📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 13.12.2022 (in Kraft ab 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
10. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe) vom 17.12.2013 in der Fassung vom 14.12.2021
(Amtliche Bekanntmachung Nr. 53/2022, Amtsblatt Nr. 19/2022 der Stadt Herzogenrath, 45. Jahrgang, Herzogenrath, den 20.12.2022)
Aufgrund von § 7 Absatz 1 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f.) der Gemeindeordnung (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. 1994 S. 666) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. 1969 S. 712) in den zur Zeit geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Herzogenrath in seiner Sitzung am 13.12.2022 folgende Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe vom 17.12.2013 in der Fassung vom 14.12.2021 beschlossen:
Artikel I
Der Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Herzogenrath vom 17.12.2013 in der Fassung vom 14.12.2021 wird wie folgt geändert:
Erwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten
| Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr |
|---|---|---|
| 2 | Reihengrabstätte für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr für die Zeit der Ruhefrist von 30 Jahren | 445,00 € |
| 3 | Anonyme Reihengrabstätte für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr für die Zeit der Ruhefrist von 30 Jahren | 830,00 € |
| 4 | Reihengrabstätte mit liegender Gedenktafel ohne Bepflanzung für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich der gärtnerischen Pflege für die Zeit der Ruhefrist von 30 Jahren | 1.510,00 € |
| 5 | Reihengrabstätten auf Rasenflächen mit Grabstele ohne Bepflanzung für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich der gärtnerischen Pflege für die Zeit der Ruhefrist von 30 Jahren nach besonderen Gestaltungsvorschriften | 2.050,00 € |
| 6 | Urnenreihengrabstätte für die Zeit der Ruhefrist von 30 Jahren | 375,00 € |
| 7 | Anonyme Urnenreihengrabstätte für die Zeit der Ruhefrist von 30 Jahren | 695,00 € |
| 8 | Kammer in einer Urnenstele für den Zeitraum von 30 Jahren | 985,00 € |
| 9 | Doppelkammer in einer Urnenstele mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung nach Ablauf der Ruhefrist von 30 Jahren | 2.400,00 € |
| 9.1 | Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr zu Pos. 9 | 80,00 € |
| 12 | Urnenreihengrab mit liegender Gedenktafel ohne Bepflanzung einschließlich der gärtnerischen Pflege für die Zeit der Ruhefrist von 30 Jahren | 1.155,00 € |
| 13 | Einzelwahlgrabstätte mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung nach Ablauf der Ruhefrist von 30 Jahren | 1.920,00 € |
| 13.1 | Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr zu Pos. 13 | 64,00 € |
| 14 | Doppelwahlgrabstätte mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung nach Ablauf der Ruhefrist von 30 Jahren | 3.840,00 € |
| 14.1 | Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr zu Pos. 14 | 128,00 € |
| 15 | Jede weitere Grabstelle für eine Grabstätte zu Pos. 14 | 1.920,00 € |
| 15.1 | Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr zu Pos. 15 | 64,00 € |
| 16 | Einzelwahlgrabstätte mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung auf Rasenflächen ohne Bepflanzung einschließlich der gärtnerischen Pflege für die Zeit der Ruhefrist von 30 Jahren nach besonderen Gestaltungsvorschriften | 3.810,00 € |
| 16.1 | Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr zu Pos. 16 | 127,00 € |
| 17 | Doppelwahlgrabstätte mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung auf Rasenflächen ohne Bepflanzung einschließlich der gärtnerischen Pflege für die Zeit der Ruhefrist von 30 Jahren nach besonderen Gestaltungsvorschriften | 7.380,00 € |
| 17.1 | Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr zu Pos. 17 | 246,00 € |
| 18 | Jede weitere Grabstelle für eine Grabstätte zu Pos. 17 | 3.690,00 € |
| 18.1 | Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr zu Pos. 18 | 123,00 € |
| 19 | Tiefenwahlgrabstätte mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung nach Ablauf der Ruhefrist von 30 Jahren | 2.910,00 € |
| 19.1 | Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr zu Pos. 19 | 97,00 € |
| 20 | Tiefenwahlgrabstätte mit liegender Gedenktafel ohne Bepflanzung einschließlich der gärtnerischen Pflege für die Zeit der Ruhefrist von 30 Jahren mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung | 3.900,00 € |
| 20.1 | Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr zu Pos. 20 | 130,00 € |
| 21 | Urneneinzelwahlgrabstätte mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung nach Ablauf der Ruhefrist von 30 Jahren | 720,00 € |
| 21.1 | Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr zu Pos. 21 | 24,00 € |
| 22 | Urnendoppelwahlgrabstätte mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung nach Ablauf der Ruhefrist von 30 Jahren | 2.100,00 € |
| 22.1 | Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr zu Pos. 22 | 70,00 € |
| 23 | Urnenreihengrab mit liegender Gedenktafel in besonderer Lage unter Bäumen einschließlich der gärtnerischen Pflege für die Zeit der Ruhefrist von 30 Jahren | 1.290,00 € |
Bestattungen und Beisetzungen
| Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr |
|---|---|---|
| 25 | Sargbeisetzung für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr | 455,00 € |
| 26 | Sargbeisetzung in einer Grabstätte mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung | 515,00 € |
| 27 | Erste Beisetzung in einer Tiefenwahlgrabstätte mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung | 660,00 € |
| 28 | Erste Beisetzung in einer Tiefenwahlgrabstätte mit liegender Gedenktafel ohne Bepflanzung mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung | 660,00 € |
| 29 | Aschenbeisetzung in einer Urnenstele | 100,00 € |
| 30 | Aschenbeisetzung in einer Urnengrabstätte | 155,00 € |
| 31 | Aschenbeisetzung in einer Erdgrabstätte | 185,00 € |
| 32 | Zuschlag auf die Gebühr der Positionen 24-28 bei Bestattungen an Samstagen und außerhalb der festgelegten Bestattungszeiten | 300,00 € |
| 33 | Zuschlag auf die Gebühr der Positionen 29-31 bei Bestattungen an Samstagen und außerhalb der festgelegten Bestattungszeiten | 240,00 € |
Umbettungen und Ausgrabungen
| Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr |
|---|---|---|
| 35 | Einbettung eines Sarges in eine Erdgrabstätte | 455,00 € |
| 36 | Einbettung einer Urne in einer Urnengrabstätte | 155,00 € |
| 37 | Einbettung einer Urne in einer Erdgrabstätte | 185,00 € |
Sonstige Gebühren
| Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr |
|---|---|---|
| 42 | Einbau einer liegenden Gedenktafel im Format 0,80 m x 0,70 m zu Pos. 20 durch die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung | 170,00 € |
| 44 | Genehmigung der Zulassung für gewerbetreibende Betriebe für die Dauer von 5 Jahren | 92,00 € |
| 45 | Genehmigungsgebühr für Grabmale auf Grabfluren mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften | 92,00 € |
Artikel II
Die vorstehende 10. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe) vom 17.12.2013 in der Fassung vom 14.12.2021 tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 10. Änderungssatzung vom 13.12.2022 zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe) vom 17.12.2013 in der Fassung vom 14.12.2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zur Zeit gültigen Fassung darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Herzogenrath vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Es wird bestätigt, dass der Wortlaut der Satzung mit dem Ratsbeschluss vom 13.12.2022 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO -) vom 26. August 1999 in der zurzeit geltenden Fassung verfahren worden ist.
Herzogenrath, den 13.12.2022
gez. Dr. Benjamin Fadavian Bürgermeister
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Herzogenrath mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!