🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 24.01.2008 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Gebuehrenordnung der Küllstedt
Friedhofsgebührensatzung Gemeinde Küllstedt
in der Fassung, wie sie sich aus der Friedhofsgebührensatzung vom 20.08.2007, Heimatbote 18/2007 vom 06.09.2007, und der 1. Änderungssatzung vom 14.01.2008, Heimatbote 2/2008 vom 24.01.2008, der 2. Änderungssatzung vom 29.09.2010, Heimatbote 20/2010 vom 07.10.2010, der 3. Änderungssatzung vom 30.05.2016, Heimatbote 12/2016 vom 16.06.2016 ergibt:
I. Gebührenpflicht
§ 1 – Gebührenerhebung
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Küllstedt vom 20.08.2007 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:
a) Bei Erstbestattungen
- 1. der Ehegatte,
- 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- 3. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
- 4. die Kinder,
- 5. die Eltern,
- 6. die Geschwister,
- 7. die Enkelkinder,
- 8. die Großeltern,
- 9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben.
- b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
- c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
a) der Antragsteller,
b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Aufbewahrung einer Leiche bis zu 5 Tagen
50,00 Euro Für jeden weiteren Tag
5,00 Euro
b) Für die Aufbewahrung einer Urne bis zu 5 Tagen
50,00 Euro Für jeden weiteren Tag
5,00 Euro
c) Für die Herrichtung der Leichenhalle für eine Trauerfeier 50,00 Euro
d) Für die Reinigung ist der Verfügungsberechtigte/ Nutzungsberechtigte verantwortlich.
§ 6 – Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes
a) Bei der Bestattung einer Leiche vom 10. Lebensjahr ab
- 1. in einem Reihengrab/Rasengrab
280,00 Euro
- 2. in einem Wahlgrab aa) Erstbestattung
280,00 Euro bb) jede weitere Bestattung
400,00 Euro
b) Bei der Bestattung einer Leiche unter 10 Jahren, eines Fehlgeborenen oder einer Leibesfrucht
- 1. in einem Reihengrab
210,00 Euro
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:
a) in einer Urnenreihengrabstätte
100,00 Euro
b) in einer Grabstätte für Erdbestattung
100,00 Euro
(3) Die Bestattung von Leibesfrüchten und Fehlgeborenen, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Gemeinde dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt gegen eine Gebühr von
20,00 Euro Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Falle nicht.
§ 7 – Ausgrabungsgebühren
Für die Ausgrabung wird ein von der Gemeinde gewerbliches Unternehmen beauftragt. Die Gebühren richten sich nach dem Aufwand der Ausgrabung.
§ 8 – Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte/
Urnenreihengrabstätte / Wahlgrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 10 Jahren 100,00 Euro
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 10 Jahre
150,00 Euro
c) Reihengrab im Rasengrabfeld zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter über 5 Jahre (pflegearme Erdbestattung)
1.220,00 Euro
(2) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes werden erhoben:
a) für die Beisetzung der 1. Urne
100,00 Euro
b) für die Beisetzung der 2. Urne
100,00 Euro
c) für die Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab
100,00 Euro
(3) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gemäß § 10 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben
250,00 Euro
(4) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr (§ 14 Abs. 2 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab
6,00 Euro
b) Wahlgrab
17,00 Euro
c) Urnengrab
4,00 Euro
(5) Für die Überlassung einer Grabstätte nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung wird die 2-fache Gebühr erhoben.
§ 9 – Gebühren für Grabräumung
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer (§§ 25 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten bei Reihengräbern / Wahlgräbern / Urnenreihengräbern
150,00 Euro
§ 10 – Friedhofsunterhaltungsgebühr
Zur Bewirtschaftung des Friedhofes werden von den Verfügungsberechtigten / Nutzungsberechtigten Friedhofsunterhaltungsgebühren erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist fällig mit der Rechnungslegung und beträgt einmalig bei
a) Reihengräbern, Urnenreihengräbern je Sterbefall
240,00 Euro
b) Wahlgräbern je Sterbefall
240,00 Euro
§ 11 – Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren werden erhoben für:
a) die Genehmigung zur Errichtung des Grabmales
10,00 Euro
b) Verwaltungsgebühren nach Verwaltungskostenordnung
10,00 Euro
§ 12 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
*) Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information, Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die unterzeichneten Ausfertigungen der Satzung bzw. Änderungssatzung.
2. Friedhofssatzung Stand: 20.08.2007 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung der Gemeinde Küllstedt
in der Fassung, wie sie sich aus der Friedhofssatzung vom 20.08.2007, Heimatbote 18/2007 vom 06.09.2007, und der 1.Änderungssatzung vom 27.07.2010, Heimatbote 16/2010 vom 12.08.2010 ergibt:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den in der Gemarkung Küllstedt gelegenen kommunalen Friedhof-Flur 13 Flurstück 3, Mühlhäuser Straße.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Küllstedt waren.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
(4) Der Friedhof erfüllt aufgrund seiner gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grundflächenfunktionen und Parkanlagencharakter. Deshalb hat jeder das Recht, den Friedhof als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zweck einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. Der Verfügungsberechtigte kann die Umbettung bestatteter Leichen verlangen, soweit die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist.
(1) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(2) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(3) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(4) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen / Friedhofsteilen hergerichtet.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist ganztägig geöffnet. Die Tür und das Tor sind ständig geschlossen zu halten, um Eindringen von Tieren zu vermeiden.
(2) Die Gemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals ist Folge zu leisten. Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde; sie sind spätestens 4 Tage vor Durchführung anzumelden.
§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zuverlässigkeit ist nachzuweisen. Dies kann z. B. bei Handwerkern durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle geschehen.
(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als den in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 und Abs. 4 gelten entsprechend.
(4) Die Gemeinde hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Personal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung ist alle 2 Jahre zu erneuern.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6:00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7:00 Uhr begonnen werden. Die Gemeinde kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Gemeinde genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Die Gemeinde kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften
der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
(10) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Gemeinde einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1 – 5 und Abs. 9 finden keine Anwendung. Für die Anzeige gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG), zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde und Verwaltungsgemeinschaft „Westerwald-Obereichsfeld" anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte / einer Urnenreihengrabstätte bestattet / beigesetzt.
(5) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Gemeinde das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.
(6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
§ 8 – Särge / Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern sind in angemessener Größe zu verwenden.
(4) Urnen und Überurnen müssen aus verrottbaren / zersetzbaren Materialen bestehen. Die Verwendung von Metall, Plastik, Stein und Keramik ist nicht zulässig.
§ 9 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Gemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. Die Gemeinde kann diese Leistung auch an Dritte vergeben.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne) Hügel bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben neuer Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den bisherigen Nutzungsberechtigten der Gemeinde zu erstatten.
(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
§ 10 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt:
a) in Reihen-, Wahl- und Urnengräbern 30 Jahre,
b) in Raseneinzelgräbern 20 Jahre.
(2) Die zusätzliche Beisetzung einer Urne in eine Grabstätte (§§ 13, 14 und 15) ist zulässig, wenn die Erstbestattung / Erstbeisetzung nicht länger als 5 Jahre zurückliegt. Darüber hinaus ist eine Urnenbeisetzung möglich, wenn die Endruhezeit des Grabfeldes mit den Vorschriften dieser Satzung vereinbar ist. Im Einzelfall entscheidet die Gemeinde.
(3) Bei gesicherter Grabpflege ist die Verlängerung der Ruhezeit für eine Reihengrabstätte möglich, wenn die Endruhezeit des Grabfeldes sich nicht wesentlich verlängert und den Vorschriften dieser Satzung nicht entgegensteht.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Graburkunde nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und § 15 oder die Verleihungsurkunde nach § 14 Abs. 4 vorzulegen. In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 30 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Gemeinde durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 12 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Küllstedt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Folgende Arten von Grabstätten werden angeboten:
a) Reihengrabstätten (Erdbestattung) • Einzelgrab für Kinder • Einzelgrab für Erwachsene • Rasengrab - pflegearmes Einzelgrab
b) Wahlgrabstätten (Doppelgräber)
c) Urnengrabstätten (Aschen)
- Urnenreihengrab mit der Aufnahme bis zu 2 Urnen
d) Ehrengrabstätten / Kriegsgräber
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Gemeinde bestimmt, in welcher Reihenfolge die einzelnen Grabfelder belegt werden.
(4) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, der Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Gemeinde bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Streitigkeiten die erforderlichen Zwischenregelungen treffen.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden von der Gemeinde zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird dem Verfügungsberechtigten eine Graburkunde erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab Vollendung des 10. Lebensjahres
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist 2 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen.
(4) Reihengräber sind spätestens 3 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, so können sie von der Gemeinde eingeebnet werden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(5) Das pflegearme Rasengrab ist ein Reihengrab ohne jegliche Bepflanzung. Zulässig ist ein senkrecht bzw. schräg aufgestelltes Grabmal.
(6) Das Ausmauern von Reihengrabstätten ist nicht zulässig.
(7) Verfügungsberechtigte sind beim Ableben die nahestehenden Angehörigen des Verstorbenen, soweit keine anderen vertraglichen Regelungen getroffen wurden. Verfügungsberechtigte sind in nachstehender Reihenfolge:
a) überlebende Ehegatten,
b) Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
c) Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
d) Kinder,
e) Stiefkinder,
f) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
g) Eltern,
h) (vollbürtige) Geschwister,
i) Stiefgeschwister,
j) auf die nicht unter a) - i) fallenden Erben. Es gelten die Regelungen laut §§ 1924 ff BGB.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Das Nutzungsrecht gilt für die gesamte Wahlgrabstätte.
(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
(3) Wahlgrabstätten werden als mehrstellige Grabstätten vergeben.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in § 6 unter a) bis j) genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in der Reihenfolge nach (s. unter § 6 a) bis j)) auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in § 6 a) bis j) genannten Personen übertragen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der
Grabstätte zu entscheiden.
(11) Nutzungsrechte älterer Wahlgräber werden diesen Bedingungen unterstellt. Abgelaufene Nutzungsrechte können auf Antrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten verlängert werden. Eine Verlängerung ist zu untersagen, wenn öffentlich-rechtliche Belange (z. B. planerische und Gräberfeld unterschiedliche Belange) entgegenstehen. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes für die gesamte Grabstätte kann im Zeitblock zu je 5 Jahren bis max. der der üblichen Liegezeit wiedererworben werden. Erfolgt keine Verlängerung auf Antrag, sowie der damit verbundenen Erneuerungsbedingungen, sind die Grabstellen im angemessenen Zeitraum zu beräumen.
(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist unzulässig.
§ 15 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten mit der Aufnahme bis zu 2 Urnen
b) Grabstätten für Erdbestattungen unter Berücksichtigung der Gesamtliegezeit.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.
(3) Urnen können in Wahlgrabstätten bestattet werden, wenn die Ruhezeit des zuletzt Bestatteten die der bestatteten Asche nicht übersteigt. Es sei denn, wenn eine Verlängerung für die gesamte Grabstätte für die Restliegezeit des zuletzt Bestatteten beantragt wird.
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(5) Das Ausmauern von Urnengrabstätten ist unzulässig.
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde Küllstedt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Abteilungen
mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf dem Friedhof Küllstedt werden nur Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.
(2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.
(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen - unbeschadet der Bestimmungen des § 18 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung - keinen zusätzlichen Anforderungen.
(2) Die Gemeinde kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 20 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt und fachgerecht dem Werkstoff gemäß gestaltet sein.
b) Einzelgräber sind mit einer Einfassung zu versehen. Als Material für die Einfassung dürfen nur Natursteine oder Terrazzo verwendet werden.
c) Wahlgräber erhalten keine Einfassung, sondern eine lebendige Hecke (max. Höhe 70 cm) als Eingrenzung.
d) Urnenreihengrabstätten erhalten keine Grabeinfassung.
e) Für Grababdeckungen dürfen nur Naturstein oder Terrazzo verwendet werden.
f) Für alle liegenden oder stehenden Grabmale dürfen nur Materialien aus Naturstein, Bronze, Eisen oder Holz verwendet werden.
(2) Die Errichtung von Grabmälern und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderung oder Entfernung ist ungeschadet sonstiger Rechtsvorschriften nur mit Genehmigung der Gemeinde gestattet. Die Gemeinde ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die Werkstoff, Art und Größe der Grabmale für den Friedhof oder bestimmte Friedhofsteile und Verbote zu erlassen.
(3) Nach der Anlage 1 zur Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit der Gartenbauberufsgenossenschaft (4.7 Friedhöfe) soll die Mindeststärke eines Grabmales aus Stein von 12 cm bei einer Höhe ab 0,50
m nicht unterschritten werden. Es gelten die Regeln anerkannter Baukunst.
(4) Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 10 Jahren:
- 1. stehende Grabmale: Höhe: 0,70 m;
- b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 10 Jahren:
- 1. stehende Grabmale: Höhe 1,00 m;
- c) Auf Wahlgrabstätten
- 1. stehende Grabmale: Höhe 1,00 m;
- d) Auf Urnengrabstätten
- 1. stehende Grabmale: Höhe 0,70 m,
- 2. liegende Grabmale: 0,30 x 0,40 m, 0,40 x 0,50 m oder 0,50 x 0,60 m angewendet werden.
- e) Auf Rasengräbern
- 1. stehende Grabmale: Höhe 1,00 m
Eine Toleranz von 5% ist zulässig.
Die Grabmale dürfen auf allen Gräbern die -ohne Seitenpfade gemessen- Grabbreite nicht überschreiten, wenn nicht besondere Umstände andere Ausmaße rechtfertigen.
(5) Die Grabumfassungen der Reihengrabstätten müssen folgende Maße haben:
a) Für Reihengräber für Verstorbene bis zu 10 Jahren: Länge: 1,10 m Breite: 0,60 m Höhe: 0,10 m
b) Für Reihengräber für Verstorbene über 10 Jahren: Länge: 1,80 m Breite: 0,80 m Höhe: 0,15 m
(6) Der Abstand zum Nachbargrab beträgt 0,50 m bis 1,00 m.
(7) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
§ 21 – Zustimmung
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, wenn sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.
(2) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Der Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines
Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 22 – Anlieferung
(1) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie bei Bedarf von dem Friedhofsträger oder einem Bediensteten des Bauamtes der Verwaltungsgemeinschaft „Westerwald-Obereichsfeld" überprüft werden können.
§ 23 – Ersatzvornahme
Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Gemeinde kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Verfügungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Gemeinde auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Gemeinde mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
§ 24 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Gemeinde gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Die Gemeinde kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 20.
§ 25 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen, Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand
trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Gemeinde kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
(5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird einmal jährlich von der Gemeinde durch eine Druckprobe überprüft. Grundlage hierzu ist die UVV der Gartenbauberufsgenossenschaft.
§ 26 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 25 Abs. 4 kann die Gemeinde die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Verleihung der Graburkunde oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.
(3) Die Gemeinde ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Verfügungsberechtigten oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts Absatz 7 bleibt unberührt.
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Graburkunde vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Gemeinde die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit andere beauftragen. Die Gemeinde kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege gegen Entgelt übernehmen.
(6) Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von drei Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.
(8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.
(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nichtzugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
§ 28 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 27 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Gemeinde in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Gemeinde
a) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Für Wahlgrabstätten gelten Abs. 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Gemeinde den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.
VIII. Leichenhallen- und Trauerfeiern
§ 29 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leiche zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Gemeinde benutzt werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen und sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge von Verstorbenen mit übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 30 – Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Leichenhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Leichenhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Gemeinde.
IX. Schlussvorschriften
§ 31 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 32 – Haftung
(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen oder seiner Einrichtung durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Eine Pflicht zur Beleuchtung und Beseitigung von Schnee- und Eisglätte besteht nicht. Eine Haftung der Gemeinde für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen oder witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze und Einrichtungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.
§ 33 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des beauftragten Personals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2
- 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
- 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anbietet,
- 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde gewerbsmäßig fotografiert,
- 5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- 6. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- 7. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- 8. Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,
- 9. entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt.
- d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6),
- e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§11),
- f) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 19 und 20),
- g) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21),
- h) Grabmale ohne Zustimmung der Gemeinde entfernt (§ 26 Abs. 1),
i) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 24, 25 und 27),
j) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 27 Abs. 8),
k) Grabstätten entgegen § 27 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen den § 27 bepflanzt.
l) Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
m) die Leichenhalle entgegen § 29 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) findet Anwendung.
§ 34 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 35 – Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.
§ 36 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
*) Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information, Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die unterzeichneten Ausfertigungen der Satzung bzw. Änderungssatzung.
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Küllstedt (Thüringen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: