Evangelischer Kirchengemeindeverband Frankenblick
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
# Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof Effelder im Evangelischen Kirchengemeindeverband Frankenblick
Der Gemeindekirchenrat des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Frankenblick hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 30.03.2023 die folgende Satzung beschlossen:
# § 1
Ruhefristen
Für den Friedhof in Effelder gelten folgende Ruhefristen:
1. für Erdbestattungen 20 Jahre,
2. für Urnenbestattungen 20 Jahre.
# § 2
Gebühren
(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.
(2) Tarife:
| 1. | **Grabberechtigungsgebühren** | **Euro** |
| --- | --- | --- |
| | Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils pro Jahr der Nutzung | |
| 1.1 | **Erdgrabstätten** | |
| --- | --- | --- |
| 1.1.1 | Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle (1 Sarg und bis zu 2 Urnen)^{1} | 53,00 |
| 1.2 | **Urnengrabstätten** | |
| --- | --- | --- |
| 1.2.1 | Urnenwahlgrabstätten, je Grabstelle | 12,00 |
| 1.2.2 | Grabstelle in **Urnengemeinschaftsgrabstätten** auf die Dauer der Ruhezeit einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger sowie Namensnennung; pro Jahr | 21,00 |
(Die Namensnennung wird durch den Friedhofsträger in Auftrag gegeben. Die Kosten für die Namensnennung werden nach Ausführung ohne Aufschlag an den Nutzungsberechtigten weiter berechnet.)
# 1.3 Reservierungen / Verlängerungen
1 Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 FriedhG dürfen je Erdwahlgrabstelle bis zu 2 Urnen bestattet werden, soweit eine Störung der Totenruhe bereits Bestatteter ausgeschlossen ist. Der Friedhofsträger kann die Anzahl der Urnen auf eine Urne beschränken.
1.3.1
Reservierung
Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 und 1.2.1 erhoben.
1.3.2
Verlängerung
Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 erhoben.²
2.
Friedhofsunterhaltungsgebühr 18,00
(je Jahr und je Grabstelle, für die ein Nutzungsrecht besteht)
3.
Bestattungsgebühren
entfällt
4.
Nutzung Friedhofskapelle / Trauerhalle³ 22,00
5.
Verwaltungsgebühren
5.1
Zulassung von Gewerbetreibenden
(Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen)
5.1.1 Zulassung von Gewerbetriebenden einmalig / für 1 Jahr 20,00
5.1.2 Zulassung von Gewerbetriebenden für 3 Jahre 50,00
5.1.3 Ablehnung / Rücknahme / Widerruf einer Zulassung (auch 30,00 Widerruf einer Zulassung für Rednerinnen und Redner gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4 FriedhG); pro Vorgang
5.2
Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung / Umbettung; pro Vorgang 65,00
2 Die Regelung kann teilweise entfallen, wenn für Verlängerungszeiträume, die weniger als ein ganzes abgeschlossenes Jahr umfassen, Gebühren nicht erhoben werden sollen.
3 Sollten Friedhofskapellen oder Feierhallen auf einem Friedhof vorhanden sein, können dort gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 FriedhG dem Charakter eines kirchlichen Friedhofs entsprechend, Särge und Urnen zur kirchlichen Bestattung, zur nichtkirchlichen Bestattungsfeier oder zur stillen Abschiednahme aufgebahrt werden. Die Tarifstelle kann folgende Leistungen umfassen: Ausschmückung mit Pflanzendekoration und Kerzen, Bereitstellung des Musikinstrumentes (insbesondere Orgel oder Harmonium) oder der Musikübertragungsgeräte; Heizung und Reinigung. Wenn auf dem Friedhof kein für Bestattungsfeiern geeigneter Raum vorhanden ist, können entsprechend § 19 Abs. 5 FriedhG Friedhofsträger die Kirchengebäude neben kirchlichen auch für nichtkirchliche Bestattungsfeiern zur Verfügung stellen. Die Gebühren fallen in diesen Fällen für die Nutzung des Kirchengebäudes an.
(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).
### § 3
Gewerbliche Leistungen
entfällt
### § 4
Inkrafttreten
Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, jedoch nicht vor dem 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührensatzung vom 23.03.2006 Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.
**Friedhofsträger:**
Frankenblick, 20.04.2023
Ort, den
Vorsitzende/r oder Stellv. Vorsitzende/r
des Gemeindekirchenrates
Mitglied des Gemeindekirchenrates
**Genehmigungsvermerke:**
1. Kreiskirchenamt
Meiningen, den 11.05.2023
Das Kreiskirchenamt
Der Leiter
[Nur für Thüringen:
2. Landratsamt Sonneberg
Die genehmigte Friedhofsgebührensatzung des Friedhofes Effelder im Evangelischen Kirchengemeindeverband Frankenblick vom ... wird hiermit genehmigt
Sonneberg, 24.07.23
Ort, den
i. A. [Signature]
Unterschrift