Friedhofsgebühren Großbartloff 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Großbartloff · Thüringen · PLZ 37359

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 24.01.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌‍

Friedhofsgebührensatzung Gemeinde Großbartloff

in der Fassung, wie sie sich aus der Friedhofsgebührensatzung vom 08.03.2024, Heimatbote Nr. 6/2024 vom 22.03.2024, und der 1.Änderung vom 09.01.2025, Heimatbote 2/2025 vom 24.01.2025 ergibt:

I. Gebührenpflicht

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Großbartloff vom 19.02.2024 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:

a) bei Erstbestattungen

  1. 1. der Ehegatte,
  2. 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  3. 3. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
  4. 4. die Kinder,
  5. 5. die Eltern,
  6. 6. die Geschwister,
  7. 7. die Enkelkinder,
  8. 8. die Großeltern,
  9. 9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben.
    • b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
    • c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a) der Antragsteller,

b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle und des Aufbewahrungsraumes

für Bestattungen nach § 2 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung

(1) Für die Benutzung der Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Aufbewahrung einer Leiche oder Urne bis zu 7 Tagen

70,00 Euro Für jeden weiteren Tag

10,00 Euro

b) Für die Nutzung nach § 29 Abs. 4 der Friedhofssatzung je Tag

40,00 Euro

§ 6 – Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen einer Grabstätte werden die Leistungen dem Gebührenschuldner in tatsächlich entstandener Höhe berechnet. Für das Ausheben und Schließen einer Urnengrabstätte wird eine Gebühr von 70,00 Euro erhoben. Die Gebühren werden nur erhoben, sofern die Leistungen nicht vom Bestattungsinstitut erbracht werden.

§ 7 – Erwerb des Nutzungsrechts

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 7 Jahren

350,00 Euro

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 7 Jahre

600,00 Euro

c) Rasenreihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 7 Jahre

750,00 Euro

(2) Für die Überlassung einer Urnengrabstätte werden erhoben:

a) Beisetzung einer Urne in einer Urnenreihengrabstätte

350,00 Euro

b) Beisetzung einer Urne in eine Urnenrasengrabstätte

350,00 Euro

c) Beisetzung einer Urne auf ein bestehendes Reihengrab

350,00 Euro

Beisetzung einer Urne auf ein bestehendes Rasenreihengrab

350,00 Euro Beisetzung einer Urne auf einer Urnengemeinschaftsanlage (anonym) 350,00 Euro

(3) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte / Rasenreihengrabstätte nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung wird die 2-fache Gebühr erhoben.

§ 8 – Gebühren für Grabräumung

(1) Die Gebühr wird mit dem Ersterwerb des Nutzungsrechtes fällig. Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer (§ 26 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben: Für die Beseitigung von Grabmalen

a) Reihengräbern, Reihenrasengrab

180,00 Euro

b) Urnengräbern

150,00 Euro

(2) Alle Grabstätten, die vor der Veränderung der Satzung vom 05.11.2015 errichtet worden sind, werden ebenfalls durch die Gemeinde nach Ablauf der Liegezeit beräumt. Es wird eine Gebühr je nach Grabart wie unter Absatz 1 a) oder b) erhoben.

§ 9 – Verwaltungsgebühr

Verwaltungsgebühren werden erhoben für:

a) die Genehmigung zur Errichtung des Grabmales

15,00 Euro

b) nach der Verwaltungskostensatzung der Verwaltungsgemeinschaft „Westerwald-Obereichsfeld“.

§ 10 – Inkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

*) Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information, Rechtsverbindlichkeit hat ausschließlich die unterzeichnete Ausfertigung der Friedhofsgebührensatzung.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 08.03.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Gemeinde Großbartloff

  • in der Neufassung 19. Februar 2024 -

in der Fassung, wie sie sich aus der Friedhofssatzung vom 06.03.2024, Heimatbote Nr. 6/2024 vom 22.03.2024

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Großbartloff gelegene und von ihr verwaltete Friedhof- Flur 14, Flurstück 54.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Großbartloff waren.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Der Verfügungsberechtigte kann die Umbettung bestatteter Leichen verlangen, soweit die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet.

Il. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist ganztägig geöffnet. Die Tür und das Tor sind ständig geschlossen zu halten, um Eindringen von Tieren zu vermeiden.

(2) Die Gemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Fried-hofsteile untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals ist Folge zu leisten. Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeindeverwaltung,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeindeverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeindeverwaltung.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zuverlässigkeit ist nachzuweisen. Dies kann z. B. bei Handwerkern durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle geschehen.

(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als den in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 und Abs. 4 gelten entsprechend.

(4) Die Gemeindeverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Personal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung ist alle 2 Jahre zu erneuern.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6:00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7:00 Uhr begonnen werden. Die Gemeindeverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Gemeindeverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Die Gemeindeverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(10) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Gemeinde einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1 - 5 und Abs. 9 finden keine Anwendung. Für die Anzeige gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG), zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71 a bis 71 e ThürVwVfG).

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeindeverwaltung und Verwaltungsgemeinschaft „Westerwald-Obereichsfeld", Küllstedt, anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Die Gemeindeverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(3) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte/einer Urnenreihengrabstätte/ bestattet/beigesetzt.

(4) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(5) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeindeverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern sind in angemessener Größe zu verwenden.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Gemeindeverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Gemeindeverwaltung kann diese Leistung auch an Dritte vergeben.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,60 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeindeverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeindeverwaltung zu erstatten.

(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt 25 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

(2) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Eine Umbettung erfolgt stets in eine neue Grabstätte.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeindeverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen. Mit dem Antrag ist die Graburkunde nach § 13 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen. In den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Gemeindeverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Urnenreihengrabstätten,

c) Rasenreihengrabstätten,

d) Urnenreihengrabstätten als Urnenrasengrab,

e) anonyme Urnengrabstätten,

f) Ehrengrabstätten

g) Kindergräber (bis zum 7. vollendeten Lebensjahr)

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird dem Verfügungsberechtigten eine Graburkunde erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist ausgeschlossen.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 7. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 7. Lebensjahr.

(3) In einem Reihengrab darf nur eine Leiche bestattet werden. In einer vorhandenen Reihengrabstätte dürfen innerhalb der ersten 10 Ruhejahre des Erstverstorbenen bis zu 3 Urnen beigesetzt werden. Es ist weiter zulässig, in einem Reihengrab für Erdbestattungen gleichzeitig die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Die Gemeinde kann auf Antrag Sonderregelungen treffen.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen. Eine Beräumung anderer Grabstätten ist nicht gestattet. Es wird auf § 26 verwiesen.

(5) Verfügungsberechtigte sind beim Ableben die nahestehenden Angehörigen des Verstorbenen, soweit keine anderen vertraglichen Regelungen getroffen wurden. Verfügungsberechtigte sind in

nachstehender Reihenfolge:

a) überlebende Ehegatten,

b) Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,

c) Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

d) Kinder,

e) Stiefkinder,

f) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

g) Eltern

h) (vollbürtige) Geschwister

i) Stiefgeschwister

j) auf die nicht unter a) - i) fallenden Erben. Es gelten die Regelungen laut §§ 1924 ff BGB.

§ 14 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenreihengrabstätten als Urnenrasengrab

c) anonymen Urnengrabstätten,

d) Reihengrabstätten,

e) Rasenreihengrabstätten

(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte kann in den ersten 10 Jahren eine weitere Urne bestattet werden. Die Ruhezeit verlängert sich um weitere 15 Jahre. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 qm.

(3) Urnenreihengrabstätten als Urnenrasengrab sind pflegearme Grabstätten. Die Grabstätten werden in einer Reihe belegt und ohne Einfassung hergestellt.

(4) Für namenlose Beisetzungen von Aschenresten werden Gemeinschaftsgrabstätten als anonyme Urnengrabstätten angelegt. Sie dienen der namenlosen Beisetzung von Urnen. Die Beisetzung erfolgt auf einer speziell angelegten Fläche auf dem Friedhof.

(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

(6) Für die Urnenbestattung in Reihengrabstätten und Rasenreihengrabstätten gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 3.

§ 15 – Rasenreihengrabstätten

(1) Rasenreihengrabstätten sind pflegearme Grabstätten für Erdbestattungen. Die Grabstätten werden in der Reihe nach belegt und ohne Einfassung hergestellt.

(2) Auf ein vorhandenes Rasenreihengrab können in den ersten 10 Jahren bis zu 3 Urnen beigesetzt werden.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.

(2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.

(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 18 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen - unbeschadet der Bestimmungen des § 17 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung - keinen zusätzlichen Anforderungen.

(2) Die Gemeindeverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 19 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für liegende und stehende Grabmale dürfen nur Natursteine, geschmiedetes und gegossenes Metall oder Terrazzo verwendet werden und fachgerecht dem Werkstoff

gemäß gestaltet sein.

b) Als Material für Grabeindeckung bzw. Einfassung von Grabmalen dürfen nur Naturstein, Granit, Terrazzo und Ähnliches verwendet werden.

(2) Die Errichtung von Grabmälern und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderung oder Entfernung ist ungeschadet sonstiger Rechtsvorschriften nur mit Genehmigung der Gemeinde gestattet. Die Gemeinde ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die Werkstoff, Art und Größe der Grabmale für den Friedhof oder bestimmte Friedhofsteile regelt und Verbote zu erlassen.

(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 7 Jahren:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe 0,60 m bis 0,80 m, Breite bis 0,50 m,
  2. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m,
    • b) Auf Reihengräbern für Verstorbene über 7 Jahren:
  3. 1. stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 1,00 m, Breite bis 0,7 m,
  4. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m,
  5. 3. eine Toleranz von 5% ist zulässig.

(4) Die Grabumfassungen der Reihengrabstätten müssen folgende Maße haben:

a) Für Reihengräber für Verstorbene bis zu 7 Jahren: Länge: 1,10 m Breite: 0,60 m Höhe: 0,10 m

b) Für Reihengräber für Verstorbene über 7 Jahren: Länge: 1,80 m Breite: 0,80 m Höhe: 0,10 m

(5) Der Abstand zum Nachbargrab beträgt 0,60 m.

(6) Bei Urnengrabstätten sind für Grabumfassungen und Grabmale folgende Maße einzuhalten:

  1. 1. Grabumfassungen: Größe: Breite: 0,70 m Tiefe: 0,90m Höhe: 0,10 m
  2. 2. Grabmale: Es sind liegende und stehende Grabmale mit folgenden Abmaßen zulässig:
    • a) stehende Grabmale:

Breite: 0,45 m

Höhe: 0,60 m

b) liegende Grabmale

Breite: 0,45 m

Höhe: 0,45 m

Höhe der Hinterkante: 0,15 m

  1. 3. Der Abstand zwischen den Urnengrabstätten beträgt 0,60 m.
  1. 4. Anonyme Urnengrabstätten: Für anonyme Grabstätten sind keine Grabumfassungen und Grabmale zulässig.

(7)

a) Bei Urnenreihengrabstätten als Rasengrab sind nur stehende Grabmale zulässig. Stehende Grabmahle müssen auf einer ebenerdigen Sockelplatte von 0,65 m x 0,40 m aufgestellt sein. Diese dürfen eine Höhe von mind. 0,50 m bis max. 0,60 m ab Sockelplatte betragen und eine Breite von 0,45 m und eine Stärke von max. 0,20 m betragen.

b) Grabschmuck und Laternen können im Grabstein integriert sein, jedoch nicht mit Bodenkontakt. Sonstiger Grabschmuck ist nicht gestattet.

(8)

a) Stehende Grabmale von Rasenreihengrabstätten dürfen eine max. Höhe von bis zu 1 m ab Sockelplatte betragen.

b) Liegende Grabmale: Breite bis zu 0,50 m Länge bis zu 0,70 m

c) Liegende als auch stehende Grabmale müssen auf einer Sockelplatte von 0,80 x 0,80 m aufgestellt sein. Die Sockelplatte muss erdbündig eingearbeitet sein und aus Naturstein bestehen. Der Abstand zwischen den Außenmaßen hinter dem Grabstein beträgt mindestens 0,10 m.

d) Der Abstand zum Nachbargrab beträgt 0,60 m.

(9) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

§ 20 – Zustimmung

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, wenn sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.

(2) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Der Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 21 – Anlieferung

(1) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie bei Bedarf von dem Friedhofsträger oder einem Bediensteten des Bauamtes der Verwaltungsgemeinschaft „Westerwald-Obereichsfeld" überprüft werden können.

§ 22 – Ersatzvornahme

Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Gemeindeverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Verfügungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Gemeindeverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Gemeindeverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 23 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Gemeindeverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Die Gemeindeverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 19.

§ 24 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeindeverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen, Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeindeverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.

Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Gemeindeverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

(5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird einmal jährlich von der Gemeindeverwaltung durch eine Druckprobe überprüft. Grundlage hierzu ist die UW der Gartenbauberufsgenossenschaft.

§ 25 – Beräumung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit kann auf schriftlichen Antrag bei der Gemeinde die Beräumung der Grabstätte beantragt werden. Eine Beräumung erfolgt in jedem Fall durch die Gemeinde. Bei Grabmalen im Sinne des § 25 Abs. 4 kann die Gemeinde die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten kann die Gemeinde die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entfernen. Auf schriftlichen Antrag der Berechtigten gemäß § 13 Absatz 5 kann das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen der Grabstätte dem Antragsteller übergeben werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschieht die Antragstellung nicht binnen drei Monaten, so ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Gemeindeverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.

(3) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Verleihung der Graburkunde oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

(4) Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Verfügungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des §§ 18 ff. hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter

des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit. Absatz 7 bleibt unberührt.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeindeverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Graburkunde vorzulegen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Gemeindeverwaltung die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit andere beauftragen. Die Gemeindeverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege gegen Entgelt übernehmen.

(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeindeverwaltung.

(8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nichtzugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen.

(10) In die bereitgestellten Abfalltonnen können nur Verkaufsverpackungen aus Metall, Kunststoffen und Verbundstoffen entsorgt werden. In den Container gehören nur kompostierbare Materialien (z. B. Pflanzenabfälle). Alle anderen Materialien müssen in der eigenen Restmülltonne entsorgt werden.

§ 27 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 27 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeindeverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Gemeindeverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Gemeindeverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Gemeindeverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.

VIII. Trauerhallen- und Trauerfeiern

§ 28 – Benutzung der Trauerhalle

(1) Trauerhallen dienen der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeindeverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Trauerhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(4) Die Trauerhalle ist nach Benutzung im sauberen Zustand wieder zu übergeben.

(5) Die Kosten für die Benutzung der Trauerhalle richten sich nach §5 der Friedhofsgebührensatzung.

§ 29 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeier können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Gemeindeverwaltung.

(4) Die Trauerhalle kann auch für Verstorbene, die nicht auf dem Friedhof der Gemeinde Großbartloff bestattet werden, genutzt werden.

IX. Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeindeverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 31 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. Bei Eis und Schneefall besteht auf dem Friedhof eingeschränkter Winterdienst.

§ 32 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des beauftragten Personals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2

  1. 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
  2. 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anbietet,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  4. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung Gemeindeverwaltung gewerbsmäßig fotografiert und/oder filmt,
  5. 5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
  6. 6. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  7. 7. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  8. 8. Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,
  9. 9. entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung durchführt.
    • d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6),
    • e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§11),
    • f) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20),
    • g) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21),
    • h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 26 Abs. 1),
    • i) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 24, 25 und 27),
    • j) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 27 Abs. 8),

k) Grabstätten entgegen § 27 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen den § 27 bepflanzt.

l) Grabstätten vernachlässigt (§ 28),

m) die Trauerhalle entgegen § 29 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. S. 602) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 Nr. 73) findet Anwendung.

§ 33 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung nach Kostenbescheid zu entrichten.

§ 34 – Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.

§ 35 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

*) Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information, Rechtsverbindlichkeit hat ausschließlich die unterzeichnete Ausfertigung der Friedhofssatzung.