📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 24.08.2022, zuletzt 1. Änderung vom 12.02.2025 (Lesefassung Stand 2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Effelder (Lesefassung, Stand 2025)
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Effelder
in der Fassung, wie sie sich aus der Friedhofsgebührensatzung vom 24.08.2022, Heimatbote 18/2022 vom 09.09.2022, und der 1.Änderung vom 12.02.2025, Heimatbote 4/2025 vom 21.02.2025 ergibt:
I. Gebührenpflicht
§ 1 – Gebührenerhebung
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Effelder vom 23.06.2006 in der jeweils gültigen Fassung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:
a) Bei Erdbestattungen:
- 1. der Ehegatte,
- 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- 3. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
- 4. die Kinder,
- 5. die Eltern,
- 6. die Geschwister,
- 7. die Enkelkinder,
- 8. die Großeltern,
- 9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben.
- b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller,
- c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
a) der Antragsteller,
b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung und zwar mit Beantragung der jeweiligen Leistung. Mit der Beantragung gemäß § 7 der Friedhofssatzung werden auch die Gebühren für die spätere Grabberäumung fällig.
(2) Die Gebühren sind 14 Tage nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
II. Gebühren
§ 4 – Gebührenverzeichnis
Es werden folgende Gebühren für die Dauer der Nutzungszeit erhoben:
- 1. Einzelreihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
545,00 €
- 2. Einzelreihengrab für Verstorbene ab dem vollendetem 10. Lebensjahr
1.200,00 €
- 3. Urnenreihengrab
575,00 €
- 4. Urne auf Einzelreihengrab (ohne Beräumung)
70,00 €
- 5. Urne auf Urnenreihengrab (ohne Beräumung)
70,00 €
In den Gebühren sind enthalten:
Erwerb des Nutzungsrechtes, Benutzung der Leichenhalle bis 5 Tage, Unterhaltungsgebühren, Verwaltungsgebühren und Grabräumungskosten nach der Beisetzung.
Für das Ausheben und Schließen einer Grabstätte durch Beauftragte der Verwaltung werden die Leistungen dem Gebührenschuldner in tatsächlich entstandener Höhe berechnet.
Für die Reinigung der Leichenhalle ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
Bei Verlängerung des Nutzungsrechts von Grabstätten beträgt die Gebühr je Jahr:
Einzelreihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
15,50 € Einzelreihengrab für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr
38,00 € Urnenreihengrab
23,50 €
Genehmigung zur vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte
15,00 €
Genehmigung zum Ausgraben einer Urne
15,00 €
§ 5 – Gebühren für die Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmen (§ 24 Abs. 2 Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die Beräumung der Einzelreihengrabstätte bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
150,00 €
b) für die Beräumung der Einzelreihengrabstätte ab dem vollendeten 10. Lebensjahr
250,00 €
c) für die Beräumung eines Urnenreihengrabes
100,00 € Die Gebühr wird mit dem Ersterwerb des Nutzungsrechtes fällig.
(2) Alle Grabstätten, die vor der Veränderung der Satzung vom 23.06.2006 errichtet worden sind, werden ebenfalls durch die Gemeinde nach Ablauf der Liegezeit beräumt. Es wird eine Gebühr je nach Grabart wie unter Absatz 1 a, b oder c erhoben.
§ 6 – Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
*) Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information, Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die unterzeichneten Ausfertigungen der Satzung bzw. Änderungssatzung.
2. Friedhofssatzung Stand: 23.06.2006 (Lesefassung Stand 2021, zuletzt 6. Änderung vom 29.06.2021) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Gemeinde Effelder (Lesefassung, Stand 2021)
Friedhofssatzung der Gemeinde Effelder
in der Fassung, wie sie sich aus der Friedhofssatzung vom 23.06.2006, Heimatbote Nr. 14/2006 vom 13.07.2006, und der 1. Änderungssatzung vom 10.07.2007, Heimatbote Nr. 15/2007 vom 26.07.2007, der 2. Änderungssatzung vom 11.05.2010, Heimatbote Nr. 10/2010 vom 20.05.2010, der 3. Änderungssatzung vom 21.12.2010, Heimatbote Nr. 1/2011 vom 13.01.2011, der 4. Änderungssatzung vom 03.05.2011, Heimatbote Nr. 10/2011 vom 19.05.2011, der 5. Änderungssatzung vom 06.11.2020, Heimatbote Nr. 23/2020 vom 13.11.2020, der 6. Änderungssatzung vom 29.06.2021, Heimatbote Nr. 14/2021 vom 16.07.2021 ergibt:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Effelder gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof-Flur 33, Flurstück 100.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Effelder waren.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Der Verfügungsberechtigte kann die Umbettung bestatteter Leichen verlangen, soweit die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
Der Friedhof ist während der durch die Gemeindeverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Gemeindeverwaltung getroffen werden.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeindeverwaltung,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeindeverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeindeverwaltung.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zuverlässigkeit ist nachzuweisen. Dies kann z. B. bei Handwerkern durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle geschehen.
(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als den in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 und Abs. 4 gelten entsprechend.
(4) Die Gemeindeverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Personal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung ist alle 2 Jahre zu erneuern.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6:00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7:00 Uhr begonnen werden. Die Gemeindeverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Gemeindeverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Die Gemeindeverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
(10) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Gemeinde einen Ausweis
zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1 – 5 und Abs. 9 finden keine Anwendung. Für die Anzeige gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG), zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71 a bis 71 e ThürVwVfG).
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Die Gemeindeverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(3) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte/einer Urnenreihengrabstätte bestattet/beigesetzt.
(4) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
(5) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeindeverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, sollen sich dem Maß eines Kindergrabes bzw. des verstorbenen Kindes anpassen.
§ 9 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Gemeindeverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Gemeindeverwaltung kann diese Leistung auch an Dritte vergeben.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
§ 10 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit bei Erdbestattungen beträgt 25 Jahre und Urnenbeisetzungen 20 Jahre. Bei Nachbestattungen von Aschen kann die Ruhezeit bis auf die gesetzliche Ruhezeit von 15 Jahren verkürzt werden.
(2) Die zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Grabstätte (§ 14 Abs.1) ist zulässig, wenn die Ruhezeit der Grabstätte nicht überschritten und die gesetzliche Ruhezeit von 15 Jahren eingehalten wird. Im Einzelfall entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(3) Bei gesicherter Grabpflege ist die Verlängerung der Ruhezeit für ein Reihengrab möglich, wenn die Endruhezeit des Grabfeldes sich nicht wesentlich verlängert und den Vorschriften dieser Satzung nicht entgegensteht.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Eine Umbettung erfolgt stets in eine neue Grabstätte.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeindeverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen. Mit dem Antrag ist die Graburkunde nach § 13 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen. In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Gemeindeverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 12 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Urnenreihengrabstätten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb einer Grabstätte in einer bestimmten Lage oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird dem Verfügungsberechtigten eine Graburkunde erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist ausgeschlossen.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 10. Lebensjahr.
(3) In einem Reihengrab darf nur eine Leiche bestattet werden. In einer vorhandenen Erdreihengrabstätte darf innerhalb der vorgeschriebenen Frist (§10 Abs.1) eine Urne beigesetzt werden. Es ist weiter zulässig, in einem Reihengrab für Erdbestattungen gleichzeitig die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist 2 Monate vorher öffentlich oder durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen.
(5) Verfügungsberechtigte sind beim Ableben die nahestehenden Angehörigen des Verstorbenen, soweit keine anderen vertraglichen Regelungen getroffen wurden. Verfügungsberechtigte sind in nachstehender Reihenfolge:
a) überlebende Ehegatten,
b) Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
c) Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
d) Kinder,
e) Stiefkinder,
f) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
g) Eltern
h) (vollbürtige) Geschwister
i) Stiefgeschwister
j) auf die nicht unter a) - i) fallenden Erben.
Es gelten die Regelungen laut §§ 1924 ff BGB.
§ 14 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in Urnenreihengrabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Totenaschen gleichzeitig bestattet werden.
(3) In eine vorhandene Urnengrabstätte können unter Berücksichtigung des § 10 Abs.2 zwei Urnen bestattet werden.
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten entsprechend auch für die Urnengrabstätten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 15 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf dem Friedhof Effelder werden nur Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
§ 16 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
a) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.
b) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.
c) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 17 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
a) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen - unbeschadet der Bestimmungen des § 16 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung - keinen zusätzlichen Anforderungen.
b) Die Gemeindeverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Reihengrabstätten sind mit Einfassungen aus Natur- und Werkstein zu versehen. Bei Urnengrabstätten ist eine Einfassung der Grabstelle unzulässig.
(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern müssen sich in Werkstoff, Gestaltung und Bearbeitung in das Gesamtbild einordnen. Grabmale dürfen nur aus Naturstein, Werkstein, Bronze oder Eisen bestehen.
(3) Auf den Reihengrabstätten sind insbesondere Grabmale mit Inschriften oder anderen Dingen, die der Würde des Ortes nicht entsprechen, unzulässig. Vorstehende Bestimmung gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.
(4) Grababdeckungen dürfen max. 70% der Grabfläche einnehmen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Errichtung von Grabmälern und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderung oder Entfernung ist ungeschadet sonstiger Rechtsvorschriften nur mit Genehmigung der Gemeinde gestattet. Die Gemeinde ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die Werkstoff, Art und Größe der Grabmale für den Friedhof oder bestimmte Friedhofsteile regelt und Verbote zu erlassen.
(6) Nach der Anlage zur Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit der Gartenbauberufsgenossenschaft (4.7 Friedhöfe) soll die Mindeststärke eines Grabmales von 12 cm bei einer Höhe ab 0,50 m nicht unterschritten werden. Es gelten die Regeln anerkannter Baukunst.
(7) Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 10 Jahren:
- 1. stehende Grabmale: Höhe 0,60 m bis 0,80 m, Breite bis 0,50 m,
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m,
- b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 10 Jahren:
- 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,70 m,
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m,
- c) Auf Urnengrabstätten
- 1. Auf Urnengrabstätten sind nur liegende Grabmale in den Maßen 0,85m x 0,85 m zulässig. Die Grabmale müssen die gesamte Oberfläche abdecken.
- 2. Das Grabmal soll aus Naturstein und mind. 5 cm Stärke besitzen und soll ca. 2 cm höher sein zur Seitenbegrenzung.
- 3. Zulässig ist eine eingearbeitete oder aus Metallbuchstaben aufgesetzte und/oder erhabene Schrift, als Einzelbuchstaben oder als in einer Metallplatte eingearbeitete oder als erhaben gestalteter Schriftzug.
- 4. Die Befestigung oder Einarbeitung anderer Gegenstände ist nicht zulässig, ausgenommen eine Grablaterne oder Vasenkranz solo oder mit Deckel. Eine Toleranz von 5% ist zulässig.
(8) Die Grabumfassungen der Reihengrabstätten müssen folgende Maße haben:
a) Für Reihengräber für Verstorbene bis zu 10 Jahren: Länge: 1,00 m Breite: 0,60 m Höhe: 0,15 m
b) Für Reihengräber für Verstorbene über 10 Jahren: Länge: 1,80 m Breite: 0,80 m Höhe: 0,15 m Eine Toleranz von 5% ist zulässig.
(9) Der Abstand zum Nachbargrab beträgt bei Erdreihengräbern 0,50 m, bei Urnengräbern 0,25 m.
(10) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 16 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
§ 19 – Zustimmung
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeindeverwaltung.
(2) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(4) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 20 – Anlieferung
(1) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie bei Bedarf von dem Friedhofsträger oder einem Bediensteten des Bauamtes der Verwaltungsgemeinschaft „Westerwald-Obereichsfeld" überprüft werden können.
§ 21 – Ersatzvornahme
Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Gemeindeverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Verfügungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Gemeindeverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
§ 22 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Gemeindeverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 19. Die Gemeindeverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 18.
§ 23 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeindeverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeindeverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Gemeindeverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
(5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird einmal jährlich von der Gemeindeverwaltung durch eine Druckprobe überprüft.
§ 24 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit kann auf schriftlichen Antrag bei der Gemeinde die Beräumung der Grabstätte beantragt werden. Eine Beräumung erfolgt in jedem Fall durch die Gemeinde. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Gemeinde die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen von der Gemeinde entfernt. Auf schriftlichen Antrag der Berechtigten gemäß § 13 Absatz 5 kann das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen der Grabstätte dem Antragsteller übergeben werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschieht die Antragstellung nicht binnen drei Monaten, so ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Gemeindeverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.
(3) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Verleihung der Graburkunde oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.
(4) Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Verfügungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit. Absatz 7 bleibt unberührt.
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeindeverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Graburkunde vorzulegen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Gemeindeverwaltung die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit andere beauftragen. Die Gemeindeverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege gegen Entgelt übernehmen.
(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeindeverwaltung.
(8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.
(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nichtzugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen.
§ 26 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeindeverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Gemeindeverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Gemeindeverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Gemeindeverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.
VIII. Friedhofshallen- und Trauerfeiern
§ 27 – Benutzung der Friedhofshalle
(1) Friedhofshallen dienen der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeindeverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen werden erst am Tag der Bestattung der Friedhofshalle zugeführt. Weitere Bestimmungen unterliegen der Gesundheitsbehörde.
§ 28 – Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofshalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Gemeindeverwaltung.
IX. Schlussvorschriften
§ 29 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeindeverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Ruhezeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 30 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. Eine Pflicht zur Beseitigung von Schnee und Eisglätte besteht nicht.
§ 31 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des beauftragten Personals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2
- 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
- 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anbietet,
- 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
- 5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- 6. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- 7. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- 8. Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,
- 9. entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung durchführt.
- d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6),
- e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§11),
- f) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 17 und 18),
- g) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19),
- h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
- i) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
- j) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 8),
- k) Grabstätten entgegen § 25 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen den § 25 bepflanzt,
- l) Grabstätten vernachlässigt (§ 26),
- m) Die Friedhofshalle entgegen § 27 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.
§ 32 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 – Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.
§ 34 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
*) Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information, Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die unterzeichneten Ausfertigungen der Satzung bzw. Änderungssatzung.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Effelder?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Effelder mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!