ist bei Festlegung des Bestattungstermins im Original vorzulegen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Stelle des Aschestreufeldes.
(2) Das Ablegen von Grabschmuck wie Blumen, Kerzen o.ä. sowie eine Kennzeichnung jeglicher Form ist nicht gestattet, Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 22 ff.) sind nicht zulässig. Die Pflege des Aschestreufeldes obliegt der Friedhofsverwaltung und ist mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes abgegolten.
§ 20 Muslimische Grabstätten
(1) Ungeachtet der allgemein möglichen Bestattung nach religiösen Bekenntnissen im Rahmen dieser Friedhofssatzung ist die Bestattung unter besonderer Berücksichtigung muslimischer Glaubensvorgaben auf muslimischen Grabstätten möglich.
(2) Ein Grabfeld für Angehörige des muslimischen Glaubens wird auf dem Friedhof Bergstraße und dem Friedhof Gressenich vorgehalten. In diesen Grabfeldern können Nutzungsrechte an Reihen- und Wahlgrabstätten zur Sargbestattung erworben werden. Die Bestattung kann ohne Sarg in einem Leinentuch erfolgen.
(3) Die Ausrichtung der Grabstätte erfolgt dem Glauben entsprechend nach Mekka.
(4) Die Nutzungsdauer dieser Grabstätten entspricht der Ruhezeit nach § 13 Abs. 1. Eine längere Ruhezeit kann durch Erwerb und Nachkauf eines Wahlgrabes erzielt werden
(5) Bei einer sarglosen Grablegung gemäß § 9 Abs. 1 ist diese vorab bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.
§ 21 Sonstige Grabstätten
(1) Sondergräber zur Sargbestattung Sondergräber zur Sargbestattung sind Priestern und Ordensangehörigen vorbehalten.
(2) Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.
(3) Kriegs- und Zivilopfergrabstätten Die Anlage und die Unterhaltung von Kriegs- und Zivilopfergrabstätten obliegt der Stadt.
VI. Gestaltung der Grabstätten
§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen wird allein durch die Friedhofsverwaltung koordiniert. Der parkähnliche Charakter der Friedhöfe soll erhalten und gefördert werden.
(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
VII. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 23 Gestaltungsvorschriften für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen auf Friedhöfen unterliegen - unbeschadet der Bestimmungen des § 22 - in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung folgenden Anforderungen:
(2) Grabmale und weitere bauliche Anlagen auf Grabstätten dürfen nur aus Natursteinen, Holz und geschmiedetem oder gegossenem Metall bestehen. Andere Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten - wie zum Beispiel Beton, Glas, Keramik und Kunststoff - sind nicht zugelassen.
(3) Abdeckung von Grabflächen Grabflächen zur Sargbestattung dürfen ganzflächig von Stein bedeckt sein, wobei die Luftzufuhr zur Grabverfüllung bei Gräber zur Sargbestattung nicht unterbunden werden darf. Lose Steinschüttungen müssen aus Naturstein bestehen. Zur Sicherstellung der Verwesung, etwa mit Rücksicht auf besondere geologische Verhältnisse, kann die Friedhofsverwaltung im Bedarfsfall ein völliges Verbot von Grababdeckplatten aussprechen.
Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber dürfen in ihrer gesamten Fläche mit Steinplatten abgedeckt sein.
Voll- und Teilabdeckungen dürfen die nachfolgend getroffenen Maßvorgaben für Einfassungen nicht überschreiten. Die Dicke muss mindestens 0,05 m betragen.
Von den Regelungen dieses Absatzes sind Rasengräber ausgenommen.
(4) Maßvorgaben für Reihengräber zur Sargbestattung
a. für Verstorbene über 5 Jahren Stehende Grabmale dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten: Breite: 0,80 m Höhe: 1,20 m über Gelände Die Mindestdicke muss 0,12 m betragen.
Liegende Grabmale dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten: 0,40 m x 0,60 m. Die Mindestdicke muss 0,10 m betragen.
Stelen dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten: Höhe: 1,80 m über Gelände Grundfläche: bis 1,00 m Höhe 0,15 m x 0,15 m über 1,00 m Höhe 0,20 m x 0,20 m
Holzkreuze dürfen folgende Abmessungen nicht über- bzw. unterschreiten: Höhe: max. 1,80 m über Gelände Dicke: min. 0,04 m Zwischen Sockel und Holzkreuz muss eine Luftschicht von 0,05 m sein.
Einfassungen müssen eine Mindeststärke von 0,06 m aufweisen. Die Breiten- und Längenabmessung beträgt 0,80 m x 1,80 m.
b. für Verstorbene bis zu 5 Jahren gilt abweichend: Stehende Grabmale dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten: Breite: 0,60 m Höhe: 1,10 m über Gelände
Die Breiten- und Längenabmessung für Einfassungen beträgt 0,60 m x 1,00 m.
(5) Maßvorgaben für Einzelwahlgrabstätten zur Sargbestattung
Stehende Grabmale dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten: Breite: 0,80 m Höhe: 1,30 m über Gelände Die Mindestdicke muss 0,12 m betragen.
Liegende Grabmale dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten: 0,60 m x 0,80 m. Die Mindestdicke muss 0,10 m betragen.
Für Stelen und Holzkreuze gelten die gleichen Abmessungen wie im vorhergehenden Absatz.
Die Mindeststärke von Einfassungen beträgt 0,06 m. Länge und Breite sind jeweils bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen.
(6) Maßvorgaben für Doppelwahlgrabstätten zur Sargbestattung
Stehende Grabmale dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten: Breite: 1,60 m Höhe: 1,30 m über Gelände Die Mindestdicke muss 0,12 m betragen.
Liegende Grabmale dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten: 0,60 m x 0,80 m. Die Mindestdicke muss 0,10 m betragen.
Stelen dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten: Höhe: 1,80 m über Gelände Grundfläche: bis 1,00 m Höhe 0,15 m x 0,15 m über 1,00 m Höhe 0,20 m x 0,20 m
Holzkreuze dürfen folgende Abmessungen nicht über- bzw. unterschreiten: Höhe: max. 1,80 m über Gelände Dicke: min. 0,04 m Zwischen Sockel und Holzkreuz muss eine Luftschicht von 0,05 m sein.
Die Mindeststärke von Einfassungen beträgt 0,06 m. Länge und Breite sind jeweils bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen.
(7) Maßvorgaben für Dreifach- und größere Wahlgrabstätten zur Sargbestattung
Für Dreifach- und größere Wahlgrabstätten können auf Antrag andere Abmessungen für Grabmale genehmigt werden. Die Abmessungen von Einfassungen sind jeweils bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen. (8) Maßvorgaben für pflegefreie Rasengräber zur Sargbestattung mit bündiger Gedenkplatte
Die Abmessungen der Gedenkplatte B x H müssen 0,60 m x 0,40 m betragen. Die Dicke muss 0,10 m betragen. Die Fundamente sind vom Aufsteller herzustellen. Die Beschriftung sowie die Symbole müssen in der Tafel eingearbeitet sein. Die oberen Kanten sind zu brechen. Die Tafel muss so eingebaut sein, dass ein Befahren mit Großflächenrasenmähern möglich ist.
(9) Maßvorgaben für Urnenreihengräber
Stehende Grabmale dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten: Breite: 0,60 m Höhe: 1,20 m über Gelände Die Mindestdicke muss 0,12 m betragen.
Die Abmessungen für Einfassungen betragen 0,60 m x 1,00 m Bei Steineinfassungen beträgt die Mindeststärke 0,06 m.
Stelen dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten: Höhe: 1,20 m über Gelände Grundfläche: bis 1,00 m Höhe 0,15 m x 0,15 m über 1,00 m Höhe 0,20 m x 0,20 m
(10) Maßvorgaben für Urnenwahlgräber
Stehende Grabmale dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten: Breite: 0,80 m Höhe: 1,20 m über Gelände Die Mindestdicke muss 0,12 m betragen.
Die Abmessungen für Einfassungen betragen 1,00 m x 1,20 m Bei Steineinfassungen beträgt die Mindeststärke 0,06 m.
Stelen dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten: Höhe: 1,40 m über Gelände Grundfläche: bis 1,00 m Höhe 0,15 m x 0,15 m über 1,00 m Höhe 0,20 m x 0,20 m
Holzkreuze dürfen folgende Abmessungen nicht über- bzw. unterschreiten: Höhe: max. 1,40 m über Gelände Dicke: min. 0,04 m Zwischen Sockel und Holzkreuz muss eine Luftschicht von 0,05 m sein.
(11) Maßvorgaben für pflegefreie Urnenrasengräber mit bündiger Gedenkplatte
Die Abmessungen der Gedenkplatte müssen B x H 0,60 m x 0,40 m betragen. Die Dicke muss 0,10 m betragen. Die Fundamente sind vom Aufsteller herzustellen. Die Beschriftung sowie die Symbole müssen in der Platte eingearbeitet sein. Die oberen Kanten sind zu brechen. Die Platte muss so eingebaut sein, dass ein Befahren mit Großflächenrasenmähern möglich ist. Abdeckungen sind nicht zulässig.
(12) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(13) Aus bereits vorhandenen Grabanlagen und Grabmalen lassen sich keine Rechte für neu anzulegende Grabanlagen und Grabmale ableiten. (14) Die Friedhofsverwaltung kann für die Gestaltung von Grabstätten besondere Vorgaben machen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten können im Bedarfsfall Abweichungen von den o. g. Abmessungen und Maßen erforderlich werden, um zum Beispiel die Befahr- und Begehbarkeit der Friedhofswege und der Räume zwischen den einzelnen Grabstellen zu gewährleisten.
(15) Unzulässig ist
a. das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, b. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, c. das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
(16) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 21 Absatz 1 für vertretbar hält, kann sie im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
§ 24 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Abdeckungen und Steineinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ausgenommen hiervon sind die Gedenkplatten auf pflegefreien Rasengräbern mit bündiger Gedenkplatte. Hierfür ist lediglich die Anzeige des geplanten Einbaues bei der Friedhofsverwaltung notwendig. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabnummer anzugeben, bei Wahlgrabstätten zusätzlich sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind beizufügen:
a. der bemaßte Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. Ist eine Grabeinfassung und/oder Grababdeckung vorgesehen, so ist diese im Grundriss darzustellen; und
b. soweit es zum Verständnis erforderlich ist oder auf Verlangen: Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung;
c. bei Grabstätten zur Sargbestattung, die eingefasst oder abgedeckt werden sollen, die prüfbare Berechnung des Anteils der durch Stein überbauten Grabfläche (dazu gehören die Grundflächen des Grabmals, der Grabeinfassung, der Steinschüttung und der Grababdeckung). In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze bis zu einer Höhe von 0,70 m zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bestattung verwendet werden.
§ 25 Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung auf Verlangen der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
§ 26 Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.
(3) Die Mindestdicke der Grabmale bestimmt sich nach § 22. Die Friedhofsverwaltung überprüft in jährlichem Abstand die Standsicherheit der Grabmale gemäß den Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung. Die Kosten für diese jährlichen Überprüfungen sind in den Genehmigungsgebühren enthalten.
(4) Aufdickungen von Platten, Einfassungen und Grabsteinen durch Verkleben von 2 oder mehreren Steinschichten zu Erreichung der geforderten Mindestdicken sind gemäß den Empfehlungen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks nicht zulässig.
§ 27 Unterhaltung
(1) Die Stadt sorgt als Friedhofsträger für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten der Veranlasser der Bestattung, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die Stadt Stolberg ist verpflichtet, diese Gegenstände 1 Monat auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
§ 28 Entfernung
(1) Sollen Grabmale vor Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit entfernt werden, ist hierzu vorher das Einverständnis der Friedhofsverwaltung einzuholen. Eine ersatzlose Entfernung eines Grabmales zur Aufgabe der Grabstelle ist jedoch frühestens nach Ablauf der Hälfte der Ruhefrist möglich. In diesem Fall ist die gesamte Grabstelle einschl. Bepflanzung abzuräumen, einzuebnen und mit Grassamen einzusäen. Für die restliche Zeit der Ruhefrist wird die Pflege von der Friedhofsverwaltung übernommen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind der Gebührensatzung zu entnehmen und im Voraus zu entrichten.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit werden Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt. Evtl. Restwerte werden nicht vergütet. Die Abräumung der Reihengrabstätten ist mit der Nutzungsgebühr abgegolten.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfluren oder -flurteilen nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher im Amtsblatt der Stadt und durch ein Hinweisschild auf der betreffenden Flur bekannt gemacht. Innerhalb der bekannt gemachten Abräumungsfrist können die Verfügungsberechtigten die Grabanlagen auf ihre Kosten entfernen. Nach Ablauf der Frist kann der Verfügungsberechtigte keinen Anspruch auf Herausgabe von Grabsteinen oder anderem Grabzubehör mehr erheben. Die noch bestehenden Grabanlagen werden dann von der Friedhofsverwaltung beseitigt.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Stolberg über. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Evtl. Restwerte werden nicht vergütet.
(5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale, Einfassungen oder Abdeckungen oder nicht der Genehmigung entsprechende Grabmale und / oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Veranlassers der Bestattung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Gleiches gilt für Gedenkplatten von Grabstellen in geschlossenen Rasenflächen mit rasenbündiger Gedenkplatte, falls diese nicht den Bestimmungen des § 20 entsprechen.
(6) Die Materialien werden 1 Monat von der Friedhofsverwaltung eingelagert und gehen dann in das Eigentum der Stadt Stolberg über.
VIII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 29 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf nur innerhalb der für die Grabstätte ausgewiesenen Nutzungsfläche erfolgen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Veranlasser der Bestattung, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen, anderen Personen die Anlage und Pflege übertragen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(5) Reihengrabstätten zur Sargbestattung müssen innerhalb von 12 Monaten nach der Bestattung zur Nutzung hergerichtet werden. Für Urnenreihengräber gelten 6 Monate. Wahlgrabstätten sind innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes bzw. der Bereitstellung herzurichten.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen zur Abdeckung von Gräbern bzw. in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
(9) Soll eine Grabstelle vor Ablauf der Ruhefrist aufgegeben werden, ist entsprechend § 28 Absatz. 1 zu verfahren.
§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 29 Absatz. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Sämtliche Kosten, die durch die Entziehung des Nutzungsrechtes entstehen einschl. evtl. Umbettung, Beseitigung der Grabaufbauten, des Grabschmucks und des Gedenksteines etc. werden dem Veranlasser der Bestattung bzw. dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
Evtl. vorhandene Restwerte werden nicht vergütet.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Evtl. Restwerte werden nicht vergütet.
IX. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 31 Benutzung der Leichenzellen
(1) Die Leichenzellen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen der Friedhofsverwaltung oder eines Beauftragten des jeweiligen Bestattungsinstituts betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen. Trauerfeiern dürfen nur mit geschlossenen Särgen durchgeführt werden.
(3) Die Särge von an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten erkrankten Verstorbenen müssen in Kühlzellen aufbewahrt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. Kühlzellen stehen nicht auf allen Friedhöfen zur Verfügung.
§ 32 Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musik, der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt. X. Schlussvorschriften
§ 33 Überleitungsvorschriften / Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 80 Jahre (zwei Nutzungszeiten nach altem Recht) seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Totenasche. Entsprechendes gilt auch für vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung ausgesprochene Vergünstigungen, die nicht mehr dem geltenden Satzungsrecht entsprechen.
Soweit vor dem 01.01.2004 Nutzungsrechte an Wahlgräbern erworben wurden, die zum Zeitpunkt des Erwerbs eine höhere Belegung mit Urnen zuließen, gilt dies für die gesamte Dauer der bis dahin erworbenen Nutzungszeiten. Spätere Nachkäufe unterliegen dem jeweils gültigen Satzungsrecht. Hiervon unberührt sind bereits erfolgte Urnenbeisetzungen.
§ 34 Haftung
(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ebenso haftet die Stadt nicht für Schäden an Grabzubehör, Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen sowie Teilen davon beim Öffnen und Schließen von Gräbern. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; die Stadt übernimmt keine Haftung für die Inhalte. *2
§ 35 Gebühren
(1) Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten. Dies betrifft auch die Erlaubnis zum Befahren der Friedhöfe.
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a. sich als Besucher entgegen § 7 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht befolgt, b. die Verhaltensregeln des § 7 Absatz 3 missachtet, c. entgegen § 7 Absatz 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, d. als Gewerbetreibender entgegen § 8 ohne vorherige Zustimmung tätig wird, ohne Auffahrtkarte den Friedhof befährt, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt und / oder Werkzeuge bzw. Materialien unzulässig lagert, e. entgegen § 24 Absatz 1 und § 28 Absatz 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, f. Grabmale entgegen § 26 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 27 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, g. nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 29 Absatz 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder nicht in den bereitgestellten Abfallbehältern entsorgt, h. Grabstätten entgegen § 30 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 50 € bis zu 1000 € geahndet werden.
§ 37 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 15.10.2017 in Kraft.
Normverlauf Satzung vom 25.09.2017, gültig ab 01.01.2017 (Amtsblatt vom 10.10.2017)
- 1. Änderung vom 11.12.2019, gültig ab 01.01.2020 (Amtsblatt vom 17.12.2019)
- 2. Änderung vom 17.12.2025, gültig ab 01.01.2026 (Amtsblatt vom 19.12.2025)