Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Gebührenordnung beschlossen am 06.11.2025, gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
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Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Nationalparkgemeinde Edertal (gültig ab 01.01.2026)
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Nationalparkgemeinde Edertal
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekannt-machung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Geset-zes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Ge-setz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Nationalpark-gemeinde Edertal in der Sitzung vom 06.11.2025 für die Friedhöfe der Nationalpark-gemeinde Edertal folgende
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen:
I. GEBÜHRENPFLICHT
§ 1 – Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und An-lagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Nationalparkgemeinde Edertal vom 11.06.2024 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflich-tige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erho-ben.
§ 2 – Gebührenschuldner
- 1. Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Der Antragsteller oder die Erben.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Be-stattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiv-eltern und -kinder. Lebte der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, ei-ner Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft o-der einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter dieser Einrichtung oder des-sen Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofs-ordnung ausschließlich der Antragsteller. d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
- 2. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
- 2. Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebühren- bescheids fällig.
§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
- 1. Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund der Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- 2. Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstre- ckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. GEBÜHREN
§ 5 – Gebühren für die Benutzung des Sargraumes,
der Friedhofshalle und der Kühlzelle
- 1. Für die Benutzung des Sargraumes, der Friedhofshalle und der Kühlzelle wer- den folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Aufbewahrung einer Leiche im Sargraum in den 40,00 € Ortsteilen ohne Friedhofshalle (Böhne, Bringhausen, Gellershausen und Königshagen)
b) Für die Benutzung der Friedhofshalle 105,00 €
c) Für die Benutzung der Kühlzelle je angefangenen Tag 40,00 €
- 2. Für die Reinigung der Friedhofshallen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Reinigung der Friedhofshallen von einer Größe bis 40,00 € ca. 30 qm (Ortsteile: Affoldern, Buhlen, Edersee, Mehlen)
b) Für die Reinigung der Friedhofshallen von einer Größe bis 45,00 € ca. 40 qm (Ortsteile: Anraff, Hemfurth, Kleinern, Wellen) c) Für die Reinigung der Friedhofshallen in den Ortsteilen 55,00 € Bergheim und Giflitz
d) Für die Reinigung der Sargräume zu § 5 (1) Ziff. a) 30,00 €
§ 6 – Bestattungsgebühren
- 1. Für die Herstellung von Gräbern gemäß § 12 Abs. 1 der Friedhofsordnung wer- den folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Bestattung der Leiche eines Verstorbenen bis zum 400,00 € vollendeten 5. Lebensjahr
b) Für die Bestattung der Leiche eines Verstorbenen über 5 780,00 € Jahre
c) Für die Beisetzung einer Urne 295,00 €
§ 6a – Bestattungsgebühren für die Beisetzung
auf Friedhofsteilen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Für die Bestattung einer Leiche auf einem Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungs-vorschriften werden neben den Bestattungsgebühren gem. § 6 der Friedhofsordnung für die Grabeinfassung durch die Friedhofsverwaltung mit Trittsteinplatten zusätzliche Gebühren wie folgt erhoben:
a) Ortsteile Bergheim und Wellen pro Grabstätte 30,00 €
b) Ortsteil Giflitz pro Reihengrabstätte 90,00 €
c) Ortsteil Giflitz pro Wahlgrabstätte 130,00 €
d) Ortsteil Giflitz für jede weitere Grabstelle 45,00 €
Die Verlegung der Trittsteinplatten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Kosten werden in tatsächlich entstandener Höhe berechnet.
§ 7 – Umbettungsgebühren
- 1. Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Umbettung der Leiche eines Verstorbenen bis zum 795,00 € vollendeten 5. Lebensjahr
b) Umbettung der Leiche eines Verstorbenen über 5 Jahre 1.560,00 €
c) Umbettung einer Aschenurne 585,00 €
- 2. Für die Wiederbestattung von Leichen und Urnen gelten die gleichen Gebühren wie in § 6 Abs. 1.
- 3. Zusätzliche Kosten werden in entstandener Höhe berechnet. §8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte
- 1. Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erho- ben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zum 295,00 € vollendeten 5. Lebensjahr
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre 465,00 €
§ 9 – Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nut- zungszeit gemäß § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebüh- ren erhoben:
a) Für eine zweistellige Grabstelle 925,00 €
b) Für jede weitere Grabstelle 465,00 €
- 2. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts (§ 21 Abs. 1 und 2 der Friedhofsord- nung) werden für Wahlgrabstätten je Grabstätte und Jahr der Verlängerung bei Erdbestattungen 1/30 und bei Feuerbestattungen 1/20 des jeweiligen Gebüh- rensatzes erhoben.
§ 10 – Erwerb von Nutzungsrechten an Urnengrabstätten
- 1. Für die Überlassung einer Urnengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren (Nut- zungszeit gemäß § 24 Abs. 1 der Friedhofsordnung, Ruhefrist gemäß § 12 Abs. 4 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Urnengrabstätte 330,00 €
b) Für eine Urnenrasengrabstätte 400,00 €
c) Für eine anonyme Urnengrabstätte 265,00 €
d) Für eine Baumgrabstätte 400,00 €
- 2. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts (§ 24 Abs. 1 der Friedhofsordnung) werden für Urnengrabstätten und Urnenrasengrabstätten je Grabstätte und Jahr der Verlängerung 1/20 des jeweiligen Gebührensatzes erhoben. § 11 Gebühren für Grabräumung
- 1. Die Entfernung von Grabmälern, Einfassungen und sonstiger Grabausstattun- gen nach Ablauf der Nutzungszeit und der Ruhefrist durch die Friedhofsverwal- tung nach § 35 Abs. 2 der Friedhofsordnung ist gebührenpflichtig. Für die Be- seitigung von Grabmalen usw. werden erhoben:
a) Für Reihengrabstätten für Erdbestattungen 330,00 €
b) Für zweistellige Wahlgrabstätten 445,00 €
c) Für jede weitere Grabstelle eines Wahlgrabes erhöht 230,00 € sich die Gebühr um
d) Für Urnengrabstätten 300,00 €
e) Für Urnenrasengrabstätten und Baumgrabstätten 105,00 €
Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassen der Grabstelle.
- 2. Für die Entfernung von Grabmalen, Einfassungen und sonstiger Grabausstat- tung nach Ablauf der Nutzungszeit und der Ruhefrist durch die Friedhofsver- waltung gemäß § 35 Abs. 2 der Friedhofsordnung werden für Grabstätten, de- ren Nutzungsrecht vor dem 31.12.2015 erworben wurde, nach Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung folgende Grabräumungsgebühren erhoben:
a) Für Reihengrabstätten für Erdbestattungen 330,00 €
b) Für zweistellige Wahlgrabstätten 445,00 €
c) Für jede weitere Grabstelle eines Wahlgrabes erhöht 230,00 € sich die Gebühr um
d) Für Urnengrabstätten 300,00 €
e) Für Urnenrasengrabstätten 105,00 €
- 3. Die Entfernung von Grabmälern, Einfassungen und sonstiger Grabausstattun- gen können durch den Nutzungsberechtigten auf Antrag selbst durchgeführt werden. Die Bearbeitungsgebühr beträgt 45,00 €.
§ 12 – Gebühren für Einebnung vor Ablauf der Nutzungszeit
Für die Pflege von Gräbern, die nach § 12 Abs. 5 der Friedhofsordnung vor Ablauf der Ruhefrist eingeebnet werden, wird pro Jahr folgende Pflegegebühr nach Eineb-nung für die Restnutzungszeit erhoben: 40,00 €
§ 13 – Verwaltungsgebühren
- 1. Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwal- tung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückge- nommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenom- men oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Aus-stellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung): einmalig 60,00 €
b) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grab-malen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 32 der Fried-hofsordnung): 40,00 €
c) Bescheinigung für Feuerbestattungen: 20,00 €
§ 14 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Gebührenord-nung zur Friedhofsordnung tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Ge-meinde Edertal vom 13.12.2004 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Be-schlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirk-samkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Edertal, 10.11.2025
Der Gemeindevorstand der Nationalparkgemeinde Edertal
gez. Frederik Westmeier Bürgermeister
Bereitstellungstag zur amtlichen Bekanntmachung im Internet: 26.11.2025
2. Friedhofssatzung Stand: 2024 (Friedhofsordnung vom 11.06.2024; I. Nachtrag gültig ab 01.07.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung der Nationalparkgemeinde Edertal (Stand 2024)
Friedhofsordnung
der Nationalparkgemeinde Edertal
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Be-kanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Än-derung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus An-lass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zu-letzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat Gemeindevertretung der Nationalparkgemeinde Edertal in der Sitzung vom 25.01.2024 für die Friedhöfe der Nationalparkgemeinde Edertal folgende
Satzung (Friedhofsordnung)
beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die im Gebiet der Nationalparkgemeinde Edertal gele-genen und von ihr verwalteten Friedhöfe. Die Friedhöfe sind Eigentum der National-parkgemeinde Edertal.
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Gemeindevor-stand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
- 1. die bei ihrem Ableben Einwohner/innen der Nationalparkgemeinde Edertal waren oder
- 2. die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
- 3. die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
- 4. die früheren Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde ge- lebt haben. Die Bestattung von Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteiles, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Fried-hofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 4 Begriffsbestimmung
1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorge-sehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterlie-genden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder meh-rere (Wahl-)Grabstellen umfassen.
2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Auf-nahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.
4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.
5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht er-worben, wiedererworben oder verlängert wurde.
6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
§ 5 Schließung und Entwidmung
1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Ent-widmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen ab-gelaufen sind.
3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe können täglich bis zum Eintritt der Dunkelheit besucht werden. Sonder-regelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§ 7 Nutzungsumfang
1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhal-ten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachse-ner betreten.
2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
- 1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Er- laubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwa- gen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerb- lich Tätiger i.S.d. § 9,
- 2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbei- ten auszuführen,
- 4. die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnah- men, außer zu privaten Zwecken,
- 5. Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druck- sachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind so- wie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
- 6. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigerweise zu betreten,
- 7. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ab- zulegen,
- 8. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
- 9. abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwieder- gabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbild-hauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtsperso-nen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist mög-lich. 6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Be-diensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öff-nungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr auf-zunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorüber-gehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und La-gerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an o-der in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofs-satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsver-waltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen (§ 10 Abs. 9 FBG).
3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 11 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge
1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zu Bestattung.
2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfüg-bare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gel-ten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsun-ternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur bes-seren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unbe-rührt.
4) Die Särge werden rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungs-zeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarg-lose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen die/den Verstorbene(n), sofern keine gesund-heitlichen sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit der Friedhofsverwaltung sehen.
5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Lei-chen beigegeben worden sind. 6) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Fried-hofspersonal bzw. die Sargträger. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 12 Grabstätte und Ruhefristen
1) Die Gräber werden nur durch Veranlassung und im Einvernehmen mit der Fried-hofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen. Die Friedhofsverwal-tung regelt und bestimmt die Durchführung dieser Arbeiten auch durch Erteilung eines entsprechenden Auftrages an einen privaten Unternehmer.
2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und Aschen 20 Jahre.
5) Auf schriftlichen Antrag ist es möglich, eine Grabstelle vor Ablauf der Ruhefrist einzuebnen. Über die vorzeitige Einebnung entscheidet die Friedhofsverwaltung. Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Antragstellers.
§ 13 Totenruhe und Umbettung
1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in
§ 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung
der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grun-des erteilt werden.
3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Be-auftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnengrabstätten
d) Urnenrasengrabstätten
e) Anonyme Urnengrabstätten
f) Baumgrabstätten
2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeiten der Umgebung.
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedofssat-zung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und ein räum-lich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen.
§ 16 Grabbelegung
1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden.
2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein an-deres Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser. A. Reihengrabstätten
§ 18 Definition der Reihengrabstätte
Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach be-legt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des/der zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlän-gerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
§ 19 Maße der Reihengrabstätte
1) Es werden eingerichtet:
1. Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Le-bensjahr
2. Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebens-jahr
2) Die Reihengräber haben folgende Maße:
1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 1,20 m
Breite: 0,60 m
Abstand: 0,50 m
2. Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
Länge: 2,10 m
Breite: 0,90 m
Abstand: 0,50 m
3) In jeder Reihengrabstätte dürfen nur eine Leiche und zusätzlich maximal zwei Urnen oder drei Urnen von Angehörigen im Sinne des § 21 Abs. 4 beigesetzt werden.
§ 20 Wiederbelegung und Abräumung
- 1. Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
- 2. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbele- gung ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffen- den Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aus- hangkästen auf die Abräumung hingewiesen. B. Wahlgrabstätten
§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte wird bei der ersten Beisetzung verge-ben. Auf Antrag kann für die gesamte Wahlgrabstätte eine Verlängerung des Nutzungsrechtes gewährt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes rich-tet sich dann nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden entspre-chenden satzungsrechtlichen Bestimmungen. Ein Anspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht.
2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frü-hestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Ver-längerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die kom-plette Nutzungszeit. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entspre-chenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. Bei jeder weite-ren auf die Erstbeisetzung folgenden Bestattung während der Nutzungszeit muss das Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit des/der zuletzt Bestatteten erworben werden. Nach einer Gesamtnutzungszeit von 45 Jahren kann eine Bestattung in noch nicht belegten Stellen der Wahlgrabstätte von der Friedhofsverwaltung aus friedhofsgestalteri-schen Gründen abgelehnt werden.
3) Wahlgrabstätten werden nur als mehrstellige Grabstätten vergeben. Jede Stelle der Wahlgrabstätte kann höchstens mit einem Sarg und zwei Urnen oder nur mit drei Urnen belegt werden. 4) Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach sei-nem Ableben sowie das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
a) Ehegatten,
b) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
c) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
d) Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. c bezeichneten Personen.
5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Fried-hofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden. 6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungs-recht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Per-sonenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine be-stimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstor-benen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nut-zungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegen-über der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nut-zungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ru-hefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
§ 22 Maße der Wahlgrabstätte
Jede Grabstelle eines Wahlgrabes hat folgende Maße:
Länge: 2,10 m
Breite: 0,90 m. Der Abstand zwischen Wahlgrabstätten beträgt 0,30 m.
C. Urnengrabstätten
§ 23 Formen der Aschenbeisetzung
1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnengrabstätten
b) Grabstätten für Erdbestattungen
c) Urnenrasengrabstätten
d) Anonymen Urnengrabstätten
e) Baumgrabstätten
In Urnengrabstätten, Urnenrasengrabstätten, anonymen Urnengrabstätten, Baumgrabstätten und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 24 Definition der Urnengrabstätte
1) Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) ver-liehen wird. Bis zu 2 Urnen können in einer Urnengrabstätte unter Wahrung der Nutzungszeit beigesetzt werden. Die Friedhofsverwaltung entscheidet über wei-tere Anträge. 2) Die Urnengrabstätten haben folgende Maße: Länge: 0,90 m Breite: 0,90 m Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,50 m
3) Grabeinfassungen an Urnengrabstätten sind zulässig. Die Grabmale sind aus traditionellen Gesteinsmaterialien oder Holz anzufertigen. Die Maße betragen: Höhe bei stehenden Grabmalen: maximal 0,50 m Fläche: maximal 0,40 m².
§ 25 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erd-bestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorste-henden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 26 Anonyme Urnengrabstätten
Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten ohne Grabstein und Grabplatte, die mit Rasen eingesät werden. Die Bepflanzung der Grabstätte sowie jegliche Art von Blu-menschmuck ist nicht zulässig. Die Rasenpflege wird von der Friedhofsverwaltung ausgeführt. Die Maße betragen 0,90 m x 0,90 m. Unter Wahrung der Ruhefrist (20 Jahre) kann jeweils eine Urne beigesetzt werden.
Anonyme Bestattungen werden grundsätzlich im OT Giflitz vorgenommen.
§ 27 Urnenrasengrabstätten
1) Urnenrasengrabstätten sind Grabstätten ohne Grabstein und Grabplatte, die mit Rasen eingesät werden. Bis zu 2 Urnen können unter Wahrung der Nutzungszeit (20 Jahre) beigesetzt werden. Über weitere Anträge entscheidet die Friedhofsverwaltung. Eine Verlän-gerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
2) Die Rasengräber haben folgende Maße Länge: 0,90 m Breite: 0,90 m Der Abstand zwischen den Urnenrasengrabstätten beträgt: 0,30 m
3) Die Platte einer Urnenrasengrabstätte darf höchstens 0,16 m² (0,40 m x 0,40 m) betragen und wird ebenfalls flach in die Rasenfläche eingelegt.
4) Die Bepflanzung der Grabstätte sowie jegliche Art von Blumenschmuck ist nicht erlaubt. Die Rasenpflege wird von der Friedhofsverwaltung ausgeführt. D Weitere Grabarten
§ 28 Baumgrabstätten
1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.
2) Die Anzahl der in einer Baumgrabstätte beizusetzenden Urnen wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Die Gräber werden kreisförmig um die Bäume herum angeordnet.
3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungs-rechtes ist nicht möglich.
4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört wer-den, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt/ver-pflichtet.
5) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt durch den/die Nutzungs-berechtigten mit einer Namenstafel auf der Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr eingraviert werden können. Die Namenstafeln dürfen max. eine Größe von 10 cm x 10 cm aufweisen. Es ist untersagt, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. Die Bestattung kann auch anonym erfolgen.
6) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grab-stätte ist nicht gestattet.
7) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Grün-den der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 29 Wahlmöglichkeit
1) Auf den Friedhöfen in Bergheim, Giflitz und Wellen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die allgemeinen Gestaltungsvorschriften, und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet.
2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der An-tragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld-mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Ge-brauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.
§ 30 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
1) Jede Grabstätte ist spätestens nach 2 Jahren mit einem Grabmal und einer Gra-beinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Urnengräber, Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Baumgrabstätten, Rasengräber. 2) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 31) so zu gestalten und so an die Umge-bung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 34 sein.
4) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich, angebracht werden.
§ 31 Besondere Gestaltungsvorschriften
Für Friedhofsteile mit besonderen Gestaltungsvorschriften gelten folgende Vorgaben: 1) Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Durch die Gemeinde werden Platten zur Verfügung gestellt, die zwischen den einzelnen Grabstätten durch die Friedhofs-verwaltung verlegt werden.
2) Grabmale sind aus traditionellen Gesteinsmaterialien oder Holz anzufertigen, folgende Maße sind zulässig: Höhe: maximal 120cm Fläche: Reihengrab maximal 0,60 m²
Wahlgrab maximal 0,90 m²
3) Die Grabstätten sind ebenerdig und beetähnlich anzulegen.
§ 32 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung als provisori-sche Grabmale Holztafeln bis zu Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zuläs-sig.
2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. 3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, beson-dere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sons-tige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustim-mung errichtet worden sind.
5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anla-gen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend geän-dert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen o-der Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht recht-zeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 33 Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt wer-den, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseiti-gung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Her-stellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.
§ 34 Standsicherheit
1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauer-handwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren, zu befesti-gen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. 2) Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Grabstellen sind verpflichtet, die An-lagen auf den Grabstellen im Jahr mindestens zweimal, und zwar einmal im Frühjahr nach Beendigung der Frostperiode, um zum anderen im Herbst, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerlich Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkom-men, haften für sich darauf ergebende Schäden.
3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher An-lagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb ei-ner festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzu-bewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder sol-che, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der ge-setzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 35 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ab-lauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grab-stelle entfernt werden.
2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nut-zungszeit bei Wahl-, Urnen- und Urnenrasengrabstätten sind Grabmale, Einfas-sungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien binnen 3 Monaten zu entfernen. Erfolgt die Beseitigung durch die Nutzungsberechtigten ist dies vorab schriftlich zu beantragen. Für Grabstätten, die nach dem 31.12.2015 erworben wurden, erfolgt die Räumung durch die Friedhofsverwaltung. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätten abräumen zu lassen. Die Fried-hofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anla-gen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Die Friedhofsverwaltung kann entspre-chend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist der/die Nut-zungsberechtigte hinzuweisen. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anla-gen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der/die jeweiligen Nut-zungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 36 Bepflanzung von Grabstätten
1) Alle Grabstätten sind dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bo-denschutzes zu beachten.
2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträch-tigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwal-tung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen An-lagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grab-schmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrott-baren Materialien hergestellt sind.
4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grund-wasserverunreinigung verursachen können.
6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen au-ßerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstät-ten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 37 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 36 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. 2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrab-stätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswür-diger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberech-tigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Ar-beiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekannt-machung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen An-lage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ab-lauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofs-verwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräu-men, einebnen und einsähen lassen.
VII Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 38 Übergangsregelung
1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofs-ordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestal-tung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden orts-rechtlichen Vorschriften.
2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbe-grenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihen-gräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit en-det jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beiset-zung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abge-laufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung. 3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nut-zungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwal-tung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der je-weiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu er-statten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.
§ 39 Listen
1) Es werden folgende Listen geführt: a) Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Rei-hengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Baumgrabstät-ten, der Urnenwände, Rasengräber und der Positionierung im anonymen Urnen-feld, b) Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeit-punkts, c) Verzeichnis nach § 34 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung
2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name und Anschrift ge-führt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht. Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert ge-führt werden.
3) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 40 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweiligen Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
§ 41 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungs-pflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vor-satz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 42 Ordnungswidrigkeiten
1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält, b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert, e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorge-sehenen Plätze ablegt, f) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt, g) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder au-ßerhalb der festgelegten Zeiten ausführt.
2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,- € bis 1.000,- €, (§ 17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungs-widrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
§ 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Be-schluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksam-keit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Edertal, den 11. Juni 2024
Der Gemeindevorstand der Nationalparkgemeinde Edertal
Klaus Gier Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
I. Nachtrag zur Friedhofsordnung der Nationalparkgemeinde Edertal vom 11.06.2024 (Stand 2025)
I. Nachtrag zur Friedhofsordnung der Nationalparkgemeinde Edertal vom 11.06.2024
Aufgrund
- der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung
vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. Nr. 24) i. V. m.
- § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom
05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I. S. 381)
hat die Gemeindevertretung der Nationalparkgemeinde Edertal in ihrer Sitzung am 03.07.2025 den folgenden
I. Nachtrag zur Friedhofsordnung der Nationalparkgemeinde Edertal vom 11.06.2024
beschlossen:
- 1. Änderungsumfang
§ 27 Abs. 1 Urnenrasengrabstätten erhält folgenden Wortlaut:
Urnenrasengrabstätten sind Grabstätten ohne Grabstein, die mit Rasen eingesät werden. Bis zu 2 Urnen können unter Wahrung der Nutzungszeit (20 Jahre) beige-setzt werden. Über weitere Anträge entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 28 Abs. 5 Baumgrabstätten erhält folgenden Wortlaut:
Die Kennzeichnung der Baumgrabstätten erfolgt durch den/die Nutzungsberechtigten mit einer Grabplatte im Boden oder einer Namenstafel an einer Stele, auf der Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr eingraviert werden. Für jeden Friedhof wird die Art der Kennzeichnung separat bei der Auswahl des Baumes/Standorts für die jeweilige Fläche festgelegt.
Die Grabplatten im Boden mit einer Größe von 20 cm x 20 cm werden flach in die Rasenfläche eingelegt, die Namenstafeln mit einer Größe von 10 cm x 10 cm werden an einer Stele befestigt. Die Bestattung kann auch anonym erfolgen.
Es ist untersagt, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
- 2. Inkrafttreten
Dieser Nachtrag tritt zum 01.07.2025 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk: „Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Be-schluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksam-keit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden
Edertal, den 22.07.2025
Der Gemeindevorstand der Nationalparkgemeinde Edertal
gez. Frederik Westmeier Bürgermeister
Bereitstellungstag zur amtlichen Bekanntmachung im Internet: 25.07.2025
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Edertal?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Edertal mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Edertal (Hessen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: